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350_1968 AT

350. Verordnung: Abermalige Abänderung der 1. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 350. Verordnung: Abermalige Abänderung der 1. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz

Auf Grund der Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.

Nr. 177/1966, insbesondere der §§ 4, 6, 8, 9, 10,

12, 15, 18, 19, 20, 26, 28, 33 und 45 wird verordnet

Artikel I

Die 1. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 300/

1967, in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 50/1968, wird abgeändert wie folgt

1. Dem § 3 Abs. 4 dritter Satz sind die

folgenden Kennummern der sozial- und wirtschaftsstatistischen

Studienrichtung an der Universität

in Wien und an der Hochschule für

Sozial- und Wirtschaftswissenschaften in Linz anzufügen

„A 29 Sozial- und wirtschaftsstatistische Studienrichtung

an der Universität in Wien;

K 29 Sozial- und wirtschaftsstatistische Studienrichtung

an der Hochschule für Sozial-

und Wirtschaftswissenschaften in Linz."

2. § 9 Abs. 2 letzter Satz hat zu lauten

„Legt ein solcher Studierender Prüfungen ab, so

ist die zweite Ausfertigung der Bestätigung

(Formular 20., Formular 20 a) an die Evidenzstelle

der Hochschule, an welcher er immatrikuliert

ist, zu übermitteln."

3. § 12 hat zu lauten

„§ 12. Evidenthaltung von

Prüfungen

(1) Der Kandidat hat eine Bestätigung über die

abgelegte Prüfung oder über den Erfolg der Teilnahme

an Seminaren, Privatissima, Proseminaren,

Übungen, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien

(Formular 20, Formular 20 a) in zweifacher

Ausfertigung (falls dies zwecks Kontrolle

durch die einzelnen Institutsvorstände erforderlich

ist, in dreifacher Ausfertigung) auszufüllen.

Bei

a) Gesamtprüfungen hat der Präses der

Prüfungskommission,

b) Einzelprüfungen hat der Prüfer,

c) den im ersten Satz angeführten Lehrveranstaltungen

hat der Leiter der Lehrveranstaltung

die Note einzutragen, die Bestätigung zu unterfertigen

und die Weiterleitung beider Ausfertigungen

an die Evidenzstelle (der dritten Ausfertigung

an das in Betracht kommende Hochschulinstitut)

zu veranlassen. Die Evidenzstelle

hat auf Antrag dem Kandidaten eine Ausfertigung

auszuhändigen.

(2) Zwecks Ausstellung eines Zeugnisses hat der

Kandidat außerdem das Zeugnisformular auszufüllen.

Bei

a) Gesamtprüfungen hat der Präses der

Prüfungskommission,

b) Einzelprüfungen hat der Prüfer,

c) den im Absatz 1 angeführten Lehrveranstaltungen

hat der Leiter der Lehrveranstaltung

die Note einzutragen, das Zeugnis zu unterfertigen

und es dem Studierenden auszuhändigen

oder die Aushändigung durch die Evidenzstelle

zu veranlassen.

(3) Hat der Kandidat eine Sprachprüfung im

Sinne des § 28 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes abgelegt, so hat er zusätzlich das

Formular 10 auszufüllen. Der Prüfer hat im

Formular 10 die Note einzutragen, dieses zu

unterfertigen und zusammen mit der Bestätigung

an das Rektorat (Dekanat) weiterzuleiten. Hinsichtlich

der Ausstellung und Aushändigung der

Bestätigung sowie allenfalls eines Zeugnisses

(Formular 11) sind die Bestimmungen der Absätze

1 und 2 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden,

daß an die Stelle des Prüfers der Rektor

(Dekan) zu treten hat."

4. § 14 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten

„Für die Inskriptionen in den Studienjahren

1967/68 und 1968/69 ist der Inskriptionsschein

4 b in dreifacher Ausfertigung zu verwenden."

5. § 14 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) In den Studienjahren 1967/68 und 1968/69

können abweichend von den Bestimmungen über

die Inskription Inskriptionsscheine verwendet

werden, auf denen der Studierende selbst den

Gegenstand der Lehrveranstaltung, den Namen

des Vortragenden und die Stundenzahl der Lehrveranstaltung

einzutragen hat."

6. Die Anlage A (Aufzählung der Formulare)

wird geändert wie folgt

a) Bei Formular 4 b hat es zu heißen

„Inskription von Lehrveranstaltungen in den

Studienjahren 1967/68 und 1968/69; die zuständige

akademische Behörde kann Inskriptionsscheine

für jede Studienrichtung, erforderlichenfalls

auch für jeden Studienabschnitt einer

Studienrichtung auflegen, auf denen die Nummer

und die Bezeichnung der Lehrveranstaltung sowie

die Namen der Vortragenden und die Stundenzahl

abzudrucken sind."

b) Bei Formular 20 hat es zu heißen

„Bestätigung über die Ablegung von Prüfungen

aller Art."

c) Nach dem Formular 20 ist einzufügen

„Formular 20 a Bestätigung über die Ablegung

einer Vorprüfung, einer Teilprüfung

und über die Teilnahme

an einer Lehrveranstaltung."

d) Bei Formular 21 hat es zu heißen

„Nachweis über den Erfolg der Teilnahme an

Seminaren, Privatissima, Proseminaren, Übungen,

Arbeitsgemeinschaften, Praktika und Konversatorien

sowie über die Ablegung von Prüfungen.

Wenn es zwecks Kontrolle erforderlich ist,

a) können die nach den Studienvorschriften

vorgesehenen Lehrveranstaltungen der obgenannten

Art sowie die vorgesehenen

Prüfungen eingedruckt werden,

b) kann der Nachweis auch auf dem Evidenzbogen

(Formular 6) abgedruckt werden."

7. Die Muster der Anlage A für die gemäß § 1

Abs. 2 zu verwendenden Formulare werden

nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung

geändert.

Artikel II

(1) An der Universität in Wien, an der Technischen

Hochschule in Wien und an der Hochschule

für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

in Linz ist die Inskription ab dem Studienjahr

1968/69 mittels elektronischer Datenverarbeitungsanlagen

durchzuführen. Bei der Inskription

sind auch die von den einzelnen Hochschulen aufgelegten

Inskriptionsblätter zu verwenden. Inskriptionsscheine

sind mittels der elektronischen

Datenverarbeitungsanlage auszudrucken.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind ab

Wintersemester 1969/70 an der Universität in

Graz und an der Technischen Hochschule in Graz

anzuwenden.

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