350. Verordnung: Abermalige Abänderung der 1. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.
Nr. 177/1966, insbesondere der §§ 4, 6, 8, 9, 10,
12, 15, 18, 19, 20, 26, 28, 33 und 45 wird verordnet
Artikel I
Die 1. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 300/
1967, in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 50/1968, wird abgeändert wie folgt
1. Dem § 3 Abs. 4 dritter Satz sind die
folgenden Kennummern der sozial- und wirtschaftsstatistischen
Studienrichtung an der Universität
in Wien und an der Hochschule für
Sozial- und Wirtschaftswissenschaften in Linz anzufügen
„A 29 Sozial- und wirtschaftsstatistische Studienrichtung
an der Universität in Wien;
K 29 Sozial- und wirtschaftsstatistische Studienrichtung
an der Hochschule für Sozial-
und Wirtschaftswissenschaften in Linz."
2. § 9 Abs. 2 letzter Satz hat zu lauten
„Legt ein solcher Studierender Prüfungen ab, so
ist die zweite Ausfertigung der Bestätigung
(Formular 20., Formular 20 a) an die Evidenzstelle
der Hochschule, an welcher er immatrikuliert
ist, zu übermitteln."
3. § 12 hat zu lauten
„§ 12. Evidenthaltung von
Prüfungen
(1) Der Kandidat hat eine Bestätigung über die
abgelegte Prüfung oder über den Erfolg der Teilnahme
an Seminaren, Privatissima, Proseminaren,
Übungen, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien
(Formular 20, Formular 20 a) in zweifacher
Ausfertigung (falls dies zwecks Kontrolle
durch die einzelnen Institutsvorstände erforderlich
ist, in dreifacher Ausfertigung) auszufüllen.
Bei
a) Gesamtprüfungen hat der Präses der
Prüfungskommission,
b) Einzelprüfungen hat der Prüfer,
c) den im ersten Satz angeführten Lehrveranstaltungen
hat der Leiter der Lehrveranstaltung
die Note einzutragen, die Bestätigung zu unterfertigen
und die Weiterleitung beider Ausfertigungen
an die Evidenzstelle (der dritten Ausfertigung
an das in Betracht kommende Hochschulinstitut)
zu veranlassen. Die Evidenzstelle
hat auf Antrag dem Kandidaten eine Ausfertigung
auszuhändigen.
(2) Zwecks Ausstellung eines Zeugnisses hat der
Kandidat außerdem das Zeugnisformular auszufüllen.
Bei
a) Gesamtprüfungen hat der Präses der
Prüfungskommission,
b) Einzelprüfungen hat der Prüfer,
c) den im Absatz 1 angeführten Lehrveranstaltungen
hat der Leiter der Lehrveranstaltung
die Note einzutragen, das Zeugnis zu unterfertigen
und es dem Studierenden auszuhändigen
oder die Aushändigung durch die Evidenzstelle
zu veranlassen.
(3) Hat der Kandidat eine Sprachprüfung im
Sinne des § 28 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes abgelegt, so hat er zusätzlich das
Formular 10 auszufüllen. Der Prüfer hat im
Formular 10 die Note einzutragen, dieses zu
unterfertigen und zusammen mit der Bestätigung
an das Rektorat (Dekanat) weiterzuleiten. Hinsichtlich
der Ausstellung und Aushändigung der
Bestätigung sowie allenfalls eines Zeugnisses
(Formular 11) sind die Bestimmungen der Absätze
1 und 2 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden,
daß an die Stelle des Prüfers der Rektor
(Dekan) zu treten hat."
4. § 14 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten
„Für die Inskriptionen in den Studienjahren
1967/68 und 1968/69 ist der Inskriptionsschein
4 b in dreifacher Ausfertigung zu verwenden."
5. § 14 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) In den Studienjahren 1967/68 und 1968/69
können abweichend von den Bestimmungen über
die Inskription Inskriptionsscheine verwendet
werden, auf denen der Studierende selbst den
Gegenstand der Lehrveranstaltung, den Namen
des Vortragenden und die Stundenzahl der Lehrveranstaltung
einzutragen hat."
6. Die Anlage A (Aufzählung der Formulare)
wird geändert wie folgt
a) Bei Formular 4 b hat es zu heißen
„Inskription von Lehrveranstaltungen in den
Studienjahren 1967/68 und 1968/69; die zuständige
akademische Behörde kann Inskriptionsscheine
für jede Studienrichtung, erforderlichenfalls
auch für jeden Studienabschnitt einer
Studienrichtung auflegen, auf denen die Nummer
und die Bezeichnung der Lehrveranstaltung sowie
die Namen der Vortragenden und die Stundenzahl
abzudrucken sind."
b) Bei Formular 20 hat es zu heißen
„Bestätigung über die Ablegung von Prüfungen
aller Art."
c) Nach dem Formular 20 ist einzufügen
„Formular 20 a Bestätigung über die Ablegung
einer Vorprüfung, einer Teilprüfung
und über die Teilnahme
an einer Lehrveranstaltung."
d) Bei Formular 21 hat es zu heißen
„Nachweis über den Erfolg der Teilnahme an
Seminaren, Privatissima, Proseminaren, Übungen,
Arbeitsgemeinschaften, Praktika und Konversatorien
sowie über die Ablegung von Prüfungen.
Wenn es zwecks Kontrolle erforderlich ist,
a) können die nach den Studienvorschriften
vorgesehenen Lehrveranstaltungen der obgenannten
Art sowie die vorgesehenen
Prüfungen eingedruckt werden,
b) kann der Nachweis auch auf dem Evidenzbogen
(Formular 6) abgedruckt werden."
7. Die Muster der Anlage A für die gemäß § 1
Abs. 2 zu verwendenden Formulare werden
nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung
geändert.
Artikel II
(1) An der Universität in Wien, an der Technischen
Hochschule in Wien und an der Hochschule
für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
in Linz ist die Inskription ab dem Studienjahr
1968/69 mittels elektronischer Datenverarbeitungsanlagen
durchzuführen. Bei der Inskription
sind auch die von den einzelnen Hochschulen aufgelegten
Inskriptionsblätter zu verwenden. Inskriptionsscheine
sind mittels der elektronischen
Datenverarbeitungsanlage auszudrucken.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind ab
Wintersemester 1969/70 an der Universität in
Graz und an der Technischen Hochschule in Graz
anzuwenden.