350. Bundesgesetz: 3. Budgetüberschreitungsgesetz 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Aus Anlaß der Bezugserhöhung für öffentlich
Bedienstete mit Wirkung vom 1. August 1967
werden Überschreitungen der für die Verrechnung
dieser Bezüge und sonstiger Zahlungen, für
deren Berechnung die Bezüge der Bundesbediensteten
als Grundlage dienen, in Frage
kommenden Ausgabenansätze des Bundesfinanzgesetzes
für das Jahr 1967, BGBl. Nr. 1 in der
Fassung BGBl. Nr. 80, im Gesamtbetrage von
797,000.000 S genehmigt.
§ 2. Weiters werden für verschiedene unabweisliche
Maßnahmen Überschreitungen folgender
Ausgabenansätze der ordentlichen und außerordentlichen
Gebarung des Bundesfinanzgesetzes
für das Jahr 1967, BGBl. Nr. 1 in der Fassung
BGBl. Nr. 80, genehmigt
§ 3
(1) Die Bedeckung der in den Paragraphen 1 und 2 genehmigten Überschreitungen ist bei den
folgenden Ansätzen sicherzustellen
(2) Ferner ist zur Bedeckung eines Betrages von
74,250.000 S der Bundesminister für Finanzen
ermächtigt, Rückstellungen von einem Prozent
der im Artikel II Abs. 3 des Bundesfinanzgesetzes
1967 angeführten Ausgaben zu verfügen, wobei
die bereits in dem 1. und 2. Budgetüberschreitungsgesetz,
BGBl. Nr. 73/1967 und Nr. 159/
1967, verfügten sowie die in diesem Bundesgesetz
vorgesehenen Rückstellungen von Teilbeträgen
dieser Ausgaben außer Betracht zu bleiben haben.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, unbeschadet der Befugnis der obersten Organe
zum Vollzug der einzelnen Ausgaben innerhalb
ihres Teilvoranschlages, der Bundesminister für
Finanzen betraut.