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350_1967 AT

350. Bundesgesetz: 3. Budgetüberschreitungsgesetz 1967

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 350. Bundesgesetz: 3. Budgetüberschreitungsgesetz 1967

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Aus Anlaß der Bezugserhöhung für öffentlich

Bedienstete mit Wirkung vom 1. August 1967

werden Überschreitungen der für die Verrechnung

dieser Bezüge und sonstiger Zahlungen, für

deren Berechnung die Bezüge der Bundesbediensteten

als Grundlage dienen, in Frage

kommenden Ausgabenansätze des Bundesfinanzgesetzes

für das Jahr 1967, BGBl. Nr. 1 in der

Fassung BGBl. Nr. 80, im Gesamtbetrage von

797,000.000 S genehmigt.

§ 2. Weiters werden für verschiedene unabweisliche

Maßnahmen Überschreitungen folgender

Ausgabenansätze der ordentlichen und außerordentlichen

Gebarung des Bundesfinanzgesetzes

für das Jahr 1967, BGBl. Nr. 1 in der Fassung

BGBl. Nr. 80, genehmigt

§ 3

(1) Die Bedeckung der in den Paragraphen 1 und 2 genehmigten Überschreitungen ist bei den

folgenden Ansätzen sicherzustellen

(2) Ferner ist zur Bedeckung eines Betrages von

74,250.000 S der Bundesminister für Finanzen

ermächtigt, Rückstellungen von einem Prozent

der im Artikel II Abs. 3 des Bundesfinanzgesetzes

1967 angeführten Ausgaben zu verfügen, wobei

die bereits in dem 1. und 2. Budgetüberschreitungsgesetz,

BGBl. Nr. 73/1967 und Nr. 159/

1967, verfügten sowie die in diesem Bundesgesetz

vorgesehenen Rückstellungen von Teilbeträgen

dieser Ausgaben außer Betracht zu bleiben haben.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, unbeschadet der Befugnis der obersten Organe

zum Vollzug der einzelnen Ausgaben innerhalb

ihres Teilvoranschlages, der Bundesminister für

Finanzen betraut.

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