350. Satzung des Weltpostvereins samt Schlußprotokoll
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem die am 10. Juli 1964 in Wien unterzeichnete Satzung des Weltpostvereins samt
Schlußprotokoll und dem einen Anhang zur Satzung bildenden Übereinkommen zwischen der
Organisation der Vereinten Nationen und dem Weltpostverein vom 4. Juli 1947 samt Zusatzabkommen
vom 13. Juli/27. Juli 1949,
welche also lautet
(Übersetzung)
Präambel
In dem Bestreben, die Verbindungen zwischen
den Völkern durch eine wirkungsvolle
Arbeitsweise der Postdienste zu fördern und
einen Beitrag zur Erreichung der hohen Ziele
der internationalen Zusammenarbeit auf kulturellem,
sozialem und wirtschaftlichem Gebiet
zu leisten,
haben die Bevollmächtigten der Regierungen
der vertragschließenden Länder unter dem Vorbehalt
der Ratifikation diese Satzung angenommen.
Teil 1
Grundlegende
Bestimmungen
Kapitel I
Allgemeines
Artikel 1
Wesen und Zweck des Vereins
1. Die Länder, die diese Satzung annehmen,
bilden unter der Bezeichnung Weltpostverein
ein einheitliches Postgebiet für den gegenseitigen
Austausch von Briefsendungen. Die Freiheit
des Durchgangs ist im gesamten Vereinsgebiet
gewährleistet.
2. Der Verein dient dem Aufbau und der
Vervollkommnung der Postdienste sowie der
Förderung der internationalen Zusammenarbeit
auf diesem Gebiet.
3. Der Verein beteiligt sich im Rahmen seiner
Möglichkeiten an der von den Mitgliedsländern
gewünschten technischen Hilfeleistung
auf dem Gebiet des Postwesens.
Artikel 2
Mitglieder des Vereins
Mitgliedsländer des Vereins sind
a) die Länder, die die Eigenschaft eines
Mitglieds im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Satzung besitzen,
b) die Länder, die nach Artikel 11 Mitgliedsländer
geworden sind.
Artikel 3
Bereich des Vereins
Zum Bereich des Vereins gehören
a) die Gebiete der Mitgliedsländer,
b) die Postämter, die von Mitgliedsländern
in Gebieten eingerichtet worden sind, die
dem Verein nicht angehören,
c) die Gebiete, die, ohne selbst Mitglied des
Vereins zu sein, dem Verein angehören,
weil sie vom Standpunkt der Post von
einem Mitgliedsland abhängig sind.
Artikel 4
Besondere Verbindungen
Die Postverwaltungen, die Postverbindungen
mit Gebieten unterhalten, die dem Verein
nicht angehören, sind verpflichtet, den anderen
Verwaltungen als Vermittler zu dienen. Auf
diese besonderen Verbindungen sind die Bestimmungen
des Weltpostvertrags und seiner
Ausführungsvorschrift anwendbar.
Artikel 5
Sitz des Vereins
Sitz des Vereins und seiner ständigen Organe
ist Bern.
Artikel 6
Amtliche Sprache des Vereins
Amtliche Sprache des Vereins ist die französische
Sprache.
Artikel 7
Vereinswährung
Der in den Urkunden des Vereins als
Währungseinheit angenommene Franken ist
der Goldfranken zu 100 Centimen im Gewicht
von 10/31 Gramm und mit einem Feingehalt
von 0,900.
Artikel 8
Engere Vereine; besondere Vereinbarungen
1. Die Mitgliedsländer oder, wenn es mit
den Rechtsvorschriften dieser Länder vereinbar
ist, ihre Postverwaltungen, können Engere
Vereine gründen oder besondere Vereinbarungen
über den internationalen Postdienst treffen.
Diese Vereinbarungen dürfen jedoch keine
Bestimmungen enthalten, die für die Postbenutzer
ungünstiger sind als die Bestimmungen
der Urkunden, denen die beteiligten Mitgliedsländer
beigetreten sind.
2. Die Engeren Vereine können Beobachter
zu den Kongressen, Konferenzen und Zusammenkünften
des Vereins, zum Vollzugsrat und
zur Beratenden Kommission für Poststudien
entsenden.
3. Der Verein kann Beobachter zu den Kongressen,
Konferenzen und Zusammenkünften
der Engeren Vereine entsenden.
Artikel 9
Beziehungen zur Organisation
der Vereinten Nationen
Die Beziehungen des Vereins zur Organisation
der Vereinten Nationen sind durch die
Übereinkommen geregelt, deren Wortlaut dieser
Satzung als Anhang beigefügt ist.
Artikel 10
Beziehungen zu internationalen
Organisationen
Um eine enge Zusammenarbeit auf dem Gebiet
des internationalen Postwesens zu gewährleisten,
kann der Verein mit den internationalen
Organisationen zusammenarbeiten, die verwandte
Interessen und Ziele verfolgen.
Kapitel II
Beitritt oder Aufnahme in den Verein;
Austritt aus dem Verein
Artikel 11
Beitritt oder Aufnahme in den
Verein; Verfahren
1. Jedes Mitglied der Organisation der Vereinten
Nationen kann dem Verein beitreten.
2. Jedes souveräne Land, das der Organisation
der Vereinten Nationen nicht angehört,
kann seine Aufnahme als Mitgliedsland des
Vereins beantragen.
3. Der Beitritt oder der Antrag auf Aufnahme
in den Verein muß eine förmliche Beitrittserklärung
zur Satzung und zu den verbindlichen
Urkunden des Vereins umfassen. Die
Beitrittserklärung oder der Aufnahmeantrag
ist auf diplomatischem Weg an die Regierung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu richten;
diese verständigt die. Mitgliedsländer.
4. Ein Land, das der Organisation der Vereinten
Nationen nicht angehört, gilt in der
Eigenschaft als Mitgliedsland aufgenommen,
wenn seinem Antrag von mindestens zwei
Dritteln der Mitgliedsländer des Vereins zugestimmt
worden ist. Hat ein Mitgliedsland innerhalb
von vier Monaten nicht geantwortet,
so gilt dies als Stimmenthaltung.
5. Der Beitritt oder die Aufnahme als Mitglied
wird von der Regierung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft den Regierungen der
Mitgliedsländer angezeigt. Der Beitritt und die
Aufnahme werden mit dem Tag dieser Anzeige
wirksam.
Artikel 12
Austritt aus dem Verein; Verfahren
1. Jedes Mitgliedsland kann durch Kündigung
der Satzung aus dem Verein austreten.
Die Kündigung ist auf diplomatischem Wege
an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
zu richten; diese verständigt die Regierungen
der Mitgliedsländer.
2. Der Austritt aus dem Verein wird mit
Ablauf eines Jahres, vom Tag des Eingangs der
Kündigung nach § 1 bei der Regierung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft an gerechnet,
wirksam.
Kapitel 111
Aufbau des Vereins
Artikel 13
Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind der Kongreß,
die Verwaltungskonferenzen, der Vollzugsrat,
die Beratende Kommission für Poststudien,
die Sonderkommissionen und das Internationale
Büro.
2. Die ständigen Organe des Vereins sind der
Vollzugsrat, die Beratende Kommission für
Poststudien und das Internationale Büro.
Artikel 14
Kongreß
1. Der Kongreß ist das oberste Organ des
Vereins.
2. Der Kongreß setzt sich aus den Vertretern
der Mitgliedsländer zusammen.
Artikel 15
Außerordentliche Kongresse
Ein außerordentlicher Kongreß kann auf
Antrag oder mit Zustimmung von mindestens
zwei Dritteln der Mitgliedsländer des Vereins
einberufen werden.
Artikel 16
Verwaltungskonferenzen
Konferenzen zur Prüfung von Verwaltungsangelegenheiten
können auf Antrag oder mit
Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der
Postverwaltungen der Mitgliedsländer einberufen
werden.
Artikel 17
Vollzugsrat
1. Der Vollzugsrat (CE) gewährleistet in der
Zeit zwischen zwei Kongressen die Fortführung
der Arbeiten des Vereins nach den Bestimmungen
der Vereinsurkunden.
2. Die Mitglieder des Vollzugsrats üben ihre
Tätigkeit im Namen und im Interesse des Vereins
aus.
Artikel 18
Beratende Kommission für Poststudien
Die Beratende Kommission für Poststudien
(CCEP) hat die Aufgabe, Studien zu betreiben
und Gutachten über Fragen technischer, betrieblicher
und wirtschaftlicher Art des Postdienstes
abzugeben.
Artikel 19
Sonderkommissionen
Der Kongreß oder eine Verwaltungskonferenz
kann Sonderkommissionen mit der Untersuchung
einer oder mehrerer bestimmter Fragen
beauftragen.
Artikel 20
Internationales Büro
Eine Zentralstelle, die am Sitz des Vereins
unter der Bezeichnung Internationales Büro des
Weltpostvereins tätig ist, von einem Generaldirektor
geleitet wird und unter der Oberaufsicht
der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
steht, dient den Postverwaltungen
als Verbindungs-, Auskunfts- und Beratungsorgan.
Kapitel IV
Finanzen des Vereins
Artikel 21
Ausgaben des Vereins; Beiträge
der Mitgliedsländer
1. Jeder Kongreß setzt den Jahreshöchstbetrag
der ordentlichen Ausgaben des Vereins
fest.
2. Der Höchstbetrag der ordentlichen Ausgaben
nach § 1 darf erforderlichenfalls unter Beachtung
der einschlägigen Bestimmungen der
Allgemeinen Verfahrensordnung überschritten
werden.
3. Außerordentliche Ausgaben des Vereins
sind die Ausgaben, die durch den Zusammentritt
eitles Kongresses, einer Verwaltungskonferenz
oder einer Sonderkommission sowie durch
besondere Aufgaben entstehen, die dem Internationalen
Büro übertragen werden.
4. Die ordentlichen Ausgaben, einschließlich
der allfälligen Ausgaben nach § 2, und die
außerordentlichen Ausgaben des Vereins werden
von den Mitgliedsländern gemeinsam getragen.
Die. Mitgliedsländer werden hiefür
vom Kongreß in eine bestimmte Anzahl von
Beitragsklassen eingeteilt.
5. Im Falle des Beitrittes oder der Aufnahme
in den Verein gemäß Artikel 11 bestimmt die
Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
im Einvernehmen mit der Regierung des
beteiligten Landes die Beitragsklasse, in die
dieses hinsichtlich der Ausgaben des Vereins
einzureihen ist.
Titel II
Urkunden des Vereins
Kapitel I
Allgemeines
Artikel 22
Urkunden des Vereins
1. Die Satzung ist die Grundnorm des Vereins.
Sie enthält die Bestimmungen über den
Aufbau des Vereins.
2. Die Allgemeine Verfahrensordnung enthält
die Bestimmungen für die Anwendung
der Satzung und für die Arbeitsweise des Vereins.
Sie ist für alle Mitgliedsländer verbindlich.
3. Der Weltpostvertrag und seine Ausführungsvorschrift
enthalten die gemeinsamen
Vorschriften für den internationalen Postdienst
und die Bestimmungen für den Brief postdienst.
Diese Urkunden sind für alle Mitgliedsländer
verbindlich.
4. Die Abkommen des Vereins und ihre Ausführungsvorschriften
regeln die Dienste mit
Ausnahme der Brief post zwischen den Mitgliedsländern,
die an den Abkommen teilnehmen.
Sie sind nur für diese Länder verbinlich.
5. Die Ausführungsvorschriften enthalten die
erforderlichen Vorschriften für die Ausführung
des Vertrages und der Abkommen; sie werden
von den Postverwaltungen der beteiligten Mitgliedsländer
abgeschlossen.
6. Die gegebenenfalls den Urkunden des
Vereins beigefügten Schlußprolokolle enthalten
die Vorbehalte gegenüber den Bestimmungen
dieser Urkunden.
Artikel 23
Anwendung der Urkunden des
Vereins auf Gebiete, deren
internationale Beziehungen ein
Mitgliedsland wahrnimmt
1. Jedes Land kann jederzeit für sich erklären,
daß die Annahme der Urkunden des Vereins
auch für alle oder nur einen Teil der Gebiete
gilt, deren internationale Beziehungen es
wahrnimmt.
2. Die in § 1 vorgesehene Erklärung ist zu,
richten an die Regierung
a) des Landes, in dem der Kongreß stattfindet,
wenn sie zum Zeitpunkt der Unterzeichnung
der Urkunde oder der in
Betracht kommenden Urkunden abgegeben
wird,
b) der Schweizerischen Eidgenossenschaft
in allen anderen Fällen.
3. Jedes Mitgliedsland kann jederzeit durch
eine Anzeige an die Regierung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft die Anwendung der
Urkunden des Vereins, für die es die in § 1
vorgesehene Erklärung abgegeben hat, kündigen.
Diese Anzeige wird mit Ablauf eines
Jahres nach ihrem Eingang bei der Regierung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft wirksam.
4. Die in den §§ 1 und 3 vorgesehenen Erklärungen
und Anzeigen werden den Mitgliedsländern
durch die Regierung des Landes übermittelt,
das sie entgegengenommen hat.
5. Die §§ 1 bis 4 sind nicht auf Gebiete anwendbar,
die die Eigenschaft eines Mitglieds
des Vereins besitzen und deren internationale
Beziehungen ein Mitgliedsland wahrnimmt.
Artikel 29
Rechtsvorschriften der Länder
Die Bestimmungen der Urkunden des Vereins
lassen die Rechtsvorschriften jedes Mitgliedslandes
insoweit unberührt, als diese Urkunden
nicht ausdrücklich eine andere Regelung
treffen.
Kapitel II
Annahme und Kündigung der Urkun-den des Vereins
Artikel 25
Unterzeichnung, Ratifikation
und andere Formen der Genehmigung
der Urkunden des
Vereins
1. Die Unterzeichnung der Urkunden des
Vereins durch die Bevollmächtigten findet am
Schluß des Kongresses statt.
2. Die Satzung wird von den Signatarländern
so bald wie möglich ratifiziert.
3. Die Genehmigung der Urkunden des Vereins
mit Ausnahme der Satzung regelt sich nach
dem Verfassungsrecht jedes Signatarlandes.
4. Wenn ein Land die Satzung nicht ratifiziert
oder die von ihm unterzeichneten anderen
Urkunden nicht genehmigt, bleiben die Satzung
und die anderen Urkunden gleichwohl für die
Länder verbindlich, die sie ratifiziert oder genehmigt
haben.
Artikel 26
Anzeige der Ratifikation und
anderer Formen der Genehmigung
der Urkunden des Vereins
Die Urkunden über die Ratifikation der
Satzung und gegebenenfalls über die Genehmigung
der anderen Urkunden des Vereins sind
innerhalb kürzester Frist an die Regierung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft zu leiten;
diese hat die Regierungen der Mitgliedsländer
zu verständigen.
Artikel 27
Beitritt zu den Abkommen
1. Die Mitgliedsländer können jederzeit
einem oder mehreren der in Artikel 22, § 4 genannten
Abkommen beitreten.
2. Der Beitritt eines Mitgliedslandes zu den
Abkommen wird nach Artikel 11, § 3 angezeigt.
Artikel 28
Kündigung eines Abkommens
Jedes Mitgliedsland kann von einem oder
mehreren Abkommen unter den im Artikel 12
festgelegten Bedingungen zurücktreten.
Kapitel III
Änderung der Urkunden des Vereins
Artikel 29
Einbringung der Vorschläge
1. Die Postverwaltung eines Mitgliedslandes
hat das Recht, dem Kongreß oder in der Zeh
zwischen zwei Kongressen Vorschläge zu den
Urkunden des Vereins zu unterbreiten, denen
ihr Land beigetreten ist.
2. Vorschläge betreffend die Satzung und die
Allgemeine Verfahrensordnung können jedoch
nur einem Kongreß vorgelegt werden.
Artikel 30
Änderung der Satzung
1. Die Annahme der dem Kongreß vorgelegten
Vorschläge zur Änderung dieser Satzung
bedarf der Zustimmung von mindestens zwei
Dritteln der Mitgliedsländer des Vereins.
2. Die von einem Kongreß angenommenen
Änderungen werden Gegenstand eines Zusatzprotokolls
und treten vorbehaltlich einer anderweitigen
Entscheidung dieses Kongresses
zur selben Zeit wie die im Laufe desselben
Kongresses erneuerten Urkunden in Kraft. Sie
werden sobald wie möglich von den Mitgliedsländern
ratifiziert; die Urkunden über diese
Ratifikation werden nach Artikel 26 behandelt.
Artikel 31
Änderung des Vertrages, der
Allgemeinen Verfahrensordnung
und der Abkommen
1. Der Vertrag, die Allgemeine Verfahrensordnung
und die Abkommen legen die Bedingungen
fest, nach denen die Annahme der sie
betreffenden Vorschläge zu erfolgen hat.
2. Die in § 1 genannten Urkunden treten
gleichzeitig in Kraft und haben dieselbe Geltungsdauer.
An dem vom Kongreß für das Inkrafttreten
dieser Urkunden festgesetzten Tag
treten die entsprechenden Urkunden des vorangegangenen
Kongresses außer Kraft.
Kapitel IV
Regelung von Streitfällen
Artikel 32
Schiedsgerichtsbarkeit
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen
zwei oder mehreren Postverwaltungen der Mitgliedsländer
über die Auslegung der Urkunden
des Vereins oder die Verantwortlichkeit, die
sich für eine Postverwaltung aus der Anwendung
dieser Urkunden ergibt, wird der Streitfall
durch Schiedsspruch geregelt.
Titel III
Schlußbestimmungen
Artikel 33
Inkrafttreten und Geltungsdauer
der Satzung
Diese Satzung tritt am 1. Jänner 1966 in
Kraft und gilt für unbestimmte Zeit.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der Regierungen der vertragschließenden
Länder diese Satzung in einer Ausfertigung
unterzeichnet, die im Archiv der Regierung
des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat,
verwahrt wird. Eine Abschrift davon wird
jeder Vertragspartei von der Regierung des
Landes, in dem der Kongreß stattgefunden hat,
übersandt werden.
Geschehen zu Wien, am 10. Juli 1964.
Schlußprotokoll zur
Satzung des
Weltpostvereines
Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der am
heutigen Tage beschlossenen Satzung des Weltpostvereines
haben die unterzeichneten Bevollmächtigten
folgendes vereinbart
Einziger Artikel
Beitritt zur Satzung
Die Mitgliedsländer des Vereins, die die
Satzung nicht unterzeichnet haben, können ihr
jederzeit beitreten. Die Beitrittsurkunde ist auf
diplomatischem Wege der Regierung des Landes
zu übermitteln, in dem der Verein seinen
Sitz hat; diese verständigt die Regierungen der
Mitgliedsländer des Vereins.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten
Bevollmächtigten dieses Protokoll gefertigt,
das im gleichen Maße wirksam und gültig ist,
als ob diese Bestimmungen Bestandteil der Satzung
selbst wären; sie haben das Protokoll in
einer Ausfertigung unterzeichnet, die im Archiv
der Regierung des Landes, in dem der
Verein seinen Sitz hat, verwahrt wird. Eine
Abschrift davon wird jeder Vertragspartei von
der Regierung des Landes, in dem der Kongreß
stattgefunden hat, übersandt werden.
Geschehen zu Wien, am 10. Juli 1964.
Unterschriften
(Die gleichen wie auf den Seiten 1573 bis
1575)
Übereinkommen
zwischen der Organisation der
Vereinten Nationen und dem
Weltpostverein
Präambel
Im Hinblick auf die den Vereinten Nationen
nach Artikel 57 der Charta der Vereinten
Nationen obliegenden Verpflichtungen haben
die Organisation der Vereinten Nationen
und der Weltpostverein folgendes vereinbart
Artikel I
Die Organisation der Vereinten Nationen
anerkennt den Weltpostverein (im folgenden
„Verein" genannt) als Sonderorganisation mit
der Aufgabe, alle ihrer Verfassung entsprechenden
Maßnahmen zu ergreifen, um die
darin festgesetzten Ziele zu erreichen.
Artikel II
Wechselseitige Vertretung
1. Vertreter der Organisation der Vereinten
Nationen werden eingeladen werden, den Kongressen,
Verwaltungskonferenzen und Kommissionen
des Vereines beizuwohnen und an
den Beratungen dieser Versammlungen ohne
Stimmrecht teilzunehmen.
2. Vertreter des Vereines werden eingeladen
werden, den Zusammenkünften des Wirtschafts-
und Sozialrates der Vereinten Nationen
(im folgenden „Rat" genannt), seinen
Kommissionen oder Komitees beizuwohnen
und an den Verhandlungen dieser Organe
ohne Stimmrecht teilzunehmen, wenn es sich
nach der Tagesordnung um Fragen handelt,
die den Verein berühren.
3. Vertreter des Vereines werden eingeladen
werden, sowohl den Tagungen der Vollversammlung
als Berater beizuwohnen, auf denen
Fragen aus dem Wirkungskreis des Vereines
besprochen werden sollen, als auch ohne
Stimmrecht an den Beratungen der Hauptausschüsse
der Vollversammlung teilzunehmen,
bei denen Fragen behandelt werden, die den
Verein berühren.
4. Das Sekretariat der Organisation der
Vereinten Nationen wird alle schriftlichen
Mitteilungen verteilen, die der Verein den
Mitgliedern der Vollversammlung, des Rates
und seiner Organe sowie des Verwaltungsrates
vorlegt. Ebenso werden schriftliche Mitteilungen
der Vereinten Nationen durch den Verein
an seine Mitglieder verteilt.
Artikel III
Aufnahme von Fragen in die
Tagesordnung
Der Verein wird die ihm von den Vereinten
Nationen vorgelegten Fragen, vorbehaltlich
etwa erforderlicher Vorbesprechungen,
auf die Tagesordnung seiner Kongresse, Verwaltungskonferenzen
oder Kommissionen
setzen oder sie gegebenenfalls unter Berücksichtigung
des im Weltpostvertrag vorgesehenen
Verfahrens seinen Mitgliedern unterbreiten.
Umgekehrt werden der Rat, seine Kommissionen
und Ausschüsse sowie der Verwaltungsrat
die ihnen vom Verein unterbreiteten
Fragen auf ihre Tagesordnung setzen.
Artikel IV
Empfehlungen der Organisation
der Vereinten Nationen
1. Der Verein wird alle Maßnahmen treffen,
um jede ihm von den Vereinten Nationen
zugehende Empfehlung seinen Kongressen,
Verwaltungskonferenzen und Kommissionen
oder seinen Mitgliedern nach dem im Weltpostvertrag
. vorgesehenen Verfahren möglichst
schnell zur weiteren Veranlassung zu unterbreiten.
Diese Empfehlungen sind an den Verein
und nicht unmittelbar an seine Mitglieder
zu richten.
2. Der Verein wird mit den Vereinten Nationen
auf deren Wunsch über diese Empfehlungen
in einen Gedankenaustausch treten und
den Vereinten Nationen zu gegebener Zeit
berichten, was der Verein oder seine Mitglieder
auf Grund der Empfehlungen veranlaßt
haben oder zu welchen anderen Ergebnissen
die Erörterung der Empfehlungen geführt
hat
3. Der Verein wird sich an jeder anderen
Maßnahme beteiligen, die erforderlich ist, um
die Tätigkeit der Sonderorganisationen und
der Vereinten Nationen in Übereinstimmung
zu bringen. Er wird insbesondere mit jedem
Organ zusammenarbeiten, das der Rat zur
Förderung dieses Zusammenwirkens und zur
Erteilung der zur Erfüllung dieser Aufgabe
erforderlichen Auskünfte einrichtet.
Artikel V
Austausch von Auskünften und
Urkunden
1. Unter Vorbehalt der nötigen Maßnahmen
zum Schutz des vertraulichen Charakters
gewisser Urkunden werden zwischen den
Vereinten Nationen und dem Verein Auskünfte
und Urkunden möglichst vollständig
und rasch ausgetauscht.
2. Ohne den allgemeinen Charakter der Bestimmungen
des vorhergehenden Absatzes
einzuschränken, wird
a) der Verein den Vereinten Nationen
einen jährlichen Geschäftsbericht liefern;
b) der Verein, soweit irgend möglich, jedem
Ersuchen um Sonderberichte, Studien
oder Auskünfte, das die Vereinten
Nationen an ihn richten, vorbehaltlich
der Bestimmungen des Artikels XI dieses
Übereinkommens entsprechen;
c) der Verein schriftliche Gutachten über
Fragen seiner Zuständigkeit abgeben, die
der Verwaltungsrat von ihm anfordern
könnte;
d) der Generalsekretär der Vereinten Nationen
mit dem Direktor des Weltpostvereinsamtes
auf dessen Ersuchen in
einen Gedankenaustausch über solche
Gegenstände treten, die für den Verein
von besonderer Bedeutung sind.
Artikel VI
Unterstützung der Organisation
der Vereinten Nationen
1. Der Verein erklärt sich bereit, mit den
Vereinten Nationen, ihren Haupt- und Nebenorganisationen
in dem mit den Bestimmungen
des Weltpostvertrages zu vereinbarenden
Ausmaß zusammenzuarbeiten.
2. Hinsichtlich der Mitglieder der Vereinten
Nationen erkennt der Verein an, daß entsprechend
den Bestimmungen des Artikels 103 der
Charta keine Bestimmung des Weltpostvertrages
oder der Abkommen in der Weise geltend
gemacht werden darf, daß sie einen
Staat in der Erfüllung seiner Verpflichtungen
gegenüber den Vereinten Nationen hindert
oder irgendwie beschränkt.
Artikel VII
Abkommen über das Personal
Die Vereinten Nationen und der Verein
werden in dem notwendigen Umfang zusammenarbeiten,
um die Beschäftigungsbedingungen
des Personals möglichst aufeinander
abzustimmen und jeden Wettbewerb bei Neueinstellung
zu vermeiden.
Artikel VIII
Statistik
1. Die Vereinten Nationen und der Verein
erklären sich bereit, zusammenzuarbeiten, um
für ihre Auskünfte und statistischen Angaben
möglichst brauchbare und weitgehend verwendbare
Ergebnisse zu erzielen.
2. Der Verein erkennt die Vereinten Nationen
als Zentralstelle an, die berufen ist,
den allgemeinen Zwecken der internationalen
Organisationen dienende Statistiken zu sammeln,
auszuwerten, zu veröffentlichen, zu
vereinheitlichen und zu verbessern.
3. Die Vereinten Nationen erkennen an,
daß der Verein die zuständige Organisation
ist, die ihren eigenen Bereich betreffenden
Statistiken zu sammeln, auszuwerten, zu veröffentlichen,
zu vereinheitlichen und zu verbessern;
dadurch soll jedoch das Interesse der
Vereinten Nationen an diesen Statistiken
nicht beeinträchtigt werden, soweit diese für
die Verwirklichung ihrer eigenen Ziele und
für die Entwicklung der Statistiken in der
ganzen Welt von Bedeutung sind.
Artikel IX
Verwaltung s- und technische
Dienststellen
1. Um ihr Personal und ihre Hilfsmittel
zweckdienlich zu verwenden, sind die Vereinten
Nationen und der Verein in dem Wunsch
einig, die Einrichtung von Dienststellen zu
vermeiden, die in gegenseitigen Wettbewerb
treten oder Doppelarbeit leisten.
2. Die Vereinten Nationen und der Verein
werden alle zweckmäßigen Maßnahmen zur
Erfassung und Aufbewahrung amtlicher Urkunden
treffen.
Artikel X
Haushaltsplan
Der jährliche Haushaltsplan des Vereines
wird den Vereinten Nationen mitgeteilt; die
Vollversammlung kann hiezu den Weltpostkongressen
Empfehlungen geben.
Artikel XI
Kostendeckung für besondere
Dienstleistungen
Entstehen dem Verein erhebliche außergewöhnliche
Ausgaben wegen Sonderberichten,
Untersuchungen oder Auskünften, die die
Vereinten Nationen nach Artikel V oder
einer anderen Bestimmung dieses Übereinkommens
verlangen, so findet ein Meinungsaustausch
darüber statt, um die gerechteste
Art der Kostendeckung zu bestimmen.
Artikel XII
Übereinkommen mit anderen
Organisationen
Der Verein wird den Rat über Art und
Tragweite jedes Übereinkommens unterrichten,
das er mit einer anderen Sonderorganisation
oder einer anderen zwischenstaatlichen
Organisation abschließt; außerdem
wird er den Rat über die Vorbereitung
solcher Übereinkommen unterrichten.
Artikel XIII
Zusammenarbeit
1. Indem diese Bestimmungen vereinbart
werden, geben die Vereinten Nationen und
der Verein der Erwartung Ausdruck, daß diese
Bestimmungen dazu beitragen werden, eine
wirksame Zusammenarbeit zwischen den beiden
Organisationen zu gewährleisten. Sie bekräftigen
ihre Absicht, die diesem Ziel dienenden
Maßnahmen im gemeinsamen Einvernehmen
zu treffen.
2. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens
über die Zusammenarbeit werden im
wünschenswerten Umfang auf die Beziehungen
des Vereines zu den Vereinten Nationen
einschließlich ihrer angeschlossenen und örtlichen
Dienststellen angewendet.
Artikel XIV
Durchführung des Übereinkommens
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen
und der Präsident des Vollzugs- und Verbindungsausschusses
des Vereines können zur
Durchführung des vorliegenden Übereinkommens
alle ergänzenden Abmachungen
treffen, die nach Ansicht der beiden Organisationen
wünschenswert erscheinen.
Artikel XV
Inkrafttreten
Das vorliegende Übereinkommen wird dem
in Paris im Jahre 1947 abgeschlossenen Weltpostvertrag
beigeschlossen. Es tritt nach Genehmigung
durch die Vollversammlung der
Vereinten Nationen in Kraft, frühestens
gleichzeitig mit dem Weltpostvertrag.
Artikel XVI
Abänderung
Nach einer sechs Monate vorher gegebenen
Anzeige kann das vorliegende Übereinkom-
men im Einvernehmen zwischen den Vereinten
Nationen und dem Verein abgeändert
werden.
Paris, am 4. Juli 1947.
(gezeichnet)
J.-J. Le Mouël
Präsident des
XII. Weltpostkongresses
(gezeichnet)
Jan Papanek
Vorläufiger Präsident
des Komitees des
Wirtschafts- und
Sozialrats, das mit
Verhandlungen mit
den Sonderorganisationen
beauftragt ist
Zusatzabkommen zum Übereinkommen
zwischen
der Organisation der Vereinten Nationen
und dem
Weltpostverein
In der Erwägung, daß der Generalsekretär
der Vereinten Nationen durch die am 25. Februar
1948 vom Wirtschafts- und Sozialrat
angenommene Entschließung 136 (VI) gebeten
wird, mit jeder Sonderorganisation, die darum
ersucht, ein Zusatzabkommen zu schließen,
das die Begünstigung der Bestimmungen des
Artikels VII des Vertrages über die Privilegien
und Immunitäten der Vereiten Nationen auf
die Beamten dieser Sonderorganisationen ausdehnt,
und jedes Ergänzungsabkommen dieser
Art der Vollversammlung zur Genehmigung
vorzulegen, und
in der Erwägung, daß der Weltpostverein
ein Ergänzungsabkommen dieser Art zu
schließen wünscht, das das nach Artikel 63 der
Charta zwischen den Vereinten Nationen und
dem Weltpostverein geschlossene Übereinkommen
vervollständigt,
wird von den Anwesenden folgendes vereinbart
Artikel I
Die nachstehende Klausel wird als zusätzlicher
Artikel dem Übereinkommen zwischen
den Vereinten Nationen und dem Weltpostverein
hinzugefügt
„Die Beamten des Weltpostvereines werden
das Recht haben, die Passierscheine (laissez-
passer) der Vereinten Nationen nach den in
Anwendung des Artikels XIV getroffenen besonderen
Vereinbarungen zu benutzen."
Artikel II
Das vorliegende Übereinkommen tritt in
Kraft, sobald es von der Vollversammlung der
Vereinten Nationen und vom Weltpostverein
genehmigt worden ist.
Für den Weltpostverein
Geschehen zu Paris, am 13. Juli 1949.
(gezeichnet)
J.-J. Le Mouël
Präsident des
Vollzugs- und
Verbindungsausschusses
des Weltpostvereins
Für die Vereinten Nationen
Geschehen zu Lake Success, New York, am
27. Juli 1949.
(gezeichnet)
Byron Price
Vorläufiger
Generalsekretär
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Vertragsinstrument für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich
die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und
vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel
der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 17. Dezember 1965
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
Probst
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Die Satzung des Weltpostvereins tritt gemäß ihrem Artikel 33 am 1. Jänner 1966 in Kraft.