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350_1965 AT

350. Satzung des Weltpostvereins samt Schlußprotokoll

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 350. Satzung des Weltpostvereins samt Schlußprotokoll

Nachdem die am 10. Juli 1964 in Wien unterzeichnete Satzung des Weltpostvereins samt

Schlußprotokoll und dem einen Anhang zur Satzung bildenden Übereinkommen zwischen der

Organisation der Vereinten Nationen und dem Weltpostverein vom 4. Juli 1947 samt Zusatzabkommen

vom 13. Juli/27. Juli 1949,

welche also lautet

(Übersetzung)

Präambel

In dem Bestreben, die Verbindungen zwischen

den Völkern durch eine wirkungsvolle

Arbeitsweise der Postdienste zu fördern und

einen Beitrag zur Erreichung der hohen Ziele

der internationalen Zusammenarbeit auf kulturellem,

sozialem und wirtschaftlichem Gebiet

zu leisten,

haben die Bevollmächtigten der Regierungen

der vertragschließenden Länder unter dem Vorbehalt

der Ratifikation diese Satzung angenommen.

Teil 1

Grundlegende

Bestimmungen

Kapitel I

Allgemeines

Artikel 1

Wesen und Zweck des Vereins

1. Die Länder, die diese Satzung annehmen,

bilden unter der Bezeichnung Weltpostverein

ein einheitliches Postgebiet für den gegenseitigen

Austausch von Briefsendungen. Die Freiheit

des Durchgangs ist im gesamten Vereinsgebiet

gewährleistet.

2. Der Verein dient dem Aufbau und der

Vervollkommnung der Postdienste sowie der

Förderung der internationalen Zusammenarbeit

auf diesem Gebiet.

3. Der Verein beteiligt sich im Rahmen seiner

Möglichkeiten an der von den Mitgliedsländern

gewünschten technischen Hilfeleistung

auf dem Gebiet des Postwesens.

Artikel 2

Mitglieder des Vereins

Mitgliedsländer des Vereins sind

a) die Länder, die die Eigenschaft eines

Mitglieds im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieser Satzung besitzen,

b) die Länder, die nach Artikel 11 Mitgliedsländer

geworden sind.

Artikel 3

Bereich des Vereins

Zum Bereich des Vereins gehören

a) die Gebiete der Mitgliedsländer,

b) die Postämter, die von Mitgliedsländern

in Gebieten eingerichtet worden sind, die

dem Verein nicht angehören,

c) die Gebiete, die, ohne selbst Mitglied des

Vereins zu sein, dem Verein angehören,

weil sie vom Standpunkt der Post von

einem Mitgliedsland abhängig sind.

Artikel 4

Besondere Verbindungen

Die Postverwaltungen, die Postverbindungen

mit Gebieten unterhalten, die dem Verein

nicht angehören, sind verpflichtet, den anderen

Verwaltungen als Vermittler zu dienen. Auf

diese besonderen Verbindungen sind die Bestimmungen

des Weltpostvertrags und seiner

Ausführungsvorschrift anwendbar.

Artikel 5

Sitz des Vereins

Sitz des Vereins und seiner ständigen Organe

ist Bern.

Artikel 6

Amtliche Sprache des Vereins

Amtliche Sprache des Vereins ist die französische

Sprache.

Artikel 7

Vereinswährung

Der in den Urkunden des Vereins als

Währungseinheit angenommene Franken ist

der Goldfranken zu 100 Centimen im Gewicht

von 10/31 Gramm und mit einem Feingehalt

von 0,900.

Artikel 8

Engere Vereine; besondere Vereinbarungen

1. Die Mitgliedsländer oder, wenn es mit

den Rechtsvorschriften dieser Länder vereinbar

ist, ihre Postverwaltungen, können Engere

Vereine gründen oder besondere Vereinbarungen

über den internationalen Postdienst treffen.

Diese Vereinbarungen dürfen jedoch keine

Bestimmungen enthalten, die für die Postbenutzer

ungünstiger sind als die Bestimmungen

der Urkunden, denen die beteiligten Mitgliedsländer

beigetreten sind.

2. Die Engeren Vereine können Beobachter

zu den Kongressen, Konferenzen und Zusammenkünften

des Vereins, zum Vollzugsrat und

zur Beratenden Kommission für Poststudien

entsenden.

3. Der Verein kann Beobachter zu den Kongressen,

Konferenzen und Zusammenkünften

der Engeren Vereine entsenden.

Artikel 9

Beziehungen zur Organisation

der Vereinten Nationen

Die Beziehungen des Vereins zur Organisation

der Vereinten Nationen sind durch die

Übereinkommen geregelt, deren Wortlaut dieser

Satzung als Anhang beigefügt ist.

Artikel 10

Beziehungen zu internationalen

Organisationen

Um eine enge Zusammenarbeit auf dem Gebiet

des internationalen Postwesens zu gewährleisten,

kann der Verein mit den internationalen

Organisationen zusammenarbeiten, die verwandte

Interessen und Ziele verfolgen.

Kapitel II

Beitritt oder Aufnahme in den Verein;

Austritt aus dem Verein

Artikel 11

Beitritt oder Aufnahme in den

Verein; Verfahren

1. Jedes Mitglied der Organisation der Vereinten

Nationen kann dem Verein beitreten.

2. Jedes souveräne Land, das der Organisation

der Vereinten Nationen nicht angehört,

kann seine Aufnahme als Mitgliedsland des

Vereins beantragen.

3. Der Beitritt oder der Antrag auf Aufnahme

in den Verein muß eine förmliche Beitrittserklärung

zur Satzung und zu den verbindlichen

Urkunden des Vereins umfassen. Die

Beitrittserklärung oder der Aufnahmeantrag

ist auf diplomatischem Weg an die Regierung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu richten;

diese verständigt die. Mitgliedsländer.

4. Ein Land, das der Organisation der Vereinten

Nationen nicht angehört, gilt in der

Eigenschaft als Mitgliedsland aufgenommen,

wenn seinem Antrag von mindestens zwei

Dritteln der Mitgliedsländer des Vereins zugestimmt

worden ist. Hat ein Mitgliedsland innerhalb

von vier Monaten nicht geantwortet,

so gilt dies als Stimmenthaltung.

5. Der Beitritt oder die Aufnahme als Mitglied

wird von der Regierung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft den Regierungen der

Mitgliedsländer angezeigt. Der Beitritt und die

Aufnahme werden mit dem Tag dieser Anzeige

wirksam.

Artikel 12

Austritt aus dem Verein; Verfahren

1. Jedes Mitgliedsland kann durch Kündigung

der Satzung aus dem Verein austreten.

Die Kündigung ist auf diplomatischem Wege

an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

zu richten; diese verständigt die Regierungen

der Mitgliedsländer.

2. Der Austritt aus dem Verein wird mit

Ablauf eines Jahres, vom Tag des Eingangs der

Kündigung nach § 1 bei der Regierung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft an gerechnet,

wirksam.

Kapitel 111

Aufbau des Vereins

Artikel 13

Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind der Kongreß,

die Verwaltungskonferenzen, der Vollzugsrat,

die Beratende Kommission für Poststudien,

die Sonderkommissionen und das Internationale

Büro.

2. Die ständigen Organe des Vereins sind der

Vollzugsrat, die Beratende Kommission für

Poststudien und das Internationale Büro.

Artikel 14

Kongreß

1. Der Kongreß ist das oberste Organ des

Vereins.

2. Der Kongreß setzt sich aus den Vertretern

der Mitgliedsländer zusammen.

Artikel 15

Außerordentliche Kongresse

Ein außerordentlicher Kongreß kann auf

Antrag oder mit Zustimmung von mindestens

zwei Dritteln der Mitgliedsländer des Vereins

einberufen werden.

Artikel 16

Verwaltungskonferenzen

Konferenzen zur Prüfung von Verwaltungsangelegenheiten

können auf Antrag oder mit

Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der

Postverwaltungen der Mitgliedsländer einberufen

werden.

Artikel 17

Vollzugsrat

1. Der Vollzugsrat (CE) gewährleistet in der

Zeit zwischen zwei Kongressen die Fortführung

der Arbeiten des Vereins nach den Bestimmungen

der Vereinsurkunden.

2. Die Mitglieder des Vollzugsrats üben ihre

Tätigkeit im Namen und im Interesse des Vereins

aus.

Artikel 18

Beratende Kommission für Poststudien

Die Beratende Kommission für Poststudien

(CCEP) hat die Aufgabe, Studien zu betreiben

und Gutachten über Fragen technischer, betrieblicher

und wirtschaftlicher Art des Postdienstes

abzugeben.

Artikel 19

Sonderkommissionen

Der Kongreß oder eine Verwaltungskonferenz

kann Sonderkommissionen mit der Untersuchung

einer oder mehrerer bestimmter Fragen

beauftragen.

Artikel 20

Internationales Büro

Eine Zentralstelle, die am Sitz des Vereins

unter der Bezeichnung Internationales Büro des

Weltpostvereins tätig ist, von einem Generaldirektor

geleitet wird und unter der Oberaufsicht

der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

steht, dient den Postverwaltungen

als Verbindungs-, Auskunfts- und Beratungsorgan.

Kapitel IV

Finanzen des Vereins

Artikel 21

Ausgaben des Vereins; Beiträge

der Mitgliedsländer

1. Jeder Kongreß setzt den Jahreshöchstbetrag

der ordentlichen Ausgaben des Vereins

fest.

2. Der Höchstbetrag der ordentlichen Ausgaben

nach § 1 darf erforderlichenfalls unter Beachtung

der einschlägigen Bestimmungen der

Allgemeinen Verfahrensordnung überschritten

werden.

3. Außerordentliche Ausgaben des Vereins

sind die Ausgaben, die durch den Zusammentritt

eitles Kongresses, einer Verwaltungskonferenz

oder einer Sonderkommission sowie durch

besondere Aufgaben entstehen, die dem Internationalen

Büro übertragen werden.

4. Die ordentlichen Ausgaben, einschließlich

der allfälligen Ausgaben nach § 2, und die

außerordentlichen Ausgaben des Vereins werden

von den Mitgliedsländern gemeinsam getragen.

Die. Mitgliedsländer werden hiefür

vom Kongreß in eine bestimmte Anzahl von

Beitragsklassen eingeteilt.

5. Im Falle des Beitrittes oder der Aufnahme

in den Verein gemäß Artikel 11 bestimmt die

Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

im Einvernehmen mit der Regierung des

beteiligten Landes die Beitragsklasse, in die

dieses hinsichtlich der Ausgaben des Vereins

einzureihen ist.

Titel II

Urkunden des Vereins

Kapitel I

Allgemeines

Artikel 22

Urkunden des Vereins

1. Die Satzung ist die Grundnorm des Vereins.

Sie enthält die Bestimmungen über den

Aufbau des Vereins.

2. Die Allgemeine Verfahrensordnung enthält

die Bestimmungen für die Anwendung

der Satzung und für die Arbeitsweise des Vereins.

Sie ist für alle Mitgliedsländer verbindlich.

3. Der Weltpostvertrag und seine Ausführungsvorschrift

enthalten die gemeinsamen

Vorschriften für den internationalen Postdienst

und die Bestimmungen für den Brief postdienst.

Diese Urkunden sind für alle Mitgliedsländer

verbindlich.

4. Die Abkommen des Vereins und ihre Ausführungsvorschriften

regeln die Dienste mit

Ausnahme der Brief post zwischen den Mitgliedsländern,

die an den Abkommen teilnehmen.

Sie sind nur für diese Länder verbinlich.

5. Die Ausführungsvorschriften enthalten die

erforderlichen Vorschriften für die Ausführung

des Vertrages und der Abkommen; sie werden

von den Postverwaltungen der beteiligten Mitgliedsländer

abgeschlossen.

6. Die gegebenenfalls den Urkunden des

Vereins beigefügten Schlußprolokolle enthalten

die Vorbehalte gegenüber den Bestimmungen

dieser Urkunden.

Artikel 23

Anwendung der Urkunden des

Vereins auf Gebiete, deren

internationale Beziehungen ein

Mitgliedsland wahrnimmt

1. Jedes Land kann jederzeit für sich erklären,

daß die Annahme der Urkunden des Vereins

auch für alle oder nur einen Teil der Gebiete

gilt, deren internationale Beziehungen es

wahrnimmt.

2. Die in § 1 vorgesehene Erklärung ist zu,

richten an die Regierung

a) des Landes, in dem der Kongreß stattfindet,

wenn sie zum Zeitpunkt der Unterzeichnung

der Urkunde oder der in

Betracht kommenden Urkunden abgegeben

wird,

b) der Schweizerischen Eidgenossenschaft

in allen anderen Fällen.

3. Jedes Mitgliedsland kann jederzeit durch

eine Anzeige an die Regierung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft die Anwendung der

Urkunden des Vereins, für die es die in § 1

vorgesehene Erklärung abgegeben hat, kündigen.

Diese Anzeige wird mit Ablauf eines

Jahres nach ihrem Eingang bei der Regierung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft wirksam.

4. Die in den §§ 1 und 3 vorgesehenen Erklärungen

und Anzeigen werden den Mitgliedsländern

durch die Regierung des Landes übermittelt,

das sie entgegengenommen hat.

5. Die §§ 1 bis 4 sind nicht auf Gebiete anwendbar,

die die Eigenschaft eines Mitglieds

des Vereins besitzen und deren internationale

Beziehungen ein Mitgliedsland wahrnimmt.

Artikel 29

Rechtsvorschriften der Länder

Die Bestimmungen der Urkunden des Vereins

lassen die Rechtsvorschriften jedes Mitgliedslandes

insoweit unberührt, als diese Urkunden

nicht ausdrücklich eine andere Regelung

treffen.

Kapitel II

Annahme und Kündigung der Urkun-den des Vereins

Artikel 25

Unterzeichnung, Ratifikation

und andere Formen der Genehmigung

der Urkunden des

Vereins

1. Die Unterzeichnung der Urkunden des

Vereins durch die Bevollmächtigten findet am

Schluß des Kongresses statt.

2. Die Satzung wird von den Signatarländern

so bald wie möglich ratifiziert.

3. Die Genehmigung der Urkunden des Vereins

mit Ausnahme der Satzung regelt sich nach

dem Verfassungsrecht jedes Signatarlandes.

4. Wenn ein Land die Satzung nicht ratifiziert

oder die von ihm unterzeichneten anderen

Urkunden nicht genehmigt, bleiben die Satzung

und die anderen Urkunden gleichwohl für die

Länder verbindlich, die sie ratifiziert oder genehmigt

haben.

Artikel 26

Anzeige der Ratifikation und

anderer Formen der Genehmigung

der Urkunden des Vereins

Die Urkunden über die Ratifikation der

Satzung und gegebenenfalls über die Genehmigung

der anderen Urkunden des Vereins sind

innerhalb kürzester Frist an die Regierung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft zu leiten;

diese hat die Regierungen der Mitgliedsländer

zu verständigen.

Artikel 27

Beitritt zu den Abkommen

1. Die Mitgliedsländer können jederzeit

einem oder mehreren der in Artikel 22, § 4 genannten

Abkommen beitreten.

2. Der Beitritt eines Mitgliedslandes zu den

Abkommen wird nach Artikel 11, § 3 angezeigt.

Artikel 28

Kündigung eines Abkommens

Jedes Mitgliedsland kann von einem oder

mehreren Abkommen unter den im Artikel 12

festgelegten Bedingungen zurücktreten.

Kapitel III

Änderung der Urkunden des Vereins

Artikel 29

Einbringung der Vorschläge

1. Die Postverwaltung eines Mitgliedslandes

hat das Recht, dem Kongreß oder in der Zeh

zwischen zwei Kongressen Vorschläge zu den

Urkunden des Vereins zu unterbreiten, denen

ihr Land beigetreten ist.

2. Vorschläge betreffend die Satzung und die

Allgemeine Verfahrensordnung können jedoch

nur einem Kongreß vorgelegt werden.

Artikel 30

Änderung der Satzung

1. Die Annahme der dem Kongreß vorgelegten

Vorschläge zur Änderung dieser Satzung

bedarf der Zustimmung von mindestens zwei

Dritteln der Mitgliedsländer des Vereins.

2. Die von einem Kongreß angenommenen

Änderungen werden Gegenstand eines Zusatzprotokolls

und treten vorbehaltlich einer anderweitigen

Entscheidung dieses Kongresses

zur selben Zeit wie die im Laufe desselben

Kongresses erneuerten Urkunden in Kraft. Sie

werden sobald wie möglich von den Mitgliedsländern

ratifiziert; die Urkunden über diese

Ratifikation werden nach Artikel 26 behandelt.

Artikel 31

Änderung des Vertrages, der

Allgemeinen Verfahrensordnung

und der Abkommen

1. Der Vertrag, die Allgemeine Verfahrensordnung

und die Abkommen legen die Bedingungen

fest, nach denen die Annahme der sie

betreffenden Vorschläge zu erfolgen hat.

2. Die in § 1 genannten Urkunden treten

gleichzeitig in Kraft und haben dieselbe Geltungsdauer.

An dem vom Kongreß für das Inkrafttreten

dieser Urkunden festgesetzten Tag

treten die entsprechenden Urkunden des vorangegangenen

Kongresses außer Kraft.

Kapitel IV

Regelung von Streitfällen

Artikel 32

Schiedsgerichtsbarkeit

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen

zwei oder mehreren Postverwaltungen der Mitgliedsländer

über die Auslegung der Urkunden

des Vereins oder die Verantwortlichkeit, die

sich für eine Postverwaltung aus der Anwendung

dieser Urkunden ergibt, wird der Streitfall

durch Schiedsspruch geregelt.

Titel III

Schlußbestimmungen

Artikel 33

Inkrafttreten und Geltungsdauer

der Satzung

Diese Satzung tritt am 1. Jänner 1966 in

Kraft und gilt für unbestimmte Zeit.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der Regierungen der vertragschließenden

Länder diese Satzung in einer Ausfertigung

unterzeichnet, die im Archiv der Regierung

des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat,

verwahrt wird. Eine Abschrift davon wird

jeder Vertragspartei von der Regierung des

Landes, in dem der Kongreß stattgefunden hat,

übersandt werden.

Geschehen zu Wien, am 10. Juli 1964.

Schlußprotokoll zur

Satzung des

Weltpostvereines

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der am

heutigen Tage beschlossenen Satzung des Weltpostvereines

haben die unterzeichneten Bevollmächtigten

folgendes vereinbart

Einziger Artikel

Beitritt zur Satzung

Die Mitgliedsländer des Vereins, die die

Satzung nicht unterzeichnet haben, können ihr

jederzeit beitreten. Die Beitrittsurkunde ist auf

diplomatischem Wege der Regierung des Landes

zu übermitteln, in dem der Verein seinen

Sitz hat; diese verständigt die Regierungen der

Mitgliedsländer des Vereins.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten

Bevollmächtigten dieses Protokoll gefertigt,

das im gleichen Maße wirksam und gültig ist,

als ob diese Bestimmungen Bestandteil der Satzung

selbst wären; sie haben das Protokoll in

einer Ausfertigung unterzeichnet, die im Archiv

der Regierung des Landes, in dem der

Verein seinen Sitz hat, verwahrt wird. Eine

Abschrift davon wird jeder Vertragspartei von

der Regierung des Landes, in dem der Kongreß

stattgefunden hat, übersandt werden.

Geschehen zu Wien, am 10. Juli 1964.

Unterschriften

(Die gleichen wie auf den Seiten 1573 bis

1575)

Übereinkommen

zwischen der Organisation der

Vereinten Nationen und dem

Weltpostverein

Präambel

Im Hinblick auf die den Vereinten Nationen

nach Artikel 57 der Charta der Vereinten

Nationen obliegenden Verpflichtungen haben

die Organisation der Vereinten Nationen

und der Weltpostverein folgendes vereinbart

Artikel I

Die Organisation der Vereinten Nationen

anerkennt den Weltpostverein (im folgenden

„Verein" genannt) als Sonderorganisation mit

der Aufgabe, alle ihrer Verfassung entsprechenden

Maßnahmen zu ergreifen, um die

darin festgesetzten Ziele zu erreichen.

Artikel II

Wechselseitige Vertretung

1. Vertreter der Organisation der Vereinten

Nationen werden eingeladen werden, den Kongressen,

Verwaltungskonferenzen und Kommissionen

des Vereines beizuwohnen und an

den Beratungen dieser Versammlungen ohne

Stimmrecht teilzunehmen.

2. Vertreter des Vereines werden eingeladen

werden, den Zusammenkünften des Wirtschafts-

und Sozialrates der Vereinten Nationen

(im folgenden „Rat" genannt), seinen

Kommissionen oder Komitees beizuwohnen

und an den Verhandlungen dieser Organe

ohne Stimmrecht teilzunehmen, wenn es sich

nach der Tagesordnung um Fragen handelt,

die den Verein berühren.

3. Vertreter des Vereines werden eingeladen

werden, sowohl den Tagungen der Vollversammlung

als Berater beizuwohnen, auf denen

Fragen aus dem Wirkungskreis des Vereines

besprochen werden sollen, als auch ohne

Stimmrecht an den Beratungen der Hauptausschüsse

der Vollversammlung teilzunehmen,

bei denen Fragen behandelt werden, die den

Verein berühren.

4. Das Sekretariat der Organisation der

Vereinten Nationen wird alle schriftlichen

Mitteilungen verteilen, die der Verein den

Mitgliedern der Vollversammlung, des Rates

und seiner Organe sowie des Verwaltungsrates

vorlegt. Ebenso werden schriftliche Mitteilungen

der Vereinten Nationen durch den Verein

an seine Mitglieder verteilt.

Artikel III

Aufnahme von Fragen in die

Tagesordnung

Der Verein wird die ihm von den Vereinten

Nationen vorgelegten Fragen, vorbehaltlich

etwa erforderlicher Vorbesprechungen,

auf die Tagesordnung seiner Kongresse, Verwaltungskonferenzen

oder Kommissionen

setzen oder sie gegebenenfalls unter Berücksichtigung

des im Weltpostvertrag vorgesehenen

Verfahrens seinen Mitgliedern unterbreiten.

Umgekehrt werden der Rat, seine Kommissionen

und Ausschüsse sowie der Verwaltungsrat

die ihnen vom Verein unterbreiteten

Fragen auf ihre Tagesordnung setzen.

Artikel IV

Empfehlungen der Organisation

der Vereinten Nationen

1. Der Verein wird alle Maßnahmen treffen,

um jede ihm von den Vereinten Nationen

zugehende Empfehlung seinen Kongressen,

Verwaltungskonferenzen und Kommissionen

oder seinen Mitgliedern nach dem im Weltpostvertrag

. vorgesehenen Verfahren möglichst

schnell zur weiteren Veranlassung zu unterbreiten.

Diese Empfehlungen sind an den Verein

und nicht unmittelbar an seine Mitglieder

zu richten.

2. Der Verein wird mit den Vereinten Nationen

auf deren Wunsch über diese Empfehlungen

in einen Gedankenaustausch treten und

den Vereinten Nationen zu gegebener Zeit

berichten, was der Verein oder seine Mitglieder

auf Grund der Empfehlungen veranlaßt

haben oder zu welchen anderen Ergebnissen

die Erörterung der Empfehlungen geführt

hat

3. Der Verein wird sich an jeder anderen

Maßnahme beteiligen, die erforderlich ist, um

die Tätigkeit der Sonderorganisationen und

der Vereinten Nationen in Übereinstimmung

zu bringen. Er wird insbesondere mit jedem

Organ zusammenarbeiten, das der Rat zur

Förderung dieses Zusammenwirkens und zur

Erteilung der zur Erfüllung dieser Aufgabe

erforderlichen Auskünfte einrichtet.

Artikel V

Austausch von Auskünften und

Urkunden

1. Unter Vorbehalt der nötigen Maßnahmen

zum Schutz des vertraulichen Charakters

gewisser Urkunden werden zwischen den

Vereinten Nationen und dem Verein Auskünfte

und Urkunden möglichst vollständig

und rasch ausgetauscht.

2. Ohne den allgemeinen Charakter der Bestimmungen

des vorhergehenden Absatzes

einzuschränken, wird

a) der Verein den Vereinten Nationen

einen jährlichen Geschäftsbericht liefern;

b) der Verein, soweit irgend möglich, jedem

Ersuchen um Sonderberichte, Studien

oder Auskünfte, das die Vereinten

Nationen an ihn richten, vorbehaltlich

der Bestimmungen des Artikels XI dieses

Übereinkommens entsprechen;

c) der Verein schriftliche Gutachten über

Fragen seiner Zuständigkeit abgeben, die

der Verwaltungsrat von ihm anfordern

könnte;

d) der Generalsekretär der Vereinten Nationen

mit dem Direktor des Weltpostvereinsamtes

auf dessen Ersuchen in

einen Gedankenaustausch über solche

Gegenstände treten, die für den Verein

von besonderer Bedeutung sind.

Artikel VI

Unterstützung der Organisation

der Vereinten Nationen

1. Der Verein erklärt sich bereit, mit den

Vereinten Nationen, ihren Haupt- und Nebenorganisationen

in dem mit den Bestimmungen

des Weltpostvertrages zu vereinbarenden

Ausmaß zusammenzuarbeiten.

2. Hinsichtlich der Mitglieder der Vereinten

Nationen erkennt der Verein an, daß entsprechend

den Bestimmungen des Artikels 103 der

Charta keine Bestimmung des Weltpostvertrages

oder der Abkommen in der Weise geltend

gemacht werden darf, daß sie einen

Staat in der Erfüllung seiner Verpflichtungen

gegenüber den Vereinten Nationen hindert

oder irgendwie beschränkt.

Artikel VII

Abkommen über das Personal

Die Vereinten Nationen und der Verein

werden in dem notwendigen Umfang zusammenarbeiten,

um die Beschäftigungsbedingungen

des Personals möglichst aufeinander

abzustimmen und jeden Wettbewerb bei Neueinstellung

zu vermeiden.

Artikel VIII

Statistik

1. Die Vereinten Nationen und der Verein

erklären sich bereit, zusammenzuarbeiten, um

für ihre Auskünfte und statistischen Angaben

möglichst brauchbare und weitgehend verwendbare

Ergebnisse zu erzielen.

2. Der Verein erkennt die Vereinten Nationen

als Zentralstelle an, die berufen ist,

den allgemeinen Zwecken der internationalen

Organisationen dienende Statistiken zu sammeln,

auszuwerten, zu veröffentlichen, zu

vereinheitlichen und zu verbessern.

3. Die Vereinten Nationen erkennen an,

daß der Verein die zuständige Organisation

ist, die ihren eigenen Bereich betreffenden

Statistiken zu sammeln, auszuwerten, zu veröffentlichen,

zu vereinheitlichen und zu verbessern;

dadurch soll jedoch das Interesse der

Vereinten Nationen an diesen Statistiken

nicht beeinträchtigt werden, soweit diese für

die Verwirklichung ihrer eigenen Ziele und

für die Entwicklung der Statistiken in der

ganzen Welt von Bedeutung sind.

Artikel IX

Verwaltung s- und technische

Dienststellen

1. Um ihr Personal und ihre Hilfsmittel

zweckdienlich zu verwenden, sind die Vereinten

Nationen und der Verein in dem Wunsch

einig, die Einrichtung von Dienststellen zu

vermeiden, die in gegenseitigen Wettbewerb

treten oder Doppelarbeit leisten.

2. Die Vereinten Nationen und der Verein

werden alle zweckmäßigen Maßnahmen zur

Erfassung und Aufbewahrung amtlicher Urkunden

treffen.

Artikel X

Haushaltsplan

Der jährliche Haushaltsplan des Vereines

wird den Vereinten Nationen mitgeteilt; die

Vollversammlung kann hiezu den Weltpostkongressen

Empfehlungen geben.

Artikel XI

Kostendeckung für besondere

Dienstleistungen

Entstehen dem Verein erhebliche außergewöhnliche

Ausgaben wegen Sonderberichten,

Untersuchungen oder Auskünften, die die

Vereinten Nationen nach Artikel V oder

einer anderen Bestimmung dieses Übereinkommens

verlangen, so findet ein Meinungsaustausch

darüber statt, um die gerechteste

Art der Kostendeckung zu bestimmen.

Artikel XII

Übereinkommen mit anderen

Organisationen

Der Verein wird den Rat über Art und

Tragweite jedes Übereinkommens unterrichten,

das er mit einer anderen Sonderorganisation

oder einer anderen zwischenstaatlichen

Organisation abschließt; außerdem

wird er den Rat über die Vorbereitung

solcher Übereinkommen unterrichten.

Artikel XIII

Zusammenarbeit

1. Indem diese Bestimmungen vereinbart

werden, geben die Vereinten Nationen und

der Verein der Erwartung Ausdruck, daß diese

Bestimmungen dazu beitragen werden, eine

wirksame Zusammenarbeit zwischen den beiden

Organisationen zu gewährleisten. Sie bekräftigen

ihre Absicht, die diesem Ziel dienenden

Maßnahmen im gemeinsamen Einvernehmen

zu treffen.

2. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens

über die Zusammenarbeit werden im

wünschenswerten Umfang auf die Beziehungen

des Vereines zu den Vereinten Nationen

einschließlich ihrer angeschlossenen und örtlichen

Dienststellen angewendet.

Artikel XIV

Durchführung des Übereinkommens

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen

und der Präsident des Vollzugs- und Verbindungsausschusses

des Vereines können zur

Durchführung des vorliegenden Übereinkommens

alle ergänzenden Abmachungen

treffen, die nach Ansicht der beiden Organisationen

wünschenswert erscheinen.

Artikel XV

Inkrafttreten

Das vorliegende Übereinkommen wird dem

in Paris im Jahre 1947 abgeschlossenen Weltpostvertrag

beigeschlossen. Es tritt nach Genehmigung

durch die Vollversammlung der

Vereinten Nationen in Kraft, frühestens

gleichzeitig mit dem Weltpostvertrag.

Artikel XVI

Abänderung

Nach einer sechs Monate vorher gegebenen

Anzeige kann das vorliegende Übereinkom-

men im Einvernehmen zwischen den Vereinten

Nationen und dem Verein abgeändert

werden.

Paris, am 4. Juli 1947.

(gezeichnet)

J.-J. Le Mouël

Präsident des

XII. Weltpostkongresses

(gezeichnet)

Jan Papanek

Vorläufiger Präsident

des Komitees des

Wirtschafts- und

Sozialrats, das mit

Verhandlungen mit

den Sonderorganisationen

beauftragt ist

Zusatzabkommen zum Übereinkommen

zwischen

der Organisation der Vereinten Nationen

und dem

Weltpostverein

In der Erwägung, daß der Generalsekretär

der Vereinten Nationen durch die am 25. Februar

1948 vom Wirtschafts- und Sozialrat

angenommene Entschließung 136 (VI) gebeten

wird, mit jeder Sonderorganisation, die darum

ersucht, ein Zusatzabkommen zu schließen,

das die Begünstigung der Bestimmungen des

Artikels VII des Vertrages über die Privilegien

und Immunitäten der Vereiten Nationen auf

die Beamten dieser Sonderorganisationen ausdehnt,

und jedes Ergänzungsabkommen dieser

Art der Vollversammlung zur Genehmigung

vorzulegen, und

in der Erwägung, daß der Weltpostverein

ein Ergänzungsabkommen dieser Art zu

schließen wünscht, das das nach Artikel 63 der

Charta zwischen den Vereinten Nationen und

dem Weltpostverein geschlossene Übereinkommen

vervollständigt,

wird von den Anwesenden folgendes vereinbart

Artikel I

Die nachstehende Klausel wird als zusätzlicher

Artikel dem Übereinkommen zwischen

den Vereinten Nationen und dem Weltpostverein

hinzugefügt

„Die Beamten des Weltpostvereines werden

das Recht haben, die Passierscheine (laissez-

passer) der Vereinten Nationen nach den in

Anwendung des Artikels XIV getroffenen besonderen

Vereinbarungen zu benutzen."

Artikel II

Das vorliegende Übereinkommen tritt in

Kraft, sobald es von der Vollversammlung der

Vereinten Nationen und vom Weltpostverein

genehmigt worden ist.

Für den Weltpostverein

Geschehen zu Paris, am 13. Juli 1949.

(gezeichnet)

J.-J. Le Mouël

Präsident des

Vollzugs- und

Verbindungsausschusses

des Weltpostvereins

Für die Vereinten Nationen

Geschehen zu Lake Success, New York, am

27. Juli 1949.

(gezeichnet)

Byron Price

Vorläufiger

Generalsekretär

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Vertragsinstrument für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich

die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und

vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel

der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 17. Dezember 1965

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

Probst

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Die Satzung des Weltpostvereins tritt gemäß ihrem Artikel 33 am 1. Jänner 1966 in Kraft.

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