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34_2001 AT

34. Kundmachung: Aufhebung des Pensionsreformgesetzes 2000 durch den Verfassungsgerichtshof

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 34. Kundmachung: Aufhebung des Pensionsreformgesetzes 2000 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16. März 2001, G 150/00-12, dem Bundeskanzler

zugestellt am 4. April 2001, das Pensionsreformgesetz 2000, BGBl. I Nr. 95, als verfassungswidrig

aufgehoben.

Ausgenommen davon sind die Art. 1 Z 8, Art. 1 Z 9 (soweit § 236b Abs. 1, Abs. 2 Z 3, Abs. 2 Z 4, Abs. 3,

Abs. 6 und Abs. 7 Beamten-Dienstrechtsgesetz betroffen ist), Art. 3 Z 9, Art. 3 Z 10, Art. 3 Z 16 (soweit

§ 15c Abs. 1 Z 2 Pensionsgesetz betroffen ist), Art. 3 Z 19, Art. 5 Z 4 (soweit § 166c Abs. 1, Abs. 2 Z 3

und 4, Abs. 3, Abs. 6 und Abs. 7 sowie § 166d Richterdienstgesetz betroffen sind), Art. 6 Z 8 (soweit

§ 115d Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und 4, Abs. 3, Abs. 6 und Abs. 7 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz betroffen

ist), Art. 7 Z 8 (soweit § 124d Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und 4, Abs. 3, Abs. 6 und Abs. 7 Land- und

forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz betroffen ist), Art. 8 Z 16 (soweit § 18g Abs. 1,

Abs. 2 Z 3 und 5, Abs. 3, Abs. 6 und Abs. 7 sowie § 18h Abs. 1 Bundestheater-Pensionsgesetz betroffen

sind), Art. 10 Z 3, Art. 11 und Art. 13 (soweit § 9, § 38 Abs. 1, § 39, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1 und § 52

Abs. 2 Bundesbahnpensionsgesetz betroffen sind.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2001 in Kraft.

(3) Mit dem Tag des Inkrafttretens der Aufhebung treten jene bundesgesetzlichen Bestimmungen

wieder in Kraft, die durch die vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erkannten Bestimmungen

des Pensionsreformgesetzes 2000 aufgehoben worden waren.

BGBlPdf 34. Verordnung: Errichtung einer zweiten Notarstelle in Mattersburg

Auf Grund des § 9 der Notariatsordnung wird verordnet

Im Sprengel des Landesgerichtes Eisenstadt wird mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2001 eine weitere

Notarstelle mit dem Amtssitz in Mattersburg errichtet.

BGBlPdf 34. Multilaterale Vereinbarung M110 gemäß Rn. 10 602 des ADR über die Beförderung von Natriumperborat-Monohydrat und Natriumcarbonat-Peroxyhydrat der UN-Nr. 1479 in loser Schüttung

(Übersetzung)

1. Abweichend von den Vorschriften der Rn. 51 111 und 51 118 Abs. 3 der Anlage B zum ADR dürfen

– 1479 Entzündend (oxidierend) wirkender fester Stoff, n.a.g.

(Natriumperborat-Monohydrat und Natriumcarbonat-Peroxyhydrat)

der Klasse 5.1, Ziffer 27 c) unter Beachtung der folgenden Bedingungen in loser Schüttung befördert

werden.

2. Verpackung, Beförderungsmittel

2.1 Für die Verpackung der Stoffe dürfen staub- und feuchtigkeitsdichte Frachtcontainer mit Innenauskleidung

(linerbag) als Bulkverpackung verwendet werden.

2.2 Um bei den Frachtcontainern nach Nummer 2.1 eine sichere Entladung bei geöffneten Containertüren

durchführen zu können, müssen sie mit einer Türöffnung versehen sein, bei der zur Entladung nicht

die gesamte Türfront, sondern nur eine im unteren Teil befindliche Klappe geöffnet werden muss. Bei

normalen Türöffnungen müssen die Türen mit einem eingebauten, durch Spannschrauben gesicherten

Schott ausgerüstet sein.

2.3 Die Frachtcontainer müssen eine gültige Zulassung gemäß dem Übereinkommen über sichere

Container (CSC) aufweisen.

2.4 Für Frachtcontainer, die beim Be- und/oder Entladen gekippt werden, muss die Innenauskleidung

nach Nummer 2.1 und die zusätzlich angebrachte Ausrüstung für den sicheren Betrieb von Frachtcontainern

mit Schüttladung nach Nummer 2.2 so ausgelegt, konstruiert und gebaut sein, dass sie dem

gesamten Ladungsgewicht in gekippter Position standhält.

2.5 Die Frachtcontainer müssen so konstruiert und verschlossen sein, dass Regen und Spritzwasser nicht

eindringen können.

3. Alle sonstigen Vorschriften der Anlagen A und B des ADR für die Beförderung von Natriumperborat-

Monohydrat und Natriumcarbonat-Peroxyhydrat der UN-Nr. 1479 in loser Schüttung sind

anzuwenden.

4. Zusätzlich zu den im ADR vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu

vermerken: „Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR (M110)“.

5. Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2005 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der

ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie von einem der Unterzeichner

widerrufen, so gilt sie nur noch für die Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-

Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 18. Jänner 2001 und von Deutschland am 5. Dezember

2000 unterzeichnet.

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