34. Kundmachung: Aufhebung des Pensionsreformgesetzes 2000 durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (3 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16. März 2001, G 150/00-12, dem Bundeskanzler
zugestellt am 4. April 2001, das Pensionsreformgesetz 2000, BGBl. I Nr. 95, als verfassungswidrig
aufgehoben.
Ausgenommen davon sind die Art. 1 Z 8, Art. 1 Z 9 (soweit § 236b Abs. 1, Abs. 2 Z 3, Abs. 2 Z 4, Abs. 3,
Abs. 6 und Abs. 7 Beamten-Dienstrechtsgesetz betroffen ist), Art. 3 Z 9, Art. 3 Z 10, Art. 3 Z 16 (soweit
§ 15c Abs. 1 Z 2 Pensionsgesetz betroffen ist), Art. 3 Z 19, Art. 5 Z 4 (soweit § 166c Abs. 1, Abs. 2 Z 3
und 4, Abs. 3, Abs. 6 und Abs. 7 sowie § 166d Richterdienstgesetz betroffen sind), Art. 6 Z 8 (soweit
§ 115d Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und 4, Abs. 3, Abs. 6 und Abs. 7 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz betroffen
ist), Art. 7 Z 8 (soweit § 124d Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und 4, Abs. 3, Abs. 6 und Abs. 7 Land- und
forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz betroffen ist), Art. 8 Z 16 (soweit § 18g Abs. 1,
Abs. 2 Z 3 und 5, Abs. 3, Abs. 6 und Abs. 7 sowie § 18h Abs. 1 Bundestheater-Pensionsgesetz betroffen
sind), Art. 10 Z 3, Art. 11 und Art. 13 (soweit § 9, § 38 Abs. 1, § 39, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1 und § 52
Abs. 2 Bundesbahnpensionsgesetz betroffen sind.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2001 in Kraft.
(3) Mit dem Tag des Inkrafttretens der Aufhebung treten jene bundesgesetzlichen Bestimmungen
wieder in Kraft, die durch die vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erkannten Bestimmungen
des Pensionsreformgesetzes 2000 aufgehoben worden waren.
Auf Grund des § 9 der Notariatsordnung wird verordnet
Im Sprengel des Landesgerichtes Eisenstadt wird mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2001 eine weitere
Notarstelle mit dem Amtssitz in Mattersburg errichtet.
(Übersetzung)
1. Abweichend von den Vorschriften der Rn. 51 111 und 51 118 Abs. 3 der Anlage B zum ADR dürfen
– 1479 Entzündend (oxidierend) wirkender fester Stoff, n.a.g.
(Natriumperborat-Monohydrat und Natriumcarbonat-Peroxyhydrat)
der Klasse 5.1, Ziffer 27 c) unter Beachtung der folgenden Bedingungen in loser Schüttung befördert
werden.
2. Verpackung, Beförderungsmittel
2.1 Für die Verpackung der Stoffe dürfen staub- und feuchtigkeitsdichte Frachtcontainer mit Innenauskleidung
(linerbag) als Bulkverpackung verwendet werden.
2.2 Um bei den Frachtcontainern nach Nummer 2.1 eine sichere Entladung bei geöffneten Containertüren
durchführen zu können, müssen sie mit einer Türöffnung versehen sein, bei der zur Entladung nicht
die gesamte Türfront, sondern nur eine im unteren Teil befindliche Klappe geöffnet werden muss. Bei
normalen Türöffnungen müssen die Türen mit einem eingebauten, durch Spannschrauben gesicherten
Schott ausgerüstet sein.
2.3 Die Frachtcontainer müssen eine gültige Zulassung gemäß dem Übereinkommen über sichere
Container (CSC) aufweisen.
2.4 Für Frachtcontainer, die beim Be- und/oder Entladen gekippt werden, muss die Innenauskleidung
nach Nummer 2.1 und die zusätzlich angebrachte Ausrüstung für den sicheren Betrieb von Frachtcontainern
mit Schüttladung nach Nummer 2.2 so ausgelegt, konstruiert und gebaut sein, dass sie dem
gesamten Ladungsgewicht in gekippter Position standhält.
2.5 Die Frachtcontainer müssen so konstruiert und verschlossen sein, dass Regen und Spritzwasser nicht
eindringen können.
3. Alle sonstigen Vorschriften der Anlagen A und B des ADR für die Beförderung von Natriumperborat-
Monohydrat und Natriumcarbonat-Peroxyhydrat der UN-Nr. 1479 in loser Schüttung sind
anzuwenden.
4. Zusätzlich zu den im ADR vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu
vermerken: „Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR (M110)“.
5. Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2005 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der
ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie von einem der Unterzeichner
widerrufen, so gilt sie nur noch für die Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-
Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 18. Jänner 2001 und von Deutschland am 5. Dezember
2000 unterzeichnet.