34. Bundesgesetz: Änderung des Fremdengesetzes 1997 und des Strafgesetzbuches
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderung des Fremdengesetzes 1997
Das Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/
2000, wird wie folgt geändert
1. Im Inhaltsverzeichnis lauten die §§ 9, 105 und 107a
„§ 9. Aufenthaltserlaubnis für Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer
§ 105. Ausbeutung eines Fremden
§ 107a. Entgeltliche Beihilfe zu unbefugtem Aufenthalt“
2. Die Überschrift zu § 9 und § 9 Abs. 1 lauten
„Aufenthaltserlaubnis für Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer
§ 9. (1) Im Falle eines kurzfristig auftretenden oder eines vorübergehenden zusätzlichen
Arbeitskräftebedarfes, der aus dem Potential an Arbeitskräften nicht abgedeckt werden kann, das im
Inland Zugang zum Arbeitsmarkt hat, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt –
innerhalb des hiefür nach der Niederlassungsverordnung (§ 18) vorgegebenen Rahmens und nach
Anhörung des betroffenen Landes – für einen Wirtschaftszweig, eine Berufsgruppe oder eine Region –
mit Verordnung zahlenmäßig Kontingente für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften
festzulegen. Im Rahmen dieser Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz
– AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs
Monaten erteilt werden; sie sind vorrangig Fremden zu erteilen, die über eine Niederlassungsbewilligung
für jeglichen Aufenthaltszweck, ausgenommen Erwerbstätigkeit, verfügen. Beschäftigungsbewilligungen
mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Wochen, die einem an sich zur sichtvermerksfreien Einreise
berechtigten Fremden erteilt werden, sind in dessen Reisedokument ersichtlich zu machen.“
3. Nach § 9 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt
„(1a) Unter den Voraussetzungen und nach dem Verfahren gemäß Abs. 1 ist der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit weiters ermächtigt, mit Verordnung zahlenmäßig Kontingente für die Beschäftigung
ausländischer Erntehelfer festzulegen. Im Rahmen dieser Kontingente dürfen Fremden, die an sich
zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz
mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Wochen erteilt werden; diese sind im
Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen.“
4. In § 10 Abs. 1 Z 3 tritt an die Stelle der Wendung „Saisonarbeitskräfte (§ 9)“ die Wendung „Saisonarbeitskräfte
und Erntehelfer (§ 9)“.
5. In § 12 Abs. 2 tritt an die Stelle der Wendung „Saisonarbeitskräfte (§ 9)“ die Wendung „Saisonarbeitskräfte
und Erntehelfer (§ 9)“.
6. § 14 Abs. 2 letzter Satz lautet
„Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer (§ 9) kann
nach der Einreise gestellt werden, wenn der Fremde an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt
ist.“
7. § 18 Abs. 3 lautet
„(3) In der Niederlassungsverordnung hat die Bundesregierung festzulegen
1. die Höchstzahl der Beschäftigungsbewilligungen für Saisonarbeitskräfte (§ 9 Abs. 1), mit denen
der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung einen Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis oder auf befristete Zweckänderung verbinden darf;
2. die Höchstzahl der Beschäftigungsbewilligungen für Erntehelfer (§ 9 Abs. 1a), mit denen der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung einen Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis verbinden darf.“
8. § 23 Abs. 6 lautet
„(6) Eine weitere Niederlassungsbewilligung ist schließlich Fremden auf Antrag zu erteilen, die auf
Dauer niedergelassen bleiben, aber bisher österreichische Staatsbürger waren oder als Kind aus dem
Grund des § 28 Abs. 2 keinen Aufenthaltstitel benötigten; Abs. 4 gilt. Verfügt jedoch ein Elternteil über
eine Niederlassungsbewilligung mit längerer Gültigkeitsdauer, so ist dem Kind eine Niederlassungsbewilligung
mit gleicher Gültigkeitsdauer auszustellen.“
9. § 28 Abs. 2 lautet
„(2) Kinder, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, sind während ihrer ersten sechs
Lebensmonate von der Sichtvermerkspflicht befreit, sofern die Mutter oder ein anderer Fremder, dem
Pflege und Erziehung des Kindes allein zukommt, rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist; dies
gilt jedoch nur solange der Betreffende rechtmäßig niedergelassen bleibt, bei Ableitung vom Vater
überdies nur, wenn diesem aus anderem Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege
und Erziehung zukommt. Außerdem besteht für solche Kinder Sichtvermerksfreiheit während der ersten
sechs Lebensmonate, sofern und solange deren Pflege und Erziehung einem österreichischen Staatsbürger
mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet allein zukommt.“
10. In § 29 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt
„Sofern er über kein Reisedokument verfügt, ist ihm ein Lichtbildausweis für Fremde (§ 85) von Amts
wegen auszustellen.“
11. In § 67 Abs. 2 entfällt im zweiten Satz die Wortfolge „im Umkreis von etwa 100 km“.
12. § 76 Abs. 2 lautet
„(2) Form und Inhalt der Fremdenpässe werden entsprechend den für solche Reisedokumente
international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt; diese
Verordnung hat der jeweils gültigen Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839
zu entsprechen.“
13. In § 77 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „die Verlängerung der Gültigkeit und“.
14. In § 78 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer“.
15. In § 79 Abs. 1 tritt an die Stelle des Wortes „zwei“ das Wort „fünf“.
16. § 79 Abs. 2 lautet
„(2) Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Fremdenpasses ist unzulässig.“
17. § 79 Abs. 3 und 4 entfallen.
18. In § 81 Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortfolge „die Verlängerung der Gültigkeitsdauer,“.
19. Die §§ 104 und 105 samt Überschriften lauten
„Schlepperei
§ 104. (1) Wer die rechtswidrige Einreise eines Fremden in einen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einen Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz fördert, dass dies gegen einen nicht bloß
geringfügigen Vermögensvorteil für ihn oder einen anderen geschieht (Schlepperei), ist vom Gericht mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer Schlepperei begeht und innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal wegen einer solchen
Tat von einem Gericht verurteilt worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen; als eine
Verurteilung gilt auch eine solche durch ein ausländisches Gericht in einem den Grundsätzen des Art. 6
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten entsprechenden Verfahren.
(3) Wer Schlepperei gewerbsmäßig (§ 70 StGB) oder als Mitglied einer Bande begeht, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(4) Wer die Tat auf eine Art und Weise begeht, durch die der Fremde, insbesondere während der
Beförderung, längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wird, ist mit Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren, hat diese Tat jedoch den Tod des Fremden zur Folge, mit Freiheitsstrafe
von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(5) Wer in einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur fortgesetzten Begehung der
Schlepperei führend tätig ist, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(6) Fremde, deren rechtswidrige Einreise durch die Tat gefördert wird, sind nicht als Beteiligte (§ 12
StGB) zu bestrafen. Mit ihrer Zurück- oder Abschiebung darf zugewartet werden, wenn und solange dies
erforderlich ist, um sie zum Sachverhalt zu vernehmen; § 69 bleibt unberührt.
(7) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind bei Gefahr im Verzug ermächtigt,
Gegenstände, die der Täter mit sich führt, oder zur Tatbegehung verwendete Beförderungsmittel oder
Behältnisse zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung (§ 20 StGB), des Verfalls (§ 20b StGB)
oder der Einziehung (§ 26 StGB) vorläufig sicherzustellen. Die Ladung des Beförderungsmittels kann
dem Zulassungsbesitzer oder seinem Beauftragten ausgefolgt werden. Von den getroffenen Maßnahmen
ist das Gericht unverzüglich zu verständigen.
(8) Das Verfahren wegen der im Abs. 1 bezeichneten Tat obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz.
Ausbeutung eines Fremden
§ 105. (1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem Dritten aus der Ausnützung der besonderen
Abhängigkeit eines Fremden, der sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält, eine fortlaufende Einnahme
zu verschaffen, diesen Fremden ausbeutet, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu
bestrafen.“
20. Nach § 107 wird folgender § 107a eingefügt
„Entgeltliche Beihilfe zu unbefugtem Aufenthalt
§ 107a. (1) Wer vorsätzlich einem Fremden gegen einen Vermögensvorteil den unbefugten Aufenthalt
im Bundesgebiet verschafft oder sonst erleichtert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit
Geldstrafe bis zu 50000 S zu bestrafen.
(2) Der Versuch einer Übertretung nach Abs. 1 ist strafbar.
(3) Fremde, denen der Täter vorsätzlich gegen einen Vermögensvorteil den unbefugten Aufenthalt
im Bundesgebiet verschafft oder sonst erleichtert, sind wegen Anstiftung oder Beihilfe zu einer Übertretung
nach Abs. 1 nicht strafbar.
(4) Ein Vermögensvorteil, den der Täter für die strafbare Handlung im Voraus oder im Nachhinein
empfangen hat, ist für verfallen zu erklären.“
21. In § 109 wird die Wortfolge „§§ 104, 107 oder 108“ durch die Wortfolge „§§ 107 bis 108“ ersetzt.
22. In § 110 Abs. 5 wird der Ausdruck „§ 104“ durch den Ausdruck „§ 107a“ ersetzt.
23. In § 111 lauten die Absätze 4 bis 6
„(4) Die §§ 12 Abs. 2 und 90 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/1998
treten mit 1. August 1998 in Kraft.
(5) § 73 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in
Kraft.
(6) Die §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 12 Abs. 2, 14 Abs. 2, 18 Abs. 3 Z 1, 23 Abs. 6, 28 Abs. 2, 29
Abs. 3, 67 Abs. 2, 76 Abs. 2, 77 Abs. 3, 78 Abs. 3, 79 Abs. 1 und 2, 81 Abs. 1, 104, 105, 107a, 109, 110
und 117 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft. § 18
Abs. 3 Z 2 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 34/2000, tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft. Verordnungen
auf Grund dieser Bestimmung können bereits ab dem auf deren Kundmachung folgenden Tag
erlassen werden. § 79 Abs. 3 und 4 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft.“
24. In § 117 wird die Wortfolge „§§ 105 und 106“ durch die Wortfolge „§§ 104 bis 106“ ersetzt.
Artikel II
Änderungen des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/
1998, wird wie folgt geändert
1. In § 64 Abs. 1 Z 4 entfällt nach dem Zitat „(§ 104),“ die Wendung „ausbeuterische Schlepperei
(§ 104a),“.
2. § 104a entfällt.
3. In § 278 Abs. 1 entfällt nach dem Zitat „(§ 104),“ die Wendung „ausbeuterische Schlepperei (§ 104a),“
und wird nach dem Wort „Suchtmittelgesetzes“ die Wendung „oder nach § 104 Abs. 2 bis 5 des Fremdengesetzes“
eingefügt.
Artikel III
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
(1) Artikel II tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung des Artikels II ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Auf Grund des § 29 Abs. 3 des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, in Verbindung mit § 6 der
Verordnung über Statistik gemäß Kesselgesetz – STAVO, BGBl. II Nr. 200/1998, wird kundgemacht
I.
Gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 STAVO
Anzahl der in Österreich in Überwachung stehenden Druckgeräte, nach Gerätearten gegliedert
1. Bauart und Anzahl der in Überwachung stehenden Dampfkessel
2. Bauart und Anzahl der in Überwachung stehenden Behälter
3. Bauart und Anzahl der in Überwachung stehenden Rohrleitungen
Im Berichtsjahr wurden insgesamt fünf Rohrleitungen von der TÜ-W in Überwachung gemeldet. Es
handelt sich dabei um drei Dampfleitungen mit einem Nenndurchmesser größer 250 mm und einer Länge
über 100 m und um zwei Gasleitungen mit einem Nenndurchmesser zwischen 32 und 100 mm im
Längenbereich zwischen 20 und 100 m.
II.
Gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 STAVO
1. Anzahl der in Überwachung stehenden Herstellerbetriebe
2. Anzahl der in Überwachung stehenden Füllstellen
3. In Überwachung stehende Werksprüfstellen
III.
Gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 STAVO
In Österreich stehen folgende gemäß Kesselgesetz akkreditierte Prüfstellen zur Verfügung
(Stand: 1. 4. 1999)
Auf Grund § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl.
Nr. 660, wird verordnet
Die Kundmachung des Beschlusses des Verwaltungsrates der Europäischen Patentorganisation vom
13. Oktober 1999 zur Änderung der Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung
europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen), BGBl. Nr. 350/1979, zuletzt geändert durch
BGBl. III Nr. 63/1999, hat dadurch zu erfolgen, daß dieser Beschluß im Österreichischen Patentamt
(Wien 1, Kohlmarkt 8–10) zur Einsichtnahme während der Amtsstunden aufgelegt wird.