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34_1999 AT

34. Bundesgesetz: Änderung des KMU-Förderungsgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 34. Bundesgesetz: Änderung des KMU-Förderungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-

Förderungsgesetz), BGBl. Nr. 432/1996, wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 2 lautet

„(2) Als weitere Förderungsmaßnahme steht die Übernahme von Haftungen (Bürgschaften,

Garantien) durch die im Bundeseigentum stehende „BÜRGES Förderungsbank des Bundesministeriums

für wirtschaftliche Angelegenheiten Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, im folgenden kurz BÜRGES

genannt, und durch die Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m. b. H., im folgenden

kurz ÖHT genannt, nach Maßgabe ihrer rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten zur Verfügung.“

2. § 5 Abs. 1 lautet

„(1) Die Entscheidungsbefugnis steht dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu,

der diese Befugnis in Fällen geringer finanzieller oder sachlicher Bedeutung an die jeweilige

Abwicklungsstelle delegieren kann. In diesem Fall entscheidet die Abwicklungsstelle im Namen und auf

Rechnung des Bundes. Die Förderungsentscheidung ist vom Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten oder im Beauftragungsfall von der jeweiligen Abwicklungsstelle dem Förderungswerber

in Form eines schriftlichen Förderungsanbotes zu übermitteln. Bietet die BÜRGES oder die ÖHT eine

Haftungsübernahme an, so erfolgt dies im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.“

3. § 7 Abs. 1 lautet

„(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, sich namens des Bundes vertraglich zu

verpflichten, die BÜRGES und die ÖHT schadlos zu halten, wenn diese aus der Erfüllung ihrer

Verbindlichkeiten aus Förderungsmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Zahlungen zu leisten haben, soweit diese

Zahlungen nicht im Rahmen jener Mittel Bedeckung finden, die der BÜRGES und der ÖHT für

Zahlungen zur Erfüllung von Leistungen aus übernommenen Haftungen zur Verfügung stehen. In dem

jeweiligen Vertrag ist jedenfalls auf die Absätze 2 bis 5 Bedacht zu nehmen sowie Aufbau und

Verwendung einer Rücklage für Schadensfälle zu regeln.“

4. § 7 Abs. 2 lautet

„(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem

aushaftenden Gesamtobligo von 10,5 Milliarden Schilling an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten

einerseits für die BÜRGES und von 3,5 Milliarden Schilling an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten

andererseits für die ÖHT übernehmen.“

5. § 7 Abs. 3 lautet

„(3) Weiters darf der Bundesminister für Finanzen Verpflichtungen im Einzelfall nur bis zu einem

Obligo von 10 Millionen Schilling an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten im Falle der BÜRGES sowie

von 25 Millionen Schilling an Kapitel zuzüglich Zinsen und Kosten im Falle der ÖHT und für eine

maximale Laufzeit von 20 Jahren übernehmen.“

6. § 7 Abs. 4 lautet

„(4) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Wahrung der Rechte und Interessen des Bundes je

Abwicklungsstelle einen Beauftragten und einen Stellvertreter des Beauftragten zu bestellen. Der

Beauftragte (Stellvertreter) hat die Voraussetzungen zur Übernahme der Verpflichtung des Bundes gemäß

Abs. 1 bis 3 zu prüfen. Voraussetzung für die Übernahme der Verpflichtung des Bundes ist die

Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters). Verweigert der Beauftragte (Stellvertreter) die

Zustimmung, so kann die BÜRGES oder die ÖHT binnen acht Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der

Verweigerung der Zustimmung an, beim Bundesminister für Finanzen die Erteilung der Zustimmung

beantragen. Gleiches gilt, wenn der Beauftragte (Stellvertreter) nicht binnen zwei Wochen ab Kenntnis

des Förderungsfalles entscheidet. Wird ein solcher Antrag nicht fristgerecht gestellt oder verweigert der

Bundesminister für Finanzen die Zustimmung oder bestätigt er die Verweigerung der Zustimmung, so

darf die BÜRGES oder die ÖHT eine solche Haftung nicht übernehmen. Die Zustimmung gilt als erteilt,

wenn der Bundesminister für Finanzen nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages der

BÜRGES oder der ÖHT eine Entscheidung trifft.“

7. § 7 Abs. 5 lautet

„(5) Dem Beauftragten und seinem Stellvertreter steht das Recht zu, in die Schriftstücke und

Datenträger der BÜRGES und der ÖHT Einsicht zu nehmen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben

gemäß Abs. 4 erforderlich ist. § 76 Abs. 9 BWG in der jeweils geltenden Fassung ist auf den Beauftragten

(Stellvertreter) sinngemäß anzuwenden.“

8. § 8 Abs. 2 lautet

„(2) Grundbücherliche Eingaben und grundbücherliche Eintragungen zur pfandrechtlichen

Sicherstellung der von der BÜRGES oder ÖHT verbürgten oder garantierten Finanzierungen sind von den

Gerichtsgebühren befreit.“

9. An § 10 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Der § 2 Abs. 2, der § 5 Abs. 1, der § 7 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 sowie der § 8 Abs. 2 in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.“

BGBlPdf 34. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 64 Rechberg Straße im Bereich der Gemeinden Unterfladnitz und Krottendorf

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997, wird verordnet

Der Straßenteil der B 64 Rechberg Straße von km 8,50 bis km 10,54 wird, soweit er durch die Umlegung

auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung BGBl. Nr. 107/1995

bestimmten – Abschnitt „Umfahrung Unterfladnitz“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als

Bundesstraße aufgelassen.

BGBlPdf 34. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre

Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und

Einziehung von Erträgen aus Straftaten (BGBl. III Nr. 153/1997, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs

BGBl. III Nr. 169/1998) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde

Deutschland 16. September 1998

Lettland 1. Dezember 1998

Portugal 19. Oktober 1998

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden haben nachstehende Staaten Vorbehalte

erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

Deutschland

Vorbehalte

Zu Artikel 6

Art. 6 Abs. 1 findet nur auf folgende Haupttaten oder Kategorien von Haupttaten Anwendung

1. Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB), dh. rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe

von einem Jahr oder darüber bedroht sind;

2. Vergehen der Bestechlichkeit (§ 332 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3 StGB) und

Bestechung (§ 334 StGB);

3. Vergehen nach § 29 Abs. 1 erster Satz Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 29 Abs. 1 Nr. 1

des Grundstoffüberwachungsgesetzes;

4. Vergehen des gewerbsmäßigen, gewaltsamen und bandenmäßigen Schmuggels (§ 373 Abgabenordnung)

oder der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei (§ 374 Abgabenordnung), jeweils auch in

Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen;

5. Vergehen, die gewerbsmäßig oder von einem Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten

Begehung einer der nachfolgend aufgeführten Taten verbunden hat, begangen worden sind und

einen Verstoß gegen einen der folgenden Tatbestände darstellen: Menschenhandel (§ 180b

StGB), Zuhälterei (§ 181a StGB), Diebstahl (§ 242 StGB), Unterschlagung (§ 246 StGB),

Erpressung (§ 253 StGB), Hehlerei (§ 259 StGB), Betrug (§ 263 StGB), Computerbetrug (§ 263a

StGB), Subventionsbetrug (§ 264 StGB), Untreue (§ 266 StGB), Urkundenfälschung (§ 267

StGB), Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB), Unerlaubtes Veranstalten eines

Glücksspiels (§ 284 StGB), Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen (§ 326 Abs. 1, 2 und

4 StGB), Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und

Gütern (§ 328 Abs. 1, 2 und 4 StGB), Verleitung zur mißbräuchlichen Asylantragstellung (§ 84

AsylVfG), Einschleusen von Ausländern (§ 92a AuslG);

6. Vergehen, die von einem Mitglied einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) begangen worden

sind. (Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von

weniger als einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht sind, § 12 Abs. 2 StGB.)

Zu Artikel 25

Sofern das Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind,

müssen Übersetzungen des Ersuchens und der Unterlagen in deutscher Sprache oder in einer der

Amtssprachen des Europarats beigefügt werden.

Lettland

Erklärungen

In Übereinstimmung mit Abs. 4 von Art. 6 des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, daß

Abs. 1 von Art. 6 nur auf bestimmte strafbare Handlungen, die Gegenstand des am 18. Dezember 1997

beschlossenen Gesetzes der Republik Lettland über „das Waschen von Erträgen aus Verbrechen“ sind,

Anwendung findet, und zwar

1. Unerlaubte Verbreitung von giftigen, stark berauschenden Stoffen, betäubenden oder psychotropen

Stoffen;

2. Banditentum;

3. Schmuggel;

4. unerlaubtes Verbringen von Personen über die Staatsgrenze;

5. Herstellung und Verteilung von gefälschtem Geld oder Wertpapieren oder unbefugte Tätigkeiten

mit Wertpapieren oder Gelddokumenten;

6. Geiselnahme, erpresserische Entführung, Kindesentführung;

7. Verletzung von Urheberrechten und verbundener Rechte;

8. strafbare Handlung gegen Eigentum im großen Umfang oder bei Begehung durch eine

organisierte Gruppe;

9. Geschäftsführung ohne besondere Erlaubnis (Konzession), betrügerische Krida, Kreditbetrug;

10. Bestechung, Annahme von Bestechungsgeldern, Vermittlung von Bestechung;

11. Verletzung der Bestimmungen über die Einfuhr, die Herstellung und die Verteilung von

pornographischem Material;

12. unbefugter Erwerb, Besitz, Verwendung, Überlassung und Zerstörung von radioaktiven Stoffen;

13. Herstellung oder Verkauf von Gegenständen, Feuerwaffen, Munition und Sprengmittel ohne

Berechtigung;

14. unbefugte Entnahme von oder Handel mit Zellgeweben oder Organen von lebenden oder

verstorbenen Menschen.

In Übereinstimmung mit Abs. 3 von Art. 14 des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, daß

Abs. 2 von Art. 14 nur vorbehaltlich der Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge der Rechtsordnung

der Republik Lettland Anwendung findet.

In Übereinstimmung mit Abs. 2 von Art. 21 des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, daß

die zuständigen Behörden der Republik Lettland für die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke sind

– während der Voruntersuchung: General Prosecutor’s office O;

– während der Hauptverhandlung: Ministry of Justice.

In Übereinstimmung mit Abs. 3 des Art. 25 des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, daß

Ersuchen und die solchen Ersuchen beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in die lettische oder

englische Sprache versehen sein müssen.

In Übereinstimmung mit Abs. 2 von Art. 32 des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, daß

die von der Republik Lettland nach Kapitel III des Übereinkommens zur Verfügung gestellten

Informationen und Beweismittel ohne ihre vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden

Vertragspartei nicht in anderen als den im Ersuchen bezeichneten Ermittlungen und Verfahren verwendet

oder übermittelt werden dürfen.

Portugal

Vorbehalte

Für die Zwecke des Art. 6 des Übereinkommens wird die Bestrafung der Geldwäsche auf Fälle des

Drogenhandels sowie auf ungesetzliche Tätigkeiten in bezug auf Terrorismus, Waffenhandel, Erpressung,

Entführung, Anwerbung zur Prostitution (Lenocinio), Bestechung, Veruntreuung (Peculato) und

finanzielle Geschäftsbeteiligung, parteiliche Verwaltung einer wirtschaftlichen Einheit im öffentlichen

Bereich, betrügerische Beschaffung und Umwandlung von Unterstützungen, Subventionen und Darlehen,

organisiert begangene Wirtschafts- und Finanzstraftaten unter Verwendung von Informationstechnologie

und in internationalem Maßstab begangene Wirtschafts- und Finanzstrafsachen, wenn sie in der Art des

Zusammenwirkens begangen wurden, die in der nationalen Gesetzgebung umschrieben ist, beschränkt.

Die Anwendung der Bestimmungen des Art. 21 des Übereinkommens wird vom Bestehen von

bilateralen oder multilateralen Übereinkommen über die Rechtshilfe zwischen Portugal und der

ersuchenden Vertragspartei abhängig gemacht.

In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Art. 25 des Übereinkommens erklärt Portugal, daß

an Portugal gerichtete Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung ins Portugiesische

oder Französische versehen sein müssen.

In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Art. 32 des Übereinkommens erklärt Portugal, daß

von Portugal zur Verfügung gestellte Informationen und Beweismittel ohne seine Zustimmung von den

Behörden der ersuchenden Vertragspartei nicht in anderen als in dem Ersuchen bezeichneten Untersuchungen

und Verfahren verwendet oder übermittelt werden dürfen.

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