34. Bundesgesetz: Änderung des KMU-Förderungsgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-
Förderungsgesetz), BGBl. Nr. 432/1996, wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 2 lautet
„(2) Als weitere Förderungsmaßnahme steht die Übernahme von Haftungen (Bürgschaften,
Garantien) durch die im Bundeseigentum stehende „BÜRGES Förderungsbank des Bundesministeriums
für wirtschaftliche Angelegenheiten Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, im folgenden kurz BÜRGES
genannt, und durch die Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m. b. H., im folgenden
kurz ÖHT genannt, nach Maßgabe ihrer rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten zur Verfügung.“
2. § 5 Abs. 1 lautet
„(1) Die Entscheidungsbefugnis steht dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu,
der diese Befugnis in Fällen geringer finanzieller oder sachlicher Bedeutung an die jeweilige
Abwicklungsstelle delegieren kann. In diesem Fall entscheidet die Abwicklungsstelle im Namen und auf
Rechnung des Bundes. Die Förderungsentscheidung ist vom Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten oder im Beauftragungsfall von der jeweiligen Abwicklungsstelle dem Förderungswerber
in Form eines schriftlichen Förderungsanbotes zu übermitteln. Bietet die BÜRGES oder die ÖHT eine
Haftungsübernahme an, so erfolgt dies im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.“
3. § 7 Abs. 1 lautet
„(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, sich namens des Bundes vertraglich zu
verpflichten, die BÜRGES und die ÖHT schadlos zu halten, wenn diese aus der Erfüllung ihrer
Verbindlichkeiten aus Förderungsmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Zahlungen zu leisten haben, soweit diese
Zahlungen nicht im Rahmen jener Mittel Bedeckung finden, die der BÜRGES und der ÖHT für
Zahlungen zur Erfüllung von Leistungen aus übernommenen Haftungen zur Verfügung stehen. In dem
jeweiligen Vertrag ist jedenfalls auf die Absätze 2 bis 5 Bedacht zu nehmen sowie Aufbau und
Verwendung einer Rücklage für Schadensfälle zu regeln.“
4. § 7 Abs. 2 lautet
„(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem
aushaftenden Gesamtobligo von 10,5 Milliarden Schilling an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten
einerseits für die BÜRGES und von 3,5 Milliarden Schilling an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten
andererseits für die ÖHT übernehmen.“
5. § 7 Abs. 3 lautet
„(3) Weiters darf der Bundesminister für Finanzen Verpflichtungen im Einzelfall nur bis zu einem
Obligo von 10 Millionen Schilling an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten im Falle der BÜRGES sowie
von 25 Millionen Schilling an Kapitel zuzüglich Zinsen und Kosten im Falle der ÖHT und für eine
maximale Laufzeit von 20 Jahren übernehmen.“
6. § 7 Abs. 4 lautet
„(4) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Wahrung der Rechte und Interessen des Bundes je
Abwicklungsstelle einen Beauftragten und einen Stellvertreter des Beauftragten zu bestellen. Der
Beauftragte (Stellvertreter) hat die Voraussetzungen zur Übernahme der Verpflichtung des Bundes gemäß
Abs. 1 bis 3 zu prüfen. Voraussetzung für die Übernahme der Verpflichtung des Bundes ist die
Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters). Verweigert der Beauftragte (Stellvertreter) die
Zustimmung, so kann die BÜRGES oder die ÖHT binnen acht Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der
Verweigerung der Zustimmung an, beim Bundesminister für Finanzen die Erteilung der Zustimmung
beantragen. Gleiches gilt, wenn der Beauftragte (Stellvertreter) nicht binnen zwei Wochen ab Kenntnis
des Förderungsfalles entscheidet. Wird ein solcher Antrag nicht fristgerecht gestellt oder verweigert der
Bundesminister für Finanzen die Zustimmung oder bestätigt er die Verweigerung der Zustimmung, so
darf die BÜRGES oder die ÖHT eine solche Haftung nicht übernehmen. Die Zustimmung gilt als erteilt,
wenn der Bundesminister für Finanzen nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages der
BÜRGES oder der ÖHT eine Entscheidung trifft.“
7. § 7 Abs. 5 lautet
„(5) Dem Beauftragten und seinem Stellvertreter steht das Recht zu, in die Schriftstücke und
Datenträger der BÜRGES und der ÖHT Einsicht zu nehmen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben
gemäß Abs. 4 erforderlich ist. § 76 Abs. 9 BWG in der jeweils geltenden Fassung ist auf den Beauftragten
(Stellvertreter) sinngemäß anzuwenden.“
8. § 8 Abs. 2 lautet
„(2) Grundbücherliche Eingaben und grundbücherliche Eintragungen zur pfandrechtlichen
Sicherstellung der von der BÜRGES oder ÖHT verbürgten oder garantierten Finanzierungen sind von den
Gerichtsgebühren befreit.“
9. An § 10 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Der § 2 Abs. 2, der § 5 Abs. 1, der § 7 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 sowie der § 8 Abs. 2 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.“
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997, wird verordnet
Der Straßenteil der B 64 Rechberg Straße von km 8,50 bis km 10,54 wird, soweit er durch die Umlegung
auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung BGBl. Nr. 107/1995
bestimmten – Abschnitt „Umfahrung Unterfladnitz“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als
Bundesstraße aufgelassen.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre
Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und
Einziehung von Erträgen aus Straftaten (BGBl. III Nr. 153/1997, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs
BGBl. III Nr. 169/1998) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
Deutschland 16. September 1998
Lettland 1. Dezember 1998
Portugal 19. Oktober 1998
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden haben nachstehende Staaten Vorbehalte
erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
Deutschland
Vorbehalte
Zu Artikel 6
Art. 6 Abs. 1 findet nur auf folgende Haupttaten oder Kategorien von Haupttaten Anwendung
1. Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB), dh. rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe
von einem Jahr oder darüber bedroht sind;
2. Vergehen der Bestechlichkeit (§ 332 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3 StGB) und
Bestechung (§ 334 StGB);
3. Vergehen nach § 29 Abs. 1 erster Satz Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 29 Abs. 1 Nr. 1
des Grundstoffüberwachungsgesetzes;
4. Vergehen des gewerbsmäßigen, gewaltsamen und bandenmäßigen Schmuggels (§ 373 Abgabenordnung)
oder der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei (§ 374 Abgabenordnung), jeweils auch in
Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen;
5. Vergehen, die gewerbsmäßig oder von einem Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten
Begehung einer der nachfolgend aufgeführten Taten verbunden hat, begangen worden sind und
einen Verstoß gegen einen der folgenden Tatbestände darstellen: Menschenhandel (§ 180b
StGB), Zuhälterei (§ 181a StGB), Diebstahl (§ 242 StGB), Unterschlagung (§ 246 StGB),
Erpressung (§ 253 StGB), Hehlerei (§ 259 StGB), Betrug (§ 263 StGB), Computerbetrug (§ 263a
StGB), Subventionsbetrug (§ 264 StGB), Untreue (§ 266 StGB), Urkundenfälschung (§ 267
StGB), Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB), Unerlaubtes Veranstalten eines
Glücksspiels (§ 284 StGB), Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen (§ 326 Abs. 1, 2 und
4 StGB), Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und
Gütern (§ 328 Abs. 1, 2 und 4 StGB), Verleitung zur mißbräuchlichen Asylantragstellung (§ 84
AsylVfG), Einschleusen von Ausländern (§ 92a AuslG);
6. Vergehen, die von einem Mitglied einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) begangen worden
sind. (Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von
weniger als einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht sind, § 12 Abs. 2 StGB.)
Zu Artikel 25
Sofern das Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind,
müssen Übersetzungen des Ersuchens und der Unterlagen in deutscher Sprache oder in einer der
Amtssprachen des Europarats beigefügt werden.
Lettland
Erklärungen
In Übereinstimmung mit Abs. 4 von Art. 6 des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, daß
Abs. 1 von Art. 6 nur auf bestimmte strafbare Handlungen, die Gegenstand des am 18. Dezember 1997
beschlossenen Gesetzes der Republik Lettland über „das Waschen von Erträgen aus Verbrechen“ sind,
Anwendung findet, und zwar
1. Unerlaubte Verbreitung von giftigen, stark berauschenden Stoffen, betäubenden oder psychotropen
Stoffen;
2. Banditentum;
3. Schmuggel;
4. unerlaubtes Verbringen von Personen über die Staatsgrenze;
5. Herstellung und Verteilung von gefälschtem Geld oder Wertpapieren oder unbefugte Tätigkeiten
mit Wertpapieren oder Gelddokumenten;
6. Geiselnahme, erpresserische Entführung, Kindesentführung;
7. Verletzung von Urheberrechten und verbundener Rechte;
8. strafbare Handlung gegen Eigentum im großen Umfang oder bei Begehung durch eine
organisierte Gruppe;
9. Geschäftsführung ohne besondere Erlaubnis (Konzession), betrügerische Krida, Kreditbetrug;
10. Bestechung, Annahme von Bestechungsgeldern, Vermittlung von Bestechung;
11. Verletzung der Bestimmungen über die Einfuhr, die Herstellung und die Verteilung von
pornographischem Material;
12. unbefugter Erwerb, Besitz, Verwendung, Überlassung und Zerstörung von radioaktiven Stoffen;
13. Herstellung oder Verkauf von Gegenständen, Feuerwaffen, Munition und Sprengmittel ohne
Berechtigung;
14. unbefugte Entnahme von oder Handel mit Zellgeweben oder Organen von lebenden oder
verstorbenen Menschen.
In Übereinstimmung mit Abs. 3 von Art. 14 des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, daß
Abs. 2 von Art. 14 nur vorbehaltlich der Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge der Rechtsordnung
der Republik Lettland Anwendung findet.
In Übereinstimmung mit Abs. 2 von Art. 21 des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, daß
die zuständigen Behörden der Republik Lettland für die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke sind
– während der Voruntersuchung: General Prosecutor’s office O;
– während der Hauptverhandlung: Ministry of Justice.
In Übereinstimmung mit Abs. 3 des Art. 25 des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, daß
Ersuchen und die solchen Ersuchen beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in die lettische oder
englische Sprache versehen sein müssen.
In Übereinstimmung mit Abs. 2 von Art. 32 des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, daß
die von der Republik Lettland nach Kapitel III des Übereinkommens zur Verfügung gestellten
Informationen und Beweismittel ohne ihre vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden
Vertragspartei nicht in anderen als den im Ersuchen bezeichneten Ermittlungen und Verfahren verwendet
oder übermittelt werden dürfen.
Portugal
Vorbehalte
Für die Zwecke des Art. 6 des Übereinkommens wird die Bestrafung der Geldwäsche auf Fälle des
Drogenhandels sowie auf ungesetzliche Tätigkeiten in bezug auf Terrorismus, Waffenhandel, Erpressung,
Entführung, Anwerbung zur Prostitution (Lenocinio), Bestechung, Veruntreuung (Peculato) und
finanzielle Geschäftsbeteiligung, parteiliche Verwaltung einer wirtschaftlichen Einheit im öffentlichen
Bereich, betrügerische Beschaffung und Umwandlung von Unterstützungen, Subventionen und Darlehen,
organisiert begangene Wirtschafts- und Finanzstraftaten unter Verwendung von Informationstechnologie
und in internationalem Maßstab begangene Wirtschafts- und Finanzstrafsachen, wenn sie in der Art des
Zusammenwirkens begangen wurden, die in der nationalen Gesetzgebung umschrieben ist, beschränkt.
Die Anwendung der Bestimmungen des Art. 21 des Übereinkommens wird vom Bestehen von
bilateralen oder multilateralen Übereinkommen über die Rechtshilfe zwischen Portugal und der
ersuchenden Vertragspartei abhängig gemacht.
In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Art. 25 des Übereinkommens erklärt Portugal, daß
an Portugal gerichtete Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung ins Portugiesische
oder Französische versehen sein müssen.
In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Art. 32 des Übereinkommens erklärt Portugal, daß
von Portugal zur Verfügung gestellte Informationen und Beweismittel ohne seine Zustimmung von den
Behörden der ersuchenden Vertragspartei nicht in anderen als in dem Ersuchen bezeichneten Untersuchungen
und Verfahren verwendet oder übermittelt werden dürfen.