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34_1998 AT

34. Bundesgesetz: Änderung des Filmförderungsgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 34. Bundesgesetz: Änderung des Filmförderungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Filmförderungsgesetz, BGBl. Nr. 557/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 646/1994, wird wie folgt geändert

1. In § 2 Abs. 1 wird im Einleitungssatz die Wortfolge „des Filminstitutes“ durch die Wortfolge „der

Filmförderung“ ersetzt.

2. § 2 Abs. 1 lit. a lautet

„a) die Herstellung, die Verbreitung und Verwertung österreichischer Filme zu unterstützen, die

geeignet sind, entsprechende Publikumsakzeptanz und/oder internationale Anerkennung zu

erreichen und dadurch die Wirtschaftlichkeit und die Qualität des österreichischen Filmschaffens

zu steigern,“

3. In § 2 Abs. 1 lit. e wird am Ende der „Punkt“ durch einen „Beistrich“ ersetzt. Weiters wird § 2 Abs. 1

durch folgende lit. f ergänzt

„f) an der Harmonisierung von Filmförderungsmaßnahmen von Bund und Ländern mitzuwirken.“

4. § 2 Abs. 1a und Abs. 1b entfallen. Weiters erhalten in § 2 der Abs. 2 und Abs. 3 die Bezeichnung „(6)“

und „(7)“ und werden folgende Abs. 2 bis 5 eingefügt

„(2) Aufgabe des Filminstitutes ist es, durch geeignete Maßnahmen die in Abs. 1 genannten Ziele

nach Maßgabe der vorhandenen Mittel, insbesondere durch die Gewährung von finanziellen Förderungen

oder fachlich-organisatorische Hilfestellungen, zu verwirklichen. Zu diesem Zweck fördert das Filminstitut

insbesondere die Herstellung von Filmen sowohl nach dem Projektprinzip als auch nach dem

Erfolgsprinzip (Referenzfilmförderung). Darüber hinaus kann das Filminstitut auch an filmfördernden

Maßnahmen Dritter mitwirken, sofern dafür keine Geldmittel des Filminstitutes verwendet werden.

(3) Für die Herstellungsförderung nach dem Projektprinzip sind Vorhaben auszuwählen, die

einen künstlerischen und/oder wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen oder den Zielsetzungen der

Nachwuchsförderung entsprechen. Durch die Nachwuchsförderung soll der Einstieg in das professionelle

Filmschaffen erleichtert werden.

(4) Voraussetzung für die Herstellungsförderung nach dem Erfolgsprinzip (Referenzfilmförderung)

ist, daß der Förderungswerber einen künstlerisch und/oder wirtschaftlich erfolgreichen Referenzfilm

vorweisen kann. Als künstlerisch erfolgreich gilt ein Film, der von einem in den Förderungsrichtlinien

(§ 14) festzulegenden internationalen Filmfestival zur Teilnahme ausgewählt oder ausgezeichnet wurde.

Als wirtschaftlich erfolgreich gilt ein Film, der die in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegende

Besucherzahlen in österreichischen Kinos erreicht hat.

(5) Gegenstand der Förderung sind insbesondere

a) die Konzept- und Drehbucherstellung;

b) die Projektentwicklung;

c) in Eigenverantwortung von österreichischen Filmherstellern produzierte österreichische Filme

und österreichisch-ausländische Gemeinschaftsproduktionen;

d) der Verleih und der Vertrieb;

e) die berufliche Weiterbildung von im Filmwesen künstlerisch, technisch oder kaufmännisch

tätigen Personen;

f) Vorhaben zur Strukturverbesserung des österreichischen Filmwesens.“

5. § 3 und dessen Überschrift lauten

„Mittel des Filminstituts, Jahresvoranschlag

§ 3. (1) Zur Durchführung seiner Aufgaben verfügt das Filminstitut über folgende Mittel

a) Zuwendungen des Bundes nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes;

b) Rückflüsse aus den gewährten Förderungsdarlehen und bedingt rückzahlbaren Zuschüssen;

c) sonstige Rückzahlungen, Zuwendungen und sonstige Erträge.

(2) Im Jahresvoranschlag sind Förderungsmittel für die Förderung von Nachwuchsfilmen angemessen

vorzusehen.“

6. In § 5 Abs. 1 lit. a werden die Bezeichnung „Bundesministeriums für Unterricht und Kunst“ durch die

Bezeichnung „Bundeskanzleramtes“ und in § 5 Abs. 1 lit. b die Bezeichnung „Bundeskammer der

gewerblichen Wirtschaft“ durch die Bezeichnung „Wirtschaftskammer Österreich“ ersetzt. Außerdem

wird in § 5 Abs. 1 am Ende von lit. c der „Punkt“ durch einen „Beistrich“ ersetzt und folgende lit. d

angefügt

„d) je einem Vertreter jener Rechtsträger, die dem Filminstitut für ein Geschäftsjahr einen Geldbetrag

in der Höhe von mindestens 10 vH der Mittel gemäß § 3 Abs. 1 lit. a unbedingt und

unwiderruflich für Zwecke der Filmförderung zur Verfügung stellen, sofern diese Rechtsträger

einen Vertreter entsenden.“

7. § 5 Abs. 2 lautet

„(2) Die in Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder sind vom Bundeskanzler bzw. von den zuständigen

Bundesministern zu entsenden. Die in Abs. 1 lit. b und c bezeichneten Vertreter sind vom Bundeskanzler

zu ernennen; und zwar die in Abs. 1 lit. b angeführten Vertreter auf Vorschlag der in diesen

Bestimmungen genannten Rechtsträger. Vor der Ernennung der Vertreter gemäß Abs. 1 lit. c können die

Interessensgemeinschaften des Filmwesens fachkundige Vertreter namhaft machen. Der Bundeskanzler

hat rechtzeitig vor Ablauf der Funktionsperiode oder unverzüglich nach Ausscheiden eines Mitgliedes

gemäß Abs. 4 zur Ausübung des Entsenderechtes, des Vorschlagsrechtes oder zur Namhaftmachung

aufzufordern. Wird binnen zwei Monaten nach Aufforderung durch den Bundeskanzler das Entsenderecht

oder das Vorschlagsrecht nicht ausgeübt, so verringert sich auf die Dauer der Nichtausübung dieser

Rechte die Mitgliederzahl des Kuratoriums um die Anzahl der nicht entsandten oder nicht zur Ernennung

vorgeschlagenen Mitglieder.“

8. In § 5 Abs. 3 wird die Bezeichnung „Bundesminister für Unterricht und Kunst“ durch die Bezeichnung

„Bundeskanzler“ ersetzt.

9. § 5 Abs. 4 und 5 lauten

„(4) Die Mitglieder des Kuratoriums gemäß Abs. 1 lit. a bis c werden jeweils für einen Zeitraum von

drei Jahren bestellt; Wiederbestellungen sind zulässig. Die Mitglieder gemäß Abs. 1 lit. d können auf die

Dauer jener Geschäftsjahre des Filminstituts, für die die in dieser Bestimmung angeführten Mittel zur

Verfügung gestellt werden, sowie zu jenen Kuratoriumssitzungen, in denen der Jahresvoranschlag und der

Rechnungsabschluß zu genehmigen und der Tätigkeitsbericht gemäß § 7 Abs. 4 lit. g und der jährliche

Bericht gemäß § 7 Abs. 4 lit. h zu beschließen sind, entsandt werden. Ein Mitglied des Kuratoriums ist

vorzeitig von seiner Funktion zu entheben, wenn

a) ein Mitglied gemäß Abs. 1 lit. b bis d dies beantragt,

b) das Mitglied wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen

Funktionsausübung unfähig ist,

c) das Mitglied sich einer groben Pflichtverletzung schuldig macht oder

d) jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied bestellt wurde, die Enthebung beantragt.

Die Enthebung der Mitglieder gemäß Abs. 1 lit. a erfolgt jeweils durch den entsendenden Bundeskanzler

bzw. Bundesminister. Die übrigen Mitglieder werden vom Bundeskanzler enthoben, wobei bei den

Mitgliedern gemäß Abs. 1 lit. b bis d vor der Enthebung die vorschlagende, die entsendende oder die

namhaftmachende Stelle zu hören ist.

(5) Die Sitzungen des Kuratoriums sind vom Vorsitzenden schriftlich, mittels Telekopie oder auf

andere, einen Empfangsnachweis sicherstellende, technische Art mindestens halbjährlich, ferner über

Antrag des Direktors oder eines in Abs. 1 lit. a genannten Mitgliedes oder über Antrag von fünf in Abs. 1

lit. b bis d genannten Mitgliedern, unter Bekanntgabe der Tagesordnung nachweislich einzuberufen.

Zwischen der Einberufung der Sitzung und dem Tag der Sitzung muß, außer bei Gefahr in Verzug, ein

Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen.“

10. § 5 Abs. 6 lautet

„(6) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß einberufen wurden und

mehr als die Hälfte der Mitglieder – darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter – anwesend

sind. Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei das Stimmrecht

persönlich auszuüben und Stimmenthaltung unzulässig ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des

den Vorsitz Führenden den Ausschlag. Gegen die Mehrheit der in Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder sind

Beschlußfassungen gemäß Abs. 8 lit. a, b, c, f und g sowie gemäß § 6 Abs. 7 unzulässig.“

11. § 5 Abs. 7 und Abs. 8 lauten

„(7) Die Funktion eines Kuratoriumsmitgliedes ruht bei Beratungen und Beschlußfassungen über

Tagesordnungspunkte,

a) die im Zusammenhang mit der Förderung eines Vorhabens stehen, für die das Mitglied selbst

oder eine juristische Person, deren Organ oder Mitarbeiter das Mitglied ist, als Förderungswerber

auftritt oder

b) bei denen wirtschaftliche Interessen des Mitgliedes berührt werden.

(8) Dem Kuratorium obliegen folgende Aufgaben

a) Die Festlegung der Geschäftsordnung für die Organe des Filminstituts,

b) die Festlegung der Richtlinien für die Gewährung von Förderungen,

c) die Genehmigung des Jahresvoranschlages, insbesondere der budgetären Gewichtung der

einzelnen Förderungsbereiche, einschließlich des Stellenplanes und des Rechnungsabschlusses,

d) die Genehmigung der Gewährung von Förderungen, deren Förderungssumme bei Förderungen

nach dem Projektprinzip im Einzelfall 10 vH, bei Kumulation von Förderungen nach dem

Erfolgsprinzip und dem Projektprinzip im Einzelfall 15 vH der im jeweiligen Jahresvoranschlag

ausgewiesenen Förderungsmittel übersteigt,

e) die Genehmigung des Widerrufes einer bereits gewährten Förderung,

f) die Genehmigung des Abschlusses von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige

finanzielle Belastung des Filminstituts zur Folge haben, sowie die Genehmigung einer

unbefristeten Vollmacht, für das Filminstitut zu handeln,

g) die Genehmigung des Verzichtes auf Forderungen,

h) die Genehmigung von Angelegenheiten des Filminstitutspersonals betreffende Rechtshandlungen,

soweit sich das Kuratorium diese vorbehalten hat,

i) die Erstellung von Vorschlägen zur Bestellung des Direktors,

j) die laufende Überwachung und Überprüfung der Tätigkeit des Direktors und der Auswahlkommission,

k) die Beschlußfassung über den vom Direktor jährlich gemäß § 7 Abs. 4 lit. g vorzulegenden

Tätigkeitsbericht und

l) die jährliche Evaluierung der Förderungsziele anhand des Berichts gemäß § 7 Abs. 4 lit. h zum

künstlerischen und wirtschaftlichen Erfolg der geförderten Filme.“

12. § 5 Abs. 12 lautet

„(12) Den Mitgliedern des Kuratoriums gemäß Abs. 1 lit. b und c stehen für die Teilnahme an den

Sitzungen ein Sitzungsgeld zu. Die Höhe des Sitzungsgeldes wird vom Kuratorium in der Geschäftsordnung

festgelegt und bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers.“

13. § 5 wird durch folgenden Abs. 13 ergänzt

„(13) Zur Erfüllung der Obliegenheiten kann sich das Kuratorium externer Fachleute bedienen. Bei

der Genehmigung des Rechnungsabschlusses und bei der Evaluierung gemäß Abs. 8 lit. l hat das

Kuratorium zur Beratung externe Fachleute heranzuziehen.“

14. § 6 und dessen Überschrift lauten

„Auswahlkommission, Auswahl der zu fördernden Vorhaben

§ 6. (1) Die Auswahlkommission besteht aus fünf fachkundigen Mitgliedern aus dem Filmwesen und

dem Direktor als Vorsitzendem ohne Stimmrecht. Im Falle der Verhinderung des Direktors führt ein von

ihm zu bestimmender Stellvertreter den Vorsitz. Für die fachkundigen Mitglieder sind mindestens fünf

Ersatzmitglieder zu bestellen, die im Verhinderungsfall die Mitglieder vertreten. Sowohl bei den fachkundigen

Mitgliedern als auch bei den Ersatzmitgliedern sollen jedenfalls die Bereiche Produktion und

Regie vertreten sein. Die Bestellung der fachkundigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) erfolgt durch den

Bundeskanzler nach Anhörung des Kuratoriums und des Direktors für einen Zeitraum von höchstens drei

Jahren. Nach Ablauf des Bestellungszeitraumes bleiben jedoch die fachkundigen Mitglieder (Ersatzmit-

glieder) bis zur Bestellung eines Nachfolgemitglieds, längstens jedoch drei Monate, in der Funktion. Ein

fachkundiges Mitglied darf unmittelbar nach Ablauf seiner Funktionsperiode zum Ersatzmitglied, nicht

jedoch erneut zum Mitglied bestellt werden.

(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Auswahlkommission dürfen nicht gleichzeitig dem

Kuratorium oder einer sonstigen mit Angelegenheiten der Filmförderung befaßten Einrichtung einer

Gebietskörperschaft angehören. Auf die Mitglieder der Auswahlkommission findet § 5 Abs. 7 mit der

Maßgabe Anwendung, daß im Falle des Ruhens der Funktion ein Ersatzmitglied an die Stelle des

Mitglieds tritt. Die fachkundigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind bei Vorliegen einer der Gründe

gemäß § 5 Abs. 4 lit. a bis c vom Bundeskanzler von ihrer Funktion vorzeitig zu entheben.

(3) Der Auswahlkommission obliegt es unter den eingereichten Vorhaben, die diesem Bundesgesetz

und den Förderungsrichtlinien (§ 14) entsprechen, diejenigen Vorhaben auszuwählen, die nach dem

Projektprinzip förderungswürdig sind. Die Auswahlkommission hat im Zuge der Entscheidungsfindung

die Ansuchen der Förderungswerber zu erörtern und den Förderungswerber zu hören, soweit dies zur

Erörterung seines Ansuchens erforderlich ist. Die Auswahlkommission hat ihre Entscheidungen

schriftlich zu begründen.

(4) Die Sitzungen der Auswahlkommission sind vom Direktor einzuberufen. § 5 Abs. 5 gilt

sinngemäß.

(5) Die Auswahlkommission ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten

Mitglieder sowie des Direktors oder dessen Stellvertreters gemäß § 6 Abs. 1 beschlußfähig. Die

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, wobei das Stimmrecht persönlich auszuüben

ist. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. In begründeten

Ausnahmefällen sind Rundlaufbeschlüsse zulässig. Näheres ist in der Geschäftsordnung festzulegen.

(6) Die Auswahlkommission hat innerhalb von drei Monaten nach ordnungsgemäßer Antragstellung

durch den Förderungswerber beim Filminstitut über Förderungsanträge zu entscheiden. Der Förderungswerber

ist von der Förderungsentscheidung und von der Begründung der Auswahlkommission vom

Direktor unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

(7) Den fachkundigen Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Auswahlkommission stehen für die Teilnahme

an den Sitzungen Sitzungsgelder zu, deren Höhe entsprechend des mit der Sitzung verbundenen

Aufwandes vom Kuratorium in der Geschäftsordnung festzulegen ist.“

15. In § 7 Abs. 1, erster Satz, werden die Bezeichnung „Bundesminister für Unterricht und Kunst“ durch

die Bezeichnung „Bundeskanzler“, das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ und der letzte Satz durch

folgenden Satz ersetzt

„Spätestens sechs Monate vor Ablauf der Funktionsperiode ist die Funktion des Direktors des

Filminstituts öffentlich auszuschreiben.“

16. § 7 Abs. 4 lautet

„(4) Der Direktor ist für alle Angelegenheiten des Filminstituts zuständig, sofern im Gesetz nichts

besonderes geregelt ist. Er vertritt das Filminstitut – unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 3 zweiter

Satz – gerichtlich und außergerichtlich. Ihm obliegen insbesondere auch folgende Aufgaben

a) die Prüfung und Vorbereitung der Ansuchen für die Behandlung durch die Auswahlkommission

und die Vorlage aller Förderungsansuchen, die nach dem Projektprinzip gefördert werden sollen,

an die Auswahlkommission;

b) der Abschluß der Förderungsvereinbarungen mit den Förderungswerbern;

c) die Vorbereitung der Sitzungen des Kuratoriums;

d) die Antragstellung an das Kuratorium in den Angelegenheiten des § 5 Abs. 8 lit. a bis h;

e) die Durchführung der Beschlüsse des Kuratoriums und der Auswahlkommission;

f) die laufende Überwachung und Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der gewährten

Förderungen;

g) die Vorlage des Tätigkeitsberichtes über die Förderungsentscheidungen des abgeschlossenen

Geschäftsjahres bis längstens 31. März des folgenden Jahres an das Kuratorium;

h) die Vorlage eines jährlichen Berichts über den künstlerischen und wirtschaftlichen Erfolg der

geförderten Filme, insbesondere anhand von Besucherzahlen, relevanten Festivalerfolgen und

Verwertungsergebnissen, an das Kuratorium zum Zweck der jährlichen Evaluierung der Förderungsziele;

i) die Antragstellung an das Kuratorium in allen Fragen der Förderungsrichtlinien;

j) die Wahrnehmung der internationalen Beziehungen im Bereich des Filmwesens.

Der Direktor hat ordnungsgemäß eingebrachte Förderungsansuchen, die in die Zuständigkeit der

Auswahlkommission fallen, so rechtzeitig dieser vorzulegen und deren Sitzung einzuberufen, daß

innerhalb der Frist gemäß § 6 Abs. 6 entschieden werden kann. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben

gemäß lit. b. ist der Direktor an die Auswahl der Auswahlkommission der nach dem Projektprinzip zu

fördernden Vorhaben gebunden. Ihm obliegt jedoch die Entscheidung über die Höhe der Förderungsmittel

für die ausgewählten Vorhaben, die schriftlich zu begründen ist.“

17. In § 7 Abs. 5 werden im zweiten Einleitungssatz die Bezeichnung „Bundesminister für Unterricht und

Kunst“ durch die Bezeichnung „Bundeskanzler“ ersetzt, lit. a durch den Halbsatz „und ein anderes

Gewerbe nur mit Genehmigung des Kuratoriums betreiben darf“ ergänzt und in lit. b die Wortfolge „in

der Filmwirtschaft“ vorangestellt.

18. In § 9 wird im ersten Satz die Bezeichnung „Bundesminister für Unterricht und Kunst“ durch die

Bezeichnung „Bundeskanzler“ ersetzt.

19. § 10 Abs. 5 lautet

„(5) Im Rahmen der erfolgsabhängigen Filmförderung (Referenzfilmförderung) werden nicht

rückzahlbare Zuschüsse (Referenzmittel) gewährt. Vom Förderungsempfänger an das Filminstitut

zurückzuzahlende Förderungsmittel im Rahmen der Herstellungsförderung können mit Genehmigung des

Kuratoriums in Referenzmittel umgewandelt werden.“

20. In § 11 Abs. 1 lit. c wird der Verweis „ § 2 Abs. 1b lit. c“ durch den Verweis „§ 2 Abs. 5 lit. c“ ersetzt.

21. In § 11 Abs. 1 lit. d entfällt die Wortfolge „oder eine österreichische Beteiligung an einem

ausländischen Film“ und wird nach der Wortfolge „österreichischen Film“ der Beistrich durch das Wort

„oder“ ersetzt. Weiters wird § 11 Abs. 1 durch folgende lit. f ergänzt

„f) Der Förderungswerber ist zu verpflichten, dem Filminstitut die für die Beurteilung des Erreichens

des Förderungszieles im Sinne dieses Gesetzes und für die Berichtslegung gemäß § 7 Abs. 4 lit. h

erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen, insbesondere über die Zahl der Besucher,

die Kosten und Erlöse der nach diesem Gesetz geförderten Filme, vorzulegen.“

22. In § 11 Abs. 2 lit. b wird nach dem Wort „Films“ die Wortfolge „oder des österreichischen Anteils des

Films“ eingefügt.

23. § 11 Abs. 3a entfällt.

24. In § 11 erhalten die Abs. 3b bis Abs. 7 die Bezeichnungen „(4)“, „(5)“, „(6)“, „(7)“ und „(8)“.

25. In § 11 Abs. 4 (neu) lauten der Einleitungssatz und lit. a

„Als österreichischer Film im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch ein ausländischer Film, bei dem

sich der österreichische Beitrag auf eine finanzielle Beteiligung beschränkt, wenn

a) dadurch das Filmvorhaben in seiner kulturellen Identität gestärkt wird und das Filmvorhaben eine

anerkannte technische und künstlerische Qualität aufweist,“

26. In § 11 Abs. 5 (neu) lautet der Klammerausdruck „(Abs. 3 und 4)“.

27. In § 11 Abs. 7 (neu) lauten lit. a und b

„a) Kinofilme, für die nicht sichergestellt ist, daß zwischen der ersten gewerblichen öffentlichen

Vorführung in Österreich und einer drahtlosen oder drahtgebundenen fernsehmäßigen Nutzung

oder einer Verwertung mittels Videokassette, Bildplatte oder anderer Bildträger im deutschsprachigen

Verwertungsgebiet ein Zeitraum von mindestens 18 Monaten liegt. Eine Verkürzung

dieser Frist auf mindestens 6 Monate kann aus wichtigen Gründen gewährt werden;

b) Filme, die im Auftrag hergestellt werden.“

28. § 11a entfällt.

29. § 12 Abs. 1 lautet

„(1) Förderungen zur Konzepterstellung dürfen nur gewährt werden

a) für die Verfassung von Drehbüchern oder Drehkonzepten (Dokumentarfilm) für Filme mit einer

Vorführdauer von mindestens 79 Minuten (programmfüllende Kinofilme) oder von mindestens

59 Minuten (Kinderfilme) oder von 45 Minuten (Nachwuchsfilme) und

b) für die Entwicklung von Filmprojekten.“

30. § 12 Abs. 2 lit. a und c lauten

„a) das Vorhaben unter Berücksichtigung des Drehbuches, des produktionswirtschaftlichen Konzepts

sowie der Stab- und Besetzungsliste geeignet erscheint, zur Verbesserung der Qualität des

österreichischen Films und zur Hebung der technischen und wirtschaftlichen Lage des

österreichischen Filmwesens beizutragen,

c) für das Filmvorhaben ein prüffähiger Finanzierungs- und Terminplan vorgelegt werden, die auch

– sofern dies den aktuellen Marktbedingungen nach erforderlich und angemessen ist – dem

Umfang des Vorhabens entsprechende Verleihzusagen nachweisen,“

31. In § 12 Abs. 2 lit. f wird das Wort „Kinokopie“ durch „Kopie“ und in § 12 Abs. 3 wird in der Klammer

der Verweis „§ 2 Abs. 3“ durch den Verweis „§ 2 Abs. 7“ ersetzt.

32. In § 14 Abs. 1 wird das Wort „beschließenden“ durch das Wort „beschließende“ ersetzt; außerdem

entfällt in § 14 Abs. 3 der 1. Satz.

33. In § 15 Abs. 2 lautet der Einleitungssatz

„Anläßlich der Gewährung einer Förderung hat sich das Filminstitut auszubedingen, daß ein noch

nicht zurückgezahltes Darlehen oder ein bedingt rückzahlbarer Zuschuß nach Kündigung vorzeitig fällig

wird oder ein ansonsten nicht rückzahlbarer Zuschuß rückzuerstatten ist, wenn“

34. § 16 lautet

„§ 16. Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Organe des Filminstituts ist dieses berechtigt, gegen

Entgelt in allen Rechtsangelegenheiten die Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur gemäß

dem Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, in Anspruch zu nehmen.“

35. § 17 Abs. 2 lautet

„(2) Zuschüsse des Filminstitutes zur Förderung der Erstellung von Drehkonzepten und Drehbüchern

sowie der beruflichen Weiterbildung im Sinne des § 2 Abs. 5 lit. a und e dieses Bundesgesetzes sind von

der Einkommensteuer befreit.“

36. § 18 Abs. 2 bis 5 lauten

„(2) Staatsangehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind

diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 34/1998,

sind die Mitglieder des Kuratoriums und der Auswahlkommission neu zu bestellen. Bis zu dieser

Neubestellung gelten die bisher bestellten Mitglieder nach diesem Gesetz bestellt. Zur Wahrung der

Kontinuität bei dieser Neubestellung ist § 6 mit der Abweichung anzuwenden, daß zwei Mitglieder der

Auswahlkommission auf die Dauer bis zu einem Jahr wiederbestellt werden können.

(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

a) Hinsichtlich des § 5 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 und 4 der jeweils für die Entsendung zuständige

Bundesminister;

b) hinsichtlich der §§ 16 und 17 der Bundesminister für Finanzen und

c) im übrigen der Bundeskanzler.“

BGBlPdf 34. Verordnung: Unternehmensberater-Befähigungsnachweisverordnung

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8 und des § 352 Abs. 14 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/1997, wird verordnet

Arten des Befähigungsnachweises

§ 1. (1) Die Befähigung für die Ausübung des Gewerbes der Unternehmensberater einschließlich der

Unternehmensorganisatoren gemäß § 124 Z 16 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) ist nachzuweisen

durch

1. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Abschluß einer rechts-, sozial- oder wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung

oder der Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau oder der Studienrichtung

Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen oder der Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen-

Technische Chemie oder eines zur Verleihung des akademischen Grades „Master of

Business Administration“ führenden Universitätslehrganges oder eines fachlich einschlägigen

Fachhochschul-Studienganges oder der Studienrichtung Psychologie oder der geistes- und

kulturwissenschaftlichen Studienrichtung Pädagogik oder Philosophie oder Soziologie und

b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Unternehmensberater einschließlich

der Unternehmensorganisatoren oder in einem sonstigen Unternehmen, in dem der

Bewerber mit fachlich einschlägigen Aufgaben (Abs. 2) betraut oder in leitender Stellung tätig

war

oder

2. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Abschluß eines in Z 1 lit. a genannten Ausbildungsganges und

b) die praktischen Arbeiten gemäß § 5 und

c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994

oder

3. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Abschluß einer nicht in Z 1 genannten ingenieurwissenschaftlichen oder

naturwissenschaftlichen oder geistes- und kulturwissenschaftlichen Studienrichtung oder eines

zur Verleihung des akademischen Grades „Master of Advanced Studies“ führenden Universitätslehrganges

und

b) den Nachweis der Rechtskunde gemäß § 4 und

c) die praktischen Arbeiten gemäß § 5 und

d) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994

oder

4. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Abschluß einer berufsbildenden höheren Schule oder einer einschlägigen

Fachakademie und

b) den Nachweis der Rechtskunde gemäß § 4 und

c) die praktischen Arbeiten gemäß § 5 und

d) eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994

oder

5. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 2.

(2) Unter fachlich einschlägigen Aufgaben im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. b sind insbesondere die

umfassende Analyse von Organisationen oder ihres Umfeldes, die Entwicklung von Lösungsansätzen und

deren allfällige Umsetzung durch Beratung und Intervention sowie die Steuerung von Beratungs- und

Kommunikationsprozessen innerhalb von Organisationen und gegenüber dem Markt zu verstehen.

Prüfung

§ 2. (1) Die Prüfung besteht aus

1. der schriftlichen Prüfung gemäß § 3,

2. der mündlichen Prüfung gemäß § 4 und

3. den praktischen Arbeiten gemäß § 5.

(2) Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf

24 Stunden nicht unterschreiten und drei Wochen nicht überschreiten.

(3) Die Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/1997, kann gemäß § 23a Abs. 3 GewO 1994 entfallen.

Schriftliche Prüfung

§ 3. (1) Der Prüfungsstoff der schriftlichen Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Gewerbes

der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren erforderlichen Kenntnisse auf

folgenden Fachgebieten zu erstrecken

1. Unternehmensführung und strategische Planung, Finanz- und Rechnungswesen,

2. Personalmanagement und Personalentwicklung, Personalvermittlung,

3. Organisation und Organisationsentwicklung, EDV,

4. Marketing und Außenwirtschaft und

5. Technik, Technologie, Logistik und Produktionswirtschaft.

(2) Im Rahmen der schriftlichen Prüfung sind dem Prüfling aus den im Abs. 1 angeführten Fachgebieten

insgesamt fünf Prüfungsaufgaben vorzulegen, von denen der Prüfling zwei zur Erledigung

auszuwählen und zu lösen hat.

(3) Die Erledigung der schriftlichen Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in fünf Stunden erwartet

werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.

Rechtskunde

§ 4. (1) Die für die Ausübung des Gewerbes der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren

erforderlichen rechtlichen Kenntnisse sind im Rahmen einer mündlichen Prüfung

nachzuweisen.

(2) Die Rechtskunde umfaßt Fragen aus dem Steuerrecht, Arbeitsrecht einschließlich Kollektivvertragsrecht,

Sozialversicherungsrecht, Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der

gewerblichen Wirtschaft, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, bürgerlichen Recht, Wettbewerbsrecht,

Kartellrecht, Datenschutzrecht, Umweltrecht, der Bundesabgabenordnung, der Konkurs- und Ausgleichsordnung,

der Exekutionsordnung und den maßgeblichen Bestimmungen des Insolvenz- und Wirtschaftsstrafrechts.

(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen 45 Minuten nicht

unterschreiten und eine Stunde nicht überschreiten.

Praktische Arbeiten

§ 5. (1) Die praktischen Arbeiten haben sich auf die Durchführung eines Beratungsgespräches

anhand eines berufstypischen Fallbeispieles und die Reflexion über das Beratungsgespräch zu erstrecken.

Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, seine Beraterkompetenz und sein beratungsspezifisches

Fachwissen anhand des Fallbeispieles zu präsentieren, sodaß er seine Fähigkeiten als Berater klarer

erkennen und allenfalls auch verbessern kann.

(2) Die Dauer der praktischen Arbeiten darf außer in begründeten Ausnahmefällen 45 Minuten nicht

unterschreiten und eine Stunde nicht überschreiten.

Prüfungskommission

§ 6. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus

1. zwei Fachleuten, die das Gewerbe der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren

als Gewerbeinhaber oder als Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe als

Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sind und den Befähigungsnachweis erbracht

haben, und

2. zwei weiteren Fachleuten.

(2) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 muß in einem Beruf tätig sein, für dessen

Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde erforderlich sind, und eines muß in

einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre

erforderlich sind.

(3) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 ist zum Vorsitzenden der Prüfungskommission

zu bestellen.

Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

§ 7. (1) Ein Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten

Prüfungstermin an die Prüfungsstelle zu richten.

(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen

1. Urkunden über den Vor- und Familiennamen,

2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzung für die Zulassung erforderlichen Belege und

3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.

Zulassungsvoraussetzung

§ 8. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit

gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 nachweist.

Einladung zur Prüfung

§ 9. (1) Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle

mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Prüfung einzuladen.

(2) In der Einladung sind dem Prüfungswerber bekanntzugeben

1. Zeit und Ort der Prüfung

2. die Gegenstände der Prüfung und

3. jene Unterlagen und Hilfsmittel, welche er zur Prüfung mitzubringen hat.

Prüfungsgebühr

§ 10. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr

zu bezahlen.

(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr wird durch die im folgenden angeführten Prozentsätze des

Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe

6, gemäß § 28 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung bestimmt, wobei

der sich ergebende Betrag auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden ist

1. 16 Prozent bei Durchführung der Prüfung im vollen Umfang,

2. zehn Prozent bei Durchführung der mündlichen Prüfung gemäß § 4 und der praktischen Arbeiten

gemäß § 5,

3. acht Prozent bei Durchführung der praktischen Arbeiten gemäß § 5.

(3) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die

Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus Abs. 2 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse

oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die Prüfungsgebühr

entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel

des sich aus Abs. 2 ergebenden Betrages zu ermäßigen.

Entschädigung und Verwaltungsaufwand

§ 11. Die Prüfungsstelle hat 90 Prozent der Prüfungsgebühr zu gleichen Teilen an die Mitglieder der

Prüfungskommission als angemessene Entschädigung zu entrichten. Die verbleibenden zehn Prozent der

Prüfungsgebühr sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen

besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

Prüfungsgebühr – Rückerstattung

§ 12. Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten,

wenn der Prüfungswerber

1. zur Prüfung nicht zugelassen wird oder

2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten,

zur Post gegeben hat oder

3. nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert

war.

Prüfungszeugnis

§ 13. Die Prüfungsstelle hat dem Geprüften auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission ein

Zeugnis über die bestandene Prüfung entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung auszustellen.

Schlußbestimmungen

§ 14. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers

für Handel, Gewerbe und Industrie vom 22. Mai 1978, BGBl. Nr. 254, über den Befähigungsnachweis für

das gebundene Gewerbe der Betriebsberater einschließlich der Betriebsorganisatoren in der Fassung der

Verordnung BGBl. Nr. 353/1989 außer Kraft.

§ 15. (1) Das Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß § 2 der im § 14

genannten Verordnung gilt als Zeugnis über die Befähigungsprüfung gemäß § 1 Z 5.

(2) Der erfolgreiche Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien gemäß der Studien- und

Prüfungsordnung, BGBl. Nr. 318/1930, und der erfolgreiche Besuch einer Technischen Hochschule

gemäß der Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 21. Juli 1949, BGBl. Nr. 201, über

die Staatsprüfungs- und Rigorosenordnung an den Technischen Hochschulen ist dem erfolgreichen

Abschluß der entsprechenden im § 1 Z 1 lit. a oder Z 3 lit. a genannten Studienrichtung gleichgestellt.

(3) Auf Prüfungen, deren Termin im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anberaumt

ist, ist weiterhin die im § 14 genannte Verordnung anzuwenden.

(4) Wiederholungsprüfungen nach einer nicht bestandenen Befähigungsprüfung gemäß § 2 der im

§ 14 genannten Verordnung dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 nach der im § 14 genannten

Verordnung abgelegt werden.

BGBlPdf 34. Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Lettland andererseits samt Anhängen und Protokollen

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen und Protokollen wird genehmigt

und

2. im Sinne des Art. 49 Abs. 2 B-VG erfolgt die Kundmachung des Vertragstextes samt Anhängen

und Protokollen in allen authentischen Sprachfassungen durch Auflage im Bundesministerium für

auswärtige Angelegenheiten.

Die Notifikation gemäß Art. 131 des Abkommens wurde am 30. April 1996 beim Generalsekretär

des Rates der Europäischen Union hinterlegt; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 131 mit 1. Februar

1998 in Kraft getreten.

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