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34_1997 AT

34. Bundesgesetz: Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 34. Bundesgesetz: Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 853/1995, wird wie folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 1 wird die Wendung „einen Polytechnischen Lehrgang“ durch die Wendung „eine

Polytechnische Schule“ ersetzt.

2. Im § 1 Abs. 4 wird die Wendung „Polytechnische Lehrgänge“ durch die Wendung „Polytechnische

Schulen“ ersetzt.

3. Im § 2 Abs. 5 wird die Wendung „des Polytechnischen Lehrganges“ durch die Wendung „der

Polytechnischen Schule“ ersetzt.

4. § 1 Abs. 2 lautet

„(2) Österreichische Staatsbürger, die eine mittlere oder höhere Schule ab der 10. Schulstufe oder

eine Schule für Berufstätige als ordentliche Schüler oder eine Schule für den medizinisch-technischen

Fachdienst besuchen, haben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Schulbeihilfen und

Heimbeihilfen (einschließlich Fahrtkostenbeihilfen).“

5. Im § 1 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt

„(2a) An Schulen für Berufstätige entspricht ein Semester einer Schulstufe im Sinne dieses

Bundesgesetzes.“

6. § 8 Abs. 2 lautet

„(2) Beim Besuch einer Schule für Berufstätige ist der günstige Schulerfolg für das erste Semester

gegeben, wenn das Jahreszeugnis über die 8. Schulstufe den Bestimmungen des Abs. 1 entspricht.“

7. § 8 Abs. 3 entfällt.

8. Im § 8 Abs. 4 entfällt im Einleitungssatz die Wendung „sowie an Bundeshebammenlehranstalten“.

9. § 9 Abs. 5 letzter Satz lautet

„Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn das Unterrichtsjahr nur wegen der Ablegung einer

Reife-, Reife- und Diplom-, Diplom- oder Abschlußprüfung oder einer Ferialpraxis verkürzt ist.“

10. Im § 11 Abs. 1 entfällt die Z 4 und erhält die Z 5 die Bezeichnung „4.“.

11. § 11 Abs. 6 letzter Satz lautet

„Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn das Unterrichtsjahr nur wegen der Ablegung einer

Reife-, Reife- und Diplom-, Diplom- oder Abschlußprüfung oder einer Ferialpraxis verkürzt ist.“

12. § 12 Abs. 4 lautet

„(4) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich weiters um 3800 S, wenn der

Schüler die für die Beurteilung des günstigen Schulerfolges gemäß § 8 maßgebende Schulstufe unter

Anwendung des § 22 Abs. 2 lit. g des Schulunterrichtsgesetzes mit Auszeichnung abgeschlossen hat. Ein

ausgezeichneter Schulerfolg in den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst ist gegeben,

wenn die Prüfungsergebnisse im jeweils vorangegangenen Jahr der Ausbildung im Sinne der

Vorschriften über die Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe mit ,ausgezeichnet‘ zu bewerten sind.“

13. Im § 13 Z 1, 2 und 4 werden die Wendungen „Unterricht und Kunst“ jeweils durch die Wendung

„Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ ersetzt.

14. § 13 Z 3 lautet

„3. an den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst in erster Instanz der für diese Schule

örtlich zuständige Landeshauptmann, in zweiter Instanz der Bundesminister für Arbeit,

Gesundheit und Soziales;“

15. Im § 14 Abs. 5 entfällt der letzte Satz.

16. Im § 15 Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie Abs. 5 erster Satz entfallen jeweils die Worte „und

Vermögen“.

17. § 16 Abs. 1 lautet

„(1) Die Beihilfen gemäß §§ 9 und 11 sind jeweils für ein Schuljahr, an Schulen für Berufstätige für

ein Halbjahr, zu gewähren. Bei den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst gilt ein Jahr der

Ausbildung als Schuljahr.“

18. § 18 Abs. 1 lautet

„(1) Die Beihilfen sind in der für das Schuljahr gebührenden Höhe (an Schulen für Berufstätige für

ein Halbjahr im halben Ausmaß der für ein Schuljahr gebührenden Höhe) unverzüglich nach ihrer

Zuerkennung zu überweisen.“

19. § 18 Abs. 2 letzter Satz lautet

„In den angeführten Fällen gebührt für jeden Monat ein Zehntel der für das Schuljahr bzw. an Schulen

für Berufstätige für jeden Monat ein Fünftel der für das Halbjahr zugestandenen Beihilfe gemäß §§ 9, 11

und 11a.“

20. § 18 Abs. 3 lautet

„(3) Die Beihilfen gemäß §§ 9, 11 und 11a gebühren im vollen Ausmaß bzw. gemäß Abs. 2 in dem

dort genannten Ausmaß, sofern der Antrag bis zum Ende des auf den Beginn des Unterrichtsjahres

folgenden Dezember bzw. an Schulen für Berufstätige bis zum Ende des auf den Beginn des Halbjahres

folgenden Dezember oder Mai eingebracht wird. In den anderen Fällen entfällt der anteilsmäßige

Anspruch für die vor der Einbringung des Antrages liegenden Monate.“

21. Nach § 24a wird folgender § 24b eingefügt

„§ 24b. (1) Abweichend von § 8 Abs. 1 erfolgt beim Besuch eines Gymnasiums oder

Realgymnasiums oder Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums für Berufstätige der Nachweis des

günstigen Schulerfolges für das Sommersemester 1997 durch die Ablegung der in das vorhergehende

Wintersemester fallenden Abschlußprüfungen mit einem Notendurchschnitt von höchstens 3,1 und der

uneingeschränkten Eignung zum Aufsteigen in das nächstfolgende Wintersemester; liegt für die

Feststellung des Schulerfolges nur eine Abschlußprüfung vor, so genügt deren positive Ablegung und die

uneingeschränkte Eignung zum Aufsteigen in das nächstfolgende Wintersemester.

(2) Abweichend von § 12 Abs. 4 ist im Gymnasium oder Realgymnasium oder Wirtschaftskundlichen

Realgymnasium für Berufstätige der ausgezeichnete Schulerfolg für das Sommersemester 1997 in

gleicher Weise wie der günstige Schulerfolg gemäß Abs. 1 nachzuweisen, doch darf keine

Abschlußprüfungsnote schlechter als drei sein, bei mehreren maßgeblichen Abschlußprüfungen der

Notendurchschnitt 2,5 nicht übersteigen.“

22. § 25 Z 3 und 4 lautet

„3. hinsichtlich der Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst der Bundesminister für

Arbeit, Gesundheit und Soziales und

4. im übrigen der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten.“

23. Dem § 26 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/1997 treten wie folgt in Kraft

1. § 1 Abs. 2, § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 5, § 11 Abs. 1 und 6, § 13, § 15 Abs. 1 und 5 sowie § 25 mit

Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,

2. § 1 Abs. 2a, § 8 Abs. 2, § 12 Abs. 4, § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 1, 2 und 3, § 24b sowie der Entfall

des § 8 Abs. 3 mit 1. März 1997 und

3. § 1 Abs. 1 und 4 sowie § 2 Abs. 5 mit 1. September 1997.“

BGBlPdf 34. Verordnung: Änderung der Frühvermarktungsprämien-Verordnung

Auf Grund des § 99 Abs. 1 Z 5 und 6 in Verbindung mit § 96 Abs. 2 des Marktordnungsgesetzes

1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet

Die Frühvermarktungsprämien-Verordnung, BGBl. Nr. 701/1996, wird wie folgt geändert

§ 7 entfällt.

BGBlPdf 34. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Südafrika über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Südafrika sind im Geiste der

weiteren Förderung der guten bilateralen Beziehungen ihrer Länder und vom Wunsche geleitet, den

bilateralen und internationalen Personenreiseverkehr zwischen den beiden Staaten zu erleichtern, wie

folgt übereingekommen

Artikel 1

Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die Inhaber eines gültigen Diplomatenpasses oder Dienstpasses

sind, dürfen ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und

sich dort bis zu 90 Tagen aufhalten.

Artikel 2

(1) Inhaber österreichischer bzw. südafrikanischer Diplomatenpässe oder Dienstpässe, die Mitglieder

der Diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung eines Vertragsstaates auf dem

Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates oder Vertreter eines Vertragsstaates bei einer Internationalen

Organisation sind, die ihren Sitz auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates hat, oder die einer

solchen Organisation als Beamte angehören, dürfen sich ohne Sichtvermerk während der Dauer ihrer

Dienstverwendung im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten.

(2) Für die Dauer der Dienstverwendung der in Abs. 1 angeführten Personen dürfen sich auch die

mit ihnen gemeinsam im Haushalt lebenden Familienangehörigen im Hoheitsgebiet des anderen

Vertragsstaates ohne Sichtvermerk aufhalten, wenn sie selbst Inhaber österreichischer bzw.

südafrikanischer Diplomatenpässe oder Dienstpässe sind.

Artikel 3

Dieses Abkommen befreit die Staatsbürger beider Vertragsstaaten nicht von der Verpflichtung, die

Gesetze und rechtlichen Bestimmungen des anderen Vertragsstaates betreffend die Einreise, den

Aufenthalt und die Ausreise von Ausländern einzuhalten.

Artikel 4

Durch dieses Abkommen wird das Recht der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, Personen,

die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise oder den Aufenthalt zu verweigern, nicht berührt.

Artikel 5

Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die

Anwendung dieses Abkommens vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung und ihre

Aufhebung sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem Wege zu notifizieren.

Artikel 6

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in

dem die Vertragsstaaten einander mitteilen, daß die jeweiligen hiefür erforderlichen innerstaatlichen

Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Dieses Abkommen kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt

werden. Die Kündigung ist der anderen Seite auf diplomatischem Wege zu notifiziern.

GESCHEHEN zu Pretoria, am 28. November 1996 in zwei Urschriften, in deutscher und englischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Wolfgang Schüssel

Für die Regierung der Republik Südafrika

Alfred Nzo

Die Mitteilungen gemäß Art. 6 Abs. 1 des Abkommens wurden am 2. Dezember 1996 bzw. am

31. Jänner 1997 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 6 Abs. 1 mit 1. März 1997 in Kraft.

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