34. Bundesgesetz: Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 853/1995, wird wie folgt geändert
1. Im § 1 Abs. 1 wird die Wendung „einen Polytechnischen Lehrgang“ durch die Wendung „eine
Polytechnische Schule“ ersetzt.
2. Im § 1 Abs. 4 wird die Wendung „Polytechnische Lehrgänge“ durch die Wendung „Polytechnische
Schulen“ ersetzt.
3. Im § 2 Abs. 5 wird die Wendung „des Polytechnischen Lehrganges“ durch die Wendung „der
Polytechnischen Schule“ ersetzt.
4. § 1 Abs. 2 lautet
„(2) Österreichische Staatsbürger, die eine mittlere oder höhere Schule ab der 10. Schulstufe oder
eine Schule für Berufstätige als ordentliche Schüler oder eine Schule für den medizinisch-technischen
Fachdienst besuchen, haben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Schulbeihilfen und
Heimbeihilfen (einschließlich Fahrtkostenbeihilfen).“
5. Im § 1 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt
„(2a) An Schulen für Berufstätige entspricht ein Semester einer Schulstufe im Sinne dieses
Bundesgesetzes.“
6. § 8 Abs. 2 lautet
„(2) Beim Besuch einer Schule für Berufstätige ist der günstige Schulerfolg für das erste Semester
gegeben, wenn das Jahreszeugnis über die 8. Schulstufe den Bestimmungen des Abs. 1 entspricht.“
7. § 8 Abs. 3 entfällt.
8. Im § 8 Abs. 4 entfällt im Einleitungssatz die Wendung „sowie an Bundeshebammenlehranstalten“.
9. § 9 Abs. 5 letzter Satz lautet
„Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn das Unterrichtsjahr nur wegen der Ablegung einer
Reife-, Reife- und Diplom-, Diplom- oder Abschlußprüfung oder einer Ferialpraxis verkürzt ist.“
10. Im § 11 Abs. 1 entfällt die Z 4 und erhält die Z 5 die Bezeichnung „4.“.
11. § 11 Abs. 6 letzter Satz lautet
„Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn das Unterrichtsjahr nur wegen der Ablegung einer
Reife-, Reife- und Diplom-, Diplom- oder Abschlußprüfung oder einer Ferialpraxis verkürzt ist.“
12. § 12 Abs. 4 lautet
„(4) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich weiters um 3800 S, wenn der
Schüler die für die Beurteilung des günstigen Schulerfolges gemäß § 8 maßgebende Schulstufe unter
Anwendung des § 22 Abs. 2 lit. g des Schulunterrichtsgesetzes mit Auszeichnung abgeschlossen hat. Ein
ausgezeichneter Schulerfolg in den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst ist gegeben,
wenn die Prüfungsergebnisse im jeweils vorangegangenen Jahr der Ausbildung im Sinne der
Vorschriften über die Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe mit ,ausgezeichnet‘ zu bewerten sind.“
13. Im § 13 Z 1, 2 und 4 werden die Wendungen „Unterricht und Kunst“ jeweils durch die Wendung
„Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ ersetzt.
14. § 13 Z 3 lautet
„3. an den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst in erster Instanz der für diese Schule
örtlich zuständige Landeshauptmann, in zweiter Instanz der Bundesminister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales;“
15. Im § 14 Abs. 5 entfällt der letzte Satz.
16. Im § 15 Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie Abs. 5 erster Satz entfallen jeweils die Worte „und
Vermögen“.
17. § 16 Abs. 1 lautet
„(1) Die Beihilfen gemäß §§ 9 und 11 sind jeweils für ein Schuljahr, an Schulen für Berufstätige für
ein Halbjahr, zu gewähren. Bei den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst gilt ein Jahr der
Ausbildung als Schuljahr.“
18. § 18 Abs. 1 lautet
„(1) Die Beihilfen sind in der für das Schuljahr gebührenden Höhe (an Schulen für Berufstätige für
ein Halbjahr im halben Ausmaß der für ein Schuljahr gebührenden Höhe) unverzüglich nach ihrer
Zuerkennung zu überweisen.“
19. § 18 Abs. 2 letzter Satz lautet
„In den angeführten Fällen gebührt für jeden Monat ein Zehntel der für das Schuljahr bzw. an Schulen
für Berufstätige für jeden Monat ein Fünftel der für das Halbjahr zugestandenen Beihilfe gemäß §§ 9, 11
und 11a.“
20. § 18 Abs. 3 lautet
„(3) Die Beihilfen gemäß §§ 9, 11 und 11a gebühren im vollen Ausmaß bzw. gemäß Abs. 2 in dem
dort genannten Ausmaß, sofern der Antrag bis zum Ende des auf den Beginn des Unterrichtsjahres
folgenden Dezember bzw. an Schulen für Berufstätige bis zum Ende des auf den Beginn des Halbjahres
folgenden Dezember oder Mai eingebracht wird. In den anderen Fällen entfällt der anteilsmäßige
Anspruch für die vor der Einbringung des Antrages liegenden Monate.“
21. Nach § 24a wird folgender § 24b eingefügt
„§ 24b. (1) Abweichend von § 8 Abs. 1 erfolgt beim Besuch eines Gymnasiums oder
Realgymnasiums oder Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums für Berufstätige der Nachweis des
günstigen Schulerfolges für das Sommersemester 1997 durch die Ablegung der in das vorhergehende
Wintersemester fallenden Abschlußprüfungen mit einem Notendurchschnitt von höchstens 3,1 und der
uneingeschränkten Eignung zum Aufsteigen in das nächstfolgende Wintersemester; liegt für die
Feststellung des Schulerfolges nur eine Abschlußprüfung vor, so genügt deren positive Ablegung und die
uneingeschränkte Eignung zum Aufsteigen in das nächstfolgende Wintersemester.
(2) Abweichend von § 12 Abs. 4 ist im Gymnasium oder Realgymnasium oder Wirtschaftskundlichen
Realgymnasium für Berufstätige der ausgezeichnete Schulerfolg für das Sommersemester 1997 in
gleicher Weise wie der günstige Schulerfolg gemäß Abs. 1 nachzuweisen, doch darf keine
Abschlußprüfungsnote schlechter als drei sein, bei mehreren maßgeblichen Abschlußprüfungen der
Notendurchschnitt 2,5 nicht übersteigen.“
22. § 25 Z 3 und 4 lautet
„3. hinsichtlich der Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst der Bundesminister für
Arbeit, Gesundheit und Soziales und
4. im übrigen der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten.“
23. Dem § 26 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/1997 treten wie folgt in Kraft
1. § 1 Abs. 2, § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 5, § 11 Abs. 1 und 6, § 13, § 15 Abs. 1 und 5 sowie § 25 mit
Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,
2. § 1 Abs. 2a, § 8 Abs. 2, § 12 Abs. 4, § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 1, 2 und 3, § 24b sowie der Entfall
des § 8 Abs. 3 mit 1. März 1997 und
3. § 1 Abs. 1 und 4 sowie § 2 Abs. 5 mit 1. September 1997.“
Auf Grund des § 99 Abs. 1 Z 5 und 6 in Verbindung mit § 96 Abs. 2 des Marktordnungsgesetzes
1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet
Die Frühvermarktungsprämien-Verordnung, BGBl. Nr. 701/1996, wird wie folgt geändert
§ 7 entfällt.
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Südafrika sind im Geiste der
weiteren Förderung der guten bilateralen Beziehungen ihrer Länder und vom Wunsche geleitet, den
bilateralen und internationalen Personenreiseverkehr zwischen den beiden Staaten zu erleichtern, wie
folgt übereingekommen
Artikel 1
Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die Inhaber eines gültigen Diplomatenpasses oder Dienstpasses
sind, dürfen ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und
sich dort bis zu 90 Tagen aufhalten.
Artikel 2
(1) Inhaber österreichischer bzw. südafrikanischer Diplomatenpässe oder Dienstpässe, die Mitglieder
der Diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung eines Vertragsstaates auf dem
Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates oder Vertreter eines Vertragsstaates bei einer Internationalen
Organisation sind, die ihren Sitz auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates hat, oder die einer
solchen Organisation als Beamte angehören, dürfen sich ohne Sichtvermerk während der Dauer ihrer
Dienstverwendung im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten.
(2) Für die Dauer der Dienstverwendung der in Abs. 1 angeführten Personen dürfen sich auch die
mit ihnen gemeinsam im Haushalt lebenden Familienangehörigen im Hoheitsgebiet des anderen
Vertragsstaates ohne Sichtvermerk aufhalten, wenn sie selbst Inhaber österreichischer bzw.
südafrikanischer Diplomatenpässe oder Dienstpässe sind.
Artikel 3
Dieses Abkommen befreit die Staatsbürger beider Vertragsstaaten nicht von der Verpflichtung, die
Gesetze und rechtlichen Bestimmungen des anderen Vertragsstaates betreffend die Einreise, den
Aufenthalt und die Ausreise von Ausländern einzuhalten.
Artikel 4
Durch dieses Abkommen wird das Recht der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, Personen,
die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise oder den Aufenthalt zu verweigern, nicht berührt.
Artikel 5
Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die
Anwendung dieses Abkommens vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung und ihre
Aufhebung sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem Wege zu notifizieren.
Artikel 6
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in
dem die Vertragsstaaten einander mitteilen, daß die jeweiligen hiefür erforderlichen innerstaatlichen
Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Dieses Abkommen kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt
werden. Die Kündigung ist der anderen Seite auf diplomatischem Wege zu notifiziern.
GESCHEHEN zu Pretoria, am 28. November 1996 in zwei Urschriften, in deutscher und englischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Wolfgang Schüssel
Für die Regierung der Republik Südafrika
Alfred Nzo
Die Mitteilungen gemäß Art. 6 Abs. 1 des Abkommens wurden am 2. Dezember 1996 bzw. am
31. Jänner 1997 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 6 Abs. 1 mit 1. März 1997 in Kraft.