34. Verordnung: 82. Änderung der Arzneitaxe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch die Kundmachung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 446/1992, wird verordnet
Die Österreichische Arzneitaxe 1962, BGBl. Nr. 128, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 324/1992, wird wie folgt geändert
1. Nach § 10 wird folgender § 11 angefügt
„§11. Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 34/1993 tritt mit 1. Februar 1993 in Kraft."
2. In der Anlage B werden die Preisansätze der nachstehend angeführten Arzneimittel und Gefäße wie folgt festgesetzt
Taxe der Gefäße
Groschen
I. g) Salbentiegel 250 g Inhalt, das Stück ........ 600
3. In Anlage B werden nachstehende Arzneimittel aufgenommen
Gramm Groschen
Eucerinum O/W-Grundlage ® 10 600
Eucerinum W/O-Grundlage ® 10 600
4. In Anlage B wird die Bezeichnung des Arzneimittels „Natrium carbonicum siccatum" durch die Bezeichnung „Natrium carbonicum monohydricum" ersetzt.