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34_1993 AT

34. Verordnung: 82. Änderung der Arzneitaxe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 34. Verordnung: 82. Änderung der Arzneitaxe

Auf Grund des § 7 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch die Kundmachung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 446/1992, wird verordnet

Die Österreichische Arzneitaxe 1962, BGBl. Nr. 128, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 324/1992, wird wie folgt geändert

1. Nach § 10 wird folgender § 11 angefügt

„§11. Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 34/1993 tritt mit 1. Februar 1993 in Kraft."

2. In der Anlage B werden die Preisansätze der nachstehend angeführten Arzneimittel und Gefäße wie folgt festgesetzt

Taxe der Gefäße

Groschen

I. g) Salbentiegel 250 g Inhalt, das Stück ........ 600

3. In Anlage B werden nachstehende Arzneimittel aufgenommen

Gramm Groschen

Eucerinum O/W-Grundlage ® 10 600

Eucerinum W/O-Grundlage ® 10 600

4. In Anlage B wird die Bezeichnung des Arzneimittels „Natrium carbonicum siccatum" durch die Bezeichnung „Natrium carbonicum monohydricum" ersetzt.

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