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34. Bundesgesetz: Änderung des Devisengesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 34. Bundesgesetz: Änderung des Devisengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz vom 25. Juli 1946 über die Devisenbewirtschaftung (Devisengesetz), BGBl. Nr. 162/1946, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 464/1990, wird wie folgt geändert

1. § 20 Abs. 1 lautet

„§ 20. (1) Die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes ist von der Oesterreichischen Nationalbank zu überwachen. Sie kann von jedermann Auskünfte und Meldungen über devisenwirtschaftlich erhebliche Umstände, Geschäfte und Handlungen und die Vorlage von Büchern und sonstigen Belegen verlangen, soweit dies für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder zur Erstellung der Zahlungsbilanz erforderlich ist. Die zur Erstellung der Zahlungsbilanz erhobenen Daten dürfen nur zu statistischen Zwecken verwendet werden und von der Oesterreichischen Nationalbank nur in anonymisierter Form übermittelt werden. Eine Aufbewahrung von Einzeldaten ist nur für einen Zeitraum von längstens drei Jahren und nur insoweit zulässig, als dies zur Durchführung von Fehlerkontrollen erforderlich ist."

2. § 20 Abs. 3 lautet

„(3) Die Oesterreichische Nationalbank kann

1. Anordnungen und Vereinbarungen wegen der Durchführung und des Umfanges der Ablieferung von Werten treffen,

2. mit Verordnung Ausnahmen von den Beschränkungen und Verboten des Abschnittes II und den Anmelde- und Anbietungspflichten des Abschnittes III verfügen,

wenn die Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes und volkswirtschaftliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Verordnungen der Oesterreichischen Nationalbank sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren."

3. § 23 Abs. 1 lautet

„§ 23. (1) Wer die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheide verletzt, begeht, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde — im Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser — mit Geldstrafe bis zu 30000 S bestraft."

4. Der bisherige Abschnitt VIII erhält die Bezeichnung IX; folgender Abschnitt VIII wird neu eingefügt

„ABSCHNITT VIII Sondervorschriften

§ 33 a. (1) Zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrung der auswärtigen Interessen Österreichs kann die Oesterreichische Nationalbank alle oder bestimmte nach Abschnitt II bewilligungspflichtigen Rechtsgeschäfte und Handlungen untersagen oder nach diesem Bundesgesetz erlassene Verordnungen abändern, um

1. die Sicherheit der Republik Österreich zu gewährleisten oder

2. eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhindern oder

3. die Wirtschaftsbeziehungen Österreichs im Bereich des Kapital- und Zahlungsverkehrs mit Staaten einzuschränken, in denen ein bewaffneter Konflikt herrscht oder im wiederholten Ausmaß schwere Menschenrechtsverletzungen stattfinden, oder

4. zu verhüten, daß die auswärtigen Beziehungen der Republik Österreich erheblich gestört werden.

(2) Nach Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann die Oesterreichische Nationalbank ferner

1. bescheidmäßig erteilte devisenrechtliche Bewilligungen zurücknehmen und

2. Anträge auf Genehmigung bewilligungspflichtiger Rechtsgeschäfte und Handlungen abweisen,

soweit dies zur Erreichung der der Verordnung zugrunde liegenden Ziele und aus den darin genannten Gründen noch erforderlich ist.

(3) Die Erlassung und Aufhebung von Verordnungen nach Abs. 1 bedarf der Zustimmung der Bundesregierung, bei Gefahr im Verzug genügt die Zustimmung des Bundeskanzlers.

(4) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vor, so kann die Bundesregierung die Oesterreichische Nationalbank ersuchen, eine Verordnung im Sinne des Ersuchens zu erlassen. In diesem Fall ist keine Zustimmung nach Abs. 3 erforderlich. Kommt die Oesterreichische Nationalbank diesem Ersuchen nicht unverzüglich, spätestens jedoch binnen fünf Tagen, nach, so geht die Zuständigkeit zur Erlassung dieser Verordnung auf den Bundesminister für Finanzen über. Die Verordnung ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren. Die Oesterreichische Nationalbank darf während der Geltung einer solchen Verordnung keine entgegenstehenden Verordnungen erlassen."

5. § 35 lautet

„§ 35. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1. Der Bundesminister für Justiz hinsichtlich der §§ 24 bis 27;

2. der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der §§ 29 bis 33;

3. die Bundesregierung hinsichtlich des § 33 a Abs. 3;

4. der Bundeskanzler hinsichtlich des in § 33 a Abs. 3 genannten besonderen Falles;

5. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen."

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