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34_1991 AT

34. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über Soziale Sicherheit

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 34. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über Soziale Sicherheit

Auf Grund des Artikels 26 Absatz 1 des Abkommens

zwischen der Republik Österreich und der

Tunesischen Republik über Soziale Sicherheit vom

4. Dezember 1989 Kundgemacht in BGBl. Nr. 33/1991 haben die zuständigen Behörden,

und zwar

für die Republik Österreich

der Bundesminister für Arbeit und Soziales und

der Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie,

für die Tunesische Republik

der Minister für soziale Angelegenheiten,

zur Durchführung des Abkommens folgendes

vereinbart

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1) Das Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Tunesischen Republik über

Soziale Sicherheit vom 4. Dezember 1989 wird in

der Folge als „Abkommen" bezeichnet.

(2) Die im Artikel 1 des Abkommens festgelegten

Ausdrücke werden in dieser Vereinbarung in

derselben Bedeutung verwendet, die ihnen im

genannten Artikel gegeben wird.

Artikel 2

Verbindungsstellen

(1) Verbindungsstellen nach Artikel 27 des

Abkommens sind

in Österreich

für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,

für die Familienbeihilfe

das Bundesministerium für Umwelt, Jugend

und Familie,

in Tunesien

für die Kranken-, Mutterschafts- und Sterbegeldversicherung,

die Arbeitsunfall- und Berufskrankheitenversicherung

sowie für die Familienbeihilfe

die Staatliche Kasse für Soziale Sicherheit,

für die Pensionsversicherung

die Kasse für Alters-, Invaliditäts- und

Hinterbliebenenversicherung.

(2) Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser

Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Im übrigen

gelten für sie die Bestimmungen des Artikels 26

Absätze 3 und 4 des Abkommens entsprechend.

(3) Die Verbindungsstellen haben die zur

Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen

Formblätter festzulegen.

ABSCHNITT II

ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER

DIE ANZUWENDENDEN

RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 3

Entsendungen

(1) In den Fällen des Artikels 7 Absatz 1 des

Abkommens hat der Dienstnehmer dem in Betracht

kommenden Träger eine Entsendebescheinigung

vorzulegen.

(2) Die Entsendebescheinigung ist auf Ersuchen

des Dienstnehmers oder seines Dienstgebers

in Österreich

vom zuständigen Träger der Krankenversicherung,

in Tunesien

von der Staatlichen Kasse für Soziale Sicherheit

auszustellen.

ABSCHNITT III

ANWENDUNG DER BESONDEREN

BESTIMMUNGEN AUF DIE EINZELNEN

LEISTUNGSARTEN

Kapitel 1

Krankheit und Mutterschaft

Artikel 4

Gewährung von Sachleistungen an Pensionisten

(1) Für die Durchführung des Artikels 9 Absatz 2

des Abkommens hat der Pensionist dem nach

Artikel 10 des Abkommens in Betracht kommenden

Träger zum Nachweis des Pensionsanspruches eine

Bescheinigung vorzulegen. Diese Bescheinigung ist

vom zuständigen Träger des Vertragsstaates auszustellen,

nach dessen Rechtsvorschriften die Pension

geschuldet wird.

(2) Der Pensionist oder seine Familienangehörigen

haben den nach Artikel 10 des Abkommens in

Betracht kommenden Träger von jeder Änderung in

ihren Verhältnissen zu unterrichten, die den

Anspruch auf Sachleistungen berühren könnte,

insbesondere von jedem Ruhen oder Wegfallen der

Pension und von jedem Wohnortwechsel.

(3) Der nach Artikel 10 des Abkommens in

Betracht kommende Träger hat den Träger, der die

Bescheinigung nach Absatz 1 ausgestellt hat, von

jeder Veränderung in den Verhältnissen des

Pensionisten und seiner Familienangehörigen zu

unterrichten, die den Leistungsanspruch berühren

könnte. Der zur Zahlung der Pension verpflichtete

Träger hat seinerseits den nach Artikel 10 des

Abkommens in Betracht kommenden Träger von

solchen Änderungen zu unterrichten.

Kapitel 2

Berufskrankheiten

Artikel 5

Rentenanträge

Anträge auf Renten aus einer Versicherung gegen

Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten eines der

Vertragsstaaten können bei dem Träger des nicht

•zuständigen Vertragsstaates auf dem Formblatt, das

dieser Träger verwendet, eingebracht werden. Der

Antrag ist unverzüglich dem zuständigen Träger zu

übermitteln.

Artikel 6

Berufskrankheiten

(1) Stellt der zuständige Träger des Vertragsstaates,

in dessen Gebiet die betreffende Person zuletzt

eine Tätigkeit ausgeübt hat, welche die betreffende

Berufskrankheit verursachen kann, fest, daß die

betreffende. Person oder ihre Hinterbliebenen die

Voraussetzungen der von ihm anzuwendenden

Rechtsvorschriften nicht erfüllen, so gilt folgendes

a) Der genannte Träger hat die Anzeige und alle

beigefügten Unterlagen sowie eine Abschrift

der nachstehenden Mitteilung unverzüglich

dem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates,

in dessen Gebiet die betreffende

Person vorher eine Beschäftigung ausgeübt

hat, welche die betreffende Berufskrankheit

hätte verursachen können, zu übermitteln.

b) Er hat gleichzeitig der betreffenden Person

seine Entscheidung über die Ablehnung

mitzuteilen, wobei er insbesondere die für das

Entstehen des Leistungsanspruches fehlenden

Voraussetzungen sowie die Rechtsbehelfe

und Rechtsmittelfristen sowie die Übermittlung

der Anzeige an den Träger des anderen

Vertragsstaates anzugeben hat.

(2) Im Falle der Einbringung eines Rechtsmittels

gegen die Ablehnung seitens des zuständigen

Trägers des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die

betreffende Person zuletzt jene Tätigkeit ausgeübt

hat, die die betreffende Berufskrankheit hätte

hervorrufen können, hat dieser Träger den Träger

des anderen Vertragsstaates zu unterrichten und

ihm in der Folge die endgültige Entscheidung

mitzuteilen.

Artikel 7

Erstattung der Aufwendungen für Leistungen in

Fällen von Silikose und Asbestose

Der nach Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens in

Betracht kommende Träger hat in den Fällen des

Artikels 12 Absatz 2 des Abkommens den in

Betracht kommenden Träger des anderen Vertragsstaates

unverzüglich über einen Leistungsantrag zu

unterrichten. In der Folge haben diese Träger

einvernehmlich festzustellen, ob eine teilweise

Aufwandserstattung für Geldleistungen zu erfolgen

hat.

Artikel 8

Verschlimmerung von Berufskrankheiten

In den im Artikel 13 des Abkommens vorgesehenen

Fällen hat die betreffende Person dem Träger

des Vertragsstaates, bei dem sie den Anspruch auf

Leistungen geltend macht, alle Auskünfte über die

vorher für die betreffende Berufskrankheit gewährten

Leistungen zu erteilen. Dieser Träger kann sich

wegen aller von ihm für erforderlich gehaltenen

Auskünfte an jeden anderen Träger wenden, der

vorher zuständig war.

Artikel 9

Verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle

Die verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle

sowie die für eine Neubemessung der Renten

erforderlichen ärztlichen Untersuchungen werden

auf Ersuchen des zuständigen Trägers durch den

Träger des Wohnortes der betreffenden Person

nach den von diesem Träger anzuwendenden

Rechtsvorschriften durchgeführt. Der zuständige

Träger ist jedoch weiterhin berechtigt, die Untersuchung

der betreffenden Person durch einen Arzt

seiner Wahl durchführen zu lassen.

Artikel 10

Zahlung von Renten

Die zuständigen Träger haben Renten direkt an

die Anspruchsberechtigten zu zahlen. Für die

Zahlung gelten jene Fälligkeitsfristen, die der

leistungspflichtige Träger auf Grund der von ihm

anzuwendenden Rechtsvorschriften anzuwenden

hat.

Artikel 11

Statistiken

Die zuständigen Träger haben der für sie in

Betracht kommenden Verbindungsstelle eine jährlich

zu erstellende Statistik über die in dem anderen

Vertragsstaat nach Artikel 10 vorgenommenen

Zahlungen zu übermitteln. Diese Statistiken sind

von den Verbindungsstellen auszutauschen.

Kapitel 3

Alter, Invalidität und Tod

Artikel 12

Pensionsanträge

(1) Für den Bezug von Pensionen nach

Abschnitt III Kapitel 3 des Abkommens hat die

betreffende Person, sofern sie in Österreich oder

Tunesien wohnt, bei dem Träger ihres Wohnortes

einen Antrag zu stellen, und zwar in der Art und

Weise, die in den Rechtsvorschriften, die dieser

Träger anzuwenden hat, vorgeschrieben ist.

(2) Wohnt die betreffende Person in einem

Drittstaat, so hat sie ihren Antrag an den

zuständigen Träger desjenigen Vertragsstaates zu

richten, nach dessen Rechtsvorschriften sie zuletzt

versichert war.

(3) Die Anträge dürfen auch dann nicht

zurückgewiesen werden, wenn sie von der betreffenden

Person unmittelbar dem zuständigen Träger

im Nichtwohnortstaat oder einer der beiden

Verbindungsstellen übermittelt werden.

Artikel 13

Einreichung der Pensionsanträge

Der Antrag nach Artikel 12 ist auf dem Formblatt

zu stellen, das der zuständige Träger verwendet, bei

dem der Antrag eingebracht wird. Dem Antrag sind

die erforderlichen Nachweise beizufügen.

Artikel 14

Bearbeitung der Pensionsanträge

(1) Wird bei einem zuständigen Träger ein

Antrag eingebracht, auf den Abschnitt III Kapitel 3

in Verbindung mit Artikel 29 Absatz 2 des Abkommens

anzuwenden ist, so ist der zuständige Träger

des anderen Vertragsstaates hierüber unter Verwendung

eines Formblattes unverzüglich zu unterrichten.

Die Übermittlung dieses Formblattes ersetzt die

Übermittlung von Nachweisen.

(2) Die zuständigen Träger haben in der Folge

einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung

oder Leistungsänderung erheblichen Tatsachen,

gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher

Gutachten, mitzuteilen.

(3) Die zuständigen Träger haben einander

unverzüglich über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren

zu unterrichten.

Artikel 15

Feststellung des Grades der Invalidität

Der zuständige Träger hat bei der Feststellung

des Grades der Invalidität die vom Träger des

anderen Vertragsstaates erhaltenen ärztlichen Unterlagen

und Berichte sowie die verwaltungsmäßigen

Auskünfte zu berücksichtigen. Der erste Träger

ist jedoch weiterhin berechtigt, die betreffende

Person durch einen Arzt seiner Wahl und unter den

nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften

vorgesehenen Voraussetzungen untersuchen zu

lassen.

Artikel 16

Verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle

(1) Die verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle

von Pensionisten ist auf Verlangen des

leistungspflichtigen Trägers durch den Träger des

Wohnortstaates des Pensionisten nach den von

diesem letztgenannten Träger anzuwendenden

Rechtsvorschriften durchzuführen.

(2) Wird auf Grund einer verwaltungsmäßigen

Kontrolle oder der Anfrage des leistungspflichtigen

Trägers festgestellt, daß der Bezieher einer Pension

eines der beiden Vertragsstaaten im anderen

Vertragsstaat wieder eine Arbeit angenommen hat,

so hat der Träger dieses Vertragsstaates dem

leistungspflichtigen Träger einen Bericht zu übermitteln.

Artikel 17

Einbehaltung von Nachzahlungen

Bei Durchführung des Artikels 32 des Abkommens

hat der Träger, der Vorschüsse, Vorschüssen

gleichzusetzende Mehrleistungen, Leistungen der

Sozialhilfe oder vorläufige Leistungen aus der

Arbeitslosenversicherung gewährt, den Träger des

anderen Vertragsstaates hievon in Kenntnis zu

setzen. Die von letzterem einbehaltenen Nachzahlungsbeträge

sind unverzüglich an den forderungsberechtigten

Träger zu überweisen.

Artikel 18

Zahlung von Pensionen, Statistiken

Auf Pensionen sind die Artikel 10 und 11

entsprechend anzuwenden.

Kapitel 4

Familienbeihilfen

Artikel 19

Familienstandsbescheinigung

(1) Zur Erlangung der Familienbeihilfen nach den

Artikeln 20 bis 25 des Abkommens hat der

Dienstnehmer dem zuständigen Träger einen

Antrag mit einer Familienstandsbescheinigung vorzulegen.

Die Familienstandsbescheinigung hat zu

enthalten

a) die persönlichen Daten des Dienstnehmers,

b) den Vor- und Familiennamen sowie das

Geburtsdatum des Ehegatten des Dienstnehmers,

c) die Vor- und Familiennamen der Kinder,

d) die Geburtsdaten und den Familienstand der

Kinder,

e) das Kindschaftsverhältnis der Kinder zum

Dienstnehmer,

f) den Ort des ständigen Aufenthaltes der

Kinder,

g) ob die Kinder, wenn sie nicht zum Haushalt

des Dienstnehmers gehören, von ihm überwiegend

erhalten werden, und

h) sofern die Kinder ein eigenes Einkommen

haben, die Höhe dieses Einkommens.

(2) Zur Gültigkeit der Familienstandsbescheinigung

nach Absatz 1 ist unter der Eintragung des

zuletzt angeführten Kindes ein Schlußstrich zu

ziehen und darunter die Gesamtzahl der ausgewiesenen

Kinder in Worten anzugeben.

(3) Die Gültigkeitsdauer der Familienstandsbescheinigung

nach Absatz 1 beträgt ein Jahr ab dem

Tag ihrer Ausstellung.

(4) Die Familienstandsbescheinigung nach Absatz

1 ist

in Österreich

von den Finanzämtern,

in Tunesien

von der Staatlichen Kasse für Soziale Sicherheit

auszustellen.

Artikel 20

Schulbestätigung

(1) Der Dienstnehmer hat zur Erlangung der

österreichischen Familienbeihilfe nach Artikel 20

Absatz 3 des Abkommens für Kinder, die das

16. Lebensjahr vollendet haben und sich in Schulausbildung

befinden, neben der Familienstandsbescheinigung

nach Artikel 19 auch eine Bestätigung

der Schule vorzulegen. Diese Bestätigung ist von der

Staatlichen Kasse für Soziale Sicherheit gegenzuzeichnen.

(2) Der Dienstnehmer hat zur Erlangung der

tunesischen Familienbeihilfe neben der Familienstandsbescheinigung

nach Artikel 19 auch eine

Bestätigung der Schule vorzulegen, sofern eine

Schulausbildung Voraussetzung für den Anspruch

auf Familienbeihilfe ist. Diese Bestätigung ist von

den österreichischen Finanzämtern gegenzuzeichnen.

ABSCHNITT IV

FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 21

Erstattung von Sachleistungen

(1) Die Kosten der von einem im Artikel 10 des

Abkommens bezeichneten Träger nach Artikel 9

Absatz 2 des Abkommens gewährten Leistungen

sind diesem vom zuständigen Träger unter Zugrundelegung

des tatsächlichen Betrages, der sich aus

der Rechnungsführung des die Leistung erbringenden

Trägers ergibt, zu erstatten.

(2) Für die Erstattung dürfen keine höheren Sätze

berücksichtigt werden als jene, die für Sachleistungen

an Personen gelten, die den von dem Träger

anzuwendenden Rechtsvorschriften unterliegen,

der Leistungen nach Absatz 1 gewährt hat.

(3) Für die Durchführung des Artikels 11 des

Abkommens ist der Anspruch auf Erstattung für

jedes Kalenderhalbjahr geltend zu machen und

binnen zwei Monaten nach Eingang der Forderung

zu erfüllen.

Artikel 22

Erstattung der Kosten ärztlicher Untersuchungen

Aus der Anwendung des Artikels 26 Absatz 6 des

Abkommens entstandene Kosten für ärztliche

Untersuchungen sind dem Träger, der hiemit

beauftragt wurde, nach den für ihn geltenden

Sätzen von dem Träger, für dessen Rechnung sie

durchgeführt wurden, zu erstatten.

ABSCHNITT V

SCHLUSSBESTIMMUNG

Artikel 23

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem

Abkommen in Kraft.

GESCHEHEN zu Wien, am 10. Dezember 1990,

in zwei Urschriften, jede in deutscher, arabischer

und französischer Sprache, wobei alle drei Texte

gleichermaßen authentisch sind. Im Falle abweichender

Auslegung zwischen dem deutschen und

dem arabischen Text ist der französische Text

maßgebend.

Für den Bundesminister für Arbeit und Soziales

Dr. Schuh e. h.

Für den Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie

Dr. Wohlmann e. h.

Für den Minister für soziale Angelegenheiten

Blel e. h.

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 23 mit 1. März 1991 in Kraft.

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