34. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über Soziale Sicherheit
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels 26 Absatz 1 des Abkommens
zwischen der Republik Österreich und der
Tunesischen Republik über Soziale Sicherheit vom
4. Dezember 1989 Kundgemacht in BGBl. Nr. 33/1991 haben die zuständigen Behörden,
und zwar
für die Republik Österreich
der Bundesminister für Arbeit und Soziales und
der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie,
für die Tunesische Republik
der Minister für soziale Angelegenheiten,
zur Durchführung des Abkommens folgendes
vereinbart
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
(1) Das Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Tunesischen Republik über
Soziale Sicherheit vom 4. Dezember 1989 wird in
der Folge als „Abkommen" bezeichnet.
(2) Die im Artikel 1 des Abkommens festgelegten
Ausdrücke werden in dieser Vereinbarung in
derselben Bedeutung verwendet, die ihnen im
genannten Artikel gegeben wird.
Artikel 2
Verbindungsstellen
(1) Verbindungsstellen nach Artikel 27 des
Abkommens sind
in Österreich
für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
für die Familienbeihilfe
das Bundesministerium für Umwelt, Jugend
und Familie,
in Tunesien
für die Kranken-, Mutterschafts- und Sterbegeldversicherung,
die Arbeitsunfall- und Berufskrankheitenversicherung
sowie für die Familienbeihilfe
die Staatliche Kasse für Soziale Sicherheit,
für die Pensionsversicherung
die Kasse für Alters-, Invaliditäts- und
Hinterbliebenenversicherung.
(2) Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser
Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Im übrigen
gelten für sie die Bestimmungen des Artikels 26
Absätze 3 und 4 des Abkommens entsprechend.
(3) Die Verbindungsstellen haben die zur
Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen
Formblätter festzulegen.
ABSCHNITT II
ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER
DIE ANZUWENDENDEN
RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 3
Entsendungen
(1) In den Fällen des Artikels 7 Absatz 1 des
Abkommens hat der Dienstnehmer dem in Betracht
kommenden Träger eine Entsendebescheinigung
vorzulegen.
(2) Die Entsendebescheinigung ist auf Ersuchen
des Dienstnehmers oder seines Dienstgebers
in Österreich
vom zuständigen Träger der Krankenversicherung,
in Tunesien
von der Staatlichen Kasse für Soziale Sicherheit
auszustellen.
ABSCHNITT III
ANWENDUNG DER BESONDEREN
BESTIMMUNGEN AUF DIE EINZELNEN
LEISTUNGSARTEN
Kapitel 1
Krankheit und Mutterschaft
Artikel 4
Gewährung von Sachleistungen an Pensionisten
(1) Für die Durchführung des Artikels 9 Absatz 2
des Abkommens hat der Pensionist dem nach
Artikel 10 des Abkommens in Betracht kommenden
Träger zum Nachweis des Pensionsanspruches eine
Bescheinigung vorzulegen. Diese Bescheinigung ist
vom zuständigen Träger des Vertragsstaates auszustellen,
nach dessen Rechtsvorschriften die Pension
geschuldet wird.
(2) Der Pensionist oder seine Familienangehörigen
haben den nach Artikel 10 des Abkommens in
Betracht kommenden Träger von jeder Änderung in
ihren Verhältnissen zu unterrichten, die den
Anspruch auf Sachleistungen berühren könnte,
insbesondere von jedem Ruhen oder Wegfallen der
Pension und von jedem Wohnortwechsel.
(3) Der nach Artikel 10 des Abkommens in
Betracht kommende Träger hat den Träger, der die
Bescheinigung nach Absatz 1 ausgestellt hat, von
jeder Veränderung in den Verhältnissen des
Pensionisten und seiner Familienangehörigen zu
unterrichten, die den Leistungsanspruch berühren
könnte. Der zur Zahlung der Pension verpflichtete
Träger hat seinerseits den nach Artikel 10 des
Abkommens in Betracht kommenden Träger von
solchen Änderungen zu unterrichten.
Kapitel 2
Berufskrankheiten
Artikel 5
Rentenanträge
Anträge auf Renten aus einer Versicherung gegen
Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten eines der
Vertragsstaaten können bei dem Träger des nicht
•zuständigen Vertragsstaates auf dem Formblatt, das
dieser Träger verwendet, eingebracht werden. Der
Antrag ist unverzüglich dem zuständigen Träger zu
übermitteln.
Artikel 6
Berufskrankheiten
(1) Stellt der zuständige Träger des Vertragsstaates,
in dessen Gebiet die betreffende Person zuletzt
eine Tätigkeit ausgeübt hat, welche die betreffende
Berufskrankheit verursachen kann, fest, daß die
betreffende. Person oder ihre Hinterbliebenen die
Voraussetzungen der von ihm anzuwendenden
Rechtsvorschriften nicht erfüllen, so gilt folgendes
a) Der genannte Träger hat die Anzeige und alle
beigefügten Unterlagen sowie eine Abschrift
der nachstehenden Mitteilung unverzüglich
dem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates,
in dessen Gebiet die betreffende
Person vorher eine Beschäftigung ausgeübt
hat, welche die betreffende Berufskrankheit
hätte verursachen können, zu übermitteln.
b) Er hat gleichzeitig der betreffenden Person
seine Entscheidung über die Ablehnung
mitzuteilen, wobei er insbesondere die für das
Entstehen des Leistungsanspruches fehlenden
Voraussetzungen sowie die Rechtsbehelfe
und Rechtsmittelfristen sowie die Übermittlung
der Anzeige an den Träger des anderen
Vertragsstaates anzugeben hat.
(2) Im Falle der Einbringung eines Rechtsmittels
gegen die Ablehnung seitens des zuständigen
Trägers des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die
betreffende Person zuletzt jene Tätigkeit ausgeübt
hat, die die betreffende Berufskrankheit hätte
hervorrufen können, hat dieser Träger den Träger
des anderen Vertragsstaates zu unterrichten und
ihm in der Folge die endgültige Entscheidung
mitzuteilen.
Artikel 7
Erstattung der Aufwendungen für Leistungen in
Fällen von Silikose und Asbestose
Der nach Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens in
Betracht kommende Träger hat in den Fällen des
Artikels 12 Absatz 2 des Abkommens den in
Betracht kommenden Träger des anderen Vertragsstaates
unverzüglich über einen Leistungsantrag zu
unterrichten. In der Folge haben diese Träger
einvernehmlich festzustellen, ob eine teilweise
Aufwandserstattung für Geldleistungen zu erfolgen
hat.
Artikel 8
Verschlimmerung von Berufskrankheiten
In den im Artikel 13 des Abkommens vorgesehenen
Fällen hat die betreffende Person dem Träger
des Vertragsstaates, bei dem sie den Anspruch auf
Leistungen geltend macht, alle Auskünfte über die
vorher für die betreffende Berufskrankheit gewährten
Leistungen zu erteilen. Dieser Träger kann sich
wegen aller von ihm für erforderlich gehaltenen
Auskünfte an jeden anderen Träger wenden, der
vorher zuständig war.
Artikel 9
Verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle
Die verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle
sowie die für eine Neubemessung der Renten
erforderlichen ärztlichen Untersuchungen werden
auf Ersuchen des zuständigen Trägers durch den
Träger des Wohnortes der betreffenden Person
nach den von diesem Träger anzuwendenden
Rechtsvorschriften durchgeführt. Der zuständige
Träger ist jedoch weiterhin berechtigt, die Untersuchung
der betreffenden Person durch einen Arzt
seiner Wahl durchführen zu lassen.
Artikel 10
Zahlung von Renten
Die zuständigen Träger haben Renten direkt an
die Anspruchsberechtigten zu zahlen. Für die
Zahlung gelten jene Fälligkeitsfristen, die der
leistungspflichtige Träger auf Grund der von ihm
anzuwendenden Rechtsvorschriften anzuwenden
hat.
Artikel 11
Statistiken
Die zuständigen Träger haben der für sie in
Betracht kommenden Verbindungsstelle eine jährlich
zu erstellende Statistik über die in dem anderen
Vertragsstaat nach Artikel 10 vorgenommenen
Zahlungen zu übermitteln. Diese Statistiken sind
von den Verbindungsstellen auszutauschen.
Kapitel 3
Alter, Invalidität und Tod
Artikel 12
Pensionsanträge
(1) Für den Bezug von Pensionen nach
Abschnitt III Kapitel 3 des Abkommens hat die
betreffende Person, sofern sie in Österreich oder
Tunesien wohnt, bei dem Träger ihres Wohnortes
einen Antrag zu stellen, und zwar in der Art und
Weise, die in den Rechtsvorschriften, die dieser
Träger anzuwenden hat, vorgeschrieben ist.
(2) Wohnt die betreffende Person in einem
Drittstaat, so hat sie ihren Antrag an den
zuständigen Träger desjenigen Vertragsstaates zu
richten, nach dessen Rechtsvorschriften sie zuletzt
versichert war.
(3) Die Anträge dürfen auch dann nicht
zurückgewiesen werden, wenn sie von der betreffenden
Person unmittelbar dem zuständigen Träger
im Nichtwohnortstaat oder einer der beiden
Verbindungsstellen übermittelt werden.
Artikel 13
Einreichung der Pensionsanträge
Der Antrag nach Artikel 12 ist auf dem Formblatt
zu stellen, das der zuständige Träger verwendet, bei
dem der Antrag eingebracht wird. Dem Antrag sind
die erforderlichen Nachweise beizufügen.
Artikel 14
Bearbeitung der Pensionsanträge
(1) Wird bei einem zuständigen Träger ein
Antrag eingebracht, auf den Abschnitt III Kapitel 3
in Verbindung mit Artikel 29 Absatz 2 des Abkommens
anzuwenden ist, so ist der zuständige Träger
des anderen Vertragsstaates hierüber unter Verwendung
eines Formblattes unverzüglich zu unterrichten.
Die Übermittlung dieses Formblattes ersetzt die
Übermittlung von Nachweisen.
(2) Die zuständigen Träger haben in der Folge
einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung
oder Leistungsänderung erheblichen Tatsachen,
gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher
Gutachten, mitzuteilen.
(3) Die zuständigen Träger haben einander
unverzüglich über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren
zu unterrichten.
Artikel 15
Feststellung des Grades der Invalidität
Der zuständige Träger hat bei der Feststellung
des Grades der Invalidität die vom Träger des
anderen Vertragsstaates erhaltenen ärztlichen Unterlagen
und Berichte sowie die verwaltungsmäßigen
Auskünfte zu berücksichtigen. Der erste Träger
ist jedoch weiterhin berechtigt, die betreffende
Person durch einen Arzt seiner Wahl und unter den
nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften
vorgesehenen Voraussetzungen untersuchen zu
lassen.
Artikel 16
Verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle
(1) Die verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle
von Pensionisten ist auf Verlangen des
leistungspflichtigen Trägers durch den Träger des
Wohnortstaates des Pensionisten nach den von
diesem letztgenannten Träger anzuwendenden
Rechtsvorschriften durchzuführen.
(2) Wird auf Grund einer verwaltungsmäßigen
Kontrolle oder der Anfrage des leistungspflichtigen
Trägers festgestellt, daß der Bezieher einer Pension
eines der beiden Vertragsstaaten im anderen
Vertragsstaat wieder eine Arbeit angenommen hat,
so hat der Träger dieses Vertragsstaates dem
leistungspflichtigen Träger einen Bericht zu übermitteln.
Artikel 17
Einbehaltung von Nachzahlungen
Bei Durchführung des Artikels 32 des Abkommens
hat der Träger, der Vorschüsse, Vorschüssen
gleichzusetzende Mehrleistungen, Leistungen der
Sozialhilfe oder vorläufige Leistungen aus der
Arbeitslosenversicherung gewährt, den Träger des
anderen Vertragsstaates hievon in Kenntnis zu
setzen. Die von letzterem einbehaltenen Nachzahlungsbeträge
sind unverzüglich an den forderungsberechtigten
Träger zu überweisen.
Artikel 18
Zahlung von Pensionen, Statistiken
Auf Pensionen sind die Artikel 10 und 11
entsprechend anzuwenden.
Kapitel 4
Familienbeihilfen
Artikel 19
Familienstandsbescheinigung
(1) Zur Erlangung der Familienbeihilfen nach den
Artikeln 20 bis 25 des Abkommens hat der
Dienstnehmer dem zuständigen Träger einen
Antrag mit einer Familienstandsbescheinigung vorzulegen.
Die Familienstandsbescheinigung hat zu
enthalten
a) die persönlichen Daten des Dienstnehmers,
b) den Vor- und Familiennamen sowie das
Geburtsdatum des Ehegatten des Dienstnehmers,
c) die Vor- und Familiennamen der Kinder,
d) die Geburtsdaten und den Familienstand der
Kinder,
e) das Kindschaftsverhältnis der Kinder zum
Dienstnehmer,
f) den Ort des ständigen Aufenthaltes der
Kinder,
g) ob die Kinder, wenn sie nicht zum Haushalt
des Dienstnehmers gehören, von ihm überwiegend
erhalten werden, und
h) sofern die Kinder ein eigenes Einkommen
haben, die Höhe dieses Einkommens.
(2) Zur Gültigkeit der Familienstandsbescheinigung
nach Absatz 1 ist unter der Eintragung des
zuletzt angeführten Kindes ein Schlußstrich zu
ziehen und darunter die Gesamtzahl der ausgewiesenen
Kinder in Worten anzugeben.
(3) Die Gültigkeitsdauer der Familienstandsbescheinigung
nach Absatz 1 beträgt ein Jahr ab dem
Tag ihrer Ausstellung.
(4) Die Familienstandsbescheinigung nach Absatz
1 ist
in Österreich
von den Finanzämtern,
in Tunesien
von der Staatlichen Kasse für Soziale Sicherheit
auszustellen.
Artikel 20
Schulbestätigung
(1) Der Dienstnehmer hat zur Erlangung der
österreichischen Familienbeihilfe nach Artikel 20
Absatz 3 des Abkommens für Kinder, die das
16. Lebensjahr vollendet haben und sich in Schulausbildung
befinden, neben der Familienstandsbescheinigung
nach Artikel 19 auch eine Bestätigung
der Schule vorzulegen. Diese Bestätigung ist von der
Staatlichen Kasse für Soziale Sicherheit gegenzuzeichnen.
(2) Der Dienstnehmer hat zur Erlangung der
tunesischen Familienbeihilfe neben der Familienstandsbescheinigung
nach Artikel 19 auch eine
Bestätigung der Schule vorzulegen, sofern eine
Schulausbildung Voraussetzung für den Anspruch
auf Familienbeihilfe ist. Diese Bestätigung ist von
den österreichischen Finanzämtern gegenzuzeichnen.
ABSCHNITT IV
FINANZIELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 21
Erstattung von Sachleistungen
(1) Die Kosten der von einem im Artikel 10 des
Abkommens bezeichneten Träger nach Artikel 9
Absatz 2 des Abkommens gewährten Leistungen
sind diesem vom zuständigen Träger unter Zugrundelegung
des tatsächlichen Betrages, der sich aus
der Rechnungsführung des die Leistung erbringenden
Trägers ergibt, zu erstatten.
(2) Für die Erstattung dürfen keine höheren Sätze
berücksichtigt werden als jene, die für Sachleistungen
an Personen gelten, die den von dem Träger
anzuwendenden Rechtsvorschriften unterliegen,
der Leistungen nach Absatz 1 gewährt hat.
(3) Für die Durchführung des Artikels 11 des
Abkommens ist der Anspruch auf Erstattung für
jedes Kalenderhalbjahr geltend zu machen und
binnen zwei Monaten nach Eingang der Forderung
zu erfüllen.
Artikel 22
Erstattung der Kosten ärztlicher Untersuchungen
Aus der Anwendung des Artikels 26 Absatz 6 des
Abkommens entstandene Kosten für ärztliche
Untersuchungen sind dem Träger, der hiemit
beauftragt wurde, nach den für ihn geltenden
Sätzen von dem Träger, für dessen Rechnung sie
durchgeführt wurden, zu erstatten.
ABSCHNITT V
SCHLUSSBESTIMMUNG
Artikel 23
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem
Abkommen in Kraft.
GESCHEHEN zu Wien, am 10. Dezember 1990,
in zwei Urschriften, jede in deutscher, arabischer
und französischer Sprache, wobei alle drei Texte
gleichermaßen authentisch sind. Im Falle abweichender
Auslegung zwischen dem deutschen und
dem arabischen Text ist der französische Text
maßgebend.
Für den Bundesminister für Arbeit und Soziales
Dr. Schuh e. h.
Für den Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie
Dr. Wohlmann e. h.
Für den Minister für soziale Angelegenheiten
Blel e. h.
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 23 mit 1. März 1991 in Kraft.