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34_1990 AT

34. Verordnung: Anpassung von Versorgungsleistungen in der Opferfürsorge für das Kalenderjahr 1990

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 34. Verordnung: Anpassung von Versorgungsleistungen in der Opferfürsorge für das Kalenderjahr 1990

Auf Grund des § 11 a Abs. 1, 2 und 3 des

Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 259/1967,

595/1981, 564/1986, 614/1987 und 749/1988 wird

verordnet

Artikel I

Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

mit Bundesgesetz vom 12. Dezember

1989, BGBl. Nr. 642, für das Jahr 1990 mit 1,030

festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß

im Jahr 1990 auch im Bereich des Opferfürsorgegesetzes

verbindlich.

Artikel II

Der Betrag, der für das Kalenderjahr 1990 an die

Stelle des im § 6 Z 5 des Opferfürsorgegesetzes

genannten Betrages tritt, wird unter Zugrundelegung

des in der Verordnung BGBl. Nr. 46/1989

angeführten Betrages von 6689767 S mit

6890460 S festgestellt.

Artikel III

Die Beträge, die ab 1. Jänner 1990 an die Stelle

der im Opferfürsorgegesetz genannten Beträge

treten, werden unter Zugrundelegung der in der

Verordnung BGBl. Nr. 46/1989 angeführten Beträge

wie folgt festgestellt

1. Im § 11 Abs. 2 statt 400 S mit 412 S;

2. im § 12 a Abs. 1 statt 9981 S mit 10280 S,

statt 3996 S mit 4116 S.

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