34. Verordnung: Anpassung von Versorgungsleistungen in der Opferfürsorge für das Kalenderjahr 1990
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 11 a Abs. 1, 2 und 3 des
Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 259/1967,
595/1981, 564/1986, 614/1987 und 749/1988 wird
verordnet
Artikel I
Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
mit Bundesgesetz vom 12. Dezember
1989, BGBl. Nr. 642, für das Jahr 1990 mit 1,030
festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß
im Jahr 1990 auch im Bereich des Opferfürsorgegesetzes
verbindlich.
Artikel II
Der Betrag, der für das Kalenderjahr 1990 an die
Stelle des im § 6 Z 5 des Opferfürsorgegesetzes
genannten Betrages tritt, wird unter Zugrundelegung
des in der Verordnung BGBl. Nr. 46/1989
angeführten Betrages von 6689767 S mit
6890460 S festgestellt.
Artikel III
Die Beträge, die ab 1. Jänner 1990 an die Stelle
der im Opferfürsorgegesetz genannten Beträge
treten, werden unter Zugrundelegung der in der
Verordnung BGBl. Nr. 46/1989 angeführten Beträge
wie folgt festgestellt
1. Im § 11 Abs. 2 statt 400 S mit 412 S;
2. im § 12 a Abs. 1 statt 9981 S mit 10280 S,
statt 3996 S mit 4116 S.