34_1989
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34. Verordnung: Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 115 a Donawitzer Straße im Bereich der Stadtgemeinde Leoben
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 34. Verordnung: Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 115 a Donawitzer Straße im Bereich der Stadtgemeinde Leoben
1989_34_0 34. Verordnung: Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 115 a Donawitzer Straße im Bereich der Stadtgemeinde Leoben
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Die Straßenteile der B 115 a Donawitzer Straße
von km 144,044 bis km 144,300 und von
km 144,480 bis km 145,830 werden, soweit sie
durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellten
und verkehrsübergebenen — mit den Verordnungen
vom 25. Mai 1973, BGBl. Nr. 269, — und vom
5. Juli 197.2, BGBl. Nr. 269, bestimmten —
Abschnitte „Umlegung beim Judaskreuz" und
„Annaberg—Jakobikreuz" für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurden, als Bundesstraße aufgelassen.