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34_1989 AT

34. Verordnung: Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 115 a Donawitzer Straße im Bereich der Stadtgemeinde Leoben

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 34. Verordnung: Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 115 a Donawitzer Straße im Bereich der Stadtgemeinde Leoben

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Die Straßenteile der B 115 a Donawitzer Straße

von km 144,044 bis km 144,300 und von

km 144,480 bis km 145,830 werden, soweit sie

durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellten

und verkehrsübergebenen — mit den Verordnungen

vom 25. Mai 1973, BGBl. Nr. 269, — und vom

5. Juli 197.2, BGBl. Nr. 269, bestimmten —

Abschnitte „Umlegung beim Judaskreuz" und

„Annaberg—Jakobikreuz" für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurden, als Bundesstraße aufgelassen.

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