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34_1988 AT

34. Beschluß Nr. 3/87 des Gemischten Ausschusses EWG

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 34. Beschluß Nr. 3/87 des Gemischten Ausschusses EWG — Österreich zur Änderung des Protokolls Nr. 3 im Hinblick auf die Festlegung der Bestimmungen für die Anwendung des Beschlusses Nr. 3/86 auf Spanien, die Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla

ABKOMMEN ÖSTERREICH — EWG

— Der Gemischte Ausschuß —

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel

unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung

des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in"

oder „Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden

der Zusammenarbeit der Verwaltungen, nachstehend

Protokoll Nr. 3 genannt, und insbesondere

auf Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründe

Das Protokoll Nr. 3 ist durch den Beschluß

Nr. 2/86 des Gemischten Ausschusses EWG —

Österreich vom 27. Mai 1986 wegen des Beitritts

Spaniens und Portugals zu den Europäischen

Gemeinschaften geändert worden, damit die Handelsregelung,

die in den infolge dieses Beitritts

geschlossenen Protokollen vorgesehen ist, ordnungsgemäß

angewandt werden kann.

Um den Vereinfachungen der Dokumentation

über den Ursprungsnachweis, wie sie in das Protokoll

Nr. 3 durch den Beschluß Nr. 3/86 des

Gemischten Ausschusses EWG — Österreich vom

10. Dezember 1986 aufgenommen worden sind,

Rechnung zu tragen, ist es erforderlich, die Vorschriften

des Protokolls Nr. 3 in bezug auf den Beitritt

von Spanien und Portugal zu ergänzen —

BESCHLIESST

Artikel 1

Das Protokoll Nr. 3 wird wie folgt geändert

1. In Artikel 2 Absatz 1, in Artikel 7, in Artikel 9

Absatz 3 Unterabsatz 1 und in Artikel 26 wird das

Wort „Portugal" gestrichen.

2. In Artikel 2 Absatz 1, in Artikel 23 Absatz 1

und in Artikel 27 Absätze 1 und 2 werden die

Worte „sechs Länder" durch die Worte „fünf Länder"

ersetzt.

3. Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 3 erhält folgende

Fassung

4. Artikel 9 Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende

Fassung

5. Artikel 13 Absatz 7 erhält folgende Fassung

„(7) In den Fällen des Absatzes 6 Buchstabe a

enthält das Feld Nr. 7 ,Bemerkungen' der Bescheinigung

EUR 1 einen der folgenden Vermerke

6. Dem Artikel 24 wird folgender Absatz hinzugefügt

„(6) a) Absatz 1 Buchstabe a findet sinngemäß auf

die Waren Anwendung, welche von Rechnungen

erfaßt sind, die in Spanien im Rahmen

von Artikel 8 Absatz 1 ausgestellt werden.

b) Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 über

das Anbringen des Vermerks ,ES' finden

sinngemäß auf die Rechnungen Anwendung,

die im Rahmen von Artikel 8 Absatz 1 ausgestellt

werden."

7. Folgende Artikel werden eingefügt

„Artikel 25

Zur Anwendung der im Zusatzprotokoll enthaltenen

Bestimmungen über Waren mit Ursprung auf

den Kanarischen Inseln, in Ceuta und Melilla gilt

dieses Protokoll sinngemäß, vorbehaltlich der in

den Artikeln 25 a bis 25 d festgelegten besonderen

Voraussetzungen.

Artikel 25 a

Der in diesem Protokoll verwendete Ausdruck,

Gemeinschaft' umfaßt weder die Kanarischen

Inseln noch Ceuta und Melilla. Der Ausdruck,

Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft' umfaßt

nicht die Erzeugnisse mit Ursprung auf den Kanarischen

Inseln, in Ceuta und Melilla.

Artikel 25 b

(1) Anstelle der Artikel 1, 2 und 3 gelten die

nachstehenden Absätze; die Hinweise auf die

genannten Artikel gelten sinngemäß für diesen

Artikel.

(2) Als Ursprungserzeugnisse

a) der Kanarischen Inseln, Ceutas und Melilla

gelten

i) Erzeugnisse, die vollständig auf den

Kanarischen Inseln, in Ceuta und

Melilla erzeugt worden sind;

ii) Erzeugnisse, die auf den Kanarischen

Inseln, in Ceuta und in Melilla unter

Verwendung anderer als der unter Ziffer

i genannten Erzeugnisse hergestellt

worden sind, wenn diese Erzeugnisse im

Sinne des Artikels 5 Absatz 1 in ausreichendem

Maße be- oder verarbeitet

worden sind. Dieser Voraussetzung

bedarf es nicht bei Erzeugnissen, die im

Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse

Österreichs, Finnlands,

Islands, Norwegens, Schwedens, der

Schweiz oder der Gemeinschaft sind,

wenn sie auf den Kanarischen Inseln, in

Ceuta und in Melilla be- oder verarbeitet

werden, sofern diese Be- oder Verarbeitung

über die in Artikel 5 Absatz 3 als

nicht ausreichend bezeichnete Be- oder

Verarbeitung hinausgeht;

b) Österreichs gelten

i) Erzeugnisse, die vollständig in Österreich

erzeugt worden sind;

ii) Erzeugnisse, die in Österreich unter

Verwendung anderer als der unter Ziffer

i genannten Erzeugnisse hergestellt

worden sind, wenn diese Erzeugnisse im

Sinne des Artikels 5 Absatz 1 in ausreichendem

Maße be- oder verarbeitet

worden sind. Dieser Voraussetzung

bedarf es nicht bei Erzeugnissen, die im

Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse

der Kanarischen Inseln, Ceutas

und Melillas, Finnlands, Islands,

Norwegens, Schwedens, der Schweiz

oder der Gemeinschaft sind, wenn sie

be- oder verarbeitet werden, sofern diese

Be- oder Verarbeitung über die in Artikel

5 Absatz 3 als nicht ausreichend

bezeichnete Be- oder Verarbeitung hinausgeht.

(3) Die Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla

gelten als ein Gebiet.

(4) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter

Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Bescheinigung

EUR 1 und in Feld 1 des Formblatts EUR 2

die Vermerke ,Österreich' und ,Kanarische Inseln,

Ceuta und Melilla' einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen

der Kanarischen Inseln, Ceutas und

Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in

Feld 4 der Bescheinigung EUR 1 und in Feld 8 des

Formblatts EUR 2 einzutragen.

Werden Rechnungen auf den Kanarischen

Inseln, in Ceuta und in Melilla im Rahmen von

Artikel 8 Absatz 1 ausgestellt, so sind der Ausführer

oder sein bevollmächtigter Vertreter verpflichtet,

Ursprungserzeugnisse der Kanarischen Inseln,

Ceutas und Melillas klar und deutlich mit dem Vermerk

,CCM' zu bezeichnen.

(5) Die in der Liste C genannten Erzeugnisse fallen

vorläufig nicht unter dieses Protokoll. Die

Bestimmungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungen

gelten jedoch sinngemäß für diese

Erzeugnisse.

Artikel 25 c

Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die

Durchführung dieses Protokolls auf den Kanarischen

Inseln, in Ceuta und Melilla.

Artikel 25 d

Artikel 23 kommt im Handel zwischen den

Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla einerseits

und Österreich andererseits nicht zur Anwendung."

Artikel 2

Dieser Beschluß tritt am Tag seiner Annahme in

Kraft.

Er gilt ab 1. Juli 1987. Der in Artikel 1 Nummer

6 dieses Beschlusses enthaltene Artikel 24

Absatz 6 gilt bis zum 31. Dezember 1992.

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1987

Im Namen des Gemischten Ausschusses

Der Präsident

G. Waas

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