34. Beschluß Nr. 3/87 des Gemischten Ausschusses EWG
Gesetzestext (1 Artikel)
ABKOMMEN ÖSTERREICH — EWG
— Der Gemischte Ausschuß —
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —
gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel
unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung
des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in"
oder „Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden
der Zusammenarbeit der Verwaltungen, nachstehend
Protokoll Nr. 3 genannt, und insbesondere
auf Artikel 28,
in Erwägung nachstehender Gründe
Das Protokoll Nr. 3 ist durch den Beschluß
Nr. 2/86 des Gemischten Ausschusses EWG —
Österreich vom 27. Mai 1986 wegen des Beitritts
Spaniens und Portugals zu den Europäischen
Gemeinschaften geändert worden, damit die Handelsregelung,
die in den infolge dieses Beitritts
geschlossenen Protokollen vorgesehen ist, ordnungsgemäß
angewandt werden kann.
Um den Vereinfachungen der Dokumentation
über den Ursprungsnachweis, wie sie in das Protokoll
Nr. 3 durch den Beschluß Nr. 3/86 des
Gemischten Ausschusses EWG — Österreich vom
10. Dezember 1986 aufgenommen worden sind,
Rechnung zu tragen, ist es erforderlich, die Vorschriften
des Protokolls Nr. 3 in bezug auf den Beitritt
von Spanien und Portugal zu ergänzen —
BESCHLIESST
Artikel 1
Das Protokoll Nr. 3 wird wie folgt geändert
1. In Artikel 2 Absatz 1, in Artikel 7, in Artikel 9
Absatz 3 Unterabsatz 1 und in Artikel 26 wird das
Wort „Portugal" gestrichen.
2. In Artikel 2 Absatz 1, in Artikel 23 Absatz 1
und in Artikel 27 Absätze 1 und 2 werden die
Worte „sechs Länder" durch die Worte „fünf Länder"
ersetzt.
3. Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 3 erhält folgende
Fassung
4. Artikel 9 Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende
Fassung
5. Artikel 13 Absatz 7 erhält folgende Fassung
„(7) In den Fällen des Absatzes 6 Buchstabe a
enthält das Feld Nr. 7 ,Bemerkungen' der Bescheinigung
EUR 1 einen der folgenden Vermerke
6. Dem Artikel 24 wird folgender Absatz hinzugefügt
„(6) a) Absatz 1 Buchstabe a findet sinngemäß auf
die Waren Anwendung, welche von Rechnungen
erfaßt sind, die in Spanien im Rahmen
von Artikel 8 Absatz 1 ausgestellt werden.
b) Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 über
das Anbringen des Vermerks ,ES' finden
sinngemäß auf die Rechnungen Anwendung,
die im Rahmen von Artikel 8 Absatz 1 ausgestellt
werden."
7. Folgende Artikel werden eingefügt
„Artikel 25
Zur Anwendung der im Zusatzprotokoll enthaltenen
Bestimmungen über Waren mit Ursprung auf
den Kanarischen Inseln, in Ceuta und Melilla gilt
dieses Protokoll sinngemäß, vorbehaltlich der in
den Artikeln 25 a bis 25 d festgelegten besonderen
Voraussetzungen.
Artikel 25 a
Der in diesem Protokoll verwendete Ausdruck,
Gemeinschaft' umfaßt weder die Kanarischen
Inseln noch Ceuta und Melilla. Der Ausdruck,
Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft' umfaßt
nicht die Erzeugnisse mit Ursprung auf den Kanarischen
Inseln, in Ceuta und Melilla.
Artikel 25 b
(1) Anstelle der Artikel 1, 2 und 3 gelten die
nachstehenden Absätze; die Hinweise auf die
genannten Artikel gelten sinngemäß für diesen
Artikel.
(2) Als Ursprungserzeugnisse
a) der Kanarischen Inseln, Ceutas und Melilla
gelten
i) Erzeugnisse, die vollständig auf den
Kanarischen Inseln, in Ceuta und
Melilla erzeugt worden sind;
ii) Erzeugnisse, die auf den Kanarischen
Inseln, in Ceuta und in Melilla unter
Verwendung anderer als der unter Ziffer
i genannten Erzeugnisse hergestellt
worden sind, wenn diese Erzeugnisse im
Sinne des Artikels 5 Absatz 1 in ausreichendem
Maße be- oder verarbeitet
worden sind. Dieser Voraussetzung
bedarf es nicht bei Erzeugnissen, die im
Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse
Österreichs, Finnlands,
Islands, Norwegens, Schwedens, der
Schweiz oder der Gemeinschaft sind,
wenn sie auf den Kanarischen Inseln, in
Ceuta und in Melilla be- oder verarbeitet
werden, sofern diese Be- oder Verarbeitung
über die in Artikel 5 Absatz 3 als
nicht ausreichend bezeichnete Be- oder
Verarbeitung hinausgeht;
b) Österreichs gelten
i) Erzeugnisse, die vollständig in Österreich
erzeugt worden sind;
ii) Erzeugnisse, die in Österreich unter
Verwendung anderer als der unter Ziffer
i genannten Erzeugnisse hergestellt
worden sind, wenn diese Erzeugnisse im
Sinne des Artikels 5 Absatz 1 in ausreichendem
Maße be- oder verarbeitet
worden sind. Dieser Voraussetzung
bedarf es nicht bei Erzeugnissen, die im
Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse
der Kanarischen Inseln, Ceutas
und Melillas, Finnlands, Islands,
Norwegens, Schwedens, der Schweiz
oder der Gemeinschaft sind, wenn sie
be- oder verarbeitet werden, sofern diese
Be- oder Verarbeitung über die in Artikel
5 Absatz 3 als nicht ausreichend
bezeichnete Be- oder Verarbeitung hinausgeht.
(3) Die Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla
gelten als ein Gebiet.
(4) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter
Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Bescheinigung
EUR 1 und in Feld 1 des Formblatts EUR 2
die Vermerke ,Österreich' und ,Kanarische Inseln,
Ceuta und Melilla' einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen
der Kanarischen Inseln, Ceutas und
Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in
Feld 4 der Bescheinigung EUR 1 und in Feld 8 des
Formblatts EUR 2 einzutragen.
Werden Rechnungen auf den Kanarischen
Inseln, in Ceuta und in Melilla im Rahmen von
Artikel 8 Absatz 1 ausgestellt, so sind der Ausführer
oder sein bevollmächtigter Vertreter verpflichtet,
Ursprungserzeugnisse der Kanarischen Inseln,
Ceutas und Melillas klar und deutlich mit dem Vermerk
,CCM' zu bezeichnen.
(5) Die in der Liste C genannten Erzeugnisse fallen
vorläufig nicht unter dieses Protokoll. Die
Bestimmungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungen
gelten jedoch sinngemäß für diese
Erzeugnisse.
Artikel 25 c
Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die
Durchführung dieses Protokolls auf den Kanarischen
Inseln, in Ceuta und Melilla.
Artikel 25 d
Artikel 23 kommt im Handel zwischen den
Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla einerseits
und Österreich andererseits nicht zur Anwendung."
Artikel 2
Dieser Beschluß tritt am Tag seiner Annahme in
Kraft.
Er gilt ab 1. Juli 1987. Der in Artikel 1 Nummer
6 dieses Beschlusses enthaltene Artikel 24
Absatz 6 gilt bis zum 31. Dezember 1992.
Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1987
Im Namen des Gemischten Ausschusses
Der Präsident
G. Waas