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34_1983 AT

34. Kundmachung: 22. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 34. Kundmachung: 22. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 20. Jänner 1983 (Gesetz vom

13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht

Artikel I

Die Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963,

BGBl. Nr. 170, zuletzt geändert durch die Kundmachung

BGBl. Nr. 574/1981, wird wie folgt abgeändert

1. Im § 2 Abs. 8 wird der Ausdruck „Dienststrafverfahren"

jeweils durch den Ausdruck „Disziplinarverfahren"

ersetzt.

2. § 9 Abs. 1 lit. c erhält folgende Fassung

„c) die Barbezüge, die Verpflegung, die

Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt

und — soweit sie den Betrag

der Wohnungsbeihilfe nach dem Bundesgesetz

BGBl. Nr. 229/1951 übersteigt —

die Wohnkostenbeihilfe, sowie die Entschädigung

bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz,

BGBl. Nr. 152/1956,

in der geltenden Fassung, Geldleistungen

nach § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über

die Entsendung von Angehörigen des

Bundesheeres zur Hilfeleistung in das

Ausland, BGBl. Nr. 233/1965, und die

Barbezüge, der Familienunterhalt und —

soweit sie den Betrag der Wohnungsbeihilfe

nach dem Bundesgesetz BGBl.

Nr. 229/1951 übersteigt — die Wohnkostenbeihilfe

nach dem Zivildienstgesetz in

der geltenden Fassung."

3. Im § 11 Abs. 1 wird der Betrag „846 S" durch

den Betrag „883 S" ersetzt.

4. In der Anlage 2 ist nach Ordnungsnummer

637 eine neue Dienstverwendung mit folgenden

Angaben aufzunehmen

Spalte 1: „638"

Spalte 2: „Schulungszugführer"

Spalte 3: keine Angaben

Spalte 4: „lt. PÜ"

Spalte 5: „Vb"

Spalte 6: „VI a"

Spalten 7 und 8: keine Angaben

Spalte 9: „a) VI b

b)6"

Spalte 10: keine Angaben

5. In der Anlage 2 ist aufzunehmen

— bei Ordnungsnummer 001

in Spalte 4 der Ausdruck „lt. PÜ"

— bei Ordnungsnummer 002

in Spalte 4 der Ausdruck „lt. PÜ"

in Spalte 5 der Ausdruck „IX b"

— bei Ordnungsnummer 003

in Spalte 4 der Ausdruck „b) Verwendung

als Chefarzt"

6. Die Anlage 3 hat zu lauten

Artikel II

Art. I tritt mit 1. Feber 1983 in Kraft.

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