34. Kundmachung: 22. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 20. Jänner 1983 (Gesetz vom
13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht
Artikel I
Die Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963,
BGBl. Nr. 170, zuletzt geändert durch die Kundmachung
BGBl. Nr. 574/1981, wird wie folgt abgeändert
1. Im § 2 Abs. 8 wird der Ausdruck „Dienststrafverfahren"
jeweils durch den Ausdruck „Disziplinarverfahren"
ersetzt.
2. § 9 Abs. 1 lit. c erhält folgende Fassung
„c) die Barbezüge, die Verpflegung, die
Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt
und — soweit sie den Betrag
der Wohnungsbeihilfe nach dem Bundesgesetz
BGBl. Nr. 229/1951 übersteigt —
die Wohnkostenbeihilfe, sowie die Entschädigung
bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz,
BGBl. Nr. 152/1956,
in der geltenden Fassung, Geldleistungen
nach § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über
die Entsendung von Angehörigen des
Bundesheeres zur Hilfeleistung in das
Ausland, BGBl. Nr. 233/1965, und die
Barbezüge, der Familienunterhalt und —
soweit sie den Betrag der Wohnungsbeihilfe
nach dem Bundesgesetz BGBl.
Nr. 229/1951 übersteigt — die Wohnkostenbeihilfe
nach dem Zivildienstgesetz in
der geltenden Fassung."
3. Im § 11 Abs. 1 wird der Betrag „846 S" durch
den Betrag „883 S" ersetzt.
4. In der Anlage 2 ist nach Ordnungsnummer
637 eine neue Dienstverwendung mit folgenden
Angaben aufzunehmen
Spalte 1: „638"
Spalte 2: „Schulungszugführer"
Spalte 3: keine Angaben
Spalte 4: „lt. PÜ"
Spalte 5: „Vb"
Spalte 6: „VI a"
Spalten 7 und 8: keine Angaben
Spalte 9: „a) VI b
b)6"
Spalte 10: keine Angaben
5. In der Anlage 2 ist aufzunehmen
— bei Ordnungsnummer 001
in Spalte 4 der Ausdruck „lt. PÜ"
— bei Ordnungsnummer 002
in Spalte 4 der Ausdruck „lt. PÜ"
in Spalte 5 der Ausdruck „IX b"
— bei Ordnungsnummer 003
in Spalte 4 der Ausdruck „b) Verwendung
als Chefarzt"
6. Die Anlage 3 hat zu lauten
Artikel II
Art. I tritt mit 1. Feber 1983 in Kraft.