34. Vereinbarung zwischen Österreich und Hongkong über ein Exportautorisationssystem für Textilien
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
VEREINBARUNG
1. Nach Überprüfung der derzeitigen Struktur
und der Entwicklung des Handels mit bestimmten
von Hongkong nach Österreich exportierten
Textilerzeugnissen kommen Hongkong und
Österreich überein, daß für den Zeitraum vom
1. Feber 1981 bis 31. Jänner 1982 ein Exportautorisationssystem
hinsichtlich der im Anhang
zu dieser Vereinbarung angeführten Erzeugnisse
gelten soll.
2. Hongkong wird alle Exporte jener Erzeugnisse,
die im Anhang angeführt sind, von der
Ausstellung von Exportautorisationen durch das
Ministerium für Handel, Industrie und Zölle in
Hongkong abhängig machen. Eine Exportautorisation
wird nur gegen Nachweis eines
verbindlichen Vertrages für die erfaßten Erzeugnisse
ausgestellt werden und bis zu sechs Monaten
ab Ausstellungsdatum gültig sein.
3. Ausfuhrbewilligungen zur Versendung von
Waren auf Grund von Exportautorisationen
werden von Hongkong gegen Vorlage der
gültigen Exportautorisation innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer
ausgestellt werden. Eine Ausfuhrbewilligung
wird 28 Tage vom Tag der Ausstellung
an Gültigkeit haben. Hongkong wird
keine Ausfuhrbewilligungen für Ausfuhren jener
Erzeugnisse nach Österreich, die im Anhang
angeführt sind, ausstellen, welche nicht durch
eine gültige Exportautorisation abgedeckt sind.
4. Hongkong wird Österreich halbmonatliche
statistische Berichte über die Mengen jener im
Anhang angeführten Erzeugnisse zur Verfügung
stellen, die durch für Exporteure Hongkongs
ausgestellte Exportautorisationen abgedeckt sind.
Hongkong stimmt zu, Österreich über Ansuchen
um Erteilung von Exportautorisationen in ungewöhnlicher
Höhe für ein bestimmtes Erzeugnis
unverzüglich nach deren Einlangen in Kenntnis
zu setzen.
5. Österreich wird Importe von Textilerzeugnissen,
deren Ursprungsland Hongkong ist und
die im Anhang angeführt sind, nur zulassen, wenn
sie von einer Kopie einer Ausfuhrbewilligung
begleitet sind, die vom Ministerium für Handel,
Industrie und Zölle in Hongkong ausgestellt
wurde.
6. Wenn nach österreichischer Auffassung der
österreichische Markt durch Einfuhren aus Hong-
kong von den durch diese Vereinbarung erfaßten
Erzeugnissen im Sinne der Definition der Marktstörung
im Anhang A des Abkommens über den
Internationalen Handel mit Textilien Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974 in der Fassung
des Protokolls über die Verlängerung BGBl. Nr. 362/1978 einer
Störung ausgesetzt ist, kann Österreich um
Konsultationen gemäß den Bestimmungen des
Abkommens über den Internationalen Handel
mit Textilien ersuchen.
7. Ein Konsultationsersuchen wird sobald als
möglich und auf jeden Fall binnen 14 Tagen ab
dem Datum des Ersuchens mit einer objektiven
Sachdarstellung der Gründe und Rechtfertigung
des Ersuchens, einschließlich der letzten statistischen
Daten betreffend die Merkmale der Marktstörung,
zu belegen sein.
8. Österreich und Hongkong werden, wenn
nicht anderweitig abgemacht, sobald als möglich
binnen 30 Tagen ab dem Ersuchen um solche
Konsultationen in Beratungen eintreten und alles
daransetzen, solche Konsultationen binnen
30 Tagen ab dem Beginn zu beenden.
9. Bis zum Abschluß der Konsultationen kann
Österreich Hongkong ersuchen, die Ausstellung
von Exportautorisationen für das betreffende
Erzeugnis während des von dieser Vereinbarung
erfaßten Zeitraumes auf ein Ausmaß zu beschränken,
das nicht niedriger ist als das höchste der
folgenden Ausmaße
a) Das Ausmaß der für das betreffende Erzeugnis
in dem unmittelbar vorangehenden
Zeitraum ausgestellten Exportautorisationen,
erhöht um 10%;
b) Der Durchschnitt des Ausmaßes der für
das betreffende Erzeugnis in den vorangehenden
Zeiträumen seit 1. Feber 1978
ausgestellten Exportautorisationen, erhöht
um 10%;
c) Das Ausmaß der seit dem Beginn des
Zeitraumes, in welchem das Konsultationsersuchen
gestellt wird, ausgestellten Exportautorisationen,
erhöht um 10%.
Hongkong stimmt zu, einem solchen Ersuchen
zu entsprechen.
10. Ein „Zeitraum" wird für diesen Zweck
ein solcher vom 1. Feber bis 31. Jänner sein.
11. Falls die Konsultationen nicht zu einem
Übereinkommen führen, hat Österreich das Recht,
Hongkong zu ersuchen, Exporte der betreffenden
Erzeugnisse nach Österreich während des durch
diese Vereinbarung erfaßten Zeitraumes auf ein
Ausmaß zu beschränken, das nicht niedriger ist
als das gemäß der in obigem Absatz 9 angeführten
Formel berechnete. Hongkong stimmt
zu, einem solchen Ersuchen zu entsprechen.
12. Österreich und Hongkong stimmen überein,
daß diese Bestimmungen die Rechte Österreichs
und Hongkongs unter dem Abkommen über den
Internationalen Handel mit Textilien nicht beeinträchtigen.
13. Hongkong und Österreich stimmen überein,
auf Ersuchen jeder der beiden Vertragsteile
hinsichtlich jeder Angelegenheit, die sich aus
der Durchführung dieses Systems ergibt, in
Konsultationen einzutreten.
14. Der Anhang zu dieser Vereinbarung ist ein
integrierender Bestandteil derselben.
Für Österreich
Dr. Gerhard Waas
Ministerialrat
Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie
Wien, 16. Dezember 1980
Für Hongkong
W. Dorward
Direktor
für Handel, Industrie und Zölle
Hongkong, 30. Dezember 1980
Anhang
Unterziehleibchen sind einfärbige, weder gemusterte noch bedruckte T-Shirts. Mehrfarbige,
gemusterte oder bedruckte T-Shirts, die zusammen mit dazupassenden Slips als Unterwäschesets
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