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34_1981 AT

34. Vereinbarung zwischen Österreich und Hongkong über ein Exportautorisationssystem für Textilien

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 34. Vereinbarung zwischen Österreich und Hongkong über ein Exportautorisationssystem für Textilien

(Übersetzung)

VEREINBARUNG

1. Nach Überprüfung der derzeitigen Struktur

und der Entwicklung des Handels mit bestimmten

von Hongkong nach Österreich exportierten

Textilerzeugnissen kommen Hongkong und

Österreich überein, daß für den Zeitraum vom

1. Feber 1981 bis 31. Jänner 1982 ein Exportautorisationssystem

hinsichtlich der im Anhang

zu dieser Vereinbarung angeführten Erzeugnisse

gelten soll.

2. Hongkong wird alle Exporte jener Erzeugnisse,

die im Anhang angeführt sind, von der

Ausstellung von Exportautorisationen durch das

Ministerium für Handel, Industrie und Zölle in

Hongkong abhängig machen. Eine Exportautorisation

wird nur gegen Nachweis eines

verbindlichen Vertrages für die erfaßten Erzeugnisse

ausgestellt werden und bis zu sechs Monaten

ab Ausstellungsdatum gültig sein.

3. Ausfuhrbewilligungen zur Versendung von

Waren auf Grund von Exportautorisationen

werden von Hongkong gegen Vorlage der

gültigen Exportautorisation innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer

ausgestellt werden. Eine Ausfuhrbewilligung

wird 28 Tage vom Tag der Ausstellung

an Gültigkeit haben. Hongkong wird

keine Ausfuhrbewilligungen für Ausfuhren jener

Erzeugnisse nach Österreich, die im Anhang

angeführt sind, ausstellen, welche nicht durch

eine gültige Exportautorisation abgedeckt sind.

4. Hongkong wird Österreich halbmonatliche

statistische Berichte über die Mengen jener im

Anhang angeführten Erzeugnisse zur Verfügung

stellen, die durch für Exporteure Hongkongs

ausgestellte Exportautorisationen abgedeckt sind.

Hongkong stimmt zu, Österreich über Ansuchen

um Erteilung von Exportautorisationen in ungewöhnlicher

Höhe für ein bestimmtes Erzeugnis

unverzüglich nach deren Einlangen in Kenntnis

zu setzen.

5. Österreich wird Importe von Textilerzeugnissen,

deren Ursprungsland Hongkong ist und

die im Anhang angeführt sind, nur zulassen, wenn

sie von einer Kopie einer Ausfuhrbewilligung

begleitet sind, die vom Ministerium für Handel,

Industrie und Zölle in Hongkong ausgestellt

wurde.

6. Wenn nach österreichischer Auffassung der

österreichische Markt durch Einfuhren aus Hong-

kong von den durch diese Vereinbarung erfaßten

Erzeugnissen im Sinne der Definition der Marktstörung

im Anhang A des Abkommens über den

Internationalen Handel mit Textilien Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974 in der Fassung

des Protokolls über die Verlängerung BGBl. Nr. 362/1978 einer

Störung ausgesetzt ist, kann Österreich um

Konsultationen gemäß den Bestimmungen des

Abkommens über den Internationalen Handel

mit Textilien ersuchen.

7. Ein Konsultationsersuchen wird sobald als

möglich und auf jeden Fall binnen 14 Tagen ab

dem Datum des Ersuchens mit einer objektiven

Sachdarstellung der Gründe und Rechtfertigung

des Ersuchens, einschließlich der letzten statistischen

Daten betreffend die Merkmale der Marktstörung,

zu belegen sein.

8. Österreich und Hongkong werden, wenn

nicht anderweitig abgemacht, sobald als möglich

binnen 30 Tagen ab dem Ersuchen um solche

Konsultationen in Beratungen eintreten und alles

daransetzen, solche Konsultationen binnen

30 Tagen ab dem Beginn zu beenden.

9. Bis zum Abschluß der Konsultationen kann

Österreich Hongkong ersuchen, die Ausstellung

von Exportautorisationen für das betreffende

Erzeugnis während des von dieser Vereinbarung

erfaßten Zeitraumes auf ein Ausmaß zu beschränken,

das nicht niedriger ist als das höchste der

folgenden Ausmaße

a) Das Ausmaß der für das betreffende Erzeugnis

in dem unmittelbar vorangehenden

Zeitraum ausgestellten Exportautorisationen,

erhöht um 10%;

b) Der Durchschnitt des Ausmaßes der für

das betreffende Erzeugnis in den vorangehenden

Zeiträumen seit 1. Feber 1978

ausgestellten Exportautorisationen, erhöht

um 10%;

c) Das Ausmaß der seit dem Beginn des

Zeitraumes, in welchem das Konsultationsersuchen

gestellt wird, ausgestellten Exportautorisationen,

erhöht um 10%.

Hongkong stimmt zu, einem solchen Ersuchen

zu entsprechen.

10. Ein „Zeitraum" wird für diesen Zweck

ein solcher vom 1. Feber bis 31. Jänner sein.

11. Falls die Konsultationen nicht zu einem

Übereinkommen führen, hat Österreich das Recht,

Hongkong zu ersuchen, Exporte der betreffenden

Erzeugnisse nach Österreich während des durch

diese Vereinbarung erfaßten Zeitraumes auf ein

Ausmaß zu beschränken, das nicht niedriger ist

als das gemäß der in obigem Absatz 9 angeführten

Formel berechnete. Hongkong stimmt

zu, einem solchen Ersuchen zu entsprechen.

12. Österreich und Hongkong stimmen überein,

daß diese Bestimmungen die Rechte Österreichs

und Hongkongs unter dem Abkommen über den

Internationalen Handel mit Textilien nicht beeinträchtigen.

13. Hongkong und Österreich stimmen überein,

auf Ersuchen jeder der beiden Vertragsteile

hinsichtlich jeder Angelegenheit, die sich aus

der Durchführung dieses Systems ergibt, in

Konsultationen einzutreten.

14. Der Anhang zu dieser Vereinbarung ist ein

integrierender Bestandteil derselben.

Für Österreich

Dr. Gerhard Waas

Ministerialrat

Bundesministerium für Handel, Gewerbe und

Industrie

Wien, 16. Dezember 1980

Für Hongkong

W. Dorward

Direktor

für Handel, Industrie und Zölle

Hongkong, 30. Dezember 1980

Anhang

Unterziehleibchen sind einfärbige, weder gemusterte noch bedruckte T-Shirts. Mehrfarbige,

gemusterte oder bedruckte T-Shirts, die zusammen mit dazupassenden Slips als Unterwäschesets

verpackt und versandt werden, sind als Unterziehleibchen anzusehen.

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