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34_1980 AT

34. Verordnung: Aufwand für den Krankentransport und die Anstaltspflege von Wehrpflichtigen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 34. Verordnung: Aufwand für den Krankentransport und die Anstaltspflege von Wehrpflichtigen

Auf Grund des § 17 a Abs. 3 des Heeresgebührengesetzes,

BGBL Nr. 152/1956, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 313/1976 wird

verordnet

§ 1. Die im Durchschnitt für den Krankentransport

eines Wehrpflichtigen mit einem heereseigenen

Kraftfahrzeug erwachsenden und als Aufwand

des Bundes im Sinne des § 17 a Abs. 1

und 2 des Heeresgebührengesetzes geltenden

Kosten betragen 12 S pro Kilometer.

§ 2. Die im Durchschnitt für die Anstaltspflege

eines Wehrpflichtigen in einer heereseigenen

Sanitätseinrichtung erwachsenden und als Aufwand

des Bundes im Sinne des § 17 a Abs. 1

und 2 des Heeresgebührengesetzes geltenden

Kosten betragen

a) für stationäre

Pflege 900 S pro Tag,

b) für ambulatorische

Behandlung 300 S pro Behandlung.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1980

in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministers

für Landesverteidigung vom 18. Jänner 1979,

BGBl. Nr. 41, über den Aufwand für den Krankentransport

und die Anstaltspflege von Wehrpflichtigen

außer Kraft.

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