34. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und der Präsident der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik,
im Bewußtsein des Bedürfnisses, den Handel
zu erleichtern und die wirtschaftliche Zusammenarbeit
im Einklang mit der Schlußakte der Konferenz
über Sicherheit und Zusammenarbeit in
Europa zu fördern,
sind übereingekommen, ein Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete
der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen zu schließen.
Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten
ernannt
der Bundespräsident der Republik Österreich,
Herrn Vizekanzler Dkfm. Dr. Hannes Androsch,
Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich,
der Präsident der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik,
Herrn Dipl.-Ing. Leopold Lér, Minister der Finanzen
der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart
haben
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in
einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten
ansässig sind.
Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf
die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen, die in einem der
beiden Vertragsstaaten erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen,
vom Gesamtvermögen oder von
Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben
werden, einschließlich der Steuern vom
Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder
unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern
vom Vermögenszuwachs.
(3) Die zurzeit bestehenden Steuern, für die
dieses Abkommen gilt, sind
a) in der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik
1. die Abgabe und die Steuer vom Gewinn,
2. die Lohnsteuer,
3. die Steuer von Einkünften aus literarischer
und künstlerischer Tätigkeit,
4. die Landwirtschaftssteuer,
5. die Steuer vom Einkommen natürlicher
Personen,
6. die Haussteuer,
7. die Abgabe vom Vermögen
(im folgenden als „tschechoslowakische
Steuer" bezeichnet);
b) in der Republik Österreich
1. die Einkommensteuer,
2. die Körperschaftsteuer,
3. die Aufsichtsratsabgabe,
4. die Vermögensteuer,
5. die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer
entzogen sind,
6. die Gewerbesteuer einschließlich der
Lohnsummensteuer,
7. die Grundsteuer,
8. die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben,
9. die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen,
10. die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten
Grundstücken
(im folgenden als „österreichische Steuer"
bezeichnet).
(4) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern
gleicher oder ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung
des Abkommens neben den zurzeit
bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben
werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
teilen einander die in ihren Steuergesetzen
eingetretenen Änderungen, soweit erforderlich,
mit.
Artikel 3
Allgemeine Definitionen
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang
nichts anderes erfordert,
a) umfaßt der Ausdruck „Person" natürliche
Personen, Gesellschaften und alle anderen
Personenvereinigungen;
b) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft" juristische
Personen oder Rechtsträger, die für
die Besteuerung wie juristische Personen
behandelt werden;
c) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen
eines Vertragsstaates" und „Unternehmen
des anderen Vertragsstaates", je nachdem,
ein Unternehmen, das von einer in einem
Vertragsstaat ansässigen Person betrieben
wird, oder ein Unternehmen, das von einer
in dem anderen Vertragsstaat ansässigen
Person betrieben wird
d) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehörige"
1. alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit
eines der beiden Vertragsstaaten
besitzen;
2. alle juristischen Personen, Personengesellschaften
und anderen Personenvereinigungen,
die nach dem in einem der
beiden Vertragsstaaten geltenden Recht
errichtet worden sind;
e) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde"
auf seiten der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik den Minister der
Finanzen der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik oder seinen bevollmächtigten
Vertreter und auf seiten der Republik
Österreich den Bundesminister für Finanzen
der Republik Österreich.
(2) Bei Anwendung dieses Abkommens durch
einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang
nichts anderes erfordert, jeder nicht anders
definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach
dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt,
welche Gegenstand dieses Abkommens
sind.
Artikel 4
Steuerlicher Wohnsitz
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der
Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person" eine Person, die nach dem Recht dieses
Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres
ständigen Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung
oder eines anderen ähnlichen Merkmals
steuerpflichtig ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in
beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes
a) Die Person gilt als in dem Vertragsstaat
ansässig, in dem sie über eine ständige
Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden
Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte,
so gilt sie als in dem Vertragsstaat
ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen
und wirtschaftlichen Beziehungen hat
(Mittelpunkt der Lebensinteressen).
b) Kann nicht bestimmt werden, zu welchem
Vertragsstaat die Person die engeren persönlichen
und wirtschaftlichen Beziehungen
hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten
über eine ständige Wohnstätte,
so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig,
in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt
hat.
c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt
in beiden Vertragsstaaten oder in
keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als
in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit
sie besitzt.
d) Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit
beider Vertragsstaaten oder keines Vertragsstaates,
so werden sich die zuständigen
Behörden der Vertragsstaaten bemühen, die
Frage in gegenseitigem Einvernehmen zu
regeln.
(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche
Person in beiden Vertragsstaaten ansässig,
so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in
dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung
befindet.
Artikel 5
Betriebstätte
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der
Ausdruck „Betriebstätte" eine feste Geschäftseinrichtung,
durch die die Tätigkeit eines Unternehmens
ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck „Betriebstätte" umfaßt insbesondere
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte und
f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen,
einen Steinbruch oder eine andere Stätte
der Ausbeutung von Bodenschätzen.
(3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur
dann eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer zwölf
Monate überschreitet.
(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen
dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung,
Ausstellung oder Auslieferung von
Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt
werden;
b) Bestände von Gütern, oder Waren des Unternehmens,
die ausschließlich zur Lagerung,
Ausstellung oder Auslieferung unterhalten
werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens,
die ausschließlich zu dem
Zweck unterhalten werden, durch ein anderes
Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet
zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich
zu dem Zweck unterhalten wird,
für das Unternehmen Güter oder Waren
einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich
zu dem Zweck unterhalten wird,
für das Unternehmen andere Tätigkeiten
auszuüben, die vorbereitender Art sind
oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich
zu dem Zweck unterhalten wird,
mehrere der unter lit. a bis e genannten
Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, daß
die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit
der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender
Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
(5) Ist eine Person — mit Ausnahme eines
unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6
— für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in
einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen
des Unternehmens Verträge abzuschließen, und
übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so
wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1
und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat
für alle von der Person für das Unternehmen
ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei
denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die
in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden
sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt,
diese Einrichtung nach dem genannten Absatz
nicht zu einer Betriebstätte machten.
(6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb
so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in
einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit
durch einen Makler, Kommissionär oder einen
anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern
diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen
Geschäftstätigkeit handeln.
(7) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat
ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht
oder von einer Gesellschaft beherrscht
wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist
oder dort (entweder durch eine Betriebstätte
oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt,
wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte
der anderen.
Artikel 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen
(einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben) bezieht, das im anderen
Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat
besteuert werden.
(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen"
hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des
Vertragsstaates zukommt, in dem das Vermögen
liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör
zum unbeweglichen Vermögen, das lebende
und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher
Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des
bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten,
Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen
sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen
für die Ausbeutung oder das Recht auf
Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen
und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge
gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren
Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung
sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen
Vermögens.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte
aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens
und für Einkünfte aus unbeweglichem
Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen
Arbeit dient.
Artikel 7
Unternehmensgewinne
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats
dürfen nur in diesem Staat besteuert
werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine
Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine
dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen
seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so
dürfen die Gewinne des Unternehmens im anderen
Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit,
als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden
können.
(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats
seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch
eine dort gelegene Betriebstätte aus, so werden
vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat
dieser Betriebstätte die Gewinne zugerechnet,
die sie hätte erzielen können, wenn sie eine
gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen
oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges
Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr
mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie
ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte
werden die für diese Betriebstätte entstandenen
Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs-
und allgemeinen Verwaltungskosten,
zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob
sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt,
oder anderswo entstanden sind.
(4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist,
die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne
durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens
auf seine einzelnen Teile zu ermitteln,
schließt Absatz 2 nicht aus, daß dieser Vertragsstaat
die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen
Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung
muß jedoch derart sein, daß das
Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels
übereinstimmt.
(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern
oder Waren für das Unternehmen wird
einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.
(6) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze
sind die der Betriebstätte zuzurechnenden
Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln,
es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen,
anders zu verfahren.
(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die
in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt
werden, so werden die Bestimmungen jener
Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels
nicht berührt.
(8) Die Bestimmungen dieses Artikels sind auch
auf Einkünfte anzuwenden, die einem stillen Gesellschafter
aus seiner Beteiligung an einer „stillen
Gesellschaft" des österreichischen Rechts zufließen.
Artikel 8
Schiff- und Luftfahrt
(1) Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person
darf mit Gewinnen aus dem Betrieb von Seeschiffen,
Binnenschiffen oder Luftfahrzeugen im
internationalen Verkehr nur in diesem Vertragsstaat
besteuert werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Beteiligungen
eines Unternehmens der See- oder Binnenschiffahrt
oder der Luftfahrt an einem Pool, einer
Betriebsgemeinschaft oder einem anderen internationalen
Betriebszusammenschluß.
Artikel 9
Verbundene Unternehmen
Wenn
a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar
oder mittelbar an der Geschäfts-
leitung, der Kontrolle oder am Kapital
eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats
beteiligt ist oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar
an der Geschäftsleitung, der Kontrolle
oder am Kapital eines Unternehmens
eines Vertragsstaats und eines Unternehmens
des anderen Vertragsstaats beteiligt
sind,
und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen
hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder
finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart
oder auferlegt werden, die von denen abweichen,
die unabhängige Unternehmen miteinander
vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne,
die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen
erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen
aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses
Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert
werden.
Artikel 10
Dividenden
(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen
Vertragsstaat ansässige Person zahlt, dürfen
in dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Dividenden dürfen jedoch in dem
Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende
Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht
dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf
aber 10 vom Hundert des Bruttobetrages der
Dividenden nicht übersteigen.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
„Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien,
Genußaktien oder Genußscheinen, Kuxen,
Gründeranteilen oder anderen Rechten — ausgenommen
Forderungen — mit Gewinnbeteiligung
sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen
stammende Einkünfte, die nach dem Recht des
Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig
ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich
gleichgestellt sind.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,
wenn der in einem Vertragsstaat ansässige
Empfänger der Dividenden im anderen Vertragsstaat,
in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft
ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit
durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine
selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste
Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die
die Dividenden gezahlt weden, tatsächlich zu
dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört.
In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise
Artikel 14 anzuwenden.
25
(5) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige
Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus
dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere
Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten
Dividenden besteuern, es sei denn, daß diese Dividenden
an eine im anderen Staat ansässige Person
gezahlt werden oder daß die Beteiligung, für
die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich
zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebstätte
oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne
der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete
Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten
Dividenden oder die nichtausgeschütteten
Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen
Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
Artikel 11
Zinsen
(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen
und an eine in dem anderen Vertragsstaat
ansässige Person gezahlt werden, dürfen nur in
dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
„Zinsen" bedeutet Einkünfte aus Forderungen
jeder Art, auch wenn die Forderungen
durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert
oder mit einer Beteiligung am Gewinn des
Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere
Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen,
einschließlich der damit verbundenen
Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge
für verspätete Zahlung gelten nicht als
Zinsen im Sinne dieses Artikels.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der
in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der
Zinsen im anderen Vertragsstaat, aus dem die
Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit
durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine
selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste
Einrichtung ausübt und die Forderung, für die
die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser
Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In
diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise
Artikel 14 anzuwenden.
(4) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem
Empfänger der Zinsen oder zwischen jedem von
ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen
und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an
der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag,
den Schuldner und Empfänger ohne diese Beziehungen
vereinbart hätten, so wird dieser Artikel
nur auf den letzteren Betrag angewendet. In
diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach
dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter
Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses
Abkommens besteuert werden.
Artikel 12
Lizenzgebühren
(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat
stammen und von einer in dem anderen
Vertragsstaat ansässigen Person bezogen werden,
dürfen in dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Die im Absatz 3 lit. a angeführten Lizenzgebühren
dürfen jedoch in dem Vertragsstaat, aus
dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates
besteuert werden; die Steuer darf aber 5 vom
Hundert des Bruttobetrages der Lizenzgebühren
nicht übersteigen.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
„Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen
jeder Art, die für die Benutzung oder für das
Recht auf Benutzung
a) von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder
Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder
Verfahren oder für die Benutzung oder das
Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer
oder wissenschaftlicher Ausrüstungen
oder für die Mitteilung gewerblicher,
kaufmännischer oder wissenschaftlicher
Erfahrungen,
b) von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen
oder wissenschaftlichen Werken,
einschließlich kinematographischer Filme,
gezahlt werden.
(4) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem
Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner
dieser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften
oder eine in diesem Staat ansässige Person ist.
Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren,
ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat
ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat
eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung
und ist die Verpflichtung, für die die Lizenzgebühren
gezahlt werden, für Zwecke der
Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen
worden und trägt die Betriebstätte oder
die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten
die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend,
in dem die Betriebstätte oder die feste
Einrichtung liegt.
(5) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,
wenn der in einem Vertragsstaat ansässige
Empfänger der Lizenzgebühren im anderen Vertragsstaat,
aus dem die Lizenzgebühren stammen,
eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene
Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit
durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt
und die Rechte oder Vermögenswerte, für
die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich
zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung
gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise
Artikel 14 anzuwenden.
(6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem
Empfänger der Lizenzgebühren oder zwischen
jedem von ihnen und einem Dritten besondere
Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren,
gemessen an der zugrundeliegenden
Leistung, den Betrag, den Schuldner und Empfänger
ohne diese Beziehungen vereinbart hätten,
so wird dieser Artikel nur auf den letzteren
Betrag angewendet. In diesem Fall kann der
übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden
Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der
anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert
werden.
Artikel 13
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen
Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht,
das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen
im anderen Staat besteuert werden.
(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen
Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte
ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats
im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu
einer festen Einrichtung gehört, die einer in
einem Vertragsstaat ansässigen Person für die
Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen
Vertragsstat zur Verfügung steht, einschließlich
derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung
einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem
übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen
Einrichtung erzielt werden, dürfen im anderen
Staat besteuert werden.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 dürfen Gewinne,
die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person
aus der Veräußerung von See- oder Binnenschiffen
oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr
und von beweglichem Vermögen, das dem
Betrieb dieser See- oder Binnenschiffe und Luftfahrzeuge
dient, erzielt, nur in diesem Vertragsstaat
besteuert werden.
(4) Gewinne aus der Veräußerung des in den
Absätzen 1, 2 und 3 nicht genannten Vermögens
dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden,
in dem der Veräußerer ansässig ist.
Artikel 14
Selbständige Arbeit
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus
sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen
nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn,
daß der Person im anderen Vertragsstaat für die
Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste
Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine
solche feste Einrichtung zur Verfügung, so dürfen
die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden,
jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung
zugerechnet werden können.
(2) Der Ausdruck „freier Beruf" umfaßt insbesondere
die selbständig ausgeübte wissenschaftliche,
literarische, künstlerische, erzieherische
oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige
Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure,
Architekten und Steuerberater.
Artikel 15
Unselbständige Arbeit
(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19
dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen,
die eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur
in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die
Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt.
Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die
dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat
besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen,
die eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte
unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten
Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt
nicht länger als 183 Tage während
des betreffenden Kalenderjahres aufhält
und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber
oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden,
der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte
oder einer festen Einrichtung getragen
werden, die der Arbeitgeber im anderen
Staat hat.
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen
dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbständige
Arbeit, die an Bord eines See- oder
Binnenschiffes oder Luftfahrzeuges im internationalen
Verkehr ausgeübt wird, nur in dem Vertragsstaat
besteuert werden, in dem die Person
ansässig ist, die die Gewinne aus dem Betrieb des
See- oder Binnenschiffes oder Luftfahrzeuges erzielt.
Artikel 16
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen
und ähnliche Zahlungen, die eine in einem
Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft
als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates
einer Gesellschaft bezieht, die in dem
anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen in dem
anderen Staat besteuert werden.
Artikel 17
Künstler und Sportler
(1) Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen
Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-,
Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker,
oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat
persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im
anderen Staat besteuert werden.
(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem
Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich
ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler
oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person
zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der
Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert
werden, in dem der Künstler oder Sportler
seine Tätigkeit ausübt.
Artikel 18
Ruhegehälter
Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 1 dürfen
Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die
einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person
für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden,
nur in diesem Staat besteuert werden.
Artikel 19
Ausübung öffentlicher Funktionen
(1) Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter,
die von einem Vertragsstaat oder einer
seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder
aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft
errichteten Sondervermögen an
eine natürliche Person für die diesem Staat oder
der Gebietskörperschaft in Ausübung öffentlicher
Funktionen erbrachten Dienste gewährt
werden, dürfen in diesem Staat besteuert werden.
Dies gilt jedoch nicht für Vergütungen,
die an Personen gezahlt werden, die Staatsangehörige
des anderen Staates sind.
(2) Auf Vergütungen oder Ruhegehälter für
Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit
einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit
eines der Vertragsstaaten oder einer seiner
Gebietskörperschaften erbracht werden, finden
die Artikel 15, 16 und 18 Anwendung.
Artikel 20
Studenten
Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder
Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich
zum Studium oder zur Ausbildung
aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig
ist oder dort unmittelbar vor der Einreise
in den erstgenannten Staat ansässig war, für
seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Aus-
bildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat
nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen
aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.
Artikel 21
Andere Einkünfte
(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen
Person, die in den vorstehenden Artikeln
nicht behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht
auf ihre Herkunft nur in diesem Staat
besteuert werden.
{2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der
in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im
anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit
durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine
selbständige Arbeit durch eine dort gelegene
feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder
Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt
werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder
festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist
Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
Dies gilt nicht für Einkünfte aus unbeweglichem
Vermögen im Sinne des Artikels 6
Absatz 2.
Artikel 22
Vermögen
(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des
Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen
Person gehört und im anderen Vertragsstaat
liegt, darf im anderen Staat besteuert
werden.
(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen
einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen
eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat
hat, oder das zu einer festen Einrichtung
gehört, die einer in einem Vertragsstaat
ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen
Arbeit im anderen Vertragsstaat zur
Verfügung steht, darf im anderen Staat besteuert
werden.
(3) See- oder Binnenschiffe und Luftfahrzeuge
im internationalen Verkehr sowie bewegliches
Vermögen, das dem Betrieb dieser See- oder
Binnenschiffe und Luftfahrzeuge dient, dürfen
nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in
dem die Person ansässig ist, die die Gewinne
aus dem Betrieb des See- oder Binnenschiffes
oder Luftfahrzeuges erzielt.
(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem
Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in
diesem Staat besteuert werden.
Artikel 23
Vermeidung der Doppelbesteuerung
(1) Bei einer in der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik ansässigen Person wird
die Steuer wie folgt festgesetzt
a) Die aus der Republik Österreich stammenden
Einkünfte — mit Ausnahme der unter
lit. b fallenden Einkünfte — und die in der
Republik Österreich gelegenen Vermögenswerte,
die nach diesem Abkommen in der
Republik Österreich besteuert werden
dürfen, sind in der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik von der Besteuerung
ausgenommen. Die Tschechoslowakische
Sozialistische Republik darf aber bei
der Festsetzung der Steuer für das übrige
Einkommen oder das übrige Vermögen
dieser Person den Steuersatz anwenden, der
anzuwenden wäre, wenn die betreffenden
Einkünfte oder das betreffende Vermögen
nicht von der Besteuerung ausgenommen
wären.
b) Bei der Festsetzung der tschechoslowakischen
Steuern werden die aus der Republik
Österreich stammenden Einkünfte, die
nach den Artikeln 10, 12, 16 oder 17 in der
Republik Österreich besteuert werden
dürfen, in die Bemessungsgrundlage einbezogen.
Die in der Republik Österreich
nach den Artikeln 10, 12, 16 und 17 gezahlte
Steuer wird auf die von diesen Einkünften
in der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik erhobene Steuer angerechnet.
Der anzurechnende Betrag darf
aber den Teil der vor der Anrechnung
ermittelten Steuer nicht übersteigen, der
auf diese in der Republik Österreich steuerpflichtigen
Einkünfte entfällt.
(2) Bei einer in der Republik Österreich ansässigen
Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt
a) Bezieht eine in der Republik Österreich
ansässige Person Einkünfte oder hat sie
Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder
dieses Vermögen nach diesem Abkommen
in der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik besteuert werden, so nimmt die
Republik Österreich, vorbehaltlich der
lit. b diese Einkünfte oder dieses Vermögen
von der Besteuerung aus; die Republik
Österreich darf aber bei der Festsetzung
der Steuer für das übrige Einkommen oder
das übrige Vermögen dieser Person den
Steuersatz anwenden, der anzuwenden
wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder
das betreffende Vermögen nicht von der
Besteuerung ausgenommen wären.
b) Bezieht eine in der Republik Österreich
ansässige Person Einkünfte, die nach den
Artikeln 10 oder 12 in der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik besteuert
werden dürfen, so rechnet die Republik
Österreich auf die vom Einkommen
dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag
an, der der in der Tschechoslowa-
kischen Sozialistischen Republik gezahlten
Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag
darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung
ermittelten Steuer nicht übersteigen,
der auf die Einkünfte entfällt, die
aus der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik bezogen werden.
Artikel 24
Gleichbehandlung
(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats
dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung
oder damit zusammenhängenden Verpflichtung
unterworfen werden, die anders oder belastender
ist als die Besteuerung und die damit
zusammenhängenden Verpflichtungen, denen
Staatsangehörige des anderen Staates unter
gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder
unterworfen werden können. Diese Bestimmung
gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen,
die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.
(2) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die
ein Unternehmen eines Vertragsstaats am anderen
Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht
ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen
des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit
ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen,
als verpflichte sie einen Vertragsstaat,
den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen
Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen
auf Grund des Personenstandes oder der
Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen
Personen gewährt.
(3) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren
Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder
mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen
Person oder mehreren solchen Personen
gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen
im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder
damit zusammenhängenden Verpflichtung
unterworfen werden, die anders oder belastender
ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden
Verpflichtungen, denen andere
ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates
unterworfen sind oder unterworfen werden
können.
(4) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels
2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.
Artikel 25
Verständigungsverfahren
(1) Ist eine Person der Auffassung, daß Maßnahmen
eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten
für sie zu einer Besteuerung führen
oder führen werden, die diesem Abkommen
nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der
nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten
vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zu-
ständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem
sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel
24 Absatz 1 erfaßt wird, der zuständigen
Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen
Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muß innerhalb
von drei Jahren nach der ersten Mitteilung
der Maßnahmen unterbreitet werden, die zu
einer dem Abkommen nicht entsprechenden
Besteuerung führt.
(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung
für begründet und ist sie selbst nicht in
der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen,
so wird sie sich bemühen, den Fall
durch Verständigung mit der zuständigen
Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln,
daß eine dem Abkommen nicht entsprechende
Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung
ist ungeachtet der Fristen des
innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten
durchzuführen.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
werden sich bemühen, Schwierigkeiten
oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung
des Abkommens entstehen, in gegenseitigem
Einvernehmen zu beseitigen. Sie können
auch gemeinsam darüber beraten, wie eine
Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden
kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
können zur Herbeiführung einer Einigung
im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar
miteinander verkehren. Erscheint ein
mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung
der Einigung zweckmäßig, so kann ein
solcher Meinungsaustausch in einer Kommission
durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen
Behörden der Vertragsstaaten besteht.
Artikel 26
Austausch von Informationen
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
werden gegenseitig die zur Durchführung
dieses Abkommens erforderlichen Informationen
austauschen. Alle so ausgetauschten Informationen
sind geheim zu halten und dürfen nur solchen
Personen oder Behörden mitgeteilt werden,
die mit der Veranlagung und Erhebung der unter
dieses Abkommen fallenden Steuern befaßt sind.
(2) Absatz 1 ist auf keinen Fall so auszulegen,
als verpflichte er einen der Vertragsstaaten
a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen,
die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis
dieses oder des anderen Vertragsstaats
abweichen,
b) Angaben zu übermitteln, die nach den geltenden
Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren
dieses oder des anderen
Vertragsstaats nicht beschafft werden können,
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-,
Geschäfts- oder Berufsgeheimnis oder
ein Geschäftsverfahren preisgeben würden
oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung
widerspräche.
Artikel 27
Diplomatische und konsularische Beamte
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen
Vorrechte, die den diplomatischen und
konsularischen Beamten nach den allgemeinen
Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer
Vereinbarungen zustehen.
Artikel 28
Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.
Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie
möglich in Prag ausgetauscht.
(2) Das Abkommen tritt am sechzigsten Tage
nach Austausch der Ratifikationsurkunden in
Kraft.
(3) Die Bestimmungen dieses Abkommens finden
erstmals auf Steuern Anwendung, die für
das Kalenderjahr erhoben werden, das dem Jahr
folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden
stattgefunden hat.
Artikel 29
Außerkrafttreten
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es
nicht von einem der beiden Vertragsstaaten gekündigt
worden ist. Jeder Vertragsstaat kann das
Abkommen schriftlich auf diplomatischem Wege
unter Einhaltung einer Frist von mindestens
sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres
kündigen. In diesem Fall ist das Abkommen
letztmals auf die Steuern anzuwenden, die für
das Kalenderjahr erhoben werden, zu dessen
Ende die Kündigung erfolgt ist.
ZU URKUND DESSEN haben die genannten
Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet
und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN in WIEN, am 7. März 1978
in zwei Urschriften, jede in deutscher und in
tschechischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Androsch
FÜR DIE TSCHECHOSLOWAKISCHE
SOZIALISTISCHE REPUBLIK
L.Lér
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 14. Dezember 1978 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 28
Abs. 2 am 12. Feber 1979 in Kraft.