Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
34_1979 AT

34. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 34. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und der Präsident der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik,

im Bewußtsein des Bedürfnisses, den Handel

zu erleichtern und die wirtschaftliche Zusammenarbeit

im Einklang mit der Schlußakte der Konferenz

über Sicherheit und Zusammenarbeit in

Europa zu fördern,

sind übereingekommen, ein Abkommen zur

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete

der Steuern vom Einkommen und vom

Vermögen zu schließen.

Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten

ernannt

der Bundespräsident der Republik Österreich,

Herrn Vizekanzler Dkfm. Dr. Hannes Androsch,

Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich,

der Präsident der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik,

Herrn Dipl.-Ing. Leopold Lér, Minister der Finanzen

der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart

haben

Artikel 1

Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in

einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten

ansässig sind.

Artikel 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf

die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen

und vom Vermögen, die in einem der

beiden Vertragsstaaten erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom

Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen,

vom Gesamtvermögen oder von

Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben

werden, einschließlich der Steuern vom

Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder

unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern

vom Vermögenszuwachs.

(3) Die zurzeit bestehenden Steuern, für die

dieses Abkommen gilt, sind

a) in der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik

1. die Abgabe und die Steuer vom Gewinn,

2. die Lohnsteuer,

3. die Steuer von Einkünften aus literarischer

und künstlerischer Tätigkeit,

4. die Landwirtschaftssteuer,

5. die Steuer vom Einkommen natürlicher

Personen,

6. die Haussteuer,

7. die Abgabe vom Vermögen

(im folgenden als „tschechoslowakische

Steuer" bezeichnet);

b) in der Republik Österreich

1. die Einkommensteuer,

2. die Körperschaftsteuer,

3. die Aufsichtsratsabgabe,

4. die Vermögensteuer,

5. die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer

entzogen sind,

6. die Gewerbesteuer einschließlich der

Lohnsummensteuer,

7. die Grundsteuer,

8. die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben,

9. die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben zum Ausgleichsfonds

für Familienbeihilfen,

10. die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten

Grundstücken

(im folgenden als „österreichische Steuer"

bezeichnet).

(4) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern

gleicher oder ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung

des Abkommens neben den zurzeit

bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben

werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

teilen einander die in ihren Steuergesetzen

eingetretenen Änderungen, soweit erforderlich,

mit.

Artikel 3

Allgemeine Definitionen

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang

nichts anderes erfordert,

a) umfaßt der Ausdruck „Person" natürliche

Personen, Gesellschaften und alle anderen

Personenvereinigungen;

b) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft" juristische

Personen oder Rechtsträger, die für

die Besteuerung wie juristische Personen

behandelt werden;

c) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen

eines Vertragsstaates" und „Unternehmen

des anderen Vertragsstaates", je nachdem,

ein Unternehmen, das von einer in einem

Vertragsstaat ansässigen Person betrieben

wird, oder ein Unternehmen, das von einer

in dem anderen Vertragsstaat ansässigen

Person betrieben wird

d) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehörige"

1. alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit

eines der beiden Vertragsstaaten

besitzen;

2. alle juristischen Personen, Personengesellschaften

und anderen Personenvereinigungen,

die nach dem in einem der

beiden Vertragsstaaten geltenden Recht

errichtet worden sind;

e) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde"

auf seiten der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik den Minister der

Finanzen der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik oder seinen bevollmächtigten

Vertreter und auf seiten der Republik

Österreich den Bundesminister für Finanzen

der Republik Österreich.

(2) Bei Anwendung dieses Abkommens durch

einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang

nichts anderes erfordert, jeder nicht anders

definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach

dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt,

welche Gegenstand dieses Abkommens

sind.

Artikel 4

Steuerlicher Wohnsitz

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der

Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige

Person" eine Person, die nach dem Recht dieses

Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres

ständigen Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung

oder eines anderen ähnlichen Merkmals

steuerpflichtig ist.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in

beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes

a) Die Person gilt als in dem Vertragsstaat

ansässig, in dem sie über eine ständige

Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden

Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte,

so gilt sie als in dem Vertragsstaat

ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen

und wirtschaftlichen Beziehungen hat

(Mittelpunkt der Lebensinteressen).

b) Kann nicht bestimmt werden, zu welchem

Vertragsstaat die Person die engeren persönlichen

und wirtschaftlichen Beziehungen

hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten

über eine ständige Wohnstätte,

so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig,

in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt

hat.

c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt

in beiden Vertragsstaaten oder in

keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als

in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit

sie besitzt.

d) Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit

beider Vertragsstaaten oder keines Vertragsstaates,

so werden sich die zuständigen

Behörden der Vertragsstaaten bemühen, die

Frage in gegenseitigem Einvernehmen zu

regeln.

(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche

Person in beiden Vertragsstaaten ansässig,

so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in

dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung

befindet.

Artikel 5

Betriebstätte

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der

Ausdruck „Betriebstätte" eine feste Geschäftseinrichtung,

durch die die Tätigkeit eines Unternehmens

ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck „Betriebstätte" umfaßt insbesondere

a) einen Ort der Leitung,

b) eine Zweigniederlassung,

c) eine Geschäftsstelle,

d) eine Fabrikationsstätte,

e) eine Werkstätte und

f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen,

einen Steinbruch oder eine andere Stätte

der Ausbeutung von Bodenschätzen.

(3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur

dann eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer zwölf

Monate überschreitet.

(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen

dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten

a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung,

Ausstellung oder Auslieferung von

Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt

werden;

b) Bestände von Gütern, oder Waren des Unternehmens,

die ausschließlich zur Lagerung,

Ausstellung oder Auslieferung unterhalten

werden;

c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens,

die ausschließlich zu dem

Zweck unterhalten werden, durch ein anderes

Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet

zu werden;

d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich

zu dem Zweck unterhalten wird,

für das Unternehmen Güter oder Waren

einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich

zu dem Zweck unterhalten wird,

für das Unternehmen andere Tätigkeiten

auszuüben, die vorbereitender Art sind

oder eine Hilfstätigkeit darstellen;

f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich

zu dem Zweck unterhalten wird,

mehrere der unter lit. a bis e genannten

Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, daß

die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit

der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender

Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.

(5) Ist eine Person — mit Ausnahme eines

unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6

— für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in

einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen

des Unternehmens Verträge abzuschließen, und

übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so

wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1

und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat

für alle von der Person für das Unternehmen

ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei

denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die

in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden

sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt,

diese Einrichtung nach dem genannten Absatz

nicht zu einer Betriebstätte machten.

(6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb

so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in

einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit

durch einen Makler, Kommissionär oder einen

anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern

diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen

Geschäftstätigkeit handeln.

(7) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat

ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht

oder von einer Gesellschaft beherrscht

wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist

oder dort (entweder durch eine Betriebstätte

oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt,

wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte

der anderen.

Artikel 6

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat

ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen

(einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben) bezieht, das im anderen

Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat

besteuert werden.

(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen"

hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des

Vertragsstaates zukommt, in dem das Vermögen

liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör

zum unbeweglichen Vermögen, das lebende

und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher

Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des

bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten,

Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen

sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen

für die Ausbeutung oder das Recht auf

Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen

und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge

gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren

Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung

sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen

Vermögens.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte

aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens

und für Einkünfte aus unbeweglichem

Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen

Arbeit dient.

Artikel 7

Unternehmensgewinne

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats

dürfen nur in diesem Staat besteuert

werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine

Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine

dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen

seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so

dürfen die Gewinne des Unternehmens im anderen

Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit,

als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden

können.

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats

seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch

eine dort gelegene Betriebstätte aus, so werden

vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat

dieser Betriebstätte die Gewinne zugerechnet,

die sie hätte erzielen können, wenn sie eine

gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen

oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges

Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr

mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie

ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte

werden die für diese Betriebstätte entstandenen

Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs-

und allgemeinen Verwaltungskosten,

zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob

sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt,

oder anderswo entstanden sind.

(4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist,

die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne

durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens

auf seine einzelnen Teile zu ermitteln,

schließt Absatz 2 nicht aus, daß dieser Vertragsstaat

die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen

Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung

muß jedoch derart sein, daß das

Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels

übereinstimmt.

(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern

oder Waren für das Unternehmen wird

einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.

(6) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze

sind die der Betriebstätte zuzurechnenden

Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln,

es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen,

anders zu verfahren.

(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die

in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt

werden, so werden die Bestimmungen jener

Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels

nicht berührt.

(8) Die Bestimmungen dieses Artikels sind auch

auf Einkünfte anzuwenden, die einem stillen Gesellschafter

aus seiner Beteiligung an einer „stillen

Gesellschaft" des österreichischen Rechts zufließen.

Artikel 8

Schiff- und Luftfahrt

(1) Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person

darf mit Gewinnen aus dem Betrieb von Seeschiffen,

Binnenschiffen oder Luftfahrzeugen im

internationalen Verkehr nur in diesem Vertragsstaat

besteuert werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Beteiligungen

eines Unternehmens der See- oder Binnenschiffahrt

oder der Luftfahrt an einem Pool, einer

Betriebsgemeinschaft oder einem anderen internationalen

Betriebszusammenschluß.

Artikel 9

Verbundene Unternehmen

Wenn

a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar

oder mittelbar an der Geschäfts-

leitung, der Kontrolle oder am Kapital

eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats

beteiligt ist oder

b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar

an der Geschäftsleitung, der Kontrolle

oder am Kapital eines Unternehmens

eines Vertragsstaats und eines Unternehmens

des anderen Vertragsstaats beteiligt

sind,

und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen

hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder

finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart

oder auferlegt werden, die von denen abweichen,

die unabhängige Unternehmen miteinander

vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne,

die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen

erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen

aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses

Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert

werden.

Artikel 10

Dividenden

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat

ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen

Vertragsstaat ansässige Person zahlt, dürfen

in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Dividenden dürfen jedoch in dem

Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende

Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht

dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf

aber 10 vom Hundert des Bruttobetrages der

Dividenden nicht übersteigen.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck

„Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien,

Genußaktien oder Genußscheinen, Kuxen,

Gründeranteilen oder anderen Rechten — ausgenommen

Forderungen — mit Gewinnbeteiligung

sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen

stammende Einkünfte, die nach dem Recht des

Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig

ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich

gleichgestellt sind.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,

wenn der in einem Vertragsstaat ansässige

Empfänger der Dividenden im anderen Vertragsstaat,

in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft

ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit

durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine

selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste

Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die

die Dividenden gezahlt weden, tatsächlich zu

dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört.

In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise

Artikel 14 anzuwenden.

25

(5) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige

Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus

dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere

Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten

Dividenden besteuern, es sei denn, daß diese Dividenden

an eine im anderen Staat ansässige Person

gezahlt werden oder daß die Beteiligung, für

die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich

zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebstätte

oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne

der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete

Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten

Dividenden oder die nichtausgeschütteten

Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen

Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

Artikel 11

Zinsen

(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen

und an eine in dem anderen Vertragsstaat

ansässige Person gezahlt werden, dürfen nur in

dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck

„Zinsen" bedeutet Einkünfte aus Forderungen

jeder Art, auch wenn die Forderungen

durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert

oder mit einer Beteiligung am Gewinn des

Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere

Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen,

einschließlich der damit verbundenen

Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge

für verspätete Zahlung gelten nicht als

Zinsen im Sinne dieses Artikels.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der

in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der

Zinsen im anderen Vertragsstaat, aus dem die

Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit

durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine

selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste

Einrichtung ausübt und die Forderung, für die

die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser

Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In

diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise

Artikel 14 anzuwenden.

(4) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem

Empfänger der Zinsen oder zwischen jedem von

ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen

und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an

der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag,

den Schuldner und Empfänger ohne diese Beziehungen

vereinbart hätten, so wird dieser Artikel

nur auf den letzteren Betrag angewendet. In

diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach

dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter

Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses

Abkommens besteuert werden.

Artikel 12

Lizenzgebühren

(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat

stammen und von einer in dem anderen

Vertragsstaat ansässigen Person bezogen werden,

dürfen in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Die im Absatz 3 lit. a angeführten Lizenzgebühren

dürfen jedoch in dem Vertragsstaat, aus

dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates

besteuert werden; die Steuer darf aber 5 vom

Hundert des Bruttobetrages der Lizenzgebühren

nicht übersteigen.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck

„Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen

jeder Art, die für die Benutzung oder für das

Recht auf Benutzung

a) von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder

Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder

Verfahren oder für die Benutzung oder das

Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer

oder wissenschaftlicher Ausrüstungen

oder für die Mitteilung gewerblicher,

kaufmännischer oder wissenschaftlicher

Erfahrungen,

b) von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen

oder wissenschaftlichen Werken,

einschließlich kinematographischer Filme,

gezahlt werden.

(4) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem

Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner

dieser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften

oder eine in diesem Staat ansässige Person ist.

Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren,

ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat

ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat

eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung

und ist die Verpflichtung, für die die Lizenzgebühren

gezahlt werden, für Zwecke der

Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen

worden und trägt die Betriebstätte oder

die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten

die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend,

in dem die Betriebstätte oder die feste

Einrichtung liegt.

(5) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,

wenn der in einem Vertragsstaat ansässige

Empfänger der Lizenzgebühren im anderen Vertragsstaat,

aus dem die Lizenzgebühren stammen,

eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene

Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit

durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt

und die Rechte oder Vermögenswerte, für

die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich

zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung

gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise

Artikel 14 anzuwenden.

(6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem

Empfänger der Lizenzgebühren oder zwischen

jedem von ihnen und einem Dritten besondere

Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren,

gemessen an der zugrundeliegenden

Leistung, den Betrag, den Schuldner und Empfänger

ohne diese Beziehungen vereinbart hätten,

so wird dieser Artikel nur auf den letzteren

Betrag angewendet. In diesem Fall kann der

übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden

Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der

anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert

werden.

Artikel 13

Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat

ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen

Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht,

das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen

im anderen Staat besteuert werden.

(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen

Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte

ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats

im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu

einer festen Einrichtung gehört, die einer in

einem Vertragsstaat ansässigen Person für die

Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen

Vertragsstat zur Verfügung steht, einschließlich

derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung

einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem

übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen

Einrichtung erzielt werden, dürfen im anderen

Staat besteuert werden.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 dürfen Gewinne,

die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person

aus der Veräußerung von See- oder Binnenschiffen

oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr

und von beweglichem Vermögen, das dem

Betrieb dieser See- oder Binnenschiffe und Luftfahrzeuge

dient, erzielt, nur in diesem Vertragsstaat

besteuert werden.

(4) Gewinne aus der Veräußerung des in den

Absätzen 1, 2 und 3 nicht genannten Vermögens

dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden,

in dem der Veräußerer ansässig ist.

Artikel 14

Selbständige Arbeit

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat

ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus

sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen

nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn,

daß der Person im anderen Vertragsstaat für die

Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste

Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine

solche feste Einrichtung zur Verfügung, so dürfen

die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden,

jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung

zugerechnet werden können.

(2) Der Ausdruck „freier Beruf" umfaßt insbesondere

die selbständig ausgeübte wissenschaftliche,

literarische, künstlerische, erzieherische

oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige

Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure,

Architekten und Steuerberater.

Artikel 15

Unselbständige Arbeit

(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19

dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen,

die eine in einem Vertragsstaat ansässige

Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur

in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die

Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt.

Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die

dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat

besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen,

die eine in einem Vertragsstaat ansässige

Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte

unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten

Staat besteuert werden, wenn

a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt

nicht länger als 183 Tage während

des betreffenden Kalenderjahres aufhält

und

b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber

oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden,

der nicht im anderen Staat ansässig ist, und

c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte

oder einer festen Einrichtung getragen

werden, die der Arbeitgeber im anderen

Staat hat.

(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen

dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbständige

Arbeit, die an Bord eines See- oder

Binnenschiffes oder Luftfahrzeuges im internationalen

Verkehr ausgeübt wird, nur in dem Vertragsstaat

besteuert werden, in dem die Person

ansässig ist, die die Gewinne aus dem Betrieb des

See- oder Binnenschiffes oder Luftfahrzeuges erzielt.

Artikel 16

Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen

und ähnliche Zahlungen, die eine in einem

Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft

als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates

einer Gesellschaft bezieht, die in dem

anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen in dem

anderen Staat besteuert werden.

Artikel 17

Künstler und Sportler

(1) Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen

Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige

Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-,

Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker,

oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat

persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im

anderen Staat besteuert werden.

(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem

Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich

ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler

oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person

zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der

Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert

werden, in dem der Künstler oder Sportler

seine Tätigkeit ausübt.

Artikel 18

Ruhegehälter

Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 1 dürfen

Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die

einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person

für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden,

nur in diesem Staat besteuert werden.

Artikel 19

Ausübung öffentlicher Funktionen

(1) Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter,

die von einem Vertragsstaat oder einer

seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder

aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft

errichteten Sondervermögen an

eine natürliche Person für die diesem Staat oder

der Gebietskörperschaft in Ausübung öffentlicher

Funktionen erbrachten Dienste gewährt

werden, dürfen in diesem Staat besteuert werden.

Dies gilt jedoch nicht für Vergütungen,

die an Personen gezahlt werden, die Staatsangehörige

des anderen Staates sind.

(2) Auf Vergütungen oder Ruhegehälter für

Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit

einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit

eines der Vertragsstaaten oder einer seiner

Gebietskörperschaften erbracht werden, finden

die Artikel 15, 16 und 18 Anwendung.

Artikel 20

Studenten

Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder

Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich

zum Studium oder zur Ausbildung

aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig

ist oder dort unmittelbar vor der Einreise

in den erstgenannten Staat ansässig war, für

seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Aus-

bildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat

nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen

aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.

Artikel 21

Andere Einkünfte

(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen

Person, die in den vorstehenden Artikeln

nicht behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht

auf ihre Herkunft nur in diesem Staat

besteuert werden.

{2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der

in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im

anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit

durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine

selbständige Arbeit durch eine dort gelegene

feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder

Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt

werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder

festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist

Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

Dies gilt nicht für Einkünfte aus unbeweglichem

Vermögen im Sinne des Artikels 6

Absatz 2.

Artikel 22

Vermögen

(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des

Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen

Person gehört und im anderen Vertragsstaat

liegt, darf im anderen Staat besteuert

werden.

(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen

einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen

eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat

hat, oder das zu einer festen Einrichtung

gehört, die einer in einem Vertragsstaat

ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen

Arbeit im anderen Vertragsstaat zur

Verfügung steht, darf im anderen Staat besteuert

werden.

(3) See- oder Binnenschiffe und Luftfahrzeuge

im internationalen Verkehr sowie bewegliches

Vermögen, das dem Betrieb dieser See- oder

Binnenschiffe und Luftfahrzeuge dient, dürfen

nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in

dem die Person ansässig ist, die die Gewinne

aus dem Betrieb des See- oder Binnenschiffes

oder Luftfahrzeuges erzielt.

(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem

Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in

diesem Staat besteuert werden.

Artikel 23

Vermeidung der Doppelbesteuerung

(1) Bei einer in der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik ansässigen Person wird

die Steuer wie folgt festgesetzt

a) Die aus der Republik Österreich stammenden

Einkünfte — mit Ausnahme der unter

lit. b fallenden Einkünfte — und die in der

Republik Österreich gelegenen Vermögenswerte,

die nach diesem Abkommen in der

Republik Österreich besteuert werden

dürfen, sind in der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik von der Besteuerung

ausgenommen. Die Tschechoslowakische

Sozialistische Republik darf aber bei

der Festsetzung der Steuer für das übrige

Einkommen oder das übrige Vermögen

dieser Person den Steuersatz anwenden, der

anzuwenden wäre, wenn die betreffenden

Einkünfte oder das betreffende Vermögen

nicht von der Besteuerung ausgenommen

wären.

b) Bei der Festsetzung der tschechoslowakischen

Steuern werden die aus der Republik

Österreich stammenden Einkünfte, die

nach den Artikeln 10, 12, 16 oder 17 in der

Republik Österreich besteuert werden

dürfen, in die Bemessungsgrundlage einbezogen.

Die in der Republik Österreich

nach den Artikeln 10, 12, 16 und 17 gezahlte

Steuer wird auf die von diesen Einkünften

in der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik erhobene Steuer angerechnet.

Der anzurechnende Betrag darf

aber den Teil der vor der Anrechnung

ermittelten Steuer nicht übersteigen, der

auf diese in der Republik Österreich steuerpflichtigen

Einkünfte entfällt.

(2) Bei einer in der Republik Österreich ansässigen

Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt

a) Bezieht eine in der Republik Österreich

ansässige Person Einkünfte oder hat sie

Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder

dieses Vermögen nach diesem Abkommen

in der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik besteuert werden, so nimmt die

Republik Österreich, vorbehaltlich der

lit. b diese Einkünfte oder dieses Vermögen

von der Besteuerung aus; die Republik

Österreich darf aber bei der Festsetzung

der Steuer für das übrige Einkommen oder

das übrige Vermögen dieser Person den

Steuersatz anwenden, der anzuwenden

wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder

das betreffende Vermögen nicht von der

Besteuerung ausgenommen wären.

b) Bezieht eine in der Republik Österreich

ansässige Person Einkünfte, die nach den

Artikeln 10 oder 12 in der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik besteuert

werden dürfen, so rechnet die Republik

Österreich auf die vom Einkommen

dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag

an, der der in der Tschechoslowa-

kischen Sozialistischen Republik gezahlten

Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag

darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung

ermittelten Steuer nicht übersteigen,

der auf die Einkünfte entfällt, die

aus der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik bezogen werden.

Artikel 24

Gleichbehandlung

(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats

dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung

oder damit zusammenhängenden Verpflichtung

unterworfen werden, die anders oder belastender

ist als die Besteuerung und die damit

zusammenhängenden Verpflichtungen, denen

Staatsangehörige des anderen Staates unter

gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder

unterworfen werden können. Diese Bestimmung

gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen,

die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.

(2) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die

ein Unternehmen eines Vertragsstaats am anderen

Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht

ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen

des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit

ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen,

als verpflichte sie einen Vertragsstaat,

den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen

Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen

auf Grund des Personenstandes oder der

Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen

Personen gewährt.

(3) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren

Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder

mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen

Person oder mehreren solchen Personen

gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen

im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder

damit zusammenhängenden Verpflichtung

unterworfen werden, die anders oder belastender

ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden

Verpflichtungen, denen andere

ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates

unterworfen sind oder unterworfen werden

können.

(4) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels

2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.

Artikel 25

Verständigungsverfahren

(1) Ist eine Person der Auffassung, daß Maßnahmen

eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten

für sie zu einer Besteuerung führen

oder führen werden, die diesem Abkommen

nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der

nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten

vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zu-

ständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem

sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel

24 Absatz 1 erfaßt wird, der zuständigen

Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen

Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muß innerhalb

von drei Jahren nach der ersten Mitteilung

der Maßnahmen unterbreitet werden, die zu

einer dem Abkommen nicht entsprechenden

Besteuerung führt.

(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung

für begründet und ist sie selbst nicht in

der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen,

so wird sie sich bemühen, den Fall

durch Verständigung mit der zuständigen

Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln,

daß eine dem Abkommen nicht entsprechende

Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung

ist ungeachtet der Fristen des

innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten

durchzuführen.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

werden sich bemühen, Schwierigkeiten

oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung

des Abkommens entstehen, in gegenseitigem

Einvernehmen zu beseitigen. Sie können

auch gemeinsam darüber beraten, wie eine

Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden

kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

können zur Herbeiführung einer Einigung

im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar

miteinander verkehren. Erscheint ein

mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung

der Einigung zweckmäßig, so kann ein

solcher Meinungsaustausch in einer Kommission

durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen

Behörden der Vertragsstaaten besteht.

Artikel 26

Austausch von Informationen

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

werden gegenseitig die zur Durchführung

dieses Abkommens erforderlichen Informationen

austauschen. Alle so ausgetauschten Informationen

sind geheim zu halten und dürfen nur solchen

Personen oder Behörden mitgeteilt werden,

die mit der Veranlagung und Erhebung der unter

dieses Abkommen fallenden Steuern befaßt sind.

(2) Absatz 1 ist auf keinen Fall so auszulegen,

als verpflichte er einen der Vertragsstaaten

a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen,

die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis

dieses oder des anderen Vertragsstaats

abweichen,

b) Angaben zu übermitteln, die nach den geltenden

Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren

dieses oder des anderen

Vertragsstaats nicht beschafft werden können,

c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-,

Geschäfts- oder Berufsgeheimnis oder

ein Geschäftsverfahren preisgeben würden

oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung

widerspräche.

Artikel 27

Diplomatische und konsularische Beamte

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen

Vorrechte, die den diplomatischen und

konsularischen Beamten nach den allgemeinen

Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer

Vereinbarungen zustehen.

Artikel 28

Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.

Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie

möglich in Prag ausgetauscht.

(2) Das Abkommen tritt am sechzigsten Tage

nach Austausch der Ratifikationsurkunden in

Kraft.

(3) Die Bestimmungen dieses Abkommens finden

erstmals auf Steuern Anwendung, die für

das Kalenderjahr erhoben werden, das dem Jahr

folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden

stattgefunden hat.

Artikel 29

Außerkrafttreten

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es

nicht von einem der beiden Vertragsstaaten gekündigt

worden ist. Jeder Vertragsstaat kann das

Abkommen schriftlich auf diplomatischem Wege

unter Einhaltung einer Frist von mindestens

sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres

kündigen. In diesem Fall ist das Abkommen

letztmals auf die Steuern anzuwenden, die für

das Kalenderjahr erhoben werden, zu dessen

Ende die Kündigung erfolgt ist.

ZU URKUND DESSEN haben die genannten

Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet

und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN in WIEN, am 7. März 1978

in zwei Urschriften, jede in deutscher und in

tschechischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Androsch

FÜR DIE TSCHECHOSLOWAKISCHE

SOZIALISTISCHE REPUBLIK

L.Lér

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 14. Dezember 1978 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 28

Abs. 2 am 12. Feber 1979 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →