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34_1974 AT

34. Kundmachung: Geltungsbereich des Abkommens über Zollerleichterungen im Reiseverkehr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 34. Kundmachung: Geltungsbereich des Abkommens über Zollerleichterungen im Reiseverkehr

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der

Vereinten Nationen sind folgende weitere Staaten

dem Abkommen über Zollerleichterungen im

Reiseverkehr (BGBl. Nr. 131/1956, letzte Kundmachung

betreffend den Geltungsbereich BGBl.

Nr. 213/1968) beigetreten

Staaten: Datum der Hinterlegungder Beitrittsurkunde

Iran 3. April 1968

Libanon 16. März 1971

Senegal 19. April 1972

Mali 1. August 1973

Mauritius, Barbados und Fidschi haben erklärt,

sich auch nach Erlangung der. Unabhängigkeit als

an das Abkommen gebunden zu erachten.

Senegal hat anläßlich seines Beitrittes folgende

Vorbehalte erklärt

1. Die Regierung der Republik Senegal behält

sich das Recht vor, von den Rechtswohltaten

der Bestimmungen des Abkommens über

Zollerleichterungen im Reiseverkehr Personen

auszuschließen, die während ihres Aufenthaltes

in Senegal als Reisende eine Beschäftigung

gegen oder ohne Entgelt annehmen.

2. Die Regierung der Republik Senegal behält

sich das Recht vor,

a) Personen, die das Land beruflich aufsuchen,

nicht als Reisende im Sinne des

Art. 1 zu betrachten,

b) die Bestimmungen des Art. 19 hinsichtlich

strittiger Gebiete, die unter de facto-

Verwaltung eines anderen Staates stehen,

nicht anzunehmen.

Rwanda hat am 10. Feber 1965 mitgeteilt, daß

es nicht beabsichtigt, einen der anläßlich der Ratifikation

des Abkommens über Zollerleichterungen

im Reiseverkehr durch Belgien erklärten Vorbehalte

aufrechtzuerhalten.

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