34. Kundmachung: Geltungsbereich des Abkommens über Zollerleichterungen im Reiseverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen sind folgende weitere Staaten
dem Abkommen über Zollerleichterungen im
Reiseverkehr (BGBl. Nr. 131/1956, letzte Kundmachung
betreffend den Geltungsbereich BGBl.
Nr. 213/1968) beigetreten
Staaten: Datum der Hinterlegungder Beitrittsurkunde
Iran 3. April 1968
Libanon 16. März 1971
Senegal 19. April 1972
Mali 1. August 1973
Mauritius, Barbados und Fidschi haben erklärt,
sich auch nach Erlangung der. Unabhängigkeit als
an das Abkommen gebunden zu erachten.
Senegal hat anläßlich seines Beitrittes folgende
Vorbehalte erklärt
1. Die Regierung der Republik Senegal behält
sich das Recht vor, von den Rechtswohltaten
der Bestimmungen des Abkommens über
Zollerleichterungen im Reiseverkehr Personen
auszuschließen, die während ihres Aufenthaltes
in Senegal als Reisende eine Beschäftigung
gegen oder ohne Entgelt annehmen.
2. Die Regierung der Republik Senegal behält
sich das Recht vor,
a) Personen, die das Land beruflich aufsuchen,
nicht als Reisende im Sinne des
Art. 1 zu betrachten,
b) die Bestimmungen des Art. 19 hinsichtlich
strittiger Gebiete, die unter de facto-
Verwaltung eines anderen Staates stehen,
nicht anzunehmen.
Rwanda hat am 10. Feber 1965 mitgeteilt, daß
es nicht beabsichtigt, einen der anläßlich der Ratifikation
des Abkommens über Zollerleichterungen
im Reiseverkehr durch Belgien erklärten Vorbehalte
aufrechtzuerhalten.