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34_1973 AT

34. Bundesgesetz: 6. Novelle zum Bauern-Krankenversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 34. Bundesgesetz: 6. Novelle zum Bauern-Krankenversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bauern-Krankenversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 219/1965, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 256/1967, BGBl. Nr. 19/

1969, BGBl. Nr. 449/1969, BGBl. Nr. 387/1970

und BGBl. Nr. 474/1971 wird abgeändert wie

folgt

1. Im § 1 haben die Abs. 2 und 3 zu lauten

„(2) Die Bauernkrankenversicherung trifft Vorsorge

für die Verhütung und Früherkennung von

Krankheiten sowie für die Versicherungsfälle

der Krankheit, der Mutterschaft und des Todes.

(3) Mittel der Bauernkrankenversicherung

können auch zur Förderung und Unterstützung

von gemeinnützigen Einrichtungen, die der Verhütung

oder Früherkennung von Krankheiten

oder der Betreuung von Kranken dienen, verwendet

werden, wenn hiedurch die Erfüllung

der im Abs. 2 genannten Aufgaben nicht gefährdet

wird."

2. a) § 2 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten

„2. die Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder

sowie die Schwiegerkinder einer in Z. 1 genannten

Person, alle diese, wenn sie hauptberuflich

in diesem Betrieb beschäftigt sind;"

b) § 2 Abs. 2 letzter Satz hat zu lauten

„§ 17 Abs. 5 und 12 ist entsprechend anzuwenden."

c) § 2 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Pflichtversicherung besteht für die

im Abs. 1.Z. 2 bezeichneten Personen nur,

wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.

Für die Dauer des auf Grund der Bestimmungen

des Wehrgesetzes zu leistenden ordentlichen oder

außerordentlichen Präsenzdienstes bleibt die

Pflichtversicherung der im Abs. 1 Z. 2 bezeichneten

Personen aufrecht."

3. a) § 3 Z. 1 lit. b hat zu lauten

„b) die Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder,

die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet

haben,"

b) Im § 3 Z. 2 ist der Ausdruck „Krankenversicherung

der Bundesangestellten" durch den

Ausdruck „Krankenversicherung öffentlich Bediensteter"

zu ersetzen.

c) § 3 Z. 3 hat zu entfallen.

d) § 3 Z. 8 hat zu lauten

„8. Angehörige der Orden und Kongregationen

der Katholischen Kirche sowie der Anstalten

der Evangelischen Diakonie."

4. § 4 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Wurde ein Antrag auf Zuerkennung einer

Pension (Rente) gestellt, deren Bezug die Krankenversicherung

nach § 2 Abs. 1 Z. 3 begründet,

und liegt kein Ausnahmegrund nach § 3 vor, so

ist der Pensions(Renten)werber berechtigt, gleichzeitig

oder nachher die Ausstellung einer Bescheinigung

für die vorläufige Krankenversicherung

zu beantragen. Der Versicherungsträger

hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen,

ob die Zuerkennung einer Pension (Rente) wahrscheinlich

ist. Trifft dies zu, so hat er eine

Bescheinigung darüber auszustellen, daß die

Krankenversicherung vorläufig mit dem Tag

beginnt, an dem der Pensionist (Rentner) die

Bescheinigung beantragt hat. Die Bescheinigung

ist dem Antragsteller zuzustellen. Die Entscheidung

über die vorläufige Krankenversicherung

kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten

werden."

5. § 5 hat zu lauten

„Weiterversicherung

§ 5. (1) Personen, die aus der Pflichtversicherung

ausscheiden, können sich, solange sie ihren

Wohnsitz im Inland haben und nicht nach

diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der

Krankenversicherung pflichtversichert sind,

weiterversichern, wenn sie in den vorangegangenen

zwölf Monaten mindestens 26 Wochen oder

unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen

nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz

krankenversichert waren. Die Frist von zwölf

Monaten verlängert sich um die Zeiten, während

derer der Versicherte

a) auf Rechnung eines Versicherungsträgers

Anstaltspflege erhält oder in einem Genesungs-,

Erholungs- oder Kurheim oder

in einer Heilstätte (Sonderheilanstalt)

untergebracht ist,

b) Anspruch auf Ersatz der Verpflegskosten

einem Versicherungsträger gegenüber hat,

c) ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst

auf Grund der Bestimmungen

des Wehrgesetzes leistet, sofern infolge

dieser Zeiten nicht schon die Pflichtversicherung

nach § 2 Abs. 3 besteht.

(2) Das Recht auf Weiterversicherung ist

binnen sechs Wochen nach dem Ausscheiden aus

der Pflichtversicherung geltend zu machen. Die

Frist beginnt jedoch,

a) wenn das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung

in eine der in Abs. 1 lit. a bis c

genannten Zeiten fällt, mit dem Ende der

in Betracht kommenden Zeit,

b) in den Fällen, in denen der Versicherungsträger

gemäß § 140 Abs. 1 Z. 1 oder 2

einen Bescheid zu erlassen hat, mit dem

rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens.

(3) Die Krankenversicherung kann ferner,

wenn sie die im Abs. 1 bezeichnete Mindestdauer

erreicht hat, fortgesetzt werden

a) nach dem Tode des Versicherten

1. vom überlebenden Ehegatten oder

2. von einer überlebenden, nach § 46 alt

Angehörige geltenden Person,

b) nach Nichtigerklärung, Aufhebung oder

Scheidung der Ehe vom früheren Ehegatten

und

c) nach dem Ausscheiden des Versicherten aus

der Pflichtversicherung von einer Person,

die in diesem Zeitpunkt als Angehörige

im Sinne des § 46 Abs. 8 gegolten hat,

solange die zur Weiterversicherung berechtigte

Person ihren Wohnsitz im Inland hat und nicht

nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz

in der Krankenversicherung pflichtversichert ist.

Die Antragsfrist von sechs Wochen beginnt

mit dem auf den Tag des Todes bzw. auf den Tag

des Ausscheidens des Versicherten aus der Pflichtversicherung

bzw. auf den Tag des Eintrittes der

Rechtskraft des gerichtlichen Urteiles über die

Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung

der Ehe bzw. in den Fällen des § 2 Abs. 4 auf den

Tag der Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens

folgenden Tag.

(4) Die Weiterversicherung schließt zeitlich

unmittelbar an das Ende der Pflichtversicherung,

in den Fällen des Abs. 2 lit. a und b an das

Ende der jeweils in Betracht kommenden Zeit

an.

(5) Personen, die nach Abs. 1 oder 3 zur

Weiterversicherung berechtigt waren, können

dieses Recht, wenn sie binnen sechs Wochen nach

dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung

die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 4

Abs. 2 beantragt haben, auch noch innerhalb

von sechs Wochen nach Ablehnung des Antrages

auf die Bescheinigung geltend machen. Die Weiterversicherung

beginnt in diesem Fall mit dem

auf den Tag der Zustellung des Bescheides über

die Ablehnung der Bescheinigung nach § 4 Abs. 2

folgenden Tag.

(6) Die Weiterversicherung endet, außer mit

dem Wegfall der Voraussetzungen,

1. mit dem Ende des Kalendermonates, in dem

der Versicherte seinen Austritt erklärt hat;

2. wenn die Beiträge für zwei Kalendermonate

ganz oder teilweise rückständig sind, mit dem

Ende des zweiten Kalendermonates, frühestens

jedoch mit dem Ablauf des ersten vollen

Kalendermonates, nach dem der Antrag auf

Weiterversicherung gestellt wurde."

6. § 6 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Formalversicherung endet mit dem

Tage der Zustellung des Bescheides des Versicherungsträgers

über das Ausscheiden aus der Versicherung.

Dies gilt auch in der Weiterversicherung,

wenn nicht eine frühere Beendigung gemäß

§ 5 Abs. 6 eintritt."

7. a) Die Überschrift des § 7 sowie dessen

Abs. 1 haben zu lauten

„Sozialversicherungsanstalt der

Bauern

§ 7. (1) Träger der Krankenversicherung nach

diesem Bundesgesetz ist für das ganze Bundesgebiet

die Sozialversicherungsanstalt der Bauern

mit dem Sitz in Wien. Sie ist zugleich auch

Träger der Unfallversicherung und der Pensionsversicherung

der Bauern."

b) § 7 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Zur Erfüllung der dem Versicherungsträger

obliegenden Aufgaben ist er nach Maßgabe

der hiefür geltenden Vorschriften berechtigt,

a) Krankenanstalten, Heil- und Kuranstalten,

Erholungs- und Genesungsheime und sonstige

Einrichtungen der Krankenbehandlung

sowie Sonderstationen für berufliche

Wiederherstellung und ähnliche Einrichtungen

und

b) Einrichtungen zur Feststellung des Gesundheitszustandes

zu errichten, zu erwerben und zu betreiben oder

sich an solchen Einrichtungen zu beteiligen. Diese

Einrichtungen dürfen jedoch nur von den Versicherten

und deren Familienangehörigen in Anspruch

genommen werden."

8. § 8 hat zu lauten

„Zugehörigkeit zum Hauptverband

der österreichischen Sozialversicherungsträger

§ 8. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern

gehört dem Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger an."

9. § 9 hat zu lauten

„Rechtliche Stellung des Versicherungsträgers

§ 9. (1) Die Sozialversicherungsanstalt der

Bauern ist eine Körperschaft des öffentlichen

Rechtes und hat Rechtspersönlichkeit. Sie ist

berechtigt, das Wappen der Republik Österreich

in Siegeln, Drucksorten und Aufschriften zu

führen.

(2) Der ordentliche Gerichtsstand des Versicherungsträgers

ist das sachlich zuständige Gericht

seines Sitzes."

10. § 10 Abs. 4 hat zu entfallen.

11. a) Im § 14 Abs. 1 ist der Ausdruck „Die

Versicherten" durch den Ausdruck „Die im § 2

Abs. 1 Z. 1 genannten Personen" zu ersetzen.

b) § 14 Abs. 2 bis 4 haben zu lauten

„(2) Die Pflichtversicherten, deren Beiträge

nach § 17 Abs. 3 lit. b zu bemessen sind, haben

in der Zeit vom 1. September bis 31. Dezember

eines jeden Kalenderjahres dem Versicherungsträger

den letzten ihnen zugestellten rechtskräftigen

Einkommensteuerbescheid zur Einsicht vorzulegen.

(3) Kommt eine in Abs. 1 und 2 genannte

Person ihrer Verpflichtung zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides

oder einer Aufforderung

zur Vorlage von sonstigen Bescheiden der

Finanzbehörden nicht rechtzeitig nach, so hat

sie, solange sie dieser Pflicht nicht nachkommt,

unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4 einen

nach der höchsten Versicherungsklasse bemessenen

Beitrag zu leisten. Die Einreihung in die

Versicherungsklassen nach § 17 Abs. 3 und 5

wird hiedurch nicht berührt.

(4) Bei nachträglicher Erfüllung der Vorlagepflicht

ermäßigt sich der Beitrag nach Abs. 3 auf

jenen Betrag, der bei rechtzeitiger Erfüllung der

Vorlagepflicht zu leisten gewesen wäre."

Der bisherige Abs. 2 erhält die Bezeichnung

Abs. 5.

12. Im § 15 erster Satz ist der Betrag von

3000 S durch den Betrag von 6000 S zu ersetzen.

13. a) Dem § 17 Abs. 4 ist folgender Satz anzufügen

„Der Beitrag für die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2

Pflichtversicherten mit Ausnahme der Schwiegersöhne

ermäßigt sich auf die Hälfte, solange sie

das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben."

b) § 17 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Aus den Mitteln der Pensionsversicherung

der Bauern ist zur Krankenversicherung

der Pensionisten (Rentner) ein Beitrag zu leisten.

Er beträgt ab 1. Jänner 1973 10 v. H., ab 1. Jänner

1974 10'5 v.H. des für das laufende Geschäftsjahr

erwachsenden Aufwandes an Pensionen

(Renten) und Pensions(Renten)sonderzahlungen.

Zu den Pensionen (Renten) und

Pensions(Renten)sonderzahlungen zählen auch

die Zuschüsse, nicht jedoch die Ausgleichszulagenbeziehern

gebührenden Zuschläge von 30 S und

die Ausgleichszulagen."

c) § 17 Abs. 7 hat zu entfallen.

d) Im § 17 Abs. 8 ist der Ausdruck „Die

Pensionsversicherungsanstalt der Bauern" durch

den. Ausdruck „Der Versicherungsträger" zu ersetzen.

e) Dem § 17 Abs. 10 ist folgender Satz anzufügen

„Abs. 4 letzter Satz findet Anwendung."

f) Im § 17 Abs. 11 ist der Punkt am Ende des

zweiten Satzes durch einen Strichpunkt zu ersetzen

und nachstehender Satzteil einzufügen

„Abs. 4 letzter Satz findet Anwendung."

g) § 17 Abs. 12 hat zu lauten

„(12) Änderungen des Einheitswertes nach

Abs. 5 lit. b, c und d sowie durch sonstige Flächenänderungen

werden mit dem ersten Tag des

Kalendermonates wirksam, der der Änderung

folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes

werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres

wirksam, das der Zustellung des Bescheides

der Finanzbehörde erster Instanz folgt."

h) Dem § 17 ist ein Abs. 13 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(13) Bei Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse

nach Abs. 11 sind auch Unterhaltsverpflichtungen

von Ehegatten, auch geschiedenen

Ehegatten, gegenüber dem Versicherten zu berücksichtigen.

Als monatliche Unterhaltsverpflichtungen

gelten, gleichviel ob und in welcher Höhe

die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird,

während des Bestandes der Ehe 30 v. H., nach

Scheidung der Ehe 15 v. H. des monatlichen

Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen.

Wenn und solange das Nettoeinkommen des

Unterhaltspflichtigen nicht nachgewiesen wird,

ist

a) während des Bestandes der Ehe anzunehmen,

daß eine Herabsetzung in den

wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten

nicht gerechtfertigt erscheint,

b) nach Scheidung der Ehe anzunehmen, daß

die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung

30 v. H. der monatlichen

Höchstbeitragsgrundlage nach § 32 b Abs. 3

des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

beträgt. Ist die Unterhaltsforderung

trotz durchgeführter

Zwangsmaßnahmen einschließlich gerichtlicher

Exekutionsführung uneinbringlich

oder erscheint die Verfolgung des Unterhaltsanspruches

offenbar aussichtslos, unterbleibt

eine Zurechnung zum Nettoeinkommen."

14. § 18 hat zu lauten

„Beitrag des Bundes

§ 18. (1) Der Bund leistet zur Krankenversicherung

nach diesem Bundesgesetz für jedes

Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe der

Summe der in diesem Geschäftsjahr eingezahlten

Beiträge gemäß § 17. In dieser Summe sind

jedoch Beiträge, die als zu Ungebühr entrichtet

rückgefordert wurden, und Beiträge aus den

Mitteln der Pensionsversicherung der Bauern

zur Krankenversicherung gemäß § 17 Abs. 6

nicht zu berücksichtigen.

(2) Der Beitrag des Bundes ist monatlich im

erforderlichen Ausmaß, nach Tunlichkeit mit

je einem Zwölftel des voraussichtlichen Jahresbeitrages,

zu bevorschussen."

15. Nach § 19 ist ein § 19 a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„Beiträge während der Leistung

des Präsenzdienstes

§ 19 a. (1) Für die Dauer des auf Grund der

Bestimmungen des Wehrgesetzes zu leistenden

ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes

ruht die Beitragspflicht des wehrpflichtigen

Versicherten.

(2) Der Bund hat an den Versicherungsträger

einen Pauschalbetrag in der Höhe von 142 S

monatlich für jeden Familienangehörigen gemäß

§ 46 des im ordentlichen oder außerordentlichen

Präsenzdienst stehenden Versicherten zu leisten.

An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner

eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme

auf § 26 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

mit der jeweiligen Richtzahl (§ 24 des

Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes) vervielfachte

Betrag. Der dreißigste Teil des monat-

lichen Pauschalbetrages gilt als auf den Tag entfallender

Pauschalbetrag, der siebenfache Tagespauschalbetrag

gilt als auf die Woche entfallender

Pauschalbetrag.

(3) Für die Dauer des auf Grund der Bestimmungen

des Wehrgesetzes zu leistenden ordentlichen

oder außerordentlichen Präsenzdienstes

hat der Wehrpflichtige keine Beiträge für eine

von ihm eingegangene Weiterversicherung zu

entrichten. In diesem Fall ist Abs. 2 entsprechend

anzuwenden."

16. Dem § 20 Abs. 2 sind folgende Sätze anzufügen

„Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfall- und

Pensionsversicherung der Bauern eine einheitliche

Schuld. Teilzahlungen werden anteilsmäßig

und bei Beitragsrückständen auf den jeweils

ältesten Rückstand angerechnet."

17. § 27 vorletzter Satz hat zu lauten

„Die Rückforderung von Beiträgen, durch welche

eine Formalversicherung begründet wurde,

sowie von Beiträgen zu einer Versicherung, aus

der in der Zeit, für welche Beiträge ungebührlich

entrichtet wurden, eine Leistung erbracht

wurde, ist ausgeschlossen."

18. § 29 hat zu lauten

„Unterstützungsfonds

§ 29. (1) Der Versicherungsträger kann einen

Unterstützungsfonds anlegen.

(2) Dem Unterstützungsfonds können

1. für den Bereich der Krankenversicherung

nach diesem Bundesgesetz

a) bis zu 25 v. H. des im abgelaufenen Geschäftsjahr

erzielten Gebarungsüberschusses,

höchstens jedoch 1 v. H. der Einnahmen

an Versicherungsbeiträgen in diesem Geschäftsjahr

oder

b) bis zu 6 v. T. der Einnahmen an Versicherungsbeiträgen

in diesem Geschäftsjahr,

2. für den Bereich der Unfallversicherung der

Bauern und für den Bereich der Pensionsversicherung

der Bauern

a) bis zu 5 v. H. des im abgelaufenen Geschäftsjahr

erzielten Gebarungsüberschusses

oder

b) bis zu 1 v. T. der Einnahmen an Versicherungsbeiträgen

in diesem Geschäftsjahr

überwiesen werden.

(3) Überweisungen nach Abs. 2 Z. 1 lit. b

und Z. 2 lit. b dürfen nur soweit erfolgen, daß.

die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende

des abgelaufenen Geschäftsjahres im Bereich der

Krankenversicherung den Betrag von 5 v. T. der

Einnahmen an Versicherungsbeiträgen aus dieser

Versicherung, im Bereich der Unfallversicherung

und im Bereich der Pensionsversicherung den

Betrag von je 2 v. T. der Einnahmen an Versicherungsbeiträgen

aus der jeweils in Betracht

kommenden Versicherung nicht übersteigen.

(4) Die Mittel des Unterstützungsfonds können

in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen,

insbesondere in Berücksichtigung der Familien-,

Einkommens- und Vermögensverhältnisse

des zu Unterstützenden, für Unterstützungen

nach Maßgabe der hiefür vom Vorstand im Einvernehmen

mit dem Überwachungsausschuß zu

erlassenden Richtlinien (§ 162 Abs. 1 Z. 5) verwendet

werden."

19. a) Im § 31 Abs. 1 Einleitung ist der Ausdruck

„§ 4 des Umsatzsteuergesetzes" durch den

Ausdruck „§ 6 des Umsatzsteuergesetzes 1972"

zu ersetzen.

b) Im § 31 Abs. 1 haben die Z. 1 und 2 zu

lauten

„1. Rechtsgeschäfte, Rechtsurkunden, sonstige

Schriften sowie die im Verfahren vor den Gerichten

und Verwaltungsbehörden durchgeführten

Amtshandlungen, wenn sie die Übertragung

von Liegenschaften, Räumen, Einrichtungsgegenständen

und Gerätschaften betreffen, die zwischen

dem Versicherungsträger und anderen

Trägern der Sozialversicherung (dem Hauptverband

der österreichischen Sozialversicherungsträger)

vorgenommen wird, auch wenn diese

Gegenstände nicht ganz oder überwiegend der

Erfüllung der Aufgaben der Versicherungsträger

dienen;

2. Rechtsgeschäfte, Rechtsurkunden, sonstige

Schriften und die im Verfahren vor den Gerichten,

Verwaltungsbehörden, Einigungskommissionen,

nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften

errichteten Kommissionen, Ausschüssen

und Schiedsgerichten durchgeführten Amtshandlungen,

wenn sie Rechtsverhältnisse betreffen,

die begründet oder abgewickelt werden

a) in Durchführung der in diesem Bundesgesetz

und dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz

geregelten Versicherungen der

Bauern zwischen dem Versicherungsträger

einerseits und den Versicherten, den Anspruchswerbern

und Anspruchsberechtigten

auf Leistungen der Versicherung, den

Vertragspartnern des Versicherungsträgers

sowie den Fürsorgeträgern andererseits,

b) vom Versicherungsträger zur Beschaffung,

Sicherung, Instandhaltung oder Erneuerung

von Liegenschaften, Räumen, Einrichtungsgegenständen

und Gerätschaften,

die der Erfüllung der Aufgaben der Versicherung

dienen, soweit sie nicht aus-

schließlich oder überwiegend für die Anlage

von Vermögensbeständen bestimmt sind;"

c) Im § 31 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß

der Z. 3 durch einen Strichpunkt zu ersetzen.

Als. Z. 4 ist anzufügen

„4. Kostenbeteiligungen (Zuzahlungen), die

von den Versicherten bei der Inanspruchnahme

der nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen

zu tragen sind."

20. § 35 Abs. 5 wird aufgehoben.

21. Nach § 35 ist ein § 35 a mit nachstehendem

Wortlaut einzufügen

„Ruhen der Leistungsansprüche

bei Ableistung des Präsenzdienstes

§ 35 a. Für die Dauer des auf Grund der Bestimmungen

des Wehrgesetzes zu leistenden

ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes

ruht der Anspruch des Wehrpflichtigen

auf Leistungen der Krankenversicherung nach

diesem Bundesgesetz für seine Person."

22. § 36 hat zu lauten:"

Übertragung, Verpfändung und

Pfändung von Leistungsansprüchen

§ 36. (1) Die Ansprüche auf Geldleistungen

nach diesem. Bundesgesetz können rechtswirksam

nur in folgenden Fällen übertragen oder verpfändet

werden

1. zur Deckung von Vorschüssen, die den

Anspruchsberechtigten von Sozialversicherungsträgern

oder von einem Träger der öffentlichen

Fürsorge auf Rechnung der Versicherungsleistung

nach deren Anfall, jedoch vor deren Flüssigmachung

gewährt wurden;

2. zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen

gegen den Anspruchsberechtigten mit

der Maßgabe, daß § 6 des Lohnpfändungsgesetzes,

BGBl. Nr. 51/1955, sinngemäß Anwendung

zu finden hat.

(2) Der Anspruchsberechtigte kann mit Zustimmung

des Versicherungsträgers seine Ansprüche

auf Geldleistungen auch in anderen als

den im Abs. 1 angeführten Fällen ganz oder teilweise

übertragen; der Versicherungsträger darf

die Zustimmung nur erteilen, wenn die Übertragung

im Interesse des Anspruchsberechtigten

oder seiner nahen Angehörigen gelegen ist.

(3) Die nicht auf Geldleistungen gerichteten

Ansprüche nach diesem Bundesgesetz können

weder übertragen noch verpfändet werden. Der

Bestattungskostenbeitrag kann nur in den in

Abs. 1 Z. 1 angeführten Fällen übertragen oder

verpfändet werden.

(4) Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz

können nicht gepfändet werden."

23. Dem § 37 ist folgender Satz anzufügen

„Bei Geldleistungen ist hiebei der Zeitraum

zwischen dem Entstehen des Anspruches und dem

Zeitpunkt, in dem die Leistung gemäß § 38 a

auszuzahlen ist, außer Betracht zu lassen."

24. a) § 38 a Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Alle Zahlungen können auf volle Schillinge

in der Weise gerundet werden, daß Beträge

unter 50 Groschen unberücksichtigt bleiben und

solche von 50 oder mehr Groschen als ein voller

Schilling gerechnet werden."

b) Dem § 38 a ist ein Abs. 3 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(3) Werden Geldleistungen im Wege der

Postsparkasse ausgezahlt, so sind Gebühren für

die Zustellung dieser Leistungen vom Versicherungsträger

zu zahlen."

25. § 41 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Als Leistungen werden nach Maßgabe

der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt

1. Zur Früherkennung von Krankheiten

Jugendlichenuntersuchungen und Gesundenuntersuchungen

(§§ 48 a und 48 b);

2. aus dem Versicherungsfall der Krankheit

Krankenbehandlung (§§ 49 bis 53), erforderlichenfalls

an Stelle der ärztlichen Hilfe, der

Versorgung mit Heilmitteln und jener Heilbehelfe,

die nach dem Krankenanstaltengesetz,

BGBl. Nr. 1/1957, im Rahmen der Anstaltspflege

zu gewähren sind, Anstaltspflege (§§ 55

bis 6.1);

3. aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft

ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand, ferner

Heilmittel und Heilbehelfe sowie Pflege in einer

Krankenanstalt, auch in einem Entbindungsheim

(§§ 65 und 66);

4. aus dem Versicherungsfall des Todes: Bestattungskostenbeitrag

(§ 67)."

26. Nach § 41 ist ein § 41 a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„§ 41 a. (1) Die Aufwendungen des Versicherungsträgers

für die Durchführung der in § 41

Abs. 1 Z. 1 genannten Aufgaben, einschließlich

der Kosten für die Errichtung und den Betrieb

der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen

bzw. der Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen,

haben sich in einem Rahmen

zu bewegen, der 2 v. H. der Einnahmen an Beiträgen,

einschließlich des Bundesbeitrages zur

Bauernkrankenversicherung, im letzten vorangegangenen

Geschäftsjahr entspricht.

(2) Wenn für ein Geschäftsjahr die in Abs. 1

genannten Aufwendungen und Kosten den dort

bezeichneten Rahmen nicht erreichen, ist der

Differenzbetrag einer gesonderten Rücklage zuzuführen.

Diese Rücklage darf nur für die im

Abs. 1 genannten Zwecke verwendet werden."

27. § 42 wird aufgehoben.

28. Der bisherige Inhalt des § 43 erhält die

Bezeichnung Abs. 1. Als Abs. 2 ist anzufügen

„(2) Einer Krankheit im Sinne des Abs. 1

Z. 1 ist gleichzuhalten, wenn ein Versicherter

(Angehöriger) in nicht auf Gewinn gerichteter

Absicht einen Teil seines Körpers zur Übertragung

in den Körper eines anderen Menschen

spendet. Der Versicherungsfall der Krankheit

gilt in diesem Fall mit dem Zeitpunkt als eingetreten,

in dem die erste ärztliche Maßnahme

gesetzt wird, die der späteren Entnahme des

Körperteiles voranzugehen hat."

29. a) § 46 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Als Angehörige gelten

1. die Ehegattin sowie der Ehegatte, sofern

er seinen Lebensunterhalt überwiegend aus

dem Ertrag des land(forst)wirtschaftlichen

Betriebes seiner Ehegattin bestreitet,

2. die ehelichen Kinder, die legitimierten Kinder

und die Wahlkinder,

3. die unehelichen Kinder einer weiblichen

Versicherten,

4. die unehelichen Kinder eines männlichen

Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch

Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt

ist (§ 163 b ABGB),

5. die Stiefkinder und Enkel, wenn sie mit

dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft

leben,

6. die Pflegekinder, wenn sie vom Versicherten

unentgeltlich verpflegt werden.

Die ständige Hausgemeinschaft im Sinne der

Z. 5 besteht weiter, wenn sich das Kind nur

vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher)

Ausbildung oder zeitweilig wegen

Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft

aufhält; das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf

Veranlassung des Versicherten und überwiegend

auf dessen Kosten oder auf Anordnung der

Jugendfürsorge oder des Vormundschafts(Pflegschafts)

gerichtes in Pflege eines Dritten befindet."

b) § 46 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Kinder und Enkel (Abs. 2 Z. 2 bis 6)

gelten als Angehörige bis zur Vollendung des

18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt gelten

sie als Angehörige, wenn und solange sie

1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung

befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend

beansprucht, längstens bis zur Vollendung

des 26. Lebensjahres; zur Schul- oder Berufsausbildung

zählt auch ein angemessener

Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung

der entsprechenden Abschlußprüfungen

und auf die Erwerbung eines akademischen

Grades. Ist die Schul- oder Berufsausbildung

durch die Erfüllung der Wehrpflicht,

durch Krankheit oder ein anderes

unüberwindbares Hindernis verzögert worden,

so gelten sie als Angehörige über das

26. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer

der Behinderung angemessenen Zeitraum;

2. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres

oder seit dem Ablauf des in Z. 1 genannten

Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens

erwerbsunfähig sind."

c) § 46 Abs. 5 hat zu entfallen.

d) § 46 Abs. 8 hat zu lauten

„(8) Durch die Satzung kann nach Maßgabe

der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers

bestimmt werden, daß auch Personen,

die nicht als Angehörige des Pflichtversicherten

gelten, alle diese sofern, sie ihren Lebensunterhalt

überwiegend aus dem Ertrag des Betriebes

bestreiten und hauptberuflich keiner Beschäftigung

außerhalb des Betriebes nachgehen

oder die von einem nach § 2 Abs. 1 Z. 3 Pflichtversicherten

überwiegend erhalten werden, den

im Abs. 2 genannten Angehörigen gleichgestellt

sind."

30. § 47 hat zu lauten

„Sonderregelung für Pensionisten

(Rentner)

§ 47. Ist der Pensionist bzw. Rentner (§ 2

Abs. 1 Z. 3) oder ein Angehöriger des Pensionisten

bzw. Rentners (§ 46) in einer Versorgungsanstalt

oder in einer Anstalt der allgemeinen

Fürsorge, in der er im Rahmen seiner gesamten

Betreuung ärztliche Hilfe und Heilmittel erhält,

untergebracht, so besteht während der Dauer

dieser Unterbringung für seine Person kein Anspruch

auf diese Leistungen der Krankenversicherung."

31. a) § 48 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Versicherte hat keinen Kostenanteil

zu bezahlen

a) bei den Sachleistungen nach § 48 a;

b) ab Beginn der fünften Woche ununterbrochener

Anstaltspflege für die weitere

Dauer dieser Anstaltspflege."

b) § 48 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Der Versicherungsträger kann von der

Einhebung des Kostenanteiles absehen

a) bei allen Leistungen, wenn der vorzuschreibende

Kostenanteil 10 S nicht übersteigt

und die Einhebung mit Kosten verbunden

wäre, die in keinem angemessenen

Verhältnis zur Höhe des Kostenanteiles

stehen;

b) bei Sachleistungen, wenn die an die Vertragspartner

zu leistende Vergütung

durch vom Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger abgeschlossene

vertragliche Regelungen in Pauschbeträgen

unabhängig von der dem einzelnen

Anspruchsberechtigten erbrachten Leistung

festgesetzt ist;

c) bei Sachleistungen, wenn durch die vom

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

abgeschlossenen vertraglichen

Regelungen die Vergütung rückwirkend

erhöht wird, für den auf die Erhöhung

entfallenden Kostenanteil;

d) bei Sachleistungen nach § 48 b im Falle des

Fehlens vertraglicher Regelungen über die

Vergütung der Leistungen der Vertragspartner."

c) § 48 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Der Kostenanteil ist bei Bestehen einer

diesbezüglichen vertraglichen Vereinbarung mit

den Vertragspartnern von diesen, ansonsten nachträglich

vom Versicherungsträger einzuheben. Im

Falle der Einhebung durch den Versicherungsträger

ist der Kostenanteil längstens innerhalb

eines Monates nach erfolgter Vorschreibung

einzuzahlen. Die Bestimmungen des § 20 Abs. 2

und des § 23 gelten entsprechend."

Der bisherige Abs. 5 erhält die Bezeichnung

Abs. 6.

32. Im Abschnitt II des Zweiten Teiles sind

ein § 48 a und ein § 48 b mit nachstehendem

Wortlaut einzufügen

„Jugendlichenuntersuchungen

§ 48 a. (1) Der Versicherungsträger hat die

bei ihm pflichtversicherten Jugendlichen zwecks

Überwachung ihres Gesundheitszustandes jährlich

mindestens einmal einer ärztlichen

Untersuchung zu unterziehen. Für die Durchführung

der Untersuchungen kommen insbesondere

Vertragsärzte, Einrichtungen der Vertragsärzte

und sonstiger Vertragspartner sowie eigene

Einrichtungen in Betracht.

(2) Als Jugendliche im Sinne des Abs. 1

gelten Personen nach Vollendung des 15. Lebensjahres,

soweit sie aber das 15. Lebensjahr vor

Beendigung der allgemeinen Schulpflicht vollendet

haben, nach dem Ablauf des letzten Schuljahres,

alle diese, solange sie das 19. Lebensjahr

noch nicht vollendet haben.

(3) Der Versicherungsträger hat dem Jugendlichen

die im Zusammenhang mit der Untersuchung

entstehenden Fahrtkosten nach Maßgabe

der Bestimmungen des § 51 Abs. 4 zu ersetzen.

(4) Der Bund ersetzt dem Versicherungsträger

50 v. H. der tatsächlich entstandenen, nachgewiesenen

Untersuchungskosten gemäß Abs. 1

sowie 60 v. H. des Aufwandes nach Abs. 3. Wenn

dies der Verwaltungsvereinfachung dient, kann

der Ersatz des Bundes durch einen Pauschbetrag

abgegolten werden, der vom Bundesminister für

soziale Verwaltung unter Bedachtnahme auf die

Zahl der vom Versicherungsträger vorzunehmenden

Untersuchungen, die durchschnittlichen Kosten

der Untersuchungen und die durchschnittliche

Höhe der entstehenden Fahrtkosten festzusetzen

ist.

Gesundenuntersuchungen

§ 48 b. Der Versicherungsträger hat unbeschadet

seiner sonstigen gesetzlichen Aufgaben

sowie nach Maßgabe der gemäß § 41 a für diesen

Zweck verfügbaren Mittel und nach Maßgabe

der nach § 132 b Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

erlassenen Richtlinien des

Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger

Gesundenuntersuchungen durchzuführen."

33. a) Dem § 51 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen

„Der ärztlichen Hilfe gleichgestellt ist eine auf

Grund ärztlicher Verschreibung erforderliche

physikotherapeutische oder logopädisch-phoniatrische

Behandlung durch Personen, die gemäß

§ 52 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 22. März

1961, BGBl. Nr. 102, betreffend die Regelung

des Krankenpflegefachdienstes, der medizinischtechnischen

Dienste und der Sanitätshilfsdienste,

in der jeweils geltenden Fassung, zur freiberuflichen

Ausübung des physikotherapeutischen

Dienstes bzw. des logopädisch-phoniatrischen

Dienstes berechtigt sind."

b) Dem § 51 sind ein Abs. 4 und 5 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(4) Im Falle der Notwendigkeit der Inanspruchnahme

ärztlicher Hilfe ist der Ersatz der

Reise(Fahrt)kosten unter Bedachtnahme auf die

örtlichen Verhältnisse und auf den dem Versicherten

für sich und seinen Angehörigen

erwachsenden Reisekostenaufwand nach Maßgabe

der Bestimmungen der Satzung zu gewähren.

Wird ein öffentliches Verkehrsmittel innerhalb

des Ortsgebietes benützt, werden Reise(Fahrt)kosten

in der Regel nicht ersetzt. Das Ausmaß

des Reise(Fahrt)kostenersatzes richtet sich nach

dem Fahrpreis des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels;

dies gilt auch bei Benützung eines

Privatfahrzeuges. Die Satzung kann bestimmen,

daß bei Kindern und gebrechlichen Personen

Reise(Fahrt)kosten auch für eine Begleitperson

gewährt werden. Die tatsächliche Inanspruchnahme

der Behandlungsstelle ist in jedem Falle

nachzuweisen.

(5) Die Satzung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen

für gehunfähig erkrankte Versicherte

und Angehörige der Transport mit einem

Krankentransportwagen zur Inanspruchnahme

ärztlicher Hilfe sowie der Ersatz der Kosten für

die Inanspruchnahme eines Lohnfuhrwerkes bzw.

privaten Kraftfahrzeuges gewährt werden. Die

medizinische Notwendigkeit eines solchen

Transportes muß ärztlich bescheinigt sein."

34. Im § 52 Abs. 3 erster und zweiter Satz

ist der Betrag von 5 S durch den Betrag von

6 S zu ersetzen.

35. a) Im § 55 Abs. 1 ist der Ausdruck „Landeskasse"

durch den Ausdruck „Landesstelle" zu

ersetzen.

b) § 55 Abs. 4 letzter Satz hat zu entfallen.

36. Im § 59 Z. 6 ist der Ausdruck „Österreichische

Bauernkrankenkasse" durch den Ausdruck

„Sozialversicherungsanstalt der Bauern"

zu ersetzen.

37. a) Im § 60 Abs. 1 ist der Ausdruck „Landeskasse"

durch den Ausdruck „Landesstelle"

zu ersetzen.

b) Im § 60 Abs. 2 ist der Ausdruck „Österreichische

Bauernkrankenkasse" durch den Ausdruck

„Sozialversicherungsanstalt der Bauern"

zu ersetzen.

38. a) § 63 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Als Leistungen der Zahnbehandlung sind

chirurgische Zahnbehandlung, konservierende

Zahnbehandlung und Kieferregulierungen zu

gewähren."

b) § 63 Abs. 4 letzter Satz hat zu lauten

„In der Satzung und im Vertrag nicht vorgesehene

Leistungen dürfen in den Zahnambulatorien

nicht erbracht werden; in den Zahnambulatorien

dürfen aber jedenfalls jene Leistungen

erbracht werden, die auf Grund der

Bestimmung des § 153 Abs. 3 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes in den Zahnambulatorien

der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

eingerichteten Krankenversicherungsträger

erbracht werden."

c) Dem § 63 ist als Abs. 7 anzufügen

„(7) Für die Übernahme von Reise(Fahrt)-

bzw. Transportkosten gilt § 51 Abs. 4 und 5

entsprechend."

39. § 64 hat zu lauten

„Hilfe bei körperlichen Gebrechen

§ 64. Bei Verstümmelungen, Verunstaltungen

und körperlichen Gebrechen, welche die Gesundheit,

die Arbeitsfähigkeit oder die Fähigkeit,

für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse

zu sorgen, wesentlich beeinträchtigen, kann die

Satzung Zuschüsse für die Anschaffung der notwendigen

Hilfsmittel vorsehen, soweit nicht ein

Anspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung,

nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957, nach dem Heeresversorgungsgesetz, nach

dem Opferfürsorgegesetz oder nach dem Strafvollzugsgesetz

besteht. Als Hilfsmittel sind hiebei

solche Gegenstände oder Vorrichtungen anzusehen,

die geeignet sind,

a) die Funktion fehlender oder unzulänglicher

Körperteile zu übernehmen oder

b) die mit einer Verstümmelung, Verunstaltung

oder einem Gebrechen verbundene

körperliche oder physische Beeinträchtigung

zu mildern oder zu beseitigen.

Als freiwillige Leistung kann der Versicherungsträger

in solchen Fällen überdies, sofern dies

notwendig und zweckmäßig ist, Krankenbehandlung

und Anstaltspflege gewähren, soweit auf

diese Leistungen nicht schon ein Anspruch aus

dem Versicherungsfall der Krankheit besteht."

40. § 65 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Ärztlicher Beistand und Hebammenbeistand

werden in entsprechender Anwendung der

§§ 50, 51 und 54, Hauspflege in entsprechender

Anwendung des § 62 gewährt."

41. Im § 66 erster Satz ist der Ausdruck

„§§ 59 bis 61" durch den Ausdruck „§§ 56 und

59 bis 61" zu ersetzen.

42. a) Im § 67 ist die Überschrift „Sterbegeld"

durch die Überschrift „Bestattungskostenbeitrag"

zu ersetzen.

b) § 67 Abs. 1 bis 3 haben zu lauten

„(1) Beim Tode des Versicherten oder eines

Angehörigen (§ 46) ist ein Bestattungskostenbeitrag

zu gewähren. Das gleiche gilt sinngemäß

für eine Totgeburt. Der Bestattungskostenbeitrag

beträgt beim Tode des Versicherten (§ 2 Abs. 1

Z. 1 und 2) und beim Tode des als Angehöriger

geltenden Ehegatten (§ 46 Abs. 2 Z. 1) das

Fünfzehnfache, beim Tode eines sonstigen Angehörigen

das Zehnfache — im Falle einer Totgeburt

das Dreifache — des letzten vor Eintritt

des Versicherungsfalles fällig gewordenen Monatsbeitrages.

(2) Beim Tode eines nach § 2 Abs. 1 Z. 3

Versicherten und beim Tode eines seiner Angehörigen

(§ 46) beträgt der Bestattungskostenbeitrag

das Einfache — im Falle einer Totgeburt

20 v. H. — der monatlichen Pension

(Rente) einschließlich einer allfälligen Ausgleichszulage,

jedoch ohne Zuschüsse und ohne Berücksichtigung

von Kürzungs- und Ruhensbestimmungen.

(3) Der Bestattungskostenbeitrag gebührt in

den Fällen des Abs. 1 und 2 — ausgenommen

im Falle einer Totgeburt — mindestens im Ausmaß

des Eineinhalbfachen des jeweiligen Richtsatzes

für alleinstehende Pensionsberechtigte aus

eigener Pensionsversicherung (§ 86 Abs. 1 lit. a bb

des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes)."

c) § 67 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Vom Bestattungskostenbeitrag werden

zunächst die Kosten der Bestattung bestritten.

Der entsprechende Betrag wird an den gezahlt,

der die Kosten der Bestattung getragen hat.

Bleibt ein Überschuß, so sind nacheinander der

Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder

und die Stiefkinder, der Vater, die Mutter, die

Geschwister bezugsberechtigt, wenn sie mit dem

Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher

Gemeinschaft gelebt haben. Fehlen solche Berechtigte,

so verbleibt ein Überschuß dem Versicherungsträger."

d) Im § 67 Abs. 5 ist der Ausdruck „das

Sterbegeld" durch den Ausdruck „den Bestattungskostenbeitrag"

zu ersetzen.

e) Im § 67 Abs. 6 ist der Ausdruck „Sterbegeld"

durch den Ausdruck „Bestattungskostenbeitrag"

zu ersetzen.

43. a) § 68 Abs. 1 Einleitung hat zu lauten

„(1) Um die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit

oder die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen

Bedürfnisse zu sorgen, nachhaltig zu

festigen oder zu bessern, kann der Versicherungsträger

unter Bedachtnahme auf seine finanzielle

Leistungsfähigkeit als freiwillige Leistungen insbesondere

gewähren:"

b) Im § 68 Abs. 1 haben an die Stelle der Z. 3

und 4 folgende Bestimmungen zu treten

„3. Landaufenthalt sowie Aufenthalt in Kurbädern;

4. Unterbringung in Sonderheilanstalten, die

vorwiegend der Rehabilitation von Versicherten

dienen;

5. Übernahme der Reisekosten für die unter

Z. 1 bis 4 bezeichneten Zwecke;

6. Übernahme der Kosten für Betriebshelfer

und Haushaltshelferinnen."

44. Die §§ 70 bis 73 werden aufgehoben.

45. § 74 hat zu lauten

„Ersatzansprüche der Versicherungsträger

untereinander

§ 74. Ersatzansprüche der Versicherungsträger

untereinander sind bei sonstigem Verlust des Anspruches

binnen sechs Jahren von dem Tag an

geltend zu machen, an dem der Versicherungsträger

die letzte Leistung erbracht hat."

46. § 75 hat zu lauten

„Gegenseitige Verwaltungshilfe

§ 75. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern

und die übrigen Träger der Sozialversicherung

(der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger)

sind verpflichtet, bei Erfüllung

ihrer (seiner) Aufgaben einander zu

unterstützen; sie haben insbesondere Ersuchen,

die zu diesem Zweck an sie ergehen, im Rahmen

ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu

entsprechen und auch unaufgefordert anderen

Versicherungsträgern alle Mitteilungen zukommen

zu lassen, die für deren Geschäftsbetrieb

von Wichtigkeit sind."

47. Der im § 77 Abs. 2 und 3 jeweils verwendete

Ausdruck „Sterbegeld" ist durch den

Ausdruck „Bestattungskostenbeitrag" zu ersetzen.

48. Im § 81 ist der Ausdruck „der Österreichischen

Bauernkrankenkasse" durch den Ausdruck

„des Versicherungsträgers" zu ersetzen.

49. a) § 84 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Soweit es sich um Einrichtungen handelt,

die der Durchführung von Untersuchungen nach

den §§ 48 a und 48 b dienen, hat der Versicherungsträger

das schriftlich festzuhaltende Einvernehmen

mit den nach Abs. 1 in Betracht

kommenden Interessenvertretungen herzustellen.

Kommt ein solches Einvernehmen nicht zustande,

so ist über Ersuchen des Versicherungsträgers

oder der beteiligten Interessenvertretungen das

schriftlich festzuhaltende Einvernehmen zwischen

dem Hauptverband und der Österreichischen

Ärztekammer bzw. der Österreichischen Dentistenkammer

herzustellen. Kommt auch auf

diese Weise innerhalb von acht Wochen kein

Einvernehmen zustande, so ist die Bundesschiedskommission

(§ 91) zur Entscheidung zuständig;

diese Entscheidung ersetzt das nicht

erzielte Einvernehmen. Der Antrag auf Entscheidung

ist vom Versicherungsträger oder von

der beteiligten Interessenvertretung zu stellen."

b) Der bisherige Abs. 2 des § 84 erhält die

Bezeichnung Abs. 3; der Punkt am Schluß ist

durch einen Strichpunkt zu ersetzen und folgender

Halbsatz anzufügen

„dies gilt für die im Abs. 2 angeführten Einrichtungen

nicht, insoweit zwischen dem Versicherungsträger

und der nach Abs. 1 in

Betracht kommenden Interessenvertretung

oder zwischen dem Hauptverband und der

Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen

Dentistenkammer ein Einvernehmen

zustande gekommen ist oder die Bundesschiedskommission

entschieden hat und der

Antrag des Versicherungsträgers oder die

Entscheidung der Behörde dem Inhalt des er-

zielten Einvernehmens oder dem Inhalt der

Entscheidung der Bundesschiedskommission entspricht."

50. Im § 85 ist der Ausdruck „der Österreichischen

Bauernkrankenkasse" durch den Ausdruck

„dem Versicherungsträger" zu ersetzen.

51. Nach § 88 ist ein § 88 a mit nachstehendem

Wortlaut einzufügen

„Mustergesamtvertrag für die

Durchführung der Untersuchungen

nach den §§ 48 a und 43 b

§ 88 a. (1) Der zwischen dem Hauptverband

der österreichischen Sozialversicherungsträger

und der Österreichischen Ärztekammer gemäß

§ 343 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

abzuschließende Mustergesamtvertrag

gilt auch für die Durchführung der Untersuchungen

nach den §§ 48 a und 48 b.

(2) Jeder freiberuflich tätige Arzt hat Anspruch

auf Abschluß eines Einzelvertrages im

Sinne des Mustergesamtvertrages nach Abs. 1.

Der Krankenversicherungsträger kann nach Maßgabe

des § 88 Abs. 1 den Abschluß dieses Einzelvertrages

davon abhängig machen, daß der Arzt

auch einen Vertrag im Sinne des § 88 abschließt.

Lehnt der Arzt einen solchen Vertragsabschluß

ab, so erlischt sein Anspruch. Der Anspruch erlischt

ferner, wenn der Einzelvertrag oder ein

nach § 88 abgeschlossener Einzelvertrag wirksam

gekündigt wurde, gemäß § 88 Abs. 2 ohne Kündigung

erloschen oder gemäß § 88 Abs. 3 aufgelöst

worden ist.

(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen der

§§ 83 bis 96 sinngemäß, soweit in den Abs. 1

und 2 nichts anderes bestimmt ist."

52. Dem § 91 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen

„Die Bundesschiedskommission ist ferner zur

Entscheidung über Anträge, die gemäß § 84

Abs. 2 gestellt werden, zuständig."

53. Im § 92 ist der Ausdruck „die Österreichische

Bauernkrankenkasse" durch den Ausdruck

„der Versicherungsträger" zu ersetzen.

54. Im § 94 Abs. 1 zweiter Satz ist der Ausdruck

„§§ 85 bis 88" durch den Ausdruck „§§ 85

bis 88 a" zu ersetzen.

55. Im § 100 Z. 3 ist der Ausdruck „der Österreichischen

Bauernkrankenkasse" durch den Ausdruck

„der Sozialversicherungsanstalt der

Bauern" zu ersetzen.

56. a) Im § 102, dessen bisheriger Inhalt

die Bezeichnung „Abs. 1" erhält, ist der Ausdruck

„§ 18 Abs. 1 und 2" durch den Ausdruck

„§ 18 Abs. 1, 2 und 4" und der Ausdruck „§ 58

Abs. 1 und 2" durch den Ausdruck „§ 58" zu

ersetzen.

b) Dem § 102 ist ein Abs. 2 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(2) Die im Abs. 1 angeführte Bestimmung

des § 18 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950 ist mit der Maßgabe anzuwenden,

daß Ausfertigungen, die mittels elektronischer

Datenverarbeitung hergestellt werden,

weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung

bedürfen."

57. Im § 105 Abs. 2 ist nach dem Ausdruck

„Bauernkrankenversicherung" der Ausdruck

„und aus der Unfallversicherung der Bauern"

einzufügen.

58. Im § 115 werden die Abs. 6 und 7 aufgehoben.

59. Nach § 115 ist ein § 115 a mit nachstehendem

Wortlaut einzufügen

„Klage

§ 115 a. (1) Die Klage hat zu enthalten

1. eine gedrängte Darstellung des Streitfalles,

2. die Bezeichnung der geltend zu machenden

Beweismittel,

3. ein unter Bedachtnahme auf die Art des

erhobenen Anspruches hinreichend bestimmtes

Begehren.

(2) Das Klagebegehren ist auch dann hinreichend

bestimmt (Abs. 1 Z. 3), wenn es auf

die Leistung „im gesetzlichen Ausmaß" gerichtet

ist und die Darstellung des Streitfalles (Abs. 1

Z. 1) die für die Bestimmung der Leistung dem

Grund und der Höhe nach erforderlichen Angaben

enthält. Die Anführung eines bestimmten

Geldbetrages ist in diesem Fall nicht erforderlich.

(3) Die Klage ist beim Schiedsgericht schriftlich

in zweifacher Ausfertigung zu überreichen

oder mündlich zu Protokoll zu geben. Der angefochtene

Bescheid ist in Ur- oder Abschrift anzuschließen.

Die Klage kann auch beim Versicherungsträger

eingebracht werden. Der Versicherungsträger

hat die bei ihm eingebrachte Klage

unter Beifügung seiner Einwendungen sowie

einer Ausfertigung des angefochtenen Bescheides

binnen zwei Wochen an das zuständige Schiedsgericht

weiterzuleiten.

(4) Kläger, deren Betriebssitz, wenn aber ein

Betriebssitz nicht in Betracht kommt, deren

Wohnort außerhalb des Ortes liegt, an dem das

Schiedsgericht oder der Versicherungsträgsr

seinen Sitz hat, können die Klage beim Bezirksgericht

des Betriebssitzes bzw. Wohnortes zu

Protokoll geben. Das Bezirksgericht hat das

über die Klage aufgenommene Protokoll unter

Anschluß der Urschrift oder einer Abschrift des

angefochtenen Bescheides ungesäumt an das zuständige

Schiedsgericht weiterzuleiten."

60. Im § 118 Abs. 1 Z. 2 ist der Ausdruck

„Funktionäre und Angestellte" durch den Ausdruck

„Bevollmächtigte" zu ersetzen.

61. Im § 120 Abs. 1 ist der Ausdruck „(§ 115

Abs. 7)" durch den Ausdruck „(§ 115 a Abs. 3 und

4)" zu ersetzen.

62. Im § 134 Abs. 1 sind die Worte „in rechtskräftigen

Urteilen" durch die Worte „in rechtskräftigen

Entscheidungen" zu ersetzen.

63. § 138 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Ist beim Tode des Anspruchswerbers oder

Anspruchsberechtigten das Verfahren zur Feststellung

eines Leistungsanspruches durch den

Versicherungsträger noch nicht abgeschlossen, so

sind zur Fortsetzung des Verfahrens nacheinander

der. Ehegatte, die leiblichen Kinder, die

Wahlkinder, die Schwiegerkinder, die Stiefkinder,

der Vater, die Mutter, die Geschwister berechtigt,

alle diese Personen jedoch nur, wenn

sie gegenüber dem Anspruchsberechtigten zur

Zeit seines Todes unterhaltsberechtigt oder

unterhaltspflichtig waren oder mit ihm zur Zeit

seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt

haben."

64. Der bisherige Inhalt des § 140 erhält die

Bezeichnung Abs. 1. Als Abs. 2 ist anzufügen

„(2) In den Fällen des Abs. 1 Z. 6 ist über

den Antrag des Versicherten ohne unnötigen

Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach

Einlangen des Antrages, der Bescheid zu erlassen.

Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid

nicht zugestellt, so geht auf ihr schriftliches

Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung

an den Landeshauptmann über. Ein solches

Verlangen ist unmittelbar beim Landeshauptmann

einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen,

wenn die Verzögerung nicht ausschließlich

auf ein Verschulden des Versicherungsträgers

zurückzuführen ist."

65. § 141 wird aufgehoben.

66. Im § 146 ist der Ausdruck „der Österreichischen

Bauernkrankenkasse" durch den Ausdruck

„der Sozialversicherungsanstalt der

Bauern" zu ersetzen.

67. § 148 hat zu lauten

„Hauptstelle, Landesstellen und

Außenstellen

§ 148. (1) Die Verwaltung der Sozialversicherungsanstalt

der Bauern ist durch die Hauptstelle,

durch Landesstellen und, soweit dies durch

die Satzung vorgesehen ist, durch Außenstellen

zu führen.

(2) Die Hauptstelle ist am Sitz des Versicherungsträgers

zu errichten. Die Hauptstelle hat

die Verwaltung des Versicherungsträgers zu

führen, soweit nicht einzelne Aufgaben durch

Gesetz oder Satzung den Landesstellen bzw. den

Außenstellen zugewiesen sind.

(3) Der Versicherungsträger hat für jedes Bundesland

eine Landesstelle am jeweiligen Sitz der

Landesregierung zu errichten. Die Landesstelle

hat unbeschadet des Abs. 4 für den Bereich ihres

Sprengeis folgende Aufgaben zu besorgen

1. Entgegennahme der Meldungen;

2. Standesführung und Kontrolle der Versicherten

und Leistungsempfänger;

3. Feststellung der Versicherungspflicht und

der Versicherungsberechtigung;

4. Vorschreibung, Einhebung und Eintreibung

der Beiträge;

5. Entgegennahme von Leistungsanträgen;

6. Feststellung der Leistungen aus der Krankenversicherung

und Mitwirkung an der Feststellung

aller übrigen Leistungen sowie Vorlage

der Leistungsanträge an den zur Entscheidung

zuständigen Verwaltungskörper;

7. Gewährung von Leistungen aus dem Unterstützungsfonds

im Rahmen der der Landesstelle

aus diesem Fonds zugewiesenen Mittel;

8. Durchführung der erweiterten Heilfürsorge

sowie Mitwirkung bei der Durchführung der

Gesundheitsfürsorge und der Rehabilitation nach

Maßgabe der vom Vorstand erlassenen allgemeinen

Richtlinien;

9. Mitwirkung bei der Durchführung der Unfallverhütungsvorschriften,

bei der Überwachung

derselben durch Besichtigung der Betriebe und

bei der Vorsorge für erste Hilfeleistung bei Arbeitsunfällen;

10. Mitwirkung bei der Durchführung der

Berufsfürsorge im Rahmen der Unfallversicherung

der Bauern;

11. Einhebung der Kostenanteile der Versicherten;

12. Rückforderung zu Unrecht erbrachter

Leistungen der Krankenversicherung und Geltendmachung

von Regreßansprüchen auf Grund

von Leistungen aus dieser Versicherung;

13. Bestellung von Bevollmächtigten zur Vertretung

des Versicherungsträgers bei dem für

ihren Sprengel in Betracht kommenden Schiedsgericht

der Sozialversicherung und beim Landeshauptmann

sowie bei anderen Behörden für die

in Betracht kommenden Länder;

14. Aufnahme, Kündigung und Entlassung

der Bediensteten der Landesstelle nach Maßgabe

der vom Vorstand erlassenen allgemeinen Richtlinien;

15. Besorgung der mit der laufenden Geschäftsführung

der Landesstelle verbundenen

Vermögensverwaltung; die Satzung hat einen

Betrag festzusetzen, bei dessen Überschreiten

rechtsgeschäftliche Verfügungen der Genehmigung

der Hauptstelle bedürfen;

16. Durchführung der Gesamtverträge und

der damit verbundenen Kontroll- und Verrechnungstätigkeit.

Die Satzung kann der Landesstelle auch andere

Aufgaben zuweisen.

(4) Bis zu einem vom Bundesminister für soziale

Verwaltung durch Verordnung festzusetzenden

Zeitpunkt sind die gemäß Abs. 3 den

Landesstellen zugewiesenen Aufgaben, soweit sie

die Durchführung der Bauern-Pensionsversicherung

betreffen und nicht nach den am 31. Dezember

1973 in Geltung gestandenen Vorschriften

von den Landeskassen für Tirol und für

Vorarlberg der Österreichischen Bauernkrankenkasse

bzw. von der Außenstelle Innsbruck der

Pensionsversicherungsanstalt der Bauern zu besorgen

waren, für die Bundesländer Salzburg,

Tirol und Vorarlberg gemeinsam von der Landesstelle

Salzburg wahrzunehmen. Bei der Festsetzung

des Zeitpunktes ist auf die organisatorischen

Gegebenheiten des Versicherungsträgers

und auf die Bedürfnisse der Versicherten Bedacht

zu nehmen.

(5) Die örtliche Zuständigkeit der Landesstelle

richtet sich nach dem Wohnsitz des Versicherten.

(6) Der Versicherungsträger kann, soweit eine

im Verhältnis zu den Versicherten örtlich nahe

Verwaltung zweckmäßig ist, Außenstellen errichten.

Den Aufgabenkreis und den Sprengel

dieser Außenstellen hat die Satzung festzusetzen."

68. § 149 hat zu lauten

„Arten der Verwaltungskörper

§ 149. (1) Die Verwaltungskörper des Versicherungsträgers

sind

1. die Hauptversammlung;

2. der Vorstand;

3. der Überwachungsausschuß;

4. der Renten(Pensions)ausschuß bzw., wenn

nach Abs. 2 mehrere Renten(Pensions)ausschüsse

errichtet, werden, die Renten(Pensions)ausschüsse;

5. die Landesstellenausschüsse.

(2) Am Sitze des Versicherungsträgers ist für

das gesamte Gebiet der Republik Österreich ein

Renten(Pensions)ausschuß zu errichten. Durch

die Satzung kann bestimmt werden, daß nach

Bedarf auch mehrere Renten(Pensions)ausschüsse

am Sitze des Versicherungsträgers für das gesamte

Gebiet der Republik Österreich errichtet

werden."

69. a) § 150 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Versicherungsvertreter können nur österreichische

Staatsbürger sein, die nicht vom Wahlrecht

in die gesetzgebenden Organe ausgeschlossen

sind, am Tage der Berufung das 24. Lebensjahr

vollendet und ihren Wohnort oder Betriebssitz

im Gebiet der Republik Österreich haben.

Sie müssen entweder seit mindestens sechs Monaten

in Österreich eine die Pflichtversicherung

in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz

bzw. in der Unfallversicherung der Bauern

bzw. in der Pensionsversicherung der Bauern begründende

selbständige Erwerbstätigkeit ausüben

oder Vorstandsmitglieder oder Bedienstete

einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder

einer Berufsvereinigung der nach diesem Bundesgesetz

bzw. nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

in der Unfallversicherung der

Bauern bzw. nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz

Pflichtversicherten sein."

b) § 150 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Jeder Versicherungsvertreter muß, sofern

es sich nicht um ein Vorstandsmitglied oder um

einen Bediensteten einer gesetzlichen beruflichen

Vertretung oder einer Berufsvereinigung der im

Abs. 2 genannten Pflichtversicherten handelt, im

Zeitpunkt seiner Entsendung dem Versicherungsträger

als Pflichtversicherter oder als freiwillig

Versicherter angehören."

c) § 150 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Die Mitglieder der Verwaltungskörper

versehen ihr Amt auf Grund einer öffentlichen

Verpflichtung als Ehrenamt; ihre Tätigkeit in

Ausübung dieses Amtes begründet kein Dienstverhältnis

zum Versicherungsträger. Den Mitgliedern

der Verwaltungskörper, ferner den aus

ihrer Funktion ausgeschiedenen Obmännern,

Obmann-Stellvertretern, Vorsitzenden und Vorsitzenden-

Stellvertretern des Überwachungsausschusses,

Vorsitzenden und Vorsitzenden-Stellvertretern

der Landeskassenausschüsse sowie den

Hinterbliebenen der genannten Funktionäre

können jedoch Entschädigungen gewährt werden.

Die Entscheidung über die Gewährung der Entschädigungen

sowie über ihr Ausmaß obliegt dem

Vorstand. Der Bundesminister für soziale Verwaltung

hat hiefür nach Anhörung des Hauptverbandes

der österreichischen Sozialversicherungsträger

Grundsätze aufzustellen und für

verbindlich zu erklären; in diesen Grundsätzen

sind einheitliche Höchstsätze für Reisekostenentschädigungen

und Sitzungsgelder sowie unter

Berücksichtigung des örtlichen Wirkungsbereiches

und der Zahl der Versicherten

a) Höchstsätze für die Funktionsgebühren der

Mitglieder der Verwaltungskörper festzusetzen

und

b) das Höchstausmaß und die Voraussetzungen

für die Gewährung von Entschädigungen

an ausgeschiedene Funktionäre bzw.

deren Hinterbliebene in der Weise zu regeln,

daß die Gewährung der Entschädigung

unter Bedachtnahme auf die Richtlinien

für die pensionsrechtlichen Verhältnisse

der Sozialversicherungsbediensteten

von der Erreichung eines bestimmten Anfallsalters

sowie von einer Mindestdauer

der Ausübung der Funktion abhängig gemacht

wird; ferner ist vorzusehen, daß auf

die Entschädigung alle Einkünfte des ausgeschiedenen

Funktionärs bzw. der Hinterbliebenen

mit Ausnahme der Pension aus

der gesetzlichen Sozialversicherung anzurechnen

sind; nicht anzurechnen ist ferner

ein Ruhe- oder Versorgungsgenuß von

einer öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft,

insoweit er nach Art und Ausmaß

mit einer Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung

vergleichbar ist."

70. Im § 150 Abs. 5 zweiter Satz ist der

Ausdruck „Landeskassenausschüsse" durch den

Ausdruck „Landesstellenausschüsse" zu ersetzen.

71. a) § 151 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Versicherungsvertreter sind von den

örtlich und sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen

Vertretungen der nach diesem Bundesgesetz

bzw. nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

in der Unfallversicherung

der Bauern bzw. nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz

Versicherten in die Verwaltungskörper

des Versicherungsträgers zu entsenden."

b) § 151 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Für jedes Mitglied eines Verwaltungskörpers

ist gleichzeitig mit dessen Bestellung und

auf dieselbe Art ein Stellvertreter zu bestellen.

Dieser hat das Mitglied zu vertreten, wenn es

zeitweilig an der Ausübung seiner Funktion

verhindert ist. Für die Mitglieder des Renten(Pensions)ausschusses

[der Renten(Pensions)ausschüsse]

können nach Bedarf auch mehrere Stellvertreter

bestellt werden."

72. a) § 153 Abs. 1 Z. 3 hat zu lauten

„3. unbeschadet der Bestimmung des § 150

Abs. 2 zweiter Satz, wenn ein Versicherungsvertreter

seit mehr als drei Monaten aufgehört

hat, in der Bauernkrankenversicherung bzw. in

der Unfallversicherung der Bauern bzw. Pensionsversicherung

der Bauern versichert zu

sein;"

b) Im § 153 Abs. 2 ist der Ausdruck „Landeskassenausschüsse"

durch den Ausdruck „Landesstellenausschüsse"

zu ersetzen.

73. § 156 hat zu lauten

„Zusammensetzung der Verwaltungskörper

§ 156. (1) Die Zahl der Versicherungsvertreter

beträgt

1. in der Hauptversammlung 120

2. im Vorstand 16

3. im Überwachungsausschuß 12.

(2) Die Zahl der Mitglieder der Landesstellenausschüsse

ist durch die Satzung festzusetzen.

Die Vorsitzenden dieser Ausschüsse sind gleichzeitig

Mitglieder des Vorstandes.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes, des Überwachungsausschusses

und der Landesstellenausschüsse

sowie die Versicherungsvertreter im

Renten(Pensions)ausschuß [in den Renten(Pensions)

ausschüssen] gehören gleichzeitig der

Hauptversammlung an Ihre Zahl ist auf die

Zahl der Versicherungsvertreter in der Hauptversammlung

anzurechnen.

(4) Der Renten(Pensions)ausschuß [bei Errichtung

mehrerer Renten(Pensions)ausschüsse jeder

Renten(Pensions)ausschuß] besteht aus zwei

Vertretern der Versicherten, die nicht dem Vorstand

angehören dürfen, und einem vom Obmann

bestimmten Bediensteten des Versicherungsträgers."

74. § 157 hat zu lauten

„Vorsitz in den Verwaltungskörpern

§ 157. (1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung

sowie im Vorstand hat der vom Vorstand

auf dessen Amtsdauer gewählte Obmann zu

führen. Der Obmann und seine beiden Stellvertreter

sind aus der Mitte des Vorstandes zu

wählen.

(2) Den Vorsitzenden des Überwachungsausschusses

und seinen Stellvertreter hat der Ausschuß

aus seiner Mitte zu wählen.

(3) Die Landesstellenausschüsse haben aus

ihrer Mitte die Vorsitzenden und je einen Stellvertreter

zu wählen.

(4) Den Vorsitz im Renten(Pensions)ausschuß

hat abwechselnd einer der beiden Vertreter der

Versicherten zu führen."

75. Im § 158 Abs. 1 ist der Ausdruck „Landeskassenausschüsse"

durch den Ausdruck „Landesstellenausschüsse"

zu ersetzen.

76. Im § 160 Abs. 2 ist der Ausdruck „Landeskassenausschüsse"

durch den Ausdruck „Landesstellenausschüsse"

zu ersetzen.

77. § 162 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten

„2. bei der Errichtung von Gebäuden, die

Zwecken der Verwaltung, der Krankenbehandlung

oder des Heilverfahrens oder der erweiterten

oder vorbeugenden Heilfürsorge dienen sollen,

sowie bei der Schaffung von derartigen

Zwecken dienenden Einrichtungen in eigenen

oder fremden Gebäuden. Das gleiche gilt auch

für die Erweiterung von Gebäuden oder Einrichtungen,

soweit es sich nicht nur um die Erhaltungs-

oder Instandsetzungsarbeiten oder um

die Erneuerung des Inventars handelt;"

78. § 163 hat zu lauten

„Aufgaben der Landesstellenausschüsse

§ 163. (1) Den Landesstellenausschüssen obliegt

die Geschäftsführung hinsichtlich der den

Landesstellen zugewiesenen Aufgaben (§ 148

Abs. 3). Der Landesstellenausschuß kann unbeschadet

seiner eigenen Verantwortlichkeit einzelne

seiner Obliegenheiten engeren Ausschüssen

oder dem Vorsitzenden (seinem Stellvertreter),

ebenso die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten

dem Büro der Landesstelle übertragen.

(2) Die Landesstellenausschüsse sind bei ihrer

Geschäftsführung an die Beschlüsse des Vorstandes

gebunden. Dieser kann auch Beschlüsse

der genannten Ausschüsse aufheben oder abändern.

(3) Das Nähere über den Aufgabenbereich

und die Beschlußfassung der Landesstellenausschüsse

sowie über die Ausfertigung ihrer Beschlüsse

hat die Satzung des Versicherungsträgers

zu bestimmen."

79. Nach § 163 ist ein § 163 a mit nachstehendem

Wortlaut einzufügen

„Aufgaben des Renten (Pensions)ausschusses

[der Renten(Pensions)

ausschüsse]

§ 163 a. (1) Dem Renten(Pensions)ausschuß

[den Renten(Pensions)ausschüssen] obliegt die

Feststellung der Leistungen der Unfallversicherung

der Bauern und der Pensionsversicherung

der Bauern.

(2) Der Renten(Pensions)ausschuß [bei Errichtung

mehrerer Renten(Pensions)ausschüsse jeder

Renten(Pensions)ausschuß] kann mit Zustimmung

des Obmannes des Versicherungsträgers

beschließen, daß genau zu bezeichnende Gruppen

von Entscheidungsfällen, sofern nicht der

Obmann im Einzelfall auf der Entscheidung des

Renten(Pensions)ausschusses besteht, ohne seine

Mitwirkung von der Anstalt mit Bürobescheid

entschieden werden.

(3) Zur Gültigkeit von Beschlüssen des Renten

(Pensions)ausschusses [der Renten(Pensions)ausschüsse]

ist Einstimmigkeit erforderlich.

(4) Kommt kein einstimmiger Beschluß des

Renten(Pensions)ausscfausses zustande, so steht

die Entscheidung dem Vorstand des Versicherungsträgers

zu, an den der Verhandlungsakt

unter Darlegung der abweichenden Meinungen

und ihrer Gründe abzutreten ist.

(5) In der Pensionsversicherung kann der

Pensionsausschuß den Antrag auf Einleitung

eines Heilverfahrens, soweit ein solches gesetzlich

vorgesehen ist, stellen. Über den Antrag

entscheidet der Vorstand des Versicherungsträgers.

(6) Das Nähere über den Aufgabenbereich

und über die Beschlußfassung des Renten(Pensions)

ausschusses [der Renten(Pensions)ausschüsse]

sowie über die Ausfertigung seiner

(ihrer) Beschlüsse hat die Satzung der Anstalt

zu bestimmen."

80. § 164 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der ordnungsmäßig einberufene Verwaltungskörper,

ausgenommen der Renten(Pensions)

ausscfauß, ist bei Anwesenheit eines Vorsitzenden

und von mindestens der Hälfte der

Versicherungsvertreter beschlußfähig; die Beschlußfähigkeit

des Renten(Pensions)ausscbusses

ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder gegeben.

Der Vorsitzende zählt hiebei auf die erforderliche

Mindestzahl von anwesenden Versicherungsvertretern."

81. § 166 hat zu lauten

„Rechnungsabschluß und Nachweisungen

§ 166. (1) Der Versicherungsträger hat für jedes

Geschäftsjahr einen Rechnungsabschluß, der

jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und aus

einer Schlußbilanz zum Ende des Jahres bestehen

muß, einen Geschäftsbericht und statistische

Nachweisungen zu verfassen und dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung vorzulegen.

(2) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

hat der Versicherungsträger für

jede dieser Versicherungen die Erfolgsrechnung

und die statistischen Nachweisungen getrennt zu

erstellen. Gemeinsame Einnahmen und Ausgaben

sind auf die genannten Versicherungen auf

Grund eines Vorschlages des Versicherungsträgers,

der der Zustimmung des Bundesministers

für soziale Verwaltung bedarf, aufzuteilen.

(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung

kann nach Anhörung des Hauptverbandes der

österreichischen Sozialversicherungsträger Weisungen

für die Rechnungsführung, Rechnungslegung

sowie für die Erstellung des Jahresvoranschlages

und des Jahresberichtes erlassen.

(4) Der Versicherungsträger hat die von der

Hauptversammlung beschlossene Erfolgsrechnung

binnen drei Monaten nach der Beschlußfassung

in der Fachzeitschrift ,Soziale Sicherheit' zu verlautbaren."

82. a) Im § 167 Abs. 1 erster Satz ist der Ausdruck

„fruchtbringend" durch den Ausdruck

„zinsbringend" zu ersetzen.

b) § 167 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten

„2. in Darlehensforderungen, die auf inländischen

Liegenschaften mündelsicher sichergestellt

werden; grundbücherlich sichergestellte

Darlehen auf Gebäude, die ausschließlich oder

zum größten Teil industriellen oder gewerblichen

Zwecken dienen, sowie auf unbewegliches Vermögen,

das der Exekution entzogen ist oder auf

dem ein Belastungs- oder Veräußerungsverbot

lastet, sind ausgeschlossen. Liegenschaften, deren

Ertrag auf Anpflanzungen beruht, dürfen nur

insoweit beliehen werden, als der Grundwert

ohne Rücksicht auf die Bestockung Mündelsicherheit

gewährt. Die betreffenden Liegenschaften

müssen einen der Verzinsung des Darlehens

und den übernommenen Rückzahlungsverpflichtungen

entsprechenden Ertrag abwerfen und

samt ihrem Zugehör während der ganzen Dauer

des Darlehens im vollen Wert des Darlehens

samt Nebengebührenkaution gegen Elementarschäden

versichert sein;"

83. Im § 171 haben die Absatzbezeichnung

„(1)" und der Abs. 2 zu entfallen.

84. § 175 hat zu lauten

„Genehmigungspflicht

§ 175. Die Satzung und jede ihrer Änderungen

bedürfen der Genehmigung des Bundesministers

für soziale Verwaltung und sind binnen

zwei Monaten nach der Genehmigung in der

Fachzeitschrift ,Soziale Sicherheit' zu verlautbaren."

85. § 176 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Krankenordnung und jede ihrer

Änderungen bedürfen der Genehmigung durch

die Aufsichtsbehörde und sind in entsprechender

Anwendung des § 175 in der Fachzeitschrift,

Soziale Sicherheit' zu verlautbaren."

86. § 177 wird aufgehoben.

87. Im § 178 Abs. 3 ist der Ausdruck „Landeskassen"

durch den Ausdruck „Landesstellen" zu

ersetzen.

88. Die §§ 181 und 184 werden aufgehoben.

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(1) Die erstmaligen Meldungen für Personen,

die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

der Pflichtversicherung in der Bauernkrankenversicherung

am 1. Jänner 1973 unterliegen

und nicht schon zu dieser Pflichtversicherung

angemeldet sind, sind bis zum 28. Feber

1973 bei der Österreichischen Bauernkrankenkasse

zu erstatten. Die Bestimmungen der §§ 10,

13 bis 15 und 21 des Bauern-KrankenVersicherungsgesetzes

sind entsprechend anzuwenden.

(2) Personen, die nach den am 31. Dezember

1972 in Geltung gestandenen Vorschriften zur

freiwilligen Versicherung in der Bauernkrankenversicherung

nicht berechtigt waren, es aber bei

früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen

des Art. I Z. 5 gewesen wären, können das

Recht auf freiwillige Versicherung in der Bauernkrankenversicherung

noch bis 28. Feber 1973

geltend machen. Die freiwillige Versicherung beginnt

in diesen Fällen mit dem 1. Jänner 1973.

(3) Die Bestimmungen des Art. I Z. 17

gelten auch für noch nicht verjährte Rückforderungen,

die vor dem 1. Jänner 1973 entstanden

sind.

(4) Die Bestimmungen des § 46 Abs. 2 und 4

des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes in der

Fassung des Art. I Z. 29 gelten ab 1. Jänner 1973

auch für Versicherungsfälle, die vor dem

1. Jänner 1973 eingetreten sind.

(5) Die Bestimmungen des Art. I Z. 42 lit. b

und c sind nur anzuwenden, wenn der Versicherungsfall

nach dem 31. Dezember 1972 eingetreten

ist.

(6) Die Bestimmungen des Art. I Z. 64 sind

auch anzuwenden, wenn das Verfahren am

1. Jänner 1973 noch anhängig ist, und zwar mit

der Maßgabe, daß der Übergang der Zuständigkeit

zur Entscheidung an den Landeshauptmann

frühestens am 1. Juli 1973 beantragt werden

kann.

(7) Die Bestimmungen des Art. I Z. 84 und 85

sind nicht anzuwenden, wenn die Genehmigung

vor dem 1. Jänner 1973 erfolgt ist.

(8) Personen, die nur in der Unfallversicherung

gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. b des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes pflichtversichert sind,

haben sich und die dort bezeichneten Personen

bis 31. März 1973 bei der Österreichischen Bauernkrankenkasse

anzumelden und den letzten

ihnen zugestellten rechtskräftigen Bescheid über

die Feststellung des Einheitswertes des in § 8

Abs. 1 Z. 3 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

bezeichneten Betriebes vorzulegen.

Die Österreichische Bauernkrankenkasse

hat für die Meldungen einen Vordruck aufzulegen.

Dieser kann ersichtlich machen, daß die

Meldung der Erfassung des Versichertenkreises

in der Unfallversicherung dient, die ab 1. Jänner

1974 von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern

durchgeführt werden wird.

Artikel III

Errichtung der Sozialversicherungsanstalt

der Bauern

(1) Für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember

1973 wird ein gemeinsamer Überleitungsausschuß

der Österreichischen Bauernkrankenkasse

und der Pensionsversicherungsanstalt der

Bauern errichtet. Er hat seinen Sitz beim Hauptverband

der österreichischen Sozialversicherungsträger.

Der Ausschuß besteht aus zehn Versicherungsvertretern

und je zwei von der Betriebsvertretung

der Österreichischen Bauernkrankenkasse

und der Land- und Forstwirtschaftlichen

Sozialversicherungsanstalt entsendeten Mitgliedern.

In den Ausschuß haben bis 31. Jänner 1973

zu entsenden

a) der Vorstand der Österreichischen Bauernkrankenkasse

fünf Versicherungsvertreter,

b) der Vorstand der Pensionsversicherungsanstalt

der Bauern fünf Versicherungsvertreter,

c) der Zentralbetriebsrat der Österreichischen

Bauernkrankenkasse und der Zentralbetriebsrat

der Land- und Forstwirtschaftlichen

Sozialversicherungsanstalt je zwei

Vertreter.

Für jedes Mitglied des Ausschusses ist auf dieselbe

Art und aus demselben Personenkreis ein

Stellvertreter zu entsenden. Werden die Versicherungsvertreter

(Stellvertreter) nicht rechtzeitig

entsendet, so hat sie der Bundesminister

für soziale Verwaltung zu bestellen. Im übrigen

finden auf den Ausschuß, seine Tätigkeit und auf

seine Mitglieder (Stellvertreter) die Bestimmungen

des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes

über die Versicherungsvertreter, die Tätigkeit

der Verwaltungskörper und über die Aufsicht des

Bundes sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung,

daß

a) der Obmann der Österreichischen Bauernkrankenkasse

nach seiner vom Bundesminister

für soziale Verwaltung vorzunehmenden

Angelobung zur konstituierenden Sitzung

des Ausschusses, die bis zum 28. Feber

1973 stattzufinden hat, die Mitglieder

und ihre Stellvertreter einzuladen, sie anzugeloben

sowie die Wahl des Vorsitzenden

(Stellvertreters) durchzuführen hat;

mit der Wahl des Vorsitzenden gilt der

gemeinsame Überleitungsausschuß als konstituiert;

b) die unmittelbare Handhabung der Aufsicht

dem Bundesminister für soziale Verwaltung

obliegt.

(2) Die von der Betriebsvertretung der Österreichischen

Bauernkrankenkasse und der Land-

und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt

entsendeten Mitglieder nehmen an den

Sitzungen mit beratender Stimme teil. Sie sind

abstimmungsberechtigt, wenn es sich um dienst-,

besoldungs- und pensionsrechtliche Angelegenheiten

der Bediensteten der Österreichischen

Bauernkrankenkasse und der Land- und Forstwirtschaftlichen

Sozialversicherungsanstalt handelt.

Der Ausschuß hat sich zur zweckmäßigen

Erfüllung seiner Aufgaben eine Geschäftsordnung

zu geben.

(3) Sämtliche gebarungs- und vermögenswirksamen

Beschlüsse der Verwaltungskörper der

Pensionsversicherungsanstalt der Bauern und der

Österreichischen Bauernkrankenkasse, ausgenommen

Beschlüsse in einzelnen Leistungssachen,

bedürfen zu ihrer Wirksamkeit, unbeschadet der

aufsichtsbehördlichen Genehmigung, der Zustimmung

des Ausschusses.

(4) Die nach Abs. 3 zustimmungsbedürftigen

Beschlüsse sind dem Ausschuß unverzüglich vorzulegen.

Der Ausschuß hat binnen vier Wochen

ab Vorlage darüber zu entscheiden. Ein zustimmungsbedürftiger

Beschluß kann erst dann vollzogen

werden, wenn ihm der Ausschuß die Zustimmung

erteilt hat. Verweigert der Ausschuß

die Zustimmung, so hat er dies zu begründen.

Ist strittig, ob ein Beschluß nach Abs. 3 zustimmungsbedürftig

ist, hat hierüber der Bundesminister

für soziale Verwaltung auf Antrag des

Ausschusses oder eines beteiligten Versicherungsträgers

zu entscheiden.

(5) Die in Abs. 3 angeführten Versicherungsträger

haben dem Ausschuß auf sein Verlangen

alle zur Ausübung des Zustimmungsrechtes erforderlichen

Mitteilungen zu machen. Der Ausschuß

kann die notwendigen Erhebungen durch eines

oder mehrere seiner Mitglieder (Stellvertreter)

auch unmittelbar bei den einzelnen Versicherungsträgern

durchführen.

(6) Der Ausschuß kann zu allen Sitzungen der

Verwaltungskörper der Pensionsversicherungsanstalt

der Bauern und der Österreichischen

Bauernkrankenkasse Vertreter entsenden, denen

beratende Stimme zukommt. Er ist von jeder

Sitzung der Verwaltungskörper ebenso in Kenntnis

zu setzen wie die Mitglieder dieser Verwaltungskörper;

es sind ihm auch die diesen zur

Verfügung gestellten Behelfe (Sitzungsprotokolle,

Tagesordnung, Ausweise, Berichte und andere

Behelfe) zu übermitteln.

(7) Der zur Ausübung der Tätigkeit des gemeinsamen

Überleitungsausschusses erforderliche

Aufwand ist je zur Hälfte von der Pensionsversicherungsanstalt

der Bauern und der Österreichischen

Bauernkrankenkasse zu tragen.

(8) Die gesamten Rechte und Verbindlichkeiten

der Pensionsversicherungsanstalt der

Bauern sowie der Österreichischen Bauernkrankenkasse

gehen auf die Sozialversicherungsanstalt

der Bauern über.

(9) Die sich am 31. Dezember 1973 im Dienststand

befindlichen Bediensteten der Österreichischen

Bauernkrankenkasse sind von der Sozialversicherungsanstalt

der Bauern zu übernehmen.

Hiebei muß jedem in Betracht kommenden Bediensteten

die Beibehaltung seiner am 31. Dezember

1973 erreichten dienst-, besoldungs- und

pensionsrechtlichen Stellung gewährleistet sein.

Bei der Übernahme ist auf seine persönlichen

Verhältnisse insbesondere seinen Familienstand

und Wohnort sowie auf seine bisherige Tätigkeit

Bedacht zu nehmen.

(10) Bis zur Bestellung der Verwaltungskörper

obliegt die Geschäftsführung und Vertretung der

Sozialversicherungsanstalt der Bauern samt ihren

Landesstellen dem gemeinsamen Überleitungsausschuß.

Die Bestimmungen des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes

über die Aufsicht des

Bundes sind hinsichtlich der Sitzungen des gemeinsamen

Überleitungsausschusses, die in seiner

Eigenschaft als geschäftsführendes Organ der

Sozialversicherungsanstalt der Bauern stattfinden,

entsprechend anzuwenden. Kommt ein gültiger

Beschluß des gemeinsamen Überleitungsausschusses

in seiner Eigenschaft als geschäftsführendes

Organ der Sozialversicherungsanstalt

der Bauern nicht zustande, so kann der Vorsitzende,

wenn wichtige Interessen des Versicherungsträgers

gefährdet erscheinen, die Angelegenheit

dem Bundesminister für soziale Verwaltung

zur Entscheidung vorlegen. § 162 Abs. 5

des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes ist

entsprechend anzuwenden.

(11) Der gemeinsame Überleitungsausschuß

hat ferner bereits vor dem 1. Jänner 1974 die

in verwaltungsmäßiger Hinsicht erforderlichen

Vorbereitungen so zeitgerecht zu treffen, daß

die Sozialversicherungsanstalt der Bauern ab

1. Jänner 1974 ihre Tätigkeit im vollen Umfang

aufnehmen kann. Er kann schon vor dem

1. Jänner 1974 eine vorläufige Satzung für die

Versicherungsanstalt erlassen, die frühestens am

1. Jänner 1974 in Kraft tritt und auf die § 175

des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes entsprechend

anzuwenden ist. Die Durchführung

dieser Aufgaben obliegt dem Vorsitzenden des

gemeinsamen Überleitungsausschusses, bei dessen

Verhinderung dem Vorsitzenden-Stellvertreter.

Er hat in dieser Eigenschaft alle Befugnisse eines

Obmannes (Obmann-Stellvertreters) eines Sozialversicherungsträgers

und hat sich zur Erfüllung

seiner Obliegenheiten des Büros der Österreichischen

Bauernkrankenkasse zu bedienen.

(12) Der Vorstand und der Überwachungsausschuß

der Sozialversicherungsanstalt der

Bauern sind erstmals vom Bundesminister für

soziale Verwaltung einzuberufen. Mit der Wahl

des Obmannes und seiner beiden Stellvertreter

bzw. des Vorsitzenden des Überwachungsausschusses

gilt die Konstituierung als vollzogen.

Die Landesstellenausschüsse sind erstmals vom

Obmann einzuberufen. Mit der Wahl des Vorsitzenden

bzw. seiner Stellvertreter gilt ihre

Konstituierung als vollzogen. Die Hauptversammlung

ist vom Vorstand erstmalig nach

dessen Konstituierung einzuberufen.

(13) Die Erstellung des Rechnungsabschlusses,

des Geschäftsberichtes und der statistischen Nachweisungen

der Pensionsversicherungsanstalt der

Bauern und der Österreichischen Bauernkrankenkasse

für das Jahr 1973 obliegt der Sozialversicherungsanstalt

der Bauern.

Artikel IV

Wirksamkeitsbeginn

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nichts

anderes bestimmt wird, am 1. Jänner 1973 in

Kraft.

(2) Die Bestimmungen des Art. I Z. 4, 7 lit. a,

8 bis 10, 13 lit. c und d, 16, 18, 19 lit. b, 26,

27, 35 lit. a, 36, 37, 44 bis 46, 48, 50, 53, 55,

57, 65 bis 68, 69 lit. a und b, 70, 71 bis 81, 83,

86 bis 88 sowie § 48 b des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I

Z. 32 treten am 1. Jänner 1974 in Kraft.

Artikel V

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

betraut

a) hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 2

Abs. 3 zweiter Satz, 19 a und 35 a des

Bauern-Krankenversicherungsgesetzes in

der Fassung des Art. I Z. 2 lit. c, 15 und 21

der Bundesminister für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Landesverteidigung;

b) hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 17

Abs. 6 und 18 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I

Z. 13 lit. b und 14 der Bundesminister für

soziale Verwaltung im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen;

c) hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 31

Abs. 1, 115, 115 a, 118, 134 Abs. 1 und

138 Abs. 1 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I

Z. 19 lit. b, 58 bis 60, 62 und 63 der

Bundesminister für Justiz im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für soziale

Verwaltung;

d) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen

der Bundesminister für soziale Verwaltung.

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