34. Bundesgesetz: 6. Novelle zum Bauern-Krankenversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bauern-Krankenversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 219/1965, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 256/1967, BGBl. Nr. 19/
1969, BGBl. Nr. 449/1969, BGBl. Nr. 387/1970
und BGBl. Nr. 474/1971 wird abgeändert wie
folgt
1. Im § 1 haben die Abs. 2 und 3 zu lauten
„(2) Die Bauernkrankenversicherung trifft Vorsorge
für die Verhütung und Früherkennung von
Krankheiten sowie für die Versicherungsfälle
der Krankheit, der Mutterschaft und des Todes.
(3) Mittel der Bauernkrankenversicherung
können auch zur Förderung und Unterstützung
von gemeinnützigen Einrichtungen, die der Verhütung
oder Früherkennung von Krankheiten
oder der Betreuung von Kranken dienen, verwendet
werden, wenn hiedurch die Erfüllung
der im Abs. 2 genannten Aufgaben nicht gefährdet
wird."
2. a) § 2 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten
„2. die Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder
sowie die Schwiegerkinder einer in Z. 1 genannten
Person, alle diese, wenn sie hauptberuflich
in diesem Betrieb beschäftigt sind;"
b) § 2 Abs. 2 letzter Satz hat zu lauten
„§ 17 Abs. 5 und 12 ist entsprechend anzuwenden."
c) § 2 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Pflichtversicherung besteht für die
im Abs. 1.Z. 2 bezeichneten Personen nur,
wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.
Für die Dauer des auf Grund der Bestimmungen
des Wehrgesetzes zu leistenden ordentlichen oder
außerordentlichen Präsenzdienstes bleibt die
Pflichtversicherung der im Abs. 1 Z. 2 bezeichneten
Personen aufrecht."
3. a) § 3 Z. 1 lit. b hat zu lauten
„b) die Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder,
die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben,"
b) Im § 3 Z. 2 ist der Ausdruck „Krankenversicherung
der Bundesangestellten" durch den
Ausdruck „Krankenversicherung öffentlich Bediensteter"
zu ersetzen.
c) § 3 Z. 3 hat zu entfallen.
d) § 3 Z. 8 hat zu lauten
„8. Angehörige der Orden und Kongregationen
der Katholischen Kirche sowie der Anstalten
der Evangelischen Diakonie."
4. § 4 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Wurde ein Antrag auf Zuerkennung einer
Pension (Rente) gestellt, deren Bezug die Krankenversicherung
nach § 2 Abs. 1 Z. 3 begründet,
und liegt kein Ausnahmegrund nach § 3 vor, so
ist der Pensions(Renten)werber berechtigt, gleichzeitig
oder nachher die Ausstellung einer Bescheinigung
für die vorläufige Krankenversicherung
zu beantragen. Der Versicherungsträger
hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen,
ob die Zuerkennung einer Pension (Rente) wahrscheinlich
ist. Trifft dies zu, so hat er eine
Bescheinigung darüber auszustellen, daß die
Krankenversicherung vorläufig mit dem Tag
beginnt, an dem der Pensionist (Rentner) die
Bescheinigung beantragt hat. Die Bescheinigung
ist dem Antragsteller zuzustellen. Die Entscheidung
über die vorläufige Krankenversicherung
kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten
werden."
5. § 5 hat zu lauten
„Weiterversicherung
§ 5. (1) Personen, die aus der Pflichtversicherung
ausscheiden, können sich, solange sie ihren
Wohnsitz im Inland haben und nicht nach
diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der
Krankenversicherung pflichtversichert sind,
weiterversichern, wenn sie in den vorangegangenen
zwölf Monaten mindestens 26 Wochen oder
unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen
nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz
krankenversichert waren. Die Frist von zwölf
Monaten verlängert sich um die Zeiten, während
derer der Versicherte
a) auf Rechnung eines Versicherungsträgers
Anstaltspflege erhält oder in einem Genesungs-,
Erholungs- oder Kurheim oder
in einer Heilstätte (Sonderheilanstalt)
untergebracht ist,
b) Anspruch auf Ersatz der Verpflegskosten
einem Versicherungsträger gegenüber hat,
c) ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst
auf Grund der Bestimmungen
des Wehrgesetzes leistet, sofern infolge
dieser Zeiten nicht schon die Pflichtversicherung
nach § 2 Abs. 3 besteht.
(2) Das Recht auf Weiterversicherung ist
binnen sechs Wochen nach dem Ausscheiden aus
der Pflichtversicherung geltend zu machen. Die
Frist beginnt jedoch,
a) wenn das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung
in eine der in Abs. 1 lit. a bis c
genannten Zeiten fällt, mit dem Ende der
in Betracht kommenden Zeit,
b) in den Fällen, in denen der Versicherungsträger
gemäß § 140 Abs. 1 Z. 1 oder 2
einen Bescheid zu erlassen hat, mit dem
rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens.
(3) Die Krankenversicherung kann ferner,
wenn sie die im Abs. 1 bezeichnete Mindestdauer
erreicht hat, fortgesetzt werden
a) nach dem Tode des Versicherten
1. vom überlebenden Ehegatten oder
2. von einer überlebenden, nach § 46 alt
Angehörige geltenden Person,
b) nach Nichtigerklärung, Aufhebung oder
Scheidung der Ehe vom früheren Ehegatten
und
c) nach dem Ausscheiden des Versicherten aus
der Pflichtversicherung von einer Person,
die in diesem Zeitpunkt als Angehörige
im Sinne des § 46 Abs. 8 gegolten hat,
solange die zur Weiterversicherung berechtigte
Person ihren Wohnsitz im Inland hat und nicht
nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz
in der Krankenversicherung pflichtversichert ist.
Die Antragsfrist von sechs Wochen beginnt
mit dem auf den Tag des Todes bzw. auf den Tag
des Ausscheidens des Versicherten aus der Pflichtversicherung
bzw. auf den Tag des Eintrittes der
Rechtskraft des gerichtlichen Urteiles über die
Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung
der Ehe bzw. in den Fällen des § 2 Abs. 4 auf den
Tag der Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens
folgenden Tag.
(4) Die Weiterversicherung schließt zeitlich
unmittelbar an das Ende der Pflichtversicherung,
in den Fällen des Abs. 2 lit. a und b an das
Ende der jeweils in Betracht kommenden Zeit
an.
(5) Personen, die nach Abs. 1 oder 3 zur
Weiterversicherung berechtigt waren, können
dieses Recht, wenn sie binnen sechs Wochen nach
dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung
die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 4
Abs. 2 beantragt haben, auch noch innerhalb
von sechs Wochen nach Ablehnung des Antrages
auf die Bescheinigung geltend machen. Die Weiterversicherung
beginnt in diesem Fall mit dem
auf den Tag der Zustellung des Bescheides über
die Ablehnung der Bescheinigung nach § 4 Abs. 2
folgenden Tag.
(6) Die Weiterversicherung endet, außer mit
dem Wegfall der Voraussetzungen,
1. mit dem Ende des Kalendermonates, in dem
der Versicherte seinen Austritt erklärt hat;
2. wenn die Beiträge für zwei Kalendermonate
ganz oder teilweise rückständig sind, mit dem
Ende des zweiten Kalendermonates, frühestens
jedoch mit dem Ablauf des ersten vollen
Kalendermonates, nach dem der Antrag auf
Weiterversicherung gestellt wurde."
6. § 6 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Formalversicherung endet mit dem
Tage der Zustellung des Bescheides des Versicherungsträgers
über das Ausscheiden aus der Versicherung.
Dies gilt auch in der Weiterversicherung,
wenn nicht eine frühere Beendigung gemäß
§ 5 Abs. 6 eintritt."
7. a) Die Überschrift des § 7 sowie dessen
Abs. 1 haben zu lauten
„Sozialversicherungsanstalt der
Bauern
§ 7. (1) Träger der Krankenversicherung nach
diesem Bundesgesetz ist für das ganze Bundesgebiet
die Sozialversicherungsanstalt der Bauern
mit dem Sitz in Wien. Sie ist zugleich auch
Träger der Unfallversicherung und der Pensionsversicherung
der Bauern."
b) § 7 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Zur Erfüllung der dem Versicherungsträger
obliegenden Aufgaben ist er nach Maßgabe
der hiefür geltenden Vorschriften berechtigt,
a) Krankenanstalten, Heil- und Kuranstalten,
Erholungs- und Genesungsheime und sonstige
Einrichtungen der Krankenbehandlung
sowie Sonderstationen für berufliche
Wiederherstellung und ähnliche Einrichtungen
und
b) Einrichtungen zur Feststellung des Gesundheitszustandes
zu errichten, zu erwerben und zu betreiben oder
sich an solchen Einrichtungen zu beteiligen. Diese
Einrichtungen dürfen jedoch nur von den Versicherten
und deren Familienangehörigen in Anspruch
genommen werden."
8. § 8 hat zu lauten
„Zugehörigkeit zum Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger
§ 8. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern
gehört dem Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger an."
9. § 9 hat zu lauten
„Rechtliche Stellung des Versicherungsträgers
§ 9. (1) Die Sozialversicherungsanstalt der
Bauern ist eine Körperschaft des öffentlichen
Rechtes und hat Rechtspersönlichkeit. Sie ist
berechtigt, das Wappen der Republik Österreich
in Siegeln, Drucksorten und Aufschriften zu
führen.
(2) Der ordentliche Gerichtsstand des Versicherungsträgers
ist das sachlich zuständige Gericht
seines Sitzes."
10. § 10 Abs. 4 hat zu entfallen.
11. a) Im § 14 Abs. 1 ist der Ausdruck „Die
Versicherten" durch den Ausdruck „Die im § 2
Abs. 1 Z. 1 genannten Personen" zu ersetzen.
b) § 14 Abs. 2 bis 4 haben zu lauten
„(2) Die Pflichtversicherten, deren Beiträge
nach § 17 Abs. 3 lit. b zu bemessen sind, haben
in der Zeit vom 1. September bis 31. Dezember
eines jeden Kalenderjahres dem Versicherungsträger
den letzten ihnen zugestellten rechtskräftigen
Einkommensteuerbescheid zur Einsicht vorzulegen.
(3) Kommt eine in Abs. 1 und 2 genannte
Person ihrer Verpflichtung zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides
oder einer Aufforderung
zur Vorlage von sonstigen Bescheiden der
Finanzbehörden nicht rechtzeitig nach, so hat
sie, solange sie dieser Pflicht nicht nachkommt,
unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4 einen
nach der höchsten Versicherungsklasse bemessenen
Beitrag zu leisten. Die Einreihung in die
Versicherungsklassen nach § 17 Abs. 3 und 5
wird hiedurch nicht berührt.
(4) Bei nachträglicher Erfüllung der Vorlagepflicht
ermäßigt sich der Beitrag nach Abs. 3 auf
jenen Betrag, der bei rechtzeitiger Erfüllung der
Vorlagepflicht zu leisten gewesen wäre."
Der bisherige Abs. 2 erhält die Bezeichnung
Abs. 5.
12. Im § 15 erster Satz ist der Betrag von
3000 S durch den Betrag von 6000 S zu ersetzen.
13. a) Dem § 17 Abs. 4 ist folgender Satz anzufügen
„Der Beitrag für die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2
Pflichtversicherten mit Ausnahme der Schwiegersöhne
ermäßigt sich auf die Hälfte, solange sie
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben."
b) § 17 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Aus den Mitteln der Pensionsversicherung
der Bauern ist zur Krankenversicherung
der Pensionisten (Rentner) ein Beitrag zu leisten.
Er beträgt ab 1. Jänner 1973 10 v. H., ab 1. Jänner
1974 10'5 v.H. des für das laufende Geschäftsjahr
erwachsenden Aufwandes an Pensionen
(Renten) und Pensions(Renten)sonderzahlungen.
Zu den Pensionen (Renten) und
Pensions(Renten)sonderzahlungen zählen auch
die Zuschüsse, nicht jedoch die Ausgleichszulagenbeziehern
gebührenden Zuschläge von 30 S und
die Ausgleichszulagen."
c) § 17 Abs. 7 hat zu entfallen.
d) Im § 17 Abs. 8 ist der Ausdruck „Die
Pensionsversicherungsanstalt der Bauern" durch
den. Ausdruck „Der Versicherungsträger" zu ersetzen.
e) Dem § 17 Abs. 10 ist folgender Satz anzufügen
„Abs. 4 letzter Satz findet Anwendung."
f) Im § 17 Abs. 11 ist der Punkt am Ende des
zweiten Satzes durch einen Strichpunkt zu ersetzen
und nachstehender Satzteil einzufügen
„Abs. 4 letzter Satz findet Anwendung."
g) § 17 Abs. 12 hat zu lauten
„(12) Änderungen des Einheitswertes nach
Abs. 5 lit. b, c und d sowie durch sonstige Flächenänderungen
werden mit dem ersten Tag des
Kalendermonates wirksam, der der Änderung
folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes
werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres
wirksam, das der Zustellung des Bescheides
der Finanzbehörde erster Instanz folgt."
h) Dem § 17 ist ein Abs. 13 mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„(13) Bei Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse
nach Abs. 11 sind auch Unterhaltsverpflichtungen
von Ehegatten, auch geschiedenen
Ehegatten, gegenüber dem Versicherten zu berücksichtigen.
Als monatliche Unterhaltsverpflichtungen
gelten, gleichviel ob und in welcher Höhe
die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird,
während des Bestandes der Ehe 30 v. H., nach
Scheidung der Ehe 15 v. H. des monatlichen
Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen.
Wenn und solange das Nettoeinkommen des
Unterhaltspflichtigen nicht nachgewiesen wird,
ist
a) während des Bestandes der Ehe anzunehmen,
daß eine Herabsetzung in den
wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten
nicht gerechtfertigt erscheint,
b) nach Scheidung der Ehe anzunehmen, daß
die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung
30 v. H. der monatlichen
Höchstbeitragsgrundlage nach § 32 b Abs. 3
des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
beträgt. Ist die Unterhaltsforderung
trotz durchgeführter
Zwangsmaßnahmen einschließlich gerichtlicher
Exekutionsführung uneinbringlich
oder erscheint die Verfolgung des Unterhaltsanspruches
offenbar aussichtslos, unterbleibt
eine Zurechnung zum Nettoeinkommen."
14. § 18 hat zu lauten
„Beitrag des Bundes
§ 18. (1) Der Bund leistet zur Krankenversicherung
nach diesem Bundesgesetz für jedes
Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe der
Summe der in diesem Geschäftsjahr eingezahlten
Beiträge gemäß § 17. In dieser Summe sind
jedoch Beiträge, die als zu Ungebühr entrichtet
rückgefordert wurden, und Beiträge aus den
Mitteln der Pensionsversicherung der Bauern
zur Krankenversicherung gemäß § 17 Abs. 6
nicht zu berücksichtigen.
(2) Der Beitrag des Bundes ist monatlich im
erforderlichen Ausmaß, nach Tunlichkeit mit
je einem Zwölftel des voraussichtlichen Jahresbeitrages,
zu bevorschussen."
15. Nach § 19 ist ein § 19 a mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„Beiträge während der Leistung
des Präsenzdienstes
§ 19 a. (1) Für die Dauer des auf Grund der
Bestimmungen des Wehrgesetzes zu leistenden
ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes
ruht die Beitragspflicht des wehrpflichtigen
Versicherten.
(2) Der Bund hat an den Versicherungsträger
einen Pauschalbetrag in der Höhe von 142 S
monatlich für jeden Familienangehörigen gemäß
§ 46 des im ordentlichen oder außerordentlichen
Präsenzdienst stehenden Versicherten zu leisten.
An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner
eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme
auf § 26 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
mit der jeweiligen Richtzahl (§ 24 des
Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes) vervielfachte
Betrag. Der dreißigste Teil des monat-
lichen Pauschalbetrages gilt als auf den Tag entfallender
Pauschalbetrag, der siebenfache Tagespauschalbetrag
gilt als auf die Woche entfallender
Pauschalbetrag.
(3) Für die Dauer des auf Grund der Bestimmungen
des Wehrgesetzes zu leistenden ordentlichen
oder außerordentlichen Präsenzdienstes
hat der Wehrpflichtige keine Beiträge für eine
von ihm eingegangene Weiterversicherung zu
entrichten. In diesem Fall ist Abs. 2 entsprechend
anzuwenden."
16. Dem § 20 Abs. 2 sind folgende Sätze anzufügen
„Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfall- und
Pensionsversicherung der Bauern eine einheitliche
Schuld. Teilzahlungen werden anteilsmäßig
und bei Beitragsrückständen auf den jeweils
ältesten Rückstand angerechnet."
17. § 27 vorletzter Satz hat zu lauten
„Die Rückforderung von Beiträgen, durch welche
eine Formalversicherung begründet wurde,
sowie von Beiträgen zu einer Versicherung, aus
der in der Zeit, für welche Beiträge ungebührlich
entrichtet wurden, eine Leistung erbracht
wurde, ist ausgeschlossen."
18. § 29 hat zu lauten
„Unterstützungsfonds
§ 29. (1) Der Versicherungsträger kann einen
Unterstützungsfonds anlegen.
(2) Dem Unterstützungsfonds können
1. für den Bereich der Krankenversicherung
nach diesem Bundesgesetz
a) bis zu 25 v. H. des im abgelaufenen Geschäftsjahr
erzielten Gebarungsüberschusses,
höchstens jedoch 1 v. H. der Einnahmen
an Versicherungsbeiträgen in diesem Geschäftsjahr
oder
b) bis zu 6 v. T. der Einnahmen an Versicherungsbeiträgen
in diesem Geschäftsjahr,
2. für den Bereich der Unfallversicherung der
Bauern und für den Bereich der Pensionsversicherung
der Bauern
a) bis zu 5 v. H. des im abgelaufenen Geschäftsjahr
erzielten Gebarungsüberschusses
oder
b) bis zu 1 v. T. der Einnahmen an Versicherungsbeiträgen
in diesem Geschäftsjahr
überwiesen werden.
(3) Überweisungen nach Abs. 2 Z. 1 lit. b
und Z. 2 lit. b dürfen nur soweit erfolgen, daß.
die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende
des abgelaufenen Geschäftsjahres im Bereich der
Krankenversicherung den Betrag von 5 v. T. der
Einnahmen an Versicherungsbeiträgen aus dieser
Versicherung, im Bereich der Unfallversicherung
und im Bereich der Pensionsversicherung den
Betrag von je 2 v. T. der Einnahmen an Versicherungsbeiträgen
aus der jeweils in Betracht
kommenden Versicherung nicht übersteigen.
(4) Die Mittel des Unterstützungsfonds können
in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen,
insbesondere in Berücksichtigung der Familien-,
Einkommens- und Vermögensverhältnisse
des zu Unterstützenden, für Unterstützungen
nach Maßgabe der hiefür vom Vorstand im Einvernehmen
mit dem Überwachungsausschuß zu
erlassenden Richtlinien (§ 162 Abs. 1 Z. 5) verwendet
werden."
19. a) Im § 31 Abs. 1 Einleitung ist der Ausdruck
„§ 4 des Umsatzsteuergesetzes" durch den
Ausdruck „§ 6 des Umsatzsteuergesetzes 1972"
zu ersetzen.
b) Im § 31 Abs. 1 haben die Z. 1 und 2 zu
lauten
„1. Rechtsgeschäfte, Rechtsurkunden, sonstige
Schriften sowie die im Verfahren vor den Gerichten
und Verwaltungsbehörden durchgeführten
Amtshandlungen, wenn sie die Übertragung
von Liegenschaften, Räumen, Einrichtungsgegenständen
und Gerätschaften betreffen, die zwischen
dem Versicherungsträger und anderen
Trägern der Sozialversicherung (dem Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger)
vorgenommen wird, auch wenn diese
Gegenstände nicht ganz oder überwiegend der
Erfüllung der Aufgaben der Versicherungsträger
dienen;
2. Rechtsgeschäfte, Rechtsurkunden, sonstige
Schriften und die im Verfahren vor den Gerichten,
Verwaltungsbehörden, Einigungskommissionen,
nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften
errichteten Kommissionen, Ausschüssen
und Schiedsgerichten durchgeführten Amtshandlungen,
wenn sie Rechtsverhältnisse betreffen,
die begründet oder abgewickelt werden
a) in Durchführung der in diesem Bundesgesetz
und dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz
geregelten Versicherungen der
Bauern zwischen dem Versicherungsträger
einerseits und den Versicherten, den Anspruchswerbern
und Anspruchsberechtigten
auf Leistungen der Versicherung, den
Vertragspartnern des Versicherungsträgers
sowie den Fürsorgeträgern andererseits,
b) vom Versicherungsträger zur Beschaffung,
Sicherung, Instandhaltung oder Erneuerung
von Liegenschaften, Räumen, Einrichtungsgegenständen
und Gerätschaften,
die der Erfüllung der Aufgaben der Versicherung
dienen, soweit sie nicht aus-
schließlich oder überwiegend für die Anlage
von Vermögensbeständen bestimmt sind;"
c) Im § 31 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß
der Z. 3 durch einen Strichpunkt zu ersetzen.
Als. Z. 4 ist anzufügen
„4. Kostenbeteiligungen (Zuzahlungen), die
von den Versicherten bei der Inanspruchnahme
der nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen
zu tragen sind."
20. § 35 Abs. 5 wird aufgehoben.
21. Nach § 35 ist ein § 35 a mit nachstehendem
Wortlaut einzufügen
„Ruhen der Leistungsansprüche
bei Ableistung des Präsenzdienstes
§ 35 a. Für die Dauer des auf Grund der Bestimmungen
des Wehrgesetzes zu leistenden
ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes
ruht der Anspruch des Wehrpflichtigen
auf Leistungen der Krankenversicherung nach
diesem Bundesgesetz für seine Person."
22. § 36 hat zu lauten:"
Übertragung, Verpfändung und
Pfändung von Leistungsansprüchen
§ 36. (1) Die Ansprüche auf Geldleistungen
nach diesem. Bundesgesetz können rechtswirksam
nur in folgenden Fällen übertragen oder verpfändet
werden
1. zur Deckung von Vorschüssen, die den
Anspruchsberechtigten von Sozialversicherungsträgern
oder von einem Träger der öffentlichen
Fürsorge auf Rechnung der Versicherungsleistung
nach deren Anfall, jedoch vor deren Flüssigmachung
gewährt wurden;
2. zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen
gegen den Anspruchsberechtigten mit
der Maßgabe, daß § 6 des Lohnpfändungsgesetzes,
BGBl. Nr. 51/1955, sinngemäß Anwendung
zu finden hat.
(2) Der Anspruchsberechtigte kann mit Zustimmung
des Versicherungsträgers seine Ansprüche
auf Geldleistungen auch in anderen als
den im Abs. 1 angeführten Fällen ganz oder teilweise
übertragen; der Versicherungsträger darf
die Zustimmung nur erteilen, wenn die Übertragung
im Interesse des Anspruchsberechtigten
oder seiner nahen Angehörigen gelegen ist.
(3) Die nicht auf Geldleistungen gerichteten
Ansprüche nach diesem Bundesgesetz können
weder übertragen noch verpfändet werden. Der
Bestattungskostenbeitrag kann nur in den in
Abs. 1 Z. 1 angeführten Fällen übertragen oder
verpfändet werden.
(4) Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz
können nicht gepfändet werden."
23. Dem § 37 ist folgender Satz anzufügen
„Bei Geldleistungen ist hiebei der Zeitraum
zwischen dem Entstehen des Anspruches und dem
Zeitpunkt, in dem die Leistung gemäß § 38 a
auszuzahlen ist, außer Betracht zu lassen."
24. a) § 38 a Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Alle Zahlungen können auf volle Schillinge
in der Weise gerundet werden, daß Beträge
unter 50 Groschen unberücksichtigt bleiben und
solche von 50 oder mehr Groschen als ein voller
Schilling gerechnet werden."
b) Dem § 38 a ist ein Abs. 3 mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„(3) Werden Geldleistungen im Wege der
Postsparkasse ausgezahlt, so sind Gebühren für
die Zustellung dieser Leistungen vom Versicherungsträger
zu zahlen."
25. § 41 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Als Leistungen werden nach Maßgabe
der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt
1. Zur Früherkennung von Krankheiten
Jugendlichenuntersuchungen und Gesundenuntersuchungen
(§§ 48 a und 48 b);
2. aus dem Versicherungsfall der Krankheit
Krankenbehandlung (§§ 49 bis 53), erforderlichenfalls
an Stelle der ärztlichen Hilfe, der
Versorgung mit Heilmitteln und jener Heilbehelfe,
die nach dem Krankenanstaltengesetz,
BGBl. Nr. 1/1957, im Rahmen der Anstaltspflege
zu gewähren sind, Anstaltspflege (§§ 55
bis 6.1);
3. aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft
ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand, ferner
Heilmittel und Heilbehelfe sowie Pflege in einer
Krankenanstalt, auch in einem Entbindungsheim
(§§ 65 und 66);
4. aus dem Versicherungsfall des Todes: Bestattungskostenbeitrag
(§ 67)."
26. Nach § 41 ist ein § 41 a mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„§ 41 a. (1) Die Aufwendungen des Versicherungsträgers
für die Durchführung der in § 41
Abs. 1 Z. 1 genannten Aufgaben, einschließlich
der Kosten für die Errichtung und den Betrieb
der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen
bzw. der Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen,
haben sich in einem Rahmen
zu bewegen, der 2 v. H. der Einnahmen an Beiträgen,
einschließlich des Bundesbeitrages zur
Bauernkrankenversicherung, im letzten vorangegangenen
Geschäftsjahr entspricht.
(2) Wenn für ein Geschäftsjahr die in Abs. 1
genannten Aufwendungen und Kosten den dort
bezeichneten Rahmen nicht erreichen, ist der
Differenzbetrag einer gesonderten Rücklage zuzuführen.
Diese Rücklage darf nur für die im
Abs. 1 genannten Zwecke verwendet werden."
27. § 42 wird aufgehoben.
28. Der bisherige Inhalt des § 43 erhält die
Bezeichnung Abs. 1. Als Abs. 2 ist anzufügen
„(2) Einer Krankheit im Sinne des Abs. 1
Z. 1 ist gleichzuhalten, wenn ein Versicherter
(Angehöriger) in nicht auf Gewinn gerichteter
Absicht einen Teil seines Körpers zur Übertragung
in den Körper eines anderen Menschen
spendet. Der Versicherungsfall der Krankheit
gilt in diesem Fall mit dem Zeitpunkt als eingetreten,
in dem die erste ärztliche Maßnahme
gesetzt wird, die der späteren Entnahme des
Körperteiles voranzugehen hat."
29. a) § 46 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Als Angehörige gelten
1. die Ehegattin sowie der Ehegatte, sofern
er seinen Lebensunterhalt überwiegend aus
dem Ertrag des land(forst)wirtschaftlichen
Betriebes seiner Ehegattin bestreitet,
2. die ehelichen Kinder, die legitimierten Kinder
und die Wahlkinder,
3. die unehelichen Kinder einer weiblichen
Versicherten,
4. die unehelichen Kinder eines männlichen
Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch
Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt
ist (§ 163 b ABGB),
5. die Stiefkinder und Enkel, wenn sie mit
dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft
leben,
6. die Pflegekinder, wenn sie vom Versicherten
unentgeltlich verpflegt werden.
Die ständige Hausgemeinschaft im Sinne der
Z. 5 besteht weiter, wenn sich das Kind nur
vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher)
Ausbildung oder zeitweilig wegen
Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft
aufhält; das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf
Veranlassung des Versicherten und überwiegend
auf dessen Kosten oder auf Anordnung der
Jugendfürsorge oder des Vormundschafts(Pflegschafts)
gerichtes in Pflege eines Dritten befindet."
b) § 46 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Kinder und Enkel (Abs. 2 Z. 2 bis 6)
gelten als Angehörige bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt gelten
sie als Angehörige, wenn und solange sie
1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung
befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend
beansprucht, längstens bis zur Vollendung
des 26. Lebensjahres; zur Schul- oder Berufsausbildung
zählt auch ein angemessener
Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung
der entsprechenden Abschlußprüfungen
und auf die Erwerbung eines akademischen
Grades. Ist die Schul- oder Berufsausbildung
durch die Erfüllung der Wehrpflicht,
durch Krankheit oder ein anderes
unüberwindbares Hindernis verzögert worden,
so gelten sie als Angehörige über das
26. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer
der Behinderung angemessenen Zeitraum;
2. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres
oder seit dem Ablauf des in Z. 1 genannten
Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens
erwerbsunfähig sind."
c) § 46 Abs. 5 hat zu entfallen.
d) § 46 Abs. 8 hat zu lauten
„(8) Durch die Satzung kann nach Maßgabe
der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers
bestimmt werden, daß auch Personen,
die nicht als Angehörige des Pflichtversicherten
gelten, alle diese sofern, sie ihren Lebensunterhalt
überwiegend aus dem Ertrag des Betriebes
bestreiten und hauptberuflich keiner Beschäftigung
außerhalb des Betriebes nachgehen
oder die von einem nach § 2 Abs. 1 Z. 3 Pflichtversicherten
überwiegend erhalten werden, den
im Abs. 2 genannten Angehörigen gleichgestellt
sind."
30. § 47 hat zu lauten
„Sonderregelung für Pensionisten
(Rentner)
§ 47. Ist der Pensionist bzw. Rentner (§ 2
Abs. 1 Z. 3) oder ein Angehöriger des Pensionisten
bzw. Rentners (§ 46) in einer Versorgungsanstalt
oder in einer Anstalt der allgemeinen
Fürsorge, in der er im Rahmen seiner gesamten
Betreuung ärztliche Hilfe und Heilmittel erhält,
untergebracht, so besteht während der Dauer
dieser Unterbringung für seine Person kein Anspruch
auf diese Leistungen der Krankenversicherung."
31. a) § 48 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Versicherte hat keinen Kostenanteil
zu bezahlen
a) bei den Sachleistungen nach § 48 a;
b) ab Beginn der fünften Woche ununterbrochener
Anstaltspflege für die weitere
Dauer dieser Anstaltspflege."
b) § 48 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Der Versicherungsträger kann von der
Einhebung des Kostenanteiles absehen
a) bei allen Leistungen, wenn der vorzuschreibende
Kostenanteil 10 S nicht übersteigt
und die Einhebung mit Kosten verbunden
wäre, die in keinem angemessenen
Verhältnis zur Höhe des Kostenanteiles
stehen;
b) bei Sachleistungen, wenn die an die Vertragspartner
zu leistende Vergütung
durch vom Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger abgeschlossene
vertragliche Regelungen in Pauschbeträgen
unabhängig von der dem einzelnen
Anspruchsberechtigten erbrachten Leistung
festgesetzt ist;
c) bei Sachleistungen, wenn durch die vom
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
abgeschlossenen vertraglichen
Regelungen die Vergütung rückwirkend
erhöht wird, für den auf die Erhöhung
entfallenden Kostenanteil;
d) bei Sachleistungen nach § 48 b im Falle des
Fehlens vertraglicher Regelungen über die
Vergütung der Leistungen der Vertragspartner."
c) § 48 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Der Kostenanteil ist bei Bestehen einer
diesbezüglichen vertraglichen Vereinbarung mit
den Vertragspartnern von diesen, ansonsten nachträglich
vom Versicherungsträger einzuheben. Im
Falle der Einhebung durch den Versicherungsträger
ist der Kostenanteil längstens innerhalb
eines Monates nach erfolgter Vorschreibung
einzuzahlen. Die Bestimmungen des § 20 Abs. 2
und des § 23 gelten entsprechend."
Der bisherige Abs. 5 erhält die Bezeichnung
Abs. 6.
32. Im Abschnitt II des Zweiten Teiles sind
ein § 48 a und ein § 48 b mit nachstehendem
Wortlaut einzufügen
„Jugendlichenuntersuchungen
§ 48 a. (1) Der Versicherungsträger hat die
bei ihm pflichtversicherten Jugendlichen zwecks
Überwachung ihres Gesundheitszustandes jährlich
mindestens einmal einer ärztlichen
Untersuchung zu unterziehen. Für die Durchführung
der Untersuchungen kommen insbesondere
Vertragsärzte, Einrichtungen der Vertragsärzte
und sonstiger Vertragspartner sowie eigene
Einrichtungen in Betracht.
(2) Als Jugendliche im Sinne des Abs. 1
gelten Personen nach Vollendung des 15. Lebensjahres,
soweit sie aber das 15. Lebensjahr vor
Beendigung der allgemeinen Schulpflicht vollendet
haben, nach dem Ablauf des letzten Schuljahres,
alle diese, solange sie das 19. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben.
(3) Der Versicherungsträger hat dem Jugendlichen
die im Zusammenhang mit der Untersuchung
entstehenden Fahrtkosten nach Maßgabe
der Bestimmungen des § 51 Abs. 4 zu ersetzen.
(4) Der Bund ersetzt dem Versicherungsträger
50 v. H. der tatsächlich entstandenen, nachgewiesenen
Untersuchungskosten gemäß Abs. 1
sowie 60 v. H. des Aufwandes nach Abs. 3. Wenn
dies der Verwaltungsvereinfachung dient, kann
der Ersatz des Bundes durch einen Pauschbetrag
abgegolten werden, der vom Bundesminister für
soziale Verwaltung unter Bedachtnahme auf die
Zahl der vom Versicherungsträger vorzunehmenden
Untersuchungen, die durchschnittlichen Kosten
der Untersuchungen und die durchschnittliche
Höhe der entstehenden Fahrtkosten festzusetzen
ist.
Gesundenuntersuchungen
§ 48 b. Der Versicherungsträger hat unbeschadet
seiner sonstigen gesetzlichen Aufgaben
sowie nach Maßgabe der gemäß § 41 a für diesen
Zweck verfügbaren Mittel und nach Maßgabe
der nach § 132 b Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
erlassenen Richtlinien des
Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger
Gesundenuntersuchungen durchzuführen."
33. a) Dem § 51 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen
„Der ärztlichen Hilfe gleichgestellt ist eine auf
Grund ärztlicher Verschreibung erforderliche
physikotherapeutische oder logopädisch-phoniatrische
Behandlung durch Personen, die gemäß
§ 52 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 22. März
1961, BGBl. Nr. 102, betreffend die Regelung
des Krankenpflegefachdienstes, der medizinischtechnischen
Dienste und der Sanitätshilfsdienste,
in der jeweils geltenden Fassung, zur freiberuflichen
Ausübung des physikotherapeutischen
Dienstes bzw. des logopädisch-phoniatrischen
Dienstes berechtigt sind."
b) Dem § 51 sind ein Abs. 4 und 5 mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„(4) Im Falle der Notwendigkeit der Inanspruchnahme
ärztlicher Hilfe ist der Ersatz der
Reise(Fahrt)kosten unter Bedachtnahme auf die
örtlichen Verhältnisse und auf den dem Versicherten
für sich und seinen Angehörigen
erwachsenden Reisekostenaufwand nach Maßgabe
der Bestimmungen der Satzung zu gewähren.
Wird ein öffentliches Verkehrsmittel innerhalb
des Ortsgebietes benützt, werden Reise(Fahrt)kosten
in der Regel nicht ersetzt. Das Ausmaß
des Reise(Fahrt)kostenersatzes richtet sich nach
dem Fahrpreis des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels;
dies gilt auch bei Benützung eines
Privatfahrzeuges. Die Satzung kann bestimmen,
daß bei Kindern und gebrechlichen Personen
Reise(Fahrt)kosten auch für eine Begleitperson
gewährt werden. Die tatsächliche Inanspruchnahme
der Behandlungsstelle ist in jedem Falle
nachzuweisen.
(5) Die Satzung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen
für gehunfähig erkrankte Versicherte
und Angehörige der Transport mit einem
Krankentransportwagen zur Inanspruchnahme
ärztlicher Hilfe sowie der Ersatz der Kosten für
die Inanspruchnahme eines Lohnfuhrwerkes bzw.
privaten Kraftfahrzeuges gewährt werden. Die
medizinische Notwendigkeit eines solchen
Transportes muß ärztlich bescheinigt sein."
34. Im § 52 Abs. 3 erster und zweiter Satz
ist der Betrag von 5 S durch den Betrag von
6 S zu ersetzen.
35. a) Im § 55 Abs. 1 ist der Ausdruck „Landeskasse"
durch den Ausdruck „Landesstelle" zu
ersetzen.
b) § 55 Abs. 4 letzter Satz hat zu entfallen.
36. Im § 59 Z. 6 ist der Ausdruck „Österreichische
Bauernkrankenkasse" durch den Ausdruck
„Sozialversicherungsanstalt der Bauern"
zu ersetzen.
37. a) Im § 60 Abs. 1 ist der Ausdruck „Landeskasse"
durch den Ausdruck „Landesstelle"
zu ersetzen.
b) Im § 60 Abs. 2 ist der Ausdruck „Österreichische
Bauernkrankenkasse" durch den Ausdruck
„Sozialversicherungsanstalt der Bauern"
zu ersetzen.
38. a) § 63 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Als Leistungen der Zahnbehandlung sind
chirurgische Zahnbehandlung, konservierende
Zahnbehandlung und Kieferregulierungen zu
gewähren."
b) § 63 Abs. 4 letzter Satz hat zu lauten
„In der Satzung und im Vertrag nicht vorgesehene
Leistungen dürfen in den Zahnambulatorien
nicht erbracht werden; in den Zahnambulatorien
dürfen aber jedenfalls jene Leistungen
erbracht werden, die auf Grund der
Bestimmung des § 153 Abs. 3 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes in den Zahnambulatorien
der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
eingerichteten Krankenversicherungsträger
erbracht werden."
c) Dem § 63 ist als Abs. 7 anzufügen
„(7) Für die Übernahme von Reise(Fahrt)-
bzw. Transportkosten gilt § 51 Abs. 4 und 5
entsprechend."
39. § 64 hat zu lauten
„Hilfe bei körperlichen Gebrechen
§ 64. Bei Verstümmelungen, Verunstaltungen
und körperlichen Gebrechen, welche die Gesundheit,
die Arbeitsfähigkeit oder die Fähigkeit,
für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse
zu sorgen, wesentlich beeinträchtigen, kann die
Satzung Zuschüsse für die Anschaffung der notwendigen
Hilfsmittel vorsehen, soweit nicht ein
Anspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957, nach dem Heeresversorgungsgesetz, nach
dem Opferfürsorgegesetz oder nach dem Strafvollzugsgesetz
besteht. Als Hilfsmittel sind hiebei
solche Gegenstände oder Vorrichtungen anzusehen,
die geeignet sind,
a) die Funktion fehlender oder unzulänglicher
Körperteile zu übernehmen oder
b) die mit einer Verstümmelung, Verunstaltung
oder einem Gebrechen verbundene
körperliche oder physische Beeinträchtigung
zu mildern oder zu beseitigen.
Als freiwillige Leistung kann der Versicherungsträger
in solchen Fällen überdies, sofern dies
notwendig und zweckmäßig ist, Krankenbehandlung
und Anstaltspflege gewähren, soweit auf
diese Leistungen nicht schon ein Anspruch aus
dem Versicherungsfall der Krankheit besteht."
40. § 65 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Ärztlicher Beistand und Hebammenbeistand
werden in entsprechender Anwendung der
§§ 50, 51 und 54, Hauspflege in entsprechender
Anwendung des § 62 gewährt."
41. Im § 66 erster Satz ist der Ausdruck
„§§ 59 bis 61" durch den Ausdruck „§§ 56 und
59 bis 61" zu ersetzen.
42. a) Im § 67 ist die Überschrift „Sterbegeld"
durch die Überschrift „Bestattungskostenbeitrag"
zu ersetzen.
b) § 67 Abs. 1 bis 3 haben zu lauten
„(1) Beim Tode des Versicherten oder eines
Angehörigen (§ 46) ist ein Bestattungskostenbeitrag
zu gewähren. Das gleiche gilt sinngemäß
für eine Totgeburt. Der Bestattungskostenbeitrag
beträgt beim Tode des Versicherten (§ 2 Abs. 1
Z. 1 und 2) und beim Tode des als Angehöriger
geltenden Ehegatten (§ 46 Abs. 2 Z. 1) das
Fünfzehnfache, beim Tode eines sonstigen Angehörigen
das Zehnfache — im Falle einer Totgeburt
das Dreifache — des letzten vor Eintritt
des Versicherungsfalles fällig gewordenen Monatsbeitrages.
(2) Beim Tode eines nach § 2 Abs. 1 Z. 3
Versicherten und beim Tode eines seiner Angehörigen
(§ 46) beträgt der Bestattungskostenbeitrag
das Einfache — im Falle einer Totgeburt
20 v. H. — der monatlichen Pension
(Rente) einschließlich einer allfälligen Ausgleichszulage,
jedoch ohne Zuschüsse und ohne Berücksichtigung
von Kürzungs- und Ruhensbestimmungen.
(3) Der Bestattungskostenbeitrag gebührt in
den Fällen des Abs. 1 und 2 — ausgenommen
im Falle einer Totgeburt — mindestens im Ausmaß
des Eineinhalbfachen des jeweiligen Richtsatzes
für alleinstehende Pensionsberechtigte aus
eigener Pensionsversicherung (§ 86 Abs. 1 lit. a bb
des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes)."
c) § 67 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Vom Bestattungskostenbeitrag werden
zunächst die Kosten der Bestattung bestritten.
Der entsprechende Betrag wird an den gezahlt,
der die Kosten der Bestattung getragen hat.
Bleibt ein Überschuß, so sind nacheinander der
Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder
und die Stiefkinder, der Vater, die Mutter, die
Geschwister bezugsberechtigt, wenn sie mit dem
Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher
Gemeinschaft gelebt haben. Fehlen solche Berechtigte,
so verbleibt ein Überschuß dem Versicherungsträger."
d) Im § 67 Abs. 5 ist der Ausdruck „das
Sterbegeld" durch den Ausdruck „den Bestattungskostenbeitrag"
zu ersetzen.
e) Im § 67 Abs. 6 ist der Ausdruck „Sterbegeld"
durch den Ausdruck „Bestattungskostenbeitrag"
zu ersetzen.
43. a) § 68 Abs. 1 Einleitung hat zu lauten
„(1) Um die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit
oder die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen
Bedürfnisse zu sorgen, nachhaltig zu
festigen oder zu bessern, kann der Versicherungsträger
unter Bedachtnahme auf seine finanzielle
Leistungsfähigkeit als freiwillige Leistungen insbesondere
gewähren:"
b) Im § 68 Abs. 1 haben an die Stelle der Z. 3
und 4 folgende Bestimmungen zu treten
„3. Landaufenthalt sowie Aufenthalt in Kurbädern;
4. Unterbringung in Sonderheilanstalten, die
vorwiegend der Rehabilitation von Versicherten
dienen;
5. Übernahme der Reisekosten für die unter
Z. 1 bis 4 bezeichneten Zwecke;
6. Übernahme der Kosten für Betriebshelfer
und Haushaltshelferinnen."
44. Die §§ 70 bis 73 werden aufgehoben.
45. § 74 hat zu lauten
„Ersatzansprüche der Versicherungsträger
untereinander
§ 74. Ersatzansprüche der Versicherungsträger
untereinander sind bei sonstigem Verlust des Anspruches
binnen sechs Jahren von dem Tag an
geltend zu machen, an dem der Versicherungsträger
die letzte Leistung erbracht hat."
46. § 75 hat zu lauten
„Gegenseitige Verwaltungshilfe
§ 75. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern
und die übrigen Träger der Sozialversicherung
(der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger)
sind verpflichtet, bei Erfüllung
ihrer (seiner) Aufgaben einander zu
unterstützen; sie haben insbesondere Ersuchen,
die zu diesem Zweck an sie ergehen, im Rahmen
ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu
entsprechen und auch unaufgefordert anderen
Versicherungsträgern alle Mitteilungen zukommen
zu lassen, die für deren Geschäftsbetrieb
von Wichtigkeit sind."
47. Der im § 77 Abs. 2 und 3 jeweils verwendete
Ausdruck „Sterbegeld" ist durch den
Ausdruck „Bestattungskostenbeitrag" zu ersetzen.
48. Im § 81 ist der Ausdruck „der Österreichischen
Bauernkrankenkasse" durch den Ausdruck
„des Versicherungsträgers" zu ersetzen.
49. a) § 84 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Soweit es sich um Einrichtungen handelt,
die der Durchführung von Untersuchungen nach
den §§ 48 a und 48 b dienen, hat der Versicherungsträger
das schriftlich festzuhaltende Einvernehmen
mit den nach Abs. 1 in Betracht
kommenden Interessenvertretungen herzustellen.
Kommt ein solches Einvernehmen nicht zustande,
so ist über Ersuchen des Versicherungsträgers
oder der beteiligten Interessenvertretungen das
schriftlich festzuhaltende Einvernehmen zwischen
dem Hauptverband und der Österreichischen
Ärztekammer bzw. der Österreichischen Dentistenkammer
herzustellen. Kommt auch auf
diese Weise innerhalb von acht Wochen kein
Einvernehmen zustande, so ist die Bundesschiedskommission
(§ 91) zur Entscheidung zuständig;
diese Entscheidung ersetzt das nicht
erzielte Einvernehmen. Der Antrag auf Entscheidung
ist vom Versicherungsträger oder von
der beteiligten Interessenvertretung zu stellen."
b) Der bisherige Abs. 2 des § 84 erhält die
Bezeichnung Abs. 3; der Punkt am Schluß ist
durch einen Strichpunkt zu ersetzen und folgender
Halbsatz anzufügen
„dies gilt für die im Abs. 2 angeführten Einrichtungen
nicht, insoweit zwischen dem Versicherungsträger
und der nach Abs. 1 in
Betracht kommenden Interessenvertretung
oder zwischen dem Hauptverband und der
Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen
Dentistenkammer ein Einvernehmen
zustande gekommen ist oder die Bundesschiedskommission
entschieden hat und der
Antrag des Versicherungsträgers oder die
Entscheidung der Behörde dem Inhalt des er-
zielten Einvernehmens oder dem Inhalt der
Entscheidung der Bundesschiedskommission entspricht."
50. Im § 85 ist der Ausdruck „der Österreichischen
Bauernkrankenkasse" durch den Ausdruck
„dem Versicherungsträger" zu ersetzen.
51. Nach § 88 ist ein § 88 a mit nachstehendem
Wortlaut einzufügen
„Mustergesamtvertrag für die
Durchführung der Untersuchungen
nach den §§ 48 a und 43 b
§ 88 a. (1) Der zwischen dem Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger
und der Österreichischen Ärztekammer gemäß
§ 343 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
abzuschließende Mustergesamtvertrag
gilt auch für die Durchführung der Untersuchungen
nach den §§ 48 a und 48 b.
(2) Jeder freiberuflich tätige Arzt hat Anspruch
auf Abschluß eines Einzelvertrages im
Sinne des Mustergesamtvertrages nach Abs. 1.
Der Krankenversicherungsträger kann nach Maßgabe
des § 88 Abs. 1 den Abschluß dieses Einzelvertrages
davon abhängig machen, daß der Arzt
auch einen Vertrag im Sinne des § 88 abschließt.
Lehnt der Arzt einen solchen Vertragsabschluß
ab, so erlischt sein Anspruch. Der Anspruch erlischt
ferner, wenn der Einzelvertrag oder ein
nach § 88 abgeschlossener Einzelvertrag wirksam
gekündigt wurde, gemäß § 88 Abs. 2 ohne Kündigung
erloschen oder gemäß § 88 Abs. 3 aufgelöst
worden ist.
(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen der
§§ 83 bis 96 sinngemäß, soweit in den Abs. 1
und 2 nichts anderes bestimmt ist."
52. Dem § 91 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen
„Die Bundesschiedskommission ist ferner zur
Entscheidung über Anträge, die gemäß § 84
Abs. 2 gestellt werden, zuständig."
53. Im § 92 ist der Ausdruck „die Österreichische
Bauernkrankenkasse" durch den Ausdruck
„der Versicherungsträger" zu ersetzen.
54. Im § 94 Abs. 1 zweiter Satz ist der Ausdruck
„§§ 85 bis 88" durch den Ausdruck „§§ 85
bis 88 a" zu ersetzen.
55. Im § 100 Z. 3 ist der Ausdruck „der Österreichischen
Bauernkrankenkasse" durch den Ausdruck
„der Sozialversicherungsanstalt der
Bauern" zu ersetzen.
56. a) Im § 102, dessen bisheriger Inhalt
die Bezeichnung „Abs. 1" erhält, ist der Ausdruck
„§ 18 Abs. 1 und 2" durch den Ausdruck
„§ 18 Abs. 1, 2 und 4" und der Ausdruck „§ 58
Abs. 1 und 2" durch den Ausdruck „§ 58" zu
ersetzen.
b) Dem § 102 ist ein Abs. 2 mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„(2) Die im Abs. 1 angeführte Bestimmung
des § 18 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950 ist mit der Maßgabe anzuwenden,
daß Ausfertigungen, die mittels elektronischer
Datenverarbeitung hergestellt werden,
weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung
bedürfen."
57. Im § 105 Abs. 2 ist nach dem Ausdruck
„Bauernkrankenversicherung" der Ausdruck
„und aus der Unfallversicherung der Bauern"
einzufügen.
58. Im § 115 werden die Abs. 6 und 7 aufgehoben.
59. Nach § 115 ist ein § 115 a mit nachstehendem
Wortlaut einzufügen
„Klage
§ 115 a. (1) Die Klage hat zu enthalten
1. eine gedrängte Darstellung des Streitfalles,
2. die Bezeichnung der geltend zu machenden
Beweismittel,
3. ein unter Bedachtnahme auf die Art des
erhobenen Anspruches hinreichend bestimmtes
Begehren.
(2) Das Klagebegehren ist auch dann hinreichend
bestimmt (Abs. 1 Z. 3), wenn es auf
die Leistung „im gesetzlichen Ausmaß" gerichtet
ist und die Darstellung des Streitfalles (Abs. 1
Z. 1) die für die Bestimmung der Leistung dem
Grund und der Höhe nach erforderlichen Angaben
enthält. Die Anführung eines bestimmten
Geldbetrages ist in diesem Fall nicht erforderlich.
(3) Die Klage ist beim Schiedsgericht schriftlich
in zweifacher Ausfertigung zu überreichen
oder mündlich zu Protokoll zu geben. Der angefochtene
Bescheid ist in Ur- oder Abschrift anzuschließen.
Die Klage kann auch beim Versicherungsträger
eingebracht werden. Der Versicherungsträger
hat die bei ihm eingebrachte Klage
unter Beifügung seiner Einwendungen sowie
einer Ausfertigung des angefochtenen Bescheides
binnen zwei Wochen an das zuständige Schiedsgericht
weiterzuleiten.
(4) Kläger, deren Betriebssitz, wenn aber ein
Betriebssitz nicht in Betracht kommt, deren
Wohnort außerhalb des Ortes liegt, an dem das
Schiedsgericht oder der Versicherungsträgsr
seinen Sitz hat, können die Klage beim Bezirksgericht
des Betriebssitzes bzw. Wohnortes zu
Protokoll geben. Das Bezirksgericht hat das
über die Klage aufgenommene Protokoll unter
Anschluß der Urschrift oder einer Abschrift des
angefochtenen Bescheides ungesäumt an das zuständige
Schiedsgericht weiterzuleiten."
60. Im § 118 Abs. 1 Z. 2 ist der Ausdruck
„Funktionäre und Angestellte" durch den Ausdruck
„Bevollmächtigte" zu ersetzen.
61. Im § 120 Abs. 1 ist der Ausdruck „(§ 115
Abs. 7)" durch den Ausdruck „(§ 115 a Abs. 3 und
4)" zu ersetzen.
62. Im § 134 Abs. 1 sind die Worte „in rechtskräftigen
Urteilen" durch die Worte „in rechtskräftigen
Entscheidungen" zu ersetzen.
63. § 138 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Ist beim Tode des Anspruchswerbers oder
Anspruchsberechtigten das Verfahren zur Feststellung
eines Leistungsanspruches durch den
Versicherungsträger noch nicht abgeschlossen, so
sind zur Fortsetzung des Verfahrens nacheinander
der. Ehegatte, die leiblichen Kinder, die
Wahlkinder, die Schwiegerkinder, die Stiefkinder,
der Vater, die Mutter, die Geschwister berechtigt,
alle diese Personen jedoch nur, wenn
sie gegenüber dem Anspruchsberechtigten zur
Zeit seines Todes unterhaltsberechtigt oder
unterhaltspflichtig waren oder mit ihm zur Zeit
seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt
haben."
64. Der bisherige Inhalt des § 140 erhält die
Bezeichnung Abs. 1. Als Abs. 2 ist anzufügen
„(2) In den Fällen des Abs. 1 Z. 6 ist über
den Antrag des Versicherten ohne unnötigen
Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach
Einlangen des Antrages, der Bescheid zu erlassen.
Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid
nicht zugestellt, so geht auf ihr schriftliches
Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung
an den Landeshauptmann über. Ein solches
Verlangen ist unmittelbar beim Landeshauptmann
einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen,
wenn die Verzögerung nicht ausschließlich
auf ein Verschulden des Versicherungsträgers
zurückzuführen ist."
65. § 141 wird aufgehoben.
66. Im § 146 ist der Ausdruck „der Österreichischen
Bauernkrankenkasse" durch den Ausdruck
„der Sozialversicherungsanstalt der
Bauern" zu ersetzen.
67. § 148 hat zu lauten
„Hauptstelle, Landesstellen und
Außenstellen
§ 148. (1) Die Verwaltung der Sozialversicherungsanstalt
der Bauern ist durch die Hauptstelle,
durch Landesstellen und, soweit dies durch
die Satzung vorgesehen ist, durch Außenstellen
zu führen.
(2) Die Hauptstelle ist am Sitz des Versicherungsträgers
zu errichten. Die Hauptstelle hat
die Verwaltung des Versicherungsträgers zu
führen, soweit nicht einzelne Aufgaben durch
Gesetz oder Satzung den Landesstellen bzw. den
Außenstellen zugewiesen sind.
(3) Der Versicherungsträger hat für jedes Bundesland
eine Landesstelle am jeweiligen Sitz der
Landesregierung zu errichten. Die Landesstelle
hat unbeschadet des Abs. 4 für den Bereich ihres
Sprengeis folgende Aufgaben zu besorgen
1. Entgegennahme der Meldungen;
2. Standesführung und Kontrolle der Versicherten
und Leistungsempfänger;
3. Feststellung der Versicherungspflicht und
der Versicherungsberechtigung;
4. Vorschreibung, Einhebung und Eintreibung
der Beiträge;
5. Entgegennahme von Leistungsanträgen;
6. Feststellung der Leistungen aus der Krankenversicherung
und Mitwirkung an der Feststellung
aller übrigen Leistungen sowie Vorlage
der Leistungsanträge an den zur Entscheidung
zuständigen Verwaltungskörper;
7. Gewährung von Leistungen aus dem Unterstützungsfonds
im Rahmen der der Landesstelle
aus diesem Fonds zugewiesenen Mittel;
8. Durchführung der erweiterten Heilfürsorge
sowie Mitwirkung bei der Durchführung der
Gesundheitsfürsorge und der Rehabilitation nach
Maßgabe der vom Vorstand erlassenen allgemeinen
Richtlinien;
9. Mitwirkung bei der Durchführung der Unfallverhütungsvorschriften,
bei der Überwachung
derselben durch Besichtigung der Betriebe und
bei der Vorsorge für erste Hilfeleistung bei Arbeitsunfällen;
10. Mitwirkung bei der Durchführung der
Berufsfürsorge im Rahmen der Unfallversicherung
der Bauern;
11. Einhebung der Kostenanteile der Versicherten;
12. Rückforderung zu Unrecht erbrachter
Leistungen der Krankenversicherung und Geltendmachung
von Regreßansprüchen auf Grund
von Leistungen aus dieser Versicherung;
13. Bestellung von Bevollmächtigten zur Vertretung
des Versicherungsträgers bei dem für
ihren Sprengel in Betracht kommenden Schiedsgericht
der Sozialversicherung und beim Landeshauptmann
sowie bei anderen Behörden für die
in Betracht kommenden Länder;
14. Aufnahme, Kündigung und Entlassung
der Bediensteten der Landesstelle nach Maßgabe
der vom Vorstand erlassenen allgemeinen Richtlinien;
15. Besorgung der mit der laufenden Geschäftsführung
der Landesstelle verbundenen
Vermögensverwaltung; die Satzung hat einen
Betrag festzusetzen, bei dessen Überschreiten
rechtsgeschäftliche Verfügungen der Genehmigung
der Hauptstelle bedürfen;
16. Durchführung der Gesamtverträge und
der damit verbundenen Kontroll- und Verrechnungstätigkeit.
Die Satzung kann der Landesstelle auch andere
Aufgaben zuweisen.
(4) Bis zu einem vom Bundesminister für soziale
Verwaltung durch Verordnung festzusetzenden
Zeitpunkt sind die gemäß Abs. 3 den
Landesstellen zugewiesenen Aufgaben, soweit sie
die Durchführung der Bauern-Pensionsversicherung
betreffen und nicht nach den am 31. Dezember
1973 in Geltung gestandenen Vorschriften
von den Landeskassen für Tirol und für
Vorarlberg der Österreichischen Bauernkrankenkasse
bzw. von der Außenstelle Innsbruck der
Pensionsversicherungsanstalt der Bauern zu besorgen
waren, für die Bundesländer Salzburg,
Tirol und Vorarlberg gemeinsam von der Landesstelle
Salzburg wahrzunehmen. Bei der Festsetzung
des Zeitpunktes ist auf die organisatorischen
Gegebenheiten des Versicherungsträgers
und auf die Bedürfnisse der Versicherten Bedacht
zu nehmen.
(5) Die örtliche Zuständigkeit der Landesstelle
richtet sich nach dem Wohnsitz des Versicherten.
(6) Der Versicherungsträger kann, soweit eine
im Verhältnis zu den Versicherten örtlich nahe
Verwaltung zweckmäßig ist, Außenstellen errichten.
Den Aufgabenkreis und den Sprengel
dieser Außenstellen hat die Satzung festzusetzen."
68. § 149 hat zu lauten
„Arten der Verwaltungskörper
§ 149. (1) Die Verwaltungskörper des Versicherungsträgers
sind
1. die Hauptversammlung;
2. der Vorstand;
3. der Überwachungsausschuß;
4. der Renten(Pensions)ausschuß bzw., wenn
nach Abs. 2 mehrere Renten(Pensions)ausschüsse
errichtet, werden, die Renten(Pensions)ausschüsse;
5. die Landesstellenausschüsse.
(2) Am Sitze des Versicherungsträgers ist für
das gesamte Gebiet der Republik Österreich ein
Renten(Pensions)ausschuß zu errichten. Durch
die Satzung kann bestimmt werden, daß nach
Bedarf auch mehrere Renten(Pensions)ausschüsse
am Sitze des Versicherungsträgers für das gesamte
Gebiet der Republik Österreich errichtet
werden."
69. a) § 150 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Versicherungsvertreter können nur österreichische
Staatsbürger sein, die nicht vom Wahlrecht
in die gesetzgebenden Organe ausgeschlossen
sind, am Tage der Berufung das 24. Lebensjahr
vollendet und ihren Wohnort oder Betriebssitz
im Gebiet der Republik Österreich haben.
Sie müssen entweder seit mindestens sechs Monaten
in Österreich eine die Pflichtversicherung
in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz
bzw. in der Unfallversicherung der Bauern
bzw. in der Pensionsversicherung der Bauern begründende
selbständige Erwerbstätigkeit ausüben
oder Vorstandsmitglieder oder Bedienstete
einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder
einer Berufsvereinigung der nach diesem Bundesgesetz
bzw. nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
in der Unfallversicherung der
Bauern bzw. nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz
Pflichtversicherten sein."
b) § 150 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Jeder Versicherungsvertreter muß, sofern
es sich nicht um ein Vorstandsmitglied oder um
einen Bediensteten einer gesetzlichen beruflichen
Vertretung oder einer Berufsvereinigung der im
Abs. 2 genannten Pflichtversicherten handelt, im
Zeitpunkt seiner Entsendung dem Versicherungsträger
als Pflichtversicherter oder als freiwillig
Versicherter angehören."
c) § 150 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Die Mitglieder der Verwaltungskörper
versehen ihr Amt auf Grund einer öffentlichen
Verpflichtung als Ehrenamt; ihre Tätigkeit in
Ausübung dieses Amtes begründet kein Dienstverhältnis
zum Versicherungsträger. Den Mitgliedern
der Verwaltungskörper, ferner den aus
ihrer Funktion ausgeschiedenen Obmännern,
Obmann-Stellvertretern, Vorsitzenden und Vorsitzenden-
Stellvertretern des Überwachungsausschusses,
Vorsitzenden und Vorsitzenden-Stellvertretern
der Landeskassenausschüsse sowie den
Hinterbliebenen der genannten Funktionäre
können jedoch Entschädigungen gewährt werden.
Die Entscheidung über die Gewährung der Entschädigungen
sowie über ihr Ausmaß obliegt dem
Vorstand. Der Bundesminister für soziale Verwaltung
hat hiefür nach Anhörung des Hauptverbandes
der österreichischen Sozialversicherungsträger
Grundsätze aufzustellen und für
verbindlich zu erklären; in diesen Grundsätzen
sind einheitliche Höchstsätze für Reisekostenentschädigungen
und Sitzungsgelder sowie unter
Berücksichtigung des örtlichen Wirkungsbereiches
und der Zahl der Versicherten
a) Höchstsätze für die Funktionsgebühren der
Mitglieder der Verwaltungskörper festzusetzen
und
b) das Höchstausmaß und die Voraussetzungen
für die Gewährung von Entschädigungen
an ausgeschiedene Funktionäre bzw.
deren Hinterbliebene in der Weise zu regeln,
daß die Gewährung der Entschädigung
unter Bedachtnahme auf die Richtlinien
für die pensionsrechtlichen Verhältnisse
der Sozialversicherungsbediensteten
von der Erreichung eines bestimmten Anfallsalters
sowie von einer Mindestdauer
der Ausübung der Funktion abhängig gemacht
wird; ferner ist vorzusehen, daß auf
die Entschädigung alle Einkünfte des ausgeschiedenen
Funktionärs bzw. der Hinterbliebenen
mit Ausnahme der Pension aus
der gesetzlichen Sozialversicherung anzurechnen
sind; nicht anzurechnen ist ferner
ein Ruhe- oder Versorgungsgenuß von
einer öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft,
insoweit er nach Art und Ausmaß
mit einer Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung
vergleichbar ist."
70. Im § 150 Abs. 5 zweiter Satz ist der
Ausdruck „Landeskassenausschüsse" durch den
Ausdruck „Landesstellenausschüsse" zu ersetzen.
71. a) § 151 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Versicherungsvertreter sind von den
örtlich und sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen
Vertretungen der nach diesem Bundesgesetz
bzw. nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
in der Unfallversicherung
der Bauern bzw. nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz
Versicherten in die Verwaltungskörper
des Versicherungsträgers zu entsenden."
b) § 151 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Für jedes Mitglied eines Verwaltungskörpers
ist gleichzeitig mit dessen Bestellung und
auf dieselbe Art ein Stellvertreter zu bestellen.
Dieser hat das Mitglied zu vertreten, wenn es
zeitweilig an der Ausübung seiner Funktion
verhindert ist. Für die Mitglieder des Renten(Pensions)ausschusses
[der Renten(Pensions)ausschüsse]
können nach Bedarf auch mehrere Stellvertreter
bestellt werden."
72. a) § 153 Abs. 1 Z. 3 hat zu lauten
„3. unbeschadet der Bestimmung des § 150
Abs. 2 zweiter Satz, wenn ein Versicherungsvertreter
seit mehr als drei Monaten aufgehört
hat, in der Bauernkrankenversicherung bzw. in
der Unfallversicherung der Bauern bzw. Pensionsversicherung
der Bauern versichert zu
sein;"
b) Im § 153 Abs. 2 ist der Ausdruck „Landeskassenausschüsse"
durch den Ausdruck „Landesstellenausschüsse"
zu ersetzen.
73. § 156 hat zu lauten
„Zusammensetzung der Verwaltungskörper
§ 156. (1) Die Zahl der Versicherungsvertreter
beträgt
1. in der Hauptversammlung 120
2. im Vorstand 16
3. im Überwachungsausschuß 12.
(2) Die Zahl der Mitglieder der Landesstellenausschüsse
ist durch die Satzung festzusetzen.
Die Vorsitzenden dieser Ausschüsse sind gleichzeitig
Mitglieder des Vorstandes.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes, des Überwachungsausschusses
und der Landesstellenausschüsse
sowie die Versicherungsvertreter im
Renten(Pensions)ausschuß [in den Renten(Pensions)
ausschüssen] gehören gleichzeitig der
Hauptversammlung an Ihre Zahl ist auf die
Zahl der Versicherungsvertreter in der Hauptversammlung
anzurechnen.
(4) Der Renten(Pensions)ausschuß [bei Errichtung
mehrerer Renten(Pensions)ausschüsse jeder
Renten(Pensions)ausschuß] besteht aus zwei
Vertretern der Versicherten, die nicht dem Vorstand
angehören dürfen, und einem vom Obmann
bestimmten Bediensteten des Versicherungsträgers."
74. § 157 hat zu lauten
„Vorsitz in den Verwaltungskörpern
§ 157. (1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung
sowie im Vorstand hat der vom Vorstand
auf dessen Amtsdauer gewählte Obmann zu
führen. Der Obmann und seine beiden Stellvertreter
sind aus der Mitte des Vorstandes zu
wählen.
(2) Den Vorsitzenden des Überwachungsausschusses
und seinen Stellvertreter hat der Ausschuß
aus seiner Mitte zu wählen.
(3) Die Landesstellenausschüsse haben aus
ihrer Mitte die Vorsitzenden und je einen Stellvertreter
zu wählen.
(4) Den Vorsitz im Renten(Pensions)ausschuß
hat abwechselnd einer der beiden Vertreter der
Versicherten zu führen."
75. Im § 158 Abs. 1 ist der Ausdruck „Landeskassenausschüsse"
durch den Ausdruck „Landesstellenausschüsse"
zu ersetzen.
76. Im § 160 Abs. 2 ist der Ausdruck „Landeskassenausschüsse"
durch den Ausdruck „Landesstellenausschüsse"
zu ersetzen.
77. § 162 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten
„2. bei der Errichtung von Gebäuden, die
Zwecken der Verwaltung, der Krankenbehandlung
oder des Heilverfahrens oder der erweiterten
oder vorbeugenden Heilfürsorge dienen sollen,
sowie bei der Schaffung von derartigen
Zwecken dienenden Einrichtungen in eigenen
oder fremden Gebäuden. Das gleiche gilt auch
für die Erweiterung von Gebäuden oder Einrichtungen,
soweit es sich nicht nur um die Erhaltungs-
oder Instandsetzungsarbeiten oder um
die Erneuerung des Inventars handelt;"
78. § 163 hat zu lauten
„Aufgaben der Landesstellenausschüsse
§ 163. (1) Den Landesstellenausschüssen obliegt
die Geschäftsführung hinsichtlich der den
Landesstellen zugewiesenen Aufgaben (§ 148
Abs. 3). Der Landesstellenausschuß kann unbeschadet
seiner eigenen Verantwortlichkeit einzelne
seiner Obliegenheiten engeren Ausschüssen
oder dem Vorsitzenden (seinem Stellvertreter),
ebenso die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten
dem Büro der Landesstelle übertragen.
(2) Die Landesstellenausschüsse sind bei ihrer
Geschäftsführung an die Beschlüsse des Vorstandes
gebunden. Dieser kann auch Beschlüsse
der genannten Ausschüsse aufheben oder abändern.
(3) Das Nähere über den Aufgabenbereich
und die Beschlußfassung der Landesstellenausschüsse
sowie über die Ausfertigung ihrer Beschlüsse
hat die Satzung des Versicherungsträgers
zu bestimmen."
79. Nach § 163 ist ein § 163 a mit nachstehendem
Wortlaut einzufügen
„Aufgaben des Renten (Pensions)ausschusses
[der Renten(Pensions)
ausschüsse]
§ 163 a. (1) Dem Renten(Pensions)ausschuß
[den Renten(Pensions)ausschüssen] obliegt die
Feststellung der Leistungen der Unfallversicherung
der Bauern und der Pensionsversicherung
der Bauern.
(2) Der Renten(Pensions)ausschuß [bei Errichtung
mehrerer Renten(Pensions)ausschüsse jeder
Renten(Pensions)ausschuß] kann mit Zustimmung
des Obmannes des Versicherungsträgers
beschließen, daß genau zu bezeichnende Gruppen
von Entscheidungsfällen, sofern nicht der
Obmann im Einzelfall auf der Entscheidung des
Renten(Pensions)ausschusses besteht, ohne seine
Mitwirkung von der Anstalt mit Bürobescheid
entschieden werden.
(3) Zur Gültigkeit von Beschlüssen des Renten
(Pensions)ausschusses [der Renten(Pensions)ausschüsse]
ist Einstimmigkeit erforderlich.
(4) Kommt kein einstimmiger Beschluß des
Renten(Pensions)ausscfausses zustande, so steht
die Entscheidung dem Vorstand des Versicherungsträgers
zu, an den der Verhandlungsakt
unter Darlegung der abweichenden Meinungen
und ihrer Gründe abzutreten ist.
(5) In der Pensionsversicherung kann der
Pensionsausschuß den Antrag auf Einleitung
eines Heilverfahrens, soweit ein solches gesetzlich
vorgesehen ist, stellen. Über den Antrag
entscheidet der Vorstand des Versicherungsträgers.
(6) Das Nähere über den Aufgabenbereich
und über die Beschlußfassung des Renten(Pensions)
ausschusses [der Renten(Pensions)ausschüsse]
sowie über die Ausfertigung seiner
(ihrer) Beschlüsse hat die Satzung der Anstalt
zu bestimmen."
80. § 164 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der ordnungsmäßig einberufene Verwaltungskörper,
ausgenommen der Renten(Pensions)
ausscfauß, ist bei Anwesenheit eines Vorsitzenden
und von mindestens der Hälfte der
Versicherungsvertreter beschlußfähig; die Beschlußfähigkeit
des Renten(Pensions)ausscbusses
ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder gegeben.
Der Vorsitzende zählt hiebei auf die erforderliche
Mindestzahl von anwesenden Versicherungsvertretern."
81. § 166 hat zu lauten
„Rechnungsabschluß und Nachweisungen
§ 166. (1) Der Versicherungsträger hat für jedes
Geschäftsjahr einen Rechnungsabschluß, der
jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und aus
einer Schlußbilanz zum Ende des Jahres bestehen
muß, einen Geschäftsbericht und statistische
Nachweisungen zu verfassen und dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung vorzulegen.
(2) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
hat der Versicherungsträger für
jede dieser Versicherungen die Erfolgsrechnung
und die statistischen Nachweisungen getrennt zu
erstellen. Gemeinsame Einnahmen und Ausgaben
sind auf die genannten Versicherungen auf
Grund eines Vorschlages des Versicherungsträgers,
der der Zustimmung des Bundesministers
für soziale Verwaltung bedarf, aufzuteilen.
(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
kann nach Anhörung des Hauptverbandes der
österreichischen Sozialversicherungsträger Weisungen
für die Rechnungsführung, Rechnungslegung
sowie für die Erstellung des Jahresvoranschlages
und des Jahresberichtes erlassen.
(4) Der Versicherungsträger hat die von der
Hauptversammlung beschlossene Erfolgsrechnung
binnen drei Monaten nach der Beschlußfassung
in der Fachzeitschrift ,Soziale Sicherheit' zu verlautbaren."
82. a) Im § 167 Abs. 1 erster Satz ist der Ausdruck
„fruchtbringend" durch den Ausdruck
„zinsbringend" zu ersetzen.
b) § 167 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten
„2. in Darlehensforderungen, die auf inländischen
Liegenschaften mündelsicher sichergestellt
werden; grundbücherlich sichergestellte
Darlehen auf Gebäude, die ausschließlich oder
zum größten Teil industriellen oder gewerblichen
Zwecken dienen, sowie auf unbewegliches Vermögen,
das der Exekution entzogen ist oder auf
dem ein Belastungs- oder Veräußerungsverbot
lastet, sind ausgeschlossen. Liegenschaften, deren
Ertrag auf Anpflanzungen beruht, dürfen nur
insoweit beliehen werden, als der Grundwert
ohne Rücksicht auf die Bestockung Mündelsicherheit
gewährt. Die betreffenden Liegenschaften
müssen einen der Verzinsung des Darlehens
und den übernommenen Rückzahlungsverpflichtungen
entsprechenden Ertrag abwerfen und
samt ihrem Zugehör während der ganzen Dauer
des Darlehens im vollen Wert des Darlehens
samt Nebengebührenkaution gegen Elementarschäden
versichert sein;"
83. Im § 171 haben die Absatzbezeichnung
„(1)" und der Abs. 2 zu entfallen.
84. § 175 hat zu lauten
„Genehmigungspflicht
§ 175. Die Satzung und jede ihrer Änderungen
bedürfen der Genehmigung des Bundesministers
für soziale Verwaltung und sind binnen
zwei Monaten nach der Genehmigung in der
Fachzeitschrift ,Soziale Sicherheit' zu verlautbaren."
85. § 176 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Krankenordnung und jede ihrer
Änderungen bedürfen der Genehmigung durch
die Aufsichtsbehörde und sind in entsprechender
Anwendung des § 175 in der Fachzeitschrift,
Soziale Sicherheit' zu verlautbaren."
86. § 177 wird aufgehoben.
87. Im § 178 Abs. 3 ist der Ausdruck „Landeskassen"
durch den Ausdruck „Landesstellen" zu
ersetzen.
88. Die §§ 181 und 184 werden aufgehoben.
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(1) Die erstmaligen Meldungen für Personen,
die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
der Pflichtversicherung in der Bauernkrankenversicherung
am 1. Jänner 1973 unterliegen
und nicht schon zu dieser Pflichtversicherung
angemeldet sind, sind bis zum 28. Feber
1973 bei der Österreichischen Bauernkrankenkasse
zu erstatten. Die Bestimmungen der §§ 10,
13 bis 15 und 21 des Bauern-KrankenVersicherungsgesetzes
sind entsprechend anzuwenden.
(2) Personen, die nach den am 31. Dezember
1972 in Geltung gestandenen Vorschriften zur
freiwilligen Versicherung in der Bauernkrankenversicherung
nicht berechtigt waren, es aber bei
früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen
des Art. I Z. 5 gewesen wären, können das
Recht auf freiwillige Versicherung in der Bauernkrankenversicherung
noch bis 28. Feber 1973
geltend machen. Die freiwillige Versicherung beginnt
in diesen Fällen mit dem 1. Jänner 1973.
(3) Die Bestimmungen des Art. I Z. 17
gelten auch für noch nicht verjährte Rückforderungen,
die vor dem 1. Jänner 1973 entstanden
sind.
(4) Die Bestimmungen des § 46 Abs. 2 und 4
des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes in der
Fassung des Art. I Z. 29 gelten ab 1. Jänner 1973
auch für Versicherungsfälle, die vor dem
1. Jänner 1973 eingetreten sind.
(5) Die Bestimmungen des Art. I Z. 42 lit. b
und c sind nur anzuwenden, wenn der Versicherungsfall
nach dem 31. Dezember 1972 eingetreten
ist.
(6) Die Bestimmungen des Art. I Z. 64 sind
auch anzuwenden, wenn das Verfahren am
1. Jänner 1973 noch anhängig ist, und zwar mit
der Maßgabe, daß der Übergang der Zuständigkeit
zur Entscheidung an den Landeshauptmann
frühestens am 1. Juli 1973 beantragt werden
kann.
(7) Die Bestimmungen des Art. I Z. 84 und 85
sind nicht anzuwenden, wenn die Genehmigung
vor dem 1. Jänner 1973 erfolgt ist.
(8) Personen, die nur in der Unfallversicherung
gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. b des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes pflichtversichert sind,
haben sich und die dort bezeichneten Personen
bis 31. März 1973 bei der Österreichischen Bauernkrankenkasse
anzumelden und den letzten
ihnen zugestellten rechtskräftigen Bescheid über
die Feststellung des Einheitswertes des in § 8
Abs. 1 Z. 3 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
bezeichneten Betriebes vorzulegen.
Die Österreichische Bauernkrankenkasse
hat für die Meldungen einen Vordruck aufzulegen.
Dieser kann ersichtlich machen, daß die
Meldung der Erfassung des Versichertenkreises
in der Unfallversicherung dient, die ab 1. Jänner
1974 von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern
durchgeführt werden wird.
Artikel III
Errichtung der Sozialversicherungsanstalt
der Bauern
(1) Für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember
1973 wird ein gemeinsamer Überleitungsausschuß
der Österreichischen Bauernkrankenkasse
und der Pensionsversicherungsanstalt der
Bauern errichtet. Er hat seinen Sitz beim Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger.
Der Ausschuß besteht aus zehn Versicherungsvertretern
und je zwei von der Betriebsvertretung
der Österreichischen Bauernkrankenkasse
und der Land- und Forstwirtschaftlichen
Sozialversicherungsanstalt entsendeten Mitgliedern.
In den Ausschuß haben bis 31. Jänner 1973
zu entsenden
a) der Vorstand der Österreichischen Bauernkrankenkasse
fünf Versicherungsvertreter,
b) der Vorstand der Pensionsversicherungsanstalt
der Bauern fünf Versicherungsvertreter,
c) der Zentralbetriebsrat der Österreichischen
Bauernkrankenkasse und der Zentralbetriebsrat
der Land- und Forstwirtschaftlichen
Sozialversicherungsanstalt je zwei
Vertreter.
Für jedes Mitglied des Ausschusses ist auf dieselbe
Art und aus demselben Personenkreis ein
Stellvertreter zu entsenden. Werden die Versicherungsvertreter
(Stellvertreter) nicht rechtzeitig
entsendet, so hat sie der Bundesminister
für soziale Verwaltung zu bestellen. Im übrigen
finden auf den Ausschuß, seine Tätigkeit und auf
seine Mitglieder (Stellvertreter) die Bestimmungen
des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes
über die Versicherungsvertreter, die Tätigkeit
der Verwaltungskörper und über die Aufsicht des
Bundes sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung,
daß
a) der Obmann der Österreichischen Bauernkrankenkasse
nach seiner vom Bundesminister
für soziale Verwaltung vorzunehmenden
Angelobung zur konstituierenden Sitzung
des Ausschusses, die bis zum 28. Feber
1973 stattzufinden hat, die Mitglieder
und ihre Stellvertreter einzuladen, sie anzugeloben
sowie die Wahl des Vorsitzenden
(Stellvertreters) durchzuführen hat;
mit der Wahl des Vorsitzenden gilt der
gemeinsame Überleitungsausschuß als konstituiert;
b) die unmittelbare Handhabung der Aufsicht
dem Bundesminister für soziale Verwaltung
obliegt.
(2) Die von der Betriebsvertretung der Österreichischen
Bauernkrankenkasse und der Land-
und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt
entsendeten Mitglieder nehmen an den
Sitzungen mit beratender Stimme teil. Sie sind
abstimmungsberechtigt, wenn es sich um dienst-,
besoldungs- und pensionsrechtliche Angelegenheiten
der Bediensteten der Österreichischen
Bauernkrankenkasse und der Land- und Forstwirtschaftlichen
Sozialversicherungsanstalt handelt.
Der Ausschuß hat sich zur zweckmäßigen
Erfüllung seiner Aufgaben eine Geschäftsordnung
zu geben.
(3) Sämtliche gebarungs- und vermögenswirksamen
Beschlüsse der Verwaltungskörper der
Pensionsversicherungsanstalt der Bauern und der
Österreichischen Bauernkrankenkasse, ausgenommen
Beschlüsse in einzelnen Leistungssachen,
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit, unbeschadet der
aufsichtsbehördlichen Genehmigung, der Zustimmung
des Ausschusses.
(4) Die nach Abs. 3 zustimmungsbedürftigen
Beschlüsse sind dem Ausschuß unverzüglich vorzulegen.
Der Ausschuß hat binnen vier Wochen
ab Vorlage darüber zu entscheiden. Ein zustimmungsbedürftiger
Beschluß kann erst dann vollzogen
werden, wenn ihm der Ausschuß die Zustimmung
erteilt hat. Verweigert der Ausschuß
die Zustimmung, so hat er dies zu begründen.
Ist strittig, ob ein Beschluß nach Abs. 3 zustimmungsbedürftig
ist, hat hierüber der Bundesminister
für soziale Verwaltung auf Antrag des
Ausschusses oder eines beteiligten Versicherungsträgers
zu entscheiden.
(5) Die in Abs. 3 angeführten Versicherungsträger
haben dem Ausschuß auf sein Verlangen
alle zur Ausübung des Zustimmungsrechtes erforderlichen
Mitteilungen zu machen. Der Ausschuß
kann die notwendigen Erhebungen durch eines
oder mehrere seiner Mitglieder (Stellvertreter)
auch unmittelbar bei den einzelnen Versicherungsträgern
durchführen.
(6) Der Ausschuß kann zu allen Sitzungen der
Verwaltungskörper der Pensionsversicherungsanstalt
der Bauern und der Österreichischen
Bauernkrankenkasse Vertreter entsenden, denen
beratende Stimme zukommt. Er ist von jeder
Sitzung der Verwaltungskörper ebenso in Kenntnis
zu setzen wie die Mitglieder dieser Verwaltungskörper;
es sind ihm auch die diesen zur
Verfügung gestellten Behelfe (Sitzungsprotokolle,
Tagesordnung, Ausweise, Berichte und andere
Behelfe) zu übermitteln.
(7) Der zur Ausübung der Tätigkeit des gemeinsamen
Überleitungsausschusses erforderliche
Aufwand ist je zur Hälfte von der Pensionsversicherungsanstalt
der Bauern und der Österreichischen
Bauernkrankenkasse zu tragen.
(8) Die gesamten Rechte und Verbindlichkeiten
der Pensionsversicherungsanstalt der
Bauern sowie der Österreichischen Bauernkrankenkasse
gehen auf die Sozialversicherungsanstalt
der Bauern über.
(9) Die sich am 31. Dezember 1973 im Dienststand
befindlichen Bediensteten der Österreichischen
Bauernkrankenkasse sind von der Sozialversicherungsanstalt
der Bauern zu übernehmen.
Hiebei muß jedem in Betracht kommenden Bediensteten
die Beibehaltung seiner am 31. Dezember
1973 erreichten dienst-, besoldungs- und
pensionsrechtlichen Stellung gewährleistet sein.
Bei der Übernahme ist auf seine persönlichen
Verhältnisse insbesondere seinen Familienstand
und Wohnort sowie auf seine bisherige Tätigkeit
Bedacht zu nehmen.
(10) Bis zur Bestellung der Verwaltungskörper
obliegt die Geschäftsführung und Vertretung der
Sozialversicherungsanstalt der Bauern samt ihren
Landesstellen dem gemeinsamen Überleitungsausschuß.
Die Bestimmungen des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes
über die Aufsicht des
Bundes sind hinsichtlich der Sitzungen des gemeinsamen
Überleitungsausschusses, die in seiner
Eigenschaft als geschäftsführendes Organ der
Sozialversicherungsanstalt der Bauern stattfinden,
entsprechend anzuwenden. Kommt ein gültiger
Beschluß des gemeinsamen Überleitungsausschusses
in seiner Eigenschaft als geschäftsführendes
Organ der Sozialversicherungsanstalt
der Bauern nicht zustande, so kann der Vorsitzende,
wenn wichtige Interessen des Versicherungsträgers
gefährdet erscheinen, die Angelegenheit
dem Bundesminister für soziale Verwaltung
zur Entscheidung vorlegen. § 162 Abs. 5
des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes ist
entsprechend anzuwenden.
(11) Der gemeinsame Überleitungsausschuß
hat ferner bereits vor dem 1. Jänner 1974 die
in verwaltungsmäßiger Hinsicht erforderlichen
Vorbereitungen so zeitgerecht zu treffen, daß
die Sozialversicherungsanstalt der Bauern ab
1. Jänner 1974 ihre Tätigkeit im vollen Umfang
aufnehmen kann. Er kann schon vor dem
1. Jänner 1974 eine vorläufige Satzung für die
Versicherungsanstalt erlassen, die frühestens am
1. Jänner 1974 in Kraft tritt und auf die § 175
des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes entsprechend
anzuwenden ist. Die Durchführung
dieser Aufgaben obliegt dem Vorsitzenden des
gemeinsamen Überleitungsausschusses, bei dessen
Verhinderung dem Vorsitzenden-Stellvertreter.
Er hat in dieser Eigenschaft alle Befugnisse eines
Obmannes (Obmann-Stellvertreters) eines Sozialversicherungsträgers
und hat sich zur Erfüllung
seiner Obliegenheiten des Büros der Österreichischen
Bauernkrankenkasse zu bedienen.
(12) Der Vorstand und der Überwachungsausschuß
der Sozialversicherungsanstalt der
Bauern sind erstmals vom Bundesminister für
soziale Verwaltung einzuberufen. Mit der Wahl
des Obmannes und seiner beiden Stellvertreter
bzw. des Vorsitzenden des Überwachungsausschusses
gilt die Konstituierung als vollzogen.
Die Landesstellenausschüsse sind erstmals vom
Obmann einzuberufen. Mit der Wahl des Vorsitzenden
bzw. seiner Stellvertreter gilt ihre
Konstituierung als vollzogen. Die Hauptversammlung
ist vom Vorstand erstmalig nach
dessen Konstituierung einzuberufen.
(13) Die Erstellung des Rechnungsabschlusses,
des Geschäftsberichtes und der statistischen Nachweisungen
der Pensionsversicherungsanstalt der
Bauern und der Österreichischen Bauernkrankenkasse
für das Jahr 1973 obliegt der Sozialversicherungsanstalt
der Bauern.
Artikel IV
Wirksamkeitsbeginn
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nichts
anderes bestimmt wird, am 1. Jänner 1973 in
Kraft.
(2) Die Bestimmungen des Art. I Z. 4, 7 lit. a,
8 bis 10, 13 lit. c und d, 16, 18, 19 lit. b, 26,
27, 35 lit. a, 36, 37, 44 bis 46, 48, 50, 53, 55,
57, 65 bis 68, 69 lit. a und b, 70, 71 bis 81, 83,
86 bis 88 sowie § 48 b des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I
Z. 32 treten am 1. Jänner 1974 in Kraft.
Artikel V
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
betraut
a) hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 2
Abs. 3 zweiter Satz, 19 a und 35 a des
Bauern-Krankenversicherungsgesetzes in
der Fassung des Art. I Z. 2 lit. c, 15 und 21
der Bundesminister für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Landesverteidigung;
b) hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 17
Abs. 6 und 18 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I
Z. 13 lit. b und 14 der Bundesminister für
soziale Verwaltung im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen;
c) hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 31
Abs. 1, 115, 115 a, 118, 134 Abs. 1 und
138 Abs. 1 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I
Z. 19 lit. b, 58 bis 60, 62 und 63 der
Bundesminister für Justiz im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für soziale
Verwaltung;
d) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen
der Bundesminister für soziale Verwaltung.