34. Kundmachung: Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für Fracht- und Expreßstückgut sowie für die allgemeinen Wagenladungsklassen
Gesetzestext (1 Artikel)
A.
Auf Grund des zustimmenden Beschlusses des
Hauptausschusses des Nationalrates (Gesetz vom
13. April 1920, StGBl. Nr. 180) werden mit
Wirksamkeit vom 1. März 1972 die Tarifgrundlagen
der Österreichischen Bundesbahnen für
Fracht- und Expreßstückgut sowie für die allgemeinen
Wagenladungsklassen neu festgesetzt
wie folgt
I. Frachtstückgut
II. Expreßstückgut
III. Wagenladungsklassen
B.
Die Kundmachung des Bundesministeriums für
Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen vom
28. Juni 1966, BGBl. Nr. 101, mit der die
Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen
für Fracht- und Expreßstückgut sowie
für die allgemeinen Wagenladungsklassen neu
festgesetzt werden, und die Kundmachung des
Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte
Unternehmungen vom 10. Dezember 1968,
BGBl. Nr. 426, mit der die Tarifgrundlagen der
Österreichischen Bundesbahnen für Fracht- und
Expreßstückgut sowie für die allgemeinen
Wagenladungsklassen abgeändert werden, werden
mit Ablauf des 29. Feber 1972 außer Kraft gesetzt.