34. Verordnung: Änderung der Sprengel der Bezirksgerichte Gänserndorf, Hollabrunn, Horn, Mistelbach, Ottenschlag, Ravelsbach, Retz, Schrems, Spitz, Waidhofen an der Thaya, Weitra und Zwettl
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes
vom 1. Oktober 1920 in der Fassung
des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925 wird
mit Zustimmung der Niederösterreichischen
Landesregierung verordnet
§ 1. (1) Die Gemeinden Braunsdorf, Goggendorf
und Sitzendorf an der Schmida scheiden
aus dem Sprengel des Bezirksgerichts Hollabrunn
aus. Die Gemeinden Frauendorf an der
Schmida und Niederschleinz scheiden aus dem
Sprengel des Bezirksgerichts Ravelsbach aus.
(2) Die mit den übereinstimmenden Gemeinderatsbeschlüssen
der im Abs. 1 genannten
Gemeinden, mit Genehmigung der Niederösterreichischen
Landesregierung und mit Zustimmung
der Bundesregierung neu errichtete Marktgemeinde
Sitzendorf an der Schmida im politischen
Bezirk Hollabrunn wird dem Sprengel des
Bezirksgerichts Hollabrunn zugewiesen.
§ 2. (1) Die Gemeinden Fronsburg und Weitersfeld
scheiden aus dem Sprengel des Bezirksgerichts
Horn aus. Die Gemeinde Oberfladnitz
scheidet aus dem Sprengel des Bezirksgerichts
Retz aus.
(2) Die mit den übereinstimmenden Gemeinderatsbeschlüssen
der im Abs. 1 genannten Gemeinden,
mit Genehmigung der Niederösterreichischen
Landesregierung und mit Zustimmung
der Bundesregierung neu errichtete
Marktgemeinde Weitersfeld im politischen Bezirk
Horn wird dem Sprengel des Bezirksgerichts
Horn zugewiesen.
§ 3. (1) Die Gemeinde Martinsdorf scheidet
aus dem Sprengel des Bezirksgerichts Gänserndorf
aus. Die Gemeinde Gaweinstal scheidet aus
dem Sprengel des Bezirksgerichts Mistelbach aus.
(2) Die mit den übereinstimmenden Gemeinderatsbeschlüssen
der im Abs. 1 genannten Gemeinden,
mit Genehmigung der Niederösterreichischen
Landesregierung und mit Zustimmung
der Bundesregierung neu errichtete Marktgemeinde
Gaweinstal im politischen Bezirk
Mistelbach wird dem Sprengel des Bezirksgerichts
Mistelbach zugewiesen.
§ 4. (1) Die Gemeinde Kottes-Purk scheidet
aus dem Sprengel des Bezirksgerichts Ottenschlag
aus. Die Gemeinde Gschwendt scheidet aus dem
Sprengel des Bezirksgerichts Spitz aus.
(2) Die mit den übereinstimmenden Gemeinderatsbeschlüssen
der im Abs. 1 genannten
Gemeinden, mit Genehmigung der Niederösterreichischen
Landesregierung und mit Zustimmung
der Bundesregierung neu errichtete Marktgemeinde
Kottes-Purk im politischen Bezirk
Zwettl wird dem Sprengel des Bezirksgerichts
Ottenschlag zugewiesen.
§ 5. (1) Die Gemeinde Fahndorf scheidet aus
dem Sprengel des Bezirksgerichts Hollabrunn
aus. Die Gemeinden Kiblitz, Radibrunn, Rohrbach
und Ziersdorf scheiden aus dem Sprengel
des Bezirksgerichts Ravelsbach aus.
(2) Die mit den übereinstimmenden Gemeinderatsbeschlüssen
der im Abs. 1 genannten
Gemeinden, mit Genehmigung der Niederösterreichischen
Landesregierung und mit Zustimmung
der Bundesregierung neu errichtete Marktgemeinde
Ziersdorf im politischen Bezirk
Hollabrunn wird dem Sprengel des Bezirksgerichts
Ravelsbach zugewiesen.
§ 6. (1) Die Gemeinde Heinreichs scheidet aus
dem Sprengel des Bezirksgerichts Schrems aus.
Die Gemeinde Vitis scheidet aus dem Sprengel
des Bezirksgerichts Waidhofen an der Thaya aus.
(2) Die mit den übereinstimmenden Gemeinderatsbeschlüssen
der im Abs. 1 genannten
Gemeinden, mit Genehmigung der Niederösterreichischen
Landesregierung und mit Zustimmung
der Bundesregierung neu errichtete Marktgemeinde
Vitis im politischen Bezirk Waidhofen
an der Thaya wird dem Sprengel des Bezirksgerichts
Waidhofen an der Thaya zugewiesen.
§ 7. (1) Die Gemeinde Siebenlinden scheidet
aus dem Sprengel des Bezirksgerichts Weitra aus.
Die Gemeinden Limbach, Sallingstadt und
Schweiggers scheiden aus dem Sprengel des Bezirksgerichts
Zwettl aus.
(2) Die mit den übereinstimmenden Gemeinderatsbeschlüssen
der im Abs. 1 genannten
Gemeinden, mit Genehmigung der Niederösterreichischen
Landesregierung und mit Zustimmung
der Bundesregierung neu errichtete Marktgemeinde
Schweiggers im politischen Bezirk
Zwettl wird dem Sprengel des Bezirksgerichts
Zwettl zugewiesen.
§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1971 in Kraft.