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34_1971 AT

34. Verordnung: Änderung der Sprengel der Bezirksgerichte Gänserndorf, Hollabrunn, Horn, Mistelbach, Ottenschlag, Ravelsbach, Retz, Schrems, Spitz, Waidhofen an der Thaya, Weitra und Zwettl

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 34. Verordnung: Änderung der Sprengel der Bezirksgerichte Gänserndorf, Hollabrunn, Horn, Mistelbach, Ottenschlag, Ravelsbach, Retz, Schrems, Spitz, Waidhofen an der Thaya, Weitra und Zwettl

Auf Grund des § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes

vom 1. Oktober 1920 in der Fassung

des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925 wird

mit Zustimmung der Niederösterreichischen

Landesregierung verordnet

§ 1. (1) Die Gemeinden Braunsdorf, Goggendorf

und Sitzendorf an der Schmida scheiden

aus dem Sprengel des Bezirksgerichts Hollabrunn

aus. Die Gemeinden Frauendorf an der

Schmida und Niederschleinz scheiden aus dem

Sprengel des Bezirksgerichts Ravelsbach aus.

(2) Die mit den übereinstimmenden Gemeinderatsbeschlüssen

der im Abs. 1 genannten

Gemeinden, mit Genehmigung der Niederösterreichischen

Landesregierung und mit Zustimmung

der Bundesregierung neu errichtete Marktgemeinde

Sitzendorf an der Schmida im politischen

Bezirk Hollabrunn wird dem Sprengel des

Bezirksgerichts Hollabrunn zugewiesen.

§ 2. (1) Die Gemeinden Fronsburg und Weitersfeld

scheiden aus dem Sprengel des Bezirksgerichts

Horn aus. Die Gemeinde Oberfladnitz

scheidet aus dem Sprengel des Bezirksgerichts

Retz aus.

(2) Die mit den übereinstimmenden Gemeinderatsbeschlüssen

der im Abs. 1 genannten Gemeinden,

mit Genehmigung der Niederösterreichischen

Landesregierung und mit Zustimmung

der Bundesregierung neu errichtete

Marktgemeinde Weitersfeld im politischen Bezirk

Horn wird dem Sprengel des Bezirksgerichts

Horn zugewiesen.

§ 3. (1) Die Gemeinde Martinsdorf scheidet

aus dem Sprengel des Bezirksgerichts Gänserndorf

aus. Die Gemeinde Gaweinstal scheidet aus

dem Sprengel des Bezirksgerichts Mistelbach aus.

(2) Die mit den übereinstimmenden Gemeinderatsbeschlüssen

der im Abs. 1 genannten Gemeinden,

mit Genehmigung der Niederösterreichischen

Landesregierung und mit Zustimmung

der Bundesregierung neu errichtete Marktgemeinde

Gaweinstal im politischen Bezirk

Mistelbach wird dem Sprengel des Bezirksgerichts

Mistelbach zugewiesen.

§ 4. (1) Die Gemeinde Kottes-Purk scheidet

aus dem Sprengel des Bezirksgerichts Ottenschlag

aus. Die Gemeinde Gschwendt scheidet aus dem

Sprengel des Bezirksgerichts Spitz aus.

(2) Die mit den übereinstimmenden Gemeinderatsbeschlüssen

der im Abs. 1 genannten

Gemeinden, mit Genehmigung der Niederösterreichischen

Landesregierung und mit Zustimmung

der Bundesregierung neu errichtete Marktgemeinde

Kottes-Purk im politischen Bezirk

Zwettl wird dem Sprengel des Bezirksgerichts

Ottenschlag zugewiesen.

§ 5. (1) Die Gemeinde Fahndorf scheidet aus

dem Sprengel des Bezirksgerichts Hollabrunn

aus. Die Gemeinden Kiblitz, Radibrunn, Rohrbach

und Ziersdorf scheiden aus dem Sprengel

des Bezirksgerichts Ravelsbach aus.

(2) Die mit den übereinstimmenden Gemeinderatsbeschlüssen

der im Abs. 1 genannten

Gemeinden, mit Genehmigung der Niederösterreichischen

Landesregierung und mit Zustimmung

der Bundesregierung neu errichtete Marktgemeinde

Ziersdorf im politischen Bezirk

Hollabrunn wird dem Sprengel des Bezirksgerichts

Ravelsbach zugewiesen.

§ 6. (1) Die Gemeinde Heinreichs scheidet aus

dem Sprengel des Bezirksgerichts Schrems aus.

Die Gemeinde Vitis scheidet aus dem Sprengel

des Bezirksgerichts Waidhofen an der Thaya aus.

(2) Die mit den übereinstimmenden Gemeinderatsbeschlüssen

der im Abs. 1 genannten

Gemeinden, mit Genehmigung der Niederösterreichischen

Landesregierung und mit Zustimmung

der Bundesregierung neu errichtete Marktgemeinde

Vitis im politischen Bezirk Waidhofen

an der Thaya wird dem Sprengel des Bezirksgerichts

Waidhofen an der Thaya zugewiesen.

§ 7. (1) Die Gemeinde Siebenlinden scheidet

aus dem Sprengel des Bezirksgerichts Weitra aus.

Die Gemeinden Limbach, Sallingstadt und

Schweiggers scheiden aus dem Sprengel des Bezirksgerichts

Zwettl aus.

(2) Die mit den übereinstimmenden Gemeinderatsbeschlüssen

der im Abs. 1 genannten

Gemeinden, mit Genehmigung der Niederösterreichischen

Landesregierung und mit Zustimmung

der Bundesregierung neu errichtete Marktgemeinde

Schweiggers im politischen Bezirk

Zwettl wird dem Sprengel des Bezirksgerichts

Zwettl zugewiesen.

§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1971 in Kraft.

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