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34_1970 AT

34. Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene samt Anhang und Erklärungen der Republik Österreich

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 34. Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene samt Anhang und Erklärungen der Republik Österreich

Nachdem das am 29. Juni 1967 in Genf von der Internationalen Arbeitskonferenz angenommene

Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene

samt Anhang und Erklärungen der Republik Österreich, welche also lauten

(Übersetzung)

Die Allgemeine Konferenz der

Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des

Internationalen Arbeitsamtes

nach Genf einberufen

wurde und am 7. Juni 1967

zu ihrer einundfünfzigsten

Tagung zusammengetreten

ist,

hat beschlossen, verschiedene

Anträge anzunehmen betreffend

die Neufassung des

Übereinkommens über Altersversicherung

(Gewerbe

usw.), 1933, des Übereinkommens

über Altersversirung

(Gewerbe usw.),

1933, des Übereinkommens

über Invaliditätsversicherung

(Gewerbe usw.),

1933, des Übereinkommens

über Invaliditätsversicherung

(Landwirtschaft),

1933, des Übereinkommens

über die Hinterbliebenenversicherung

(Gewerbe

usw.), 1933, und des Übereinkommens

über die Hinterbliebenenversicherung

(Landwirtschaft), 1933, eine

Frage, die den vierten Gegenstand

ihrer Tagesordnung

bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge

die Form eines internationalen

Übereinkommens

erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute,

am 29. Juni 1967, das folgende

Übereinkommen an, das als

Übereinkommen über Leistungen

bei Invalidität und Alter

und an Hinterbliebene, 1967,

bezeichnet wird.

TEIL I. ALLGEMEINE

BESTIMMUNGEN

Artikel 1

In diesem Übereinkommen

a) umfaßt der Ausdruck

„Gesetzgebung" alle Gesetze

und Verordnungen

sowie die satzungsmäßigen

Bestimmungen auf dem

Gebiet der Sozialen Sicherheit;

b) bedeutet der Ausdruck

„vorgeschrieben" von oder

auf Grund der innerstaatlichen

Gesetzgebung bestimmt;

c) umfaßt der Ausdruck „gewerbliche

Betriebe" alle

Betriebe in folgenden

Wirtschaftszweigen: Industrien

zur Gewinnung von

Rohstoffen; verarbeitende

Industrien; Baugewerbe

und öffentliche Arbeiten;

Elektrizität, Gas, Wasser

und sanitäre Anlagen;

Transportwesen, Lagerung

und Verkehrswesen;

d) bedeutet der Ausdruck

„Wohnsitz" den gewöhnlichen

Wohnsitz im Gebiet

des Mitglieds und der Ausdruck

„Einwohner" eine

Person, die ihren gewöhnlichen

Wohnsitz im Gebiet

des Mitglieds hat;

e) bezieht sich der Ausdruck

„unterhaltsberechtigt" auf

die in vorgeschriebenen

Fällen als gegeben angenommene

Unterhaltsberechtigung;

f) bedeutet der Ausdruck

„Ehefrau" eine Ehefrau,

für deren Unterhalt der

Ehemann sorgt;

g) bedeutet der Ausdruck

„Witwe" eine Frau, für

deren Unterhalt der Ehemann

zur Zeit seines Todes

gesorgt hat;

h) bezeichnet der Ausdruck

„Kind"

i) ein Kind unter dem

Alter, in dem die

Schulpflicht endet,

oder ein Kind unter

15 Jahren, wobei die

höhere Altersgrenze

in Betracht zu ziehen

ist, und

ii) unter vorgeschriebenen

Bedingungen ein

Kind unter einer vorgeschriebenen

Altersgrenze,

die höher

als die in Unterabsatz

i) angegebene

ist, sofern dieses Kind

Lehrling oder Student

ist oder infolge einer

chronischen Krankheit

oder Behinderung

erwerbsunfähig

ist; diese Bedingung

gilt als erfüllt, wenn

die innerstaatliche Gesetzgebung

diesen

Ausdruck so bestimmt,

daß er alle

Kinder unter einer

Altersgrenze einbezieht,

die erheblich

höher ist als die in

Unterabsatz i) angegebene;

i) bedeutet der Ausdruck

„Wartezeit" entweder eine

Beitragszeit oder eine Beschäftigungszeit

oder eine

Wohnsitzzeit oder irgendeine

Verbindung dieser

Zeiten, je nachdem was

vorgeschrieben ist;

j) bedeuten die Ausdrücke

„beitragsgebundene Leistungen"

und „beitragsfreie

Leistungen" Leistungen,

deren Gewährung von

einer unmittelbaren finanziellen

Beteiligung der geschützten

Personen oder

ihres Arbeitgebers oder

von einer Berufstätigkeit

während einer Wartezeit

abhängt beziehungsweise

nicht abhängt.

Artikel 2

1. Jedes Mitglied, für das

dieses Übereinkommen in Kraft

ist, hat anzuwenden

a) den Teil I;

b) mindestens einen der

Teile II, III und IV;

c) die entsprechenden Bestimmungen

der Teile V

und VI und

d) den Teil VII.

2. Jedes Mitglied hat in seiner

Ratifikation anzugeben, für

welche der Teile II bis IV dieses

Übereinkommens es die Verpflichtungen

aus dem Übereinkommen

übernimmt.

Artikel 3

1. Jedes Mitglied, das dieses

Übereinkommen ratifiziert hat,

kann in der Folge dem Generaldirektor

des Internationalen

Arbeitsamtes mitteilen, daß es

die Verpflichtungen aus dem

Übereinkommen für einen oder

mehrere der Teile II bis IV

übernimmt, die in seiner Ratifikation

nicht bereits angegeben

waren.

2. Die Verpflichtungen nach

Absatz 1 dieses Artikels gelten

als Bestandteil der Ratifikation

und haben vom Zeitpunkt ihrer

Mitteilung an die Wirkung

einer Ratifikation.

Artikel 4

1. Ein Mitglied, dessen Entwicklung

auf wirtschaftlichem

Gebiet noch ungenügend ist,

kann durch eine seiner Ratifikation

beigefügte begründete

Erklärung die in den folgenden

Artikeln vorgesehenen zeitweiligen

Ausnahmen für sich in Anspruch

nehmen: Artikel 9 Absatz

2; Artikel 13 Absatz 2;

Artikel 16 Absatz 2 und Artikel

22 Absatz 2.

2. Jedes Mitglied, das eine Erklärung

nach Absatz 1 dieses Artikels

abgegeben hat, hat in seinen

nach Artikel 22 der Verfassung

der Internationalen Arbeitsorganisation

vorzulegenden

Berichten über die Durchfüh-

rung dieses Übereinkommens in

bezug auf jede von ihm in Anspruch

genommene Ausnahme

anzugeben,

a) daß die Gründe hierfür

weiterbestehen oder

b) daß es von einem bestimmten

Zeitpunkt an darauf

verzichtet, die Ausnahme

weiter in Anspruch zu

nehmen.

3. Jedes Mitglied, das eine Erklärung

nach Absatz 1 dieses Artikels

abgegeben hat, hat die

Zahl der geschützten Arbeitnehmer

in dem Maße zu erhöhen,

wie die Umstände es gestatten.

Artikel 5

Ist ein Mitglied für die Anwendung

eines der durch seine

Ratifikation erfaßten Teile II

bis IV dieses Übereinkommens

gehalten, vorgeschriebene Personengruppen

zu schützen, die insgesamt

mindestens einen bestimmten

Hundertsatz der Arbeitnehmer

oder der gesamten

erwerbstätigen Bevölkerung bilden,

so hat sich dieses Mitglied

zu vergewissern, daß der in Betracht

kommende Hunderts atz

erreicht worden ist, bevor es sich

zur Anwendung eines solchen

Teils verpflichtet.

Artikel 6

Für die Anwendung der

Teile II, III oder IV dieses Übereinkommens

kann ein Mitglied

den durch eine Versicherung gewährten

Schutz auch dann in

Rechnung stellen, wenn diese

Versicherung nach der innerstaatlichen

Gesetzgebung für die

geschützten Personen zwar keine

Pflichtversicherung ist, aber

a) behördlich überwacht oder

nach vorgeschriebenen

Normen gemeinsam von

Arbeitgebern und Arbeitnehmern

verwaltet wird;

b) einen namhaften Teil der

Personen umfaßt, deren

Verdienst denjenigen eines

gelernten männlichen Arbeiters

nicht übersteigt;

c) in Verbindung mit anderen

Formen des Schutzes,

wo dies angebracht ist, den

diesbezüglichen Bestimmungen

des Übereinkommens

entspricht.

TEIL. II. LEISTUNGEN BEI

INVALIDITÄT

Artikel 7

Jedes Mitglied, für das dieser

Teil des Übereinkommens in

Kraft ist, hat den geschützten

Personen Leistungen bei Invalidität

nach den Bestimmungen

der folgenden Artikel dieses

Teils zu gewährleisten.

Artikel 8

Der gedeckte Fall hat einen

vorgeschriebenen Grad der Unfähigkeit

zur Ausübung irgendeiner

Erwerbstätigkeit zu umfassen,

sofern diese Unfähigkeit

voraussichtlich dauernd ist oder

nach Ablauf einer vorgeschriebenen

Zeitspanne der vorübergehenden

oder beginnenden

Arbeitsunfähigkeit weiterbesteht.

Artikel 9

1. Der Kreis der geschützten

Personen hat zu umfassen

a) alla Arbeitnehmer einschließlich

der Lehrlinge;

oder

b) vorgeschriebene Gruppen

der erwerbstätigen Bevölkerung,

die insgesamt minstens

75 vom Hundert der

gesamten erwerbstätigen

Bevölkerung bilden; oder

c) alle Einwohner oder die

Einwohner, deren Mittel

während der Dauer des

Falls vorgeschriebene und

den Bestimmungen von

Artikel 28 entsprechende

Grenzen nicht übersteigen.

2. Ist eine nach Artikel 4 abgegebene

Erklärung in Kraft, so

hat der Kreis der geschützten

Personen zu umfassen

a) vorgeschriebene Gruppen

von Arbeitnehmern, die

insgesamt mindestens

25 vom Hundert aller Arbeitnehmer

bilden; oder

b) vorgeschriebene Gruppen

von Arbeitnehmern gewerblicher

Betriebe, die

insgesamt mindestens

50 vom Hundert aller Arbeitnehmer

in gewerblichen

Betrieben bilden.

Artikel 10

Die Leistung bei Invalidität

hat in einer regelmäßig wiederkehrenden

Zahlung zu bestehen,

die berechnet wird

a) nach den Bestimmungen

von Artikel 26 oder Artikel

27, wenn Arbeitnehmer

oder Gruppen

der erwerbstätigen Bevölkerung

geschützt sind;

b) nach den Bestimmungen

von Artikel 28, wenn alle

Einwohner oder die Einwohner

geschützt sind,

deren Mittel während der

Dauer des Falls vorgeschriebene

Grenzen nicht

übersteigen.

Artikel 11

1. Die in Artikel 10 bezeichnete

Leistung ist im gedeckten

Fall mindestens zu gewährleisten

a) einer geschützten Person,

die vor Eintritt des Falls

nach vorgeschriebener

Regelung eine Wartezeit

zurückgelegt hat, die in

einer Beitrags- oder

Beschäftigungszeit von

15 Jahren oder einer

Wohnsitzzeit von zehn

Jahren bestehen kann;

b) wenn grundsätzlich alle

erwerbstätigen Personen

geschützt sind, einer geschützten

Person, die vor

Eintritt des Falls nach vorgeschriebener

Regelung

eine Wartezeit von drei

Beitragsjahren zurückgelegt

hat und für die während

ihres Arbeitslebens

die vorgeschriebene jährliche

Durchschnittszahl

oder jährliche Zahl von

Beiträgen entrichtet worden

ist.

2. Hängt die Leistung bei

Invalidität von einer Mindestbeitragszeit,

einer Mindestbeschäftigungszeit

oder einer

Mindestwohnsitzzeit ab, so ist

eine gekürzte Leistung mindestens

zu gewährleisten

a) einer geschützten Person,

die vor Eintritt des Falls

nach vorgeschriebener Regelung

eine Wartezeit von

fünf Beitrags-, Beschäftigungs-

oder Wohnsitzjahren

zurückgelegt hat;

b) wenn grundsätzlich alle

erwerbstätigen Personen

geschützt sind, einer geschützten

Person, die vor

Eintritt des Falls nach

vorgeschriebener Regelung

eine Wartezeit von drei

Beitragsjahren zurückgelegt

hat und für die während

ihres Arbeitslebens

die Hälfte der nach Absatz

1 Buchstabe b) dieses

Artikels vorgeschriebenen

jährlichen Durchschnittszahl

oder jährlichen Zahl

von Beiträgen entrichtet

worden ist.

3. Die Bedingungen in Absatz

1 dieses Artikels gelten als

erfüllt, wenn eine Leistung, die

nach den Bestimmungen des

Teils V berechnet ist, jedoch um

zehn Einheiten unter dem in der

Tabelle zu Teil V für den Typus

des Leistungsempfängers angegebenen

Hundersatz liegt, mindestens

jeder geschützten Person

gewährleistet wird, die nach

vorgeschriebener Regelung fünf

Beitrags-, Beschäftigungs- oder

Wohnsitzjahre zurückgelegt hat.

4. Der in der Tabelle zu Teil V.

angegebene Hundertsatz kann ira

entsprechenden Verhältnis gekürzt

werden, wenn die Wartezeit

für die dem gekürzten

Hundersatz entsprechende Leistung

fünf Beitrags-, Beschäftigungs-

oder Wohnsitzjahre übersteigt,

jedoch geringer als

15 Beitrags- oder Beschäftigungsjahre

oder zehn Wohnsitzjahre

ist; eine gekürzte Leistung ist

nach Absatz 2 dieses Artikels

zu gewähren.

5. Die Bedingungen in den

Absätzen 1 und 2 dieses Artikels

gelten als erfüllt, wenn eine

Leistung, die nach den Bestimmungen

des Teils V berechnet

ist, mindestens jeder geschützten

Person gewährleistet wird, die

nach vorgeschriebener Regelung

eine Beitrags- oder Beschäftigungszeit

zurückgelegt hat, die

in einem vorgeschriebenen Mindestalter

fünf Jahre nicht übersteigen

darf und mit fortschreitendem

Alter bis zu einer vorgeschriebenen

Höchstzahl von

Jahren verlängert werden kann.

Artikel 12

Die in den Artikeln 10 und 11

bezeichneten Leistungen sind

während der ganzen Dauer des

Falls zu gewähren oder so lange,

bis sie durch eine Leistung bei

Alter ersetzt werden.

Artikel 13

1. Jedes Mitglied, für das

dieser Teil des Übereinkommens

in Kraft ist, hat unter vorgeschriebenen

Bedingungen

a) Einrichtungen zur beruflichen

Wiedereingliederung

bereitzustellen, die dazu

bestimmt sind, einen Invaliden,

wo immer es möglich

ist, für die Wiederaufnahme

seiner früheren

Tätigkeit oder, wenn dies

nicht möglich ist, für eine

andere Erwerbstätigkeit

vorzubereiten, die seiner

Eignung und seinen Fähigkeiten

am besten entspricht;

b) Maßnahmen zu treffen, um

die Vermittlung einer geeigneten

Beschäftigung für

Invalide zu erleichtern.

2. Ist eine nach Artikel 4 abgegebene

Erklärung in Kraft, so

kann das Mitglied von den Bestimmungen

in Absatz 1 dieses

Artikels abweichen.

TEIL III. LEISTUNGEN BEI

ALTER

Artikel 14

Jedes Mitglied, für das dieser

Teil des Übereinkommens in

Kraft ist, hat den geschützten

Personen Leistungen bei Alter

nach den Bestimmungen der folgenden

Artikel dieses Teils zu

gewährleisten.

Artikel 15

1. Der gedeckte Fall hat im

Überschreiten eines vorgeschriebenen

Alters zu bestehen.

2. Das vorgeschriebene Alter

darf 65 Jahre nicht übersteigen,

doch kann von der zuständigen

Stelle unter Berücksichtigung

maßgebender demographischer,

wirtschaftlicher und sozialer

Merkmale, die statistisch zu belegen

sind, ein höheres Alter

festgesetzt werden.

3. Ist das vorgeschriebene

Alter 65 Jahre oder höher, so

ist dieses Alter unter vorgeschriebenen

Bedingungen für

jene Personen herabzusetzen, die

in Berufen beschäftigt waren, die

von der innerstaatlichen Gesetzgebung

im Hinblick auf die Gewährung

von Leistungen bei

Alter als anstrengend oder gesundheitsschädlich

betrachtet

werden.

Artikel 16

1. Der Kreis der geschützten

Personen hat zu umfassen

a) alle Arbeitnehmer einschließlich

der Lehrlinge;

oder

b) vorgeschriebene Gruppen

der erwerbstätigen Bevölkerung,

die insgesamt min-

destens 75 vom Hundert

der gesamten erwerbstätigen

Bevölkerung bilden;

oder

c) alle Einwohner oder die

Einwohner, deren Mittel

während der Dauer des

Falls vorgeschriebene und

den Bestimmungen von

Artikel 28 entsprechende

Grenzen nicht übersteigen.

2. Ist eine nach Artikel 4 abgegebene

Erklärung in Kraft, so

hat der Kreis der geschützten

Personen zu umfassen

a) vorgeschriebene Gruppen

von Arbeitnehmern, die

insgesamt mindestens

25 vom Hundert aller

Arbeitnehmer bilden; oder

b) vorgeschriebene Gruppen

von Arbeitnehmern gewerblicher

Betriebe, die

insgesamt mindestens

50 vom Hundert aller

Arbeitnehmer in gewerblichen

Betrieben bilden.

Artikel 17

Die Leistung bei Alter hat in

einer regelmäßig wiederkehrenden

Zahlung zu bestehen, die

berechnet wird

a) nach den Bestimmungen

von Artikel 26 oder Artikel

27, wenn Arbeitnehmer

oder Gruppen der

erwerbstätigen Bevölkerung

geschützt sind;

b) nach den Bestimmungen

von Artikel 28, wenn alle

Einwohner oder die Einwohner

geschützt sind,

deren Mittel während der

Dauer des Falls vorgeschriebene

Grenzen nicht

übersteigen.

Artikel 18

1. Die in Artikel 17 bezeichnete

Leistung ist im gedeckten

Fall mindestens zu gewährleisten

a) einer geschützten Person,

die vor Eintritt des Falls

nach vorgeschriebener Regelung

eine Wartezeit zurückgelegt

hat, die in einer

Beitrags- oder Beschäftigungszeit

von 30 Jahren

oder einer Wohnsitzzeit

von 20 Jahren bestehen

kann;

b) wenn grundsätzlich alle erwerbstätigen

Personen geschützt

sind, einer geschützten

Person, die vor

Eintritt des Falls eine vorgeschriebene

Beitragszeit

zurückgelegt hat und für

die während ihres Arbeitslebens

die vorgeschriebene

jährliche Durchschnittszahl

von Beiträgen entrichtet

worden ist.

2. Hängt die Leistung bei

Alter von einer Mindestbeitrags-

oder Mindestbeschäftigungszeit

ab, so ist eine gekürzte Leistung

mindestens zu gewährleisten

a) einer geschützten Person,

die vor Eintritt des Falls

nach vorgeschriebener Regelung

eine Wartezeit von

15 Beitrags- oder Beschäftigungsjahren

zurückgelegt

hat;

b) wenn grundsätzlich alle

erwerbstätigen Personen

geschützt sind, einer geschützten

Person, die vor

Eintritt des Falls eine vorgeschriebene

Beitragszeit

zurückgelegt hat und für

die während ihres Arbeitslebens

die Hälfte der nach

Absatz 1 Buchstabe b)

dieses Artikels vorgeschriebenen

jährlichen

Durchschnittszahl von Beiträgen

entrichtet worden

ist.

3. Die Bedingungen in Absatz

1 dieses Artikels gelten als

erfüllt, wenn eine Leistung, die

nach den Bestimmungen des

Teils V berechnet ist, jedoch um

zehn Einheiten unter dem in

der Tabelle zu Teil V für den

Typus des Leistungsempfängers

angegebenen Hundertsatz liegt,

mindestens jeder geschützten

Person gewährleistet wird, die

nach vorgeschriebener Regelung

zehn Beitrags- oder Beschäftigungsjahre

oder fünf Wohnsitzjahre

zurückgelegt hat.

4. Der in der Tabelle zu Teil V

angegebene Hundertsatz kann

im entsprechenden Verhältnis gekürzt

werden, wenn die Wartezeit

für die dem gekürzten

Hundertsatz entsprechende Leistung

zehn Beitrags- oder Beschäftigungsjahre

oder fünf

Wohnsitzjahre übersteigt, aber

geringer als 30 Beitrags- oder

Beschäftigungsjahre oder

20 Wohnsitzjahre ist; übersteigt

diese Wartezeit 15 Beitrags- oder

Beschäftigungsjahre, so ist eine

gekürzte Leistung nach Absatz 2

dieses Artikels zu gewähren.

Artikel 19

Die in den Artikeln 17 und 18

bezeichneten Leistungen sind

während der ganzen Dauer des

Falls zu gewähren.

TEIL IV. LEISTUNGEN AN

HINTERBLIEBENE

Artikel 20

Jedes Mitglied, für das dieser

Teil des Übereinkommens in

Kraft ist, hat den geschützten

Personen Leistungen an Hinterbliebene

nach den Bestimmungen

der folgenden Artikel dieses

Teils zu gewährleisten.

Artikel 21

1. Der gedeckte Fall hat den

Verlust der Unterhaltsmittel zu

umfassen, den die Witwe oder

die Kinder infolge des Todes

des Ernährers erleiden.

28

2. Der Anspruch einer Witwe

auf eine Leistung an Hinterbliebene

kann vom Erreichen

eines vorgeschriebenen Alters

abhängig gemacht werden. Das

Alter darf nicht höher sein als

das für den Anspruch auf Leistungen

bei Alter vorgeschriebene

Alter.

3. Eine Altersbedingung ist

nicht zulässig, wenn die Witwe

a) im vorgeschriebenen Sinn

invalide ist oder

b) für ein unterhaltsberechtigtes

Kind des Verstorbenen

sorgt.

4. Für den Anspruch einer

kinderlosen Witwe auf eine Leistung

an Hinterbliebene kann

eine Mindestdauer der Ehe vorgeschrieben

werden.

Artikel 22

1. Der Kreis der geschützten

Personen hat zu umfassen

a) die Ehefrauen, Kinder und

sonstigen von der innerstaatlichen

Gesetzgebung

bezeichneten unterhaltsberechtigten

Angehörigen

von Ernährern, die

Arbeitnehmer oder Lehrlinge

waren; oder

b) die Ehefrauen, Kinder und

sonstigen von der innerstaatlichen

Gesetzgebung

bezeichneten unterhaltsberechtigten

Angehörigen

von Ernährern in vorgeschriebenen

Gruppen der

erwerbstätigen Bevölkerung,

die insgesamt mindestens

75 vom Hundert

der gesamten erwerbstätigen

Bevölkerung bilden;

oder

c) alle Witwen, alle Kinder

und alle sonstigen von der

innerstaatlichen Gesetzgebung

bezeichneten

unterhaltsberechtigten Angehörigen,

die den Ernährer

verloren haben, Einwohner

sind und, sofern

angebracht, deren Mittel

während der Dauer des

Falls vorgeschriebene, den

Bestimmungen von Artikel

28 entsprechende

Grenzen nicht übersteigen.

2. Ist eine nach Artikel 4 abgegebene

Erklärung in Kraft, so

hat der Kreis der geschützten

Personen zu umfassen

a) die Ehefrauen, Kinder und

sonstigen von der innerstaatlichen

Gesetzgebung

bezeichneten unterhaltsberechtigten

Angehörigen

von Ernährern in vorgeschriebenen

Gruppen von

Arbeitnehmern, die insgesamt

mindestens 25 vom

Hundert aller Arbeitnehmer

bilden; oder

b) die Ehefrauen, Kinder und

sonstigen von der innerstaatlichen

Gesetzgebung

bezeichneten unterhaltsberechtigten

Angehörigen

von Ernährern in vorgeschriebenen

Gruppen von

Arbeitnehmern gewerblicher

Betriebe, die insgesamt

mindestens 50 vom

Hundert aller Arbeitnehmer

in gewerblichen Betrieben

bilden.

Artikel 23

Die Leistung an Hinterbliebene

hat in einer regelmäßig

wiederkehrenden Zahlung zu

bestehen, die berechnet wird

a) nach den Bestimmungen

von Artikel 26 oder Artikel

27, wenn Arbeitnehmer

oder Gruppen der erwerbstätigen

Bevölkerung

geschützt sind;

b) nach den Bestimmungen

von Artikel 28, wenn alle

Einwohner oder die Einwohner,

deren Mittel während

der Dauer des Falls

vorgeschriebene Grenzen

nicht übersteigen, geschützt

sind.

Artikel 24

1. Die in Artikel 23 bezeichnete

Leistung ist im gedeckten

Fall mindestens zu gewährleisten

a) einer geschützten Person,

deren Ernährer nach vorgeschriebener

Regelung

eine Wartezeit zurückgelegt

hat, die in einer Beitrags-

oder Beschäftigungszeit

von 15 Jahren oder

einer Wohnsitzzeit von

zehn Jahren bestehen

kann; für eine Leistung an

eine Witwe kann statt dessen

jedoch verlangt werden,

daß diese Witwe eine

vorgeschriebene Wohnsitzzeit

zurückgelegt hat;

b) wenn grundsätzlich die

Ehefrauen und Kinder

aller erwerbstätigen Personen

geschützt sind, einer

geschützten Person, deren

Ernährer nach vorgeschriebener

Regelung eine

Wartezeit von drei Beitragsjahren

zurückgelegt

hat, sofern für ihn während

seines Arbeitslebens

die vorgeschriebene jährliche

Durchschnittszahl

oder jährliche Zahl von

Beiträgen entrichtet worden

ist.

2. Hängt die Leistung an

Hinterbliebene von einer Mindestbeitrags-

oder Mindestbeschäftigungszeit

ab, so ist eine

gekürzte Leistung mindestens zu

gewährleisten

a) einer geschützten Person,

deren Ernährer nach vorgeschriebener

Regelung

eine Wartezeit von fünf

Beitrags- oder Beschäftigungsjahren

zurückgelegt

hat;

b) wenn grundsätzlich die

Ehefrauen und Kinder aller

erwerbstätigen Personen

geschützt sind, einer geschützten

Person, deren

Ernährer nach vorgeschriebener

Regelung eine

Wartezeit von drei Beitragsjahren

zurückgelegt

hat, sofern für ihn während

seines Arbeitslebens

die Hälfte der nach Absatz

1 Buchstabe b) dieses

Artikels vorgeschriebenen

jährlichen Durchschnittszahl

oder jährlichen Zahl

von Beiträgen entrichtet

worden ist.

3. Die Bedingungen in Absatz

1 dieses Artikels gelten als

erfüllt, wenn eine Leistung, die

nach den Bestimmungen des

Teils V berechnet ist, jedoch um

zehn Einheiten unter dem in

der Tabelle zu Teil V für den

Typus des Leistungsempfängers

angegebenen Hundertsatz liegt,

mindestens jeder geschützten

Person gewährleistet wird, deren

Ernährer nach vorgeschriebener

Regelung fünf Beitrags-, Beschäftigungs-

oder Wohnsitzjahre

zurückgelegt hat.

4. Der in der Tabelle zu Teil V

angebene Hundertsatz kann im

entsprechenden Verhältnis gekürzt

werden, wenn die Wartezeit

für die dem gekürzten

Hundertsatz entsprechende Leistung

fünf Beitrags-, Beschäftigungs-

oder Wohnsitzjahre übersteigt,

jedoch geringer als 15 Beitrags-

oder Beschäftigungsjahre

oder zehn Wohnsitzjahre ist; ist

für eine solche Wartezeit eine

Beitrags- oder Beschäftigungszeit

heranzuziehen, so ist eine gekürzte

Leistung nach Absatz 2

dieses Artikels zu gewähren.

5. Die Bedingungen in den

Absätzen 1 und 2 dieses Artikels

gelten als erfüllt, wenn eine Leistung,

die nach den Bestimmungen

des Teils V berechnet ist,

mindestens jeder geschützten

Person gewährleistet wird, deren

Ernährer nach vorgeschriebener

Regelung eine Beitrags- oder

Beschäftigungszeit zurückgelegt

hat, die in einem vorgeschriebenen

Mindestalter fünf Jahre

nicht übersteigen darf und mit

fortschreitendem Alter bis zu

einer vorgeschriebenen Höchstzahl

von Jahren verlängert werden

kann.

Artikel 25

Die in den Artikeln 23 und 24

bezeichneten Leistungen sind

während der ganzen Dauer des

Falls zu gewähren.

TEIL V. BERECHNUNG DER

REGELMÄSSIG WIEDERKEHRENDEN

ZAHLUNGEN

Artikel 26

1. Bei einer regelmäßig wiederkehrenden

Zahlung, auf welche

dieser Artikel Anwendung

findet, ist der Leistungsbetrag,

erhöht um den Betrag der

während der Dauer des Falls zu

zahlenden Familienzulagen, wie

folgt zu bemessen: Er hat für

den betreffenden Fall und den

in der Tabelle zu diesem Teil

bezeichneten Typus des Leistungsempfängers

mindestens

den in der Tabelle vorgesehenen

Hundertsatz der Gesamtsumme

aus dem früheren Verdienst des

Leistungsempfängers oder seines

Ernährers und dem Betrag der

Familienzulagen zu erreichen, die

einer geschützten Person mit

gleichen Familienlasten, wie sie

der Typus des Leistungsempfängers

hat, zu zahlen sind.

2. Der frühere Verdienst des

Leistungsempfängers oder seines

Ernährers ist nach vorgeschriebener

Regelung zu berechnen;

sind die geschützten Personen

oder ihre Ernährer in Verdienstklassen

eingeteilt, so kann der

frühere Verdienst nach den

Grundverdiensten der Klassen,

zu denen sie gehörten, berechnet

werden.

3. Für den Leistungsbetrag

oder für den bei der Berechnung

dieses Betrages zugrunde gelegten

Verdienst kann eine Höchstgrenze

vorgeschrieben werden,

vorausgesetzt, daß dabei den

Bestimmungen von Absatz 1

dieses Artikels entsprochen wird,

wenn der frühere Verdienst des

Leistungsempfängers oder seines

Ernährers nicht höher ist als der

Lohn eines gelernten männlichen

Arbeiters.

4. Der frühere Verdienst des

Leistungsempfängers oder seines

Ernährers, der Lohn des gelernten

männlichen Arbeiters, die

Leistung und die Familienzulagen

sind auf derselben zeitlichen

Grundlage zu berechnen.

5. Für die übrigen Leistungsempfänger

hat die Leistung in

einem angemessenen Verhältnis

zu der des Typus des Leistungsempfängers

zu stehen.

6. Im Sinne dieses Artikels

hat als gelernter männlicher

Arbeiter zu gelten

a) ein Einrichter oder Dreher

in der Maschinenbauindustrie

mit Ausnahme der

Elektromaschinenindustrie

oder

b) der Typus des gelernten

Arbeiters nach den Bestimmungen

des nachstehenden

Absatzes oder

c) eine Person, deren Verdienst

nicht niedriger ist

als der Verdienst von

75 vom Hundert aller

geschützten Personen, wobei

dieser Verdienst auf

der Grundlage jährlicher

oder kürzerer Zeitspannen

ermittelt wird, je nachdem

was vorgeschrieben ist,

oder

d) eine Person, deren Verdienst

ebenso hoch ist wie

125 vom Hundert des

Durchschnittsverdienstes

aller geschützten Personen.

7. Als Typus des gelernten

Arbeiters im Sinne von Buchstabe

b) des vorstehenden Absatzes

hat eine Person zu gelten,

die in der Hauptgruppe mit der

größten Zahl für den betreffenden

Fall geschützter erwerbstätiger

männlicher Personen

oder von Ernährern der geschützten

Personen innerhalb

der Abteilung beschäftigt ist, die

ihrerseits die größte Zahl solcher

Personen oder Ernährer

umfaßt; hierfür wird die Internationale

Systematik der wirtschaftlichen

Tätigkeiten zugrunde

gelegt, die vom Wirtschafts-

und Sozialrat der Orga-

nisation der Vereinten Nationen

auf seiner siebenten Tagung am

27. August 1948 angenommen

würde und im Anhang zu

diesem Übereinkommen in ihrer

1958 abgeänderten Fassung

wiedergegeben ist, unter Berücksichtigung

aller späteren

Änderungen.

8. Haben die Leistungen eine

nach Gebieten unterschiedliche

Höhe, so kann der gelernte

männliche Arbeiter nach den

Bestimmungen der Absätze 6

und 7 dieses Artikels für jedes

Gebiet bestimmt werden.

9. Der Lohn des gelernten

männlichen Arbeiters ist auf der

Grundlage der Lohnsätze für die

durch Gesamtarbeitsverträge

oder gegebenenfalls von oder

auf Grund der innerstaatlichen

Gesetzgebung oder durch Gewohnheit

festgelegte normale

Arbeitszeit zu ermitteln, unter

Einbeziehung etwaiger Teuerungszulagen;

haben diese Lohnsätze

eine nach Gebieten unterschiedliche

Höhe und findet der

Absatz 8 dieses Artikels keine

Anwendung, so ist der mittlere

Lohn zugrunde zu legen.

Artikel 27

1. Bei einer regelmäßig wiederkehrenden

Zahlung, auf welche

dieser Artikel Anwendung

findet, ist der Leistungsbetrag,

erhöht um den Betrag der während

der Dauer des Falls zu

zahlenden Familienzulagen, wie

folgt zu bemessen: Er hat für

den betreffenden Fall und den

in der Tabelle zu diesem Teil

bezeichneten Typus des Leistungsempfängers

mindestens

den in der Tabelle vorgesehenen

Hundertsatz der Gesamtsumme

aus dem Lohn eines gewöhnlichen

erwachsenen männlichen

ungelernten Arbeiters und dem

Betrag der Familienzulagen zu

erreichen, die einer geschützten

Person mit gleichen Familienlasten,

wie sie der Typus des

Leistungsempfängers hat, zu

zahlen sind.

2. Der Lohn des gewöhnlichen

erwachsenen männlichen ungelernten

Arbeiters, die Leistung

und die Familienzulagen sind

auf derselben zeitlichen Grundlage

zu berechnen.

3. Für die übrigen Leistungsempfänger

hat die Leistung in

einem angemessenen Verhältnis

zu der des Typus des Leistungsempfängers

zu stehen.

4. Im Sinne dieses Artikels hat

als gewöhnlicher erwachsener

männlicher ungelernter Arbeiter

zu gelten

a) der Typus des ungelernten

Arbeiters in der Maschinenbauindustrie

mit Ausnahme

der Elektromaschinenindustrie

oder

b) der Typus des ungelernten

Arbeiters nach den

Bestimmungen des nachstehenden

Absatzes.

5. Als Typus des ungelernten

Arbeiters im Sinne von Buchstabe

b) des vorstehenden Absatzes

hat eine Person zu gelten,

die in der Hauptgruppe mit der

größten Zahl für den betreffenden

Fall geschützter erwerbstätiger

männlicher Personen oder

von Ernährern der geschützten

Personen innerhalb der Abteilung

beschäftigt ist, die ihrerseits

die größte Zahl solcher Personen

oder Ernährer umfaßt;

hierfür wird die Internationale

Systematik der wirtschaftlichen

Tätigkeiten zugrunde gelegt, die

vom Wirtschafts- und Sozialrat

der Organisation der Vereinten

Nationen auf seiner siebenten

Tagung am 27. August 1948 angenommen

wurde und im Anhang

zu diesem Übereinkommen

in ihrer 1958 abgeänderten Fassung

wiedergegeben ist, unter

Berücksichtigung aller späteren

Änderungen.

6. Haben die Leistungen eine

nach Gebieten unterschiedliche

Höhe, so kann der gewöhnliche

erwachsene männliche ungelernte

Arbeiter nach den Bestimmungen

der Absätze 4 und 5 dieses

Artikels für jedes Gebiet bestimmt

werden.

7. Der Lohn des gewöhnlichen

erwachsenen männlichen ungelernten

Arbeiters ist auf der

Grundlage der Lohnsätze für die

durch Gesamtarbeitsverträge

oder gegebenenfalls von oder

auf Grund der innerstaatlichen

Gesetzgebung oder durch Gewohnheit

festgelegte normale

Arbeitszeit zu ermitteln, unter

Einbeziehung etwaiger Teuerungszulagen;

haben diese Lohnsätze

eine nach Gebieten unterschiedliche

Höhe und findet der

Absatz 6 dieses Artikels keine

Anwendung, so ist der mittlere

Lohn zugrunde zu legen.

Artikel 28

Bei einer regelmäßig wiederkehrenden

Zahlung, auf welche

dieser Artikel Anwendung findet,

gilt folgendes

a) der Leistungsbetrag ist

entsprechend einer vorgeschriebenen

Skala

oder entsprechend einer

von der zuständigen Stelle

nach vorgeschriebener Regelung

festgelegten Skala

zu berechnen;

b) der Leistungsbetrag kann

nur insoweit gekürzt werden,

als die sonstigen Mittel

der Familie des Leistungsempfängers

vorgeschriebene

namhafte Beträge

oder von der zuständigen

Stelle nach vorgeschriebener

Regelung festgelegte

namhafte Beträge

übersteigen;

c) die Gesamtsumme aus der

Leistung und den sonstigen

Mitteln, nach Abzug der

in Buchstabe b) bezeichneten

namhaften Beträge,

hat auszureichen, um der

Familie des Leistungsempfängers

gesunde und angemessene

Lebensbedingungen

zu gewährleisten; sie

darf nicht unter den nach

den Bestimmungen des

Artikels 27 berechneten

Leistungen liegen;

d) die Bedingungen in Buchstabe

c) gelten als erfüllt,

wenn der Gesamtbetrag

der nach dem betreffenden

Teil gewährten Leistungen

um mindestens 30 vom

Hundert höher ist als der

Gesamtbetrag der Leistungen,

der bei Anwendung

der Bestimmungen des

Artikels 27 und der nachstehenden

Bestimmungen

erreicht würde

i) Artikel 9 Absatz 1

Buchstabe b) für

Teil II;

ii) Artikel 16 Absatz 1

Buchstabe b) für

Teil III;

iii) Artikel 22 Absatz 1

Buchstabe b) für

Teil IV.

Artikel 29

1. Die Beträge der nach den

Bestimmungen von Artikel 10,

Artikel 17 und Artikel 23 zu

gewährenden laufenden Barleistungen

sind nach erheblichen

Änderungen in der allgemeinen

Verdiensthöhe oder nach erheblichen

Änderungen in den

Lebenshaltungskosten zu überprüfen.

2. Jedes Mitglied hat die

Ergebnisse dieser Überprüfungen

in seinen nach Artikel 22

der Verfassung der Internationalen

Arbeitsorganisation

vorzulegenden Berichten über

die Durchführung dieses Übereinkommens

mitzuteilen und

anzugeben, welche Maßnahmen

getroffen worden sind.

TABELLE ZU TEIL V. REGELMÄSSIG WIEDERKEHRENDE ZAHLUNGEN AN DIE TYPEN

DER LEISTUNGSEMPFÄNGER

TEIL VI. GEMEINSAME

BESTIMMUNGEN

Artikel 30

Die innerstaatliche Gesetzgebung

hat die Aufrechterhaltung

der Anwartschaften auf

beitragsgebundene Leistungen

bei Invalidität und Alter und an

Hinterbliebene unter vorgeschriebenen

Bedingungen vorzusehen.

Artikel 31

1. Die Leistungen bei Invalidität

oder Alter oder an Hinterbliebene

können unter vorgeschriebenen

Bedingungen ruhen,

wenn der Leistungsempfänger

eine Erwerbstätigkeit ausübt.

2. Eine beitragsgebundene

Leistung bei Invalidität oder

Alter oder an Hinterbliebene

kann gekürzt werden, wenn der

Verdienst des Leistungsempfängers

einen vorgeschriebenen Betrag

übersteigt; die Leistungskürzung

darf den Verdienst

nicht übersteigen.

3. Eine beitragsfreie Leistung

bei Invalidität oder Alter oder

an Hinterbliebene kann gekürzt

werden, wenn der Verdienst des

Leistungsempfängers oder seine

sonstigen Mittel oder beide zusammen

einen vorgeschriebenen

Betrag übersteigen.

Artikel 32

1. Eine Leistung, auf die eine

geschützte Person in Anwendung

eines der Teile II bis IV

dieses Übereinkommens Anspruch

hätte, kann in einem

vorgeschriebenen Ausmaß

ruhen,

a) solange die betreffende

Person sich außerhalb des

Gebiets des Mitglieds aufhält,

außer unter vorgeschriebenen

Bedingungen

im Fall einer beitragsgebundenen

Leistung;

b) solange der Unterhalt der

betreffenden Person aus

öffentlichen Mitteln oder

von einer Einrichtung oder

einem Dienst der Sozialen

Sicherheit bestritten wird;

c) wenn die betreffende Person

durch Betrug versucht

hat, diese Leistung zu erhalten;

d) wenn der Fall von der betreffenden

Person durch

ein von ihr begangenes

Verbrechen oder Vergehen

herbeigeführt worden ist;

e) wenn der Fall vorsätzlich

durch eine grobe Verfehlung

der betreffenden Person

herbeigeführt worden

ist;

f) in entsprechenden Fällen,

wenn die betreffende Person

es ohne triftigen

Grund unterläßt, von den

ihr zur Verfügung gestellten

Einrichtungen des ärztlichen

Dienstes oder des

Dienstes für die berufliche

Wiedereingliederung Gebrauch

zu machen, oder

die für die Nachprüfung

des Bestehens des Falls

oder für das Verhalten der

Leistungsempfänger vorgeschriebene

Regelung

nicht befolgt;

g) bei Leistungen an Hinterbliebene,

solange eine

Witwe mit einem Mann in

eheähnlicher Gemeinschaft

lebt.

2. Ein Teil der Leistungen,

die sonst zu zahlen gewesen

wären, ist in den vorgeschriebenen

Fällen und innerhalb

der vorgeschriebenen Grenzen

an die unterhaltsberechtigten

Angehörigen der betreffenden

Person zu zahlen.

Artikel 33

1. Hat oder hätte eine geschützte

Person gleichzeitig Anspruch

auf mehr als eine der in

diesem Übereinkommen vorgesehenen

Leistungen, so können

diese unter vorgeschriebenen

Bedingungen und in vorgeschriebenen

Grenzen gekürzt werden;

die geschützte Person muß jedoch

insgesamt mindestens den

Betrag der günstigsten Leistung

erhalten.

2. Hat oder hätte eine geschützte

Person Anspruch auf

eine in diesem Übereinkommen

vorgesehene Leistung und erhält

sie für denselben Fall eine andere

Barleistung der Sozialen Sicherheit

mit Ausnahme einer

Familienleistung, so kann die im

Übereinkommen vorgesehene

Leistung unter vorgeschriebenen

Bedingungen und in vorgeschriebenen

Grenzen gekürzt werden

oder ruhen, wobei jedoch der

gekürzte oder ruhende Teil der

Leistung den Betrag der anderen

Leistung nicht überschreiten

darf.

Artikel 34

1. Jedem Antragsteller ist das

Recht einzuräumen, ein Rechtsmittel

einzulegen, falls die Leistung

abgelehnt oder ihre Art

oder ihr Ausmaß strittig wird.

2. Es sind Verfahren vorzuschreiben,

nach denen der Antragsteller

sich gegebenenfalls

von einer sachkundigen Person

seiner Wahl oder von einem

Vertreter einer Organisation

vertreten oder unterstützen lassen

kann, die die geschützten

Personen vertritt.

Artikel 35

1. Jedes Mitglied hat die allgemeine

Verantwortung für die

Gewährung der in Anwendung

dieses Übereinkommens zu zahlenden

Leistungen zu übernehmen

und alle hierfür erforderlichen

Maßnahmen zu treffen.

2. Jedes Mitglied hat die allgemeine

Verantwortung für die

einwandfreie Verwaltung der

Einrichtungen und Dienste zu

übernehmen, die bei der Durchführung

dieses Übereinkommens

mitwirken.

Artikel 36

Wird die Verwaltung nicht

von einer nach Weisungen der

Behörden tätigen Einrichtung

oder von einer einem Parlament

verantwortlichen Regierungsstelle

wahrgenommen, so sind

unter vorgeschriebenen Voraussetzungen

Vertreter der geschützten

Personen an der Verwaltung

zu beteiligen; die innerstaatliche

Gesetzgebung kann

auch die Mitwirkung von Vertretern

der Arbeitgeber und der

Behörden vorsehen.

TEIL VH. SONSTIGE

BESTIMMUNGEN

Artikel 37

Jedes Mitglied, dessen Gesetzgebung

Arbeitnehmer schützt,

kann erforderlichenfalls von der

Anwendung dieses Übereinkommens

ausnehmen

a) Personen, die zu gelegentlichen

Arbeiten verwendet

werden;

b) Familienangehörige des

Arbeitgebers, die in

seinem Haushalt leben, in

bezug auf die für ihn verrichtete

Arbeit;

c) andere Gruppen von

Arbeitnehmern, deren

Zahl 10 vom Hundert

aller Arbeitnehmer, die

nicht nach den Buchstaben

a) und b) dieses

Artikels ausgeschlossen

sind, nicht übersteigen

darf.

Artikel 38

1. Jedes Mitglied, dessen

Gesetzgebung Arbeitnehmer

schützt, kann durch eine seiner

Ratifikationsurkunde beigefügte

Erklärung die Arbeitnehmer im

Bereich der landwirtschaftlichen

Berufe, die im Zeitpunkt der

Ratifikation von der Gesetzgebung

noch nicht geschützt

sind, vorübergehend vom Geltungsbereich

dieses Übereinkommens

ausschließen.

2. Jedes Mitglied, das eine

Erklärung nach Absatz 1 dieses

Artikels abgegeben hat, hat in

seinen nach Artikel 22 der Verfassung

der Internationalen

Arbeitsorganisation vorzulegenden

Berichten über die Durchführung

dieses Übereinkommens

anzugeben, in welchem Umfange

den Bestimmungen des Übereinkommens

betreffend die Arbeitnehmer

im Bereich der landwirtschaftlichen

Berufe entsprochen

wurde oder entsprochen werden

soll und inwieweit Fortschritte

im Hinblick auf die Anwendung

des Übereinkommens auf diese

Arbeitnehmer erzielt worden

sind; ist die Lage unverändert,

so hat das Mitglied alle zweckdienlichen

Erläuterungen zu

geben.

3. Jedes Mitglied, das eine

Erklärung nach Absatz 1 dieses

Artikels abgegeben hat, hat die

Zahl der geschützten Arbeitnehmer

im landwirtschaftlichen

Bereich in dem Maße und so

rasch, wie die Umstände es gestatten,

zu erhöhen.

Artikel 39

1. Jedes Mitglied, das dieses

Übereinkommen ratifiziert,

kann durch eine seiner Ratifikationsurkunde

beigefügte Erklärung

vom Geltungsbereich des

Übereinkommens ausschließen

a) die Seeleute einschließlich

der Seefischer,

b) die öffentlich Bediensteten,

sofern diese Gruppen durch

Sondersysteme geschützt sind,

die im ganzen Leistungen gewähren,

die den in diesem Übereinkommen

vorgesehenen mindestens

gleichwertig sind.

2. Ist eine nach Absatz 1 dieses

Artikels abgegebene Erklärung

in Kraft, so kann das Mitglied

Personen, die der oder den vom

Geltungsbereich des Übereinkommens

ausgeschlossenen

Gruppe oder Gruppen angehören,

von der Zahl der Personen

ausschließen, die bei der

Berechnung des in Artikel 9 Absatz

1 Buchstabe b) und Absatz 2

Buchstabe b), Artikel 16 Absatz

1 Buchstabe b) und Ab-

satz 2 Buchstabe b), Artikel 22

Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz

2 Buchstabe b) und Artikel

37 Buchstabe c) erwähnten

Hundertsatzes zu berücksichtigen

sind.

3. Jedes Mitglied, das eine

Erklärung nach Absatz 1 dieses

Artikels abgegeben hat, kann in

der Folge dem Generaldirektor

des Internationalen Arbeitsamtes

mitteilen, daß es die Verpflichtungen

aus diesem Übereinkommen

für eine oder

mehrere der bei der Ratifikation

ausgeschlossenen Gruppen übernimmt.

Artikel 40

Hat eine geschützte Person auf

Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung

im Falle des Todes

des Ernährers Anspruch auf

andere regelmäßig wiederkehrende

Leistungen als auf Leistungen

an Hinterbliebene, so

können diese regelmäßig wiederkehrenden

Leistungen für die

Anwendung dieses Übereinkommens

den Leistungen an Hinterbliebene

gleichgestellt werden.

Artikel 41

1. Ein Mitglied, das

a) die Verpflichtungen aus

diesem Übereinkommen

für die Teile II, III und IV

übernommen hat und

b) einen Hundertsatz der erwerbstätigen

Bevölkerung

schützt, der mindestens

um zehn Einheiten höher

ist als der in Artikel 9

Absatz 1 Buchstabe b),

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe

b) und Artikel 22

Absatz 1 Buchstabe b) geforderte,

oder das die Bestimmungen

von Artikel 9

Absatz 1 Buchstabe c),

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe

c) und Artikel 22

Absatz 1 Buchstabe c) erfüllt,

und

c) in bezug auf mindestens

zwei der in den Teilen II,

HI und IV vorgesehenen

gedeckten Fälle Leistungen

in einem Betrag gewährleistet,

der einem Hundertsatz

entspricht, der

um mindestens fünf Einheiten

höher ist als die in

der Tabelle zu Teil V bezeichneten

Hundertsätze,

kann die Bestimmungen des

nachstehenden Absatzes für sich

in Anspruch nehmen.

2. Ein solches Mitglied kann

a) für die Zwecke von Artikel

11 Absatz 2 Buchstabe

b) und Artikel 24

Absatz 2 Buchstabe b) die

dort bezeichnete Zeitspanne

von drei Jahren

durch eine solche von fünf

Jahren ersetzen;

b) die Empfänger von Leistungen

an Hinterbliebene

in einer Art und Weise

bestimmen, die von der in

Artikel 21 geforderten abweicht,

jedoch gewährleistet,

daß die Gesamtzahl

der Leistungsempfänger

nicht unter der Zahl der

Leistungsempfänger liegt,

die sich bei der Anwendung

von Artikel 21 ergeben

würde.

3. Jedes Mitglied, das die Bestimmungen

von Absatz 2 dieses

Artikels für sich in Anspruch

genommen hat, hat in seinen

nach Artikel 22 der Verfassung

der Internationalen Arbeitsorganisation

vorzulegenden Berichten

über die Durchführung dieses

Übereinkommens über den

Stand seiner Gesetzgebung und

Praxis hinsichtlich der in diesem

Absatz behandelten Fragen Auskunft

zu geben und mitzuteilen,

inwieweit Fortschritte im Hinblick

auf eine vollständige

Durchführung der Bestimmungen

dieses Übereinkommens erzielt

worden sind.

Artikel 42

1. Ein Mitglied, das

a) die Verpflichtungen aus

diesem Übereinkommen

für die Teile II, III und

IV übernommen hat und

b) einen Hundertsatz der erwerbstätigen

Bevölkerung

schützt, der mindestens

um zehn Einheiten höher

ist als der in Artikel 9

Absatz 1 Buchstabe b), Artikel

16 Absatz 1 Buchstabe

b) und Artikel 22

Absatz 1 Buchstabe b) geforderte,

oder das die Bestimmungen

von Artikel 9

Absatz 1 Buchstabe c), Artikel

16 Absatz 1 Buchstabe

c) und Artikel 22

Absatz 1 Buchstabe c) erfüllt,

kann von einzelnen Bestimmungen

der Teile II, III und IV

abweichen, vorausgesetzt, daß

der Gesamtbetrag der nach den

Bestimmungen des betreffenden

Teils gewährten Leistungen mindestens

110 vom Hundert des

Gesamtbetrages ausmacht, der

bei Anwendung aller Bestimmungen

dieses Teils erreicht

würde.

2. Jedes Mitglied, das eine

solche Abweichung für sich in

Anspruch genommen hat, hat in

seinen nach Artikel 22 der Verfassung

der Internationalen Arbeitsorganisation

vorzulegenden

Berichten über die Durchführung

dieses Übereinkommens

Auskunft zu geben über den

Stand seiner Gesetzgebung und

Praxis hinsichtlich dieser Abweichungen

und mitzuteilen, inwieweit

Fortschritte im Hinblick

auf eine vollständige

Durchführung der Bestimmungen

dieses Übereinkommens erzielt

worden sind.

Artikel 43

Dieses Übereinkommen findet

keine Anwendung auf

a) Fälle, die sich vor dem Inkrafttreten

des entsprechenden

Teils des Übereinkommens

für das betreffende

Mitglied ereignet

haben;

b) Leistungen für Fälle, die

sich nach dem Inkrafttreten

des entsprechenden

Teils des Übereinkommens

für das betreffende

Mitglied ereignet haben,

soweit sich die Ansprüche

auf diese Leistungen aus

Zeiten vor diesem Inkrafttreten

herleiten.

Artikel 44

1. Dieses Übereinkommen ändert

nach Maßgabe der Bestimmungen

dieses Artikels das

Übereinkommen über Altersversicherung

(Gewerbe usw.),

1933, das Übereinkommen über

Altersversicherung (Landwirtschaft),

1933, das Übereinkommen

über Invaliditätsversicherung

(Gewerbe usw.), 1933, das

Übereinkommen über Invaliditätsversicherung

(Landwirtschaft),

1933, das Übereinkommen

über die Hinterbliebenenversicherung

(Gewerbe usw.),

1933, und das Übereinkommen

über die Hinterbliebenenversicherung

(Landwirtschaft), 1933.

2. Die Übernahme der Verpflichtungen

aus diesem Übereinkommen

durch ein Mitglied,

das eines oder mehrere der abgeänderten

Übereinkommen ratifiziert

hat, hat für dieses Mitglied

im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Übereinkommens

die nachstehenden Rechtsfolgen

a) Die Übernahme der Verpflichtungen

aus Teil II des

Übereinkommens schließt

ohne weiteres die sofortige

Kündigung des Übereinkommens

über Invaliditätsversicherung

(Gewerbe

usw.), 1933, und des Übereinkommens

über Invaliditätsversicherung

(Landwirtschaft),

1933, in sich;

b) die Übernahme der Verpflichtungen

aus Teil III

des Übereinkommens

schließt ohne weiteres die

sofortige Kündigung des

Übereinkommens über Altersversicherung

(Gewerbe

usw.), 1933, und des Übereinkommens

über Altersversicherung

(Landwirtschaft),

1933, in sich;

c) die Übernahme der Verpflichtungen

aus Teil IV

des Übereinkommens

schließt ohne weiteres die

sofortige Kündigung des

Übereinkommens über die

Hinterbliebenenversicherung

(Gewerbe usw.),

1933, und des Übereinkommens

über die Hinterbliebenenversicherung

(Landwirtschaft), 1933, in

sich.

Artikel 45

1. Nach Artikel 75 des Übereinkommens

über Soziale Sicherheit

(Mindestnormen), 1952,

verlieren die folgenden Teile

jenes Übereinkommens sowie die

entsprechenden Bestimmungen

anderer Teile gegenüber jedem

Mitglied, das dieses Übereinkommen

ratifiziert, ihre Wirksamkeit

von dem Zeitpunkt an,

in dem dieses Übereinkommen

für das Mitglied verbindlich ist

und keine nach Artikel 38 abgegebene

Erklärung in Kraft ist

a) Teil IX, wenn das Mitglied

die Verpflichtungen aus

diesem Übereinkommen

für Teil II übernommen

hat;

b) Teil V, wenn das Mitglied

die Verpflichtungen aus

diesem Übereinkommen

für Teil III übernommen

hat;

c) Teil X, wenn das Mitglied

die Verpflichtungen aus

diesem Übereinkommen

für Teil IV übernommen

hat.

2. Die Übernahme der Verpflichtungen

aus diesem Übereinkommen

gilt, sofern keine

Erklärung nach Artikel 38 in

Kraft ist, für die Zwecke des

Artikels 2 des Übereinkommens

über Soziale Sicherheit (Mindestnormen),

1952, als Übernahme

der Verpflichtungen aus den folgenden

Teilen und der entsprechenden

Bestimmungen anderer

Teile jenes Übereinkommens

a) Teil IX, wenn das Mitglied

die Verpflichtungen aus

diesem Übereinkommen

für Teil II übernommen

hat;

b) Teil V, wenn das Mitglied

die Verpflichtungen aus

diesem Übereinkommen

für Teil III übernommen

hat;

c) Teil X, wenn das Mitglied

die Verpflichtungen aus

diesem Übereinkommen

für Teil IV übernommen

hat.

Artikel 46

Enthält ein Übereinkommen,

das später von der Konferenz

angenommen wird und sich auf

einen oder mehrere der im vorliegenden

Übereinkommen behandelten

Gegenstände bezieht,

eine dahingehende Bestimmung,

so verlieren die Bestimmungen

des vorliegenden Übereinkommens,

die in dem neuen Übereinkommen

angeführt werden,

gegenüber jedem Mitglied, welches

das neue Übereinkommen

ratifiziert hat, ihre Wirksamkeit

von dem Zeitpunkt an, in dem

das neue Übereinkommen für

das betreffende Mitglied in Kraft

tritt.

TEIL VIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 47

Die förmlichen Ratifikationen

dieses Übereinkommens sind

dem Generaldirektor des Internationalen

Arbeitsamtes zur

Eintragung mitzuteilen.

Artikel 48

1. Dieses Übereinkommen

bindet nur diejenigen Mitglieder

der Internationalen Arbeitsorganisation,

deren Ratifikation

durch den Generaldirektor eingetragen

ist.

2. Es tritt in Kraft zwölf Monate

nachdem die Ratifikationen

zweier Mitglieder durch den Generaldirektor

eingetragen worden

sind.

3. In der Folge tritt dieses

Übereinkommen für jedes Mitglied

zwölf Monate nach der

Eintragung seiner Ratifikation in

Kraft.

Artikel 49

1. Jedes Mitglied, das dieses

Übereinkommen ratifiziert hat,

kann das Übereinkommen oder

einen oder mehrere der Teile II

bis IV nach Ablauf von zehn

Jahren, gerechnet von dem Tag,

an dem es zum erstenmal in

Kraft getreten ist, durch Anzeige

an den Generaldirektor des

Internationalen Arbeitsamtes

kündigen. Die Kündigung wird

von diesem eingetragen. Ihre

Wirkung tritt erst ein Jahr nach

der Eintragung ein.

2. Jedes Mitglied, das dieses

Übereinkommen ratifiziert hat

und innerhalb eines Jahres nach

Ablauf des im vorigen Absatz

genannten Zeitraumes von zehn

Jahren von dem in diesem Artikel

vorgesehenen Kündigungsrecht

keinen Gebrauch macht,

bleibt für einen weiteren Zeitraum

von zehn Jahren gebunden.

In der Folge kann es dieses

Übereinkommen oder einen

oder mehrere der Teile II bis IV

jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes

von zehn Jahren nach

Maßgabe dieses Artikels kündigen.

Artikel 50

1. Der Generaldirektor des

Internationalen Arbeitsamtes

gibt allen Mitgliedern der Internationalen

Arbeitsorganisation

Kenntnis von der Eintragung

aller Ratifikationen und Kündigungen,

die ihm von den Mitgliedern

der Organisation mitgeteilt

werden.

2. Der Generaldirektor wird

die Mitglieder der Organisation,

wenn er ihnen von der Eintragung

der zweiten Ratifikation,

die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis

gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam

machen, in dem dieses

Übereinkommen in Kraft tritt.

Artikel 51

Der Generaldirektor des Internationalen

Arbeitsamtes

übermittelt dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen

zwecks Eintragung nach Artikel

102 der Charta der Vereinten

Nationen vollständige Auskünfte

über alle von ihm nach

Maßgabe der vorausgehenden

Artikel eingetragenen Ratifikationen

und Kündigungen.

Artikel 52

Der Verwaltungsrat des Internationalen

Arbeitsamtes hat, sooft

er es für nötig erachtet, der

Allgemeinen Konferenz einen

Bericht über die Durchführung

dieses Übereinkommens zu erstatten

und zu prüfen, ob die

Frage seiner gänzlichen oder teilweisen

Abänderung auf die Tagesordnung

der Konferenz gesetzt

werden soll.

Artikel 53

1. Nimmt die Konferenz ein

neues Übereinkommen an, welches

das vorliegende Übereinkommen

ganz oder teilweise abändert,

und sieht das neue Übereinkommen

nichts anderes vor,

so gelten folgende Bestimmungen

a) Die Ratifikation des neugefaßten

Übereinkommens

durch ein Mitglied

schließt ohne weiteres die

sofortige Kündigung des

vorliegenden Übereinkommens

in sich ohne

Rücksicht auf Artikel 49,

vorausgesetzt, daß das

neugefaßte Übereinkommen

in Kraft ist.

b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens

des neugefaßten

Übereinkommens an

kann das vorliegende

Übereinkommen von den

Mitgliedern nicht mehr ratifiziert

werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende

Übereinkommen nach

Form und Inhalt jedenfalls

in Kraft für die Mitglieder, die

dieses, aber nicht das neugefaßte

Übereinkommen ratifiziert haben.

Artikel 54

Der französische und der englische

Wortlaut dieses Übereinkommens

sind in gleicher Weise

maßgebend.

ANHANG

Internationale Systematik der

wirtschaftlichen Tätigkeiten

(Revidiert 1958)

VERZEICHNIS DER. ABTEILUNGEN

UND HAUPTGRUPPEN

Abteilung 0. Landwirtschaft, Forstwirtschaft,

Jagd und Fischerei

01. Landwirtschaft

02. Forstwirtschaft und Waldnutzung

03. Jagd, Fallenstellerei und Wildhege

04. Fischerei

Abteilung 1. Industrien zur Gewinnung

von Rohstoffen

11. Kohlenbergbau

12. Metallbergbau

13. Erdöl- und Erdgasgewinnung

14. Stein-, Ton- und Sandgewinnung

19. Gewinnung sonstiger nichtmetallischer

Mineralien

Abteilung 2 und 3. Verarbeitende

Industrien

20. Nahrungsmittelindustrie, mit

Ausnahme der Getränkeindustrie

21. Getränkeindustrie

22. Tabakindustrie

23. Textilindustrie

24. Herstellung von Schuhen, Bekleidungsgegenständen

und

anderen Gegenständen aus

Textilien

25. Holz- und Korkindustrie, mit

Ausnahme der Möbelindustrie

26. Möbelindustrie und Schreinerei

27. Papierindustrie und Papierwarenindustrie

28. Druck- und Verlagsgewerbe und

verwandte Gewerbe

29. Lederindustrie und Lederwaren-

und Pelzwarenindustrie, mit

Ausnahme der Herstellung von

Schuhen und anderen Bekleidungsgegenständen

30. Kautschukindustrie

31. Chemische Industrie

32. Industrie der Erdöl- und

Kohlenderivate

33. Verarbeitung nichtmetallischer

Mineralien, mit Ausnahme der

Erdöl- und Kohlenderivate

34. Metallurgische Grundindustrien

35. Herstellung von Metallwaren,

mit Ausnahme von Maschinen

und Transportmaterial

36. Maschinenbauindustrie, mit

Ausnahme der Elektromaschinenindustrie

37. Herstellung von elektrischen

Maschinen, Elektroapparaten,

Elektrogeräten und Elektrozubehör

38. Herstellung von Transportmaterial

39. Verschiedene verarbeitende Industrien

Abteilung 4. Baugewerbe und

öffentliche Arbeiten

40. Baugewerbe und öffentliche

Arbeiten

Abteilung 5. Elektrizität, Gas,

Wasser und sanitäre Anlagen

51. Elektrizität, Gas, Dampf

52. Wasserversorgung und sanitäre

Anlagen

Abteilung 6. Handel, Banken, Versicherungen,

Immobiliengeschäfte

61. Groß- und Einzelhandel

62. Banken und andere Finanzinstitute

63. Versicherungen

64. Immobiliengeschäfte

Abteilung 7. Transportwesen, Lagerung

und Verkehrswesen

71. Transportwesen

72. Lagerung

73. Verkehrswesen

Abteilung 8. Dienstleistungen

81. Verwaltung

82. Dienstleistungen für die Öffentlichkeit

83. Dienstleistungen für Geschäftsbetriebe

84. Dienstleistungen für Freizeitgestaltung

85. Persönliche Dienstleistungen

Abteilung 9. Ungenügend umschriebene

Tätigkeiten

90. Ungenügend umschriebene

Tätigkeiten

Erklärung

gemäß Artikel 2 Absatz 2 des

Übereinkommens (Nr. 128)

über die Leistungen bei Invalidität

und Alter und an

Hinterbliebene

Die Republik Österreich erklärt

gemäß Artikel 2 Absatz 2

des Übereinkommens über Leistungen

bei Invalidität und Alter

und an Hinterbliebene, die

Verpflichtungen aus dem Teil III

des Übereinkommens zu übernehmen.

Erklärung

gemäß Artikel 39 Absatz 1

lit. b des Übereinkommens

über die Leistungen bei Invalidität

und Alter und an

Hinterbliebene

Die Republik Österreich erklärt,

gemäß Artikel 39 Absatz 1

lit. b des Übereinkommens über

die Leistungen bei Invalidität

und Alter und an Hinterbliebene

die öffentlich Bediensteten

vom Geltungsbereich des

Übereinkommens auszuschließen.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Übereinkommen mit vorstehenden Erklärungen der Republik Österreich für ratifiziert und

verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen

Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 10. September 1969

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Rehor

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Waldheim

Der Nationalrat hat anläßlich der Genehmigung

des vorstehenden Übereinkommens in seiner

Sitzung vom 10. Juli 1969 beschlossen, daß dieses

Übereinkommen durch Erlassung von Gesetzen

zu erfüllen ist.

Die Ratifikation des Übereinkommens durch

Österreich wurde am 4. November 1969 beim

Generaldirektor der Internationalen Arbeitsorganisation

eingetragen. Das vorliegende Übereinkommen

tritt daher gemäß seinem Artikel 48

Absatz 3 für Österreich am 4. November 1970 in

Kraft.

Derzeit gehören dem Übereinkommen folgende

weitere Staaten an, die anläßlich der Ratifikation

angegeben haben, die Verpflichtungen aus dem

Übereinkommen für die nachstehenden Teile zu

übernehmen

Cypern (Teil IV), Niederlande (Teile II, III und

IV), Norwegen (Teile II, III und IV), Schweden

(Teile II, III und IV).

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