34. Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene samt Anhang und Erklärungen der Republik Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 29. Juni 1967 in Genf von der Internationalen Arbeitskonferenz angenommene
Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene
samt Anhang und Erklärungen der Republik Österreich, welche also lauten
(Übersetzung)
Die Allgemeine Konferenz der
Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des
Internationalen Arbeitsamtes
nach Genf einberufen
wurde und am 7. Juni 1967
zu ihrer einundfünfzigsten
Tagung zusammengetreten
ist,
hat beschlossen, verschiedene
Anträge anzunehmen betreffend
die Neufassung des
Übereinkommens über Altersversicherung
(Gewerbe
usw.), 1933, des Übereinkommens
über Altersversirung
(Gewerbe usw.),
1933, des Übereinkommens
über Invaliditätsversicherung
(Gewerbe usw.),
1933, des Übereinkommens
über Invaliditätsversicherung
(Landwirtschaft),
1933, des Übereinkommens
über die Hinterbliebenenversicherung
(Gewerbe
usw.), 1933, und des Übereinkommens
über die Hinterbliebenenversicherung
(Landwirtschaft), 1933, eine
Frage, die den vierten Gegenstand
ihrer Tagesordnung
bildet, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge
die Form eines internationalen
Übereinkommens
erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute,
am 29. Juni 1967, das folgende
Übereinkommen an, das als
Übereinkommen über Leistungen
bei Invalidität und Alter
und an Hinterbliebene, 1967,
bezeichnet wird.
TEIL I. ALLGEMEINE
BESTIMMUNGEN
Artikel 1
In diesem Übereinkommen
a) umfaßt der Ausdruck
„Gesetzgebung" alle Gesetze
und Verordnungen
sowie die satzungsmäßigen
Bestimmungen auf dem
Gebiet der Sozialen Sicherheit;
b) bedeutet der Ausdruck
„vorgeschrieben" von oder
auf Grund der innerstaatlichen
Gesetzgebung bestimmt;
c) umfaßt der Ausdruck „gewerbliche
Betriebe" alle
Betriebe in folgenden
Wirtschaftszweigen: Industrien
zur Gewinnung von
Rohstoffen; verarbeitende
Industrien; Baugewerbe
und öffentliche Arbeiten;
Elektrizität, Gas, Wasser
und sanitäre Anlagen;
Transportwesen, Lagerung
und Verkehrswesen;
d) bedeutet der Ausdruck
„Wohnsitz" den gewöhnlichen
Wohnsitz im Gebiet
des Mitglieds und der Ausdruck
„Einwohner" eine
Person, die ihren gewöhnlichen
Wohnsitz im Gebiet
des Mitglieds hat;
e) bezieht sich der Ausdruck
„unterhaltsberechtigt" auf
die in vorgeschriebenen
Fällen als gegeben angenommene
Unterhaltsberechtigung;
f) bedeutet der Ausdruck
„Ehefrau" eine Ehefrau,
für deren Unterhalt der
Ehemann sorgt;
g) bedeutet der Ausdruck
„Witwe" eine Frau, für
deren Unterhalt der Ehemann
zur Zeit seines Todes
gesorgt hat;
h) bezeichnet der Ausdruck
„Kind"
i) ein Kind unter dem
Alter, in dem die
Schulpflicht endet,
oder ein Kind unter
15 Jahren, wobei die
höhere Altersgrenze
in Betracht zu ziehen
ist, und
ii) unter vorgeschriebenen
Bedingungen ein
Kind unter einer vorgeschriebenen
Altersgrenze,
die höher
als die in Unterabsatz
i) angegebene
ist, sofern dieses Kind
Lehrling oder Student
ist oder infolge einer
chronischen Krankheit
oder Behinderung
erwerbsunfähig
ist; diese Bedingung
gilt als erfüllt, wenn
die innerstaatliche Gesetzgebung
diesen
Ausdruck so bestimmt,
daß er alle
Kinder unter einer
Altersgrenze einbezieht,
die erheblich
höher ist als die in
Unterabsatz i) angegebene;
i) bedeutet der Ausdruck
„Wartezeit" entweder eine
Beitragszeit oder eine Beschäftigungszeit
oder eine
Wohnsitzzeit oder irgendeine
Verbindung dieser
Zeiten, je nachdem was
vorgeschrieben ist;
j) bedeuten die Ausdrücke
„beitragsgebundene Leistungen"
und „beitragsfreie
Leistungen" Leistungen,
deren Gewährung von
einer unmittelbaren finanziellen
Beteiligung der geschützten
Personen oder
ihres Arbeitgebers oder
von einer Berufstätigkeit
während einer Wartezeit
abhängt beziehungsweise
nicht abhängt.
Artikel 2
1. Jedes Mitglied, für das
dieses Übereinkommen in Kraft
ist, hat anzuwenden
a) den Teil I;
b) mindestens einen der
Teile II, III und IV;
c) die entsprechenden Bestimmungen
der Teile V
und VI und
d) den Teil VII.
2. Jedes Mitglied hat in seiner
Ratifikation anzugeben, für
welche der Teile II bis IV dieses
Übereinkommens es die Verpflichtungen
aus dem Übereinkommen
übernimmt.
Artikel 3
1. Jedes Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert hat,
kann in der Folge dem Generaldirektor
des Internationalen
Arbeitsamtes mitteilen, daß es
die Verpflichtungen aus dem
Übereinkommen für einen oder
mehrere der Teile II bis IV
übernimmt, die in seiner Ratifikation
nicht bereits angegeben
waren.
2. Die Verpflichtungen nach
Absatz 1 dieses Artikels gelten
als Bestandteil der Ratifikation
und haben vom Zeitpunkt ihrer
Mitteilung an die Wirkung
einer Ratifikation.
Artikel 4
1. Ein Mitglied, dessen Entwicklung
auf wirtschaftlichem
Gebiet noch ungenügend ist,
kann durch eine seiner Ratifikation
beigefügte begründete
Erklärung die in den folgenden
Artikeln vorgesehenen zeitweiligen
Ausnahmen für sich in Anspruch
nehmen: Artikel 9 Absatz
2; Artikel 13 Absatz 2;
Artikel 16 Absatz 2 und Artikel
22 Absatz 2.
2. Jedes Mitglied, das eine Erklärung
nach Absatz 1 dieses Artikels
abgegeben hat, hat in seinen
nach Artikel 22 der Verfassung
der Internationalen Arbeitsorganisation
vorzulegenden
Berichten über die Durchfüh-
rung dieses Übereinkommens in
bezug auf jede von ihm in Anspruch
genommene Ausnahme
anzugeben,
a) daß die Gründe hierfür
weiterbestehen oder
b) daß es von einem bestimmten
Zeitpunkt an darauf
verzichtet, die Ausnahme
weiter in Anspruch zu
nehmen.
3. Jedes Mitglied, das eine Erklärung
nach Absatz 1 dieses Artikels
abgegeben hat, hat die
Zahl der geschützten Arbeitnehmer
in dem Maße zu erhöhen,
wie die Umstände es gestatten.
Artikel 5
Ist ein Mitglied für die Anwendung
eines der durch seine
Ratifikation erfaßten Teile II
bis IV dieses Übereinkommens
gehalten, vorgeschriebene Personengruppen
zu schützen, die insgesamt
mindestens einen bestimmten
Hundertsatz der Arbeitnehmer
oder der gesamten
erwerbstätigen Bevölkerung bilden,
so hat sich dieses Mitglied
zu vergewissern, daß der in Betracht
kommende Hunderts atz
erreicht worden ist, bevor es sich
zur Anwendung eines solchen
Teils verpflichtet.
Artikel 6
Für die Anwendung der
Teile II, III oder IV dieses Übereinkommens
kann ein Mitglied
den durch eine Versicherung gewährten
Schutz auch dann in
Rechnung stellen, wenn diese
Versicherung nach der innerstaatlichen
Gesetzgebung für die
geschützten Personen zwar keine
Pflichtversicherung ist, aber
a) behördlich überwacht oder
nach vorgeschriebenen
Normen gemeinsam von
Arbeitgebern und Arbeitnehmern
verwaltet wird;
b) einen namhaften Teil der
Personen umfaßt, deren
Verdienst denjenigen eines
gelernten männlichen Arbeiters
nicht übersteigt;
c) in Verbindung mit anderen
Formen des Schutzes,
wo dies angebracht ist, den
diesbezüglichen Bestimmungen
des Übereinkommens
entspricht.
TEIL. II. LEISTUNGEN BEI
INVALIDITÄT
Artikel 7
Jedes Mitglied, für das dieser
Teil des Übereinkommens in
Kraft ist, hat den geschützten
Personen Leistungen bei Invalidität
nach den Bestimmungen
der folgenden Artikel dieses
Teils zu gewährleisten.
Artikel 8
Der gedeckte Fall hat einen
vorgeschriebenen Grad der Unfähigkeit
zur Ausübung irgendeiner
Erwerbstätigkeit zu umfassen,
sofern diese Unfähigkeit
voraussichtlich dauernd ist oder
nach Ablauf einer vorgeschriebenen
Zeitspanne der vorübergehenden
oder beginnenden
Arbeitsunfähigkeit weiterbesteht.
Artikel 9
1. Der Kreis der geschützten
Personen hat zu umfassen
a) alla Arbeitnehmer einschließlich
der Lehrlinge;
oder
b) vorgeschriebene Gruppen
der erwerbstätigen Bevölkerung,
die insgesamt minstens
75 vom Hundert der
gesamten erwerbstätigen
Bevölkerung bilden; oder
c) alle Einwohner oder die
Einwohner, deren Mittel
während der Dauer des
Falls vorgeschriebene und
den Bestimmungen von
Artikel 28 entsprechende
Grenzen nicht übersteigen.
2. Ist eine nach Artikel 4 abgegebene
Erklärung in Kraft, so
hat der Kreis der geschützten
Personen zu umfassen
a) vorgeschriebene Gruppen
von Arbeitnehmern, die
insgesamt mindestens
25 vom Hundert aller Arbeitnehmer
bilden; oder
b) vorgeschriebene Gruppen
von Arbeitnehmern gewerblicher
Betriebe, die
insgesamt mindestens
50 vom Hundert aller Arbeitnehmer
in gewerblichen
Betrieben bilden.
Artikel 10
Die Leistung bei Invalidität
hat in einer regelmäßig wiederkehrenden
Zahlung zu bestehen,
die berechnet wird
a) nach den Bestimmungen
von Artikel 26 oder Artikel
27, wenn Arbeitnehmer
oder Gruppen
der erwerbstätigen Bevölkerung
geschützt sind;
b) nach den Bestimmungen
von Artikel 28, wenn alle
Einwohner oder die Einwohner
geschützt sind,
deren Mittel während der
Dauer des Falls vorgeschriebene
Grenzen nicht
übersteigen.
Artikel 11
1. Die in Artikel 10 bezeichnete
Leistung ist im gedeckten
Fall mindestens zu gewährleisten
a) einer geschützten Person,
die vor Eintritt des Falls
nach vorgeschriebener
Regelung eine Wartezeit
zurückgelegt hat, die in
einer Beitrags- oder
Beschäftigungszeit von
15 Jahren oder einer
Wohnsitzzeit von zehn
Jahren bestehen kann;
b) wenn grundsätzlich alle
erwerbstätigen Personen
geschützt sind, einer geschützten
Person, die vor
Eintritt des Falls nach vorgeschriebener
Regelung
eine Wartezeit von drei
Beitragsjahren zurückgelegt
hat und für die während
ihres Arbeitslebens
die vorgeschriebene jährliche
Durchschnittszahl
oder jährliche Zahl von
Beiträgen entrichtet worden
ist.
2. Hängt die Leistung bei
Invalidität von einer Mindestbeitragszeit,
einer Mindestbeschäftigungszeit
oder einer
Mindestwohnsitzzeit ab, so ist
eine gekürzte Leistung mindestens
zu gewährleisten
a) einer geschützten Person,
die vor Eintritt des Falls
nach vorgeschriebener Regelung
eine Wartezeit von
fünf Beitrags-, Beschäftigungs-
oder Wohnsitzjahren
zurückgelegt hat;
b) wenn grundsätzlich alle
erwerbstätigen Personen
geschützt sind, einer geschützten
Person, die vor
Eintritt des Falls nach
vorgeschriebener Regelung
eine Wartezeit von drei
Beitragsjahren zurückgelegt
hat und für die während
ihres Arbeitslebens
die Hälfte der nach Absatz
1 Buchstabe b) dieses
Artikels vorgeschriebenen
jährlichen Durchschnittszahl
oder jährlichen Zahl
von Beiträgen entrichtet
worden ist.
3. Die Bedingungen in Absatz
1 dieses Artikels gelten als
erfüllt, wenn eine Leistung, die
nach den Bestimmungen des
Teils V berechnet ist, jedoch um
zehn Einheiten unter dem in der
Tabelle zu Teil V für den Typus
des Leistungsempfängers angegebenen
Hundersatz liegt, mindestens
jeder geschützten Person
gewährleistet wird, die nach
vorgeschriebener Regelung fünf
Beitrags-, Beschäftigungs- oder
Wohnsitzjahre zurückgelegt hat.
4. Der in der Tabelle zu Teil V.
angegebene Hundertsatz kann ira
entsprechenden Verhältnis gekürzt
werden, wenn die Wartezeit
für die dem gekürzten
Hundersatz entsprechende Leistung
fünf Beitrags-, Beschäftigungs-
oder Wohnsitzjahre übersteigt,
jedoch geringer als
15 Beitrags- oder Beschäftigungsjahre
oder zehn Wohnsitzjahre
ist; eine gekürzte Leistung ist
nach Absatz 2 dieses Artikels
zu gewähren.
5. Die Bedingungen in den
Absätzen 1 und 2 dieses Artikels
gelten als erfüllt, wenn eine
Leistung, die nach den Bestimmungen
des Teils V berechnet
ist, mindestens jeder geschützten
Person gewährleistet wird, die
nach vorgeschriebener Regelung
eine Beitrags- oder Beschäftigungszeit
zurückgelegt hat, die
in einem vorgeschriebenen Mindestalter
fünf Jahre nicht übersteigen
darf und mit fortschreitendem
Alter bis zu einer vorgeschriebenen
Höchstzahl von
Jahren verlängert werden kann.
Artikel 12
Die in den Artikeln 10 und 11
bezeichneten Leistungen sind
während der ganzen Dauer des
Falls zu gewähren oder so lange,
bis sie durch eine Leistung bei
Alter ersetzt werden.
Artikel 13
1. Jedes Mitglied, für das
dieser Teil des Übereinkommens
in Kraft ist, hat unter vorgeschriebenen
Bedingungen
a) Einrichtungen zur beruflichen
Wiedereingliederung
bereitzustellen, die dazu
bestimmt sind, einen Invaliden,
wo immer es möglich
ist, für die Wiederaufnahme
seiner früheren
Tätigkeit oder, wenn dies
nicht möglich ist, für eine
andere Erwerbstätigkeit
vorzubereiten, die seiner
Eignung und seinen Fähigkeiten
am besten entspricht;
b) Maßnahmen zu treffen, um
die Vermittlung einer geeigneten
Beschäftigung für
Invalide zu erleichtern.
2. Ist eine nach Artikel 4 abgegebene
Erklärung in Kraft, so
kann das Mitglied von den Bestimmungen
in Absatz 1 dieses
Artikels abweichen.
TEIL III. LEISTUNGEN BEI
ALTER
Artikel 14
Jedes Mitglied, für das dieser
Teil des Übereinkommens in
Kraft ist, hat den geschützten
Personen Leistungen bei Alter
nach den Bestimmungen der folgenden
Artikel dieses Teils zu
gewährleisten.
Artikel 15
1. Der gedeckte Fall hat im
Überschreiten eines vorgeschriebenen
Alters zu bestehen.
2. Das vorgeschriebene Alter
darf 65 Jahre nicht übersteigen,
doch kann von der zuständigen
Stelle unter Berücksichtigung
maßgebender demographischer,
wirtschaftlicher und sozialer
Merkmale, die statistisch zu belegen
sind, ein höheres Alter
festgesetzt werden.
3. Ist das vorgeschriebene
Alter 65 Jahre oder höher, so
ist dieses Alter unter vorgeschriebenen
Bedingungen für
jene Personen herabzusetzen, die
in Berufen beschäftigt waren, die
von der innerstaatlichen Gesetzgebung
im Hinblick auf die Gewährung
von Leistungen bei
Alter als anstrengend oder gesundheitsschädlich
betrachtet
werden.
Artikel 16
1. Der Kreis der geschützten
Personen hat zu umfassen
a) alle Arbeitnehmer einschließlich
der Lehrlinge;
oder
b) vorgeschriebene Gruppen
der erwerbstätigen Bevölkerung,
die insgesamt min-
destens 75 vom Hundert
der gesamten erwerbstätigen
Bevölkerung bilden;
oder
c) alle Einwohner oder die
Einwohner, deren Mittel
während der Dauer des
Falls vorgeschriebene und
den Bestimmungen von
Artikel 28 entsprechende
Grenzen nicht übersteigen.
2. Ist eine nach Artikel 4 abgegebene
Erklärung in Kraft, so
hat der Kreis der geschützten
Personen zu umfassen
a) vorgeschriebene Gruppen
von Arbeitnehmern, die
insgesamt mindestens
25 vom Hundert aller
Arbeitnehmer bilden; oder
b) vorgeschriebene Gruppen
von Arbeitnehmern gewerblicher
Betriebe, die
insgesamt mindestens
50 vom Hundert aller
Arbeitnehmer in gewerblichen
Betrieben bilden.
Artikel 17
Die Leistung bei Alter hat in
einer regelmäßig wiederkehrenden
Zahlung zu bestehen, die
berechnet wird
a) nach den Bestimmungen
von Artikel 26 oder Artikel
27, wenn Arbeitnehmer
oder Gruppen der
erwerbstätigen Bevölkerung
geschützt sind;
b) nach den Bestimmungen
von Artikel 28, wenn alle
Einwohner oder die Einwohner
geschützt sind,
deren Mittel während der
Dauer des Falls vorgeschriebene
Grenzen nicht
übersteigen.
Artikel 18
1. Die in Artikel 17 bezeichnete
Leistung ist im gedeckten
Fall mindestens zu gewährleisten
a) einer geschützten Person,
die vor Eintritt des Falls
nach vorgeschriebener Regelung
eine Wartezeit zurückgelegt
hat, die in einer
Beitrags- oder Beschäftigungszeit
von 30 Jahren
oder einer Wohnsitzzeit
von 20 Jahren bestehen
kann;
b) wenn grundsätzlich alle erwerbstätigen
Personen geschützt
sind, einer geschützten
Person, die vor
Eintritt des Falls eine vorgeschriebene
Beitragszeit
zurückgelegt hat und für
die während ihres Arbeitslebens
die vorgeschriebene
jährliche Durchschnittszahl
von Beiträgen entrichtet
worden ist.
2. Hängt die Leistung bei
Alter von einer Mindestbeitrags-
oder Mindestbeschäftigungszeit
ab, so ist eine gekürzte Leistung
mindestens zu gewährleisten
a) einer geschützten Person,
die vor Eintritt des Falls
nach vorgeschriebener Regelung
eine Wartezeit von
15 Beitrags- oder Beschäftigungsjahren
zurückgelegt
hat;
b) wenn grundsätzlich alle
erwerbstätigen Personen
geschützt sind, einer geschützten
Person, die vor
Eintritt des Falls eine vorgeschriebene
Beitragszeit
zurückgelegt hat und für
die während ihres Arbeitslebens
die Hälfte der nach
Absatz 1 Buchstabe b)
dieses Artikels vorgeschriebenen
jährlichen
Durchschnittszahl von Beiträgen
entrichtet worden
ist.
3. Die Bedingungen in Absatz
1 dieses Artikels gelten als
erfüllt, wenn eine Leistung, die
nach den Bestimmungen des
Teils V berechnet ist, jedoch um
zehn Einheiten unter dem in
der Tabelle zu Teil V für den
Typus des Leistungsempfängers
angegebenen Hundertsatz liegt,
mindestens jeder geschützten
Person gewährleistet wird, die
nach vorgeschriebener Regelung
zehn Beitrags- oder Beschäftigungsjahre
oder fünf Wohnsitzjahre
zurückgelegt hat.
4. Der in der Tabelle zu Teil V
angegebene Hundertsatz kann
im entsprechenden Verhältnis gekürzt
werden, wenn die Wartezeit
für die dem gekürzten
Hundertsatz entsprechende Leistung
zehn Beitrags- oder Beschäftigungsjahre
oder fünf
Wohnsitzjahre übersteigt, aber
geringer als 30 Beitrags- oder
Beschäftigungsjahre oder
20 Wohnsitzjahre ist; übersteigt
diese Wartezeit 15 Beitrags- oder
Beschäftigungsjahre, so ist eine
gekürzte Leistung nach Absatz 2
dieses Artikels zu gewähren.
Artikel 19
Die in den Artikeln 17 und 18
bezeichneten Leistungen sind
während der ganzen Dauer des
Falls zu gewähren.
TEIL IV. LEISTUNGEN AN
HINTERBLIEBENE
Artikel 20
Jedes Mitglied, für das dieser
Teil des Übereinkommens in
Kraft ist, hat den geschützten
Personen Leistungen an Hinterbliebene
nach den Bestimmungen
der folgenden Artikel dieses
Teils zu gewährleisten.
Artikel 21
1. Der gedeckte Fall hat den
Verlust der Unterhaltsmittel zu
umfassen, den die Witwe oder
die Kinder infolge des Todes
des Ernährers erleiden.
28
2. Der Anspruch einer Witwe
auf eine Leistung an Hinterbliebene
kann vom Erreichen
eines vorgeschriebenen Alters
abhängig gemacht werden. Das
Alter darf nicht höher sein als
das für den Anspruch auf Leistungen
bei Alter vorgeschriebene
Alter.
3. Eine Altersbedingung ist
nicht zulässig, wenn die Witwe
a) im vorgeschriebenen Sinn
invalide ist oder
b) für ein unterhaltsberechtigtes
Kind des Verstorbenen
sorgt.
4. Für den Anspruch einer
kinderlosen Witwe auf eine Leistung
an Hinterbliebene kann
eine Mindestdauer der Ehe vorgeschrieben
werden.
Artikel 22
1. Der Kreis der geschützten
Personen hat zu umfassen
a) die Ehefrauen, Kinder und
sonstigen von der innerstaatlichen
Gesetzgebung
bezeichneten unterhaltsberechtigten
Angehörigen
von Ernährern, die
Arbeitnehmer oder Lehrlinge
waren; oder
b) die Ehefrauen, Kinder und
sonstigen von der innerstaatlichen
Gesetzgebung
bezeichneten unterhaltsberechtigten
Angehörigen
von Ernährern in vorgeschriebenen
Gruppen der
erwerbstätigen Bevölkerung,
die insgesamt mindestens
75 vom Hundert
der gesamten erwerbstätigen
Bevölkerung bilden;
oder
c) alle Witwen, alle Kinder
und alle sonstigen von der
innerstaatlichen Gesetzgebung
bezeichneten
unterhaltsberechtigten Angehörigen,
die den Ernährer
verloren haben, Einwohner
sind und, sofern
angebracht, deren Mittel
während der Dauer des
Falls vorgeschriebene, den
Bestimmungen von Artikel
28 entsprechende
Grenzen nicht übersteigen.
2. Ist eine nach Artikel 4 abgegebene
Erklärung in Kraft, so
hat der Kreis der geschützten
Personen zu umfassen
a) die Ehefrauen, Kinder und
sonstigen von der innerstaatlichen
Gesetzgebung
bezeichneten unterhaltsberechtigten
Angehörigen
von Ernährern in vorgeschriebenen
Gruppen von
Arbeitnehmern, die insgesamt
mindestens 25 vom
Hundert aller Arbeitnehmer
bilden; oder
b) die Ehefrauen, Kinder und
sonstigen von der innerstaatlichen
Gesetzgebung
bezeichneten unterhaltsberechtigten
Angehörigen
von Ernährern in vorgeschriebenen
Gruppen von
Arbeitnehmern gewerblicher
Betriebe, die insgesamt
mindestens 50 vom
Hundert aller Arbeitnehmer
in gewerblichen Betrieben
bilden.
Artikel 23
Die Leistung an Hinterbliebene
hat in einer regelmäßig
wiederkehrenden Zahlung zu
bestehen, die berechnet wird
a) nach den Bestimmungen
von Artikel 26 oder Artikel
27, wenn Arbeitnehmer
oder Gruppen der erwerbstätigen
Bevölkerung
geschützt sind;
b) nach den Bestimmungen
von Artikel 28, wenn alle
Einwohner oder die Einwohner,
deren Mittel während
der Dauer des Falls
vorgeschriebene Grenzen
nicht übersteigen, geschützt
sind.
Artikel 24
1. Die in Artikel 23 bezeichnete
Leistung ist im gedeckten
Fall mindestens zu gewährleisten
a) einer geschützten Person,
deren Ernährer nach vorgeschriebener
Regelung
eine Wartezeit zurückgelegt
hat, die in einer Beitrags-
oder Beschäftigungszeit
von 15 Jahren oder
einer Wohnsitzzeit von
zehn Jahren bestehen
kann; für eine Leistung an
eine Witwe kann statt dessen
jedoch verlangt werden,
daß diese Witwe eine
vorgeschriebene Wohnsitzzeit
zurückgelegt hat;
b) wenn grundsätzlich die
Ehefrauen und Kinder
aller erwerbstätigen Personen
geschützt sind, einer
geschützten Person, deren
Ernährer nach vorgeschriebener
Regelung eine
Wartezeit von drei Beitragsjahren
zurückgelegt
hat, sofern für ihn während
seines Arbeitslebens
die vorgeschriebene jährliche
Durchschnittszahl
oder jährliche Zahl von
Beiträgen entrichtet worden
ist.
2. Hängt die Leistung an
Hinterbliebene von einer Mindestbeitrags-
oder Mindestbeschäftigungszeit
ab, so ist eine
gekürzte Leistung mindestens zu
gewährleisten
a) einer geschützten Person,
deren Ernährer nach vorgeschriebener
Regelung
eine Wartezeit von fünf
Beitrags- oder Beschäftigungsjahren
zurückgelegt
hat;
b) wenn grundsätzlich die
Ehefrauen und Kinder aller
erwerbstätigen Personen
geschützt sind, einer geschützten
Person, deren
Ernährer nach vorgeschriebener
Regelung eine
Wartezeit von drei Beitragsjahren
zurückgelegt
hat, sofern für ihn während
seines Arbeitslebens
die Hälfte der nach Absatz
1 Buchstabe b) dieses
Artikels vorgeschriebenen
jährlichen Durchschnittszahl
oder jährlichen Zahl
von Beiträgen entrichtet
worden ist.
3. Die Bedingungen in Absatz
1 dieses Artikels gelten als
erfüllt, wenn eine Leistung, die
nach den Bestimmungen des
Teils V berechnet ist, jedoch um
zehn Einheiten unter dem in
der Tabelle zu Teil V für den
Typus des Leistungsempfängers
angegebenen Hundertsatz liegt,
mindestens jeder geschützten
Person gewährleistet wird, deren
Ernährer nach vorgeschriebener
Regelung fünf Beitrags-, Beschäftigungs-
oder Wohnsitzjahre
zurückgelegt hat.
4. Der in der Tabelle zu Teil V
angebene Hundertsatz kann im
entsprechenden Verhältnis gekürzt
werden, wenn die Wartezeit
für die dem gekürzten
Hundertsatz entsprechende Leistung
fünf Beitrags-, Beschäftigungs-
oder Wohnsitzjahre übersteigt,
jedoch geringer als 15 Beitrags-
oder Beschäftigungsjahre
oder zehn Wohnsitzjahre ist; ist
für eine solche Wartezeit eine
Beitrags- oder Beschäftigungszeit
heranzuziehen, so ist eine gekürzte
Leistung nach Absatz 2
dieses Artikels zu gewähren.
5. Die Bedingungen in den
Absätzen 1 und 2 dieses Artikels
gelten als erfüllt, wenn eine Leistung,
die nach den Bestimmungen
des Teils V berechnet ist,
mindestens jeder geschützten
Person gewährleistet wird, deren
Ernährer nach vorgeschriebener
Regelung eine Beitrags- oder
Beschäftigungszeit zurückgelegt
hat, die in einem vorgeschriebenen
Mindestalter fünf Jahre
nicht übersteigen darf und mit
fortschreitendem Alter bis zu
einer vorgeschriebenen Höchstzahl
von Jahren verlängert werden
kann.
Artikel 25
Die in den Artikeln 23 und 24
bezeichneten Leistungen sind
während der ganzen Dauer des
Falls zu gewähren.
TEIL V. BERECHNUNG DER
REGELMÄSSIG WIEDERKEHRENDEN
ZAHLUNGEN
Artikel 26
1. Bei einer regelmäßig wiederkehrenden
Zahlung, auf welche
dieser Artikel Anwendung
findet, ist der Leistungsbetrag,
erhöht um den Betrag der
während der Dauer des Falls zu
zahlenden Familienzulagen, wie
folgt zu bemessen: Er hat für
den betreffenden Fall und den
in der Tabelle zu diesem Teil
bezeichneten Typus des Leistungsempfängers
mindestens
den in der Tabelle vorgesehenen
Hundertsatz der Gesamtsumme
aus dem früheren Verdienst des
Leistungsempfängers oder seines
Ernährers und dem Betrag der
Familienzulagen zu erreichen, die
einer geschützten Person mit
gleichen Familienlasten, wie sie
der Typus des Leistungsempfängers
hat, zu zahlen sind.
2. Der frühere Verdienst des
Leistungsempfängers oder seines
Ernährers ist nach vorgeschriebener
Regelung zu berechnen;
sind die geschützten Personen
oder ihre Ernährer in Verdienstklassen
eingeteilt, so kann der
frühere Verdienst nach den
Grundverdiensten der Klassen,
zu denen sie gehörten, berechnet
werden.
3. Für den Leistungsbetrag
oder für den bei der Berechnung
dieses Betrages zugrunde gelegten
Verdienst kann eine Höchstgrenze
vorgeschrieben werden,
vorausgesetzt, daß dabei den
Bestimmungen von Absatz 1
dieses Artikels entsprochen wird,
wenn der frühere Verdienst des
Leistungsempfängers oder seines
Ernährers nicht höher ist als der
Lohn eines gelernten männlichen
Arbeiters.
4. Der frühere Verdienst des
Leistungsempfängers oder seines
Ernährers, der Lohn des gelernten
männlichen Arbeiters, die
Leistung und die Familienzulagen
sind auf derselben zeitlichen
Grundlage zu berechnen.
5. Für die übrigen Leistungsempfänger
hat die Leistung in
einem angemessenen Verhältnis
zu der des Typus des Leistungsempfängers
zu stehen.
6. Im Sinne dieses Artikels
hat als gelernter männlicher
Arbeiter zu gelten
a) ein Einrichter oder Dreher
in der Maschinenbauindustrie
mit Ausnahme der
Elektromaschinenindustrie
oder
b) der Typus des gelernten
Arbeiters nach den Bestimmungen
des nachstehenden
Absatzes oder
c) eine Person, deren Verdienst
nicht niedriger ist
als der Verdienst von
75 vom Hundert aller
geschützten Personen, wobei
dieser Verdienst auf
der Grundlage jährlicher
oder kürzerer Zeitspannen
ermittelt wird, je nachdem
was vorgeschrieben ist,
oder
d) eine Person, deren Verdienst
ebenso hoch ist wie
125 vom Hundert des
Durchschnittsverdienstes
aller geschützten Personen.
7. Als Typus des gelernten
Arbeiters im Sinne von Buchstabe
b) des vorstehenden Absatzes
hat eine Person zu gelten,
die in der Hauptgruppe mit der
größten Zahl für den betreffenden
Fall geschützter erwerbstätiger
männlicher Personen
oder von Ernährern der geschützten
Personen innerhalb
der Abteilung beschäftigt ist, die
ihrerseits die größte Zahl solcher
Personen oder Ernährer
umfaßt; hierfür wird die Internationale
Systematik der wirtschaftlichen
Tätigkeiten zugrunde
gelegt, die vom Wirtschafts-
und Sozialrat der Orga-
nisation der Vereinten Nationen
auf seiner siebenten Tagung am
27. August 1948 angenommen
würde und im Anhang zu
diesem Übereinkommen in ihrer
1958 abgeänderten Fassung
wiedergegeben ist, unter Berücksichtigung
aller späteren
Änderungen.
8. Haben die Leistungen eine
nach Gebieten unterschiedliche
Höhe, so kann der gelernte
männliche Arbeiter nach den
Bestimmungen der Absätze 6
und 7 dieses Artikels für jedes
Gebiet bestimmt werden.
9. Der Lohn des gelernten
männlichen Arbeiters ist auf der
Grundlage der Lohnsätze für die
durch Gesamtarbeitsverträge
oder gegebenenfalls von oder
auf Grund der innerstaatlichen
Gesetzgebung oder durch Gewohnheit
festgelegte normale
Arbeitszeit zu ermitteln, unter
Einbeziehung etwaiger Teuerungszulagen;
haben diese Lohnsätze
eine nach Gebieten unterschiedliche
Höhe und findet der
Absatz 8 dieses Artikels keine
Anwendung, so ist der mittlere
Lohn zugrunde zu legen.
Artikel 27
1. Bei einer regelmäßig wiederkehrenden
Zahlung, auf welche
dieser Artikel Anwendung
findet, ist der Leistungsbetrag,
erhöht um den Betrag der während
der Dauer des Falls zu
zahlenden Familienzulagen, wie
folgt zu bemessen: Er hat für
den betreffenden Fall und den
in der Tabelle zu diesem Teil
bezeichneten Typus des Leistungsempfängers
mindestens
den in der Tabelle vorgesehenen
Hundertsatz der Gesamtsumme
aus dem Lohn eines gewöhnlichen
erwachsenen männlichen
ungelernten Arbeiters und dem
Betrag der Familienzulagen zu
erreichen, die einer geschützten
Person mit gleichen Familienlasten,
wie sie der Typus des
Leistungsempfängers hat, zu
zahlen sind.
2. Der Lohn des gewöhnlichen
erwachsenen männlichen ungelernten
Arbeiters, die Leistung
und die Familienzulagen sind
auf derselben zeitlichen Grundlage
zu berechnen.
3. Für die übrigen Leistungsempfänger
hat die Leistung in
einem angemessenen Verhältnis
zu der des Typus des Leistungsempfängers
zu stehen.
4. Im Sinne dieses Artikels hat
als gewöhnlicher erwachsener
männlicher ungelernter Arbeiter
zu gelten
a) der Typus des ungelernten
Arbeiters in der Maschinenbauindustrie
mit Ausnahme
der Elektromaschinenindustrie
oder
b) der Typus des ungelernten
Arbeiters nach den
Bestimmungen des nachstehenden
Absatzes.
5. Als Typus des ungelernten
Arbeiters im Sinne von Buchstabe
b) des vorstehenden Absatzes
hat eine Person zu gelten,
die in der Hauptgruppe mit der
größten Zahl für den betreffenden
Fall geschützter erwerbstätiger
männlicher Personen oder
von Ernährern der geschützten
Personen innerhalb der Abteilung
beschäftigt ist, die ihrerseits
die größte Zahl solcher Personen
oder Ernährer umfaßt;
hierfür wird die Internationale
Systematik der wirtschaftlichen
Tätigkeiten zugrunde gelegt, die
vom Wirtschafts- und Sozialrat
der Organisation der Vereinten
Nationen auf seiner siebenten
Tagung am 27. August 1948 angenommen
wurde und im Anhang
zu diesem Übereinkommen
in ihrer 1958 abgeänderten Fassung
wiedergegeben ist, unter
Berücksichtigung aller späteren
Änderungen.
6. Haben die Leistungen eine
nach Gebieten unterschiedliche
Höhe, so kann der gewöhnliche
erwachsene männliche ungelernte
Arbeiter nach den Bestimmungen
der Absätze 4 und 5 dieses
Artikels für jedes Gebiet bestimmt
werden.
7. Der Lohn des gewöhnlichen
erwachsenen männlichen ungelernten
Arbeiters ist auf der
Grundlage der Lohnsätze für die
durch Gesamtarbeitsverträge
oder gegebenenfalls von oder
auf Grund der innerstaatlichen
Gesetzgebung oder durch Gewohnheit
festgelegte normale
Arbeitszeit zu ermitteln, unter
Einbeziehung etwaiger Teuerungszulagen;
haben diese Lohnsätze
eine nach Gebieten unterschiedliche
Höhe und findet der
Absatz 6 dieses Artikels keine
Anwendung, so ist der mittlere
Lohn zugrunde zu legen.
Artikel 28
Bei einer regelmäßig wiederkehrenden
Zahlung, auf welche
dieser Artikel Anwendung findet,
gilt folgendes
a) der Leistungsbetrag ist
entsprechend einer vorgeschriebenen
Skala
oder entsprechend einer
von der zuständigen Stelle
nach vorgeschriebener Regelung
festgelegten Skala
zu berechnen;
b) der Leistungsbetrag kann
nur insoweit gekürzt werden,
als die sonstigen Mittel
der Familie des Leistungsempfängers
vorgeschriebene
namhafte Beträge
oder von der zuständigen
Stelle nach vorgeschriebener
Regelung festgelegte
namhafte Beträge
übersteigen;
c) die Gesamtsumme aus der
Leistung und den sonstigen
Mitteln, nach Abzug der
in Buchstabe b) bezeichneten
namhaften Beträge,
hat auszureichen, um der
Familie des Leistungsempfängers
gesunde und angemessene
Lebensbedingungen
zu gewährleisten; sie
darf nicht unter den nach
den Bestimmungen des
Artikels 27 berechneten
Leistungen liegen;
d) die Bedingungen in Buchstabe
c) gelten als erfüllt,
wenn der Gesamtbetrag
der nach dem betreffenden
Teil gewährten Leistungen
um mindestens 30 vom
Hundert höher ist als der
Gesamtbetrag der Leistungen,
der bei Anwendung
der Bestimmungen des
Artikels 27 und der nachstehenden
Bestimmungen
erreicht würde
i) Artikel 9 Absatz 1
Buchstabe b) für
Teil II;
ii) Artikel 16 Absatz 1
Buchstabe b) für
Teil III;
iii) Artikel 22 Absatz 1
Buchstabe b) für
Teil IV.
Artikel 29
1. Die Beträge der nach den
Bestimmungen von Artikel 10,
Artikel 17 und Artikel 23 zu
gewährenden laufenden Barleistungen
sind nach erheblichen
Änderungen in der allgemeinen
Verdiensthöhe oder nach erheblichen
Änderungen in den
Lebenshaltungskosten zu überprüfen.
2. Jedes Mitglied hat die
Ergebnisse dieser Überprüfungen
in seinen nach Artikel 22
der Verfassung der Internationalen
Arbeitsorganisation
vorzulegenden Berichten über
die Durchführung dieses Übereinkommens
mitzuteilen und
anzugeben, welche Maßnahmen
getroffen worden sind.
TABELLE ZU TEIL V. REGELMÄSSIG WIEDERKEHRENDE ZAHLUNGEN AN DIE TYPEN
DER LEISTUNGSEMPFÄNGER
TEIL VI. GEMEINSAME
BESTIMMUNGEN
Artikel 30
Die innerstaatliche Gesetzgebung
hat die Aufrechterhaltung
der Anwartschaften auf
beitragsgebundene Leistungen
bei Invalidität und Alter und an
Hinterbliebene unter vorgeschriebenen
Bedingungen vorzusehen.
Artikel 31
1. Die Leistungen bei Invalidität
oder Alter oder an Hinterbliebene
können unter vorgeschriebenen
Bedingungen ruhen,
wenn der Leistungsempfänger
eine Erwerbstätigkeit ausübt.
2. Eine beitragsgebundene
Leistung bei Invalidität oder
Alter oder an Hinterbliebene
kann gekürzt werden, wenn der
Verdienst des Leistungsempfängers
einen vorgeschriebenen Betrag
übersteigt; die Leistungskürzung
darf den Verdienst
nicht übersteigen.
3. Eine beitragsfreie Leistung
bei Invalidität oder Alter oder
an Hinterbliebene kann gekürzt
werden, wenn der Verdienst des
Leistungsempfängers oder seine
sonstigen Mittel oder beide zusammen
einen vorgeschriebenen
Betrag übersteigen.
Artikel 32
1. Eine Leistung, auf die eine
geschützte Person in Anwendung
eines der Teile II bis IV
dieses Übereinkommens Anspruch
hätte, kann in einem
vorgeschriebenen Ausmaß
ruhen,
a) solange die betreffende
Person sich außerhalb des
Gebiets des Mitglieds aufhält,
außer unter vorgeschriebenen
Bedingungen
im Fall einer beitragsgebundenen
Leistung;
b) solange der Unterhalt der
betreffenden Person aus
öffentlichen Mitteln oder
von einer Einrichtung oder
einem Dienst der Sozialen
Sicherheit bestritten wird;
c) wenn die betreffende Person
durch Betrug versucht
hat, diese Leistung zu erhalten;
d) wenn der Fall von der betreffenden
Person durch
ein von ihr begangenes
Verbrechen oder Vergehen
herbeigeführt worden ist;
e) wenn der Fall vorsätzlich
durch eine grobe Verfehlung
der betreffenden Person
herbeigeführt worden
ist;
f) in entsprechenden Fällen,
wenn die betreffende Person
es ohne triftigen
Grund unterläßt, von den
ihr zur Verfügung gestellten
Einrichtungen des ärztlichen
Dienstes oder des
Dienstes für die berufliche
Wiedereingliederung Gebrauch
zu machen, oder
die für die Nachprüfung
des Bestehens des Falls
oder für das Verhalten der
Leistungsempfänger vorgeschriebene
Regelung
nicht befolgt;
g) bei Leistungen an Hinterbliebene,
solange eine
Witwe mit einem Mann in
eheähnlicher Gemeinschaft
lebt.
2. Ein Teil der Leistungen,
die sonst zu zahlen gewesen
wären, ist in den vorgeschriebenen
Fällen und innerhalb
der vorgeschriebenen Grenzen
an die unterhaltsberechtigten
Angehörigen der betreffenden
Person zu zahlen.
Artikel 33
1. Hat oder hätte eine geschützte
Person gleichzeitig Anspruch
auf mehr als eine der in
diesem Übereinkommen vorgesehenen
Leistungen, so können
diese unter vorgeschriebenen
Bedingungen und in vorgeschriebenen
Grenzen gekürzt werden;
die geschützte Person muß jedoch
insgesamt mindestens den
Betrag der günstigsten Leistung
erhalten.
2. Hat oder hätte eine geschützte
Person Anspruch auf
eine in diesem Übereinkommen
vorgesehene Leistung und erhält
sie für denselben Fall eine andere
Barleistung der Sozialen Sicherheit
mit Ausnahme einer
Familienleistung, so kann die im
Übereinkommen vorgesehene
Leistung unter vorgeschriebenen
Bedingungen und in vorgeschriebenen
Grenzen gekürzt werden
oder ruhen, wobei jedoch der
gekürzte oder ruhende Teil der
Leistung den Betrag der anderen
Leistung nicht überschreiten
darf.
Artikel 34
1. Jedem Antragsteller ist das
Recht einzuräumen, ein Rechtsmittel
einzulegen, falls die Leistung
abgelehnt oder ihre Art
oder ihr Ausmaß strittig wird.
2. Es sind Verfahren vorzuschreiben,
nach denen der Antragsteller
sich gegebenenfalls
von einer sachkundigen Person
seiner Wahl oder von einem
Vertreter einer Organisation
vertreten oder unterstützen lassen
kann, die die geschützten
Personen vertritt.
Artikel 35
1. Jedes Mitglied hat die allgemeine
Verantwortung für die
Gewährung der in Anwendung
dieses Übereinkommens zu zahlenden
Leistungen zu übernehmen
und alle hierfür erforderlichen
Maßnahmen zu treffen.
2. Jedes Mitglied hat die allgemeine
Verantwortung für die
einwandfreie Verwaltung der
Einrichtungen und Dienste zu
übernehmen, die bei der Durchführung
dieses Übereinkommens
mitwirken.
Artikel 36
Wird die Verwaltung nicht
von einer nach Weisungen der
Behörden tätigen Einrichtung
oder von einer einem Parlament
verantwortlichen Regierungsstelle
wahrgenommen, so sind
unter vorgeschriebenen Voraussetzungen
Vertreter der geschützten
Personen an der Verwaltung
zu beteiligen; die innerstaatliche
Gesetzgebung kann
auch die Mitwirkung von Vertretern
der Arbeitgeber und der
Behörden vorsehen.
TEIL VH. SONSTIGE
BESTIMMUNGEN
Artikel 37
Jedes Mitglied, dessen Gesetzgebung
Arbeitnehmer schützt,
kann erforderlichenfalls von der
Anwendung dieses Übereinkommens
ausnehmen
a) Personen, die zu gelegentlichen
Arbeiten verwendet
werden;
b) Familienangehörige des
Arbeitgebers, die in
seinem Haushalt leben, in
bezug auf die für ihn verrichtete
Arbeit;
c) andere Gruppen von
Arbeitnehmern, deren
Zahl 10 vom Hundert
aller Arbeitnehmer, die
nicht nach den Buchstaben
a) und b) dieses
Artikels ausgeschlossen
sind, nicht übersteigen
darf.
Artikel 38
1. Jedes Mitglied, dessen
Gesetzgebung Arbeitnehmer
schützt, kann durch eine seiner
Ratifikationsurkunde beigefügte
Erklärung die Arbeitnehmer im
Bereich der landwirtschaftlichen
Berufe, die im Zeitpunkt der
Ratifikation von der Gesetzgebung
noch nicht geschützt
sind, vorübergehend vom Geltungsbereich
dieses Übereinkommens
ausschließen.
2. Jedes Mitglied, das eine
Erklärung nach Absatz 1 dieses
Artikels abgegeben hat, hat in
seinen nach Artikel 22 der Verfassung
der Internationalen
Arbeitsorganisation vorzulegenden
Berichten über die Durchführung
dieses Übereinkommens
anzugeben, in welchem Umfange
den Bestimmungen des Übereinkommens
betreffend die Arbeitnehmer
im Bereich der landwirtschaftlichen
Berufe entsprochen
wurde oder entsprochen werden
soll und inwieweit Fortschritte
im Hinblick auf die Anwendung
des Übereinkommens auf diese
Arbeitnehmer erzielt worden
sind; ist die Lage unverändert,
so hat das Mitglied alle zweckdienlichen
Erläuterungen zu
geben.
3. Jedes Mitglied, das eine
Erklärung nach Absatz 1 dieses
Artikels abgegeben hat, hat die
Zahl der geschützten Arbeitnehmer
im landwirtschaftlichen
Bereich in dem Maße und so
rasch, wie die Umstände es gestatten,
zu erhöhen.
Artikel 39
1. Jedes Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert,
kann durch eine seiner Ratifikationsurkunde
beigefügte Erklärung
vom Geltungsbereich des
Übereinkommens ausschließen
a) die Seeleute einschließlich
der Seefischer,
b) die öffentlich Bediensteten,
sofern diese Gruppen durch
Sondersysteme geschützt sind,
die im ganzen Leistungen gewähren,
die den in diesem Übereinkommen
vorgesehenen mindestens
gleichwertig sind.
2. Ist eine nach Absatz 1 dieses
Artikels abgegebene Erklärung
in Kraft, so kann das Mitglied
Personen, die der oder den vom
Geltungsbereich des Übereinkommens
ausgeschlossenen
Gruppe oder Gruppen angehören,
von der Zahl der Personen
ausschließen, die bei der
Berechnung des in Artikel 9 Absatz
1 Buchstabe b) und Absatz 2
Buchstabe b), Artikel 16 Absatz
1 Buchstabe b) und Ab-
satz 2 Buchstabe b), Artikel 22
Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz
2 Buchstabe b) und Artikel
37 Buchstabe c) erwähnten
Hundertsatzes zu berücksichtigen
sind.
3. Jedes Mitglied, das eine
Erklärung nach Absatz 1 dieses
Artikels abgegeben hat, kann in
der Folge dem Generaldirektor
des Internationalen Arbeitsamtes
mitteilen, daß es die Verpflichtungen
aus diesem Übereinkommen
für eine oder
mehrere der bei der Ratifikation
ausgeschlossenen Gruppen übernimmt.
Artikel 40
Hat eine geschützte Person auf
Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung
im Falle des Todes
des Ernährers Anspruch auf
andere regelmäßig wiederkehrende
Leistungen als auf Leistungen
an Hinterbliebene, so
können diese regelmäßig wiederkehrenden
Leistungen für die
Anwendung dieses Übereinkommens
den Leistungen an Hinterbliebene
gleichgestellt werden.
Artikel 41
1. Ein Mitglied, das
a) die Verpflichtungen aus
diesem Übereinkommen
für die Teile II, III und IV
übernommen hat und
b) einen Hundertsatz der erwerbstätigen
Bevölkerung
schützt, der mindestens
um zehn Einheiten höher
ist als der in Artikel 9
Absatz 1 Buchstabe b),
Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe
b) und Artikel 22
Absatz 1 Buchstabe b) geforderte,
oder das die Bestimmungen
von Artikel 9
Absatz 1 Buchstabe c),
Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe
c) und Artikel 22
Absatz 1 Buchstabe c) erfüllt,
und
c) in bezug auf mindestens
zwei der in den Teilen II,
HI und IV vorgesehenen
gedeckten Fälle Leistungen
in einem Betrag gewährleistet,
der einem Hundertsatz
entspricht, der
um mindestens fünf Einheiten
höher ist als die in
der Tabelle zu Teil V bezeichneten
Hundertsätze,
kann die Bestimmungen des
nachstehenden Absatzes für sich
in Anspruch nehmen.
2. Ein solches Mitglied kann
a) für die Zwecke von Artikel
11 Absatz 2 Buchstabe
b) und Artikel 24
Absatz 2 Buchstabe b) die
dort bezeichnete Zeitspanne
von drei Jahren
durch eine solche von fünf
Jahren ersetzen;
b) die Empfänger von Leistungen
an Hinterbliebene
in einer Art und Weise
bestimmen, die von der in
Artikel 21 geforderten abweicht,
jedoch gewährleistet,
daß die Gesamtzahl
der Leistungsempfänger
nicht unter der Zahl der
Leistungsempfänger liegt,
die sich bei der Anwendung
von Artikel 21 ergeben
würde.
3. Jedes Mitglied, das die Bestimmungen
von Absatz 2 dieses
Artikels für sich in Anspruch
genommen hat, hat in seinen
nach Artikel 22 der Verfassung
der Internationalen Arbeitsorganisation
vorzulegenden Berichten
über die Durchführung dieses
Übereinkommens über den
Stand seiner Gesetzgebung und
Praxis hinsichtlich der in diesem
Absatz behandelten Fragen Auskunft
zu geben und mitzuteilen,
inwieweit Fortschritte im Hinblick
auf eine vollständige
Durchführung der Bestimmungen
dieses Übereinkommens erzielt
worden sind.
Artikel 42
1. Ein Mitglied, das
a) die Verpflichtungen aus
diesem Übereinkommen
für die Teile II, III und
IV übernommen hat und
b) einen Hundertsatz der erwerbstätigen
Bevölkerung
schützt, der mindestens
um zehn Einheiten höher
ist als der in Artikel 9
Absatz 1 Buchstabe b), Artikel
16 Absatz 1 Buchstabe
b) und Artikel 22
Absatz 1 Buchstabe b) geforderte,
oder das die Bestimmungen
von Artikel 9
Absatz 1 Buchstabe c), Artikel
16 Absatz 1 Buchstabe
c) und Artikel 22
Absatz 1 Buchstabe c) erfüllt,
kann von einzelnen Bestimmungen
der Teile II, III und IV
abweichen, vorausgesetzt, daß
der Gesamtbetrag der nach den
Bestimmungen des betreffenden
Teils gewährten Leistungen mindestens
110 vom Hundert des
Gesamtbetrages ausmacht, der
bei Anwendung aller Bestimmungen
dieses Teils erreicht
würde.
2. Jedes Mitglied, das eine
solche Abweichung für sich in
Anspruch genommen hat, hat in
seinen nach Artikel 22 der Verfassung
der Internationalen Arbeitsorganisation
vorzulegenden
Berichten über die Durchführung
dieses Übereinkommens
Auskunft zu geben über den
Stand seiner Gesetzgebung und
Praxis hinsichtlich dieser Abweichungen
und mitzuteilen, inwieweit
Fortschritte im Hinblick
auf eine vollständige
Durchführung der Bestimmungen
dieses Übereinkommens erzielt
worden sind.
Artikel 43
Dieses Übereinkommen findet
keine Anwendung auf
a) Fälle, die sich vor dem Inkrafttreten
des entsprechenden
Teils des Übereinkommens
für das betreffende
Mitglied ereignet
haben;
b) Leistungen für Fälle, die
sich nach dem Inkrafttreten
des entsprechenden
Teils des Übereinkommens
für das betreffende
Mitglied ereignet haben,
soweit sich die Ansprüche
auf diese Leistungen aus
Zeiten vor diesem Inkrafttreten
herleiten.
Artikel 44
1. Dieses Übereinkommen ändert
nach Maßgabe der Bestimmungen
dieses Artikels das
Übereinkommen über Altersversicherung
(Gewerbe usw.),
1933, das Übereinkommen über
Altersversicherung (Landwirtschaft),
1933, das Übereinkommen
über Invaliditätsversicherung
(Gewerbe usw.), 1933, das
Übereinkommen über Invaliditätsversicherung
(Landwirtschaft),
1933, das Übereinkommen
über die Hinterbliebenenversicherung
(Gewerbe usw.),
1933, und das Übereinkommen
über die Hinterbliebenenversicherung
(Landwirtschaft), 1933.
2. Die Übernahme der Verpflichtungen
aus diesem Übereinkommen
durch ein Mitglied,
das eines oder mehrere der abgeänderten
Übereinkommen ratifiziert
hat, hat für dieses Mitglied
im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Übereinkommens
die nachstehenden Rechtsfolgen
a) Die Übernahme der Verpflichtungen
aus Teil II des
Übereinkommens schließt
ohne weiteres die sofortige
Kündigung des Übereinkommens
über Invaliditätsversicherung
(Gewerbe
usw.), 1933, und des Übereinkommens
über Invaliditätsversicherung
(Landwirtschaft),
1933, in sich;
b) die Übernahme der Verpflichtungen
aus Teil III
des Übereinkommens
schließt ohne weiteres die
sofortige Kündigung des
Übereinkommens über Altersversicherung
(Gewerbe
usw.), 1933, und des Übereinkommens
über Altersversicherung
(Landwirtschaft),
1933, in sich;
c) die Übernahme der Verpflichtungen
aus Teil IV
des Übereinkommens
schließt ohne weiteres die
sofortige Kündigung des
Übereinkommens über die
Hinterbliebenenversicherung
(Gewerbe usw.),
1933, und des Übereinkommens
über die Hinterbliebenenversicherung
(Landwirtschaft), 1933, in
sich.
Artikel 45
1. Nach Artikel 75 des Übereinkommens
über Soziale Sicherheit
(Mindestnormen), 1952,
verlieren die folgenden Teile
jenes Übereinkommens sowie die
entsprechenden Bestimmungen
anderer Teile gegenüber jedem
Mitglied, das dieses Übereinkommen
ratifiziert, ihre Wirksamkeit
von dem Zeitpunkt an,
in dem dieses Übereinkommen
für das Mitglied verbindlich ist
und keine nach Artikel 38 abgegebene
Erklärung in Kraft ist
a) Teil IX, wenn das Mitglied
die Verpflichtungen aus
diesem Übereinkommen
für Teil II übernommen
hat;
b) Teil V, wenn das Mitglied
die Verpflichtungen aus
diesem Übereinkommen
für Teil III übernommen
hat;
c) Teil X, wenn das Mitglied
die Verpflichtungen aus
diesem Übereinkommen
für Teil IV übernommen
hat.
2. Die Übernahme der Verpflichtungen
aus diesem Übereinkommen
gilt, sofern keine
Erklärung nach Artikel 38 in
Kraft ist, für die Zwecke des
Artikels 2 des Übereinkommens
über Soziale Sicherheit (Mindestnormen),
1952, als Übernahme
der Verpflichtungen aus den folgenden
Teilen und der entsprechenden
Bestimmungen anderer
Teile jenes Übereinkommens
a) Teil IX, wenn das Mitglied
die Verpflichtungen aus
diesem Übereinkommen
für Teil II übernommen
hat;
b) Teil V, wenn das Mitglied
die Verpflichtungen aus
diesem Übereinkommen
für Teil III übernommen
hat;
c) Teil X, wenn das Mitglied
die Verpflichtungen aus
diesem Übereinkommen
für Teil IV übernommen
hat.
Artikel 46
Enthält ein Übereinkommen,
das später von der Konferenz
angenommen wird und sich auf
einen oder mehrere der im vorliegenden
Übereinkommen behandelten
Gegenstände bezieht,
eine dahingehende Bestimmung,
so verlieren die Bestimmungen
des vorliegenden Übereinkommens,
die in dem neuen Übereinkommen
angeführt werden,
gegenüber jedem Mitglied, welches
das neue Übereinkommen
ratifiziert hat, ihre Wirksamkeit
von dem Zeitpunkt an, in dem
das neue Übereinkommen für
das betreffende Mitglied in Kraft
tritt.
TEIL VIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 47
Die förmlichen Ratifikationen
dieses Übereinkommens sind
dem Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes zur
Eintragung mitzuteilen.
Artikel 48
1. Dieses Übereinkommen
bindet nur diejenigen Mitglieder
der Internationalen Arbeitsorganisation,
deren Ratifikation
durch den Generaldirektor eingetragen
ist.
2. Es tritt in Kraft zwölf Monate
nachdem die Ratifikationen
zweier Mitglieder durch den Generaldirektor
eingetragen worden
sind.
3. In der Folge tritt dieses
Übereinkommen für jedes Mitglied
zwölf Monate nach der
Eintragung seiner Ratifikation in
Kraft.
Artikel 49
1. Jedes Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert hat,
kann das Übereinkommen oder
einen oder mehrere der Teile II
bis IV nach Ablauf von zehn
Jahren, gerechnet von dem Tag,
an dem es zum erstenmal in
Kraft getreten ist, durch Anzeige
an den Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes
kündigen. Die Kündigung wird
von diesem eingetragen. Ihre
Wirkung tritt erst ein Jahr nach
der Eintragung ein.
2. Jedes Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert hat
und innerhalb eines Jahres nach
Ablauf des im vorigen Absatz
genannten Zeitraumes von zehn
Jahren von dem in diesem Artikel
vorgesehenen Kündigungsrecht
keinen Gebrauch macht,
bleibt für einen weiteren Zeitraum
von zehn Jahren gebunden.
In der Folge kann es dieses
Übereinkommen oder einen
oder mehrere der Teile II bis IV
jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes
von zehn Jahren nach
Maßgabe dieses Artikels kündigen.
Artikel 50
1. Der Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes
gibt allen Mitgliedern der Internationalen
Arbeitsorganisation
Kenntnis von der Eintragung
aller Ratifikationen und Kündigungen,
die ihm von den Mitgliedern
der Organisation mitgeteilt
werden.
2. Der Generaldirektor wird
die Mitglieder der Organisation,
wenn er ihnen von der Eintragung
der zweiten Ratifikation,
die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis
gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam
machen, in dem dieses
Übereinkommen in Kraft tritt.
Artikel 51
Der Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes
übermittelt dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen
zwecks Eintragung nach Artikel
102 der Charta der Vereinten
Nationen vollständige Auskünfte
über alle von ihm nach
Maßgabe der vorausgehenden
Artikel eingetragenen Ratifikationen
und Kündigungen.
Artikel 52
Der Verwaltungsrat des Internationalen
Arbeitsamtes hat, sooft
er es für nötig erachtet, der
Allgemeinen Konferenz einen
Bericht über die Durchführung
dieses Übereinkommens zu erstatten
und zu prüfen, ob die
Frage seiner gänzlichen oder teilweisen
Abänderung auf die Tagesordnung
der Konferenz gesetzt
werden soll.
Artikel 53
1. Nimmt die Konferenz ein
neues Übereinkommen an, welches
das vorliegende Übereinkommen
ganz oder teilweise abändert,
und sieht das neue Übereinkommen
nichts anderes vor,
so gelten folgende Bestimmungen
a) Die Ratifikation des neugefaßten
Übereinkommens
durch ein Mitglied
schließt ohne weiteres die
sofortige Kündigung des
vorliegenden Übereinkommens
in sich ohne
Rücksicht auf Artikel 49,
vorausgesetzt, daß das
neugefaßte Übereinkommen
in Kraft ist.
b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens
des neugefaßten
Übereinkommens an
kann das vorliegende
Übereinkommen von den
Mitgliedern nicht mehr ratifiziert
werden.
2. Indessen bleibt das vorliegende
Übereinkommen nach
Form und Inhalt jedenfalls
in Kraft für die Mitglieder, die
dieses, aber nicht das neugefaßte
Übereinkommen ratifiziert haben.
Artikel 54
Der französische und der englische
Wortlaut dieses Übereinkommens
sind in gleicher Weise
maßgebend.
ANHANG
Internationale Systematik der
wirtschaftlichen Tätigkeiten
(Revidiert 1958)
VERZEICHNIS DER. ABTEILUNGEN
UND HAUPTGRUPPEN
Abteilung 0. Landwirtschaft, Forstwirtschaft,
Jagd und Fischerei
01. Landwirtschaft
02. Forstwirtschaft und Waldnutzung
03. Jagd, Fallenstellerei und Wildhege
04. Fischerei
Abteilung 1. Industrien zur Gewinnung
von Rohstoffen
11. Kohlenbergbau
12. Metallbergbau
13. Erdöl- und Erdgasgewinnung
14. Stein-, Ton- und Sandgewinnung
19. Gewinnung sonstiger nichtmetallischer
Mineralien
Abteilung 2 und 3. Verarbeitende
Industrien
20. Nahrungsmittelindustrie, mit
Ausnahme der Getränkeindustrie
21. Getränkeindustrie
22. Tabakindustrie
23. Textilindustrie
24. Herstellung von Schuhen, Bekleidungsgegenständen
und
anderen Gegenständen aus
Textilien
25. Holz- und Korkindustrie, mit
Ausnahme der Möbelindustrie
26. Möbelindustrie und Schreinerei
27. Papierindustrie und Papierwarenindustrie
28. Druck- und Verlagsgewerbe und
verwandte Gewerbe
29. Lederindustrie und Lederwaren-
und Pelzwarenindustrie, mit
Ausnahme der Herstellung von
Schuhen und anderen Bekleidungsgegenständen
30. Kautschukindustrie
31. Chemische Industrie
32. Industrie der Erdöl- und
Kohlenderivate
33. Verarbeitung nichtmetallischer
Mineralien, mit Ausnahme der
Erdöl- und Kohlenderivate
34. Metallurgische Grundindustrien
35. Herstellung von Metallwaren,
mit Ausnahme von Maschinen
und Transportmaterial
36. Maschinenbauindustrie, mit
Ausnahme der Elektromaschinenindustrie
37. Herstellung von elektrischen
Maschinen, Elektroapparaten,
Elektrogeräten und Elektrozubehör
38. Herstellung von Transportmaterial
39. Verschiedene verarbeitende Industrien
Abteilung 4. Baugewerbe und
öffentliche Arbeiten
40. Baugewerbe und öffentliche
Arbeiten
Abteilung 5. Elektrizität, Gas,
Wasser und sanitäre Anlagen
51. Elektrizität, Gas, Dampf
52. Wasserversorgung und sanitäre
Anlagen
Abteilung 6. Handel, Banken, Versicherungen,
Immobiliengeschäfte
61. Groß- und Einzelhandel
62. Banken und andere Finanzinstitute
63. Versicherungen
64. Immobiliengeschäfte
Abteilung 7. Transportwesen, Lagerung
und Verkehrswesen
71. Transportwesen
72. Lagerung
73. Verkehrswesen
Abteilung 8. Dienstleistungen
81. Verwaltung
82. Dienstleistungen für die Öffentlichkeit
83. Dienstleistungen für Geschäftsbetriebe
84. Dienstleistungen für Freizeitgestaltung
85. Persönliche Dienstleistungen
Abteilung 9. Ungenügend umschriebene
Tätigkeiten
90. Ungenügend umschriebene
Tätigkeiten
Erklärung
gemäß Artikel 2 Absatz 2 des
Übereinkommens (Nr. 128)
über die Leistungen bei Invalidität
und Alter und an
Hinterbliebene
Die Republik Österreich erklärt
gemäß Artikel 2 Absatz 2
des Übereinkommens über Leistungen
bei Invalidität und Alter
und an Hinterbliebene, die
Verpflichtungen aus dem Teil III
des Übereinkommens zu übernehmen.
Erklärung
gemäß Artikel 39 Absatz 1
lit. b des Übereinkommens
über die Leistungen bei Invalidität
und Alter und an
Hinterbliebene
Die Republik Österreich erklärt,
gemäß Artikel 39 Absatz 1
lit. b des Übereinkommens über
die Leistungen bei Invalidität
und Alter und an Hinterbliebene
die öffentlich Bediensteten
vom Geltungsbereich des
Übereinkommens auszuschließen.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Übereinkommen mit vorstehenden Erklärungen der Republik Österreich für ratifiziert und
verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen
Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 10. September 1969
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Rehor
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Waldheim
Der Nationalrat hat anläßlich der Genehmigung
des vorstehenden Übereinkommens in seiner
Sitzung vom 10. Juli 1969 beschlossen, daß dieses
Übereinkommen durch Erlassung von Gesetzen
zu erfüllen ist.
Die Ratifikation des Übereinkommens durch
Österreich wurde am 4. November 1969 beim
Generaldirektor der Internationalen Arbeitsorganisation
eingetragen. Das vorliegende Übereinkommen
tritt daher gemäß seinem Artikel 48
Absatz 3 für Österreich am 4. November 1970 in
Kraft.
Derzeit gehören dem Übereinkommen folgende
weitere Staaten an, die anläßlich der Ratifikation
angegeben haben, die Verpflichtungen aus dem
Übereinkommen für die nachstehenden Teile zu
übernehmen
Cypern (Teil IV), Niederlande (Teile II, III und
IV), Norwegen (Teile II, III und IV), Schweden
(Teile II, III und IV).