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34_1969 AT

34. Verordnung: Einrichtung und Führung des Wasserwirtschaftskatasters

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 34. Verordnung: Einrichtung und Führung des Wasserwirtschaftskatasters

Auf Grund des § 59 Abs. 4 des Wasserrechtsgesetzes

1959, BGBl. Nr. 215, wird verordnet

§ 1. (1) Der Wasserwirtschaftskataster ist vom

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

als Übersicht über die maßgeblichen wasserwirtschaftlichen

Verhältnisse im Bundesgebiet

zu führen.

(2) In ihm sind Angaben und Erkenntnisse über

die gewässerkundlichen Grundlagen einschließlich

der für die Wasserwirtschaft in Betracht kommenden

klimatischen und geologischen Verhältnisse,

über den Grundwasserhaushalt, die Ent-

und Bewässerungen, die Wasserversorgung und

Abwasserbeseitigung, den Gütezustand der Gewässer,

die Wasserkraftnutzung sowie über Gewässerregulierungen,

Hochwasserschutz und

Wildbachverbauungen fachgemäß zu sammeln, in

zusammenhängender Weise darzustellen und auf

dem laufenden zu halten.

(3) Dabei ist auf die wesentlichen Wassernutzungen,

den notwendigen Gewässerschutz und

die gegenseitige Abhängigkeit der verschiedenen

Eingriffe in den Wasserhaushalt ebenso Bedacht

zu nehmen wie auf die voraussichtliche Entwicklung

der Wasserwirtschaft und des Raumes als

ganzes.

(4) Der Wasserwirtschaftskataster ist nach

Flußgebieten und nach Sachgebieten zu gliedern.

§ 2. (1) Die räumliche Gliederung hat sich an

folgende Hauptflußgebiete zu halten

Rhein,

Donau I (oberhalb des Inn),

Inn I (oberhalb der Salzach),

Inn II (von der Salzach bis zur Mündung, einschließlich

Salzach),

Donau II (vom Inn bis zur Ybbs, ohne Traun

und Enns),

Traun,

Enns,

Donau III (von der Ybbs bis zum Kamp, einschließlich

Ybbs und Kamp),

Donau IV (vom Kamp bis zur Staatsgrenze, einschließlich

Leitha, ohne March),

Moldau,

March,

Rabnitz,

Raab,

Mur,

Drau.

(2) Diese Hauptflußgebiete sind nach Fühlungnahme

mit den berührten Bundesländern unter

Berücksichtigung hydrographischer und verwaltungsökonomischer

Gesichtspunkte sowie wasserwirtschaftlicher

Erfordernisse zu unterteilen.

§ 3. (1) In sachlicher Hinsicht ist die Darstellung

wie folgt zu untergliedern

Teil I: Grundlagen der Wasserwirtschaft

a) Allgemeine Gebietsübersicht

geographische Gliederung,

Geologie und Morphologie,

Klima, Gewässer, Boden und Vegetation,

Besiedlung, Wirtschaft und Verkehr;

b) Vermessungstechnische

Grundlagen

Flußaufnahmen,

Geländeaufnahmen,

Höhenfestpunkte;

c) Hydrographische Grundlagen

(quantitativ und qualitativ)

Ergebnisse vieljähriger Beobachtungs- und

Meßreihen sowie systematischer Untersuchungen,

insbesondere über Niederschlag,

Oberflächengewässer, Grundwasser

und Quellen,

Gebietscharakteristik;

d) Nutzungs- und Gefährdungspotentiale

verfügbare Wassermengen,

Gewässergüte,

Rohwasserkräfte,

Vermurungs- und Hochwasserabflußgebiete,

Retentionsräume,

Speichermöglichkeiten.

Teil II: Wasserwirtschaftlicher Bestand

Wasserversorgungen,

Abwasserbeseitigungen,

wassergefährdende Anlagen,

Gewässerregulierungen, Hochwasserschutz, Wildbachverbauungen,

Ent- und Bewässerungen,

Wasserkraft- und Speicheranlagen,

Schiffahrt, Flößerei, Fischerei, Sonstiges,

Schutzmaßnahmen und Widmungen, insbesondere

wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen und

anerkannte Rahmenpläne, Wasserschutz- und

Schongebiete, Natur- und Landschaftsschutzgebiete,

Verordnungen über Flächenwidmungen

und Raumordnungen.

Teil III: Für die Wasserwirtschaft maßgebliche

Planungen

Grundwasserhoffnungsgebiete,

ent- und bewässerungsbedürftige Gebiete,

Entwürfe für wasserwirtschaftliche Rahmenpläne,

Teilplanungen und Ausbaukonzepte für Flußgebiete,

naturschutzrechtliche Planungen,

Raumordnungsstudien,

Vorkehrungen für Zivil- und Katastrophenschutz,

sonstige für die Wasserwirtschaft maßgebliche

Siedlungs-, Verkehrs-, Wirtschafts- und Erholungsplanungen.

(2) Bei der Darstellung sind rechtlicher Bestand

und Planungen deutlich zu trennen.

(3) Als Hinweis auf wasserrechtliche Bewilligungen

genügt gegebenenfalls die Anführung der

Postzahl des Wasserbuches.

(4) Die einzelnen Beiträge zum Wasserwirtschaftskataster

sind möglichst mit Quellenangabe

und Abschlußdatum zu versehen. Ferner ist flußgebietsweise

ein Literaturverzeichnis zu führen.

§ 4. (1) Für die Führung des Wasserwirtschaftskatasters

sind in erster Linie die amtlichen Ergebnisse

der Beobachtungen, Erhebungen und Messungen

sowie Pläne, Karten, Studien und Gutachten

von staatlichen Dienststellen und Anstalten

wie insbesondere des Hydrographischen

Dienstes, der Geologischen Bundesanstalt, der

Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,

des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen,

der Kulturbauämter und Wasserbauabteilungen

sowie des Wasserbuchdienstes und

des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes der

Ämter der Landesregierungen, des Bundesstrombauamtes,

des Wasserwirtschaftsfonds, der Bundesanstalt

für Wasserbiologie und Abwasserforschung,

des Bundesinstitutes für Gewässerforschung

und Fischereiwirtschaft sowie der forsttechnischen

Abteilung für Wildbach- und Lawinenverbauung

und der forstlichen Bundesversuchsanstalt

in fachgemäßer Weise zu verwerten.

Die staatlichen Dienststellen sind — soweit keine

besondere gesetzliche Regelung besteht — verpflichtet,

diese Unterlagen für den Wasserwirtschaftskataster

zur Verfügung zu stellen.

(2) Auch geeignete Beobachtungsergebnisse,

Studien und Aufzeichnungen von Gemeinden,

Ziviltechnikern der einschlägigen Fachgebiete und

Privatunternehmungen wie insbesondere von

Kraftwerksgesellschaften und Industriebetrieben

sind im Sinne der §§ 57 und 58 WRG. 1959 für

den Wasserwirtschaftskataster heranzuziehen und

zu verwerten.

(3) Als Unterlage für den Teil I und für den

Abschnitt über Wasserkraft- und Speicheranlagen

in Teil II sind vor allem die bereits vorliegenden

Bände des Wasserkraftkatasters heranzuziehen.

Erweisen sich ganze Abschnitte eines Bandes des

Wasserkraftkatasters als aktuell, so genügt an der

entsprechenden Stelle des Wasserwirtschaftskatasters

ein Hinweis auf diese Veröffentlichung.

(4) Nach Bedarf sind systematische Untersuchungen

und Erhebungen für Fluß-, See- oder

Grundwassergebiete hinsichtlich Wasserversorgung,

Gewässergüte, Hochwasserschutz und anderer

für die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse

und Zusammenhänge erheblicher Faktoren zu

veranlassen.

§ 5. (1) Die Reihenfolge der Arbeiten für den

Wasserwirtschaftskataster, der Untergliederung

und Darstellung im einzelnen, der Vorwegnahme

dringlicher Sachgebiete und der Grundlagen für

Schwerpunktmaßnahmen bestimmt das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft nach

Fühlungnahme mit den Ämtern der Landesregierungen.

(2) Einzelne Sachgebiete, wie zum Beispiel nutzbare

Grundwasservorkommen, Hochwasserabflußgebiete

und Retentionsräume können nach

Maßgabe der wasserwirtschaftlichen Planungs-

erfordernisse schwerpunktmäßig auch für ein

Bundesland oder für das ganze Bundesgebiet vorgezogen

und zusammengefaßt werden. Ebenso

können die für den Donaustrom selbst maßgebenden

Grundlagen und Planungen einheitlich

zusammengefaßt werden.

§ 6. (1) Der Wasserwirtschaftskataster ist fluß-

und sachgebietsweise in Teilheften und Bänden

zu veröffentlichen.

(2) Die Teilhefte bestehen aus ergänzungsfähigen

oder auswechselbaren Einzelblättern im

Normformat und sind mit Inhaltsverzeichnis und

Übersichtskarte zu versehen.

(3) Die Beschreibungen sind jeweils durch

Pläne, Karten, Tabellen und Diagramme zu erganzen.

(4) Jedermann steht es frei, den Wasserwirtschaftskataster

einzusehen, Abschriften zu nehmen

oder Kopien gegen Ersatz der Kosten zu

erwerben.

§ 7. Zur Erstellung und Evidenzhaltung des

Wasserwirtschaftskatasters haben die wasserwirtschaftlichen

Planungsorgane (§ 55 WRG. 1959)

die für die in Bearbeitung befindlichen oder abgeschlossenen

Fluß- und Sachgebiete maßgeblichen

Bewilligungs-, Überprüfungs- und Erlöschensbescheide

sowie Verordnungen halbjährlich dem

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

(Wasserwirtschaftskataster) zu übersenden.

§ 8. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

verliert die Verordnung des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft vom 4. Mai 1935,

BGBl. Nr. 163, ihre Wirksamkeit.

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