34. Verordnung: Einrichtung und Führung des Wasserwirtschaftskatasters
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 59 Abs. 4 des Wasserrechtsgesetzes
1959, BGBl. Nr. 215, wird verordnet
§ 1. (1) Der Wasserwirtschaftskataster ist vom
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
als Übersicht über die maßgeblichen wasserwirtschaftlichen
Verhältnisse im Bundesgebiet
zu führen.
(2) In ihm sind Angaben und Erkenntnisse über
die gewässerkundlichen Grundlagen einschließlich
der für die Wasserwirtschaft in Betracht kommenden
klimatischen und geologischen Verhältnisse,
über den Grundwasserhaushalt, die Ent-
und Bewässerungen, die Wasserversorgung und
Abwasserbeseitigung, den Gütezustand der Gewässer,
die Wasserkraftnutzung sowie über Gewässerregulierungen,
Hochwasserschutz und
Wildbachverbauungen fachgemäß zu sammeln, in
zusammenhängender Weise darzustellen und auf
dem laufenden zu halten.
(3) Dabei ist auf die wesentlichen Wassernutzungen,
den notwendigen Gewässerschutz und
die gegenseitige Abhängigkeit der verschiedenen
Eingriffe in den Wasserhaushalt ebenso Bedacht
zu nehmen wie auf die voraussichtliche Entwicklung
der Wasserwirtschaft und des Raumes als
ganzes.
(4) Der Wasserwirtschaftskataster ist nach
Flußgebieten und nach Sachgebieten zu gliedern.
§ 2. (1) Die räumliche Gliederung hat sich an
folgende Hauptflußgebiete zu halten
Rhein,
Donau I (oberhalb des Inn),
Inn I (oberhalb der Salzach),
Inn II (von der Salzach bis zur Mündung, einschließlich
Salzach),
Donau II (vom Inn bis zur Ybbs, ohne Traun
und Enns),
Traun,
Enns,
Donau III (von der Ybbs bis zum Kamp, einschließlich
Ybbs und Kamp),
Donau IV (vom Kamp bis zur Staatsgrenze, einschließlich
Leitha, ohne March),
Moldau,
March,
Rabnitz,
Raab,
Mur,
Drau.
(2) Diese Hauptflußgebiete sind nach Fühlungnahme
mit den berührten Bundesländern unter
Berücksichtigung hydrographischer und verwaltungsökonomischer
Gesichtspunkte sowie wasserwirtschaftlicher
Erfordernisse zu unterteilen.
§ 3. (1) In sachlicher Hinsicht ist die Darstellung
wie folgt zu untergliedern
Teil I: Grundlagen der Wasserwirtschaft
a) Allgemeine Gebietsübersicht
geographische Gliederung,
Geologie und Morphologie,
Klima, Gewässer, Boden und Vegetation,
Besiedlung, Wirtschaft und Verkehr;
b) Vermessungstechnische
Grundlagen
Flußaufnahmen,
Geländeaufnahmen,
Höhenfestpunkte;
c) Hydrographische Grundlagen
(quantitativ und qualitativ)
Ergebnisse vieljähriger Beobachtungs- und
Meßreihen sowie systematischer Untersuchungen,
insbesondere über Niederschlag,
Oberflächengewässer, Grundwasser
und Quellen,
Gebietscharakteristik;
d) Nutzungs- und Gefährdungspotentiale
verfügbare Wassermengen,
Gewässergüte,
Rohwasserkräfte,
Vermurungs- und Hochwasserabflußgebiete,
Retentionsräume,
Speichermöglichkeiten.
Teil II: Wasserwirtschaftlicher Bestand
Wasserversorgungen,
Abwasserbeseitigungen,
wassergefährdende Anlagen,
Gewässerregulierungen, Hochwasserschutz, Wildbachverbauungen,
Ent- und Bewässerungen,
Wasserkraft- und Speicheranlagen,
Schiffahrt, Flößerei, Fischerei, Sonstiges,
Schutzmaßnahmen und Widmungen, insbesondere
wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen und
anerkannte Rahmenpläne, Wasserschutz- und
Schongebiete, Natur- und Landschaftsschutzgebiete,
Verordnungen über Flächenwidmungen
und Raumordnungen.
Teil III: Für die Wasserwirtschaft maßgebliche
Planungen
Grundwasserhoffnungsgebiete,
ent- und bewässerungsbedürftige Gebiete,
Entwürfe für wasserwirtschaftliche Rahmenpläne,
Teilplanungen und Ausbaukonzepte für Flußgebiete,
naturschutzrechtliche Planungen,
Raumordnungsstudien,
Vorkehrungen für Zivil- und Katastrophenschutz,
sonstige für die Wasserwirtschaft maßgebliche
Siedlungs-, Verkehrs-, Wirtschafts- und Erholungsplanungen.
(2) Bei der Darstellung sind rechtlicher Bestand
und Planungen deutlich zu trennen.
(3) Als Hinweis auf wasserrechtliche Bewilligungen
genügt gegebenenfalls die Anführung der
Postzahl des Wasserbuches.
(4) Die einzelnen Beiträge zum Wasserwirtschaftskataster
sind möglichst mit Quellenangabe
und Abschlußdatum zu versehen. Ferner ist flußgebietsweise
ein Literaturverzeichnis zu führen.
§ 4. (1) Für die Führung des Wasserwirtschaftskatasters
sind in erster Linie die amtlichen Ergebnisse
der Beobachtungen, Erhebungen und Messungen
sowie Pläne, Karten, Studien und Gutachten
von staatlichen Dienststellen und Anstalten
wie insbesondere des Hydrographischen
Dienstes, der Geologischen Bundesanstalt, der
Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,
des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen,
der Kulturbauämter und Wasserbauabteilungen
sowie des Wasserbuchdienstes und
des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes der
Ämter der Landesregierungen, des Bundesstrombauamtes,
des Wasserwirtschaftsfonds, der Bundesanstalt
für Wasserbiologie und Abwasserforschung,
des Bundesinstitutes für Gewässerforschung
und Fischereiwirtschaft sowie der forsttechnischen
Abteilung für Wildbach- und Lawinenverbauung
und der forstlichen Bundesversuchsanstalt
in fachgemäßer Weise zu verwerten.
Die staatlichen Dienststellen sind — soweit keine
besondere gesetzliche Regelung besteht — verpflichtet,
diese Unterlagen für den Wasserwirtschaftskataster
zur Verfügung zu stellen.
(2) Auch geeignete Beobachtungsergebnisse,
Studien und Aufzeichnungen von Gemeinden,
Ziviltechnikern der einschlägigen Fachgebiete und
Privatunternehmungen wie insbesondere von
Kraftwerksgesellschaften und Industriebetrieben
sind im Sinne der §§ 57 und 58 WRG. 1959 für
den Wasserwirtschaftskataster heranzuziehen und
zu verwerten.
(3) Als Unterlage für den Teil I und für den
Abschnitt über Wasserkraft- und Speicheranlagen
in Teil II sind vor allem die bereits vorliegenden
Bände des Wasserkraftkatasters heranzuziehen.
Erweisen sich ganze Abschnitte eines Bandes des
Wasserkraftkatasters als aktuell, so genügt an der
entsprechenden Stelle des Wasserwirtschaftskatasters
ein Hinweis auf diese Veröffentlichung.
(4) Nach Bedarf sind systematische Untersuchungen
und Erhebungen für Fluß-, See- oder
Grundwassergebiete hinsichtlich Wasserversorgung,
Gewässergüte, Hochwasserschutz und anderer
für die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse
und Zusammenhänge erheblicher Faktoren zu
veranlassen.
§ 5. (1) Die Reihenfolge der Arbeiten für den
Wasserwirtschaftskataster, der Untergliederung
und Darstellung im einzelnen, der Vorwegnahme
dringlicher Sachgebiete und der Grundlagen für
Schwerpunktmaßnahmen bestimmt das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft nach
Fühlungnahme mit den Ämtern der Landesregierungen.
(2) Einzelne Sachgebiete, wie zum Beispiel nutzbare
Grundwasservorkommen, Hochwasserabflußgebiete
und Retentionsräume können nach
Maßgabe der wasserwirtschaftlichen Planungs-
erfordernisse schwerpunktmäßig auch für ein
Bundesland oder für das ganze Bundesgebiet vorgezogen
und zusammengefaßt werden. Ebenso
können die für den Donaustrom selbst maßgebenden
Grundlagen und Planungen einheitlich
zusammengefaßt werden.
§ 6. (1) Der Wasserwirtschaftskataster ist fluß-
und sachgebietsweise in Teilheften und Bänden
zu veröffentlichen.
(2) Die Teilhefte bestehen aus ergänzungsfähigen
oder auswechselbaren Einzelblättern im
Normformat und sind mit Inhaltsverzeichnis und
Übersichtskarte zu versehen.
(3) Die Beschreibungen sind jeweils durch
Pläne, Karten, Tabellen und Diagramme zu erganzen.
(4) Jedermann steht es frei, den Wasserwirtschaftskataster
einzusehen, Abschriften zu nehmen
oder Kopien gegen Ersatz der Kosten zu
erwerben.
§ 7. Zur Erstellung und Evidenzhaltung des
Wasserwirtschaftskatasters haben die wasserwirtschaftlichen
Planungsorgane (§ 55 WRG. 1959)
die für die in Bearbeitung befindlichen oder abgeschlossenen
Fluß- und Sachgebiete maßgeblichen
Bewilligungs-, Überprüfungs- und Erlöschensbescheide
sowie Verordnungen halbjährlich dem
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
(Wasserwirtschaftskataster) zu übersenden.
§ 8. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
verliert die Verordnung des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft vom 4. Mai 1935,
BGBl. Nr. 163, ihre Wirksamkeit.