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34_1968 AT

34. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Anlage 1 der Handelskammer-Wahlordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 34. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Anlage 1 der Handelskammer-Wahlordnung

Auf Grund des Handelskammergesetzes, BGBl.

Nr. 182/1946, insbesondere dessen § 46, wird

verordnet

Die Anlage 1 der Handelskammer-Wahlordnung,

BGBl. Nr. 11/1950, in der Fassung der

Verordnungen BGBl. Nr. 265/1954, 32/1958,

250/1958, 36/1960, 109/1962, 306/1962, 8/1965

und 115/1967 sowie der Kundmachungen des

Bundeskanzleramtes BGBl. Nr. 70/1960 und

137/1962 wird abgeändert wie folgt

1. Im § 1 Abschnitt II ist bei der Nr. 10 an

Stelle der im Bereich der Kammer Niederösterreich

angegebenen Mandatszahl „(5)" die Mandatszahl

„11" zu setzen.

2. Im § 1 Abschnitt II ist bei der Nr. 19 an

Stelle der im Bereich der Kammer Steiermark

angeführten Mandatszahl „(3)" die Mandatszahl

„9" zu setzen.

3. Im § 1 Abschnitt V ist bei der Nr. 1 an

Stelle der im Bereich der Kammer Vorarlberg

angegebenen Mandatszahl „(3)" die Mandatszahl

„9" zu setzen.

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