34. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Anlage 1 der Handelskammer-Wahlordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Handelskammergesetzes, BGBl.
Nr. 182/1946, insbesondere dessen § 46, wird
verordnet
Die Anlage 1 der Handelskammer-Wahlordnung,
BGBl. Nr. 11/1950, in der Fassung der
Verordnungen BGBl. Nr. 265/1954, 32/1958,
250/1958, 36/1960, 109/1962, 306/1962, 8/1965
und 115/1967 sowie der Kundmachungen des
Bundeskanzleramtes BGBl. Nr. 70/1960 und
137/1962 wird abgeändert wie folgt
1. Im § 1 Abschnitt II ist bei der Nr. 10 an
Stelle der im Bereich der Kammer Niederösterreich
angegebenen Mandatszahl „(5)" die Mandatszahl
„11" zu setzen.
2. Im § 1 Abschnitt II ist bei der Nr. 19 an
Stelle der im Bereich der Kammer Steiermark
angeführten Mandatszahl „(3)" die Mandatszahl
„9" zu setzen.
3. Im § 1 Abschnitt V ist bei der Nr. 1 an
Stelle der im Bereich der Kammer Vorarlberg
angegebenen Mandatszahl „(3)" die Mandatszahl
„9" zu setzen.