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34_1967 AT

34. Verordnung: Sicherheitsfilmverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 34. Verordnung: Sicherheitsfilmverordnung

Auf Grund des § 5 Abs. 5 und des § 6 Abs. 3

des Bundesgesetzes über den gewerbsmäßigen

Verkehr mit Laufbildfilmen (Sicherheitsfilmgesetz)

vom 9. November 1966, BGBl. Nr. 264,

wird verordnet

ABSCHNITT I

Voraussetzungen der Anerkennung als Sicherheitsfilm

Schwer entzündliche und schwer

brennbare Filme

§ 1. (1) Ein Film ist schwer entzündlich, wenn

er sich unter den im § 2 festgesetzten Bedingungen

bei einer Temperatur von 300° C ± 1°

bis 310° C ± 1° innerhalb von 10 Minuten nicht

entzündet.

(2) Ein Film ist schwer brennbar, wenn seine

Flamme unter den im § 3 festgesetzten Bedingungen

nach Entfernung der Zündquelle vor dem

vollständigen Verbrennen einer 300 mm langen

horizontal ausgespannten Probe erlischt oder

wenn seine Brenndauer bei derselben Probe unter

den im § 3 festgesetzten Bedingungen mehr als

30 Sekunden, bei Filmen über 0'08 mm Dicke

mehr als 45 Sekunden, beträgt.

Bestimmungen über das Prüfungsverfahren

a) Prüfung der Entzündlichkeit

§ 2. (1) Die Entzündlichkeit ist an einer Probe

zu bestimmen, die 35 mm lang und 8 mm breit

ist; sie kann gelocht sein (8 mm-Film). Die Probe

ist einem Film zu entnehmen, der freihängend

an der Luft bei 20° C ± 2° und 45 ± 5 vom

Hundert relativer Luftfeuchtigkeit 12 Stunden

getrocknet worden ist. Der Film kann unbelichtet

oder belichtet, nicht entwickelt oder entwickelt

sein. Die Prüfung ist unmittelbar nach der Trocknung

vorzunehmen.

(2) Bei der Bestimmung des Grades der Entzündlichkeit

ist ein elektrischer Widerstandsofen

zu verwenden, dessen Innenraum die Form eines

stehenden Zylinders von 70 mm Durchmesser und

70 mm mittlerer Höhe mit abgerundetem Boden

hat. Die obenliegende Öffnung muß durch einen

übergreifenden Deckel geschlossen sein. Der Deckel

muß aus Stahlblech bestehen und zwei Löcher

haben; der Durchmesser des einen Loches hat

7 mm, der des anderen 15 mm und der Abstand

der Mittelpunkte dieser Löcher 15 mm zu betragen.

(3) Durch das Loch von 7 mm Durchmesser ist

ein Eisen-Konstantan-Thermoelement einzuführen,

dessen Zuführungsdrähte mit einer Porzellanumhüllung

zu versehen sind, die genau in

das Loch hineinpaßt. Die Temperaturmessung

kann auch mit einem Thermometer vorgenommen

werden, das durch eine in geringem Abstand

über dem Deckel liegende Korkscheibe gegen die

aufsteigende warme Luft geschützt ist; die Anzeige

muß für den herausragenden Teil des

Quecksilberfadens korrigiert werden. Die Lötstelle

des Thermoelementes oder die Mitte des

Temperaturfühlers des Quecksilberthermometers

muß 35 mm ± 1 mm unter dem Deckel liegen.

(4) Für die Prüfung ist der Ofen zunächst

auf eine Temperatur von 300° C ± 1° zu bringen

und sodann die Filmprobe gemäß Abs. 5 einzuführen.

Die Temperatur darf nicht absinken

und sich je Minute um nicht mehr als 1° erhöhen.

(5) Durch das Loch von 15 mm Durchmesser

ist die an einem dünnen U-förmigen Drahthaken

befestigte Filmprobe schnell einzuführen. Die

Mitte der Filmprobe muß sich in derselben Tiefe

befinden wie die Lötstelle des Thermoelementes

oder die Mitte des Temperaturfühlers des Quecksilberthermometers.

Es ist festzustellen, ob sich

der Film nach der Einführung innerhalb von

10 Minuten entzündet.

(6) Der Versuch gemäß Abs. 3 bis 5 ist dreimal,

jedesmal mit einer neuen Probe, durchzuführen.

Zwischen je zwei Versuchen muß der Ofen durch

Abnahme des Deckels und Ausblasen durchlüftet

werden.

(7) Bei keinem der drei Versuche darf es zur

Entzündung der Filmprobe im Sinne des § 1

Abs. 1 kommen.

b) Prüfung der Brenndauer

§ 3. (1) Die Brenndauer ist an einer Probe von

350 mm Länge zu bestimmen, die von einem

Film abgeschnitten ist und freihängend an der

Luft bei 20° C ± 2° und 45 ± 5 vom Hundert

relativer Luftfeuchtigkeit 12 Stunden lang getrocknet

worden ist. Der Film kann unbelichtet

oder belichtet, nicht entwickelt oder entwickelt

sein. In 50 mm Abstand vom Anfang ist eine

Marke (Strich auf dem Filmband) anzubringen.

(2) Die Brenndauer ist in einem zugfreien

Raum mit. einer Raumtemperatur von 20° C

-4- 2° unmittelbar nach dem Trocknen zu bestimmen.

(3) Die Probe ist waagrecht hochkant und, falls

der Film zwei Lochreihen trägt, zwischen zwei

gespannten weichen Stahldrähten mit einem kleineren

Durchmesser als 0'5 mm aufzuhängen. Die

Drähte sind durch die Löcher in Abständen von

nicht mehr als 32 mm so durchzufädeln, daß die

benutzten Löcher in den beiden Lochreihen

gegeneinander versetzt sind. Filme mit einer

Lochreihe sind mit einem Draht aufzuhängen.

(4) Die Brenndauer ist von dem Zeitpunkt, an

dem die Flamme die Marke erreicht, bis zum vollständigen

Verbrennen der Probe zu rechnen.

(5) Der Versuch gemäß Abs. 1 bis 4 ist dreimal,

jedesmal mit einer neuen Probe, durchzuführen.

(6) Bei jedem der drei Versuche muß die

Flamme vor dem vollständigen Verbrennen der

Filmprobe erlöschen oder sich die im § 1 Abs. 2

festgesetzte Mindestbrenndauer ergeben.

ABSCHNITT II

Kennzeichnung der Laufbildsicherheitsfilme und

der Behälter

Kennzeichnung der Laufbildsicherheitsfilme

von mehr als

34 mm Breite

§ 4. (1) Laufbildsicherheitsfilme von mehr als

34 mm Breite müssen mit folgenden Kennzeichen

versehen sein

1. mit dem Namen, der Firma, dem Warenzeichen

oder einem sonstigen auf den Hersteller hinweisenden

Zeichen an beliebiger Stelle des

Films und

2. auf den Stegen zwischen den Perforationslöchern

a) mit dem Zeichen „S", „Sicherheitsfilm",

„Nonflam", „Non flam" oder „Safety", und

zwar fortlaufend auf der ganzen Länge des

Films in Abständen von höchstens 250 mm,

oder

b) mit Längsstrichen, die sich mindestens auf

jedem vierten Steg wiederholen.

(2) Die nach Abs. 1 vorgeschriebenen Kennzeichen

müssen sich auf dem Film so oft wiederholen,

daß kein Abschnitt von mehr als 100 mm

Länge frei von Zeichen bleibt.

(3) Laufbildsicherheitsfilme, die Farbfilme sind,

dürfen abweichend von Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2

auch in der Weise gekennzeichnet sein, daß der

Film mit fluoreszierenden Stoffen versehen ist,

die ihn unter Einwirkung von ultravioletten

Strahlen deutlich aufleuchten lassen. Außerdem

muß eines der in Abs. 1 Z. 2 lit. a genannten

Zeichen mindestens am Anfang und am Ende

jeder Filmrolle auf dem Filmrand erkennbar angebracht

sein.

Kennzeichnung der Schmalfilme

§ 5. Laufbildsicherheitsfilme bis einschließlich

34 mm Breite (Schmalfilme) müssen mit dem

Namen, der Firma, dem Warenzeichen oder

einem sonstigen auf den Hersteller hinweisenden

Zeichen und mit dem Zusatz „S", „Sicherheitsfilm",

„Nonflam", „Non flam" oder „Safety"

gekennzeichnet sein; diese Kennzeichnung muß

sich auf der ganzen Länge des Films so oft wiederholen,

daß kein Abschnitt von mehr als 500 mm

Länge frei von Zeichen bleibt.

Kennzeichnung der Behälter

§ 6. (1) Behälter zur Aufbewahrung von Laufbildfilmen,

die nicht oder nicht ausschließlich auf

anerkanntem Sicherheitsfilm hergestellt oder

nicht gemäß § 4 gekennzeichnet sind, müssen mit

einem auf die Feuergefährlichkeit des Inhaltes

hinweisenden Kennzeichen nach dem Muster der

Anlage versehen sein. Das Kennzeichen muß eine

schwarz umrandete Flamme auf einer gelbroten

rechteckigen Grundfläche, deren längerer Rand

210 mm und deren kürzerer Rand 148 mm beträgt,

darstellen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Behälter zur Aufbewahrung

der im § 11 Abs. 3 des Bundesgesetzes über

den gewerbsmäßigen Verkehr mit Laufbildfilmen

(Sicherheitsfilmgesetz), BGBl. Nr. 264/1966, bezeichneten

Laufbildfilme.

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