34. Verordnung: Sicherheitsfilmverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 Abs. 5 und des § 6 Abs. 3
des Bundesgesetzes über den gewerbsmäßigen
Verkehr mit Laufbildfilmen (Sicherheitsfilmgesetz)
vom 9. November 1966, BGBl. Nr. 264,
wird verordnet
ABSCHNITT I
Voraussetzungen der Anerkennung als Sicherheitsfilm
Schwer entzündliche und schwer
brennbare Filme
§ 1. (1) Ein Film ist schwer entzündlich, wenn
er sich unter den im § 2 festgesetzten Bedingungen
bei einer Temperatur von 300° C ± 1°
bis 310° C ± 1° innerhalb von 10 Minuten nicht
entzündet.
(2) Ein Film ist schwer brennbar, wenn seine
Flamme unter den im § 3 festgesetzten Bedingungen
nach Entfernung der Zündquelle vor dem
vollständigen Verbrennen einer 300 mm langen
horizontal ausgespannten Probe erlischt oder
wenn seine Brenndauer bei derselben Probe unter
den im § 3 festgesetzten Bedingungen mehr als
30 Sekunden, bei Filmen über 0'08 mm Dicke
mehr als 45 Sekunden, beträgt.
Bestimmungen über das Prüfungsverfahren
a) Prüfung der Entzündlichkeit
§ 2. (1) Die Entzündlichkeit ist an einer Probe
zu bestimmen, die 35 mm lang und 8 mm breit
ist; sie kann gelocht sein (8 mm-Film). Die Probe
ist einem Film zu entnehmen, der freihängend
an der Luft bei 20° C ± 2° und 45 ± 5 vom
Hundert relativer Luftfeuchtigkeit 12 Stunden
getrocknet worden ist. Der Film kann unbelichtet
oder belichtet, nicht entwickelt oder entwickelt
sein. Die Prüfung ist unmittelbar nach der Trocknung
vorzunehmen.
(2) Bei der Bestimmung des Grades der Entzündlichkeit
ist ein elektrischer Widerstandsofen
zu verwenden, dessen Innenraum die Form eines
stehenden Zylinders von 70 mm Durchmesser und
70 mm mittlerer Höhe mit abgerundetem Boden
hat. Die obenliegende Öffnung muß durch einen
übergreifenden Deckel geschlossen sein. Der Deckel
muß aus Stahlblech bestehen und zwei Löcher
haben; der Durchmesser des einen Loches hat
7 mm, der des anderen 15 mm und der Abstand
der Mittelpunkte dieser Löcher 15 mm zu betragen.
(3) Durch das Loch von 7 mm Durchmesser ist
ein Eisen-Konstantan-Thermoelement einzuführen,
dessen Zuführungsdrähte mit einer Porzellanumhüllung
zu versehen sind, die genau in
das Loch hineinpaßt. Die Temperaturmessung
kann auch mit einem Thermometer vorgenommen
werden, das durch eine in geringem Abstand
über dem Deckel liegende Korkscheibe gegen die
aufsteigende warme Luft geschützt ist; die Anzeige
muß für den herausragenden Teil des
Quecksilberfadens korrigiert werden. Die Lötstelle
des Thermoelementes oder die Mitte des
Temperaturfühlers des Quecksilberthermometers
muß 35 mm ± 1 mm unter dem Deckel liegen.
(4) Für die Prüfung ist der Ofen zunächst
auf eine Temperatur von 300° C ± 1° zu bringen
und sodann die Filmprobe gemäß Abs. 5 einzuführen.
Die Temperatur darf nicht absinken
und sich je Minute um nicht mehr als 1° erhöhen.
(5) Durch das Loch von 15 mm Durchmesser
ist die an einem dünnen U-förmigen Drahthaken
befestigte Filmprobe schnell einzuführen. Die
Mitte der Filmprobe muß sich in derselben Tiefe
befinden wie die Lötstelle des Thermoelementes
oder die Mitte des Temperaturfühlers des Quecksilberthermometers.
Es ist festzustellen, ob sich
der Film nach der Einführung innerhalb von
10 Minuten entzündet.
(6) Der Versuch gemäß Abs. 3 bis 5 ist dreimal,
jedesmal mit einer neuen Probe, durchzuführen.
Zwischen je zwei Versuchen muß der Ofen durch
Abnahme des Deckels und Ausblasen durchlüftet
werden.
(7) Bei keinem der drei Versuche darf es zur
Entzündung der Filmprobe im Sinne des § 1
Abs. 1 kommen.
b) Prüfung der Brenndauer
§ 3. (1) Die Brenndauer ist an einer Probe von
350 mm Länge zu bestimmen, die von einem
Film abgeschnitten ist und freihängend an der
Luft bei 20° C ± 2° und 45 ± 5 vom Hundert
relativer Luftfeuchtigkeit 12 Stunden lang getrocknet
worden ist. Der Film kann unbelichtet
oder belichtet, nicht entwickelt oder entwickelt
sein. In 50 mm Abstand vom Anfang ist eine
Marke (Strich auf dem Filmband) anzubringen.
(2) Die Brenndauer ist in einem zugfreien
Raum mit. einer Raumtemperatur von 20° C
-4- 2° unmittelbar nach dem Trocknen zu bestimmen.
(3) Die Probe ist waagrecht hochkant und, falls
der Film zwei Lochreihen trägt, zwischen zwei
gespannten weichen Stahldrähten mit einem kleineren
Durchmesser als 0'5 mm aufzuhängen. Die
Drähte sind durch die Löcher in Abständen von
nicht mehr als 32 mm so durchzufädeln, daß die
benutzten Löcher in den beiden Lochreihen
gegeneinander versetzt sind. Filme mit einer
Lochreihe sind mit einem Draht aufzuhängen.
(4) Die Brenndauer ist von dem Zeitpunkt, an
dem die Flamme die Marke erreicht, bis zum vollständigen
Verbrennen der Probe zu rechnen.
(5) Der Versuch gemäß Abs. 1 bis 4 ist dreimal,
jedesmal mit einer neuen Probe, durchzuführen.
(6) Bei jedem der drei Versuche muß die
Flamme vor dem vollständigen Verbrennen der
Filmprobe erlöschen oder sich die im § 1 Abs. 2
festgesetzte Mindestbrenndauer ergeben.
ABSCHNITT II
Kennzeichnung der Laufbildsicherheitsfilme und
der Behälter
Kennzeichnung der Laufbildsicherheitsfilme
von mehr als
34 mm Breite
§ 4. (1) Laufbildsicherheitsfilme von mehr als
34 mm Breite müssen mit folgenden Kennzeichen
versehen sein
1. mit dem Namen, der Firma, dem Warenzeichen
oder einem sonstigen auf den Hersteller hinweisenden
Zeichen an beliebiger Stelle des
Films und
2. auf den Stegen zwischen den Perforationslöchern
a) mit dem Zeichen „S", „Sicherheitsfilm",
„Nonflam", „Non flam" oder „Safety", und
zwar fortlaufend auf der ganzen Länge des
Films in Abständen von höchstens 250 mm,
oder
b) mit Längsstrichen, die sich mindestens auf
jedem vierten Steg wiederholen.
(2) Die nach Abs. 1 vorgeschriebenen Kennzeichen
müssen sich auf dem Film so oft wiederholen,
daß kein Abschnitt von mehr als 100 mm
Länge frei von Zeichen bleibt.
(3) Laufbildsicherheitsfilme, die Farbfilme sind,
dürfen abweichend von Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2
auch in der Weise gekennzeichnet sein, daß der
Film mit fluoreszierenden Stoffen versehen ist,
die ihn unter Einwirkung von ultravioletten
Strahlen deutlich aufleuchten lassen. Außerdem
muß eines der in Abs. 1 Z. 2 lit. a genannten
Zeichen mindestens am Anfang und am Ende
jeder Filmrolle auf dem Filmrand erkennbar angebracht
sein.
Kennzeichnung der Schmalfilme
§ 5. Laufbildsicherheitsfilme bis einschließlich
34 mm Breite (Schmalfilme) müssen mit dem
Namen, der Firma, dem Warenzeichen oder
einem sonstigen auf den Hersteller hinweisenden
Zeichen und mit dem Zusatz „S", „Sicherheitsfilm",
„Nonflam", „Non flam" oder „Safety"
gekennzeichnet sein; diese Kennzeichnung muß
sich auf der ganzen Länge des Films so oft wiederholen,
daß kein Abschnitt von mehr als 500 mm
Länge frei von Zeichen bleibt.
Kennzeichnung der Behälter
§ 6. (1) Behälter zur Aufbewahrung von Laufbildfilmen,
die nicht oder nicht ausschließlich auf
anerkanntem Sicherheitsfilm hergestellt oder
nicht gemäß § 4 gekennzeichnet sind, müssen mit
einem auf die Feuergefährlichkeit des Inhaltes
hinweisenden Kennzeichen nach dem Muster der
Anlage versehen sein. Das Kennzeichen muß eine
schwarz umrandete Flamme auf einer gelbroten
rechteckigen Grundfläche, deren längerer Rand
210 mm und deren kürzerer Rand 148 mm beträgt,
darstellen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Behälter zur Aufbewahrung
der im § 11 Abs. 3 des Bundesgesetzes über
den gewerbsmäßigen Verkehr mit Laufbildfilmen
(Sicherheitsfilmgesetz), BGBl. Nr. 264/1966, bezeichneten
Laufbildfilme.