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34_1965 AT

34. Veterinärabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Rumänischen Volksrepublik

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 34. Veterinärabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Rumänischen Volksrepublik

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Rumänischen Volksrepublik haben,

um die Einschleppung von Tierseuchen in ihr

Gebiet zu verhindern und die Einfuhr und Durchfuhr

von lebenden Tieren, tierischen Stoffen

und Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffes

von Tierseuchen sein können, zu erleichtern,

folgendes Abkommen geschlossen

Artikel 1

(1) Das Abkommen findet auf Tiere, tierische

Stoffe und Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes

von Tierseuchen sein können

(im folgenden Sendungen genannt) Anwendung,

die aus dem Gebiete des einen Vertragschließenden

Teiles stammen (Herkunftsstaat) und in das

Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles

eingeführt (Einfuhrstaat) oder durch dessen

Gebiet durchgeführt (Durchfuhrstaat) werden

sollen.

(2) Soweit über die Ein- und Durchfuhr der

Sendungen im Abkommen keine Regelung

getroffen ist, finden die innerstaatlichen Vorschriften

Anwendung.

Artikel 2

(1) Tiere im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 sind

a) Einhufer und Klauentiere aller Art, Haus- und

Wildkaninchen sowie Hasen, Haus- und

Wildgeflügel;

b) Ziergeflügel, Papageien und Sittiche, Pelztiere,

Hunde und Katzen;

c) Bienen.

(2) Zu den Tieren im Sinne des Absatzes 1

zählen nicht: Tiere in Zirkusunternehmungen,

zoologischen Gärten, Tierhandlungen, Wildparks

und ähnlichen Einrichtungen; exotische Tiere

überhaupt, Brieftauben, Waldvögel, Laboratoriumstiere

und Fische.

(3) Tierische Stoffe im Sinne des Artikels 1

Absatz 1 sind

a) Tierkörper und Tierkörperteile von getöteten

(geschlachteten) Tieren der in Absatz

1 lit. a genannten Tierarten, von solchen

Tieren stammende, aus dem körperlichen

Zusammenhalt bereits gelöste Rohstoffe,

die für den menschlichen Genuß geeignet

oder bestimmt sind, in rohem (Fleisch)

und verarbeitetem (Fleischwaren) Zustand;

b) Produkte, die von lebenden Tieren der im

Absatz 1 lit. a und c genannten Tierarten

stammen und zum menschlichen Genuß

geeignet oder bestimmt sind, wie Milch,

Eier, Honig;

c) sonstige Stoffe (roh oder bearbeitet), die

von lebenden oder getöteten (geschlachteten)

Tieren der im Absatz 1 lit. a genannten

Tierarten stammen;

d) Fischmehl.

(4) Zu den tierischen Stoffen im Sinne des

Absatzes 3 zählen nicht Organe der Tiere und

sonstige tierische Teile, die für die Herstellung

von pharmazeutischen Präparaten bestimmt sind,

und der Tiersamen.

(5) Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes

von Tierseuchen sein können, sind solche,

die zwar nicht von Tieren stammen, die aber mit

für Tiere pathogenen Krankheitserregern in

Berührung gekommen sind oder sein können,

wie Streumaterial, Dünger, Arbeitskleider und

dergleichen.

Artikel 3

(1) Die Einfuhr und Durchfuhr von Sendungen

ist nur über die nachstehenden Eintrittsstellen

zulässig

Für die Republik Österreich

Im Eisenbahnverkehr: Hegyeshalom, Jennersdorf,

Sopron und Hohenau.

Im Straßenverkehr: Nickelsdorf, Klingenbach

(mit grenztierärztlicher Abfertigung in

Sopron).

Im Flugverkehr: Graz-Thalerhof, Innsbruck,

Klagenfurt, Linz-Hörsching, Salzburg-Maxglan

und Wien-Schwechat.

Im Schiffsverkehr auf der Donau: Wien

(nur für tierische Stoffe).

Für die Rumänische Volksrepublik

Im Eisenbahnverkehr: Episcopia-Bihorului,

Curtici, Stamora-Moravitza.

Im Straßenverkehr: Episcopia-Bihorului.

Im Flugverkehr: Bukarest-Baneasa, Arad.

Im Schiffsverkehr auf der Donau: Turnu-

Severin, Giurgiu (nur für tierische Stoffe).

(2) Wenn es die Verkehrsinteressen erfordern,

werden die Vertragschließenden Teile neue

Eintrittsstellen bestimmen oder bestehende auflassen.

(3) Im Straßenverkehr dürfen Einhufer, Klauentiere

und Geflügel im lebenden Zustande weder

ein- noch durchgeführt werden. Die obersten

für Veterinärangelegenheiten zuständigen Behörden

(im folgenden Zentralveterinärbehörden

genannt) können jedoch im Einzelfalle Ausnahmen

von diesem Verbot zulassen, wenn damit die

Gefahr einer Einschleppung von Tierseuchen

nicht verbunden ist.

Artikel 4

(1) Sendungen unterliegen — soweit im Abkommen

nichts anderes vereinbart worden ist —

bei der Einfuhr und Durchfuhr der tierärztlichen

Grenzkontrolle.

(2) Die tierärztliche Grenzkontrolle wird durch

staatlich beauftragte Tierärzte (im folgenden

Grenztierärzte genannt) durchgeführt.

(3) Der Grenztierarzt hat

a) die Zeugnisse und die sonstigen Bescheinigungen

auf ihre formelle und inhaltliche

Richtigkeit zu überprüfen,

b) die Tiere und die sonstigen Sendungen zu

untersuchen; von einer Untersuchung letzterer

darf er jedoch absehen, wenn dies im

Interesse des Verkehrs geboten erscheint

und veterinärpolizeiliche Bedenken dagegen

nicht bestehen,

c) über die Zulassung der Sendungen zur Einfuhr

oder Durchfuhr zu entscheiden.

(4) Für die Anwendung der Bestimmungen des

Abkommens sind ein Flugzeug, ein Schiffsabteil,

ein Kraftwagen mit oder ohne Anhänger einem

Eisenbahnwagen gleichzuhalten.

Artikel 5

(1) Sendungen müssen seuchenfrei sein.

(2) Die Seuchenfreiheit im Sinne des Absatzes 1

ist als gegeben anzunehmen, wenn

a) bei Tieren die in der Anlage 1

b) bei tierischen Stoffen und sonstigen möglichen

Trägern des Ansteckungsstoffes von

Tierseuchen die in den Anlagen 2 und 3

festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

Artikel 6

(1) Die Seuchenfreiheit im Sinne des Artikels 5

ist anläßlich der tierärztlichen Grenzkontrolle

durch Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse

(im folgenden Zeugnisse genannt) nachzuweisen.

(2) Die Zeugnisse haben zu enthalten

a) den Herkunfts- und den Bestimmungsort

der Sendung,

b) Name und Wohnort des Versenders und des

Empfängers,

c) die Bestätigung, daß die gemäß Artikel 5

Absatz 2 vorgeschriebenen Voraussetzungen

gegeben sind,

d) bei Tieren überdies deren Anzahl und

Beschreibung und

e) bei tierischen Stoffen sowie bei Gegenständen

überdies deren Bezeichnung, Menge und

Verpackungsar t.

(3) Die Zeugnisse müssen von einem zu deren

Ausstellung staatlich ermächtigten Tierarzt (im

folgenden ermächtigter Tierarzt genannt) in

deutscher und rumänischer Sprache ausgestellt

sein.

(4) Die Gültigkeitsdauer der Zeugnisse beträgt,

jeweils vom Tage der Ausstellung an gerechnet,

bei

a) Tieren: 10 Tage,

b) tierischen Stoffen und sonstigen möglichen

Trägern des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen

6 Monate.

(5) Zeugnisse für Tiere gemäß Absatz 4 lit. a,

deren Gültigkeitsdauer zu einem Zeitpunkt

abläuft, in dem die Sendung sich noch im Herkunftsstaat

befindet, behalten ihre Gültigkeit

für die Dauer von weiteren 10 Tagen, wenn der

ermächtigte Tierarzt des Herkunftsstaates auf

Grund einer neuerlichen Untersuchung die Unbedenklichkeit

der Sendung in veterinärpolizeilicher

Hinsicht bescheinigt.

Artikel 7

(1) Die Zeugnisse sind bei Tieren, soweit

im Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, für jedes

einzelne Stück, bei Bienen für jeden Bienenstock,

gesondert beizubringen. Für Saugtiere in Begleitung

des Muttertieres genügt es, wenn der

ermächtigte Tierarzt auf dem Zeugnis des

Muttertieres einen Vermerk über die Zugehörigkeit

des Saugtieres anbringt.

(2) Sammelzeugnisse können je Eisenbahnwagen

ausgestellt werden für

a) Tiere — ausgenommen Einhufer und Rinder

in einem Alter von über 3 Monaten — wenn

diese

1. einem Absender gehören und für einen

Empfänger bestimmt sind,

2. ein und derselben Gattung angehören,

3. aus derselben Gemeinde stammen;

b) tierische Stoffe oder sonstige mögliche

Träger des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen.

Artikel 8

(1) Jeder der Vertragschließenden Teile ist

berechtigt, die Durchfuhr bewilligungspflichtiger

Sendungen an eine veterinärbehördliche Zulassungserklärung

zu binden.

(2) Die veterinärbehördliche Zulassungserklärung

ist eine von der Zentralveterinärbehörde

des angrenzenden Ein- oder Durchfuhrstaates

abgegebene schriftliche Erklärung, worin sich

diese verpflichtet, Sendungen im Sinne des Absatzes

1 ohne jegliche Einschränkung in veterinärpolizeilicher

Hinsicht zu übernehmen.

Artikel 9

(1) Die Vertragschließenden Teile kommen

überein, Fleisch und Fleischwaren, unbeschadet

der Erfordernisse gemäß Artikel 5, nur bei

Zutreffen der nachstehenden weiteren Voraussetzungen

zur Einfuhr zuzulassen

a) Fleisch von Einhufern, Rindern, Schafen,

Ziegen und Schweinen, wenn dieses von

Tieren stammt, die in einem von der Zentralveterinärbehörde

des Herkunftsstaates zugelassenen

Exportschlachthof geschlachtet

wurden, und

b) Fleischwaren, wenn diese aus Fleisch hergestellt

wurden, das den Erfordernissen

der lit. a entspricht, und wenn überdies

die Fleischwaren in einem von der Zentralveterinärbehörde

des Herkunftsstaates zugelassenen

Fleischexportbetrieb hergestellt

wurden.

(2) Die Zentralveterinärbehörde des Herkunftsstaates

hat jedem Exportschlachthof eine Kennnummer

in römischen Ziffern, jedem Fleischexportbetrieb

eine solche in arabischen Ziffern,

zuzuweisen und diese Nummern der Zentralveterinärbehörde

des Bestimmungsstaates mitzuteilen.

Der ermächtigte Tierarzt hat die Kennnummer

auf den Zeugnissen zu vermerken.

(3) Die Exportschlachthöfe und Fleischexportbetriebe

müssen den in der Anlage 4 enthaltenen

Erfordernissen entsprechen.

Artikel 10

(1) Fleisch von Einhufern, Rindern, Schafen

und Ziegen darf nur in folgender Aufbereitung

eingeführt werden

a) Einhufer

Der Tierkörper muß in Hälften oder Viertel

geteilt sein. Stehen der Kopf, der Kehlkopf,

die Luftröhre und die Lunge mit

einem Teil des Tierkörpers nicht mindestens

an einer Stelle im natürlichen Zusammenhang,

so müssen diese abgetrennten

Teile so gekennzeichnet sein,

daß ihre Zugehörigkeit zum Tierkörper,

von dem sie abgetrennt wurden, leicht

festgestellt werden kann.

b) Rinder im Alter von 3 Monaten und darüber

1. Der Tierkörper muß in Hälften oder Viertel

geteilt sein.

2. Der Kopf oder der Unterkiefer mit anhaftenden

Kaumuskeln muß vorhanden

sein, ein natürlicher Zusammenhang mit

dem Tierkörper ist jedoch nicht erforderlich.

3. Der Kopf oder der Unterkiefer darf

fehlen, wenn der Tierkörper einem Gefrierprozeß

in der Dauer von wenigstens

6 Tagen bei mindestens —10° C ausgesetzt

worden war und dieser Vorgang

vom ermächtigten Tierarzt auf dem

Zeugnis bestätigt wurde.

c) Rinder im Alter bis zu 3 Monaten, Schafe

und Ziegen

Der Tierkörper darf im ganzen belassen

oder muß in Hälften geteilt sein.

(2) Für die Einfuhr von Fleisch gilt zusätzlich

zu den Erfordernissen des Absatzes 1 noch

a) die Lymphknoten sind im natürlichen

Zusammenhang mit dem Muskelfleisch,

den Organen und dergleichen zu belassen;

b) die serösen Häute dürfen weder abgezogen

noch abgeschabt sein;

c) der Tierkörper muß enthäutet sein;

d) soweit die Vorschriften des Herkunftsstaates

die Kennzeichnung des Fleisches

durch Stempelabdrücke oder sonstige Kennzeichen

vorsehen, müssen diese auf dem

Fleisch vorschriftsmäßig angebracht und

vom ermächtigten Tierarzt auf den Zeugnissen

ersichtlich gemacht sein.

(3) Bei Rindern dürfen Einzelteile des Tierkörpers

nur unter folgenden Voraussetzungen

eingeführt werden

a) Herz, Leber, Milz und Niere, wenn das

Rind mindestens 3 Monate alt ist,

b) Gehirn und Zunge, wenn diese gekühlt

oder tiefgefroren sind, und

c) Mägen, wenn diese gereinigt und überdies

gekühlt oder gebleicht sind.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes

1 lit. a und lit. b Z. 1 und 2 darf entknochtes

Pferdefleisch und Rindfleisch eingeführt werden,

wenn die einzelnen Stücke ein Mindestgewicht

von 5 kg aufweisen und so gekennzeichnet sind,

daß ihre Zugehörigkeit zum Tierkörper, von

dem sie abgetrennt wurden, leicht festgestellt

werden kann. Die Bestimmung des Absatzes 1

lit. b Z. 3 findet sinngemäß Anwendung.

(5) Die Vertragschließenden Teile kommen

überein, für die Einfuhr bestimmte Tierkörper

oder Tierkörperteile der im Artikel 2 Absatz 1

lit. a angeführten Tiere in Kunst- oder Natureis

weder einbetten noch Kunst- oder Natureis in die

Brust- oder Bauchhöhle geschlachteter oder

erlegter Tiere einlegen zu lassen.

Artikel 11

(1) Die Vertragschließenden Teile kommen

überein, Geflügel, dessen Fleisch in das Gebiet

des Einfuhrstaates eingeführt werden soll, nur

in den von der Zentralveterinärbehörde des

Herkunftsstaates zugelassenen Betrieben (Geflügelmästereien

oder -Schlächtereien) mästen

und schlachten zu lassen.

(2) Die Betriebe gemäß Absatz 1 müssen.

den in der Anlage 5 enthaltenen Erfordernissen

entsprechen.

Artikel 12

(x) Geschlachtetes Geflügel darf im ganzen

oder in Teilen eingeführt werden.

(2) Wird geschlachtetes Geflügel im ganzen

eingeführt, so müssen die Hälse, Flügel und

Schenkel entfedert, die Köpfe grob, der sonstige

Körper vollständig gerupft sein. Bei Hühnern

müssen überdies Kropf und Darm in handelsüblicher

Weise ausgenommen sein.

(3) Als Geflügelteile werden nur Brüste und

Schenkel zur Einfuhr zugelassen. Diese Teile

müssen gekühlt und in flüssigkeitsundurchlässigen

Hüllen verpackt sein.

(4) Erlegtes Wildgeflügel und erlegte Hasen

müssen im ganzen belassen sein.

Artikel 13

(1) Für Fleisch und Fleischwaren, die eingeführt

werden sollen, ist vom ermächtigten Tierarzt

zu bescheinigen, daß die Tiere, von denen

das Fleisch oder die Fleischwaren stammen,

nicht zum Zwecke der Haltbarmachung des Fleisches

mit besonderen Mitteln (Antibiotika, Antioxydantia

und dergleichen) behandelt wurden.

(2) Fleisch von Tieren, denen Stoffe mit

östrogener oder thyreostatischer Wirkung ver-

abfolgt wurden, darf in das Gebiet des anderen

Vertragschließenden Teiles nicht eingeführt werden.

(3) Soll konserviertes Fleisch (Fleischkonserven),

das der grenztierärztlichen Kontrolle

unterliegt, eingeführt werden, so müssen auf dem

Verpackungsmaterial (Konservendose, Kunststoffverpackung

und dergleichen) Name und

Anschrift des Herstellerbetriebes, die genaue

Bezeichnung der Ware, das Herstellungsdatum

und die zu deren Herstellung verwendeten Bestandteile

in deutscher oder englischer Sprache

ersichtlich gemacht sein.

Artikel 14

(1) Die Einfuhr und Durchfuhr folgender

Sendungen ist an eine Bewilligung der Zentralveterinärbehörde

des Ein- oder Durchfuhrstaates

(Einfuhr- oder Durchfuhrbewilligung) gebunden

a) Tiere (Artikel 2 Absatz 1), ausgenommen

Hunde, Katzen, Bienen und Pelztiere,

b) getötete Haus- und Wildkaninchen sowie

getötete Hasen,

c) Bruteier.

(2) Die Einfuhr- oder Durchfuhrbewilligung

ist zu erteilen, wenn mit der Einfuhr oder Durchfuhr

der Sendung die Gefahr einer Einschleppung

von Tierseuchen nicht verbunden ist.

Artikel 15

(1) Das für die Einfuhr von Hunden und

Katzen erforderliche Zeugnis ist anläßlich der

Einfuhr nur auf Verlangen des Grenztierarztes

diesem vorzuweisen.

(2) Der Tierhalter hat das Zeugnis zu Kontrollzwecken

für die Dauer seines Aufenthaltes im

Einfuhrstaat, höchstens jedoch ein halbes Jahr,

aufzubewahren.

Artikel 16

Folgende Arten von Sendungen unterliegen

nicht der grenztierärztlichen Kontrolle

a) Fleischwaren (wie Würste, Fleischkonserven

und dergleichen), die als Postsendungen

befördert oder von Reisenden mitgeführt

werden und für den persönlichen Bedarf

des Empfängers bzw. des Reisenden bestimmt

sind, wenn das Gewicht der Sendung drei

Kilogramm nicht übersteigt,

b) zubereitetes oder zu Konserven verarbeitetes

Fleisch von Haus- und Wildgeflügel sowie

Geflügelfett ohne gewichtsmäßige Beschränkung

und

c) zersägte Hornspitzen und Hörner, gepreßte

Hornplatten, fabriksmäßig gewaschene und

in geschlossenen Säcken verpackte Wolle,

ausgeschmolzener Talg, denaturierte

Schweinegrieben, gereinigte oder bearbeitete

Bett- und Schmuckfedern, gesottene Pferdehaare,

kalzinierte Lederabfälle, kalzinierte

Borsten und Haare, bearbeitete Pelztierfelle.

Artikel 17

(1) Eisenbahnwagen, mit denen Sendungen

befördert werden, müssen so beschaffen sein,

daß bei Tieren ein Herausfallen von Streu oder

Futter bzw. ein Heraussickern von tierischen

Ausscheidungen und bei sonstigen Sendungen

ein Herausfallen von festen oder ein Heraussickern

von flüssigen Bestandteilen der Sendung

nicht möglich ist.

(2) Haus- und Wildkaninchen sowie Hasen sind

mittels Transportkisten mit undurchlässigem Boden

in Eisenbahnwagen, mit denen gleichzeitig andere

Sendungen nicht befördert werden dürfen, zu verladen.

Bei bedrohlicher Seuchenlage kann vorgeschrieben

werden, daß die Bodenfläche des Beförderungsmittels

in ihrer ganzen Ausdehnung mit Dachpappe

oder einem sonstigen undurchlässigen Material

ausgelegt sein muß. Der Eisenbahnwagen muß

während des Transportes geschlossen und plombiert

sein.

(3) Der Absender oder der Empfänger einer

Sendung von Tieren ist dafür verantwortlich,

daß die Tiere auf dem Gebiete des Einfuhr- oder

Durchfuhrstaates nur im Innern des Eisenbahnwagens

und nur während des Aufenthaltes

in den in der Ein- oder Durchfuhrbewilligung

angeführten Bahnhöfen gefüttert und getränkt

werden. In den Eintrittsstellen dürfen die Tiere

jedoch auch außerhalb des Eisenbahnwagens

gefüttert und getränkt werden, wenn hiefür

geeignete und desinfizierbare Fütterungs- und

Tränkstellen vorhanden sind.

(4) Die Tiere sind ohne Aus-, Zu- oder Umladung

zu befördern. Eine zeitweilige Ausladung

ist jedoch, abgesehen von der im Absatz 3 vorgesehenen

Möglichkeit, zur Vornahme der tierärztlichen

Grenzkontrolle und bei außergewöhnlichen

Verhältnissen zulässig. Durch außergewöhnliche

Verhältnisse verursachte zeitweilige

Ausladungen sollen nur in Anwesenheit des für

den Ausladeort zuständigen ermächtigten Tierarztes

durchgeführt werden. Im Flugverkehr

ist eine Umladung von Flugzeug zu Flugzeug

zulässig, doch dürfen weder die Tiere noch deren

Ausscheidungen mit dem Flugfeld in Berührung

kommen.

Artikel 18

(1) Nach gegenseitiger Überprüfung der derzeit

im Staatsgebiet der Vertragschließenden

Teile geltenden Desinfektionsvorschriften werden

diese als gleichwertig anerkannt. Es besteht

Übereinstimmung, diese Vorschriften auf den

Verkehr mit Sendungen im Sinne dieses

Abkommens anzuwenden.

(2) Eisenbahnwagen, Kraftwagen mit oder ohne

Anhänger sowie Flugzeuge und Schiffe, die zur

Beförderung von Sendungen benützt, nach deren

Benützung aber nicht vorschriftsmäßig gereinigt

und desinfiziert, sowie Eisenbahnwagen, die

überdies nicht vorschriftsmäßig als desinfiziert

gekennzeichnet (bezettelt) wurden, hat der Grenztierarzt

zurückzuweisen.

Artikel 19

(1) Wird im Staatsgebiet eines der Vertragschließenden

Teile die Rinderpest, die Lungenseuche

der Rinder, die afrikanische Pferdesterbe,

die afrikanische Schweinepest oder der Verdacht

einer dieser Seuchen festgestellt, so ist der andere

Vertragschließende Teil berechtigt, jedwede Einfuhr

und Durchfuhr von Sendungen, hinsichtlich

welcher die Gefahr einer Einschleppung dieser

Seuchen nicht ausgeschlossen werden kann,

für die Dauer der Seuchengefahr zu beschränken

oder zu verbieten.

(2) Tritt auf dem Staatsgebiet eines der Vertragschließenden

Teile eine andere der Anzeigepflicht

unterliegende Tierseuche im bedrohlichen

Ausmaße auf oder wird eine solche aus

dem Staatsgebiete des einen in das Staatsgebiet

des anderen Vertragschließenden Teiles eingeschleppt,

so ist letzterer berechtigt, die Einfuhr

und Durchfuhr von Sendungen in sachlicher,

räumlicher und zeitlicher Hinsicht zu beschränken

oder zu verbieten (Sperre).

(3) Die Sperre in sachlicher Hinsicht erstreckt

sich auf Sendungen, mit denen die betreffende

Seuche eingeschleppt werden kann. Die räumliche

Sperre erstreckt sich auf das verseuchte und

gefährdete Gebiet. Dieses ist bei Maul- und

Klauenseuche nach dem Ausmaß der Verseuchung

und dem Seuchenverlauf abzugrenzen; bei anderen

anzeigepflichtigen Tierkrankheiten soll sich die

Sperre vornehmlich auf die verseuchte Herkunftsgemeinde

und auf einen Umkreis von 30 km

um diese Gemeinde beschränken. Die zeitliche

Sperre ist nach der Dauer der Seuchengefahr

zu bemessen; sie ist bei der Maul- und Klauenseuche

spätestens 12 Monate, bei anderen

anzeigepflichtigen Tierkrankheiten spätestens

6 Monate nach amtlicher Feststellung des

Erlöschens der Seuche aufzuheben.

(4) Tritt im Staatsgebiet eines der Vertragschließenden

Teile die Maul- und Klauenseuche

auf, so ist der andere Vertragschließende Teil,

unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 2,

berechtigt, die Einfuhr und Durchfuhr von

Klauentieren an eine Bescheinigung des ermächtigten

Tierarztes des Herkunftsstaates zu binden,

aus der hervorgeht, daß die Tiere spätestens

3 Monate und frühestens 2 Wochen vor dem

Versand gegen die Maul- und Klauenseuche

mit einer vom Herkunftsstaat für Impfungen

dieser Art zugelassenen Vakzine schutzgeimpft

wurden.

(5) Zeigt eine Seuche die Tendenz, sich über

größere Gebiete auszubreiten, oder nimmt sie

einen besonders bösartigen Verlauf, so kann die

Sperre auch auf diese Gebiete, erforderlichenfalls

auf das gesamte Staatsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles und auf alle Sendungen,

ausgedehnt werden.

Artikel 20

(1) Sendungen,

a) für die entgegen den Bestimmungen der

Artikel 5 bis 8, 13 und 15 die vorgeschriebenen

Bescheinigungen anläßlich der tierärztlichen

Grenzkontrolle nicht beigebracht werden,

b) die entgegen den Bestimmungen der Artikel 9

bis 13 behandelt worden sind,

c) für die entgegen den Bestimmungen des

Artikels 14 keine Bewilligung vorliegt,

d) die mit Beförderungsmitteln, die den Bestimmungen

des Artikels 17 nicht entsprechen,

befördert werden,

hat der Grenztierarzt, sofern nicht eine veterinärbehördliche

Zulassungserklärung gemäß Artikel 8

vorliegt, zurückzuweisen.

(2) Weist der Grenztierarzt eine Sendung

gemäß Absatz 1 zurück, so hat er dies unter Angabe

des Grundes der Zurückweisung auf den Zeugnissen

zu vermerken.

(3) Wird bei einer Sendung

a) anläßlich der tierärztlichen Grenzkontrolle

oder

b) erst nach durchgeführter grenztierärztlicher

Abfertigung

eine der Anzeigepflicht unterliegende Tierseuche

oder der Verdacht einer solchen wahrgenommen,

so hat der Grenztierarzt, im Falle der lit. b der

zuständige ermächtigte Tierarzt, hierüber ein

Protokoll aufzunehmen und dieses unverzüglich

seiner Zentralveterinärbehörde vorzulegen. Diese

übermittelt eine Abschrift des Protokolls der

Zentralveterinärbehörde des Herkunftsstaates.

(4) Für die Behandlung grenztierärztlich abgefertigter

Sendungen gelten die jeweiligen

veterinärpolizeilichen Vorschriften des Einfuhr- oder

Durchfuhrstaates.

Artikel 21

(1) Die Vertragschließenden Teile verpflichten

sich, einander ehestmöglich mitzuteilen

a) die jeweils nach der innerstaatlichen Gesetzgebung

anzeigepflichtigen Tierseuchen und

b) die in Zeiträumen von je 2 Wochen

aufgetretenen anzeigepflichtigen Tierseuchen

und auf Ersuchen nähere Angaben über diese

Seuchen.

(2) Die Vertragschließenden Teile verpflichten

sich, einander unverzüglich das Auftreten und

die Verbreitung der Rinderpest, der Lungenseuche,

der Maul- und Klauenseuche, der Beschälseuche,

der afrikanischen Pferdesterbe, der afrikanischen

Schweinepest und der Myxomatose auf telegraphischem

oder fernschriftlichem Wege mitzuteilen.

Diese Benachrichtigung hat insbesondere

zu enthalten

a) die Bezeichnung der verseuchten Bundesländer

sowie der Bezirke,

b) die Anzahl der verseuchten Gemeinden

und der verseuchten Gehöfte,

c) die angeordneten Bekämpfungsmaßnahmen,

d) bei Maul- und Klauenseuche überdies den

Virustyp und, bei Hinzutreten neuer Virustypen

und -Varianten auch diese, sowie

e) die Art des Seuchenverlaufes.

(3) Die Angaben gemäß Absatz 2 sind während

der Dauer des Seuchenzuges jeweils in Abständen

von 10 Tagen mitzuteilen.

(4) Die Vertragschließenden Teile verpflichten

sich weiters

a) einander je ein Verzeichnis über die jeweils

zugelassenen Exportschlachthöfe und

Fleischexportbetriebe (Anlage 4) einschließlich

der diesen Einrichtungen zugeteilten

Kennummern und Kennziffern sowie über

die jeweils zugelassenen Geflügelmästereien

und -schlächtereien (Anlage 5) zu übersenden;

b) die für Fleisch und Fleischwaren zugelassenen

Zusätze einander mitzuteilen.

Artikel 22

(1) Die Vertragschließenden Teile kommen

überein,

a) klein zerteiltes Fleisch und Schlachtabfälle

von Tieren jeglicher Art und

b) von Schweinen überdies: Tierkörper und

Tierkörperteile sowie Fleisch (Artikel 2

Absatz 3 lit. a) in gedämpftem, gesalzenem,

geräuchertem und gepökeltem Zustand

von der Einfuhr auszuschließen.

(2) Die Zentralveterinärbehörden können von

dem unter Absatz 1 lit. b angeführten Verbot

Ausnahmen bewilligen, wenn damit die Gefahr

einer Einschleppung von Tierseuchen nicht

verbunden ist.

Artikel 23

(1) Die Vertragschließenden Teile kommen

überein, eine Gemischte Kommission (im folgenden

Kommission genannt) zu errichten.

(2) Der Kommission obliegen folgende Aufgaben

a) die sich aus der Durchführung des Abkommens

ergebenden Fragen sowie sonstige,

im Abkommen nicht geregelte Fragen zu

prüfen und zu klären, Form und Inhalt

der Zeugnisse und allfällige Änderungen des

Abkommens vorzuschlagen;

b) Vorschläge zu erstatten, um die Bestimmungen

des Abkommens mit den internationalen

Verpflichtungen, welche die Vertragschließenden

Teile auf multilateraler

Grundlage allenfalls übernehmen werden

müssen, in Einklang zu bringen.

(3) Die Kommission besteht aus je drei Vertretern

der beiden Staaten, von denen je zwei

Mitglieder Tierärzte der Zentralveterinärbehörden

sein müssen und je ein Mitglied dem Stand der

rechtskundigen Beamten jenes Ministeriums anzugehören

hat, das Zentralveterinärbehörde ist.

(4) Den Vorsitz bei den Sitzungen wird täglich

abwechselnd jeweils das ranghöchste Mitglied

der einen bzw. der anderen Delegation führen.

Das erstemal steht der Vorsitz den Vertretern

jenes Vertragschließenden Teiles zu, auf dessen

Staatsgebiet die erste Sitzung stattfindet. Die

Mitglieder der Kommission haben das Recht,

sich in den Sitzungen von Fachexperten beraten

zu lassen.

(5) Die Zentralveterinärbehörde des einen Vertragschließenden

Teiles ist gegenüber der Zentralveterinärbehörde

des anderen Vertragschließenden

Teiles berechtigt, aus einem der im Absatz 2

angeführten Gründe einen Antrag auf Zusammentritt

der Kommission zu stellen. Die Kommission

hat binnen 2 Monaten, gerechnet vom Zeitpunkte

der Antragstellung, zusammenzutreten.

(6) Die Kommission hat ihren Standpunkt

zu der den Gegenstand des Antrages bildenden

Frage den Zentralveterinärbehörden unverzüglich

schriftlich mitzuteilen.

(7) Die in diesem Artikel enthaltenen Grundsätze

schließen die Möglichkeit direkter Absprachen

zwischen den Zentralveterinärbehörden

der Vertragschließenden Teile über die Auslegung

und Durchführung des Abkommens nicht aus.

Artikel 24

Die Vertragschließenden Teile kommen überein,

die Bestimmungen dieses Abkommens auf

andere derzeit bekannte oder unbekannte Tierkrankheiten

sinngemäß anzuwenden, wenn deren

Ausbreitung oder Einschleppung zu befürchten

ist. Die Absätze 5 bis 7 des Artikels 23 finden

hiebei Anwendung.

Artikel 25

Die Vertragschließenden Teile kommen überein,

zwecks Austausches von Erfahrungen in

der Durchführung dieses Abkommens und zwecks

Besichtigung der vom anderen Vertragschließenden

Teil zugelassenen Exportschlachthöfe,

Fleischexportbetriebe, Geflügelmästereien und

-schlächtereien nach vorherigem Einvernehmen

tierärztliche Sachverständige in den anderen

Staat zu entsenden, und verpflichten sich, diesen

Sachverständigen bei der Ausführung ihres

Auftrages nach Möglichkeit jede erforderliche

Unterstützung zu gewähren.

Artikel 26

Die Anlagen 1 bis 5 sowie die Erläuterungen

zu den Anlagen 1 bis 3 bilden einen Bestandteil

dieses Abkommens.

Artikel 27

(1) Das Abkommen tritt am 60. Tage nach

seiner Unterzeichnung in Kraft und gilt für

unbestimmte Zeit.

(2) Nach Ablauf von 3 Jahren, gerechnet

vom Zeitpunkte des Inkrafttretens, kann das

Abkommen jederzeit mit einer Kündigungsfrist

von 6 Monaten gekündigt werden.

(3) Das Abkommen ist in je zwei Originalausfertigungen

in deutscher und rumänischer

Sprache abgefaßt, wobei beide Texte authentisch

sind.

Geschehen in Bukarest am 18. Dezember 1964.

Für die Österreichische Bundesregierung

P. Wetzler m. p.

Für die Regierung der Rumänischen Volksrepublik

Emil Balomiri m. p.

Anlage 1: Lebende Tiere

Anlage 2: Rohstoffe

Anlage 3: Sonstige Rohstoffe

Anlage 4: Exportschlachthöfe und Fleischexportbetriebe

Anlage 5: Geflügelmästereien und Geflügelschlächtereien

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