34. Veterinärabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Rumänischen Volksrepublik
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Rumänischen Volksrepublik haben,
um die Einschleppung von Tierseuchen in ihr
Gebiet zu verhindern und die Einfuhr und Durchfuhr
von lebenden Tieren, tierischen Stoffen
und Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffes
von Tierseuchen sein können, zu erleichtern,
folgendes Abkommen geschlossen
Artikel 1
(1) Das Abkommen findet auf Tiere, tierische
Stoffe und Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes
von Tierseuchen sein können
(im folgenden Sendungen genannt) Anwendung,
die aus dem Gebiete des einen Vertragschließenden
Teiles stammen (Herkunftsstaat) und in das
Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles
eingeführt (Einfuhrstaat) oder durch dessen
Gebiet durchgeführt (Durchfuhrstaat) werden
sollen.
(2) Soweit über die Ein- und Durchfuhr der
Sendungen im Abkommen keine Regelung
getroffen ist, finden die innerstaatlichen Vorschriften
Anwendung.
Artikel 2
(1) Tiere im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 sind
a) Einhufer und Klauentiere aller Art, Haus- und
Wildkaninchen sowie Hasen, Haus- und
Wildgeflügel;
b) Ziergeflügel, Papageien und Sittiche, Pelztiere,
Hunde und Katzen;
c) Bienen.
(2) Zu den Tieren im Sinne des Absatzes 1
zählen nicht: Tiere in Zirkusunternehmungen,
zoologischen Gärten, Tierhandlungen, Wildparks
und ähnlichen Einrichtungen; exotische Tiere
überhaupt, Brieftauben, Waldvögel, Laboratoriumstiere
und Fische.
(3) Tierische Stoffe im Sinne des Artikels 1
Absatz 1 sind
a) Tierkörper und Tierkörperteile von getöteten
(geschlachteten) Tieren der in Absatz
1 lit. a genannten Tierarten, von solchen
Tieren stammende, aus dem körperlichen
Zusammenhalt bereits gelöste Rohstoffe,
die für den menschlichen Genuß geeignet
oder bestimmt sind, in rohem (Fleisch)
und verarbeitetem (Fleischwaren) Zustand;
b) Produkte, die von lebenden Tieren der im
Absatz 1 lit. a und c genannten Tierarten
stammen und zum menschlichen Genuß
geeignet oder bestimmt sind, wie Milch,
Eier, Honig;
c) sonstige Stoffe (roh oder bearbeitet), die
von lebenden oder getöteten (geschlachteten)
Tieren der im Absatz 1 lit. a genannten
Tierarten stammen;
d) Fischmehl.
(4) Zu den tierischen Stoffen im Sinne des
Absatzes 3 zählen nicht Organe der Tiere und
sonstige tierische Teile, die für die Herstellung
von pharmazeutischen Präparaten bestimmt sind,
und der Tiersamen.
(5) Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes
von Tierseuchen sein können, sind solche,
die zwar nicht von Tieren stammen, die aber mit
für Tiere pathogenen Krankheitserregern in
Berührung gekommen sind oder sein können,
wie Streumaterial, Dünger, Arbeitskleider und
dergleichen.
Artikel 3
(1) Die Einfuhr und Durchfuhr von Sendungen
ist nur über die nachstehenden Eintrittsstellen
zulässig
Für die Republik Österreich
Im Eisenbahnverkehr: Hegyeshalom, Jennersdorf,
Sopron und Hohenau.
Im Straßenverkehr: Nickelsdorf, Klingenbach
(mit grenztierärztlicher Abfertigung in
Sopron).
Im Flugverkehr: Graz-Thalerhof, Innsbruck,
Klagenfurt, Linz-Hörsching, Salzburg-Maxglan
und Wien-Schwechat.
Im Schiffsverkehr auf der Donau: Wien
(nur für tierische Stoffe).
Für die Rumänische Volksrepublik
Im Eisenbahnverkehr: Episcopia-Bihorului,
Curtici, Stamora-Moravitza.
Im Straßenverkehr: Episcopia-Bihorului.
Im Flugverkehr: Bukarest-Baneasa, Arad.
Im Schiffsverkehr auf der Donau: Turnu-
Severin, Giurgiu (nur für tierische Stoffe).
(2) Wenn es die Verkehrsinteressen erfordern,
werden die Vertragschließenden Teile neue
Eintrittsstellen bestimmen oder bestehende auflassen.
(3) Im Straßenverkehr dürfen Einhufer, Klauentiere
und Geflügel im lebenden Zustande weder
ein- noch durchgeführt werden. Die obersten
für Veterinärangelegenheiten zuständigen Behörden
(im folgenden Zentralveterinärbehörden
genannt) können jedoch im Einzelfalle Ausnahmen
von diesem Verbot zulassen, wenn damit die
Gefahr einer Einschleppung von Tierseuchen
nicht verbunden ist.
Artikel 4
(1) Sendungen unterliegen — soweit im Abkommen
nichts anderes vereinbart worden ist —
bei der Einfuhr und Durchfuhr der tierärztlichen
Grenzkontrolle.
(2) Die tierärztliche Grenzkontrolle wird durch
staatlich beauftragte Tierärzte (im folgenden
Grenztierärzte genannt) durchgeführt.
(3) Der Grenztierarzt hat
a) die Zeugnisse und die sonstigen Bescheinigungen
auf ihre formelle und inhaltliche
Richtigkeit zu überprüfen,
b) die Tiere und die sonstigen Sendungen zu
untersuchen; von einer Untersuchung letzterer
darf er jedoch absehen, wenn dies im
Interesse des Verkehrs geboten erscheint
und veterinärpolizeiliche Bedenken dagegen
nicht bestehen,
c) über die Zulassung der Sendungen zur Einfuhr
oder Durchfuhr zu entscheiden.
(4) Für die Anwendung der Bestimmungen des
Abkommens sind ein Flugzeug, ein Schiffsabteil,
ein Kraftwagen mit oder ohne Anhänger einem
Eisenbahnwagen gleichzuhalten.
Artikel 5
(1) Sendungen müssen seuchenfrei sein.
(2) Die Seuchenfreiheit im Sinne des Absatzes 1
ist als gegeben anzunehmen, wenn
a) bei Tieren die in der Anlage 1
b) bei tierischen Stoffen und sonstigen möglichen
Trägern des Ansteckungsstoffes von
Tierseuchen die in den Anlagen 2 und 3
festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
Artikel 6
(1) Die Seuchenfreiheit im Sinne des Artikels 5
ist anläßlich der tierärztlichen Grenzkontrolle
durch Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse
(im folgenden Zeugnisse genannt) nachzuweisen.
(2) Die Zeugnisse haben zu enthalten
a) den Herkunfts- und den Bestimmungsort
der Sendung,
b) Name und Wohnort des Versenders und des
Empfängers,
c) die Bestätigung, daß die gemäß Artikel 5
Absatz 2 vorgeschriebenen Voraussetzungen
gegeben sind,
d) bei Tieren überdies deren Anzahl und
Beschreibung und
e) bei tierischen Stoffen sowie bei Gegenständen
überdies deren Bezeichnung, Menge und
Verpackungsar t.
(3) Die Zeugnisse müssen von einem zu deren
Ausstellung staatlich ermächtigten Tierarzt (im
folgenden ermächtigter Tierarzt genannt) in
deutscher und rumänischer Sprache ausgestellt
sein.
(4) Die Gültigkeitsdauer der Zeugnisse beträgt,
jeweils vom Tage der Ausstellung an gerechnet,
bei
a) Tieren: 10 Tage,
b) tierischen Stoffen und sonstigen möglichen
Trägern des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen
6 Monate.
(5) Zeugnisse für Tiere gemäß Absatz 4 lit. a,
deren Gültigkeitsdauer zu einem Zeitpunkt
abläuft, in dem die Sendung sich noch im Herkunftsstaat
befindet, behalten ihre Gültigkeit
für die Dauer von weiteren 10 Tagen, wenn der
ermächtigte Tierarzt des Herkunftsstaates auf
Grund einer neuerlichen Untersuchung die Unbedenklichkeit
der Sendung in veterinärpolizeilicher
Hinsicht bescheinigt.
Artikel 7
(1) Die Zeugnisse sind bei Tieren, soweit
im Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, für jedes
einzelne Stück, bei Bienen für jeden Bienenstock,
gesondert beizubringen. Für Saugtiere in Begleitung
des Muttertieres genügt es, wenn der
ermächtigte Tierarzt auf dem Zeugnis des
Muttertieres einen Vermerk über die Zugehörigkeit
des Saugtieres anbringt.
(2) Sammelzeugnisse können je Eisenbahnwagen
ausgestellt werden für
a) Tiere — ausgenommen Einhufer und Rinder
in einem Alter von über 3 Monaten — wenn
diese
1. einem Absender gehören und für einen
Empfänger bestimmt sind,
2. ein und derselben Gattung angehören,
3. aus derselben Gemeinde stammen;
b) tierische Stoffe oder sonstige mögliche
Träger des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen.
Artikel 8
(1) Jeder der Vertragschließenden Teile ist
berechtigt, die Durchfuhr bewilligungspflichtiger
Sendungen an eine veterinärbehördliche Zulassungserklärung
zu binden.
(2) Die veterinärbehördliche Zulassungserklärung
ist eine von der Zentralveterinärbehörde
des angrenzenden Ein- oder Durchfuhrstaates
abgegebene schriftliche Erklärung, worin sich
diese verpflichtet, Sendungen im Sinne des Absatzes
1 ohne jegliche Einschränkung in veterinärpolizeilicher
Hinsicht zu übernehmen.
Artikel 9
(1) Die Vertragschließenden Teile kommen
überein, Fleisch und Fleischwaren, unbeschadet
der Erfordernisse gemäß Artikel 5, nur bei
Zutreffen der nachstehenden weiteren Voraussetzungen
zur Einfuhr zuzulassen
a) Fleisch von Einhufern, Rindern, Schafen,
Ziegen und Schweinen, wenn dieses von
Tieren stammt, die in einem von der Zentralveterinärbehörde
des Herkunftsstaates zugelassenen
Exportschlachthof geschlachtet
wurden, und
b) Fleischwaren, wenn diese aus Fleisch hergestellt
wurden, das den Erfordernissen
der lit. a entspricht, und wenn überdies
die Fleischwaren in einem von der Zentralveterinärbehörde
des Herkunftsstaates zugelassenen
Fleischexportbetrieb hergestellt
wurden.
(2) Die Zentralveterinärbehörde des Herkunftsstaates
hat jedem Exportschlachthof eine Kennnummer
in römischen Ziffern, jedem Fleischexportbetrieb
eine solche in arabischen Ziffern,
zuzuweisen und diese Nummern der Zentralveterinärbehörde
des Bestimmungsstaates mitzuteilen.
Der ermächtigte Tierarzt hat die Kennnummer
auf den Zeugnissen zu vermerken.
(3) Die Exportschlachthöfe und Fleischexportbetriebe
müssen den in der Anlage 4 enthaltenen
Erfordernissen entsprechen.
Artikel 10
(1) Fleisch von Einhufern, Rindern, Schafen
und Ziegen darf nur in folgender Aufbereitung
eingeführt werden
a) Einhufer
Der Tierkörper muß in Hälften oder Viertel
geteilt sein. Stehen der Kopf, der Kehlkopf,
die Luftröhre und die Lunge mit
einem Teil des Tierkörpers nicht mindestens
an einer Stelle im natürlichen Zusammenhang,
so müssen diese abgetrennten
Teile so gekennzeichnet sein,
daß ihre Zugehörigkeit zum Tierkörper,
von dem sie abgetrennt wurden, leicht
festgestellt werden kann.
b) Rinder im Alter von 3 Monaten und darüber
1. Der Tierkörper muß in Hälften oder Viertel
geteilt sein.
2. Der Kopf oder der Unterkiefer mit anhaftenden
Kaumuskeln muß vorhanden
sein, ein natürlicher Zusammenhang mit
dem Tierkörper ist jedoch nicht erforderlich.
3. Der Kopf oder der Unterkiefer darf
fehlen, wenn der Tierkörper einem Gefrierprozeß
in der Dauer von wenigstens
6 Tagen bei mindestens —10° C ausgesetzt
worden war und dieser Vorgang
vom ermächtigten Tierarzt auf dem
Zeugnis bestätigt wurde.
c) Rinder im Alter bis zu 3 Monaten, Schafe
und Ziegen
Der Tierkörper darf im ganzen belassen
oder muß in Hälften geteilt sein.
(2) Für die Einfuhr von Fleisch gilt zusätzlich
zu den Erfordernissen des Absatzes 1 noch
a) die Lymphknoten sind im natürlichen
Zusammenhang mit dem Muskelfleisch,
den Organen und dergleichen zu belassen;
b) die serösen Häute dürfen weder abgezogen
noch abgeschabt sein;
c) der Tierkörper muß enthäutet sein;
d) soweit die Vorschriften des Herkunftsstaates
die Kennzeichnung des Fleisches
durch Stempelabdrücke oder sonstige Kennzeichen
vorsehen, müssen diese auf dem
Fleisch vorschriftsmäßig angebracht und
vom ermächtigten Tierarzt auf den Zeugnissen
ersichtlich gemacht sein.
(3) Bei Rindern dürfen Einzelteile des Tierkörpers
nur unter folgenden Voraussetzungen
eingeführt werden
a) Herz, Leber, Milz und Niere, wenn das
Rind mindestens 3 Monate alt ist,
b) Gehirn und Zunge, wenn diese gekühlt
oder tiefgefroren sind, und
c) Mägen, wenn diese gereinigt und überdies
gekühlt oder gebleicht sind.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes
1 lit. a und lit. b Z. 1 und 2 darf entknochtes
Pferdefleisch und Rindfleisch eingeführt werden,
wenn die einzelnen Stücke ein Mindestgewicht
von 5 kg aufweisen und so gekennzeichnet sind,
daß ihre Zugehörigkeit zum Tierkörper, von
dem sie abgetrennt wurden, leicht festgestellt
werden kann. Die Bestimmung des Absatzes 1
lit. b Z. 3 findet sinngemäß Anwendung.
(5) Die Vertragschließenden Teile kommen
überein, für die Einfuhr bestimmte Tierkörper
oder Tierkörperteile der im Artikel 2 Absatz 1
lit. a angeführten Tiere in Kunst- oder Natureis
weder einbetten noch Kunst- oder Natureis in die
Brust- oder Bauchhöhle geschlachteter oder
erlegter Tiere einlegen zu lassen.
Artikel 11
(1) Die Vertragschließenden Teile kommen
überein, Geflügel, dessen Fleisch in das Gebiet
des Einfuhrstaates eingeführt werden soll, nur
in den von der Zentralveterinärbehörde des
Herkunftsstaates zugelassenen Betrieben (Geflügelmästereien
oder -Schlächtereien) mästen
und schlachten zu lassen.
(2) Die Betriebe gemäß Absatz 1 müssen.
den in der Anlage 5 enthaltenen Erfordernissen
entsprechen.
Artikel 12
(x) Geschlachtetes Geflügel darf im ganzen
oder in Teilen eingeführt werden.
(2) Wird geschlachtetes Geflügel im ganzen
eingeführt, so müssen die Hälse, Flügel und
Schenkel entfedert, die Köpfe grob, der sonstige
Körper vollständig gerupft sein. Bei Hühnern
müssen überdies Kropf und Darm in handelsüblicher
Weise ausgenommen sein.
(3) Als Geflügelteile werden nur Brüste und
Schenkel zur Einfuhr zugelassen. Diese Teile
müssen gekühlt und in flüssigkeitsundurchlässigen
Hüllen verpackt sein.
(4) Erlegtes Wildgeflügel und erlegte Hasen
müssen im ganzen belassen sein.
Artikel 13
(1) Für Fleisch und Fleischwaren, die eingeführt
werden sollen, ist vom ermächtigten Tierarzt
zu bescheinigen, daß die Tiere, von denen
das Fleisch oder die Fleischwaren stammen,
nicht zum Zwecke der Haltbarmachung des Fleisches
mit besonderen Mitteln (Antibiotika, Antioxydantia
und dergleichen) behandelt wurden.
(2) Fleisch von Tieren, denen Stoffe mit
östrogener oder thyreostatischer Wirkung ver-
abfolgt wurden, darf in das Gebiet des anderen
Vertragschließenden Teiles nicht eingeführt werden.
(3) Soll konserviertes Fleisch (Fleischkonserven),
das der grenztierärztlichen Kontrolle
unterliegt, eingeführt werden, so müssen auf dem
Verpackungsmaterial (Konservendose, Kunststoffverpackung
und dergleichen) Name und
Anschrift des Herstellerbetriebes, die genaue
Bezeichnung der Ware, das Herstellungsdatum
und die zu deren Herstellung verwendeten Bestandteile
in deutscher oder englischer Sprache
ersichtlich gemacht sein.
Artikel 14
(1) Die Einfuhr und Durchfuhr folgender
Sendungen ist an eine Bewilligung der Zentralveterinärbehörde
des Ein- oder Durchfuhrstaates
(Einfuhr- oder Durchfuhrbewilligung) gebunden
a) Tiere (Artikel 2 Absatz 1), ausgenommen
Hunde, Katzen, Bienen und Pelztiere,
b) getötete Haus- und Wildkaninchen sowie
getötete Hasen,
c) Bruteier.
(2) Die Einfuhr- oder Durchfuhrbewilligung
ist zu erteilen, wenn mit der Einfuhr oder Durchfuhr
der Sendung die Gefahr einer Einschleppung
von Tierseuchen nicht verbunden ist.
Artikel 15
(1) Das für die Einfuhr von Hunden und
Katzen erforderliche Zeugnis ist anläßlich der
Einfuhr nur auf Verlangen des Grenztierarztes
diesem vorzuweisen.
(2) Der Tierhalter hat das Zeugnis zu Kontrollzwecken
für die Dauer seines Aufenthaltes im
Einfuhrstaat, höchstens jedoch ein halbes Jahr,
aufzubewahren.
Artikel 16
Folgende Arten von Sendungen unterliegen
nicht der grenztierärztlichen Kontrolle
a) Fleischwaren (wie Würste, Fleischkonserven
und dergleichen), die als Postsendungen
befördert oder von Reisenden mitgeführt
werden und für den persönlichen Bedarf
des Empfängers bzw. des Reisenden bestimmt
sind, wenn das Gewicht der Sendung drei
Kilogramm nicht übersteigt,
b) zubereitetes oder zu Konserven verarbeitetes
Fleisch von Haus- und Wildgeflügel sowie
Geflügelfett ohne gewichtsmäßige Beschränkung
und
c) zersägte Hornspitzen und Hörner, gepreßte
Hornplatten, fabriksmäßig gewaschene und
in geschlossenen Säcken verpackte Wolle,
ausgeschmolzener Talg, denaturierte
Schweinegrieben, gereinigte oder bearbeitete
Bett- und Schmuckfedern, gesottene Pferdehaare,
kalzinierte Lederabfälle, kalzinierte
Borsten und Haare, bearbeitete Pelztierfelle.
Artikel 17
(1) Eisenbahnwagen, mit denen Sendungen
befördert werden, müssen so beschaffen sein,
daß bei Tieren ein Herausfallen von Streu oder
Futter bzw. ein Heraussickern von tierischen
Ausscheidungen und bei sonstigen Sendungen
ein Herausfallen von festen oder ein Heraussickern
von flüssigen Bestandteilen der Sendung
nicht möglich ist.
(2) Haus- und Wildkaninchen sowie Hasen sind
mittels Transportkisten mit undurchlässigem Boden
in Eisenbahnwagen, mit denen gleichzeitig andere
Sendungen nicht befördert werden dürfen, zu verladen.
Bei bedrohlicher Seuchenlage kann vorgeschrieben
werden, daß die Bodenfläche des Beförderungsmittels
in ihrer ganzen Ausdehnung mit Dachpappe
oder einem sonstigen undurchlässigen Material
ausgelegt sein muß. Der Eisenbahnwagen muß
während des Transportes geschlossen und plombiert
sein.
(3) Der Absender oder der Empfänger einer
Sendung von Tieren ist dafür verantwortlich,
daß die Tiere auf dem Gebiete des Einfuhr- oder
Durchfuhrstaates nur im Innern des Eisenbahnwagens
und nur während des Aufenthaltes
in den in der Ein- oder Durchfuhrbewilligung
angeführten Bahnhöfen gefüttert und getränkt
werden. In den Eintrittsstellen dürfen die Tiere
jedoch auch außerhalb des Eisenbahnwagens
gefüttert und getränkt werden, wenn hiefür
geeignete und desinfizierbare Fütterungs- und
Tränkstellen vorhanden sind.
(4) Die Tiere sind ohne Aus-, Zu- oder Umladung
zu befördern. Eine zeitweilige Ausladung
ist jedoch, abgesehen von der im Absatz 3 vorgesehenen
Möglichkeit, zur Vornahme der tierärztlichen
Grenzkontrolle und bei außergewöhnlichen
Verhältnissen zulässig. Durch außergewöhnliche
Verhältnisse verursachte zeitweilige
Ausladungen sollen nur in Anwesenheit des für
den Ausladeort zuständigen ermächtigten Tierarztes
durchgeführt werden. Im Flugverkehr
ist eine Umladung von Flugzeug zu Flugzeug
zulässig, doch dürfen weder die Tiere noch deren
Ausscheidungen mit dem Flugfeld in Berührung
kommen.
Artikel 18
(1) Nach gegenseitiger Überprüfung der derzeit
im Staatsgebiet der Vertragschließenden
Teile geltenden Desinfektionsvorschriften werden
diese als gleichwertig anerkannt. Es besteht
Übereinstimmung, diese Vorschriften auf den
Verkehr mit Sendungen im Sinne dieses
Abkommens anzuwenden.
(2) Eisenbahnwagen, Kraftwagen mit oder ohne
Anhänger sowie Flugzeuge und Schiffe, die zur
Beförderung von Sendungen benützt, nach deren
Benützung aber nicht vorschriftsmäßig gereinigt
und desinfiziert, sowie Eisenbahnwagen, die
überdies nicht vorschriftsmäßig als desinfiziert
gekennzeichnet (bezettelt) wurden, hat der Grenztierarzt
zurückzuweisen.
Artikel 19
(1) Wird im Staatsgebiet eines der Vertragschließenden
Teile die Rinderpest, die Lungenseuche
der Rinder, die afrikanische Pferdesterbe,
die afrikanische Schweinepest oder der Verdacht
einer dieser Seuchen festgestellt, so ist der andere
Vertragschließende Teil berechtigt, jedwede Einfuhr
und Durchfuhr von Sendungen, hinsichtlich
welcher die Gefahr einer Einschleppung dieser
Seuchen nicht ausgeschlossen werden kann,
für die Dauer der Seuchengefahr zu beschränken
oder zu verbieten.
(2) Tritt auf dem Staatsgebiet eines der Vertragschließenden
Teile eine andere der Anzeigepflicht
unterliegende Tierseuche im bedrohlichen
Ausmaße auf oder wird eine solche aus
dem Staatsgebiete des einen in das Staatsgebiet
des anderen Vertragschließenden Teiles eingeschleppt,
so ist letzterer berechtigt, die Einfuhr
und Durchfuhr von Sendungen in sachlicher,
räumlicher und zeitlicher Hinsicht zu beschränken
oder zu verbieten (Sperre).
(3) Die Sperre in sachlicher Hinsicht erstreckt
sich auf Sendungen, mit denen die betreffende
Seuche eingeschleppt werden kann. Die räumliche
Sperre erstreckt sich auf das verseuchte und
gefährdete Gebiet. Dieses ist bei Maul- und
Klauenseuche nach dem Ausmaß der Verseuchung
und dem Seuchenverlauf abzugrenzen; bei anderen
anzeigepflichtigen Tierkrankheiten soll sich die
Sperre vornehmlich auf die verseuchte Herkunftsgemeinde
und auf einen Umkreis von 30 km
um diese Gemeinde beschränken. Die zeitliche
Sperre ist nach der Dauer der Seuchengefahr
zu bemessen; sie ist bei der Maul- und Klauenseuche
spätestens 12 Monate, bei anderen
anzeigepflichtigen Tierkrankheiten spätestens
6 Monate nach amtlicher Feststellung des
Erlöschens der Seuche aufzuheben.
(4) Tritt im Staatsgebiet eines der Vertragschließenden
Teile die Maul- und Klauenseuche
auf, so ist der andere Vertragschließende Teil,
unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 2,
berechtigt, die Einfuhr und Durchfuhr von
Klauentieren an eine Bescheinigung des ermächtigten
Tierarztes des Herkunftsstaates zu binden,
aus der hervorgeht, daß die Tiere spätestens
3 Monate und frühestens 2 Wochen vor dem
Versand gegen die Maul- und Klauenseuche
mit einer vom Herkunftsstaat für Impfungen
dieser Art zugelassenen Vakzine schutzgeimpft
wurden.
(5) Zeigt eine Seuche die Tendenz, sich über
größere Gebiete auszubreiten, oder nimmt sie
einen besonders bösartigen Verlauf, so kann die
Sperre auch auf diese Gebiete, erforderlichenfalls
auf das gesamte Staatsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles und auf alle Sendungen,
ausgedehnt werden.
Artikel 20
(1) Sendungen,
a) für die entgegen den Bestimmungen der
Artikel 5 bis 8, 13 und 15 die vorgeschriebenen
Bescheinigungen anläßlich der tierärztlichen
Grenzkontrolle nicht beigebracht werden,
b) die entgegen den Bestimmungen der Artikel 9
bis 13 behandelt worden sind,
c) für die entgegen den Bestimmungen des
Artikels 14 keine Bewilligung vorliegt,
d) die mit Beförderungsmitteln, die den Bestimmungen
des Artikels 17 nicht entsprechen,
befördert werden,
hat der Grenztierarzt, sofern nicht eine veterinärbehördliche
Zulassungserklärung gemäß Artikel 8
vorliegt, zurückzuweisen.
(2) Weist der Grenztierarzt eine Sendung
gemäß Absatz 1 zurück, so hat er dies unter Angabe
des Grundes der Zurückweisung auf den Zeugnissen
zu vermerken.
(3) Wird bei einer Sendung
a) anläßlich der tierärztlichen Grenzkontrolle
oder
b) erst nach durchgeführter grenztierärztlicher
Abfertigung
eine der Anzeigepflicht unterliegende Tierseuche
oder der Verdacht einer solchen wahrgenommen,
so hat der Grenztierarzt, im Falle der lit. b der
zuständige ermächtigte Tierarzt, hierüber ein
Protokoll aufzunehmen und dieses unverzüglich
seiner Zentralveterinärbehörde vorzulegen. Diese
übermittelt eine Abschrift des Protokolls der
Zentralveterinärbehörde des Herkunftsstaates.
(4) Für die Behandlung grenztierärztlich abgefertigter
Sendungen gelten die jeweiligen
veterinärpolizeilichen Vorschriften des Einfuhr- oder
Durchfuhrstaates.
Artikel 21
(1) Die Vertragschließenden Teile verpflichten
sich, einander ehestmöglich mitzuteilen
a) die jeweils nach der innerstaatlichen Gesetzgebung
anzeigepflichtigen Tierseuchen und
b) die in Zeiträumen von je 2 Wochen
aufgetretenen anzeigepflichtigen Tierseuchen
und auf Ersuchen nähere Angaben über diese
Seuchen.
(2) Die Vertragschließenden Teile verpflichten
sich, einander unverzüglich das Auftreten und
die Verbreitung der Rinderpest, der Lungenseuche,
der Maul- und Klauenseuche, der Beschälseuche,
der afrikanischen Pferdesterbe, der afrikanischen
Schweinepest und der Myxomatose auf telegraphischem
oder fernschriftlichem Wege mitzuteilen.
Diese Benachrichtigung hat insbesondere
zu enthalten
a) die Bezeichnung der verseuchten Bundesländer
sowie der Bezirke,
b) die Anzahl der verseuchten Gemeinden
und der verseuchten Gehöfte,
c) die angeordneten Bekämpfungsmaßnahmen,
d) bei Maul- und Klauenseuche überdies den
Virustyp und, bei Hinzutreten neuer Virustypen
und -Varianten auch diese, sowie
e) die Art des Seuchenverlaufes.
(3) Die Angaben gemäß Absatz 2 sind während
der Dauer des Seuchenzuges jeweils in Abständen
von 10 Tagen mitzuteilen.
(4) Die Vertragschließenden Teile verpflichten
sich weiters
a) einander je ein Verzeichnis über die jeweils
zugelassenen Exportschlachthöfe und
Fleischexportbetriebe (Anlage 4) einschließlich
der diesen Einrichtungen zugeteilten
Kennummern und Kennziffern sowie über
die jeweils zugelassenen Geflügelmästereien
und -schlächtereien (Anlage 5) zu übersenden;
b) die für Fleisch und Fleischwaren zugelassenen
Zusätze einander mitzuteilen.
Artikel 22
(1) Die Vertragschließenden Teile kommen
überein,
a) klein zerteiltes Fleisch und Schlachtabfälle
von Tieren jeglicher Art und
b) von Schweinen überdies: Tierkörper und
Tierkörperteile sowie Fleisch (Artikel 2
Absatz 3 lit. a) in gedämpftem, gesalzenem,
geräuchertem und gepökeltem Zustand
von der Einfuhr auszuschließen.
(2) Die Zentralveterinärbehörden können von
dem unter Absatz 1 lit. b angeführten Verbot
Ausnahmen bewilligen, wenn damit die Gefahr
einer Einschleppung von Tierseuchen nicht
verbunden ist.
Artikel 23
(1) Die Vertragschließenden Teile kommen
überein, eine Gemischte Kommission (im folgenden
Kommission genannt) zu errichten.
(2) Der Kommission obliegen folgende Aufgaben
a) die sich aus der Durchführung des Abkommens
ergebenden Fragen sowie sonstige,
im Abkommen nicht geregelte Fragen zu
prüfen und zu klären, Form und Inhalt
der Zeugnisse und allfällige Änderungen des
Abkommens vorzuschlagen;
b) Vorschläge zu erstatten, um die Bestimmungen
des Abkommens mit den internationalen
Verpflichtungen, welche die Vertragschließenden
Teile auf multilateraler
Grundlage allenfalls übernehmen werden
müssen, in Einklang zu bringen.
(3) Die Kommission besteht aus je drei Vertretern
der beiden Staaten, von denen je zwei
Mitglieder Tierärzte der Zentralveterinärbehörden
sein müssen und je ein Mitglied dem Stand der
rechtskundigen Beamten jenes Ministeriums anzugehören
hat, das Zentralveterinärbehörde ist.
(4) Den Vorsitz bei den Sitzungen wird täglich
abwechselnd jeweils das ranghöchste Mitglied
der einen bzw. der anderen Delegation führen.
Das erstemal steht der Vorsitz den Vertretern
jenes Vertragschließenden Teiles zu, auf dessen
Staatsgebiet die erste Sitzung stattfindet. Die
Mitglieder der Kommission haben das Recht,
sich in den Sitzungen von Fachexperten beraten
zu lassen.
(5) Die Zentralveterinärbehörde des einen Vertragschließenden
Teiles ist gegenüber der Zentralveterinärbehörde
des anderen Vertragschließenden
Teiles berechtigt, aus einem der im Absatz 2
angeführten Gründe einen Antrag auf Zusammentritt
der Kommission zu stellen. Die Kommission
hat binnen 2 Monaten, gerechnet vom Zeitpunkte
der Antragstellung, zusammenzutreten.
(6) Die Kommission hat ihren Standpunkt
zu der den Gegenstand des Antrages bildenden
Frage den Zentralveterinärbehörden unverzüglich
schriftlich mitzuteilen.
(7) Die in diesem Artikel enthaltenen Grundsätze
schließen die Möglichkeit direkter Absprachen
zwischen den Zentralveterinärbehörden
der Vertragschließenden Teile über die Auslegung
und Durchführung des Abkommens nicht aus.
Artikel 24
Die Vertragschließenden Teile kommen überein,
die Bestimmungen dieses Abkommens auf
andere derzeit bekannte oder unbekannte Tierkrankheiten
sinngemäß anzuwenden, wenn deren
Ausbreitung oder Einschleppung zu befürchten
ist. Die Absätze 5 bis 7 des Artikels 23 finden
hiebei Anwendung.
Artikel 25
Die Vertragschließenden Teile kommen überein,
zwecks Austausches von Erfahrungen in
der Durchführung dieses Abkommens und zwecks
Besichtigung der vom anderen Vertragschließenden
Teil zugelassenen Exportschlachthöfe,
Fleischexportbetriebe, Geflügelmästereien und
-schlächtereien nach vorherigem Einvernehmen
tierärztliche Sachverständige in den anderen
Staat zu entsenden, und verpflichten sich, diesen
Sachverständigen bei der Ausführung ihres
Auftrages nach Möglichkeit jede erforderliche
Unterstützung zu gewähren.
Artikel 26
Die Anlagen 1 bis 5 sowie die Erläuterungen
zu den Anlagen 1 bis 3 bilden einen Bestandteil
dieses Abkommens.
Artikel 27
(1) Das Abkommen tritt am 60. Tage nach
seiner Unterzeichnung in Kraft und gilt für
unbestimmte Zeit.
(2) Nach Ablauf von 3 Jahren, gerechnet
vom Zeitpunkte des Inkrafttretens, kann das
Abkommen jederzeit mit einer Kündigungsfrist
von 6 Monaten gekündigt werden.
(3) Das Abkommen ist in je zwei Originalausfertigungen
in deutscher und rumänischer
Sprache abgefaßt, wobei beide Texte authentisch
sind.
Geschehen in Bukarest am 18. Dezember 1964.
Für die Österreichische Bundesregierung
P. Wetzler m. p.
Für die Regierung der Rumänischen Volksrepublik
Emil Balomiri m. p.
Anlage 1: Lebende Tiere
Anlage 2: Rohstoffe
Anlage 3: Sonstige Rohstoffe
Anlage 4: Exportschlachthöfe und Fleischexportbetriebe
Anlage 5: Geflügelmästereien und Geflügelschlächtereien