34. Verordnung: Försterschulen-Verordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 60 bis 72 des Forstrechts-
Bereinigungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1962, wird
verordnet, und zwar hinsichtlich der §§ 1, 10
und 11 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen
§ 1.
Bundesförsterschulen.
Bundesförsterschulen im Sinne des § 60 des
Forstrechts-Bereinigungsgesetzes sind die
Bundesförsterschule Ort in Ort bei Gmunden,
Bundesförsterschule Bruck in Bruck an der
Mur,
Bundesförsterschule Waidhofen in Waidhofen
an der Ybbs und
Bundesförsterschule Gainfarn in Gainfarn.
§ 2.
Lehrplan.
(1) Der Unterricht an den Bundesförsterschulen
ist im wesentlichen als Anschauungsunterricht
zu gestalten. Ihm ist der in der Anlage
1 enthaltene Lehrplan zugrunde zu legen.
(2) Das Schuljahr ist zeitlich in drei Abschnitte
einzuteilen (Trimester). Diese sind
I. Trimester: vom Schulbeginn bis Weihnachten,
II. Trimester: von Weihnachten bis Mitte März
und
III. Trimester: von Mitte März bis Ende Juni.
(3) Einzelnen Gegenständen sind regelmäßig
Übungsstunden (im Lehrplan als Übung bezeichnet)
zuzuweisen. Sie sind in den Wochenstundenplan
aufzunehmen. Diese Übungen sind
zur Erwerbung und Vertiefung des praktischen
Könnens dem Unterricht parallel zu halten und
wenn möglich im Lehrforst abzuhalten. Ein
Zusammenfassen am Ende eines Trimesters ist
nicht gestattet.
(4) Ganztägige praktische Übungen (im Lehrplan
als Praktikum bezeichnet) sind für den
jeweiligen Unterrichtsgegenstand im Lehrplan
enthalten. Die Termine für das Praktikum sind
für das jeweilige Trimester vom Direktor im
Einvernehmen mit dem betreffenden Lehrer bis
zwei Wochen nach Trimesterbeginn festzulegen.
(5) Die Lehrwanderungen sind ein Teil der Schulausbildung
und für alle Schüler verpflichtend.
(6) Die Gesamtzahl der Lehrstunden je Schuljahr
beträgt
(7) Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft hat den Lehrstoff im Rahmen
dieser Verordnung auf die Trimester aufzuteilen
und das Stundenausmaß der einzelnen
Gegenstände je Woche (Stundentafel) festzusetzen.
(8) Den Stunden- und Lehrwanderungsplan
hat der Direktor nach Beratung mit den Lehrkräften
aufzustellen und spätestens vier Wochen
nach Beginn des Schuljahres dem Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft vorzulegen.
§ 3.
Prüfungsnoten.
(1) Die Noten für die Beurteilung der Leistungen
sind
„Sehr gut", in Ziffer mit 1 ausgedrückt,
sind Leistungen, die aufweisen, daß ein Schüler
den Sinn einer Aufgabe vollkommen und mit
deutlich merkbarer Selbständigkeit erfaßt hat
oder den durchgenommenen Lehrstoff ganz
und sicher beherrscht.
„Gut" (2) sind Leistungen, wenn ein Schüler,
von unwesentlichen Fehlern und Lücken abgesehen,
eine Aufgabe zweckentsprechend durchführen
kann oder das zur Erfassung des Lehrstoffes
nötige Wissen und Können besitzt.
„Befriedigend" (3) besagt, daß ein Schüler
das Wesentliche einer Aufgabe erfaßt oder das
Wichtige des durchgenommenen Lehrstoffes sich
angeeignet hat (Durchschnittsleistung).
„Genügend" (4) sind Leistungen, die unter
dem geforderten Durchschnitt liegen. Lösungen
von Aufgaben entsprechen noch grundsätzlich,
weisen jedoch belangvolle Mängel auf. Der
wesentliche Teil des Lehrstoffes wird vom
Schüler zwar beherrscht, es treten aber sonst
größere Mängel auf.
„Nicht genügend" (5) sind Leistungen, die
so unzureichend sind, daß ohne Wiederholung
des ganzen Lehrstoffes eine sichere Grundlage
für die Anforderungen der nächsten Stufe oder —
bei der Abschlußprüfung — der weiteren praktischen
Ausbildung fehlt (§ 66 Abs. 1 zweiter
Satz des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes).
(2) Fleiß und Betragen sind zu beurteilen mit
den Noten
1 sehr gut
2 gut
3 entsprechend
4 minder entsprechend
5 nicht entsprechend.
(3) Die Betragennote hat das disziplinäre
Verhalten des Schülers und die Erfüllung der
Bestimmungen der Schul- und Heimordnung
sowie das Betragen außerhalb der Schule, soweit
dies zur Kenntnis des Lehrkörpers gelangt, zu
enthalten. Die Note „entsprechend" oder eine
schlechtere Note setzt voraus, daß eine disziplinäre
Strafe vorausgegangen ist.
§ 4.
Antrag auf Zulassung zur Aufnahmsprüfung.
(1) Dem Antrag auf Zulassung zur Aufnahmsprüfung
ist anzuschließen (§ 63 Abs. 1 und 3
des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes)
a) die Geburtsurkunde,
b).der Nachweis der Staatsbürgerschaft,
c) ein polizeiliches Führungszeugnis, das nicht
älter als drei Monate sein darf,
d) ein amtsärztliches Zeugnis über die körperliche
Tauglichkeit,
e) die Bestätigung des Ausbildungsbetriebes
über die beabsichtigte Einstellung zur Ableistung
der Vorpraxis,
f) die Verpflichtungserklärung des Unterhaltspflichtigen
und
g) das Abgangszeugnis im Sinne des § 63
Abs. 1 lit. a des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes;
wenn dieses noch nicht vorgelegt
werden kann, das Halbjahreszeugnis der
achten Klasse Volksschule oder der vierten
Klasse Hauptschule oder das zweite Trimesterzeugnis
der Untermittelschule, allenfalls
darüber hinausgehende Schulzeugnisse.
(2) Das Abgangszeugnis ist, wenn es nicht
mit dem Antrag vorgelegt werden konnte, nach
dessen Erhalt, spätestens vor Antritt der Aufnahmsprüfung,
der Prüfungskommission vorzulegen.
Wird das Zeugnis nicht vorgelegt oder
kann sonst die Erfüllung der Schulpflicht nicht
nachgewiesen werden, so ist der Bewerber zur
Aufnahmsprüfung nicht zuzulassen.
§ 5.
Aufnahmsprüfung.
(1) Die Aufnahmsprüfung (§ 63 des Forstrechts-
Bereinigungsgesetzes) findet bei der an
der Bundesförsterschule Gainfarn errichteten
Prüfungskommission für die Aufnahmsprüfung
statt.
(2) Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft leitet die Anträge der Bewerber,
bei denen die Voraussetzungen für die Zulassung
vorliegen, an den Direktor der Bundesförsterschule
Gainfarn. Dieser hat die Bewerber
zur Aufnahmsprüfung ein2uberufen.
(3) Die Aufnahmsprüfung gliedert sich in
eine schriftliche und eine mündliche Prüfung.
(4) Die Prüfung umfaßt folgende Gegenstände
a) schriftliche Prüfung
1. Deutsch: Aufsatz und Diktat;
2. Rechnen: Lösung von 6 Beispielen, und
zwar 4 Beispiele aus Arithmetik und
2 aus Geometrie;
b) mündliche Prüfung
3. Fragen über Allgemeinwissen;
4. Beurteilung der Kenntnisse aus Naturkunde
anläßlich einer Waldbegehung.
(5) Der Bewerber hat die Prüfung bestanden,
wenn er in den Gegenständen 1 und 2 und
wenigstens in einem der Gegenstände 3 und 4
mindestens mit der Note „genügend" beurteilt
worden ist.
(6) Wurde die Aufnahmsprüfung mit Erfolg
abgelegt und konnte der Bewerber wegen Platzmangels
in den Grundlehrgang nicht aufgennommen
werden, so braucht er sich beim nächsten
Aufnahmetermin der Aufnahmsprüfung nicht
mehr zu unterziehen, er muß jedoch einen neuen
Aufnahmeantrag stellen.
(7) Die Aufnahmsprüfung kann nur einmal
wiederholt werden.
(8) Das Prüfungsergebnis ist in einer Niederschrift
festzuhalten.
§ 6.
Schlußprüfung für den Grundlehrgang.
(1) Die kommissionelle Prüfung hat folgende
Gegenstände zu umfassen
a) schriftliche Prüfung
1. Deutsch: Aufsatz und Diktat;
2. Rechnen: 4 Beispiele aus Arithmetik
und 2 aus Geometrie;
b) mündliche Prüfung
3. Botanik mit Erkennen belaubter Zweige,
Knospen, Holzproben und Samen;
4. Arbeitslehre mit Werkzeugkunde und
Instandsetzung von Werkzeugen;
5. Zoologie;
6. den Stoff des Gegenstandes, der anläßlich
der Jahresabschluß-Konferenz mit der
Note nicht genügend beurteilt wurde.
(2) Der Prüfling ist als geeignet für den Fachlehrgang
zu beurteilen, wenn er in allen Gegenständen
mindestens die Note „genügend" erhalten
hat. Im Schlußzeugnis des Grundlehrganges
ist auszusprechen, daß der Prüfling
berechtigt ist, nach mindestens einjähriger erfolgreicher
Praxis, wenn in den sonstigen Voraussetzungen
keine Änderung eingetreten ist
(§ 64 Abs. 3 des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes),
in den ersten Jahrgang des Fachlehrganges
überzutreten (Übertrittsklausel). In das Zeugnis
sind auch die übrigen Gegenstände des Grundlehrganges
mit den Jahresnoten einzutragen.
§ 7.
Einberufung in den Fachlehrgang.
(1) Die Liste der Schüler, die den Grundlehrgang
mit Erfolg abgelegt haben, ist dem
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
vorzulegen. Dieses teilt die Absolventen des
Grundlehrganges je einer der Bundesförsterschulen
zu. Hiebei ist insbesondere der Praxisort und
die verkehrsmäßige Lage des Wohnortes des
Forstzöglings im Verhältnis zum Schulort zu
berücksichtigen. Der Bundesförsterschule obliegt
es sodann, an der Kontrolle der Vorpraxis
des Forstzöglings mitzuwirken (§ 48 Abs. 6 des
Forstrechts-Bereinigungsgesetzes).
(2) Vier Wochen vor Schulbeginn hat der
Schüler das Zeugnis über den Grundlehrgang
und das Tagebuch, der Ausbildungsbetrieb die
Beurteilung des Forstzöglings (§ 48 Abs. 7 des
Forstrechts-Bereinigungsgesetzes) der zuständigen
Bundesförsterschule zu übermitteln.
(3) Der Direktor der Bundesförsterschule
beruft die Forstzöglinge, die die Vorpraxis mit
Erfolg abgelegt haben und unbescholten im
Sinne des § 51 Abs. 5 des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes
sind, zur Schule ein und veranlaßt
in den ersten Tagen des Schuljahres deren Untersuchung
durch den Schularzt.
(4) Glaubt der Direktor, daß die Voraussetzungen
gemäß § 63 Abs. 1 lit. b und c des Forstrechts-
Bereinigungsgesetzes nicht mehr gegeben
sind, so hat er die Unterlagen dem Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft zur
Entscheidung vorzulegen.
§ 8.
Abschlußprüfung der Försterschule.
(1) Die schriftliche Prüfung umfaßt je ein
Thema aus dem Stoff der Prüfungsgegenstände
Waldbau, Forstschutz, Forstnutzung, Arbeitslehre,
Wildkunde und Jagdbetrieb. Sie dauert
je Gegenstand 2 Stunden, jedoch dürfen nicht
mehr als zwei Gegenstände an einem Tag geprüft
werden.
(2) Der Direktor hat nach Beratung mit den
zuständigen Lehrkräften unter Geheimhaltung
drei Themen je Gegenstand vorzubereiten. Sie
sind am Tage der Prüfung dem Vorsitzenden
der Prüfungskommission in einem versiegelten
Umschlag zu übergeben. Der Vorsitzende der
Prüfungskommission wählt sodann das zu bearbeitende
Thema.
(3) Die Prüfung im Walde hat in dem vom
Direktor bestimmten Waldgebiet stattzufinden.
Sie erstreckt sich auf alle Gegenstände und soll
nur praktische Fragen zum Inhalt haben. Die
Prüfungszeit ist mit höchstens 1½ Stunden für
alle Gegenstände je Prüfling zu bemessen.
(4) Die mündliche Prüfung im geschlossenen
Raume umfaßt alle Prüfungsgegenstände, ihre
Dauer für jeden Prüfling soll insgesamt 1½ Stunden
nicht überschreiten.
(5) Zur Feststellung der Noten je Prüfungsgegenstand
hat der jeweilige Prüfungskommissär
auf Grund des Ergebnisses der Prüfung einen
Antrag zu stellen, über den die Prüfungskommission
entscheidet.
(6) Bei der Gesamtbeurteilung sind auch die
Noten der Gegenstände des Fachlehrganges,
soweit sie nicht Prüfungsgegenstände sind, nach
Maßgabe des Abs. 7 zu berücksichtigen (Nichtkommissionelle
Gegenstände).
(7) Die Gesamtbeurteilung hat zu lauten
Sehr guter Erfolg
wenn in den kommissionellen Prüfungsgegenständen
mindestens 4 Noten auf sehr gut und
2 Noten auf gut, von den nichtkommissionellen
Gegenständen mindestens die Hälfte auf die
Note sehr gut und in keinem Gegenstand auf
eine Note schlechter als gut lauten.
Guter Erfolg
wenn sowohl in den kommissionellen als auch
in den nichtkommissionellen Prüfungsgegenständen
keine Note auf genügend lautet und in
der Mehrzahl der Gegenstände die Noten auf
gut oder sehr gut lauten.
Genügender Erfolg
wenn der Erfolg weder mit sehr gut noch mit
gut und kein Prüfungsgegenstand mit der Note
nicht genügend beurteilt wurde.
§ 9.
Abschlußzeugnis der Försterschule.
(1) Das Abschlußzeugnis der Försterschule
hat die Noten aus den Gegenständen der Abschlußprüfung,
die Noten der nichtkommissionellen
Prüfungsgegenstände des Fachlehrganges
und die Gesamtbeurteilung zu enthalten.
(2) Das Abschlußzeugnis ist von der Prüfungskommission
zu unterfertigen und mit deren
Siegel zu versehen. Wurde eine Nachprüfung
mit Erfolg abgelegt, so ist das Zeugnis mit dem
Tag der Nachprüfung auszustellen.
§ 10.
Schulgeld und Schülerheimbeitrag.
(1) Das Schulgeld beträgt je Schuljahr 300 S.
Es ist in zwei gleichen Raten zu Beginn des
Schuljahres und des 3. Trimesters zu entrichten.
Ausländer bezahlen doppeltes Schulgeld.
(2) Der Schülerheimbeitrag beträgt 6500 S
für das Schuljahr und ist in 10 gleichen Monatsraten
zu entrichten. Die erste Monatsrate ist
anläßlich des Eintrittes in die Schule, die weiteren
Raten sind bis zum 10. jeden Monats im vorhinein
zu entrichten.
(3) Wird der Zahlungstermin im Sinne der
Abs. 1 und 2 nicht eingehalten, so ist der Zahlungspflichtige
unter Setzung einer Frist zu
mahnen. Wird auch innerhalb der gestellten
Frist die Zahlung nicht geleistet, so zieht dies
den Ausschluß des Schülers aus der Schule und
dem Heim nach sich.
(4) Geldersatz für nicht eingenommene Verpflegung
kann nur in besonders berücksichtigungswürdigen
Fällen (z. B. Spitalsaufenthalt)
gewährt werden.
§ 11.
Prüfungsgebühren.
(1) Die Prüfungsgebühren betragen
a) Aufnahmsprüfung 50 S
b) Schlußprüfung für den Grundlehrgang
20 S
c) Abschlußprüfung 150 S
d) Wiederholungsprüfung für jeden
Prüfungsgegenstand 30 S
e) Wiederholung der gesamten Abschlußprüfung
150 S.
(2) Ausländer zahlen das Doppelte der Gebühren.
(3) Vor nachgewiesener Einzahlung der vollen
Prüfungsgebühren darf kein Bewerber zur Prüfung
zugelassen werden.
(4) Prüfungswerber, die während der Prüfung
zurücktreten, haben keinen Anspruch auf Zurückzahlung
der Prüfungsgebühren.
§ 12.
Dienst-, Schul- und Heimordnung.
Für die Bundesförsterschulen gelten
die Dienstordnung in Anlage 2,
die Schulordnung in Anlage 3 und
die Heimordnung in Anlage 4.
§ 13.
Übergangsbestimmungen.
Die Bestimmungen dieser Verordnung über
die Aufnahmsprüfung (§§ 4 und 5) treten am
1. März 1963, die sonstigen Bestimmungen am
1. September 1963 in Kraft.