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34_1963 AT

34. Verordnung: Försterschulen-Verordnung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 34. Verordnung: Försterschulen-Verordnung.

Auf Grund der §§ 60 bis 72 des Forstrechts-

Bereinigungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1962, wird

verordnet, und zwar hinsichtlich der §§ 1, 10

und 11 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen

§ 1.

Bundesförsterschulen.

Bundesförsterschulen im Sinne des § 60 des

Forstrechts-Bereinigungsgesetzes sind die

Bundesförsterschule Ort in Ort bei Gmunden,

Bundesförsterschule Bruck in Bruck an der

Mur,

Bundesförsterschule Waidhofen in Waidhofen

an der Ybbs und

Bundesförsterschule Gainfarn in Gainfarn.

§ 2.

Lehrplan.

(1) Der Unterricht an den Bundesförsterschulen

ist im wesentlichen als Anschauungsunterricht

zu gestalten. Ihm ist der in der Anlage

1 enthaltene Lehrplan zugrunde zu legen.

(2) Das Schuljahr ist zeitlich in drei Abschnitte

einzuteilen (Trimester). Diese sind

I. Trimester: vom Schulbeginn bis Weihnachten,

II. Trimester: von Weihnachten bis Mitte März

und

III. Trimester: von Mitte März bis Ende Juni.

(3) Einzelnen Gegenständen sind regelmäßig

Übungsstunden (im Lehrplan als Übung bezeichnet)

zuzuweisen. Sie sind in den Wochenstundenplan

aufzunehmen. Diese Übungen sind

zur Erwerbung und Vertiefung des praktischen

Könnens dem Unterricht parallel zu halten und

wenn möglich im Lehrforst abzuhalten. Ein

Zusammenfassen am Ende eines Trimesters ist

nicht gestattet.

(4) Ganztägige praktische Übungen (im Lehrplan

als Praktikum bezeichnet) sind für den

jeweiligen Unterrichtsgegenstand im Lehrplan

enthalten. Die Termine für das Praktikum sind

für das jeweilige Trimester vom Direktor im

Einvernehmen mit dem betreffenden Lehrer bis

zwei Wochen nach Trimesterbeginn festzulegen.

(5) Die Lehrwanderungen sind ein Teil der Schulausbildung

und für alle Schüler verpflichtend.

(6) Die Gesamtzahl der Lehrstunden je Schuljahr

beträgt

(7) Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft hat den Lehrstoff im Rahmen

dieser Verordnung auf die Trimester aufzuteilen

und das Stundenausmaß der einzelnen

Gegenstände je Woche (Stundentafel) festzusetzen.

(8) Den Stunden- und Lehrwanderungsplan

hat der Direktor nach Beratung mit den Lehrkräften

aufzustellen und spätestens vier Wochen

nach Beginn des Schuljahres dem Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft vorzulegen.

§ 3.

Prüfungsnoten.

(1) Die Noten für die Beurteilung der Leistungen

sind

„Sehr gut", in Ziffer mit 1 ausgedrückt,

sind Leistungen, die aufweisen, daß ein Schüler

den Sinn einer Aufgabe vollkommen und mit

deutlich merkbarer Selbständigkeit erfaßt hat

oder den durchgenommenen Lehrstoff ganz

und sicher beherrscht.

„Gut" (2) sind Leistungen, wenn ein Schüler,

von unwesentlichen Fehlern und Lücken abgesehen,

eine Aufgabe zweckentsprechend durchführen

kann oder das zur Erfassung des Lehrstoffes

nötige Wissen und Können besitzt.

„Befriedigend" (3) besagt, daß ein Schüler

das Wesentliche einer Aufgabe erfaßt oder das

Wichtige des durchgenommenen Lehrstoffes sich

angeeignet hat (Durchschnittsleistung).

„Genügend" (4) sind Leistungen, die unter

dem geforderten Durchschnitt liegen. Lösungen

von Aufgaben entsprechen noch grundsätzlich,

weisen jedoch belangvolle Mängel auf. Der

wesentliche Teil des Lehrstoffes wird vom

Schüler zwar beherrscht, es treten aber sonst

größere Mängel auf.

„Nicht genügend" (5) sind Leistungen, die

so unzureichend sind, daß ohne Wiederholung

des ganzen Lehrstoffes eine sichere Grundlage

für die Anforderungen der nächsten Stufe oder —

bei der Abschlußprüfung — der weiteren praktischen

Ausbildung fehlt (§ 66 Abs. 1 zweiter

Satz des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes).

(2) Fleiß und Betragen sind zu beurteilen mit

den Noten

1 sehr gut

2 gut

3 entsprechend

4 minder entsprechend

5 nicht entsprechend.

(3) Die Betragennote hat das disziplinäre

Verhalten des Schülers und die Erfüllung der

Bestimmungen der Schul- und Heimordnung

sowie das Betragen außerhalb der Schule, soweit

dies zur Kenntnis des Lehrkörpers gelangt, zu

enthalten. Die Note „entsprechend" oder eine

schlechtere Note setzt voraus, daß eine disziplinäre

Strafe vorausgegangen ist.

§ 4.

Antrag auf Zulassung zur Aufnahmsprüfung.

(1) Dem Antrag auf Zulassung zur Aufnahmsprüfung

ist anzuschließen (§ 63 Abs. 1 und 3

des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes)

a) die Geburtsurkunde,

b).der Nachweis der Staatsbürgerschaft,

c) ein polizeiliches Führungszeugnis, das nicht

älter als drei Monate sein darf,

d) ein amtsärztliches Zeugnis über die körperliche

Tauglichkeit,

e) die Bestätigung des Ausbildungsbetriebes

über die beabsichtigte Einstellung zur Ableistung

der Vorpraxis,

f) die Verpflichtungserklärung des Unterhaltspflichtigen

und

g) das Abgangszeugnis im Sinne des § 63

Abs. 1 lit. a des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes;

wenn dieses noch nicht vorgelegt

werden kann, das Halbjahreszeugnis der

achten Klasse Volksschule oder der vierten

Klasse Hauptschule oder das zweite Trimesterzeugnis

der Untermittelschule, allenfalls

darüber hinausgehende Schulzeugnisse.

(2) Das Abgangszeugnis ist, wenn es nicht

mit dem Antrag vorgelegt werden konnte, nach

dessen Erhalt, spätestens vor Antritt der Aufnahmsprüfung,

der Prüfungskommission vorzulegen.

Wird das Zeugnis nicht vorgelegt oder

kann sonst die Erfüllung der Schulpflicht nicht

nachgewiesen werden, so ist der Bewerber zur

Aufnahmsprüfung nicht zuzulassen.

§ 5.

Aufnahmsprüfung.

(1) Die Aufnahmsprüfung (§ 63 des Forstrechts-

Bereinigungsgesetzes) findet bei der an

der Bundesförsterschule Gainfarn errichteten

Prüfungskommission für die Aufnahmsprüfung

statt.

(2) Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft leitet die Anträge der Bewerber,

bei denen die Voraussetzungen für die Zulassung

vorliegen, an den Direktor der Bundesförsterschule

Gainfarn. Dieser hat die Bewerber

zur Aufnahmsprüfung ein2uberufen.

(3) Die Aufnahmsprüfung gliedert sich in

eine schriftliche und eine mündliche Prüfung.

(4) Die Prüfung umfaßt folgende Gegenstände

a) schriftliche Prüfung

1. Deutsch: Aufsatz und Diktat;

2. Rechnen: Lösung von 6 Beispielen, und

zwar 4 Beispiele aus Arithmetik und

2 aus Geometrie;

b) mündliche Prüfung

3. Fragen über Allgemeinwissen;

4. Beurteilung der Kenntnisse aus Naturkunde

anläßlich einer Waldbegehung.

(5) Der Bewerber hat die Prüfung bestanden,

wenn er in den Gegenständen 1 und 2 und

wenigstens in einem der Gegenstände 3 und 4

mindestens mit der Note „genügend" beurteilt

worden ist.

(6) Wurde die Aufnahmsprüfung mit Erfolg

abgelegt und konnte der Bewerber wegen Platzmangels

in den Grundlehrgang nicht aufgennommen

werden, so braucht er sich beim nächsten

Aufnahmetermin der Aufnahmsprüfung nicht

mehr zu unterziehen, er muß jedoch einen neuen

Aufnahmeantrag stellen.

(7) Die Aufnahmsprüfung kann nur einmal

wiederholt werden.

(8) Das Prüfungsergebnis ist in einer Niederschrift

festzuhalten.

§ 6.

Schlußprüfung für den Grundlehrgang.

(1) Die kommissionelle Prüfung hat folgende

Gegenstände zu umfassen

a) schriftliche Prüfung

1. Deutsch: Aufsatz und Diktat;

2. Rechnen: 4 Beispiele aus Arithmetik

und 2 aus Geometrie;

b) mündliche Prüfung

3. Botanik mit Erkennen belaubter Zweige,

Knospen, Holzproben und Samen;

4. Arbeitslehre mit Werkzeugkunde und

Instandsetzung von Werkzeugen;

5. Zoologie;

6. den Stoff des Gegenstandes, der anläßlich

der Jahresabschluß-Konferenz mit der

Note nicht genügend beurteilt wurde.

(2) Der Prüfling ist als geeignet für den Fachlehrgang

zu beurteilen, wenn er in allen Gegenständen

mindestens die Note „genügend" erhalten

hat. Im Schlußzeugnis des Grundlehrganges

ist auszusprechen, daß der Prüfling

berechtigt ist, nach mindestens einjähriger erfolgreicher

Praxis, wenn in den sonstigen Voraussetzungen

keine Änderung eingetreten ist

(§ 64 Abs. 3 des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes),

in den ersten Jahrgang des Fachlehrganges

überzutreten (Übertrittsklausel). In das Zeugnis

sind auch die übrigen Gegenstände des Grundlehrganges

mit den Jahresnoten einzutragen.

§ 7.

Einberufung in den Fachlehrgang.

(1) Die Liste der Schüler, die den Grundlehrgang

mit Erfolg abgelegt haben, ist dem

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

vorzulegen. Dieses teilt die Absolventen des

Grundlehrganges je einer der Bundesförsterschulen

zu. Hiebei ist insbesondere der Praxisort und

die verkehrsmäßige Lage des Wohnortes des

Forstzöglings im Verhältnis zum Schulort zu

berücksichtigen. Der Bundesförsterschule obliegt

es sodann, an der Kontrolle der Vorpraxis

des Forstzöglings mitzuwirken (§ 48 Abs. 6 des

Forstrechts-Bereinigungsgesetzes).

(2) Vier Wochen vor Schulbeginn hat der

Schüler das Zeugnis über den Grundlehrgang

und das Tagebuch, der Ausbildungsbetrieb die

Beurteilung des Forstzöglings (§ 48 Abs. 7 des

Forstrechts-Bereinigungsgesetzes) der zuständigen

Bundesförsterschule zu übermitteln.

(3) Der Direktor der Bundesförsterschule

beruft die Forstzöglinge, die die Vorpraxis mit

Erfolg abgelegt haben und unbescholten im

Sinne des § 51 Abs. 5 des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes

sind, zur Schule ein und veranlaßt

in den ersten Tagen des Schuljahres deren Untersuchung

durch den Schularzt.

(4) Glaubt der Direktor, daß die Voraussetzungen

gemäß § 63 Abs. 1 lit. b und c des Forstrechts-

Bereinigungsgesetzes nicht mehr gegeben

sind, so hat er die Unterlagen dem Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft zur

Entscheidung vorzulegen.

§ 8.

Abschlußprüfung der Försterschule.

(1) Die schriftliche Prüfung umfaßt je ein

Thema aus dem Stoff der Prüfungsgegenstände

Waldbau, Forstschutz, Forstnutzung, Arbeitslehre,

Wildkunde und Jagdbetrieb. Sie dauert

je Gegenstand 2 Stunden, jedoch dürfen nicht

mehr als zwei Gegenstände an einem Tag geprüft

werden.

(2) Der Direktor hat nach Beratung mit den

zuständigen Lehrkräften unter Geheimhaltung

drei Themen je Gegenstand vorzubereiten. Sie

sind am Tage der Prüfung dem Vorsitzenden

der Prüfungskommission in einem versiegelten

Umschlag zu übergeben. Der Vorsitzende der

Prüfungskommission wählt sodann das zu bearbeitende

Thema.

(3) Die Prüfung im Walde hat in dem vom

Direktor bestimmten Waldgebiet stattzufinden.

Sie erstreckt sich auf alle Gegenstände und soll

nur praktische Fragen zum Inhalt haben. Die

Prüfungszeit ist mit höchstens 1½ Stunden für

alle Gegenstände je Prüfling zu bemessen.

(4) Die mündliche Prüfung im geschlossenen

Raume umfaßt alle Prüfungsgegenstände, ihre

Dauer für jeden Prüfling soll insgesamt 1½ Stunden

nicht überschreiten.

(5) Zur Feststellung der Noten je Prüfungsgegenstand

hat der jeweilige Prüfungskommissär

auf Grund des Ergebnisses der Prüfung einen

Antrag zu stellen, über den die Prüfungskommission

entscheidet.

(6) Bei der Gesamtbeurteilung sind auch die

Noten der Gegenstände des Fachlehrganges,

soweit sie nicht Prüfungsgegenstände sind, nach

Maßgabe des Abs. 7 zu berücksichtigen (Nichtkommissionelle

Gegenstände).

(7) Die Gesamtbeurteilung hat zu lauten

Sehr guter Erfolg

wenn in den kommissionellen Prüfungsgegenständen

mindestens 4 Noten auf sehr gut und

2 Noten auf gut, von den nichtkommissionellen

Gegenständen mindestens die Hälfte auf die

Note sehr gut und in keinem Gegenstand auf

eine Note schlechter als gut lauten.

Guter Erfolg

wenn sowohl in den kommissionellen als auch

in den nichtkommissionellen Prüfungsgegenständen

keine Note auf genügend lautet und in

der Mehrzahl der Gegenstände die Noten auf

gut oder sehr gut lauten.

Genügender Erfolg

wenn der Erfolg weder mit sehr gut noch mit

gut und kein Prüfungsgegenstand mit der Note

nicht genügend beurteilt wurde.

§ 9.

Abschlußzeugnis der Försterschule.

(1) Das Abschlußzeugnis der Försterschule

hat die Noten aus den Gegenständen der Abschlußprüfung,

die Noten der nichtkommissionellen

Prüfungsgegenstände des Fachlehrganges

und die Gesamtbeurteilung zu enthalten.

(2) Das Abschlußzeugnis ist von der Prüfungskommission

zu unterfertigen und mit deren

Siegel zu versehen. Wurde eine Nachprüfung

mit Erfolg abgelegt, so ist das Zeugnis mit dem

Tag der Nachprüfung auszustellen.

§ 10.

Schulgeld und Schülerheimbeitrag.

(1) Das Schulgeld beträgt je Schuljahr 300 S.

Es ist in zwei gleichen Raten zu Beginn des

Schuljahres und des 3. Trimesters zu entrichten.

Ausländer bezahlen doppeltes Schulgeld.

(2) Der Schülerheimbeitrag beträgt 6500 S

für das Schuljahr und ist in 10 gleichen Monatsraten

zu entrichten. Die erste Monatsrate ist

anläßlich des Eintrittes in die Schule, die weiteren

Raten sind bis zum 10. jeden Monats im vorhinein

zu entrichten.

(3) Wird der Zahlungstermin im Sinne der

Abs. 1 und 2 nicht eingehalten, so ist der Zahlungspflichtige

unter Setzung einer Frist zu

mahnen. Wird auch innerhalb der gestellten

Frist die Zahlung nicht geleistet, so zieht dies

den Ausschluß des Schülers aus der Schule und

dem Heim nach sich.

(4) Geldersatz für nicht eingenommene Verpflegung

kann nur in besonders berücksichtigungswürdigen

Fällen (z. B. Spitalsaufenthalt)

gewährt werden.

§ 11.

Prüfungsgebühren.

(1) Die Prüfungsgebühren betragen

a) Aufnahmsprüfung 50 S

b) Schlußprüfung für den Grundlehrgang

20 S

c) Abschlußprüfung 150 S

d) Wiederholungsprüfung für jeden

Prüfungsgegenstand 30 S

e) Wiederholung der gesamten Abschlußprüfung

150 S.

(2) Ausländer zahlen das Doppelte der Gebühren.

(3) Vor nachgewiesener Einzahlung der vollen

Prüfungsgebühren darf kein Bewerber zur Prüfung

zugelassen werden.

(4) Prüfungswerber, die während der Prüfung

zurücktreten, haben keinen Anspruch auf Zurückzahlung

der Prüfungsgebühren.

§ 12.

Dienst-, Schul- und Heimordnung.

Für die Bundesförsterschulen gelten

die Dienstordnung in Anlage 2,

die Schulordnung in Anlage 3 und

die Heimordnung in Anlage 4.

§ 13.

Übergangsbestimmungen.

Die Bestimmungen dieser Verordnung über

die Aufnahmsprüfung (§§ 4 und 5) treten am

1. März 1963, die sonstigen Bestimmungen am

1. September 1963 in Kraft.

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