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34_1962 AT

34. Verordnung: Ausdehnung der Krankenversicherung nach dem Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937 auf die öffentlich-rechtlichen Bediensteten einiger Gemeinden des Bundeslandes Steiermark.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 34. Verordnung: Ausdehnung der Krankenversicherung nach dem Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937 auf die öffentlich-rechtlichen Bediensteten einiger Gemeinden des Bundeslandes Steiermark.

Auf Grund des § 1 a des Bundesangestellten-

Krankenversicherungsgesetzes 1937, BGBl.

Nr. 94, in der Fassung des § 487 Abs. 1 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.

Nr. 189/1955, wird verordnet

Mit Wirksamkeit vom 1. Feber 1962 werden die

öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Gemeinden

Zettling, Politischer Bezirk Graz-Umgebung,

und St. Nikolai im Sölktal, Politischer Bezirk

Liezen, auf die das Gemeindebedienstetengesetz

1957, LGBl, für das Land Steiermark Nr. 34,

Anwendung findet, in die Krankenversicherung

der Bundesangestellten bei der Krankenversicherungsanstalt

der Bundesangestellten einbezogen.

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