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34_1961 AT

34. Verordnung: Einziehung der Scheidemünzen zu 5 Schilling aus Aluminium.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 34. Verordnung: Einziehung der Scheidemünzen zu 5 Schilling aus Aluminium.

Gemäß § 5 des Scheidemünzengesetzes 1953,

BGBl. Nr. 64, werden die Scheidemünzen zu

5 Schilling aus Aluminium zum 15. Feber 1961

eingezogen. Mit Ablauf des 31. März 1961 verlieren

diese Scheidemünzen ihre gesetzliche Zahlkraft.

Sie werden jedoch bis 31. Dezember 1961

bei allen Kassen des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften

sowie ihrer Betriebe und bei

der Oesterreichischen Nationalbank noch in Zahlung

genommen und umgewechselt.

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