34_1961
AT
34. Verordnung: Einziehung der Scheidemünzen zu 5 Schilling aus Aluminium.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 34. Verordnung: Einziehung der Scheidemünzen zu 5 Schilling aus Aluminium.
1961_34_0 34. Verordnung: Einziehung der Scheidemünzen zu 5 Schilling aus Aluminium.
Originalquelle öffnen
Gemäß § 5 des Scheidemünzengesetzes 1953,
BGBl. Nr. 64, werden die Scheidemünzen zu
5 Schilling aus Aluminium zum 15. Feber 1961
eingezogen. Mit Ablauf des 31. März 1961 verlieren
diese Scheidemünzen ihre gesetzliche Zahlkraft.
Sie werden jedoch bis 31. Dezember 1961
bei allen Kassen des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften
sowie ihrer Betriebe und bei
der Oesterreichischen Nationalbank noch in Zahlung
genommen und umgewechselt.