34. Verordnung: Erlassung einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung für die Wasserkraftnutzung der mittleren Enns.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 54 Abs. 2 lit. b des Wasserrechtsgesetzes
1959, BGBl. Nr. 215, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Verkehr und Elektrizitätswirtschaft verordnet
§ 1. Bei Verleihung von Wasserrechten zur
Wasserkraftnutzung der Enns zwischen der
Mündung des Erzbaches und der Mündung des
Gaflenzbaches (ausschließlich) ist auf einen möglichst
lückenlosen Ausbau sowie auf Speichermöglichkeiten
und die Verbesserung der wasserwirtschaftlichen
Verhältnisse an der unteren
Enns Bedacht zu nehmen.
§ 2. Bis zur Entscheidung des Widerstreites
zwischen dem Speicherprojekt Kastenreith und
dem geplanten 5-Stufenausbau in dieser Ennsstrecke,
längstens aber bis 31. März 1962, ist eine
Verleihung von Wasserrechten zur Wasserkraftnutzung
in diesem Ennsabschnitt einschließlich
des Unterlaufes der in diesen Abschnitt mündenden
Zubringer unzulässig.