34_1957
AT
34. Verordnung: Kupfergehalt von Frucht- und Gemüsekonserven.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 34. Verordnung: Kupfergehalt von Frucht- und Gemüsekonserven.
Auf Grund des § 6 des Lebensmittelgesetzes
1951, BGBl. Nr. 239, wird verordnet
§ 1. Die Herstellung, das Feilhalten und der
Verkauf von Frucht- und Gemüsekonserven mit
einem Kupfergehalt von mehr als 55 Milligramm
in einem Kilogramm Konservenmasse ist verboten.
§ 2. Von dem im § 1 enthaltenen Verbot ist
die Herstellung, das Feilhalten und der Verkauf
von Spinatkonserven mit einem Kupfergehalt
bis zu 100 Milligramm in einem Kilogramm
Konservenmasse ausgenommen.
§ 3. Die Verordnung vom 15. Dezember 1899,
RGBl. Nr. 246, betreffend die Zulassung von
Kupferverbindungen bei der Konservierung von
Gemüsen, und die Verordnung vom 4. Juni 1902,
RGBl. Nr. 113, betreffend die Zulassung von
Kupferverbindungen bei der Konservierung von
Früchten, wird hiemit aufgehoben.