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34_1957 AT

34. Verordnung: Kupfergehalt von Frucht- und Gemüsekonserven.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 34. Verordnung: Kupfergehalt von Frucht- und Gemüsekonserven.

Auf Grund des § 6 des Lebensmittelgesetzes

1951, BGBl. Nr. 239, wird verordnet

§ 1. Die Herstellung, das Feilhalten und der

Verkauf von Frucht- und Gemüsekonserven mit

einem Kupfergehalt von mehr als 55 Milligramm

in einem Kilogramm Konservenmasse ist verboten.

§ 2. Von dem im § 1 enthaltenen Verbot ist

die Herstellung, das Feilhalten und der Verkauf

von Spinatkonserven mit einem Kupfergehalt

bis zu 100 Milligramm in einem Kilogramm

Konservenmasse ausgenommen.

§ 3. Die Verordnung vom 15. Dezember 1899,

RGBl. Nr. 246, betreffend die Zulassung von

Kupferverbindungen bei der Konservierung von

Gemüsen, und die Verordnung vom 4. Juni 1902,

RGBl. Nr. 113, betreffend die Zulassung von

Kupferverbindungen bei der Konservierung von

Früchten, wird hiemit aufgehoben.

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