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34_1955 AT

34. Protokoll, betreffend das Außerkrafttreten der Brüsseler Abkommen über die Vereinheitlichung der Formeln von starkwirkenden Arzneimitteln.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 34. Protokoll, betreffend das Außerkrafttreten der Brüsseler Abkommen über die Vereinheitlichung der Formeln von starkwirkenden Arzneimitteln.

Der Bundeskanzler der Republik Österreich erklärt hiemit, dem Protokoll, betreffend das

Außerkrafttreten der Brüsseler Abkommen über die Vereinheitlichung der Formeln von starkwirkenden

Arzneimitteln samt Schlußakt, abgeschlossen in Genf am 20. Mai 1952, welches

also lautet

Übersetzung

In Anbetracht dessen, daß

durch die Veröffentlichung der

Pharmacopoea Internationalis

durch die Weltgesundheitsorganisation

die Bestimmungen der

zu Brüssel am 29. November

1906 und am 20. August 1929

abgeschlossenen Abkommen zur

Vereinheitlichung der Formeln

von starkwirkenden Arzneimitteln

allgemein überholt zu

betrachten sind,

sind die Vertragsteile des vorliegenden

Protokolles über folgende

Bestimmungen übereingekommen

Artikel 1.

Ungeachtet des Artikels 6

des Abkommens vom 29. November

1906 und des Artikels

41 des Abkommens vom

20. August 1929 kommen die

Vertragsteile dieses Protokolles

überein, daß sowohl zwischen

ihnen selbst wie auch zwischen

jedem Staat und der Weltgesundheitsorganisation

die folgenden

internationalen Abkommen

a) Abkommen über die Vereinheitlichung

der Formeln

von starkwirkenden

Arzneimitteln, unterzeichnet

zu Brüssel am 29. November

1906;

b) Abkommen, womit das

Abkommen, betreffend

die Vereinheitlichung der

Formeln von starkwirkenden

Arzneimitteln, abgeändert

wird, unterzeichnet

zu Brüssel am 20. August

1929,

ihre Geltung verlieren.

Die Vertragspartner des vorliegenden

Protokolles empfehlen

daher, die Vorschriften, die

in den in den Jahren 1906 und

1929 abgeschlossenen Abkommen

enthalten sind, so bald wie

möglich und soweit es mit ihren

nationalen Gesetzgebungen vereinbar

ist, durch die entsprechenden

Vorschriften, wie sie

in der von der Weltgesundheitsorganisation

angenommenen

Pharmacopoea Internationalis

aufgestellt sind, zu ersetzen.

Artikel 2.

Die Vertragspartner des vorliegenden

Protokolles kommen

weiter überein, daß sowohl zwischen

ihnen selbst wie auch

zwischen jedem Staate und der

Weltgesundheitsorganisation die

Funktionen, mit denen nach den

Vorschriften der im Artikel 1

angeführten Abkommen früher

das ständige Sekretariat der

Internationalen Pharmacopoe

betraut war, nach Inkrafttreten

dieses Protokolles, insoweit

die Ausübung dieser Funktionen

weiterhin nötig ist, von

der Weltgesundheitsorganisation

ausgeübt werden sollen.

Artikel 3.

Jeder Staat, der Vertragspartner

eines oder beider im Artikel

1 angeführten Abkommen

ist, das vorliegende Protokoll

aber nicht unterzeichnet hat,

kann dieses Protokoll jederzeit

annehmen, indem er der belgischen

Regierung eine Annahmeurkunde

übersendet. Die

belgische Regierung wird von

der Annahme alle Unterzeichnerstaaten

und alle anderen

Regierungen, die dieses Protokoll

angenommen haben, sowie

die Weltgesundheitsorganisation

hievon in Kenntnis setzen.

Artikel 4.

Staaten können Vertragspartner

des vorliegenden Protokolles

werden durch

a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt

der Genehmigung,

b) Unterzeichnung unter

Vorbehalt der Genehmigung,

gefolgt von der Annahme,

oder

c) Annahme.

Die Annahme hat durch die

Hinterlegung einer formellen

Urkunde bei der belgischen Regierung

zu erfolgen.

Artikel 5.

Das vorliegende Protokoll

wird in Kraft treten, wenn zehn

Mitgliedstaaten eines oder beider

im Artikel 1 angeführten

Abkommen Vertragspartner

dieses Protokolles geworden

sind; hernach werden von der

belgischen Regierung in Übereinstimmung

mit Artikel 102

der Satzung der Vereinten Nationen

dem Generalsekretär der

Vereinten Nationen beglaubigte

Gleichschriften zwecks Registrierung

übermittelt werden.

ZU URKUND DESSEN

haben die gehörig ausgewiesenen

Vertreter ihrer Regierungen das

vorliegende Protokoll unterzeichnet,

das in englischer und

französischer Sprache, wobei

beide Texte gleichermaßen

authentisch sind, in einem einzigen

Original errichtet ist, das

bei der belgischen Regierung

hinterlegt werden wird.

Beglaubigte Abschriften werden

von der belgischen Regierung

jedem der Staaten, die

unterzeichnet oder angenommen

haben, und jedem anderen

Staat übermittelt, der zur Zeit

der Unterzeichnung dieses Protokolles

Vertragspartner eines

oder beider im Artikel 1 angeführten

Abkommen ist.

Die belgische Regierung verständigt

so bald als möglich jeden

der Vertragsteile des vorliegenden

Protokolles sowie die Weltgesundheitsorganisation

von

dessen Inkrafttreten.

Geschehen zu Genf, den

zwanzigsten Mai 1952.

Für die Bundesrepublik Deutschland

Franz Redeker

Für Belgien

unter Vorbehalt der Ratifikation

Paul van de Calseyde

Louis Geeraerts

Jul. A. Denoel

Für Dänemark

Berndt Serensen

Für Ägypten

Mohamed Bey Nazif

Für Spanien

José Sebastian de Erice y O'shea

Für die Vereinigten Staaten von

Amerika

Leonard A. Scheele

Für Finnland

Severi Savonen

Für Frankreich

Boide

Für Griechenland

Gherassimos Alevizatos

Für Island

Julius Sigurjonsson

Für Italien

Giovanni Alberto Canaperia

Für das Großherzogtum Luxemburg

Leon Molitor

Für die Niederlande

ad referendum

C. van den Berg

Für Norwegen

Karl Evang

Für das Vereinigte Königreich von

Großbritannien und Nordirland

unter Vorbehalt der Genehmigung

und Annahme

John Greville Stanley Beith

Für Schweden

J. Axel Hojer

SCHLUSSAKT

Vom Generaldirektor der

Weltgesundheitsorganisation

wurde für den 12. Mai 1952,

drei Uhr nachmittags, im Palais

des Nations zu Genf eine

Tagung der Regierungen einberufen,

die Teilnehmer des

Abkommens über die Vereinheitlichung

der Formeln von

starkwirkenden Arzneimitteln,

abgeschlossen zu Brüssel am

29. November 1906, und des

Abkommens, womit das Abkommen

über die Vereinheitlichung

der Formeln von starkwirkenden

Arzneimitteln abgeändert

wird, abgeschlossen zu

Brüssel am 20. August 1929,

sind.

Die Regierungen folgender

Staaten nahmen an dieser Tagung

teil

Deutsche Bundesrepublik

Belgien

Dänemark

Ägypten

Vereinigte Staaten von Amerika

Finnland

Frankreich

Island

Italien

Großherzogtum Luxemburg

Norwegen

Niederlande

Vereinigtes Königreich von

Großbritannien und Nordirland

Schweden

Schweiz

Der Vertreter Belgiens, Doktor

P. J. J. van de Calseyde,

wurde zum Vorsitzenden der

Tagung gewählt.

Die Tagung wurde auf Grund

eines Beschlusses des Exekutivrates

der Weltgesundheitsorganisation

vom 1. Feber 1952 abgehalten,

der auf Empfehlung

des Expertenkomitees für die

Internationale Pharmacopoe der

genannten Organisation gefaßt

wurde. Der Beschluß hat folgenden

Wortlaut;

„In Anbetracht des Absatzes 3

des Beschlusses EB 8/R/40, womit

der Generaldirektor ersucht

wird, Regelungen für die Annahme

gemäß Art. 21 (d) der

Satzung der Weltgesundheitsorganisation

auszuarbeiten, in

denen die Pharmacopoea Internationalis

enthalten wäre und

mit denen das Brüsseler Abkommen

von 1929 außer Kraft gesetzt

würde,

In der Erwägung, daß es zur

Zeit genügen würde, die Brüsseler

Abkommen von 1906 und

1929 außer Kraft zu setzen und

hiebei der Pharmacopoea Internationalis

ihren. Charakter als

Empfehlung der Weltgesundheitsversammlung

zu belassen,

ERSUCHT der Exekutivrat

den Generaldirektor, die erforderlichen

Schritte zu unternehmen,

um den Abschluß eines

Protokolles zwischen den beteiligten

Staaten herbeizuführen,

durch das die Brüsseler Abkommen

über die Vereinheitlichung

der Formeln von starkwirkenden

Arzneimitteln aufgehoben

werden."

Auf der Tagung vom 12. Mai

1952 wurde der endgültige

Text eines Protokolles, mit welchem

die Brüsseler Abkommen

von 1906 und 1929 außer Kraft

gesetzt werden, festgelegt.

Bei Unterzeichnung des Protokolles

gab die Delegation der

Regierung der Niederlande folgende

Erklärung ab

„Die niederländische Delegation

bei der fünften Weltgesundheitsversammlung

wird, da

sie der Meinung ist, daß das Abkommen

über die Vereinheitlichung

der Formeln von starkwirkenden

Arzneimitteln, abgeschlossen

zu Brüssel am 29. November

1906, und das Abkommen,

womit das Abkommen

über die Vereinheitlichung der

Formeln von starkwirkenden

Arzneimitteln abgeändert wird,

abgeschlossen zu Brüssel am

20. August 1929, nicht eher

außer Kraft gesetzt werden

sollte, bis nicht eine Regelung

im Sinne des Artikels 21 (d) der

Satzung der Weltgesundheitsorganisation

in Kraft getreten

ist, und daß die Annahme des

Protokolles durch lediglich zehn

Staaten, die Vertragsteile einer

oder beider Brüsseler Abkommen

sind, für dessen Inkrafttreten

nicht ausreicht, das vorliegende

Protokoll über die

Aufhebung der Brüsseler Abkommen

über die Vereinheitlichung

der Formeln von starkwirkenden

Arzneimitteln ad

referendum unterzeichnen."

Am 20. Mai 1952 wurde vom

Vorsitzenden, Dr. P. J. J. van

de Calseyde, eine weitere Tagung

in Genf einberufen, bei

der Dr. Brock Chisholm, Generaldirektor

der Weltgesundheitsorganisation,

sowie die Vertreter

der Regierungen der Unterzeichnerstaaten

des vorliegenden

Schlußaktes und des

Protokolles anwesend waren.

Bei dieser Tagung wurden

nach gehöriger Prüfung der Beglaubigungsschreiben

der Vertreter

der genannten Regierungen

dem vorliegenden Protokoll,

mit welchem die Brüsseler

Abkommen über die Vereinheitlichung

der Formeln von

starkwirkenden Arzneimitteln

außer Kraft gesetzt werden, die

Unterschriften beigesetzt.

ZU URKUND DESSEN

haben die unterfertigten Delegierten

diesen Schlußakt zu

Genf am zwanzigsten Mai 1952

in einer einzigen Ausfertigung

in englischer und französischer

Sprache, wobei jeder Text in

gleicher Weise authentisch ist,

unterzeichnet. Der vorliegende

Schlußakt sowie das Protokoll

soll in den Archiven der belgischen

Regierung hinterlegt

werden.

Es folgen dieselben Unterschriften wie nach dem Text des Protokolles.

namens der Republik Österreich beizutreten und verspricht in deren Namen die gewissenhafte Erfüllung

der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundeskanzler unterzeichnet und

mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 14. Jänner 1954.

Der Bundeskanzler

Raab

Die österreichische Beitrittsurkunde ist am 22. Feber 1954 bei der belgischen Regierung hinterlegt

worden. Das vorliegende Protokoll ist daher für Österreich an diesem Tag in Kraft getreten.

Bis zum 3. Juni 1954 haben das Protokoll angenommen: Australien, Jugoslawien, die Schweiz

und die Südafrikanische Union.

Der von den Niederlanden anläßlich der Unterzeichnung gemachte Vorbehalt „ad referendum"

wurde mit Wirkung vom 18. Juni 1953 zurückgezogen.

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