34. Protokoll, betreffend das Außerkrafttreten der Brüsseler Abkommen über die Vereinheitlichung der Formeln von starkwirkenden Arzneimitteln.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundeskanzler der Republik Österreich erklärt hiemit, dem Protokoll, betreffend das
Außerkrafttreten der Brüsseler Abkommen über die Vereinheitlichung der Formeln von starkwirkenden
Arzneimitteln samt Schlußakt, abgeschlossen in Genf am 20. Mai 1952, welches
also lautet
Übersetzung
In Anbetracht dessen, daß
durch die Veröffentlichung der
Pharmacopoea Internationalis
durch die Weltgesundheitsorganisation
die Bestimmungen der
zu Brüssel am 29. November
1906 und am 20. August 1929
abgeschlossenen Abkommen zur
Vereinheitlichung der Formeln
von starkwirkenden Arzneimitteln
allgemein überholt zu
betrachten sind,
sind die Vertragsteile des vorliegenden
Protokolles über folgende
Bestimmungen übereingekommen
Artikel 1.
Ungeachtet des Artikels 6
des Abkommens vom 29. November
1906 und des Artikels
41 des Abkommens vom
20. August 1929 kommen die
Vertragsteile dieses Protokolles
überein, daß sowohl zwischen
ihnen selbst wie auch zwischen
jedem Staat und der Weltgesundheitsorganisation
die folgenden
internationalen Abkommen
a) Abkommen über die Vereinheitlichung
der Formeln
von starkwirkenden
Arzneimitteln, unterzeichnet
zu Brüssel am 29. November
1906;
b) Abkommen, womit das
Abkommen, betreffend
die Vereinheitlichung der
Formeln von starkwirkenden
Arzneimitteln, abgeändert
wird, unterzeichnet
zu Brüssel am 20. August
1929,
ihre Geltung verlieren.
Die Vertragspartner des vorliegenden
Protokolles empfehlen
daher, die Vorschriften, die
in den in den Jahren 1906 und
1929 abgeschlossenen Abkommen
enthalten sind, so bald wie
möglich und soweit es mit ihren
nationalen Gesetzgebungen vereinbar
ist, durch die entsprechenden
Vorschriften, wie sie
in der von der Weltgesundheitsorganisation
angenommenen
Pharmacopoea Internationalis
aufgestellt sind, zu ersetzen.
Artikel 2.
Die Vertragspartner des vorliegenden
Protokolles kommen
weiter überein, daß sowohl zwischen
ihnen selbst wie auch
zwischen jedem Staate und der
Weltgesundheitsorganisation die
Funktionen, mit denen nach den
Vorschriften der im Artikel 1
angeführten Abkommen früher
das ständige Sekretariat der
Internationalen Pharmacopoe
betraut war, nach Inkrafttreten
dieses Protokolles, insoweit
die Ausübung dieser Funktionen
weiterhin nötig ist, von
der Weltgesundheitsorganisation
ausgeübt werden sollen.
Artikel 3.
Jeder Staat, der Vertragspartner
eines oder beider im Artikel
1 angeführten Abkommen
ist, das vorliegende Protokoll
aber nicht unterzeichnet hat,
kann dieses Protokoll jederzeit
annehmen, indem er der belgischen
Regierung eine Annahmeurkunde
übersendet. Die
belgische Regierung wird von
der Annahme alle Unterzeichnerstaaten
und alle anderen
Regierungen, die dieses Protokoll
angenommen haben, sowie
die Weltgesundheitsorganisation
hievon in Kenntnis setzen.
Artikel 4.
Staaten können Vertragspartner
des vorliegenden Protokolles
werden durch
a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt
der Genehmigung,
b) Unterzeichnung unter
Vorbehalt der Genehmigung,
gefolgt von der Annahme,
oder
c) Annahme.
Die Annahme hat durch die
Hinterlegung einer formellen
Urkunde bei der belgischen Regierung
zu erfolgen.
Artikel 5.
Das vorliegende Protokoll
wird in Kraft treten, wenn zehn
Mitgliedstaaten eines oder beider
im Artikel 1 angeführten
Abkommen Vertragspartner
dieses Protokolles geworden
sind; hernach werden von der
belgischen Regierung in Übereinstimmung
mit Artikel 102
der Satzung der Vereinten Nationen
dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen beglaubigte
Gleichschriften zwecks Registrierung
übermittelt werden.
ZU URKUND DESSEN
haben die gehörig ausgewiesenen
Vertreter ihrer Regierungen das
vorliegende Protokoll unterzeichnet,
das in englischer und
französischer Sprache, wobei
beide Texte gleichermaßen
authentisch sind, in einem einzigen
Original errichtet ist, das
bei der belgischen Regierung
hinterlegt werden wird.
Beglaubigte Abschriften werden
von der belgischen Regierung
jedem der Staaten, die
unterzeichnet oder angenommen
haben, und jedem anderen
Staat übermittelt, der zur Zeit
der Unterzeichnung dieses Protokolles
Vertragspartner eines
oder beider im Artikel 1 angeführten
Abkommen ist.
Die belgische Regierung verständigt
so bald als möglich jeden
der Vertragsteile des vorliegenden
Protokolles sowie die Weltgesundheitsorganisation
von
dessen Inkrafttreten.
Geschehen zu Genf, den
zwanzigsten Mai 1952.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Franz Redeker
Für Belgien
unter Vorbehalt der Ratifikation
Paul van de Calseyde
Louis Geeraerts
Jul. A. Denoel
Für Dänemark
Berndt Serensen
Für Ägypten
Mohamed Bey Nazif
Für Spanien
José Sebastian de Erice y O'shea
Für die Vereinigten Staaten von
Amerika
Leonard A. Scheele
Für Finnland
Severi Savonen
Für Frankreich
Boide
Für Griechenland
Gherassimos Alevizatos
Für Island
Julius Sigurjonsson
Für Italien
Giovanni Alberto Canaperia
Für das Großherzogtum Luxemburg
Leon Molitor
Für die Niederlande
ad referendum
C. van den Berg
Für Norwegen
Karl Evang
Für das Vereinigte Königreich von
Großbritannien und Nordirland
unter Vorbehalt der Genehmigung
und Annahme
John Greville Stanley Beith
Für Schweden
J. Axel Hojer
SCHLUSSAKT
Vom Generaldirektor der
Weltgesundheitsorganisation
wurde für den 12. Mai 1952,
drei Uhr nachmittags, im Palais
des Nations zu Genf eine
Tagung der Regierungen einberufen,
die Teilnehmer des
Abkommens über die Vereinheitlichung
der Formeln von
starkwirkenden Arzneimitteln,
abgeschlossen zu Brüssel am
29. November 1906, und des
Abkommens, womit das Abkommen
über die Vereinheitlichung
der Formeln von starkwirkenden
Arzneimitteln abgeändert
wird, abgeschlossen zu
Brüssel am 20. August 1929,
sind.
Die Regierungen folgender
Staaten nahmen an dieser Tagung
teil
Deutsche Bundesrepublik
Belgien
Dänemark
Ägypten
Vereinigte Staaten von Amerika
Finnland
Frankreich
Island
Italien
Großherzogtum Luxemburg
Norwegen
Niederlande
Vereinigtes Königreich von
Großbritannien und Nordirland
Schweden
Schweiz
Der Vertreter Belgiens, Doktor
P. J. J. van de Calseyde,
wurde zum Vorsitzenden der
Tagung gewählt.
Die Tagung wurde auf Grund
eines Beschlusses des Exekutivrates
der Weltgesundheitsorganisation
vom 1. Feber 1952 abgehalten,
der auf Empfehlung
des Expertenkomitees für die
Internationale Pharmacopoe der
genannten Organisation gefaßt
wurde. Der Beschluß hat folgenden
Wortlaut;
„In Anbetracht des Absatzes 3
des Beschlusses EB 8/R/40, womit
der Generaldirektor ersucht
wird, Regelungen für die Annahme
gemäß Art. 21 (d) der
Satzung der Weltgesundheitsorganisation
auszuarbeiten, in
denen die Pharmacopoea Internationalis
enthalten wäre und
mit denen das Brüsseler Abkommen
von 1929 außer Kraft gesetzt
würde,
In der Erwägung, daß es zur
Zeit genügen würde, die Brüsseler
Abkommen von 1906 und
1929 außer Kraft zu setzen und
hiebei der Pharmacopoea Internationalis
ihren. Charakter als
Empfehlung der Weltgesundheitsversammlung
zu belassen,
ERSUCHT der Exekutivrat
den Generaldirektor, die erforderlichen
Schritte zu unternehmen,
um den Abschluß eines
Protokolles zwischen den beteiligten
Staaten herbeizuführen,
durch das die Brüsseler Abkommen
über die Vereinheitlichung
der Formeln von starkwirkenden
Arzneimitteln aufgehoben
werden."
Auf der Tagung vom 12. Mai
1952 wurde der endgültige
Text eines Protokolles, mit welchem
die Brüsseler Abkommen
von 1906 und 1929 außer Kraft
gesetzt werden, festgelegt.
Bei Unterzeichnung des Protokolles
gab die Delegation der
Regierung der Niederlande folgende
Erklärung ab
„Die niederländische Delegation
bei der fünften Weltgesundheitsversammlung
wird, da
sie der Meinung ist, daß das Abkommen
über die Vereinheitlichung
der Formeln von starkwirkenden
Arzneimitteln, abgeschlossen
zu Brüssel am 29. November
1906, und das Abkommen,
womit das Abkommen
über die Vereinheitlichung der
Formeln von starkwirkenden
Arzneimitteln abgeändert wird,
abgeschlossen zu Brüssel am
20. August 1929, nicht eher
außer Kraft gesetzt werden
sollte, bis nicht eine Regelung
im Sinne des Artikels 21 (d) der
Satzung der Weltgesundheitsorganisation
in Kraft getreten
ist, und daß die Annahme des
Protokolles durch lediglich zehn
Staaten, die Vertragsteile einer
oder beider Brüsseler Abkommen
sind, für dessen Inkrafttreten
nicht ausreicht, das vorliegende
Protokoll über die
Aufhebung der Brüsseler Abkommen
über die Vereinheitlichung
der Formeln von starkwirkenden
Arzneimitteln ad
referendum unterzeichnen."
Am 20. Mai 1952 wurde vom
Vorsitzenden, Dr. P. J. J. van
de Calseyde, eine weitere Tagung
in Genf einberufen, bei
der Dr. Brock Chisholm, Generaldirektor
der Weltgesundheitsorganisation,
sowie die Vertreter
der Regierungen der Unterzeichnerstaaten
des vorliegenden
Schlußaktes und des
Protokolles anwesend waren.
Bei dieser Tagung wurden
nach gehöriger Prüfung der Beglaubigungsschreiben
der Vertreter
der genannten Regierungen
dem vorliegenden Protokoll,
mit welchem die Brüsseler
Abkommen über die Vereinheitlichung
der Formeln von
starkwirkenden Arzneimitteln
außer Kraft gesetzt werden, die
Unterschriften beigesetzt.
ZU URKUND DESSEN
haben die unterfertigten Delegierten
diesen Schlußakt zu
Genf am zwanzigsten Mai 1952
in einer einzigen Ausfertigung
in englischer und französischer
Sprache, wobei jeder Text in
gleicher Weise authentisch ist,
unterzeichnet. Der vorliegende
Schlußakt sowie das Protokoll
soll in den Archiven der belgischen
Regierung hinterlegt
werden.
Es folgen dieselben Unterschriften wie nach dem Text des Protokolles.
namens der Republik Österreich beizutreten und verspricht in deren Namen die gewissenhafte Erfüllung
der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundeskanzler unterzeichnet und
mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 14. Jänner 1954.
Der Bundeskanzler
Raab
Die österreichische Beitrittsurkunde ist am 22. Feber 1954 bei der belgischen Regierung hinterlegt
worden. Das vorliegende Protokoll ist daher für Österreich an diesem Tag in Kraft getreten.
Bis zum 3. Juni 1954 haben das Protokoll angenommen: Australien, Jugoslawien, die Schweiz
und die Südafrikanische Union.
Der von den Niederlanden anläßlich der Unterzeichnung gemachte Vorbehalt „ad referendum"
wurde mit Wirkung vom 18. Juni 1953 zurückgezogen.