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34_1954 AT

34. Verordnung: Behördliche Zuständigkeit für Seilliftanlagen des öffentlichen Verkehres.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 34. Verordnung: Behördliche Zuständigkeit für Seilliftanlagen des öffentlichen Verkehres.

Auf Grund des Art. 59 des Verwaltungsentlastungsgesetzes,

BGBl. Nr. 277/1925, wird

verordnet

§ 1. Die dem öffentlichen Verkehr dienenden

Einseilschwebelifte (Einsessellifte und andere Einseilschwebelifte)

und Schräglifte sowie jene Seilliftanlagen,

die — wenn auch nur zeitweise — als

Einseilschwebelifte oder Schräglifte, sonst aber

als Schlepplifte betrieben werden, sind als Eisenbahnen

im Sinne der geltenden gesetzlichen Vorschriften

anzusehen.

§ 2. Für alle Amtshandlungen, die mit der

Genehmigung und Beaufsichtigung dieser Seilliftanlagen

zusammenhängen, ist — soweit es sich

um Einsessellifte und Schräglifte handelt — der

örtlich zuständige Landeshauptmann ermächtigt,

die sonst dem Bundesministerium für Verkehr

und verstaatlichte Betriebe zustehenden Befugnisse

an dessen Stelle im vollen Umfange auszuüben,

sofern nicht vom Bundesministerium für

Verkehr und verstaatlichte Betriebe im Einzelfalle

oder für einzelne oder eine bestimmte

Gruppe von Amtshandlungen eine andere Verfügung

getroffen wird; hiedurch wird die Aufsichts-

und Weisungsbefugnis des Bundesministeriums

für Verkehr und verstaatlichte Betriebe

nicht berührt.

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