34. Verordnung: Behördliche Zuständigkeit für Seilliftanlagen des öffentlichen Verkehres.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Art. 59 des Verwaltungsentlastungsgesetzes,
BGBl. Nr. 277/1925, wird
verordnet
§ 1. Die dem öffentlichen Verkehr dienenden
Einseilschwebelifte (Einsessellifte und andere Einseilschwebelifte)
und Schräglifte sowie jene Seilliftanlagen,
die — wenn auch nur zeitweise — als
Einseilschwebelifte oder Schräglifte, sonst aber
als Schlepplifte betrieben werden, sind als Eisenbahnen
im Sinne der geltenden gesetzlichen Vorschriften
anzusehen.
§ 2. Für alle Amtshandlungen, die mit der
Genehmigung und Beaufsichtigung dieser Seilliftanlagen
zusammenhängen, ist — soweit es sich
um Einsessellifte und Schräglifte handelt — der
örtlich zuständige Landeshauptmann ermächtigt,
die sonst dem Bundesministerium für Verkehr
und verstaatlichte Betriebe zustehenden Befugnisse
an dessen Stelle im vollen Umfange auszuüben,
sofern nicht vom Bundesministerium für
Verkehr und verstaatlichte Betriebe im Einzelfalle
oder für einzelne oder eine bestimmte
Gruppe von Amtshandlungen eine andere Verfügung
getroffen wird; hiedurch wird die Aufsichts-
und Weisungsbefugnis des Bundesministeriums
für Verkehr und verstaatlichte Betriebe
nicht berührt.