34. Verordnung: Futtermittelverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der Bestimmungen des Bundesgesetzes
vom 20. Mai 1952, BGBl. Nr. 97, über
den Verkehr mit Futtermitteln (Futtermittelgesetz)
wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau verordnet
A. Allgemeine Bestimmungen über die Benennung
und die Beschaffenheit von Futtermitteln.
§ 1.
Bei der Benennung ungemischter Futtermittel
sind, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 9
bis 45 dieser Verordnung, die Ausgangsprodukte,
aus denen die Futtermittel gewonnen werden,
anzugeben (zum Beispiel Leinkuchen, Weizenkleie,
Maistrockenschlempe oder Weinhefe, nicht
Ölkuchen, Kleie, Trockenschlempe oder Hefe);
die Verwendung von Namen, die ein wertvolleres
Produkt, als tatsächlich vorliegt, vortäuschen,
ist unzulässig.
§ 2.
(1) Bei Mischungen aus zwei Gemengeteilen
müssen in der Benennung beide Gemengeteile
zu erkennen sein. Der überwiegende Gemengeteil
ist zuerst zu nennen.
(2) Bei Mischungen aus drei oder mehr Gemengeteilen
kann deren Aufzählung in der Benennung
unterbleiben, doch ist die Hervorhebung
einzelner Gemengeteile in der Benennung
dann unzulässig, wenn hiedurch irreführende
Vorstellungen über den Wert der Mischung entstehen
können.
§ 3.
Jede Mischungspackung (§ 9 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes)
muß mit einem Anhängezettel
oder mit einem Aufdruck versehen sein, der
folgende Angaben zu enthalten hat
a) Handelsbezeichnung der Mischung;
b) Verwendungszweck der Mischung;
c) sämtliche Gemengeteile der Mischung, geordnet
in der Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile;
d) Gehalt an wertbestimmenden Bestandteilen,
wie sie in das Register einzutragen
sind;
e) Monat und Jahr der Herstellung;
f) Name (Firma) und Anschrift des Herstellers;
g) „Hergestellt gemäß den Rahmenbestimmungen
für die Herstellung von Mischungen"
oder „Vom Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid
vom , Z , genehmigtes
Futtermittel, Register Nr ",
je nachdem, ob es sich um ein anzeigepflichtiges
Futtermittel (§ 4 des Futtermittelgesetzes)
oder um ein genehmigungspflichtiges
Futtermittel (§ 5 des Futtermittelgesetzes)
handelt.
§ 4.
(1) Bei nachstehenden Futtermitteln sind im
Geschäftsverkehr jene im Kopf der Tabelle genannten
wertbestimmenden Bestandteile in Gewichtsprozenten
anzugeben, die in der Tabelle
durch ein Kreuz (+) bezeichnet sind
(2) Rohprotein und Fett sind getrennt anzugeben.
§ 5.
Die in der Anlage des Futtermittelgesetzes
aufgezählten ungemischten Futtermittel, über
deren Benennung und Beschaffenheit die §§ 9
bis 45 dieser Verordnung nichts bestimmen, dürfen
nur feilgeboten, veräußert oder sonst in
Verkehr gebracht werden, wenn hinsichtlich
ihrer Benennung und Beschaffenheit die Bestimmungen
für den Geschäftsverkehr an den österreichischen
Börsen für landwirtschaftliche Produkte
(Usancen) oder, in deren Ermangelung,
die Handelsgebräuche eingehalten werden.
§ 6.
(1) Ungemischte Futtermittel, über deren Beschaffenheit
in den §§ 9 bis 45 dieser Verordnung
Bestimmungen getroffen werden, dürfen, wenn
sie diesen Bestimmungen nicht entsprechen, nur
mit besonderer Bewilligung des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft feilgeboten,
veräußert oder sonst in Verkehr gebracht
werden.
(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 kann unter
Vorschreibung von Bedingungen hinsichtlich der
Art der Benennung und der Angaben über den
Verwendungszweck, die Herkunft, die Art und
die Zeit der Herstellung, die verarbeiteten Rohstoffe
und den Gehalt an wertbestimmenden Bestandteilen
erteilt werden.
§ 7.
(1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes
bestimmt ist, darf der Gehalt an Sand und Ton
zusammen 2 % nicht übersteigen. Dies gilt nicht
für Fischmehl (§ 37), doch ist bei diesem der
Gehalt an Sand und Ton zu deklarieren, wenn
er mehr als 2 % beträgt.
(2) Werden Futtermittel durch die Zollbehörden
vergällt, so gilt die Vergällung nicht als
Gemengeteil.
§ 8.
Angaben über den Gehalt an wertbestimmenden
Bestandteilen gelten noch als richtig, wenn
der wirklich vorhandene Gehalt von der gemachten
Angabe nach der wertvermindernden
Seite hin nicht um mehr abweicht, als nachstehend
angegeben ist
B. Besondere Bestimmungen über die Benennung
und die Beschaffenheit von ungemischten Futtermitteln.
I. Feste Rückstände bei der Herstellung
pflanzlicher Öle und
Fette.
§ 9.
(1) Feste Rückstände bei der Herstellung
pflanzlicher Öle und Fette aus folgenden Ausgangsprodukten
dürfen nur in Verkehr gesetzt
werden, wenn sie hinsichtlich des Mindestgehaltes
an Rohprotein und sonstiger Erfordernisse den
in den betreffenden Spalten enthaltenen Angaben
entsprechen
(2) Als „Kuchen" beziehungsweise „Expeller"
(in Verbindung mit dem Namen des Ausgangsproduktes,
zum Beispiel „Kürbiskernkuchen",
„Mohnkuchen", „Erdnußexpeller" usw.) dürfen
nur die bei der Ölgewinnung im Preßverfahren
verbleibenden Rückstände benannt werden. Die
im Abs. 1 bei Kuchen eingesetzten Zahlen gelten
auch für Expeller.
(3) Als „Extraktionsware" sind die bei der
Ölgewinnung durch Extraktion aus ungepreßten
oder vorgepreßten Ausgangsprodukten oder aus
Kuchen anfallenden Rückstände zu benennen. Extraktionsware
muß als. solche benannt werden
(zum Beispiel „Rapsextraktionsschrot").
(4) In der Benennung darf ein Hinweis, daß
es sich um Ware aus geschälten oder schalenlosen
Ausgangsprodukten handelt, nur aufgenommen
werden, wenn das Futtermittel den im Abs. 1
für eine solche Ware festgelegten Anforderungen
entspricht. Ausländische Rapskuchen sind als
solche zu bezeichnen.
(5) Extraktionsware muß frei von Extraktionsmitteln
sein. An Verunreinigungen darf in
Kuchen, Expellern und Extraktionsware nur der
natürliche Fremdbesatz der verarbeiteten Rohstoffe
und Rückstände anderer Ölsaaten, die vorher
in der gleichen Anlage verarbeitet worden
sind, bis zu einer Höchstgrenze von 6 % vorhanden
sein.
(6) Bei Leinkuchen, Leinkuchenmehl und Extraktionsware
aus Leinsamen darf der Fremdbesatz
bis 8 % betragen.
(7) Als Leinmehl oder Leinsamenmehl dürfen
ausschließlich nicht entfettete zerkleinerte Leinsamen
bezeichnet werden.
§ 10.
Für feste Rückstände bei der Herstellung
pflanzlicher Öle und Fette, deren Ausgangsprodukte
im § 9 Abs. 1 nicht genannt sind, finden
die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 bis 5
sinngemäß Anwendung.
II. Schrot- und Müllereiprodukte.
§ 11. Schrot.
Als „Schrot" sind ausschließlich die zerkleinerten
Körner von Getreide oder von Hülsenfrüchten
zu benennen. Jede Veränderung durch Entnahme
oder Beimischung von Anteilen ist unzulässig.
§ 12. Kleie und Futtermehl.
(1) Als „Kleie" ist ausschließlich der bei der
Verarbeitung von vorgereinigtem Getreide in
der Müllerei entstehende Abfall zu benennen.
(2) Als „Futtermehl" ist ausschließlich das bei
der Vermahlung von reinem Getreide entstehende
Nachprodukt zu benennen. Die Be-
nennung „Futtermehl" ist nur für Produkte, die
in der Trockenmasse nicht mehr als 47 % sandfreie
Asche aufweisen, zulässig.
(3) Die Benennung „Kleie" ist für zerkleinerte
Schalen, Hülsen, Schoten und Spelzen (zum
Beispiel gemahlene Kürbiskernschalen, Hirseschalen,
Buchweizenschalen, Erdnußhülsen, Haferspelzen)
unzulässig.
(4) Fuß- und Kehrmehle sowie Reinigungsabfälle
sind als solche zu benennen und dürfen
anderen Futtermitteln nicht beigemengt werden.
III. Abfälle der Schälmüllerei.
§ 13. Erbsenabfälle.
Die Abfälle beim bloßen Schälen der Erbsen
sind als „Erbsenschalen", jene bei der Spalterbsenerzeugung
als „Erbsenschälkleie" zu benennen.
§ 14. Gerstenfuttermehl, Gerstenkleie.
(1) Als „Gerstenfuttermehl" oder „Gerstenkleie"
ist der Abfall bei der Verarbeitung von
Gerste zu Speisemehl, Rollgerste oder Graupen
zu benennen.
(2) Die Benennung „Gerstenfuttermehl" ist
nur für Produkte, die in der Trockenmasse nicht
mehr als 5 % sandfreie Asche und 9 % Rohfaser
enthalten, zulässig.
§ 15; Haferschälkleie.
Als „Haferschälkleie" ist der bei der Verarbeitung
des nicht entspelzten Hafers auf Haferkerne
entstehende Abfall zu benennen; er darf
nicht als „Haferkleie" benannt werden.
§ 16. Reisfuttermehl.
(1) Als „Reisfuttermehl" ist der beim Schälen
und Polieren des bis auf einen unerheblichen
Rest entspelzten Reises gewonnene Abfall zu
benennen.
(2) Abfälle mit weniger als 24 % Rohprotein
und Fett sind als „Reisabfälle" zu benennen.
IV. Produkte der Stärkefabrikation.
§ 17. Kartoffeleiweiß.
(1) Als „Kartoffeleiweiß" ist das nach einem
besonderen Verfahren aus dem Fruchtwasser der
Kartoffeln hergestellte getrocknete und gemahlene
Eiweiß zu benennen.
(2) Der Gehalt an Rohprotein hat 70 % zu
betragen, der Wassergehalt darf 10% nicht
übersteigen.
§ 18. Kartoffelpülpe.
(1) Als „Kartoffelpülpe" sind die festen Rückstände
der Kartoffelstärkegewinnung (naß oder
getrocknet) zu benennen. Die Benennung „Kartoffelkleie"
ist unzulässig.
(2) Der Gehalt an Wasser darf bei getrockneter
Pülpe 15 % nicht übersteigen. Auf einen Wassergehalt
von mehr als 12 % ist bei der Inverkehrsetzung
ausdrücklich hinzuweisen. Der Gehalt an
Kalk, berechnet als kohlensaurer Kalk, darf in
der Trockensubstanz 3 % nicht übersteigen.
§ 19. Pülpen anderer Art.
(1) Als „Gersten-, Mais-, Reis-, Weizen- usw.
pülpe" sind die bei der Stärkegewinnung aus
den entsprechenden Körnerfrüchten entstehenden
Abfälle zu benennen.
(2) Der Gehalt an Wasser darf bei getrockneten
Pülpen 15 % nicht übersteigen. Auf einen
Wassergehalt von mehr als 12 % ist bei der Inverkehrsetzung
ausdrücklich hinzuweisen.
V. Produkte der Zuckerfabrikation.
§ 20. Naßschnitte.
(1) Als „Naßschnitte" („Rübenschnitzel", „Diffusionsschnitzel")
sind die bei der Gewinnung
des Rübenrohsaftes verbleibenden, ausgelaugten
Rückstände zu benennen.
(2) Der Gehalt an Trockensubstanz darf 8 %
nicht unterschreiten.
§ 21. Trockenschnitte.
(1) Als „Trockenschnitte" („Trockenschnitzel")
sind getrocknete, ausgelaugte Rübenschnitzel zu
benennen.
(2) Der Gehalt an Wasser darf 15 % nicht
übersteigen. Auf einen Wassergehalt von mehr
als 12 % ist bei der Inverkehrsetzung ausdrücklich
hinzuweisen.
§ 22. Vollwertige Zuckerrübenschnitzel.
(1) Als „vollwertige Zückerrübenschnitzel"
(„Zuckerschnitte") ist ausschließlich das durch
Trocknen frischer, geschnitzelter und unausgelaugter
Zuckerrüben gewonnene Produkt zu
benennen.
(2) Der Gehalt an Wasser darf 10% nicht
übersteigen. Der Gehalt an Zucker hat mindestens
50 % zu betragen.
§ 23. Rübenzuckermelasse.
(1) Als „Rübenzuckermelasse" ist der bei der
Rübenzuckerfabrikation anfallende sirupartige,
dunkelbraune Rückstand zu benennen.
(2) Der Gehalt an Saccharose (Polarisation) hat
mindestens 44 % zu betragen. Der Wassergehalt
darf 23'5 % nicht übersteigen. Rübenzuckermelasse
muß gegen Lackmus alkalisch reagieren.
§ 24. Rohrzuckermelasse.
(1) Als „Rohrzuckermelasse" ist das bei der
Verarbeitung des Zuckerrohres oder des Rohr-
rohzuckers gewonnene sirupartige Enderzeugnis
zu benennen.
(2) Der Gehalt an Gesamtzucker, gravimetrisch
bestimmt und als Saccharose berechnet, hat mindestens
44 % zu betragen. Der Wassergehalt
darf 23'5 % nicht übersteigen.
VI. Abfälle der Gärungsgewerbe.
§ 25. Biertreber.
(1) Als „Biertreber" ist ausgebrautes Malz zu
benennen. Die Beimengung von Hopfenrückständen
ist unzulässig.
(2) Der Gehalt an Wasser darf bei getrockneten
Biertrebern 12 % nicht übersteigen.
§ 26. Brennereitreber.
(1) Als „Brennereitreber" sind die bei der
Hefe- und Spiritusbereitung anfallenden Rückstände
zu benennen.
(2) Der Gehalt an Wasser darf bei trockenen
Brennereitrebern 12 %, der Gehalt an Haferspelzen
10 % nicht übersteigen.
§ 27. Trockenhefen.
(1) Trockenhefen aller Art dürfen keine
lebenden Hefezellen mehr enthalten.
(2) Der Gehalt an Rohprotein hat mindestens
40 % zu betragen. Der Gehalt an Wasser darf
12 % nicht übersteigen. Die Farbe muß hellbraun
sein.
§ 28. Heferückstände.
Bei der Suppenwürzefabrikation anfallende
Heferückstände und andere ähnliche Abfälle der
Industrie (Rückstände, denen gewisse Stoffe entzogen
sind und die meist Kochsalz enthalten)
sind als „Heferückstände" oder „extrahierte
Hefe" zu benennen.
§ 29. Malzkeime.
(1) Als „Malzkeime" („Gerstenmalzkeime")
sind die Keimwurzeln der Gerste, die bei der
Gewinnung des Malzes aus gekeimter Gerste anfallen,
zu benennen.
(2) Der Gehalt an Wasser darf 11 % nicht
übersteigen. Der Gehalt an Rohprotein hat
mindestens 20 % zu betragen. Eine gesonderte
Schwefelung der Malzkeime oder eine nachträgliche
Vermischung der angefallenen Malzkeime
mit Malzstaub ist verboten. Ein durch den
natürlichen Arbeitsvorgang entstehender Malzstaub
darf 5 % nicht übersteigen.
§ 30. Malzausputz.
Malzausputz, Malzabfall, Malzpolierabfall und
Malzpolierstaub dürfen nicht als „Malzkleie" benannt
werden. Der Zusatz von Gerstenausputz
zu diesen Produkten ist verboten.
§ 31. Schlempe.
Als „Schlempe" ist der in den Spiritusbrennereien
bei der Destillation der vergorenen
Maischen verbleibende Rückstand zu benennen.
§ 32. Trockenschlempe.
(1) Als „Trockenschlempe" in Verbindung mit
dem Namen des Ausgangsproduktes ist das durch
Eindicken und nachheriges Trocknen der frischen
Schlempe gewonnene Produkt zu benennen.
(2) Die Schlempe darf vor der Trocknung
weder sauer noch schimmelig sein. Angebrannte,
kohlige Schlempe darf nicht als Futtermittel in
Verkehr gebracht werden. Der Gehalt an
Wasser darf 12 %, der Gehalt an kohlensaurem
Kalk 2 % nicht übersteigen.
§ 33. Melasseschlempe.
Die bei der Vergärung von Melasse als Abfall
anfallende Melasseschlempe darf als Futtermittel
nicht in Verkehr gebracht werden.
VII. Futtermittel tierischer Herkunft.
§ 34.
Sämtliche Futtermittel tierischer Herkunft
dürfen nur nach vorheriger Sterilisierung feilgeboten,
veräußert oder sonst in Verkehr gebracht
werden.
§ 35. Blutmehl.
(1) Als „Blutmehl" („Blutfuttermehl", „Futterblutmehl")
ist ausschließlich das aus dem Blut
geschlachteter Tiere durch Trocknung erhaltene
Produkt zu benennen.
(2) Der Gehalt an Wasser darf 10% nicht
übersteigen. Der Gehalt an Rohprotein hat mindestens
77 % zu betragen. Erzeugnisse, die gegen
Lackmus sauer reagieren, dürfen als Futtermittel
nicht in Verkehr gebracht werden.
§ 36. Dorschlebermehl.
(1) Als „Dorschlebermehl" und „extrahiertes
Dorschlebermehl" sind ausschließlich die aus den
Abfällen der Dorschlebertranbereitung gewonnenen
Produkte zu benennen.
(2) Extraktionsware ist als solche zu benennen,
ihr Gehalt an Rohprotein hat mindestens 65 %
zu betragen.
§ 37. Fischmehl.
(1) Als „Fischmehl" ist ausschließlich das aus
Fischen und Fischabfällen hergestellte Produkt
zu benennen. Schimmelpilze und Milben dürfen
nur in Spuren nachweisbar sein. Der Gehalt an
Rohprotein muß mindestens 50 % betragen, der
Gehalt an Salz darf 8%, an Fett 10%, an
Wasser 12 % (bei luftgetrocknetem Dorschmehl
15 %) und an Ammoniak 0'2 % nicht übersteigen.
(2) Übersteigt der Gehalt an phosphorsaurem
Kalk, Ca3(PO4)2, 32 %, so ist das Erzeugnis als
„Grätenmehl" zu benennen.
§ 38. Fleischmehl.
(1) Als „Fleischmehl" („Fleischfuttermehl")
und „Fleischknochenmehl" sind ausschließlich getrocknete
und gemahlene Erzeugnisse aus Rückständen
der Herstellung von Fleischextrakt und
anderen Fleischpräparaten und aus dem Fleische
geschlachteter gesunder Tiere zu benennen.
(2) Bei Fleischmehl darf der Gehalt an phosphorsaurem
Kalk 12% nicht übersteigen und
hat der Gehalt an Rohprotein mindestens 60 %>
zu betragen. Ist der Gehalt an phosphorsaurem
Kalk, Ca3(PO4)2, höher als 12% und höchstens
32 %, so ist das Produkt als „Fleischknochenmehl"
zu benennen, liegt er über 32 %, so
ist es als „Knochenschrot" („Knochengrieß",
„Knochenmehl") zu benennen. Bei allen genannten
Erzeugnissen darf der Wassergehalt 12%
nicht übersteigen.
§ 39. Tierkörpermehl, Tierkörperknochenmehl.
(1) Das aus dem Fleisch und den Knochen gefallener
Tiere und aus Schlachtabfällen (Konfiskaten)
hergestellte Produkt darf nur als „Tierkörpermehl"
benannt werden. Erzeugnisse, deren
Gehalt an phosphorsaurem Kalk, Ca3(PO4)2,
jedoch 32 % übersteigt, sind als „Tierkörperknochenschrot"
(„Tierkörperknochengrieß",
„Tierkörperknochenmehl") zu benennen.
(2) Der Gehalt an Wasser darf 11 % nicht
übersteigen.
§ 40. Walfleischmehl.
(1) Als „Walfleischmehl" („Waltiermehl",
„Walmehl") darf ein Produkt nur benannt
werden, wenn der Gehalt an Rohprotein mindestens
40 % betragt. Ist der Gehalt an phosphorsaurem
Kalk, Ca3(PO4)2, höher als 32 %, so ist
das Erzeugnis als „Knochenschrot" („Knochengrieß",
„Knochenmehl") zu benennen.
(2) Benennungen, die den Anschein erwecken,
daß die bei der Verarbeitung des Wales angefallenen
Erzeugnisse Fischmehl oder Fleischmehl
— gleichviel welcher Art — sind, sind unzulässig.
VIII. Mineralische Beifutter.
§ 41. Kohlensaurer Kalk.
(1) Als „kohlensaurer Kalk" („kohlensaurer
Futterkalk") sind ausschließlich gefällter kohlensaurer
Kalk, Kreide- (Futterkreide-) oder Kalksteinmehl
und Seemuschelschalen (geschrotet oder
gemahlen) zu benennen. Die Herkunft beziehungsweise
die Herstellungsart ist anzugeben.
(2) Der Gehalt an Ton und Sand darf zusammen
3 %, an kohlensaurer Magnesia 5 %
und an Wasser 2 % nicht übersteigen. Bei gemahlenen
Produkten müssen hinsichtlich der
Mahlfeinheit folgende Bedingungen erfüllt werden
Mindestens 80 % haben durch ein Sieb mit
einer lichten Maschenweite von 0'09 mm, der
Rest durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite
von 0'2 mm zu gehen. Der Gehalt an
kohlensaurem Kalk, berechnet als CaCO3, hat
mindestens 90 % zu betragen.
§ 42. Präzipitierter phosphorsaurer Kalk.
(1) Als „präzipitierter phosphorsaurer Kalk"
ist ausschließlich das im wesentlichen aus Dikalziumphosphat
bestehende, durch Lösung gereinigter
Knochen in Salzsäure oder schwefeliger
Säure und Fällung der gelösten Phosphorsäure
mit Kalkmilch gewonnene Produkt zu benennen.
(2) Der Gehalt an Phosphorsäure, P2O5, hat
mindestens 38 % zu betragen; 90 % hievon
müssen zitratlöslich sein. Fluor, Arsen und
schwefelige Säure dürfen nur in Spuren nachweisbar
sein.
§ 43. Futterknochenmehl, Futterknochenschrot.
(1) Als „Futterknochenmehl" beziehungsweise
„Futterknochenschrot" ist ausschließlich das
durch Mahlen von gereinigten, getrockneten, entfetteten,
aber nicht entleimten Knochen gewonnene
Produkt zu benennen. Es darf nur
nach vorheriger Sterilisierung feilgeboten, veräußert
oder sonst in Verkehr gebracht werden.
(2) Der Gehalt an phosphorsaurem Kalk,
Ca3(PO4)2, hat mindestens 32 % zu betragen.
Der Gehalt an Fett darf 4 % und an Wasser
10 % nicht übersteigen.
§ 44. Knochenfuttermehl (entleimt).
(1) Als „Knochenfuttermehl (entleimt)" ist
ausschließlich das durch Mahlen von getrockneten,
entfetteten und entleimten Knochen gewonnene
Produkt zu benennen. Es darf nur nach
vorheriger Sterilisierung feilgeboten, veräußert
oder sonst in Verkehr gebracht werden.
(2) Der Gehalt an phosphorsaurem Kalk,
Ca3(PO4)2, hat mindestens 65 % zu betragen.
Der Gehalt an Fett darf 1 %, an Wasser 10 %
und an Sand 1 % nicht übersteigen.
§ 45. Mineralphosphate.
Mineralphosphate dürfen — auch in feinstgemahlenem
Zustande — für Fütterungszwecke
nicht in Verkehr gebracht werden.
C. Rahmenbestimmungen für die Herstellung
von Mischungen.
§ 46.
(1) Mischungen, die der Anlage (Rahmenbestimmungen
für die Herstellung von Mischungen)
entsprechen, können nach erfolgter Anzeige
(§ 4 Abs. 2 des Futtermittelgesetzes) im Inland
gewerbsmäßig erzeugt, feilgeboten, veräußert
oder sonst in Verkehr gebracht werden.
(2) Die Anzeige ist unter Verwendung des vom
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
aufgelegten Formblattes in doppelter
Ausfertigung bei diesem Bundesministerium zu
erstatten.
D. Genehmigungsverfahren.
§ 47.
(1) Wird die Genehmigung, Futtermittel in
Verkehr zu setzen, gemäß § 5 Abs. 2 des
Futtermittelgesetzes beantragt, so ist dieser Antrag
unter Verwendung des vom Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft aufgelegten
Formblattes in doppelter Ausfertigung bei
der landwirtschaftlich-chemischen Bundesversuchsanstalt
in Wien (im folgenden kurz Bundesversuchsanstalt
genannt) einzureichen. Dem Antrage
sind drei gesiegelte Muster des zu genehmigenden
Futtermittels beizuschließen. Die anläßlich
der Einsendung erwachsenden Kosten für
Fracht, Zoll, Porto u. dgl. trägt der Antragsteller.
(2) Die Bundesversuchsanstalt kann ein Futtermittel
von der Untersuchung ausschließen, wenn
a) die im amtlichen Formblatt gestellten
Fragen trotz Vorhalt nicht ausreichend
beantwortet werden oder
b) die Muster nicht die zur Überprüfung ausreichenden
Mengen enthalten.
§ 48,
(1) Die Bundesversuchsanstalt gibt dem Antragsteller
das Ergebnis der Untersuchung bekannt.
(2) Das Gutachten darf erst nach erfolgter Genehmigung
des Futtermittels durch das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft und
nur im vollen Wortlaut veröffentlicht oder zu
Werbezwecken verwendet werden.
£. Register.
§ 49.
(1) Das Register (§ 6 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes)
besteht aus einem öffentlichen und
einem nicht öffentlichen Teil (Anhang zum
Register), der unter Verschluß zu halten ist.
(2) Im Register sind unter Anweisung einer
Registernummer einzutragen
I. In dem öffentlichen Teil
1. Bei angezeigten Futtermitteln
a) Handelsbezeichnung des Futtermittels,
b) Verwendungszweck des Futtermittels
und seine Einstufung gemäß den
Rahmenbestimmungen (Teil II der
Anlage dieser Verordnung),
c) Name (Firma) und Anschrift des
Anzeigers und des Erzeugers,
d) sämtliche Gemengeteile des Futtermittels
in der Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile
(ohne Angabe der Gewichtsprozente),
e) die vom Anzeiger garantierten wertbestimmenden
Bestandteile in Gewichtsprozenten,
f) Datum des Einlangens der Anzeige
beim Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft.
2. Bei genehmigten Futtermitteln
a) Handelsbezeichnung des Futtermittels,
b) Verwendungszweck des Futtermittels,
c) Name (Firma) und Anschrift des Inhabers
der Genehmigung und des
Erzeugers,
d) Beschreibung des Futtermittels beziehungsweise
bei einer Mischung
ihre sämtlichen Gemengeteile in der
Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile
(ohne Angabe der Gewichtsprozente),
e) die wertbestimmenden Bestandteile
gemäß den Bestimmungen des Genehmigungsbescheides,
f) Datum und Geschäftszahl des Genehmigungsbescheides,
g) allfällige sonstige Eintragungen laut
Genehmigungsbescheid.
II. In dem nicht öffentlichen Teil (Anhang
zum Register)
1. Bei angezeigten Futtermitteln
Sämtliche Gemengeteile des Futtermittels
in Gewichtsprozenten.
2. Bei genehmigten Futtermitteln
a) Art der Herstellung des Futtermittels,
bei einer Mischung außerdem
ihre sämtlichen Gemengeteile in Gewichtsprozenten,
b) allfällige sonstige Eintragungen laut
Genehmigungsbescheid.
§ 50.
In den öffentlichen Teil des Registers kann
jedermann in Gegenwart eines Beamten der
Bundesversuchsanstalt Einsicht nehmen. Die Anfertigung
von Abschriften oder Auszügen ist zulässig.
§ 51.
Änderungen in der Eintragung eines Futtermittels,
die nicht dessen Zusammensetzung betreffen,
werden im Register auf Antrag des Inhabers
der Genehmigung oder des Anzeigers
vorgenommen.
F. Bestimmungen über die Probenehmer und
den Vorgang bei Probeentnahmen.
§ 52.
(1) Personen, die in Betrieben tätig sind,
welche Futtermittel in Verkehr setzen oder sich
mit der Erzeugung von Futtermitteln zu Verkaufszwecken
befassen, dürfen als Probenehmer
nicht verwendet werden.
(2) Zur Probeentnahme ist der Inhaber des
betreffenden Unternehmens oder dessen Bevollmächtigter
zuzuziehen. Sind diese Personen zur
Zeit der Vornahme der Probeentnahme im Betriebe
nicht anwesend oder lehnen sie die Teilnahme
an der Probeentnahme ab, kann die
Probeentnahme auch ohne deren Mitwirkung
vorgenommen werden.
(3) Jede Probe ist in vier gleiche Teilmengen
zu teilen, deren jede mit dem Dienstsiegel und
auf Verlangen der Partei auch mit deren Siegel
versehen, in zweckdienlichen Behältern aufzubewahren
ist. Eine Teilmenge der Probe dient
als Material für die Untersuchung, eine andere
Teilmenge ist in amtliche Verwahrung zu
nehmen, um nötigenfalls eine Überprüfung des
Ergebnisses der Untersuchung der ersteren Teilmenge
und die Feststellung des Ursprunges der
Probe zu ermöglichen. Die beiden übrigen Teilmengen
sind der Partei zur allfälligen Durchführung
einer Gegenuntersuchung durch eine
andere anerkannte einschlägige Anstalt oder
einen gerichtlich beeideten Sachverständigen
zurückzulassen
§ 53.
Bei Futtermitteln in Kuchenform sind von
den verschiedensten Stellen der Lieferung mindestens
20 Kuchen zu entnehmen, die dem
Durchschnitt der Lieferung entsprechen. Diese
Kuchen sind durch einen völlig reinen Ölkuchenbrecher
oder auf sonstige geeignete Weise auf
etwa walnußgroße Stücke zu zerkleinern. Auf
reiner Unterlage ist daraus nach guter Durchmischung
eine Probe von ungefähr 4 kg zu entnehmen.
§ 54.
Die Proben von Melasse sind aus mindestens
dem zehnten Teil der Fässer, bei Zisternen und
Bassin-Wagen aus jeder Zisterne und jedem
Wagen mit einem einwandfreien Probestecher
oder einem anderen zur Probeentnahme geeigneten
Instrument zu entnehmen und unverzüglich
in einem geschützten Raum durcheinanderzurühren.
Bei merklichen Dichteunterschieden
der Melasse ist der fünfte Teil der Fässer zur
Probeentnahme heranzuziehen.
§ 55.
Bei anderen Futtermitteln sind mit einem einwandfreien
Probestecher oder mit einem Löffel
oder einer kleinen Schaufel, bei loser Ware von
mindestens 20 möglichst verschiedenen Stellen,
bei verpackter Ware mindestens aus jeder
zehnten Verpackung, bei weniger als 50 Verpackungen
aus mindestens fünf Verpackungen
in der Längsrichtung Proben zu entnehmen.
Falls Verpackungen zum Zwecke der Probeentnahmen
entleert werden, ist der Inhalt auf
einer reinen Unterlage zu mischen und in einer
gleichmäßig dicken Schicht auszubreiten. Die
Probe im Gewicht von zirka 3 kg ist sodann von
mindestens 20 Stellen zu entnehmen, wobei auch
die zutiefst liegenden Teile gleichmäßig mitzuerfassen
sind. Zur endgültigen Aufteilung in
Einzelproben ist abermals gut durchzumischen
und wie oben dargelegt zu verfahren.
§ 56.
(1) Für die Probeentnahme aus Lieferungen
oder Beständen von weniger als 500 kg gelten
folgende Bestimmungen
a) Bei Futtermitteln in Originalpackungen
von 1 kg oder weniger ist als Probe
eine Originalpackung zu verwenden. Bei
größeren Originalpackungen sind Proben
aus mindestens fünf Packungen, falls nicht
so viele Packungen vorhanden sind, aus
jeder Packung zu entnehmen.
b) Bei Futtermitteln in Kuchenform sind mindestens
fünf Kuchen, falls weniger als
zehn Kuchen vorhanden sind, ist mindestens
ein Kuchen zur Probeentnahme zu
verwenden.
c) Bei anderen Futtermitteln sind die Proben
von mindestens fünf verschiedenen Stellen
zu entnehmen.
d) Sind von einem Futtermittel weniger als
10 kg vorhanden, so genügt für die Probeentnahme
eine Menge von 5 % des Gesamtgewichtes.
(2) Von den entnommenen Proben sind vier
Teilmengen von gleich großem Gewicht zu
bilden. Im übrigen ist nach den sonstigen Bestimmungen
dieser Verordnung zu verfahren.
§ 57.
Sind Teile einer Lieferung naß, verdorben,
verunreinigt oder sonst beschädigt oder offensichtlich
in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit
abweichend von dem übrigen Teil
der Lieferung, so sind von diesen unter Angabe
ihrer Gesamtmenge gesondert Proben zu entnehmen.
§ 58.
Werden Futtermittel in mehreren Ladungen
partienweise geliefert, so sind die Proben von
jeder Lieferung gemäß den oben angeführten
Bestimmungen getrennt zu nehmen.
§ 59.
(1) Das Ausmaß einer jeden der vier Teilmengen
der entnommenen Proben hat — unbeschadet
der Bestimmung des § 56 Abs. 1 —
mindestens 200 Gramm, bei Ölkuchen mindestens
500 Gramm, bei Melasse je einen halben
Liter zu betragen. Bei Ölkuchen, die in ihrer
Gesamtheit offensichtlich nicht gleichmäßig sind,
müssen jedoch diese Muster so groß sein, daß sie
die durchschnittliche Beschaffenheit der gesamten
Lieferung erkennen lassen.
(2) Die Teilmengen sind in trockene und reine
Behältnisse zu füllen. Die Behältnisse müssen so
gewählt werden, daß durch sie die Beschaffenheit
der Probe nicht beeinflußt wird. Soll der Milbenbefall
oder der Wassergehalt der Probe festgestellt
werden, so sind Behältnisse aus Blech
oder Glas zu verwenden und luftdicht zu verschließen.
Bei Futtermitteln, die in luftdicht
verschlossenen Behältnissen verschimmeln, verfaulen
oder sonstwie verderben würden, sind
vier weitere Teilmengen der Probe in porösen
Behältnissen aus Papier oder Stoff zu verpacken.
(3) Die Behältnisse sind durch den Probenehmer
dicht zu verschließen und mit Inhaltsangabe
zu versehen.
§ 60.
(1) Die erfolgte Probenahme ist in einer
Niederschrift zu beurkunden. Diese hat folgende
Angaben zu enthalten
a) Ort und Zeit der Probenahme,
b) Name des Kontrollorgans und Bezeichnung
der entsendenden Dienststelle,
c) Name (Firma) des kontrollierten Betriebes,
d) Angabe, ob und durch wen der kontrollierte
Betrieb bei der Probenahme vertreten
ist,
e) Benennung des bemusterten Futtermittels,
f) Name (Firma) und Anschrift des Erzeugers
des bemusterten Futtermittels,
g) Gewicht der bemusterten Menge,
h) Zahl der Packungen,
i) Herkunft, allenfalls Ort und Tag der Verladung,
k) Gehalt an wertbestimmenden Bestandteilen,
wenn und soweit er angegeben werden
kann,
l) die Erklärung, daß der Probenehmer und
zutreffendenfalls auch der Vertreter des
kontrollierten Betriebes während der
Dauer der Probenahme bis zur Versiegelung
anwesend waren,
m) Unterschrift des Probenehmers und zutreffendenfalls
des Vertreters des kontrollierten
Betriebes.
(2) In der Niederschrift über die Probeentnahme
bei Melasse sind außerdem alle Unregelmäßigkeiten,
insbesondere merkliche Unterschiede
in der Dichte, starke Schaumbildung bei
ungewöhnlich heißer Melasse sowie der "Wärmegrad
festzuhalten.
(3) Falls bei der Probenahme ein Vertreter des
kontrollierten Betriebes anwesend ist, hat der
Probenehmer diesem die Probenahme schriftlich,
allenfalls durch Übergabe einer Durchschrift der
im Abs. 1 genannten Niederschrift, zu bestätigen.