Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
34_1953 AT

34. Verordnung: Futtermittelverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 34. Verordnung: Futtermittelverordnung.

Auf Grund der Bestimmungen des Bundesgesetzes

vom 20. Mai 1952, BGBl. Nr. 97, über

den Verkehr mit Futtermitteln (Futtermittelgesetz)

wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau verordnet

A. Allgemeine Bestimmungen über die Benennung

und die Beschaffenheit von Futtermitteln.

§ 1.

Bei der Benennung ungemischter Futtermittel

sind, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 9

bis 45 dieser Verordnung, die Ausgangsprodukte,

aus denen die Futtermittel gewonnen werden,

anzugeben (zum Beispiel Leinkuchen, Weizenkleie,

Maistrockenschlempe oder Weinhefe, nicht

Ölkuchen, Kleie, Trockenschlempe oder Hefe);

die Verwendung von Namen, die ein wertvolleres

Produkt, als tatsächlich vorliegt, vortäuschen,

ist unzulässig.

§ 2.

(1) Bei Mischungen aus zwei Gemengeteilen

müssen in der Benennung beide Gemengeteile

zu erkennen sein. Der überwiegende Gemengeteil

ist zuerst zu nennen.

(2) Bei Mischungen aus drei oder mehr Gemengeteilen

kann deren Aufzählung in der Benennung

unterbleiben, doch ist die Hervorhebung

einzelner Gemengeteile in der Benennung

dann unzulässig, wenn hiedurch irreführende

Vorstellungen über den Wert der Mischung entstehen

können.

§ 3.

Jede Mischungspackung (§ 9 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes)

muß mit einem Anhängezettel

oder mit einem Aufdruck versehen sein, der

folgende Angaben zu enthalten hat

a) Handelsbezeichnung der Mischung;

b) Verwendungszweck der Mischung;

c) sämtliche Gemengeteile der Mischung, geordnet

in der Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile;

d) Gehalt an wertbestimmenden Bestandteilen,

wie sie in das Register einzutragen

sind;

e) Monat und Jahr der Herstellung;

f) Name (Firma) und Anschrift des Herstellers;

g) „Hergestellt gemäß den Rahmenbestimmungen

für die Herstellung von Mischungen"

oder „Vom Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid

vom , Z , genehmigtes

Futtermittel, Register Nr ",

je nachdem, ob es sich um ein anzeigepflichtiges

Futtermittel (§ 4 des Futtermittelgesetzes)

oder um ein genehmigungspflichtiges

Futtermittel (§ 5 des Futtermittelgesetzes)

handelt.

§ 4.

(1) Bei nachstehenden Futtermitteln sind im

Geschäftsverkehr jene im Kopf der Tabelle genannten

wertbestimmenden Bestandteile in Gewichtsprozenten

anzugeben, die in der Tabelle

durch ein Kreuz (+) bezeichnet sind

(2) Rohprotein und Fett sind getrennt anzugeben.

§ 5.

Die in der Anlage des Futtermittelgesetzes

aufgezählten ungemischten Futtermittel, über

deren Benennung und Beschaffenheit die §§ 9

bis 45 dieser Verordnung nichts bestimmen, dürfen

nur feilgeboten, veräußert oder sonst in

Verkehr gebracht werden, wenn hinsichtlich

ihrer Benennung und Beschaffenheit die Bestimmungen

für den Geschäftsverkehr an den österreichischen

Börsen für landwirtschaftliche Produkte

(Usancen) oder, in deren Ermangelung,

die Handelsgebräuche eingehalten werden.

§ 6.

(1) Ungemischte Futtermittel, über deren Beschaffenheit

in den §§ 9 bis 45 dieser Verordnung

Bestimmungen getroffen werden, dürfen, wenn

sie diesen Bestimmungen nicht entsprechen, nur

mit besonderer Bewilligung des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft feilgeboten,

veräußert oder sonst in Verkehr gebracht

werden.

(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 kann unter

Vorschreibung von Bedingungen hinsichtlich der

Art der Benennung und der Angaben über den

Verwendungszweck, die Herkunft, die Art und

die Zeit der Herstellung, die verarbeiteten Rohstoffe

und den Gehalt an wertbestimmenden Bestandteilen

erteilt werden.

§ 7.

(1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes

bestimmt ist, darf der Gehalt an Sand und Ton

zusammen 2 % nicht übersteigen. Dies gilt nicht

für Fischmehl (§ 37), doch ist bei diesem der

Gehalt an Sand und Ton zu deklarieren, wenn

er mehr als 2 % beträgt.

(2) Werden Futtermittel durch die Zollbehörden

vergällt, so gilt die Vergällung nicht als

Gemengeteil.

§ 8.

Angaben über den Gehalt an wertbestimmenden

Bestandteilen gelten noch als richtig, wenn

der wirklich vorhandene Gehalt von der gemachten

Angabe nach der wertvermindernden

Seite hin nicht um mehr abweicht, als nachstehend

angegeben ist

B. Besondere Bestimmungen über die Benennung

und die Beschaffenheit von ungemischten Futtermitteln.

I. Feste Rückstände bei der Herstellung

pflanzlicher Öle und

Fette.

§ 9.

(1) Feste Rückstände bei der Herstellung

pflanzlicher Öle und Fette aus folgenden Ausgangsprodukten

dürfen nur in Verkehr gesetzt

werden, wenn sie hinsichtlich des Mindestgehaltes

an Rohprotein und sonstiger Erfordernisse den

in den betreffenden Spalten enthaltenen Angaben

entsprechen

(2) Als „Kuchen" beziehungsweise „Expeller"

(in Verbindung mit dem Namen des Ausgangsproduktes,

zum Beispiel „Kürbiskernkuchen",

„Mohnkuchen", „Erdnußexpeller" usw.) dürfen

nur die bei der Ölgewinnung im Preßverfahren

verbleibenden Rückstände benannt werden. Die

im Abs. 1 bei Kuchen eingesetzten Zahlen gelten

auch für Expeller.

(3) Als „Extraktionsware" sind die bei der

Ölgewinnung durch Extraktion aus ungepreßten

oder vorgepreßten Ausgangsprodukten oder aus

Kuchen anfallenden Rückstände zu benennen. Extraktionsware

muß als. solche benannt werden

(zum Beispiel „Rapsextraktionsschrot").

(4) In der Benennung darf ein Hinweis, daß

es sich um Ware aus geschälten oder schalenlosen

Ausgangsprodukten handelt, nur aufgenommen

werden, wenn das Futtermittel den im Abs. 1

für eine solche Ware festgelegten Anforderungen

entspricht. Ausländische Rapskuchen sind als

solche zu bezeichnen.

(5) Extraktionsware muß frei von Extraktionsmitteln

sein. An Verunreinigungen darf in

Kuchen, Expellern und Extraktionsware nur der

natürliche Fremdbesatz der verarbeiteten Rohstoffe

und Rückstände anderer Ölsaaten, die vorher

in der gleichen Anlage verarbeitet worden

sind, bis zu einer Höchstgrenze von 6 % vorhanden

sein.

(6) Bei Leinkuchen, Leinkuchenmehl und Extraktionsware

aus Leinsamen darf der Fremdbesatz

bis 8 % betragen.

(7) Als Leinmehl oder Leinsamenmehl dürfen

ausschließlich nicht entfettete zerkleinerte Leinsamen

bezeichnet werden.

§ 10.

Für feste Rückstände bei der Herstellung

pflanzlicher Öle und Fette, deren Ausgangsprodukte

im § 9 Abs. 1 nicht genannt sind, finden

die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 bis 5

sinngemäß Anwendung.

II. Schrot- und Müllereiprodukte.

§ 11. Schrot.

Als „Schrot" sind ausschließlich die zerkleinerten

Körner von Getreide oder von Hülsenfrüchten

zu benennen. Jede Veränderung durch Entnahme

oder Beimischung von Anteilen ist unzulässig.

§ 12. Kleie und Futtermehl.

(1) Als „Kleie" ist ausschließlich der bei der

Verarbeitung von vorgereinigtem Getreide in

der Müllerei entstehende Abfall zu benennen.

(2) Als „Futtermehl" ist ausschließlich das bei

der Vermahlung von reinem Getreide entstehende

Nachprodukt zu benennen. Die Be-

nennung „Futtermehl" ist nur für Produkte, die

in der Trockenmasse nicht mehr als 47 % sandfreie

Asche aufweisen, zulässig.

(3) Die Benennung „Kleie" ist für zerkleinerte

Schalen, Hülsen, Schoten und Spelzen (zum

Beispiel gemahlene Kürbiskernschalen, Hirseschalen,

Buchweizenschalen, Erdnußhülsen, Haferspelzen)

unzulässig.

(4) Fuß- und Kehrmehle sowie Reinigungsabfälle

sind als solche zu benennen und dürfen

anderen Futtermitteln nicht beigemengt werden.

III. Abfälle der Schälmüllerei.

§ 13. Erbsenabfälle.

Die Abfälle beim bloßen Schälen der Erbsen

sind als „Erbsenschalen", jene bei der Spalterbsenerzeugung

als „Erbsenschälkleie" zu benennen.

§ 14. Gerstenfuttermehl, Gerstenkleie.

(1) Als „Gerstenfuttermehl" oder „Gerstenkleie"

ist der Abfall bei der Verarbeitung von

Gerste zu Speisemehl, Rollgerste oder Graupen

zu benennen.

(2) Die Benennung „Gerstenfuttermehl" ist

nur für Produkte, die in der Trockenmasse nicht

mehr als 5 % sandfreie Asche und 9 % Rohfaser

enthalten, zulässig.

§ 15; Haferschälkleie.

Als „Haferschälkleie" ist der bei der Verarbeitung

des nicht entspelzten Hafers auf Haferkerne

entstehende Abfall zu benennen; er darf

nicht als „Haferkleie" benannt werden.

§ 16. Reisfuttermehl.

(1) Als „Reisfuttermehl" ist der beim Schälen

und Polieren des bis auf einen unerheblichen

Rest entspelzten Reises gewonnene Abfall zu

benennen.

(2) Abfälle mit weniger als 24 % Rohprotein

und Fett sind als „Reisabfälle" zu benennen.

IV. Produkte der Stärkefabrikation.

§ 17. Kartoffeleiweiß.

(1) Als „Kartoffeleiweiß" ist das nach einem

besonderen Verfahren aus dem Fruchtwasser der

Kartoffeln hergestellte getrocknete und gemahlene

Eiweiß zu benennen.

(2) Der Gehalt an Rohprotein hat 70 % zu

betragen, der Wassergehalt darf 10% nicht

übersteigen.

§ 18. Kartoffelpülpe.

(1) Als „Kartoffelpülpe" sind die festen Rückstände

der Kartoffelstärkegewinnung (naß oder

getrocknet) zu benennen. Die Benennung „Kartoffelkleie"

ist unzulässig.

(2) Der Gehalt an Wasser darf bei getrockneter

Pülpe 15 % nicht übersteigen. Auf einen Wassergehalt

von mehr als 12 % ist bei der Inverkehrsetzung

ausdrücklich hinzuweisen. Der Gehalt an

Kalk, berechnet als kohlensaurer Kalk, darf in

der Trockensubstanz 3 % nicht übersteigen.

§ 19. Pülpen anderer Art.

(1) Als „Gersten-, Mais-, Reis-, Weizen- usw.

pülpe" sind die bei der Stärkegewinnung aus

den entsprechenden Körnerfrüchten entstehenden

Abfälle zu benennen.

(2) Der Gehalt an Wasser darf bei getrockneten

Pülpen 15 % nicht übersteigen. Auf einen

Wassergehalt von mehr als 12 % ist bei der Inverkehrsetzung

ausdrücklich hinzuweisen.

V. Produkte der Zuckerfabrikation.

§ 20. Naßschnitte.

(1) Als „Naßschnitte" („Rübenschnitzel", „Diffusionsschnitzel")

sind die bei der Gewinnung

des Rübenrohsaftes verbleibenden, ausgelaugten

Rückstände zu benennen.

(2) Der Gehalt an Trockensubstanz darf 8 %

nicht unterschreiten.

§ 21. Trockenschnitte.

(1) Als „Trockenschnitte" („Trockenschnitzel")

sind getrocknete, ausgelaugte Rübenschnitzel zu

benennen.

(2) Der Gehalt an Wasser darf 15 % nicht

übersteigen. Auf einen Wassergehalt von mehr

als 12 % ist bei der Inverkehrsetzung ausdrücklich

hinzuweisen.

§ 22. Vollwertige Zuckerrübenschnitzel.

(1) Als „vollwertige Zückerrübenschnitzel"

(„Zuckerschnitte") ist ausschließlich das durch

Trocknen frischer, geschnitzelter und unausgelaugter

Zuckerrüben gewonnene Produkt zu

benennen.

(2) Der Gehalt an Wasser darf 10% nicht

übersteigen. Der Gehalt an Zucker hat mindestens

50 % zu betragen.

§ 23. Rübenzuckermelasse.

(1) Als „Rübenzuckermelasse" ist der bei der

Rübenzuckerfabrikation anfallende sirupartige,

dunkelbraune Rückstand zu benennen.

(2) Der Gehalt an Saccharose (Polarisation) hat

mindestens 44 % zu betragen. Der Wassergehalt

darf 23'5 % nicht übersteigen. Rübenzuckermelasse

muß gegen Lackmus alkalisch reagieren.

§ 24. Rohrzuckermelasse.

(1) Als „Rohrzuckermelasse" ist das bei der

Verarbeitung des Zuckerrohres oder des Rohr-

rohzuckers gewonnene sirupartige Enderzeugnis

zu benennen.

(2) Der Gehalt an Gesamtzucker, gravimetrisch

bestimmt und als Saccharose berechnet, hat mindestens

44 % zu betragen. Der Wassergehalt

darf 23'5 % nicht übersteigen.

VI. Abfälle der Gärungsgewerbe.

§ 25. Biertreber.

(1) Als „Biertreber" ist ausgebrautes Malz zu

benennen. Die Beimengung von Hopfenrückständen

ist unzulässig.

(2) Der Gehalt an Wasser darf bei getrockneten

Biertrebern 12 % nicht übersteigen.

§ 26. Brennereitreber.

(1) Als „Brennereitreber" sind die bei der

Hefe- und Spiritusbereitung anfallenden Rückstände

zu benennen.

(2) Der Gehalt an Wasser darf bei trockenen

Brennereitrebern 12 %, der Gehalt an Haferspelzen

10 % nicht übersteigen.

§ 27. Trockenhefen.

(1) Trockenhefen aller Art dürfen keine

lebenden Hefezellen mehr enthalten.

(2) Der Gehalt an Rohprotein hat mindestens

40 % zu betragen. Der Gehalt an Wasser darf

12 % nicht übersteigen. Die Farbe muß hellbraun

sein.

§ 28. Heferückstände.

Bei der Suppenwürzefabrikation anfallende

Heferückstände und andere ähnliche Abfälle der

Industrie (Rückstände, denen gewisse Stoffe entzogen

sind und die meist Kochsalz enthalten)

sind als „Heferückstände" oder „extrahierte

Hefe" zu benennen.

§ 29. Malzkeime.

(1) Als „Malzkeime" („Gerstenmalzkeime")

sind die Keimwurzeln der Gerste, die bei der

Gewinnung des Malzes aus gekeimter Gerste anfallen,

zu benennen.

(2) Der Gehalt an Wasser darf 11 % nicht

übersteigen. Der Gehalt an Rohprotein hat

mindestens 20 % zu betragen. Eine gesonderte

Schwefelung der Malzkeime oder eine nachträgliche

Vermischung der angefallenen Malzkeime

mit Malzstaub ist verboten. Ein durch den

natürlichen Arbeitsvorgang entstehender Malzstaub

darf 5 % nicht übersteigen.

§ 30. Malzausputz.

Malzausputz, Malzabfall, Malzpolierabfall und

Malzpolierstaub dürfen nicht als „Malzkleie" benannt

werden. Der Zusatz von Gerstenausputz

zu diesen Produkten ist verboten.

§ 31. Schlempe.

Als „Schlempe" ist der in den Spiritusbrennereien

bei der Destillation der vergorenen

Maischen verbleibende Rückstand zu benennen.

§ 32. Trockenschlempe.

(1) Als „Trockenschlempe" in Verbindung mit

dem Namen des Ausgangsproduktes ist das durch

Eindicken und nachheriges Trocknen der frischen

Schlempe gewonnene Produkt zu benennen.

(2) Die Schlempe darf vor der Trocknung

weder sauer noch schimmelig sein. Angebrannte,

kohlige Schlempe darf nicht als Futtermittel in

Verkehr gebracht werden. Der Gehalt an

Wasser darf 12 %, der Gehalt an kohlensaurem

Kalk 2 % nicht übersteigen.

§ 33. Melasseschlempe.

Die bei der Vergärung von Melasse als Abfall

anfallende Melasseschlempe darf als Futtermittel

nicht in Verkehr gebracht werden.

VII. Futtermittel tierischer Herkunft.

§ 34.

Sämtliche Futtermittel tierischer Herkunft

dürfen nur nach vorheriger Sterilisierung feilgeboten,

veräußert oder sonst in Verkehr gebracht

werden.

§ 35. Blutmehl.

(1) Als „Blutmehl" („Blutfuttermehl", „Futterblutmehl")

ist ausschließlich das aus dem Blut

geschlachteter Tiere durch Trocknung erhaltene

Produkt zu benennen.

(2) Der Gehalt an Wasser darf 10% nicht

übersteigen. Der Gehalt an Rohprotein hat mindestens

77 % zu betragen. Erzeugnisse, die gegen

Lackmus sauer reagieren, dürfen als Futtermittel

nicht in Verkehr gebracht werden.

§ 36. Dorschlebermehl.

(1) Als „Dorschlebermehl" und „extrahiertes

Dorschlebermehl" sind ausschließlich die aus den

Abfällen der Dorschlebertranbereitung gewonnenen

Produkte zu benennen.

(2) Extraktionsware ist als solche zu benennen,

ihr Gehalt an Rohprotein hat mindestens 65 %

zu betragen.

§ 37. Fischmehl.

(1) Als „Fischmehl" ist ausschließlich das aus

Fischen und Fischabfällen hergestellte Produkt

zu benennen. Schimmelpilze und Milben dürfen

nur in Spuren nachweisbar sein. Der Gehalt an

Rohprotein muß mindestens 50 % betragen, der

Gehalt an Salz darf 8%, an Fett 10%, an

Wasser 12 % (bei luftgetrocknetem Dorschmehl

15 %) und an Ammoniak 0'2 % nicht übersteigen.

(2) Übersteigt der Gehalt an phosphorsaurem

Kalk, Ca3(PO4)2, 32 %, so ist das Erzeugnis als

„Grätenmehl" zu benennen.

§ 38. Fleischmehl.

(1) Als „Fleischmehl" („Fleischfuttermehl")

und „Fleischknochenmehl" sind ausschließlich getrocknete

und gemahlene Erzeugnisse aus Rückständen

der Herstellung von Fleischextrakt und

anderen Fleischpräparaten und aus dem Fleische

geschlachteter gesunder Tiere zu benennen.

(2) Bei Fleischmehl darf der Gehalt an phosphorsaurem

Kalk 12% nicht übersteigen und

hat der Gehalt an Rohprotein mindestens 60 %>

zu betragen. Ist der Gehalt an phosphorsaurem

Kalk, Ca3(PO4)2, höher als 12% und höchstens

32 %, so ist das Produkt als „Fleischknochenmehl"

zu benennen, liegt er über 32 %, so

ist es als „Knochenschrot" („Knochengrieß",

„Knochenmehl") zu benennen. Bei allen genannten

Erzeugnissen darf der Wassergehalt 12%

nicht übersteigen.

§ 39. Tierkörpermehl, Tierkörperknochenmehl.

(1) Das aus dem Fleisch und den Knochen gefallener

Tiere und aus Schlachtabfällen (Konfiskaten)

hergestellte Produkt darf nur als „Tierkörpermehl"

benannt werden. Erzeugnisse, deren

Gehalt an phosphorsaurem Kalk, Ca3(PO4)2,

jedoch 32 % übersteigt, sind als „Tierkörperknochenschrot"

(„Tierkörperknochengrieß",

„Tierkörperknochenmehl") zu benennen.

(2) Der Gehalt an Wasser darf 11 % nicht

übersteigen.

§ 40. Walfleischmehl.

(1) Als „Walfleischmehl" („Waltiermehl",

„Walmehl") darf ein Produkt nur benannt

werden, wenn der Gehalt an Rohprotein mindestens

40 % betragt. Ist der Gehalt an phosphorsaurem

Kalk, Ca3(PO4)2, höher als 32 %, so ist

das Erzeugnis als „Knochenschrot" („Knochengrieß",

„Knochenmehl") zu benennen.

(2) Benennungen, die den Anschein erwecken,

daß die bei der Verarbeitung des Wales angefallenen

Erzeugnisse Fischmehl oder Fleischmehl

— gleichviel welcher Art — sind, sind unzulässig.

VIII. Mineralische Beifutter.

§ 41. Kohlensaurer Kalk.

(1) Als „kohlensaurer Kalk" („kohlensaurer

Futterkalk") sind ausschließlich gefällter kohlensaurer

Kalk, Kreide- (Futterkreide-) oder Kalksteinmehl

und Seemuschelschalen (geschrotet oder

gemahlen) zu benennen. Die Herkunft beziehungsweise

die Herstellungsart ist anzugeben.

(2) Der Gehalt an Ton und Sand darf zusammen

3 %, an kohlensaurer Magnesia 5 %

und an Wasser 2 % nicht übersteigen. Bei gemahlenen

Produkten müssen hinsichtlich der

Mahlfeinheit folgende Bedingungen erfüllt werden

Mindestens 80 % haben durch ein Sieb mit

einer lichten Maschenweite von 0'09 mm, der

Rest durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite

von 0'2 mm zu gehen. Der Gehalt an

kohlensaurem Kalk, berechnet als CaCO3, hat

mindestens 90 % zu betragen.

§ 42. Präzipitierter phosphorsaurer Kalk.

(1) Als „präzipitierter phosphorsaurer Kalk"

ist ausschließlich das im wesentlichen aus Dikalziumphosphat

bestehende, durch Lösung gereinigter

Knochen in Salzsäure oder schwefeliger

Säure und Fällung der gelösten Phosphorsäure

mit Kalkmilch gewonnene Produkt zu benennen.

(2) Der Gehalt an Phosphorsäure, P2O5, hat

mindestens 38 % zu betragen; 90 % hievon

müssen zitratlöslich sein. Fluor, Arsen und

schwefelige Säure dürfen nur in Spuren nachweisbar

sein.

§ 43. Futterknochenmehl, Futterknochenschrot.

(1) Als „Futterknochenmehl" beziehungsweise

„Futterknochenschrot" ist ausschließlich das

durch Mahlen von gereinigten, getrockneten, entfetteten,

aber nicht entleimten Knochen gewonnene

Produkt zu benennen. Es darf nur

nach vorheriger Sterilisierung feilgeboten, veräußert

oder sonst in Verkehr gebracht werden.

(2) Der Gehalt an phosphorsaurem Kalk,

Ca3(PO4)2, hat mindestens 32 % zu betragen.

Der Gehalt an Fett darf 4 % und an Wasser

10 % nicht übersteigen.

§ 44. Knochenfuttermehl (entleimt).

(1) Als „Knochenfuttermehl (entleimt)" ist

ausschließlich das durch Mahlen von getrockneten,

entfetteten und entleimten Knochen gewonnene

Produkt zu benennen. Es darf nur nach

vorheriger Sterilisierung feilgeboten, veräußert

oder sonst in Verkehr gebracht werden.

(2) Der Gehalt an phosphorsaurem Kalk,

Ca3(PO4)2, hat mindestens 65 % zu betragen.

Der Gehalt an Fett darf 1 %, an Wasser 10 %

und an Sand 1 % nicht übersteigen.

§ 45. Mineralphosphate.

Mineralphosphate dürfen — auch in feinstgemahlenem

Zustande — für Fütterungszwecke

nicht in Verkehr gebracht werden.

C. Rahmenbestimmungen für die Herstellung

von Mischungen.

§ 46.

(1) Mischungen, die der Anlage (Rahmenbestimmungen

für die Herstellung von Mischungen)

entsprechen, können nach erfolgter Anzeige

(§ 4 Abs. 2 des Futtermittelgesetzes) im Inland

gewerbsmäßig erzeugt, feilgeboten, veräußert

oder sonst in Verkehr gebracht werden.

(2) Die Anzeige ist unter Verwendung des vom

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

aufgelegten Formblattes in doppelter

Ausfertigung bei diesem Bundesministerium zu

erstatten.

D. Genehmigungsverfahren.

§ 47.

(1) Wird die Genehmigung, Futtermittel in

Verkehr zu setzen, gemäß § 5 Abs. 2 des

Futtermittelgesetzes beantragt, so ist dieser Antrag

unter Verwendung des vom Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft aufgelegten

Formblattes in doppelter Ausfertigung bei

der landwirtschaftlich-chemischen Bundesversuchsanstalt

in Wien (im folgenden kurz Bundesversuchsanstalt

genannt) einzureichen. Dem Antrage

sind drei gesiegelte Muster des zu genehmigenden

Futtermittels beizuschließen. Die anläßlich

der Einsendung erwachsenden Kosten für

Fracht, Zoll, Porto u. dgl. trägt der Antragsteller.

(2) Die Bundesversuchsanstalt kann ein Futtermittel

von der Untersuchung ausschließen, wenn

a) die im amtlichen Formblatt gestellten

Fragen trotz Vorhalt nicht ausreichend

beantwortet werden oder

b) die Muster nicht die zur Überprüfung ausreichenden

Mengen enthalten.

§ 48,

(1) Die Bundesversuchsanstalt gibt dem Antragsteller

das Ergebnis der Untersuchung bekannt.

(2) Das Gutachten darf erst nach erfolgter Genehmigung

des Futtermittels durch das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft und

nur im vollen Wortlaut veröffentlicht oder zu

Werbezwecken verwendet werden.

£. Register.

§ 49.

(1) Das Register (§ 6 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes)

besteht aus einem öffentlichen und

einem nicht öffentlichen Teil (Anhang zum

Register), der unter Verschluß zu halten ist.

(2) Im Register sind unter Anweisung einer

Registernummer einzutragen

I. In dem öffentlichen Teil

1. Bei angezeigten Futtermitteln

a) Handelsbezeichnung des Futtermittels,

b) Verwendungszweck des Futtermittels

und seine Einstufung gemäß den

Rahmenbestimmungen (Teil II der

Anlage dieser Verordnung),

c) Name (Firma) und Anschrift des

Anzeigers und des Erzeugers,

d) sämtliche Gemengeteile des Futtermittels

in der Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile

(ohne Angabe der Gewichtsprozente),

e) die vom Anzeiger garantierten wertbestimmenden

Bestandteile in Gewichtsprozenten,

f) Datum des Einlangens der Anzeige

beim Bundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft.

2. Bei genehmigten Futtermitteln

a) Handelsbezeichnung des Futtermittels,

b) Verwendungszweck des Futtermittels,

c) Name (Firma) und Anschrift des Inhabers

der Genehmigung und des

Erzeugers,

d) Beschreibung des Futtermittels beziehungsweise

bei einer Mischung

ihre sämtlichen Gemengeteile in der

Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile

(ohne Angabe der Gewichtsprozente),

e) die wertbestimmenden Bestandteile

gemäß den Bestimmungen des Genehmigungsbescheides,

f) Datum und Geschäftszahl des Genehmigungsbescheides,

g) allfällige sonstige Eintragungen laut

Genehmigungsbescheid.

II. In dem nicht öffentlichen Teil (Anhang

zum Register)

1. Bei angezeigten Futtermitteln

Sämtliche Gemengeteile des Futtermittels

in Gewichtsprozenten.

2. Bei genehmigten Futtermitteln

a) Art der Herstellung des Futtermittels,

bei einer Mischung außerdem

ihre sämtlichen Gemengeteile in Gewichtsprozenten,

b) allfällige sonstige Eintragungen laut

Genehmigungsbescheid.

§ 50.

In den öffentlichen Teil des Registers kann

jedermann in Gegenwart eines Beamten der

Bundesversuchsanstalt Einsicht nehmen. Die Anfertigung

von Abschriften oder Auszügen ist zulässig.

§ 51.

Änderungen in der Eintragung eines Futtermittels,

die nicht dessen Zusammensetzung betreffen,

werden im Register auf Antrag des Inhabers

der Genehmigung oder des Anzeigers

vorgenommen.

F. Bestimmungen über die Probenehmer und

den Vorgang bei Probeentnahmen.

§ 52.

(1) Personen, die in Betrieben tätig sind,

welche Futtermittel in Verkehr setzen oder sich

mit der Erzeugung von Futtermitteln zu Verkaufszwecken

befassen, dürfen als Probenehmer

nicht verwendet werden.

(2) Zur Probeentnahme ist der Inhaber des

betreffenden Unternehmens oder dessen Bevollmächtigter

zuzuziehen. Sind diese Personen zur

Zeit der Vornahme der Probeentnahme im Betriebe

nicht anwesend oder lehnen sie die Teilnahme

an der Probeentnahme ab, kann die

Probeentnahme auch ohne deren Mitwirkung

vorgenommen werden.

(3) Jede Probe ist in vier gleiche Teilmengen

zu teilen, deren jede mit dem Dienstsiegel und

auf Verlangen der Partei auch mit deren Siegel

versehen, in zweckdienlichen Behältern aufzubewahren

ist. Eine Teilmenge der Probe dient

als Material für die Untersuchung, eine andere

Teilmenge ist in amtliche Verwahrung zu

nehmen, um nötigenfalls eine Überprüfung des

Ergebnisses der Untersuchung der ersteren Teilmenge

und die Feststellung des Ursprunges der

Probe zu ermöglichen. Die beiden übrigen Teilmengen

sind der Partei zur allfälligen Durchführung

einer Gegenuntersuchung durch eine

andere anerkannte einschlägige Anstalt oder

einen gerichtlich beeideten Sachverständigen

zurückzulassen

§ 53.

Bei Futtermitteln in Kuchenform sind von

den verschiedensten Stellen der Lieferung mindestens

20 Kuchen zu entnehmen, die dem

Durchschnitt der Lieferung entsprechen. Diese

Kuchen sind durch einen völlig reinen Ölkuchenbrecher

oder auf sonstige geeignete Weise auf

etwa walnußgroße Stücke zu zerkleinern. Auf

reiner Unterlage ist daraus nach guter Durchmischung

eine Probe von ungefähr 4 kg zu entnehmen.

§ 54.

Die Proben von Melasse sind aus mindestens

dem zehnten Teil der Fässer, bei Zisternen und

Bassin-Wagen aus jeder Zisterne und jedem

Wagen mit einem einwandfreien Probestecher

oder einem anderen zur Probeentnahme geeigneten

Instrument zu entnehmen und unverzüglich

in einem geschützten Raum durcheinanderzurühren.

Bei merklichen Dichteunterschieden

der Melasse ist der fünfte Teil der Fässer zur

Probeentnahme heranzuziehen.

§ 55.

Bei anderen Futtermitteln sind mit einem einwandfreien

Probestecher oder mit einem Löffel

oder einer kleinen Schaufel, bei loser Ware von

mindestens 20 möglichst verschiedenen Stellen,

bei verpackter Ware mindestens aus jeder

zehnten Verpackung, bei weniger als 50 Verpackungen

aus mindestens fünf Verpackungen

in der Längsrichtung Proben zu entnehmen.

Falls Verpackungen zum Zwecke der Probeentnahmen

entleert werden, ist der Inhalt auf

einer reinen Unterlage zu mischen und in einer

gleichmäßig dicken Schicht auszubreiten. Die

Probe im Gewicht von zirka 3 kg ist sodann von

mindestens 20 Stellen zu entnehmen, wobei auch

die zutiefst liegenden Teile gleichmäßig mitzuerfassen

sind. Zur endgültigen Aufteilung in

Einzelproben ist abermals gut durchzumischen

und wie oben dargelegt zu verfahren.

§ 56.

(1) Für die Probeentnahme aus Lieferungen

oder Beständen von weniger als 500 kg gelten

folgende Bestimmungen

a) Bei Futtermitteln in Originalpackungen

von 1 kg oder weniger ist als Probe

eine Originalpackung zu verwenden. Bei

größeren Originalpackungen sind Proben

aus mindestens fünf Packungen, falls nicht

so viele Packungen vorhanden sind, aus

jeder Packung zu entnehmen.

b) Bei Futtermitteln in Kuchenform sind mindestens

fünf Kuchen, falls weniger als

zehn Kuchen vorhanden sind, ist mindestens

ein Kuchen zur Probeentnahme zu

verwenden.

c) Bei anderen Futtermitteln sind die Proben

von mindestens fünf verschiedenen Stellen

zu entnehmen.

d) Sind von einem Futtermittel weniger als

10 kg vorhanden, so genügt für die Probeentnahme

eine Menge von 5 % des Gesamtgewichtes.

(2) Von den entnommenen Proben sind vier

Teilmengen von gleich großem Gewicht zu

bilden. Im übrigen ist nach den sonstigen Bestimmungen

dieser Verordnung zu verfahren.

§ 57.

Sind Teile einer Lieferung naß, verdorben,

verunreinigt oder sonst beschädigt oder offensichtlich

in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit

abweichend von dem übrigen Teil

der Lieferung, so sind von diesen unter Angabe

ihrer Gesamtmenge gesondert Proben zu entnehmen.

§ 58.

Werden Futtermittel in mehreren Ladungen

partienweise geliefert, so sind die Proben von

jeder Lieferung gemäß den oben angeführten

Bestimmungen getrennt zu nehmen.

§ 59.

(1) Das Ausmaß einer jeden der vier Teilmengen

der entnommenen Proben hat — unbeschadet

der Bestimmung des § 56 Abs. 1 —

mindestens 200 Gramm, bei Ölkuchen mindestens

500 Gramm, bei Melasse je einen halben

Liter zu betragen. Bei Ölkuchen, die in ihrer

Gesamtheit offensichtlich nicht gleichmäßig sind,

müssen jedoch diese Muster so groß sein, daß sie

die durchschnittliche Beschaffenheit der gesamten

Lieferung erkennen lassen.

(2) Die Teilmengen sind in trockene und reine

Behältnisse zu füllen. Die Behältnisse müssen so

gewählt werden, daß durch sie die Beschaffenheit

der Probe nicht beeinflußt wird. Soll der Milbenbefall

oder der Wassergehalt der Probe festgestellt

werden, so sind Behältnisse aus Blech

oder Glas zu verwenden und luftdicht zu verschließen.

Bei Futtermitteln, die in luftdicht

verschlossenen Behältnissen verschimmeln, verfaulen

oder sonstwie verderben würden, sind

vier weitere Teilmengen der Probe in porösen

Behältnissen aus Papier oder Stoff zu verpacken.

(3) Die Behältnisse sind durch den Probenehmer

dicht zu verschließen und mit Inhaltsangabe

zu versehen.

§ 60.

(1) Die erfolgte Probenahme ist in einer

Niederschrift zu beurkunden. Diese hat folgende

Angaben zu enthalten

a) Ort und Zeit der Probenahme,

b) Name des Kontrollorgans und Bezeichnung

der entsendenden Dienststelle,

c) Name (Firma) des kontrollierten Betriebes,

d) Angabe, ob und durch wen der kontrollierte

Betrieb bei der Probenahme vertreten

ist,

e) Benennung des bemusterten Futtermittels,

f) Name (Firma) und Anschrift des Erzeugers

des bemusterten Futtermittels,

g) Gewicht der bemusterten Menge,

h) Zahl der Packungen,

i) Herkunft, allenfalls Ort und Tag der Verladung,

k) Gehalt an wertbestimmenden Bestandteilen,

wenn und soweit er angegeben werden

kann,

l) die Erklärung, daß der Probenehmer und

zutreffendenfalls auch der Vertreter des

kontrollierten Betriebes während der

Dauer der Probenahme bis zur Versiegelung

anwesend waren,

m) Unterschrift des Probenehmers und zutreffendenfalls

des Vertreters des kontrollierten

Betriebes.

(2) In der Niederschrift über die Probeentnahme

bei Melasse sind außerdem alle Unregelmäßigkeiten,

insbesondere merkliche Unterschiede

in der Dichte, starke Schaumbildung bei

ungewöhnlich heißer Melasse sowie der "Wärmegrad

festzuhalten.

(3) Falls bei der Probenahme ein Vertreter des

kontrollierten Betriebes anwesend ist, hat der

Probenehmer diesem die Probenahme schriftlich,

allenfalls durch Übergabe einer Durchschrift der

im Abs. 1 genannten Niederschrift, zu bestätigen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →