34. Kundmachung: Abänderung der 3. Teuerungszuschlagskundmachung 1951.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des zustimmenden Beschlusses des
Hauptausschusses des Nationalrates vom 1. Feber
1952 (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl.
Nr. 180) wird gemäß § 34 Abs. 4 der Besoldungsordnung
für die Beamten der Österreichischen
Bundesbahnen, BGBl. Nr. 263/1947, kundgemacht
Artikel I.
Die Kundmachung des Bundesministeriums
für Verkehr und verstaatlichte Betriebe vom
10. August 1951, BGBl. Nr. 154, betreffend die
Gewährung von Teuerungszuschlägen an die
Beamten der Österreichischen Bundesbahnen
(3. Teuerungszuschlagskundmachung 1951) wird
in nachstehender Weise geändert
1. Im § 2 Abs. 1 Z. 2 und im § 3 Abs. 1 Z. 3
treten an Stelle der Worte „solange ihre Ehegattin"
die Worte „solange der andere Ehegatte".
2. Dem § 3 wird nach Abs. 2 als neuer Absatz
angefügt
„(3) Ist außer den Fällen eines Sonderstufenzuschlages
nach Abs. 2 der Ruhe(Versorgungs)genuß
einschließlich des Teuerungszuschlages
nach Abs. 1 Z. 1 niedriger als der nach den
bisherigen Vorschriften gebührende Gesamtbezug
ausschließlich der Familienzulagen und
der Teuerungszuschläge zu den Familienzulagen
sowie ausschließlich der im Abs. 1 Z. 2 genannten
Zulagen und der Teuerungszuschläge zu diesen
Zulagen, so ist der Teuerungszuschlag zum
Ruhe(Versorgungs)genuß um den Unterschiedsbetrag
zu erhöhen."
3. Im § 3 erhält der bisherige Abs. 3 die Bezeichnung
„(4)"; an Stelle der Worte „nach
Abs. 1 Z. 1 und 2 und Abs. 2" treten die Worte
„nach Abs. 1 Z. 1 und 2 und Abs. 2 und 3".
4. Im § 3 erhält der bisherige Abs. 4 die Bezeichnung
„(5)"; er wird wie folgt geändert
a) Der erste Satz erhält folgenden Wortlaut
„Beträgt die Erhöhung aus den nach den Bestimmungen
des Abs. 1 Z. 1 und 2 und der
Abs. 2 bis 4 berechneten Teuerungszuschlägen
im Einzelfall nicht mindestens 24 v. H. des Bezuges,
der auf Grund der Rechtslage nach der
Teuerungszuschlagskundmachung 1951, BGBl.
Nr. 61, gebühren würde, wenigstens aber
10 v. H. dieses Bezuges, vermehrt um 125 S
monatlich für Empfänger von Ruhegenüssen,
und um 80 S monatlich für Empfänger von Versorgungsgenüssen,
oder ergibt sich keine Erhöhung,
so wird der Unterschiedsbetrag als
weiterer Teuerungszuschlag gewährt."
b) Im zweiten Satz treten an Stelle der Worte
„Ausgeschlossen sind" die Worte „Ausgeschlossen
von der Gewährung des weiteren Teuerungszuschlages
sind".
5. Im § 4 wird der Endpunkt durch einen
Strichpunkt ersetzt; hieran werden folgende
Worte angefügt: „hiebei bleiben die Bestimmungen
des § 3 Abs. 5 zweiter Satz außer Betracht".
6. Im § 6 erhält der zweite Halbsatz folgende
Fassung: „auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 2
und des § 3 Abs. 2 bis 4 und Abs. 5 erster Satz
dieser Kundmachung ist Bedacht zu nehmen".
Artikel II.
Die Bestimmungen des Art. I sind auf die
für die Zeit ab 16. Juli 1951 gebührenden
Teuerungszuschläge anzuwenden.