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34_1949 AT

34. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 34. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 12. Juni 1947, B. G. Bl.

Nr. 142, über die Überleitung zum österreichischen

Sozialversicherungisrecht (Sozialversicherungs-

Überleitungsgesetz — SV-ÜG.) in der Fassung

des Bundesgesetzes vom 16. Juni 1948, B. G. Bl.

Nr. 141, wird abgeändert wie folgt

1. Im § 61 ist als Abs. (4) anzufügen

„(4) Hinsichtlich der Leistungen aus der Unfallversicherung

sind den österreichischen Staatsbürgern

die Angehörigien von Staaten gleichgestellt,

die das von der Allgemeinen Konferenz

der Internationalen Arbeitsorganisation des

Völkerbundes am 5. Juni 1925 angenommene

Übereinkommen über die Gleichbehandlung einheimischer

und ausländischer Arbeitnehmer bei

Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen

ratifiziert haben."

2. Der bisherige § 61, Abs. (4), erhält die

Bezeichnung „(5)".

Artikel II.

Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit

10. April 1945 in Kraft.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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