34. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 12. Juni 1947, B. G. Bl.
Nr. 142, über die Überleitung zum österreichischen
Sozialversicherungisrecht (Sozialversicherungs-
Überleitungsgesetz — SV-ÜG.) in der Fassung
des Bundesgesetzes vom 16. Juni 1948, B. G. Bl.
Nr. 141, wird abgeändert wie folgt
1. Im § 61 ist als Abs. (4) anzufügen
„(4) Hinsichtlich der Leistungen aus der Unfallversicherung
sind den österreichischen Staatsbürgern
die Angehörigien von Staaten gleichgestellt,
die das von der Allgemeinen Konferenz
der Internationalen Arbeitsorganisation des
Völkerbundes am 5. Juni 1925 angenommene
Übereinkommen über die Gleichbehandlung einheimischer
und ausländischer Arbeitnehmer bei
Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen
ratifiziert haben."
2. Der bisherige § 61, Abs. (4), erhält die
Bezeichnung „(5)".
Artikel II.
Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit
10. April 1945 in Kraft.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.