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34. Bundesgesetz: Wasserbautenförderungsgesetz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 34. Bundesgesetz: Wasserbautenförderungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Gegenstand der Förderung.

Die dm jeweiligen Bundesfinanzgesetze beim

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

und beim Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau für Wasserbauten festgesetzten

Kredite können für folgende wasserwirschaftliche

Bau- und Erhaltungsmaßnahmen verwendet

werden

a) Schutz gegen Wasserverheerungen und Lawinen;

b) Regulierung der Donau unter vornehmlicher

Bedachtnahme auf die Schiffahrt einschließlich

der Errichtung von Häfen;

c) Bodenentwässerung, Bodenbewässerung,

Abwasserverwertung und Schutzmaßnahmen

gegen Bodenabtrag und Windwirkung;

d) Versorgung von Gemeinden, Ortschaften

und Siedlungen sowie von Bauernhöfen

und Einzelsiedlungen land- und forstwirtschaftlicher

Dienstnehmer mit Trink- oder

Nutzwasser, ferner Ableitung und Reinigung

der anfallenden Abwässer einschließlich

der erforderlichen Vorflutbeschaffung.

§ 2. Allgemeine Voraussetzungen

der Förderung.

(1) Die Bewilligung und Bereitstellung von

Bundesmitteln (§ 1) ist insbesondere davon abhängig,

daß

a) die dem zuständigen Bundesministerium

(§ 3) vorzulegenden Projekte den von ihm

erlassenen technischen Richtlinien entsprechen

und von dem Bauamte oder der

Fachabteilung einer Bundes- oder Landesbehörde

verfaßt oder zustimmend begutachtet

sind;

b) die Instandhaltung der fertiggestellten

Bauten sowie die Durchführung notwendiger

Folgemaßnahmen rechtlich sichergestellt

ist;

c) die Bauten erst nach Zustimmung des zuständigen

Bundesministeriums zum vorgelegten

Projekte und nach Durchführung des

wasserrechtlichen Verfahrens in Angriff genommen

werden;

d) bei umfangreicheren Bauten eine örtliche

Bauleitung eingerichtet wird;

e) bei Bauarbeiten, die ganz oder teilweise an

befugte Baufirmen vergeben werden, die

Zuschlagserteilung nur auf Grund des Ergebnisses

einer vorausgegangenen Anbotausschreibung

und einvernehmlich mit dem

zuständigen Bundesministerium erfolgt.

(2) Zur Erwirkung der Zustimmung nach

Abs. (1), Punkt c, genügt bei Kleinmeliorationen

und bei Wasserversorgungsanlagen von Bauernhöfen

und Einzelsiedlungen land- und forstwirtschaftlicher

Dienstnehmer die Vorlage einer

Beschreibung des Bauvorhabens mit Übersichtsplan

und Kostenerfordernis. Das Gesamtprojekt

ist dem zuständigen Bundesministerium nur auf

ausdrückliches Verlangen vorzulegen, dem jedoch

die fallweise technische Überprüfung an Ort und

Stelle vorbehalten bleibt.

(3) Unter Kleinmelioration ist eine geschlossene

Entwässerungs- oder Bewässerungsfläche von

höchstens 5 ha Ausmaß zu verstehen, die nicht

innerhalb eines größeren Ent- oder Bewässerungsgebietes

liegt.

(4) Die Verpflichtung gemäß Abs. (1), Punkt e,

vor Zuschlagserteilung das Einvernehmen mit

dem zuständigen Bundesministerium herzustellen,

entfällt, wenn dieses fallweise darauf verzichtet

oder das Kostenerfordernis für das Bauvorhaben

eine durch Verordnung der Bundesministerien

für Land- und Forstwirtschaft und für Handel

und Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Finanzen zu bestimmende

Höhe nicht überschreitet.

§ 3. Bewilligung und Ausmaß der

Förderung.

(1) Die Bewilligung von Bundesmitteln (§ 1)

erfolgt durch das Bundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft oder durch das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau entsprechend

den Vorschriften über ihre Zuständigkeit.

(2) Bei jeder Förderung ist vor allem auf das

öffentliche Interesse Bedacht zu nehmen. Die

Förderung privater Bauvorhaben hat sich nach

Einholung von Gutachten der beteiligten Gemeinden

und Kammern darauf zu beschränken,

dem Bauwerber Aufwendungen zu ersparen, die

von ihm billigerweise nicht erwartet werden

können.

(3) Für das Ausmaß der Förderung sind die in

den §§ 4 bis 15 enthaltenen Bestimmungen maßgebend.

Nach denselben Bestimmungen können

auch für Vorarbeiten und für die Projektierung

Bundesbeiträge bewilligt werden.

(4) Ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung von

Bundesmitteln besteht nicht.

§ 4. Gewässerregulierungen.

(1) Für Uferschutz- und Regulierungsbauten an

geschiebefreien oder normal wenig geschiebeführenden

Gewässern im Flachlande sowie für

Eindeichungen derartiger Gewässer kann der

Beitrag des Bundes bis zu 40 v. H. der anerkannten

Kosten gewährt werden, wenn der für

diese Bauten zu widmende Landesbeitrag die

gleiche Höhe erreicht. Übersteigt die mittlere

Sohlenbreite dieser Gewässer 10 m, so kann der

Bundesbeitrag unter der Voraussetzung bis zu

50 v. H. gesteigert werden, daß der Landesbeitrag

mindestens mit 30 v. H. bemessen wird und

der Beitrag der örtlichen Interessenten auf höchstens

20 v. H. beschränkt bleibt.

(2) Zu Uferschutz- und Regulierungsbauten an

sonstigen Gewässern einschließlich der dazugehörigen

Hochwasserdämme wird der Bundesbeitrag

mit 50 v. H., an stark geschiebeführenden

Gewässern des Gebirgslandes mit 60 v. H. der

anerkannten Kosten bemessen, wenn das (Bundesland

wenigstens einen 30prözentigen Beitrag aus

Landesmitteln widmet und der Beitrag der örtlichen

Interessenten auf höchstens 20 v. H., beziehungsweise

10 v. H. beschränkt bleibt.

(3) Für die im Zuge von Gewässerregulierungen

gegebenenfalls zu errichtenden Sohlstufen,

deren Herstellung ausschließlich zur Vernichtung

überschüssiger Rinngefälle erfolgt, sowie für

Sohlenpflasterungen kann der Bundesbeitrag bis

zu 70 v. H. der anerkannten Kosten gesteigert

werden, sofern das Bundesland wenigstens einen

20prozentigen Beitrag aus Landesmitteln widmet

und die Beitragsleistung der örtlichen Interessenten

auf höchstens 10 v. H. beschränkt bleibt.

(4) Die Bestimmungen des Abs. (3) gelten auch

für systematische Traversenregulierungsbauten,

die nicht in Verbindung mit Leitwerksanlagen

stehen und als solche daher geeignet sind, neben

dem Schutze des Ufergeländes auch eine Abtreppung

der Sohle herbeizuführen. Hiezu gehört

auch der mit Traversen vorgesehene Rohausbau

einer Flußregulierung, wenn die durchschnittliche

Traversenlänge die Breite des Regelprofiles

wesentlich übersteigt.

§ 5. Donau.

(1) Die Kosten der Mittel- und Niederwasserregulierung

der österreichischen Donaustrecke

sowie die Erfordernisse für die Instandhaltung

der in der genannten Flußstrecke errichteten

Mittel- und Niederwasserregulierungswerke sind

zur Gänze aus Bundesmitteln zu bestreiten.

(2) Für die Kosten der Errichtung von Häfen

an der Donau — ausschließlich jener der verkehrstechnischen

Einrichtungen — kann der

Bundesbeitrag bis zu 60 v. H. der anerkannten

Kosten bemessen werden, sofern das Bundesland

einen 30prozentigen Beitrag leistet und der Rest

von den interessierten Gemeinden übernommen

wird. Falls die fertiggestellten Häfen nicht in die

alleinige Erhaltungspflicht von Städten mit

eigenem Statut übergehen, werden die Kosten

der normalen Erhaltung — ausschließlich jener

der venkehrstechnischen Einrichtungen — nach

den Bestimmungen des § 13 aufgebracht.

(3) Hat der Bund gemäß Abs. (2) zur Errichtung

von Häfen beigetragen, (kann er eine Beteiligung

an den Hafeneinnahmen verlangen.

§ 6. Grenzgewässer und sonstige

vom Bund betreute Gewässer.

(1) Für Gewässerstrecken, welche die Grenze

gegen das Ausland bilden oder für welche besondere

internationale Vereinbarungen bestehen,

einschließlich der Haupt-Binnenkanäle, sind die

Kosten der Regulierung und Instandhaltung aus

Bundesmitteln zu bestreiten. Für örtliche Schutzbauten

an diesen Gewässerstrecken, deren Errichtung

im ausschließlichen Interesse einzelner

Uferanrainer gelegen ist, gelten die Bestimmungen

des § 4.

(2) Ebenso sind die Regulierungs- und Instandhaltungskosten

für die Flüsse Bregenzer Ache,

Lech, Inn, Ziller, Brixentaler Ache, Salzach,

Saalach, Traun, Ager, Vöckla, Enns, Ybbs,

Traisen, Leitha, Raab, Strembach, Drau, Isel,

Gail, Gurk, Mur und Kainach, sowie für den

Frauenbach und den Kehrwandbach aus Bundesmitteln

zu bestreiten, wobei jedoch die Nutznießer

nach § 40 des österreichischen Wasserrechtsgesetzes

zur Beitragsleistung herangezogen

werden können.

§ 7. Wildbach- und Lawinenverbauungen.

Für alle Maßnahmen, welche

a) die Unterbindung der Geschiebebildung

und die Zurückhaltung von Verwitterungsprodukten

im Einzugsgebiete der Wildbäche

bezwecken,

b) die unschädliche Ableitung des Wassers und

der Geschiebe im Bereiche der Geschiebebildung

zum Gegenstande haben,

c) die Beruhigung und Begrünung von Bruch-

und Rutschflächen, insbesondere an wasserbedrohten

Berglehnen (Sicherung des

Böschungsfußes, Hangentwässerung, Aufforstungs-

und Bodenbindungsmaßnahmen)

herbeiführen,

d) der drohenden Entstehung neuer Runsen

entgegenarbeiten,

e) die Betreuung der. Wildbäche und ihres Einzugsgebietes

zum Gegenstand haben und

f) die Verbauung von Lawinen betreffen,

kann der (Bundesbeitrag bis zu 75 v. H. der

anerkannten Kosten bemessen werden, wenn das

Bundesland wenigstens einen 15prozentigen Beifrag

aus Landesmitteln widmet und der Beitrag

der örtlichen Interessenten auf höchsten 10 v. H.

beschränkt bleibt.

§ 8. Bodenentwässerungen und -bewässerungen.

(1) Für Bodenentwässerungen, Bodenbewässerungen

und Schutzmaßnahmen gegen Bodenabtrag

und Windwirkung können zu den anerkannten

Kosten eines Bauvonhabens in ebener

Lage unter 500 m Meereshöhe Bundesbeiträge

bis zu 30 v. H., sonst bis zu 40 v. H. gewährt

werden, sofern sich das Bundesland an der Aufbringung

der Baukosten mindestens im gleichen

Ausmaße beteiligt.

(2) Erfordert die Vorflutbeschaffung (Vorflutkanäle,

Pumpanlagen, Polderdämme) oder die

Wassergewinnung und Wasserzuleitung mehr als

50 v. H. der für die reine Flächenentwässerung

oder Flächenbewässerung auflaufenden Kosten, so

ist für die Mehrkosten eine Erhöhung des Bundesbeitrages

bis höchstens 45 v. H. dann zulässig,

wenn der Landesbeitrag die gleiche Steigerung erfährt.

In gleicher Weise können auch die zur Beschaffung

der Vorflut erforderlichen Regulierungen

natürlicher Gerinne aus Bundesmitteln gefördert

werden.

(3) Die Maßnahmen zur Beruhigung von Rutschflächen,

insoweit diese in das Gebiet der Bodenentwässerungen

fallen und nicht als Bestandteil

einer Gewässerregulierung oder Wildbachverbauung

zur Durchführung gelangen, können vom

Bunde mit Beiträgen bis zu 40 v. H. der anerkannten

Kosten gefördert werden, sofern auch

das Bundesland einen dem Bundesbeitrag gleichen

Landesbeitrag leistet.

§ 9. Abwasserverwertung.

Die Förderung der Anlagen zur landwirtschaftlichen

Verwertung von Abwässern sowie der

Anlagen zur Verbesserung der Wassergüte erfolgt

nach den in § 8 für Anlagen in ebener Lage

aufgestellten Grundsätzen. Jedoch sind hiebei

jene Kosten auszuscheiden, die vom Unternehmen,

das die Verunreinigung verursacht, zur

Reinhaltung des Gewässers rechtsverbindlich aufgewendet

werden müssen.

§ 10. Wasserversorgungen und

Kanalisationen.

(1) Für Anlagen zur Versorgung von Gemeinden,

Ortschaften und Siedlungen mit Trink- oder

Nutzwasser können Bundesbeiträge gewährt werden,

deren Ausmaß jenen der gewidmeten Landesbeiträge

gleichkommt, höchstens aber 20 v. H.

der anerkannten Kosten (ausschließlich der Hausinstallationen)

erreicht. Für Wasserversorgungsanlagen

mit künstlicher Hebung oder mit verhältnismäßig

kostspieligen Zuleitungen kann das

Ausmaß des Bundesbeitrages bis zu 30 v. H. gesteigert

werden.

(2) Für Anlagen von Gemeinden und — sofern

eine Gebietskörperschaft die Haftung für die

Rückzahlung und Verzinsung übernimmt.— auch

für Wasserwerksgenossenschaften können fallweise

neben den vorbezeichneten Bundesbeiträgen

verzinsliche, längstens binnen 20 Jahren rückzahlbare

Bundesdarlehen bis zum Höchstausmaße von

30 v. H. der anerkannten Baukosten zur Verfügung

gestellt werden. Die Verzinsung beginnt

mit dem sechsten Jahre nach der Zuzählung des

Darlehens und erfolgt zum jeweiligen Darlehenszinsfuß

der Österreichischen Nationalbank. Die

Rückzahlung des Darlehens beginnt mit dem

ersten Tage des auf die wasserrechtliche Überprüfung

der fertiggestellten Anlage folgenden

dritten Monates.

(3) Für die Wasserversorgung von Bauernhöfen

und Einzelsiedlungen land- und forstwirtschaftlicher

Dienstnehmer, deren Anschluß

an eine bestehende oder geplante gemeinschaftliche

Wasserversorgung wegen ihrer Streulage

nicht zweckmäßig ist, kann ein Bundesbeitrag

bis zu 40 v. H. der anerkannten Kosten gewährt

werden, wenn aus Landesmitteln ein gleichhoher

Betrag zur Verfügung gestellt wird.

(4) Die gleichen Förderungsgrundsätze finden

für die Ableitung und Reinigung von Abwässern

(Kanalisationsanlagen) einschließlich der erforderlichen

Vorflutbeschaffung von Gemeinden, Ortschaften

und Siedlungen Anwendung.

§ 11. Stauanlagen.

(1) Auf Stauanlagen, die als Bestandteil einer

Gerwässerregulierung dienen oder die selbständig

Schutz gegen Wasserverheerungen bieten, finden

die Bestimmungen des § 4 Anwendung.

(2) Stauanlagen, die lediglich zur Speicherung

von Wasser für die Bodenbewässerung bestimmt

sind, werden gemäß § 8, Stauanlagen für die

Wasserversorgung gemäß § 10 gefördert.

(3) Für Stauanlagen einschließlich von Wehrbauten,

die zu anderen Zwecken (zum Beispiel

Wasserkraftnutzung) errichtet werden, können

Bundesmittel nach dem Verhältnis des hiedurch

einer Gewässerregulierung, Wildbachfverbauung,

Wasserversorgung oder Bewässerung erwachsenden

Nutzens aufgewendet werden.

§ 12. Versuchsanlagen.

Werden im Zusammenhang mit Wasserbauten

der im § 1 bezeichneten Art Versuchsanlagen errichtet,

so können die Kosten hiefür zunächst vom

Bunde bestritten und. bei der endgültigen Abrechnung

dann in angemessener Weise mit jenem Betrage

berücksichtigt werden, der dem bleibenden

Wirtschaftserfolge entspricht. Unter diese Bestimmung

fallen auch jene wasserwirtschaftlichen

Studien und Versuche, welche für die wirtschaftliche

Erschließung des Neusiedlersees erforderlich

sind.

§ 13. Instandhaltung der Gewässer.

(1) Zu den Kosten von Instandhaltungsarbeiten

an Gewässern — insoweit diese Kosten nicht gemäß

§§ 5 oder 6 zur Gänze vom Bunde getragen

werden — können Bundesbeiträge bewilligt werden,

die höchstens den Beiträgen des Bundeslandes

gleichkommen, keinesfalls aber mehr als ein Drittel

der anerkannten Kosten erreichen dürfen.

(2) Als Instandhaltungsarbeiten im Sinne des

Abs. (1) sind anzusehen

a) die Erhaltung aller Schutz- und Regulierungsbauten

sowie der Wildbach- und

Lawinenverbauungen, soweit diese Bauten

unter Zuwendung öffentlicher Mittel ausgeführt

worden sind;

b) die Räumung stark geschiebeführender,

natürlicher Wasserläufe von Ablagerungen,

die ohne künstliche Beeinflussung des Gewässerregimes

verursacht wurden, sowie die

Räumung der Ufer und unmittelbaren Einhänge

von absturzgefährlichen Bäumen;

c) die Behebung kleinerer, vereinzelt auftretender

Uferbrüche und die Sicherung gefährdeter

natürlicher Uferstellen.

(3) Die Bereitstellung der für Instandhaltungsarbeiten

gewidmeten Bundesmittel ist von dem

Nachweise der Sicherstellung der Landes- und

Interessentenbeiträge abhängig.

(4) Instandhaltungsverpflichtungen, die auf

Grund öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher

Titel bestehen, werden durch die Bestimmungen

des Abs. (1) nicht berührt. Doch können auch bei

Bestand solcher besonderer Verpflichtungstitel in

berücksichtigungswürdigen Fällen die im Abs. (1)

erwähnten Beiträge aus Bundesmitteln dann gewährt

werden, wenn durch Erhebungen des zuständigen

Bundesministeriums und des Amtes der

Landesregierung unzweifelhaft festgestellt ist, daß

die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten die

wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Verpflichteten

übersteigen.

§ 14. Erhaltung von Anlagen.

(1) Die Kosten der Instandhaltung genossenschaftlicher

Entwässerungs-, Bewässerungs- und

Abwasserverwertungsanlagen sind grundsätzlich

von den Wassergenossenschaften zu tragen. Ebenso

werden zur Instandhaltung und zum Betrieb von

Wasserversorgungs- oder Kanalisationsanlagen

Bundesbeiträge nicht gewährt.

(2) Jedoch können außergewöhnliche Instandsetzungsarbeiten,

die durch Hochwasser, Erdverwehungen,

Rutschungen oder sonstige Katastrophen

hervorgerufen worden sind und deren Kosten

die Leistungsfähigkeit der Beteiligten übersteigen,

einschließlich der zur Aufrechterhaltung des Betriebes

erforderlichen Behelfsbauten nach den Bestimmungen

der §§ 8 oder 10 gefördert werden.

§ 15. Notstandsfälle.

Tritt durch Naturkatastrophen, Seuchen und

ähnliche Ereignisse ein außergewöhnlicher Notstand

ein, dessen dringliche Beseitigung im allgemeinen

Interesse liegt, kann die Bundesregierung

mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates

bei Gewährung von Bundesbeiträgen im

Rahmen der festgesetzten Kredite (§ 1) zugunsten

der geschädigten Interessenten ausnahmsweise

von Bestimmungen der §§ 2 und 4 bis 10 absehen.

§ 16. Baudurchführung.

(1) Der Baufortschritt ist unter Bedachtnahme

auf die Leistungsfähigkeit der zum Unternehmen

Beitragenden derart zu regeln, daß bei der Bauausführung

die größte Wirtschaftlichkeit erreicht

wird.

(2) Die Leistung der Landes- und Interessentenbeiträge

hat nach Maßgabe des Baufortschrittes

und in der Regelbar zu erfolgen. Den örtlichen

Interessenten kann die Abstattung ihrer Beiträge

durch Naturalleistungen ganz oder teilweise zugestanden

werden, wenn hiedurch die Güte der

Bauherstellung, der planmäßige Fortschritt des

Baues sowie dessen wirtschaftliche. Durchführung

nicht nachteilig beeinflußt wird.

(3) Die Abrechnung der fertiggestellten Bauten

ist innerhalb des der Bauvollendung folgenden

Halbjahres durchzuführen und zu überprüfen.

Die belegten und geprüften Abrechnungen mit

den maßstab- und lagegerechten Ausführungsplänen

sind dem zuständigen Bundesministerium

vorzulegen.

(4) Nach Vorliegen der Abrechnung ist vom

zuständigen Bundesministerium die Kollaudierung

zu veranlassen.

§ 17. Stempel- und Gebührenbefreiungen.

(1) Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen,

Schriften und Amtshandlungen, die zur Ausführung

von aus Bundesmitteln geförderten

Unternehmen der in § 1 bezeichneten Art erforderlich

sind, unterliegen nicht den Gebühren

(Stempel- und Rechtsgebühren und Gerichtsgebühren)

und Verkehrssteuern. Diese Befreiung

erstreckt sich auch auf Amtshandlungen zur Einbringung

der Beiträge sowie auf Rechtsgeschäfte

und Rechtshandlungen, die der Beschaffung der

nötigen Geldmittel und der etwa erforderlichen

Einlösung von Grundstücken und Rechten (zum

Beispiel Wasserrechte, Dienstbarkeiten) dienen.

(2), Wenn Bundesländer, Bezirke, Gemeinden

oder Wassergenossenschaften Wasserbauten der

im § 1 bezeichneten Art ohne Beihilfe aus Bundesmitteln

unternehmen, kann die im Abs. (1)

bezeichnete Befreiung von Gebühren und Verkehrssteuern

durch das Bundesministerium für

Finanzen gewährt werden.

§ 18. Aufhebung älterer Vorschriften.

(1) Mit dem Wirksamkeitsbeginne dieses Bundesgesetzes

treten mit Ausnahme der Bestimmungen

der Gesetze vom 16. November 1927,

B. G. Bl. Nr. 371 und 372, alle Bestimmungen

außer Kraft, welche die Förderung von Wasserbauten

der im § 1 bezeichneten Art aus Bundesmitteln

regeln und mit diesem Gesetze in Widerspruch

stehen.

(2) Insbesondere sind daher aufgehoben

das Hofkanzleidekret vom 10. November 1830,

P. G. S. Bd. 58, Nr. 106 (Wasserbaunormale);

das Gesetz vom 30. Juni 1884, R. G.Bl. Nr. 116,

betreffend die Förderung der Landeskultur auf

dem Gebiete des Wasserbaues, in der Fassung

des Gesetzes vom 4. Jänner 1909, R.G.Bl.

Nr. 4;

das Bundesgesetz vom 23: November 1927,

B. G. Bl. Nr. 339, betreffend die Gewährung

von Darlehen an Gemeinden aus Bundesmitteln

zum Zwecke der Errichtung und des

Ausbaues von Wasserversorgungsanlagen;

das Bundesgesetz vom 2. Juli 1929, B. G. Bl.

Nr. 228, wirksam für das Land Kärnten, betreffend

die Fortführung der Gailregulierung;

das Bundesgesetz vom 22. Dezember 1932,

B. G. Bl. Nr. 363, wirksam für das Land

Kärnten, über die Abänderung des Bundesgesetzes

vom 2. Juli 1929, B. G.Bl. Nr. 228,

betreffend die Fortsetzung der Gailregulierung

(Gailregulierungsnovelle).

§ 19. Vollziehung.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

und das Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Finanzen und den sonst

beteiligten Bundesministerien betraut.

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