34. Bundesgesetz: Wasserbautenförderungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Gegenstand der Förderung.
Die dm jeweiligen Bundesfinanzgesetze beim
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
und beim Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau für Wasserbauten festgesetzten
Kredite können für folgende wasserwirschaftliche
Bau- und Erhaltungsmaßnahmen verwendet
werden
a) Schutz gegen Wasserverheerungen und Lawinen;
b) Regulierung der Donau unter vornehmlicher
Bedachtnahme auf die Schiffahrt einschließlich
der Errichtung von Häfen;
c) Bodenentwässerung, Bodenbewässerung,
Abwasserverwertung und Schutzmaßnahmen
gegen Bodenabtrag und Windwirkung;
d) Versorgung von Gemeinden, Ortschaften
und Siedlungen sowie von Bauernhöfen
und Einzelsiedlungen land- und forstwirtschaftlicher
Dienstnehmer mit Trink- oder
Nutzwasser, ferner Ableitung und Reinigung
der anfallenden Abwässer einschließlich
der erforderlichen Vorflutbeschaffung.
§ 2. Allgemeine Voraussetzungen
der Förderung.
(1) Die Bewilligung und Bereitstellung von
Bundesmitteln (§ 1) ist insbesondere davon abhängig,
daß
a) die dem zuständigen Bundesministerium
(§ 3) vorzulegenden Projekte den von ihm
erlassenen technischen Richtlinien entsprechen
und von dem Bauamte oder der
Fachabteilung einer Bundes- oder Landesbehörde
verfaßt oder zustimmend begutachtet
sind;
b) die Instandhaltung der fertiggestellten
Bauten sowie die Durchführung notwendiger
Folgemaßnahmen rechtlich sichergestellt
ist;
c) die Bauten erst nach Zustimmung des zuständigen
Bundesministeriums zum vorgelegten
Projekte und nach Durchführung des
wasserrechtlichen Verfahrens in Angriff genommen
werden;
d) bei umfangreicheren Bauten eine örtliche
Bauleitung eingerichtet wird;
e) bei Bauarbeiten, die ganz oder teilweise an
befugte Baufirmen vergeben werden, die
Zuschlagserteilung nur auf Grund des Ergebnisses
einer vorausgegangenen Anbotausschreibung
und einvernehmlich mit dem
zuständigen Bundesministerium erfolgt.
(2) Zur Erwirkung der Zustimmung nach
Abs. (1), Punkt c, genügt bei Kleinmeliorationen
und bei Wasserversorgungsanlagen von Bauernhöfen
und Einzelsiedlungen land- und forstwirtschaftlicher
Dienstnehmer die Vorlage einer
Beschreibung des Bauvorhabens mit Übersichtsplan
und Kostenerfordernis. Das Gesamtprojekt
ist dem zuständigen Bundesministerium nur auf
ausdrückliches Verlangen vorzulegen, dem jedoch
die fallweise technische Überprüfung an Ort und
Stelle vorbehalten bleibt.
(3) Unter Kleinmelioration ist eine geschlossene
Entwässerungs- oder Bewässerungsfläche von
höchstens 5 ha Ausmaß zu verstehen, die nicht
innerhalb eines größeren Ent- oder Bewässerungsgebietes
liegt.
(4) Die Verpflichtung gemäß Abs. (1), Punkt e,
vor Zuschlagserteilung das Einvernehmen mit
dem zuständigen Bundesministerium herzustellen,
entfällt, wenn dieses fallweise darauf verzichtet
oder das Kostenerfordernis für das Bauvorhaben
eine durch Verordnung der Bundesministerien
für Land- und Forstwirtschaft und für Handel
und Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Finanzen zu bestimmende
Höhe nicht überschreitet.
§ 3. Bewilligung und Ausmaß der
Förderung.
(1) Die Bewilligung von Bundesmitteln (§ 1)
erfolgt durch das Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft oder durch das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau entsprechend
den Vorschriften über ihre Zuständigkeit.
(2) Bei jeder Förderung ist vor allem auf das
öffentliche Interesse Bedacht zu nehmen. Die
Förderung privater Bauvorhaben hat sich nach
Einholung von Gutachten der beteiligten Gemeinden
und Kammern darauf zu beschränken,
dem Bauwerber Aufwendungen zu ersparen, die
von ihm billigerweise nicht erwartet werden
können.
(3) Für das Ausmaß der Förderung sind die in
den §§ 4 bis 15 enthaltenen Bestimmungen maßgebend.
Nach denselben Bestimmungen können
auch für Vorarbeiten und für die Projektierung
Bundesbeiträge bewilligt werden.
(4) Ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung von
Bundesmitteln besteht nicht.
§ 4. Gewässerregulierungen.
(1) Für Uferschutz- und Regulierungsbauten an
geschiebefreien oder normal wenig geschiebeführenden
Gewässern im Flachlande sowie für
Eindeichungen derartiger Gewässer kann der
Beitrag des Bundes bis zu 40 v. H. der anerkannten
Kosten gewährt werden, wenn der für
diese Bauten zu widmende Landesbeitrag die
gleiche Höhe erreicht. Übersteigt die mittlere
Sohlenbreite dieser Gewässer 10 m, so kann der
Bundesbeitrag unter der Voraussetzung bis zu
50 v. H. gesteigert werden, daß der Landesbeitrag
mindestens mit 30 v. H. bemessen wird und
der Beitrag der örtlichen Interessenten auf höchstens
20 v. H. beschränkt bleibt.
(2) Zu Uferschutz- und Regulierungsbauten an
sonstigen Gewässern einschließlich der dazugehörigen
Hochwasserdämme wird der Bundesbeitrag
mit 50 v. H., an stark geschiebeführenden
Gewässern des Gebirgslandes mit 60 v. H. der
anerkannten Kosten bemessen, wenn das (Bundesland
wenigstens einen 30prözentigen Beitrag aus
Landesmitteln widmet und der Beitrag der örtlichen
Interessenten auf höchstens 20 v. H., beziehungsweise
10 v. H. beschränkt bleibt.
(3) Für die im Zuge von Gewässerregulierungen
gegebenenfalls zu errichtenden Sohlstufen,
deren Herstellung ausschließlich zur Vernichtung
überschüssiger Rinngefälle erfolgt, sowie für
Sohlenpflasterungen kann der Bundesbeitrag bis
zu 70 v. H. der anerkannten Kosten gesteigert
werden, sofern das Bundesland wenigstens einen
20prozentigen Beitrag aus Landesmitteln widmet
und die Beitragsleistung der örtlichen Interessenten
auf höchstens 10 v. H. beschränkt bleibt.
(4) Die Bestimmungen des Abs. (3) gelten auch
für systematische Traversenregulierungsbauten,
die nicht in Verbindung mit Leitwerksanlagen
stehen und als solche daher geeignet sind, neben
dem Schutze des Ufergeländes auch eine Abtreppung
der Sohle herbeizuführen. Hiezu gehört
auch der mit Traversen vorgesehene Rohausbau
einer Flußregulierung, wenn die durchschnittliche
Traversenlänge die Breite des Regelprofiles
wesentlich übersteigt.
§ 5. Donau.
(1) Die Kosten der Mittel- und Niederwasserregulierung
der österreichischen Donaustrecke
sowie die Erfordernisse für die Instandhaltung
der in der genannten Flußstrecke errichteten
Mittel- und Niederwasserregulierungswerke sind
zur Gänze aus Bundesmitteln zu bestreiten.
(2) Für die Kosten der Errichtung von Häfen
an der Donau — ausschließlich jener der verkehrstechnischen
Einrichtungen — kann der
Bundesbeitrag bis zu 60 v. H. der anerkannten
Kosten bemessen werden, sofern das Bundesland
einen 30prozentigen Beitrag leistet und der Rest
von den interessierten Gemeinden übernommen
wird. Falls die fertiggestellten Häfen nicht in die
alleinige Erhaltungspflicht von Städten mit
eigenem Statut übergehen, werden die Kosten
der normalen Erhaltung — ausschließlich jener
der venkehrstechnischen Einrichtungen — nach
den Bestimmungen des § 13 aufgebracht.
(3) Hat der Bund gemäß Abs. (2) zur Errichtung
von Häfen beigetragen, (kann er eine Beteiligung
an den Hafeneinnahmen verlangen.
§ 6. Grenzgewässer und sonstige
vom Bund betreute Gewässer.
(1) Für Gewässerstrecken, welche die Grenze
gegen das Ausland bilden oder für welche besondere
internationale Vereinbarungen bestehen,
einschließlich der Haupt-Binnenkanäle, sind die
Kosten der Regulierung und Instandhaltung aus
Bundesmitteln zu bestreiten. Für örtliche Schutzbauten
an diesen Gewässerstrecken, deren Errichtung
im ausschließlichen Interesse einzelner
Uferanrainer gelegen ist, gelten die Bestimmungen
des § 4.
(2) Ebenso sind die Regulierungs- und Instandhaltungskosten
für die Flüsse Bregenzer Ache,
Lech, Inn, Ziller, Brixentaler Ache, Salzach,
Saalach, Traun, Ager, Vöckla, Enns, Ybbs,
Traisen, Leitha, Raab, Strembach, Drau, Isel,
Gail, Gurk, Mur und Kainach, sowie für den
Frauenbach und den Kehrwandbach aus Bundesmitteln
zu bestreiten, wobei jedoch die Nutznießer
nach § 40 des österreichischen Wasserrechtsgesetzes
zur Beitragsleistung herangezogen
werden können.
§ 7. Wildbach- und Lawinenverbauungen.
Für alle Maßnahmen, welche
a) die Unterbindung der Geschiebebildung
und die Zurückhaltung von Verwitterungsprodukten
im Einzugsgebiete der Wildbäche
bezwecken,
b) die unschädliche Ableitung des Wassers und
der Geschiebe im Bereiche der Geschiebebildung
zum Gegenstande haben,
c) die Beruhigung und Begrünung von Bruch-
und Rutschflächen, insbesondere an wasserbedrohten
Berglehnen (Sicherung des
Böschungsfußes, Hangentwässerung, Aufforstungs-
und Bodenbindungsmaßnahmen)
herbeiführen,
d) der drohenden Entstehung neuer Runsen
entgegenarbeiten,
e) die Betreuung der. Wildbäche und ihres Einzugsgebietes
zum Gegenstand haben und
f) die Verbauung von Lawinen betreffen,
kann der (Bundesbeitrag bis zu 75 v. H. der
anerkannten Kosten bemessen werden, wenn das
Bundesland wenigstens einen 15prozentigen Beifrag
aus Landesmitteln widmet und der Beitrag
der örtlichen Interessenten auf höchsten 10 v. H.
beschränkt bleibt.
§ 8. Bodenentwässerungen und -bewässerungen.
(1) Für Bodenentwässerungen, Bodenbewässerungen
und Schutzmaßnahmen gegen Bodenabtrag
und Windwirkung können zu den anerkannten
Kosten eines Bauvonhabens in ebener
Lage unter 500 m Meereshöhe Bundesbeiträge
bis zu 30 v. H., sonst bis zu 40 v. H. gewährt
werden, sofern sich das Bundesland an der Aufbringung
der Baukosten mindestens im gleichen
Ausmaße beteiligt.
(2) Erfordert die Vorflutbeschaffung (Vorflutkanäle,
Pumpanlagen, Polderdämme) oder die
Wassergewinnung und Wasserzuleitung mehr als
50 v. H. der für die reine Flächenentwässerung
oder Flächenbewässerung auflaufenden Kosten, so
ist für die Mehrkosten eine Erhöhung des Bundesbeitrages
bis höchstens 45 v. H. dann zulässig,
wenn der Landesbeitrag die gleiche Steigerung erfährt.
In gleicher Weise können auch die zur Beschaffung
der Vorflut erforderlichen Regulierungen
natürlicher Gerinne aus Bundesmitteln gefördert
werden.
(3) Die Maßnahmen zur Beruhigung von Rutschflächen,
insoweit diese in das Gebiet der Bodenentwässerungen
fallen und nicht als Bestandteil
einer Gewässerregulierung oder Wildbachverbauung
zur Durchführung gelangen, können vom
Bunde mit Beiträgen bis zu 40 v. H. der anerkannten
Kosten gefördert werden, sofern auch
das Bundesland einen dem Bundesbeitrag gleichen
Landesbeitrag leistet.
§ 9. Abwasserverwertung.
Die Förderung der Anlagen zur landwirtschaftlichen
Verwertung von Abwässern sowie der
Anlagen zur Verbesserung der Wassergüte erfolgt
nach den in § 8 für Anlagen in ebener Lage
aufgestellten Grundsätzen. Jedoch sind hiebei
jene Kosten auszuscheiden, die vom Unternehmen,
das die Verunreinigung verursacht, zur
Reinhaltung des Gewässers rechtsverbindlich aufgewendet
werden müssen.
§ 10. Wasserversorgungen und
Kanalisationen.
(1) Für Anlagen zur Versorgung von Gemeinden,
Ortschaften und Siedlungen mit Trink- oder
Nutzwasser können Bundesbeiträge gewährt werden,
deren Ausmaß jenen der gewidmeten Landesbeiträge
gleichkommt, höchstens aber 20 v. H.
der anerkannten Kosten (ausschließlich der Hausinstallationen)
erreicht. Für Wasserversorgungsanlagen
mit künstlicher Hebung oder mit verhältnismäßig
kostspieligen Zuleitungen kann das
Ausmaß des Bundesbeitrages bis zu 30 v. H. gesteigert
werden.
(2) Für Anlagen von Gemeinden und — sofern
eine Gebietskörperschaft die Haftung für die
Rückzahlung und Verzinsung übernimmt.— auch
für Wasserwerksgenossenschaften können fallweise
neben den vorbezeichneten Bundesbeiträgen
verzinsliche, längstens binnen 20 Jahren rückzahlbare
Bundesdarlehen bis zum Höchstausmaße von
30 v. H. der anerkannten Baukosten zur Verfügung
gestellt werden. Die Verzinsung beginnt
mit dem sechsten Jahre nach der Zuzählung des
Darlehens und erfolgt zum jeweiligen Darlehenszinsfuß
der Österreichischen Nationalbank. Die
Rückzahlung des Darlehens beginnt mit dem
ersten Tage des auf die wasserrechtliche Überprüfung
der fertiggestellten Anlage folgenden
dritten Monates.
(3) Für die Wasserversorgung von Bauernhöfen
und Einzelsiedlungen land- und forstwirtschaftlicher
Dienstnehmer, deren Anschluß
an eine bestehende oder geplante gemeinschaftliche
Wasserversorgung wegen ihrer Streulage
nicht zweckmäßig ist, kann ein Bundesbeitrag
bis zu 40 v. H. der anerkannten Kosten gewährt
werden, wenn aus Landesmitteln ein gleichhoher
Betrag zur Verfügung gestellt wird.
(4) Die gleichen Förderungsgrundsätze finden
für die Ableitung und Reinigung von Abwässern
(Kanalisationsanlagen) einschließlich der erforderlichen
Vorflutbeschaffung von Gemeinden, Ortschaften
und Siedlungen Anwendung.
§ 11. Stauanlagen.
(1) Auf Stauanlagen, die als Bestandteil einer
Gerwässerregulierung dienen oder die selbständig
Schutz gegen Wasserverheerungen bieten, finden
die Bestimmungen des § 4 Anwendung.
(2) Stauanlagen, die lediglich zur Speicherung
von Wasser für die Bodenbewässerung bestimmt
sind, werden gemäß § 8, Stauanlagen für die
Wasserversorgung gemäß § 10 gefördert.
(3) Für Stauanlagen einschließlich von Wehrbauten,
die zu anderen Zwecken (zum Beispiel
Wasserkraftnutzung) errichtet werden, können
Bundesmittel nach dem Verhältnis des hiedurch
einer Gewässerregulierung, Wildbachfverbauung,
Wasserversorgung oder Bewässerung erwachsenden
Nutzens aufgewendet werden.
§ 12. Versuchsanlagen.
Werden im Zusammenhang mit Wasserbauten
der im § 1 bezeichneten Art Versuchsanlagen errichtet,
so können die Kosten hiefür zunächst vom
Bunde bestritten und. bei der endgültigen Abrechnung
dann in angemessener Weise mit jenem Betrage
berücksichtigt werden, der dem bleibenden
Wirtschaftserfolge entspricht. Unter diese Bestimmung
fallen auch jene wasserwirtschaftlichen
Studien und Versuche, welche für die wirtschaftliche
Erschließung des Neusiedlersees erforderlich
sind.
§ 13. Instandhaltung der Gewässer.
(1) Zu den Kosten von Instandhaltungsarbeiten
an Gewässern — insoweit diese Kosten nicht gemäß
§§ 5 oder 6 zur Gänze vom Bunde getragen
werden — können Bundesbeiträge bewilligt werden,
die höchstens den Beiträgen des Bundeslandes
gleichkommen, keinesfalls aber mehr als ein Drittel
der anerkannten Kosten erreichen dürfen.
(2) Als Instandhaltungsarbeiten im Sinne des
Abs. (1) sind anzusehen
a) die Erhaltung aller Schutz- und Regulierungsbauten
sowie der Wildbach- und
Lawinenverbauungen, soweit diese Bauten
unter Zuwendung öffentlicher Mittel ausgeführt
worden sind;
b) die Räumung stark geschiebeführender,
natürlicher Wasserläufe von Ablagerungen,
die ohne künstliche Beeinflussung des Gewässerregimes
verursacht wurden, sowie die
Räumung der Ufer und unmittelbaren Einhänge
von absturzgefährlichen Bäumen;
c) die Behebung kleinerer, vereinzelt auftretender
Uferbrüche und die Sicherung gefährdeter
natürlicher Uferstellen.
(3) Die Bereitstellung der für Instandhaltungsarbeiten
gewidmeten Bundesmittel ist von dem
Nachweise der Sicherstellung der Landes- und
Interessentenbeiträge abhängig.
(4) Instandhaltungsverpflichtungen, die auf
Grund öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher
Titel bestehen, werden durch die Bestimmungen
des Abs. (1) nicht berührt. Doch können auch bei
Bestand solcher besonderer Verpflichtungstitel in
berücksichtigungswürdigen Fällen die im Abs. (1)
erwähnten Beiträge aus Bundesmitteln dann gewährt
werden, wenn durch Erhebungen des zuständigen
Bundesministeriums und des Amtes der
Landesregierung unzweifelhaft festgestellt ist, daß
die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Verpflichteten
übersteigen.
§ 14. Erhaltung von Anlagen.
(1) Die Kosten der Instandhaltung genossenschaftlicher
Entwässerungs-, Bewässerungs- und
Abwasserverwertungsanlagen sind grundsätzlich
von den Wassergenossenschaften zu tragen. Ebenso
werden zur Instandhaltung und zum Betrieb von
Wasserversorgungs- oder Kanalisationsanlagen
Bundesbeiträge nicht gewährt.
(2) Jedoch können außergewöhnliche Instandsetzungsarbeiten,
die durch Hochwasser, Erdverwehungen,
Rutschungen oder sonstige Katastrophen
hervorgerufen worden sind und deren Kosten
die Leistungsfähigkeit der Beteiligten übersteigen,
einschließlich der zur Aufrechterhaltung des Betriebes
erforderlichen Behelfsbauten nach den Bestimmungen
der §§ 8 oder 10 gefördert werden.
§ 15. Notstandsfälle.
Tritt durch Naturkatastrophen, Seuchen und
ähnliche Ereignisse ein außergewöhnlicher Notstand
ein, dessen dringliche Beseitigung im allgemeinen
Interesse liegt, kann die Bundesregierung
mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates
bei Gewährung von Bundesbeiträgen im
Rahmen der festgesetzten Kredite (§ 1) zugunsten
der geschädigten Interessenten ausnahmsweise
von Bestimmungen der §§ 2 und 4 bis 10 absehen.
§ 16. Baudurchführung.
(1) Der Baufortschritt ist unter Bedachtnahme
auf die Leistungsfähigkeit der zum Unternehmen
Beitragenden derart zu regeln, daß bei der Bauausführung
die größte Wirtschaftlichkeit erreicht
wird.
(2) Die Leistung der Landes- und Interessentenbeiträge
hat nach Maßgabe des Baufortschrittes
und in der Regelbar zu erfolgen. Den örtlichen
Interessenten kann die Abstattung ihrer Beiträge
durch Naturalleistungen ganz oder teilweise zugestanden
werden, wenn hiedurch die Güte der
Bauherstellung, der planmäßige Fortschritt des
Baues sowie dessen wirtschaftliche. Durchführung
nicht nachteilig beeinflußt wird.
(3) Die Abrechnung der fertiggestellten Bauten
ist innerhalb des der Bauvollendung folgenden
Halbjahres durchzuführen und zu überprüfen.
Die belegten und geprüften Abrechnungen mit
den maßstab- und lagegerechten Ausführungsplänen
sind dem zuständigen Bundesministerium
vorzulegen.
(4) Nach Vorliegen der Abrechnung ist vom
zuständigen Bundesministerium die Kollaudierung
zu veranlassen.
§ 17. Stempel- und Gebührenbefreiungen.
(1) Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen,
Schriften und Amtshandlungen, die zur Ausführung
von aus Bundesmitteln geförderten
Unternehmen der in § 1 bezeichneten Art erforderlich
sind, unterliegen nicht den Gebühren
(Stempel- und Rechtsgebühren und Gerichtsgebühren)
und Verkehrssteuern. Diese Befreiung
erstreckt sich auch auf Amtshandlungen zur Einbringung
der Beiträge sowie auf Rechtsgeschäfte
und Rechtshandlungen, die der Beschaffung der
nötigen Geldmittel und der etwa erforderlichen
Einlösung von Grundstücken und Rechten (zum
Beispiel Wasserrechte, Dienstbarkeiten) dienen.
(2), Wenn Bundesländer, Bezirke, Gemeinden
oder Wassergenossenschaften Wasserbauten der
im § 1 bezeichneten Art ohne Beihilfe aus Bundesmitteln
unternehmen, kann die im Abs. (1)
bezeichnete Befreiung von Gebühren und Verkehrssteuern
durch das Bundesministerium für
Finanzen gewährt werden.
§ 18. Aufhebung älterer Vorschriften.
(1) Mit dem Wirksamkeitsbeginne dieses Bundesgesetzes
treten mit Ausnahme der Bestimmungen
der Gesetze vom 16. November 1927,
B. G. Bl. Nr. 371 und 372, alle Bestimmungen
außer Kraft, welche die Förderung von Wasserbauten
der im § 1 bezeichneten Art aus Bundesmitteln
regeln und mit diesem Gesetze in Widerspruch
stehen.
(2) Insbesondere sind daher aufgehoben
das Hofkanzleidekret vom 10. November 1830,
P. G. S. Bd. 58, Nr. 106 (Wasserbaunormale);
das Gesetz vom 30. Juni 1884, R. G.Bl. Nr. 116,
betreffend die Förderung der Landeskultur auf
dem Gebiete des Wasserbaues, in der Fassung
des Gesetzes vom 4. Jänner 1909, R.G.Bl.
Nr. 4;
das Bundesgesetz vom 23: November 1927,
B. G. Bl. Nr. 339, betreffend die Gewährung
von Darlehen an Gemeinden aus Bundesmitteln
zum Zwecke der Errichtung und des
Ausbaues von Wasserversorgungsanlagen;
das Bundesgesetz vom 2. Juli 1929, B. G. Bl.
Nr. 228, wirksam für das Land Kärnten, betreffend
die Fortführung der Gailregulierung;
das Bundesgesetz vom 22. Dezember 1932,
B. G. Bl. Nr. 363, wirksam für das Land
Kärnten, über die Abänderung des Bundesgesetzes
vom 2. Juli 1929, B. G.Bl. Nr. 228,
betreffend die Fortsetzung der Gailregulierung
(Gailregulierungsnovelle).
§ 19. Vollziehung.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
und das Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Finanzen und den sonst
beteiligten Bundesministerien betraut.