349. Verordnung: Anordnung statistischer Erhebungen über Forschung und experimentelle Entwicklung (F&E) (F&E-Erhebungs-Verordnung)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 390/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
verordnet
Berichtsjahr
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat über das Berichtsjahr 1998 statistische Erhebungen
über Forschung und experimentelle Entwicklung (F&E) in Österreich in dem im § 2 genannten
Erhebungsbereich durchzuführen.
Erhebungsbereich
§ 2. Zum Erhebungsbereich gehören alle Erhebungseinheiten gemäß § 3, in denen Forschung und
experimentelle Entwicklung durchgeführt wird.
Erhebungseinheiten
§ 3. Erhebungseinheiten sind
1. Unternehmen im Unternehmenssektor, firmeneigener Bereich,
2. Institute und sonstige Einrichtungen im Unternehmenssektor, kooperativer Bereich,
3. Universitätsinstitute, Universitätskliniken und sonstige universitäre Einrichtungen, Einrichtungen
von Universitäten der Künste, Fachhochschulen sowie Fachhochschulstudiengänge,
4. sonstige Einrichtungen des Bundes, Einrichtungen der Länder, der Gemeinden, der Kammern und
der Sozialversicherungsträger,
5. Einrichtungen der Österreichischen Akademie der Wissenschaften,
6. Versuchsanstalten an den Höheren Technischen Bundeslehranstalten,
7. sonstige vereinsrechtlich organisierte Einrichtungen.
Erhebungsmerkmale
§ 4. Für Erhebungseinheiten gemäß § 3 Abs. 1 sind die in Anhang I und für jene gemäß Abs. 2 bis 7
sind die in Anhang II angeführten Merkmale zu erheben.
Durchführung
§ 5. (1) Die Durchführung der Erhebung obliegt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt.
(2) Die Erhebungen sind, mit Ausnahme bei den in Abs. 3 genannten Einheiten, als Vollerhebung
durchzuführen.
(3) Bei den Einheiten gem. § 3 Abs. 1, die weniger als 100 Beschäftigte aufweisen, erfolgt die
Erhebung in Form einer Stichprobe. Die Erhebungseinheiten sind vom Österreichischen Statistischen
Zentralamt auszuwählen.
(4) Die Erhebungen sind über das Berichtsjahr 1998 vorzunehmen, wobei für Bestandsdaten der
31. Dezember des Berichtsjahres gilt, soweit nichts anderes vorgesehen ist.
§ 6. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die amtlichen Erhebungsbögen in einer dem
jeweiligen Bereich angepaßten Terminologie einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre
Zustellung an alle Erhebungseinheiten zu sorgen.
(2) Die Auskunft erteilt der Inhaber oder verantwortliche Leiter einer Einheit im Sinne des § 3.
(3) Die in Anhang II unter Ziffer 1 lit. a bis e genannten Merkmale können mit Zustimmung der
Auskunftserteilenden auch für die Veröffentlichung im Österreichischen Forschungsstättenkatalog
verwendet werden.