349. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 4 Horner Straße im Bereich der Gemeinden Ziersdorf und Heldenberg
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997, und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes
(UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996,
wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 4 Horner Straße wird im Bereich der Gemeinden Ziersdorf und Heldenberg
wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei km 23,90 von der bestehenden Trasse ab, umfährt
Ziersdorf im Südwesten und bindet nach der Anschlußstelle Großmeiselsdorf mit ihren Zu- und
Abfahrtsrampen zur LH 43 bei km 28,00 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse einschließlich der Rampen der
Anschlußstelle Großmeiselsdorf aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten,
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Ziersdorf und
Heldenberg aufliegenden Planunterlagen im (Plan Nr. B4/64–97 im Maßstab 1 : 2 500) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.