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349_1998 AT

349. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 4 Horner Straße im Bereich der Gemeinden Ziersdorf und Heldenberg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 349. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 4 Horner Straße im Bereich der Gemeinden Ziersdorf und Heldenberg

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997, und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes

(UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996,

wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 4 Horner Straße wird im Bereich der Gemeinden Ziersdorf und Heldenberg

wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei km 23,90 von der bestehenden Trasse ab, umfährt

Ziersdorf im Südwesten und bindet nach der Anschlußstelle Großmeiselsdorf mit ihren Zu- und

Abfahrtsrampen zur LH 43 bei km 28,00 wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse einschließlich der Rampen der

Anschlußstelle Großmeiselsdorf aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten,

beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Ziersdorf und

Heldenberg aufliegenden Planunterlagen im (Plan Nr. B4/64–97 im Maßstab 1 : 2 500) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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