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349_1997 AT

349. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Massentierhaltung (AEV Massentierhaltung)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 349. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Massentierhaltung (AEV Massentierhaltung)

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF des

BGBl. I Nr. 74/1997 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet

§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist

1. Massentierhaltung: Form der konzentrierten Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, bei welcher

es nicht möglich ist, die in den anfallenden Abfällen sowie im anfallenden Abwasser enthaltenen

Pflanzennährstoffe (insbesondere Stickstoff, Phosphor und Kalium) und organischen Stoffe

vollständig

a) im Pflanzenbau auf nachweislich zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Nutzflächen

oder

b) auf sonstige zulässige Weise (AWG, BGBl. Nr. 325/1990)

zu verwerten.

2. Gülle: Pumpbares Gemisch aus tierischen Ausscheidungen, Einstreu, Futtermittelresten und

Wasser (Flüssigmist).

3. Jauche: Feststoffarme Flüssigfraktion der Gülle mit überwiegendem Anteil an tierischem Harn.

(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser

oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine

öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

Gülle oder Jauche dürfen nicht in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet

werden.

(3) Abs. 2 gilt für Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen

mit folgenden Tätigkeiten

1. Füttern, Tränken und Reinigen von Tieren in der Massentierhaltung;

2. Reinigen von Gebäuden, Anlagen oder Einrichtungen der Massentierhaltung;

3. Behandeln von festen oder flüssigen tierischen Ausscheidungen, Futtermittel- und Einstreuresten

usw. aus der Massentierhaltung mit physikalischen, chemischen, physikalisch-chemischen oder

biologischen Verfahren einschließlich des Reinigens der hiezu erforderlichen Gebäude, Anlagen

oder Einrichtungen;

4. Reinigen von Abluft und/oder wäßrigen Kondensaten aus Betrieben oder Anlagen mit Tätigkeiten

gemäß Z 1 bis 3 unter Einsatz von wäßrigen Medien.

(4) Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung von

1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),

2. Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV),

3. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),

4. Abwasser aus Schlachtung und Fleischverarbeitung (§ 4 Abs. 2 Z 5.1 AAEV),

5. Abwasser aus der Fischintensivhaltung (§ 4 Abs. 2 Z 10.4 AAEV),

6. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 3.

(5) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV

ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten,

die bei Tätigkeiten gemäß Abs. 3 anfallen.

(6) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung

der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung

gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere

Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von

Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei

kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und

Reinigungstechnik)

1. weitestgehende Abtrennung der tierischen Ausscheidungen, der Futtermittel- und Einstreureste

sowie der sonstigen organischen Rückstände aus der Massentierhaltung vom Abwasser, Niederschlagswasser

oder Mischwasser und Rückführung in die landwirtschaftliche Produktion,

erforderlichenfalls unter Einsatz von physikalischen, chemischen, physikalisch-chemischen oder

biologischen Aufbereitungsverfahren;

2.weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Futtermittelzusatzstoffen, Medikamenten

(insbesondere Antibiotika, Zytostatika und ähnliche) und Wachstumsstoffen usw. mit negativen

ökotoxikologischen Auswirkungen auf die Biozönosen der Abwasserreinigungsanlagen oder der

Gewässer; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der

eingesetzten Arbeitsstoffe;

3. Einsatz von Maßnahmen zur Inaktivierung der Erreger von Tierkrankheiten oder -seuchen bei

seuchenhygienischem Erfordernis nach einem von einer Fachperson oder Fachanstalt für

Hygiene erarbeiteten und überwachten Entseuchungsplan; bei Erfordernis des Einsatzes von

Inaktivierungsmaßnahmen bevorzugte Anwendung thermischer oder sonstiger physikalischer

Abwasserdesinfektionsverfahren; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von chemischen

Desinfektionsverfahren, bei welchen halogenhaltige oder halogenabspaltende Desinfektionsmittel

eingesetzt werden;

4. Verzicht auf den Einsatz von Abwasserdesodorierungstechniken, bei denen halogenabspaltende

oder halogenhaltige Chemikalien eingesetzt werden; bevorzugter Einsatz biologischer Abwasser-

oder Abluftdesodorierungstechniken;

5. gezielter, sparsamer und bestimmungsgemäßer Einsatz von Reinigungsmitteln; Verzicht auf den

Einsatz von Reinigungsmitteln, die halogenhaltige oder halogenabspaltende Substanzen

enthalten; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der

eingesetzten Stoffe;

6. Einsatz wassersparender Reinigungstechniken (zB Hochdruckreiniger);

7. Einsatz von Pufferbecken zwecks Mengen- und Konzentrationsausgleich sowohl bei Direkt- wie

auch bei Indirekteinleitern;

8.bei Abwassereinleitung in eine öffentliche Kanalisation Einsatz physikalisch-chemischer

Abwasserreinigungsverfahren einschließlich bevorzugt biologischer Abwasserdesodorierungsverfahren

(Siebung, Sedimentation, Neutralisation, Flotation, Strippung, Belüftung);

9.bei Abwassereinleitung in ein Fließgewässer Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren

(Z 8) und Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren mit Entfernung

der Kohlenstoffverbindungen und Nitrifikation sowie mit Entfernung der Stickstoff- und

Phosphorverbindungen;

10.vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von bei der Abwasserreinigung

anfallenden Schlämmen oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).

§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe

gemäß § 33a WRG 1959 erfaßt

Toxizität (Nr. 2), Kupfer (Nr. 5), Zink (Nr. 7), Freies Chlor (Nr. 8), Ammonium (Nr. 9), Nitrit (Nr. 11),

Sulfid (Nr. 13) und AOX (Nr. 17).

§ 3. Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche

Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der

Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).

§ 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der

Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt

1. Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3, 5 bis 9, 11 oder 13 bis 17 der

Anlage A gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte

nicht größer sind als der Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht

mehr als 50% (bei Ammonium um nicht mehr als 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel).

2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages

anzuwenden; der höchste Meßwert darf das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten.

3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden,

wobei der Emissionsbereich um maximal 0,3 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden

darf.

4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel

durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.

5. Beim Parameter Ges. geb. Stickstoff gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn der

arithmetische Mittelwert aller im Lauf eines Untersuchungsjahres gemessenen Wirkungsgrade

der Elimination größer ist als der Mindestwirkungsgrad der Anlage A. Beim Parameter Gesamt-

Phosphor gilt der Emissionswert als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel aller Meßwerte

eines Untersuchungsjahres nicht größer ist als der Emissionswert gemäß Anlage A.

(3) Für die Fremdüberwachung gilt

1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein

Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2, 3, 5 bis 9, 11 oder 13 bis 17 der Anlage A ermittelt,

der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5fachem (bei Ammonium dessen 2fachem) liegt,

ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als

der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im

Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.

2. Für die Parameter Temperatur, pH-Wert, Ges. geb. Stickstoff und Gesamt-Phosphor gilt Abs. 2.

(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung

und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B

enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.

§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß

§ 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen

Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A

der AAEV) zu entsprechen.

(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft.

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