349. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Massentierhaltung (AEV Massentierhaltung)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF des
BGBl. I Nr. 74/1997 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet
§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist
1. Massentierhaltung: Form der konzentrierten Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, bei welcher
es nicht möglich ist, die in den anfallenden Abfällen sowie im anfallenden Abwasser enthaltenen
Pflanzennährstoffe (insbesondere Stickstoff, Phosphor und Kalium) und organischen Stoffe
vollständig
a) im Pflanzenbau auf nachweislich zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Nutzflächen
oder
b) auf sonstige zulässige Weise (AWG, BGBl. Nr. 325/1990)
zu verwerten.
2. Gülle: Pumpbares Gemisch aus tierischen Ausscheidungen, Einstreu, Futtermittelresten und
Wasser (Flüssigmist).
3. Jauche: Feststoffarme Flüssigfraktion der Gülle mit überwiegendem Anteil an tierischem Harn.
(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser
oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine
öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
Gülle oder Jauche dürfen nicht in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet
werden.
(3) Abs. 2 gilt für Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen
mit folgenden Tätigkeiten
1. Füttern, Tränken und Reinigen von Tieren in der Massentierhaltung;
2. Reinigen von Gebäuden, Anlagen oder Einrichtungen der Massentierhaltung;
3. Behandeln von festen oder flüssigen tierischen Ausscheidungen, Futtermittel- und Einstreuresten
usw. aus der Massentierhaltung mit physikalischen, chemischen, physikalisch-chemischen oder
biologischen Verfahren einschließlich des Reinigens der hiezu erforderlichen Gebäude, Anlagen
oder Einrichtungen;
4. Reinigen von Abluft und/oder wäßrigen Kondensaten aus Betrieben oder Anlagen mit Tätigkeiten
gemäß Z 1 bis 3 unter Einsatz von wäßrigen Medien.
(4) Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung von
1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),
2. Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV),
3. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),
4. Abwasser aus Schlachtung und Fleischverarbeitung (§ 4 Abs. 2 Z 5.1 AAEV),
5. Abwasser aus der Fischintensivhaltung (§ 4 Abs. 2 Z 10.4 AAEV),
6. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 3.
(5) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV
ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten,
die bei Tätigkeiten gemäß Abs. 3 anfallen.
(6) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung
der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung
gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere
Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von
Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei
kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und
Reinigungstechnik)
1. weitestgehende Abtrennung der tierischen Ausscheidungen, der Futtermittel- und Einstreureste
sowie der sonstigen organischen Rückstände aus der Massentierhaltung vom Abwasser, Niederschlagswasser
oder Mischwasser und Rückführung in die landwirtschaftliche Produktion,
erforderlichenfalls unter Einsatz von physikalischen, chemischen, physikalisch-chemischen oder
biologischen Aufbereitungsverfahren;
2.weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Futtermittelzusatzstoffen, Medikamenten
(insbesondere Antibiotika, Zytostatika und ähnliche) und Wachstumsstoffen usw. mit negativen
ökotoxikologischen Auswirkungen auf die Biozönosen der Abwasserreinigungsanlagen oder der
Gewässer; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der
eingesetzten Arbeitsstoffe;
3. Einsatz von Maßnahmen zur Inaktivierung der Erreger von Tierkrankheiten oder -seuchen bei
seuchenhygienischem Erfordernis nach einem von einer Fachperson oder Fachanstalt für
Hygiene erarbeiteten und überwachten Entseuchungsplan; bei Erfordernis des Einsatzes von
Inaktivierungsmaßnahmen bevorzugte Anwendung thermischer oder sonstiger physikalischer
Abwasserdesinfektionsverfahren; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von chemischen
Desinfektionsverfahren, bei welchen halogenhaltige oder halogenabspaltende Desinfektionsmittel
eingesetzt werden;
4. Verzicht auf den Einsatz von Abwasserdesodorierungstechniken, bei denen halogenabspaltende
oder halogenhaltige Chemikalien eingesetzt werden; bevorzugter Einsatz biologischer Abwasser-
oder Abluftdesodorierungstechniken;
5. gezielter, sparsamer und bestimmungsgemäßer Einsatz von Reinigungsmitteln; Verzicht auf den
Einsatz von Reinigungsmitteln, die halogenhaltige oder halogenabspaltende Substanzen
enthalten; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der
eingesetzten Stoffe;
6. Einsatz wassersparender Reinigungstechniken (zB Hochdruckreiniger);
7. Einsatz von Pufferbecken zwecks Mengen- und Konzentrationsausgleich sowohl bei Direkt- wie
auch bei Indirekteinleitern;
8.bei Abwassereinleitung in eine öffentliche Kanalisation Einsatz physikalisch-chemischer
Abwasserreinigungsverfahren einschließlich bevorzugt biologischer Abwasserdesodorierungsverfahren
(Siebung, Sedimentation, Neutralisation, Flotation, Strippung, Belüftung);
9.bei Abwassereinleitung in ein Fließgewässer Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren
(Z 8) und Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren mit Entfernung
der Kohlenstoffverbindungen und Nitrifikation sowie mit Entfernung der Stickstoff- und
Phosphorverbindungen;
10.vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von bei der Abwasserreinigung
anfallenden Schlämmen oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).
§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe
gemäß § 33a WRG 1959 erfaßt
Toxizität (Nr. 2), Kupfer (Nr. 5), Zink (Nr. 7), Freies Chlor (Nr. 8), Ammonium (Nr. 9), Nitrit (Nr. 11),
Sulfid (Nr. 13) und AOX (Nr. 17).
§ 3. Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche
Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der
Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).
§ 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der
Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt
1. Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3, 5 bis 9, 11 oder 13 bis 17 der
Anlage A gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte
nicht größer sind als der Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht
mehr als 50% (bei Ammonium um nicht mehr als 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel).
2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages
anzuwenden; der höchste Meßwert darf das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten.
3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden,
wobei der Emissionsbereich um maximal 0,3 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden
darf.
4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel
durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
5. Beim Parameter Ges. geb. Stickstoff gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn der
arithmetische Mittelwert aller im Lauf eines Untersuchungsjahres gemessenen Wirkungsgrade
der Elimination größer ist als der Mindestwirkungsgrad der Anlage A. Beim Parameter Gesamt-
Phosphor gilt der Emissionswert als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel aller Meßwerte
eines Untersuchungsjahres nicht größer ist als der Emissionswert gemäß Anlage A.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt
1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein
Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2, 3, 5 bis 9, 11 oder 13 bis 17 der Anlage A ermittelt,
der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5fachem (bei Ammonium dessen 2fachem) liegt,
ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als
der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im
Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.
2. Für die Parameter Temperatur, pH-Wert, Ges. geb. Stickstoff und Gesamt-Phosphor gilt Abs. 2.
(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung
und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B
enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.
§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß
§ 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen
Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A
der AAEV) zu entsprechen.
(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft.