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349_1996 AT

349. Kündigung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über Soziale Sicherheit

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 349. Kündigung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über Soziale Sicherheit

Der Nationalrat hat beschlossen

Die nachstehende Kündigung wird genehmigt.

KÜNDIGUNG

Der Bundespräsident erklärt im Namen der Republik Österreich das am 2. Dezember 1982 in Wien

unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über Soziale

Sicherheit Kundgemacht in BGBl. Nr. 91/1985 gemäß seinem Artikel 43 Absatz 3 zum 30. September 1996 für gekündigt.

Die vom Bundespräsidenten am 27. Juni 1996 unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete

Kündigungsurkunde wurde am 28. Juni 1996 einem Vertreter der Botschaft der Türkischen

Republik in Wien übergeben.

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