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349_1995 AT

349. Bundesgesetz: Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 349. Bundesgesetz: Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

Das Gesetz, womit Vorschriften über die Besetzung, innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Gerichte erlassen werden (Gerichtsorganisationsgesetz), RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 507/1994, wird wie folgt geändert

Der § 90a samt Überschrift hat zu lauten: „Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften

§ 90a. (1) Hat ein Gericht beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften einen Antrag auf Fällung einer Vorabentscheidung nach Art. 177 EG-Vertrag, Art. 41 EGKS-Vertrag oder Art. 150 EAG-Vertrag gestellt, so darf es bis zum Einlangen der Vorabentscheidung nur solche Handlungen vornehmen oder Entscheidungen und Verfügungen treffen, die durch die Vorabentscheidung nicht beeinflußt werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

(2) Ist die beantragte Vorabentscheidung noch nicht ergangen und hat das Gericht die Bestimmung nicht mehr anzuwenden, die Gegenstand seines Vorabentscheidungsantrags war, so hat es diesen unverzüglich zurückzuziehen."

Artikel II Inkrafttreten

Dieses Bundesgesetz tritt zugleich mit dem Staatsvertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union Kundgemacht in BGBl. Nr. 45/1995 in Kraft.

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