349. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Abschlußprüfung in den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 34 bis 40 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 514/1993, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Abschlußprüfung in den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen, BGBl. Nr. 271/1993, wird wie folgt geändert
1. In § 10 Abs. 325 wird das Wort „und" am Ende der Z 5 durch einen Beistrich ersetzt.
2. In § 10 Abs. 3 Z 6 wird der Beistrich durch das Wort „und" ersetzt.
3. In § 33 Abs. 3 wird das Wort „und" durch das Won „oder" ersetzt.
4. Im § 33 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt
„(4) § 10 Abs. 3 Z 5 und 6, § 33 Abs. 3 sowie die Anlage dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 349/1994 treten mit 1. Mai 1994 in Kraft."
5. In der Anlage (gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen: fachliche Prüfungsgebiete, in denen mündliche Teilprüfungen stattfinden, gemäß § 26) wird nach dem die Fachschule 1 A.6.6 (Fachschule für Reproduktions- und Drucktechnik — Ausbildungszweig Drucktechnik — Lehrplan 1986) betreffenden Abschnitt folgender Abschnitt eingefügt
„1A.6.7 Fachschule für Flugtechnik (Lehrplan 1986)
a) „Elektrotechnik und Elektronik" oder „Triebwerke" oder „Fertigungstechnik" oder „Luftfahrzeuge" (Zuteilungsgebiet),
b) „Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Politische Bildung" oder „Luftfahrtenglisch" oder „Instrumente und Avionik" (Wahlgebiet)."
6. In der Anlage lautet der die Fachschule A/47 (Fachschule für Malerei, Anstrich und verwandte handwerkliche Techniken — Lehrplan 1963) betreffende Abschnitt: „A/47 Fachschule für Malerei, Anstrich und
verwandte handwerkliche Techniken
(Lehrplan 1963)
a) „Technologie",
b) „Kunstformenlehre" oder „Wirtschaftliche Bildung und Rechtskunde" (Wahlgebiet)."