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349_1993 AT

349. Verordnung: Änderung der Entgeltsrichtlinienverordnung 1986

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 349. Verordnung: Änderung der Entgeltsrichtlinienverordnung 1986

Auf Grund des § 13 Abs. 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 253/1993, wird verordnet

Die Entgeltsrichtlinienverordnung 1986, BGBl. Nr. 311, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 618/1992, wird wie folgt geändert

1. § 9 Abs. 1 Z 1 lit. a und b lautet

,,a) bei Überlassung in Miete oder sonstige

Nutzung 1 884 S je Jahr und b) bei Übertragung in das Eigentum, Miteigentum oder Einräumung des Wohnungseigentums 2 316 S zuzüglich Umsatzsteuer je Jahr beträgt,"

2. § 16 wird folgender Abs. 11 angefügt

„(11) § 9 Abs. 1 Z 1 lit. a und b in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 349/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft."

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