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349_1991 AT

349. Verordnung: Änderung der Ausfuhrförderungsverordnung 1981

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 349. Verordnung: Änderung der Ausfuhrförderungsverordnung 1981

Gemäß § 4 Abs. 1 des Ausfuhrförderungsgesetzes

1981, BGBl. Nr. 215, in der geltenden Fassung wird

mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates

verordnet

Die Ausfuhrförderungsverordnung 1981, BGBl.

Nr. 257, in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 203/1988 wird wie folgt geändert

1. Der § 14 Abs. 2 lautet

„(2) Das Entgelt für Garantien für wirtschaftliche

Risken hat mindestens %, höchstens ½% und/oder

jenes für Garantien für politische Risken mindestens

% sowie jenes für Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 10

mindestens ¼% für jedes begonnene Kalenderquartal

der Garantielaufzeit zu betragen. Die Berechnung

hat vom Deckungserfordernis für das jeweilige

Kalenderquartal zu erfolgen. Am Beginn der

Garantielaufzeit ist der Entgeltberechnung der

Zeitraum ab Einlangen des Antrages bis zum Beginn

des nächsten Kalenderquartals zugrunde zu legen

und das Entgelt in Höhe von mindestens ½% bzw.

mindestens 1% p. a. anteilig zu berechnen. Das erste

Entgelt ist umgehend nach Erhalt der Garantieerklärung,

die Folgeentgelte umgehend nach Erhalt

der Vorschreibung zu entrichten."

2. § 14 Abs. 11 lautet

„(11) Für die Bearbeitung der Anträge ist ein

Bearbeitungsentgelt von 1 Promille vom Wert des

Geschäftsfalles mindestens 150 S, höchstens aber

10000 S umgehend nach Erhalt der Vorschreibung

zu entrichten."

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