349. Verordnung: Änderung der Ausfuhrförderungsverordnung 1981
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 4 Abs. 1 des Ausfuhrförderungsgesetzes
1981, BGBl. Nr. 215, in der geltenden Fassung wird
mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates
verordnet
Die Ausfuhrförderungsverordnung 1981, BGBl.
Nr. 257, in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 203/1988 wird wie folgt geändert
1. Der § 14 Abs. 2 lautet
„(2) Das Entgelt für Garantien für wirtschaftliche
Risken hat mindestens %, höchstens ½% und/oder
jenes für Garantien für politische Risken mindestens
% sowie jenes für Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 10
mindestens ¼% für jedes begonnene Kalenderquartal
der Garantielaufzeit zu betragen. Die Berechnung
hat vom Deckungserfordernis für das jeweilige
Kalenderquartal zu erfolgen. Am Beginn der
Garantielaufzeit ist der Entgeltberechnung der
Zeitraum ab Einlangen des Antrages bis zum Beginn
des nächsten Kalenderquartals zugrunde zu legen
und das Entgelt in Höhe von mindestens ½% bzw.
mindestens 1% p. a. anteilig zu berechnen. Das erste
Entgelt ist umgehend nach Erhalt der Garantieerklärung,
die Folgeentgelte umgehend nach Erhalt
der Vorschreibung zu entrichten."
2. § 14 Abs. 11 lautet
„(11) Für die Bearbeitung der Anträge ist ein
Bearbeitungsentgelt von 1 Promille vom Wert des
Geschäftsfalles mindestens 150 S, höchstens aber
10000 S umgehend nach Erhalt der Vorschreibung
zu entrichten."