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349_1988 AT

349. Verordnung: Weinaufsichtsgebiete und Außenstellen der Bundeskellereiinspektion

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 349. Verordnung: Weinaufsichtsgebiete und Außenstellen der Bundeskellereiinspektion

Auf Grund des § 37 Abs. 4 des Weingesetzes

1985, BGBl. Nr. 444, in der Fassung der Weingesetznovelle

1988, BGBl. Nr. 298, wird verordnet

§ 1. Zur schwerpunktmäßigen Überwachung der

Weinproduktion und des Weinhandels durch die

Bundeskellereiinspektion werden für das Bundesgebiet

folgende Weinaufsichtsgebiete festgelegt

1. Weinaufsichtsgebiet 1

Weinaufsicht im Bereich der Städte Krems

und Waidhofen a. d. Ybbs, der Verwaltungsbezirke

Amstetten, Krems (ohne Gerichtsbezirk

Langenlois), Melk und Scheibbs;

2. Weinaufsichtsgebiet 2

Weinaufsicht im Bereich des Gerichtsbezirkes

Langenlois, der Verwaltungsbezirke

Tulln, St. Pölten und Lilienfeld und der

Stadt St. Pölten;

3. Weinaufsichtsgebiet 3

Weinaufsicht im Bereich der Verwaltungsbezirke

Gmünd, Hollabrunn, Horn, Waidhofen

a. d. Thaya und Zwettl;

4. Weinaufsichtsgebiet 4

Weinaufsicht im Bereich der Verwaltungsbezirke

Korneuburg, Mistelbach und der Wiener

Gemeindebezirke 2, 20, 21 und 22;

5. Weinaufsichtsgebiet 5

Weinaufsicht im Bereich der Verwaltungsbezirke

Gänserndorf, Wien-Umgebung und

der Wiener Gemeindebezirke 1, 4, 5, 6, 7, 8,

9, 14, 15, 16, 17, 18 und 19;

6. Weinaufsichtsgebiet 6

Weinaufsicht im Bereich der Verwaltungsbezirke

Baden, Bruck a. d. Leitha, Mödling,

Neunkirchen, Wr. Neustadt und der Stadt

Wr. Neustadt sowie der Wiener Gemeindebezirke

3, 10, 11, 12, 13 und 23;

7. Weinaufsichtsgebiet 7

Weinaufsicht im Bereich des Verwaltungsbezirkes

Neusiedl/See;

8. Weinaufsichtsgebiet 8

Weinaufsicht im Bereich der Freistädte

Eisenstadt und Rust sowie der Verwaltungsbezirke

Eisenstadt-Umgebung und Mattersburg;

9. Weinaufsichtsgebiet 9

Weinaufsicht im Bereich der Verwaltungsbezirke

Güssing, Jennersdorf, Oberpullendorf

und Oberwart;

10. Weinaufsichtsgebiet 10

Weinaufsicht im Bereich der Bundesländer

Oberösterreich und Salzburg;

11. Weinaufsichtsgebiet 11

Weinaufsicht im Bereich der Bundesländer

Tirol und Vorarlberg;

12. Weinaufsichtsgebiet 12

Weinaufsicht im Bereich der Bundesländer

Kärnten und Steiermark.

§ 2. Für die Bundeskellereiinspektion mit dem

Sitz in Wien werden folgende Außenstellen festgelegt

1. für die Weinaufsichtsgebiete 1 und 2 eine

Außenstelle mit dem Sitz in Krems a. d.

Donau;

2. für das Weinaufsichtsgebiet 3 eine Außenstelle

mit dem Sitz in Retz;

3. für die Weinaufsichtsgebiete 4 und 5 eine

Außenstelle mit dem Sitz in Mistelbach;

4. für das Weinaufsichtsgebiet 6 eine Außenstelle

mit dem Sitz in Gumpoldskirchen;

5. für die Weinaufsichtsgebiete 7, 8 und 9 eine

Außenstelle mit dem Sitz in Eisenstadt;

6. für das Weinaufsichtsgebiet 10 eine Außenstelle

mit dem Sitz in Elixhausen;

7. für das Weinaufsichtsgebiet 11 eine Außenstelle

mit dem Sitz in Völs;

8. für das Weinaufsichtsgebiet 12 eine Außenstelle

mit dem Sitz in Leibnitz.

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