349. Verordnung: Weinaufsichtsgebiete und Außenstellen der Bundeskellereiinspektion
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 37 Abs. 4 des Weingesetzes
1985, BGBl. Nr. 444, in der Fassung der Weingesetznovelle
1988, BGBl. Nr. 298, wird verordnet
§ 1. Zur schwerpunktmäßigen Überwachung der
Weinproduktion und des Weinhandels durch die
Bundeskellereiinspektion werden für das Bundesgebiet
folgende Weinaufsichtsgebiete festgelegt
1. Weinaufsichtsgebiet 1
Weinaufsicht im Bereich der Städte Krems
und Waidhofen a. d. Ybbs, der Verwaltungsbezirke
Amstetten, Krems (ohne Gerichtsbezirk
Langenlois), Melk und Scheibbs;
2. Weinaufsichtsgebiet 2
Weinaufsicht im Bereich des Gerichtsbezirkes
Langenlois, der Verwaltungsbezirke
Tulln, St. Pölten und Lilienfeld und der
Stadt St. Pölten;
3. Weinaufsichtsgebiet 3
Weinaufsicht im Bereich der Verwaltungsbezirke
Gmünd, Hollabrunn, Horn, Waidhofen
a. d. Thaya und Zwettl;
4. Weinaufsichtsgebiet 4
Weinaufsicht im Bereich der Verwaltungsbezirke
Korneuburg, Mistelbach und der Wiener
Gemeindebezirke 2, 20, 21 und 22;
5. Weinaufsichtsgebiet 5
Weinaufsicht im Bereich der Verwaltungsbezirke
Gänserndorf, Wien-Umgebung und
der Wiener Gemeindebezirke 1, 4, 5, 6, 7, 8,
9, 14, 15, 16, 17, 18 und 19;
6. Weinaufsichtsgebiet 6
Weinaufsicht im Bereich der Verwaltungsbezirke
Baden, Bruck a. d. Leitha, Mödling,
Neunkirchen, Wr. Neustadt und der Stadt
Wr. Neustadt sowie der Wiener Gemeindebezirke
3, 10, 11, 12, 13 und 23;
7. Weinaufsichtsgebiet 7
Weinaufsicht im Bereich des Verwaltungsbezirkes
Neusiedl/See;
8. Weinaufsichtsgebiet 8
Weinaufsicht im Bereich der Freistädte
Eisenstadt und Rust sowie der Verwaltungsbezirke
Eisenstadt-Umgebung und Mattersburg;
9. Weinaufsichtsgebiet 9
Weinaufsicht im Bereich der Verwaltungsbezirke
Güssing, Jennersdorf, Oberpullendorf
und Oberwart;
10. Weinaufsichtsgebiet 10
Weinaufsicht im Bereich der Bundesländer
Oberösterreich und Salzburg;
11. Weinaufsichtsgebiet 11
Weinaufsicht im Bereich der Bundesländer
Tirol und Vorarlberg;
12. Weinaufsichtsgebiet 12
Weinaufsicht im Bereich der Bundesländer
Kärnten und Steiermark.
§ 2. Für die Bundeskellereiinspektion mit dem
Sitz in Wien werden folgende Außenstellen festgelegt
1. für die Weinaufsichtsgebiete 1 und 2 eine
Außenstelle mit dem Sitz in Krems a. d.
Donau;
2. für das Weinaufsichtsgebiet 3 eine Außenstelle
mit dem Sitz in Retz;
3. für die Weinaufsichtsgebiete 4 und 5 eine
Außenstelle mit dem Sitz in Mistelbach;
4. für das Weinaufsichtsgebiet 6 eine Außenstelle
mit dem Sitz in Gumpoldskirchen;
5. für die Weinaufsichtsgebiete 7, 8 und 9 eine
Außenstelle mit dem Sitz in Eisenstadt;
6. für das Weinaufsichtsgebiet 10 eine Außenstelle
mit dem Sitz in Elixhausen;
7. für das Weinaufsichtsgebiet 11 eine Außenstelle
mit dem Sitz in Völs;
8. für das Weinaufsichtsgebiet 12 eine Außenstelle
mit dem Sitz in Leibnitz.