349. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Schlußprotokoll wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Republik Finnland,
von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen
Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem
Gebiet der Sozialen Sicherheit zu regeln, sind übereingekommen,
folgendes Abkommen zu schließen
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
1. „Österreich" die Republik Österreich, „Finnland"
die Republik Finnland;
2. „Rechtsvorschriften" die Gesetze, Verordnungen
und Satzungen, die sich auf die im
Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der
Sozialen Sicherheit beziehen;
3. „zuständige Behörde" in bezug auf Österreich
den Bundesminister für soziale Verwaltung,
hinsichtlich der Familienbeihilfen den
Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz,
in bezug auf Finnland das
Sozial- und Gesundheitsministerium;
4. „Träger" die Einrichtung oder Behörde, der
die Anwendung der im Artikel 2 Absatz 1
bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines
Teiles davon obliegt;
5. „zuständiger Träger" den nach den anzuwendenden
Rechtsvorschriften zuständigen Träger;
6. „Versicherungszeiten" Beitragszeiten oder
Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften,
nach denen sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten
bestimmt oder anerkannt
sind, ferner Zeiten, soweit sie in diesen
Rechtsvorschriften als solchen Zeiten gleichwertig
anerkannt sind;
7. „Geldleistung", „Rente" oder „Pension" eine
Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich
aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln,
aller Zuschläge, Anpassungsbeträge, Zulagen
sowie Kapitalabfindungen;
8. „Familienbeihilfe" in bezug auf Österreich die
Familienbeihilfe, in bezug auf Finnland das
Kindergeld und den Unterhaltsbeitrag.
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke
die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden
Rechtsvorschriften zukommt.
Artikel 2
(1) Dieses Abkommen bezieht sich
1. in Österreich auf die Rechtsvorschriften über
a) die Krankenversicherung,
b) die Unfallversicherung,
c) die Pensionsversicherung mit Ausnahme
der Notarversicherung,
d) das Arbeitslosengeld,
e) die Familienbeihilfe;
2. in Finnland auf die Rechtsvorschriften über
a) die Krankenversicherung sowie die Sachleistungen
der Volksgesundheit und der
Krankenanstalten,
b) die Unfall- und Berufskrankheitenversicherung,
c) die Pensionsversicherung einschließlich
der Beschäftigtenpensionssysteme, Volkspensionsversicherung
und allgemeinen
Familienpensionsversicherung,
d) den Arbeitslosenschutz,
e) das Kindergeld und den Unterhaltsbeitrag,
f) den Sozialversicherungsbeitrag des Dienstgebers.
(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle
Rechtsvorschriften, welche die im Absatz 1
bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen,
ändern oder ergänzen.
(3) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf
Rechtsvorschriften über ein neues System oder
einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit.
(4) Rechtsvorschriften, die sich aus Übereinkommen
mit dritten Staaten ergeben, sind bei Anwendung
dieses Abkommens nicht zu berücksichtigen.
Artikel 3
(1) Dieses Abkommen gilt, soweit es nichts anderes
bestimmt, für die Staatsangehörigen der Ver-
tragsstaaten und für Personen, die ihre Rechte von
einem solchen Staatsangehörigen ableiten.
(2) Dieses Abkommen ist auch auf Flüchtlinge im
Sinne der Konvention vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955 und des Protokolls
hiezu vom 31. Jänner 1967 Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974 sowie auf Staatenlose
im Sinne der Konvention vom 28. September
1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen
anzuwenden.
Artikel 4
Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates stehen, soweit dieses Abkommen
nichts anderes bestimmt, dessen Staatsangehörigen
die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates
gleich.
Artikel 5
Pensionen, Renten und andere Geldleistungen,
mit Ausnahme der Leistungen bei Arbeitslosigkeit,
sind, soweit dieses Abkommen nichts anderes
bestimmt, auch bei Aufenthalt des Berechtigten im
Gebiet des anderen Vertragsstaates zu zahlen.
ABSCHNITT II
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN
RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 6
Soweit die Artikel 7 und 8 nichts anderes bestimmen,
richtet sich die Versicherungspflicht einer
Person auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach den
Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen
Gebiet diese Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies
gilt bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
auch dann, wenn sich der Wohnort des
Dienstnehmers oder der Sitz seines Dienstgebers im
Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.
Artikel 7
(1) Wird ein Dienstnehmer, der im Gebiet eines
Vertragsstaates von einem Unternehmen beschäftigt
wird, von diesem Unternehmen zur Ausführung
einer Arbeit für dessen Rechnung in das
Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so
gelten bis zum Ende des 24. Kalendermonates nach
dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des
ersten Vertragsstaates so weiter, als wäre er noch in
dessen Gebiet beschäftigt.
(2) Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens
mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates
aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen
Vertragsstaates entsendet, so gelten die Rechtsvorschriften
des ersten Vertragsstaates so weiter, als
wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.
(3) Für die Besatzung eines Seeschiffes sowie
andere nicht nur vorübergehend auf einem Seeschiff
beschäftigte Personen gelten die Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates, dessen Flagge das
Schiff führt.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten ohne Rücksicht
auf die Staatsangehörigkeit der in Betracht kommenden
Person.
Artikel 8
(1) Wird ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates
von diesem oder einem Mitglied einer amtlichen
Vertretung dieses Vertragsstaates im anderen
Vertragsstaat beschäftigt, so gelten für die Dauer
der Beschäftigung in bezug auf die Versicherungspflicht
die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates
so, als wäre er dort beschäftigt.
(2) Hat sich ein im Absatz 1 genannter Dienstnehmer
vor Beginn der Beschäftigung gewöhnlich
in dem Beschäftigungsstaat aufgehalten, so kann er
binnen drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung
in bezug auf die Versicherungspflicht die
Anwendung der Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates
wählen. Die Wahl ist gegenüber dem
Dienstgeber zu erklären. Die gewählten Rechtsvorschriften
gelten vom Tage der Erklärung ab.
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für im
Absatz 1 genannte Dienstnehmer, die von einem
anderen öffentlichen Dienstgeber beschäftigt werden.
Artikel 9
(1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten
können einvernehmlich Ausnahmen
von den Artikeln 6 bis 8 im Interesse der betroffenen
Personen vorsehen.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 ist von einem
Antrag des Dienstnehmers und seines Dienstgebers
abhängig.
(3) Gelten für eine Person nach Absatz 1 die
Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates,
obwohl sie die Erwerbstätigkeit im Gebiet des
anderen Vertragsstaates ausübt, so sind die Rechtsvorschriften
so anzuwenden, als ob sie diese
Erwerbstätigkeit im Gebiet des ersten Vertragsstaates
ausüben würde.
ABSCHNITT III
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Kapitel 1
Krankheit, Mutterschaft und Tod
(Sterbegeld)
Artikel 10
Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erwor-
ben, so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruches
zusammenzurechnen, soweit sie nicht
auf dieselbe Zeit entfallen.
Artikel 11
(1) Auf Pensionsempfänger aus der Pensionsversicherung
der Vertragsstaaten sind die Rechtsvorschriften
über die Krankenversicherung der Pensionisten
des Vertragsstaates anzuwenden, in dessen
Gebiet sich die Pensionsempfänger gewöhnlich aufhalten.
Dabei gilt bei Gewährung einer Pension nur
nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
diese Pension als Pension nach den Rechtsvorschriften
des ersten Vertragsstaates.
(2) Absatz 11 gilt entsprechend für Pensionswerber.
Artikel 12
In den Fällen des Artikels 11 Absatz 1 zweiter
Satz sind die Leistungen zu gewähren
In Österreich
von der für den Aufenthaltsort der betreffenden
Person zuständigen Gebietskrankenkasse,
in Finnland
die Leistungen der Krankenversicherung von
dem für den Aufenthaltsort zuständigen Bezirksbüro
der Sozialversicherungsanstalt,
die Sachleistungen der Volksgesundheit von dem
für den Aufenthaltsort zuständigen örtlichen
Gesundheitszentrum,
die Sachleistungen der Krankenanstalten von der
für den Aufenthaltsort zuständigen Krankenanstalt.
Kapitel 2
Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)
TEIL1
Gewährung von Leistungen nach
den österreichischen Rechtsvorschriften
Artikel 13
Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben,
so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruches
zusammenzurechnen, soweit sie nicht
auf dieselbe Zeit entfallen.
Artikel 14
(1) Beanspruchen eine Person, die nach den
Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten
erworben hat, oder ihre Hinterblie-
benen Leistungen, so hat der österreichische Träger
die Leistungen auf folgende Weise festzustellen
a) Der Träger hat nach den von ihm anzuwendenden
Rechtsvorschriften festzustellen, ob
die betreffende Person unter Zusammenrechnung
der Versicherungszeiten Anspruch auf
die Leistung hat.
b) Besteht ein Anspruch auf eine Leistung, so hat
der Träger zunächst den theoretischen Betrag
der Leistung zu berechnen, die zustehen
würde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften
der beiden Vertragsstaaten zurückgelegten
Versicherungszeiten ausschließlich nach den
für ihn geltenden Rechtsvorschiften zurückgelegt
worden wären. Ist der Betrag der Leistung
von der Versicherungsdauer unabhängig,
so gilt dieser Betrag als theoretischer
Betrag.
c) Sodann hat der Träger die geschuldete Teilleistung
auf der Grundlage des nach Buchstabe
b errechneten Betrages nach dem Verhältnis
zu berechnen, das zwischen der Dauer
der nach seinen Rechtsvorschriften zu
berücksichtigenden Versicherungszeiten und
der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden
Versicherungszeiten besteht.
(2) Erreichen die Versicherungszeiten, die nach
den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen
sind, insgesamt nicht zwölf Monate für
die Berechnung der Leistung, so ist nach diesen
Rechtsvorschriften keine Leistung zu gewähren, es
sei denn, daß nach den österreichischen Rechtsvorschriften
auch ohne Anwendung des Artikels 13
Anspruch auf diese Leistung besteht.
Artikel 15
Die österreichischen Träger haben die Artikel 13
und 14 nach folgenden Regeln anzuwenden
1. Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit
und Leistungszuständigkeit sind nur österreichische
Versicherungszeiten zu berücksichtigen.
2. Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften
die Gewährung von Leistungen davon ab,
daß Beitragszeiten zurückgelegt sind, so sind von
den finnischen Versicherungszeiten nur jene zu
berücksichtigen, während denen die betreffende
Person den finnischen Rechtsvorschriften über
Beschäftigungspensionen oder vor dem 1. Juli 1962
der staatlichen Einkommensteuer in Finnland
unterlag.
3. Die Artikel 13 und 14 gelten nicht für die
Anspruchsvoraussetzungen und für die Leistung
des Bergmannstreuegeldes aus der knappschaftlichen
Pensionsversicherung.
4. Bei der Durchführung des Artikes 14 Absatz 1
gilt folgendes
a) Als neutrale Zeiten gelten auch Zeiten, während
derer der Versicherte einen Anspruch
auf eine Pension aus dem Versicherungsfall
des Alters beziehungsweise der Invalidität
nach den finnischen Rechtsvorschriften hatte.
b) Die Bemessungsgrundlage ist nur aus den
österreichischen Versicherungszeiten zu bilden.
c) Beiträge zur Höherversicherung, der knappschaftliche
Leistungszuschlag, der Hilflosenzuschuß
und die Ausgleichszulage haben
außer Ansatz zu bleiben.
5. Bei Durchführung des Artikels 14 Absatz 1
Buchstaben b und c sind sich deckende Versicherungszeiten
mit ihrem tatsächlichen Ausmaß zu
berücksichtigen.
6. Übersteigt bei Durchführung des Artikels 14
Absatz 1 Buchstabe c die Gesamtdauer der nach
den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu
berücksichtigenden Versicherungszeiten das nach
den österreichischen Rechtsvorschriften für die
Bemessung des Steigerungsbetrages festgelegte
Höchstausmaß, so ist die geschuldete Teilpension
nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen
der Dauer der nach den österreichischen Rechtsvorschriften
zu berücksichtigenden Versicherungszeiten
und dem erwähnten Höchstausmaß von Versicherungsmonaten
besteht.
7. Für die Bemessung des Hilflosenzuschusses
gilt Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben b und c; Artikel
17 ist entsprechend anzuwenden.
8. Der nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c
errechnete Betrag erhöht sich allenfalls um Steigerungsbeträge
für Beiträge zur Höherversicherung,
den knappschaftlichen Leistungszuschlag, den Hilflosenzuschuß
und die Ausgleichszulage.
9. Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften
die Gewährung von Leistungen der
knappschaftlichen Pensionsversicherung davon ab,
daß wesentlich bergmännische Tätigkeiten im
Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften in
bestimmten Betrieben zurückgelegt sind, so sind
von den finnischen Versicherungszeiten nur jene zu
berücksichtigen, denen eine Beschäftigung in einem
gleichartigen Betrieb mit einer gleichartigen Tätigkeit
zugrunde liegt.
10. Sonderzahlungen gebühren im Ausmaß der
österreichischen Teilleistung; Artikel 17 ist entsprechend
anzuwenden.
Artikel 16
(1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften
auch ohne Berücksichtigung des Artikels
13 ein Anspruch auf Leistung, so hat der österreichische
Träger die allein auf Grund der nach den
von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zu
berücksichtigenden Versicherungszeiten gebüh-
rende Leistung zu gewähren, solange ein entsprechender
Leistungsanspruch nach den finnischen
Rechtsvorschriften nicht besteht.
(2) Eine nach Absatz 1 festgestellte Leistung ist
nach Artikel 14 neu festzustellen, wenn ein entsprechender
Leistungsanspruch nach den finnischen
Rechtsvorschriften entsteht. Die Neufeststellung
erfolgt mit Wirkung vom Tag des Beginnes der Leistung
nach den finnischen Rechtsvorschriften. Die
Rechtskraft früherer Entscheidungen steht der
Neufeststellung nicht entgegen.
Artikel 17
Hat eine Person nach den österreichischen
Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des
Artikels 13 Anspruch auf Leistung und wäre diese
höher als die Summe der nach Artikel 14 Absatz 1
Buchstabe c errechneten österreichischen Leistung
und der finnischen Leistung, so hat der österreichische
Träger seine so berechnete Leistung, erhöht
um den Unterschiedsbetrag zwischen dieser
Summe und der Leistung, die nach den von ihm
anzuwendenden Rechtsvorschriften allein
zustünde, als Teilleistung zu gewähren.
TEIL 2
Gewährung von Leistungen nach
den finnischen Rechtsvorschriften
Artikel 18
Erfüllt eine Person bei Eintritt der Invalidität
nicht die Wohnzeitvoraussetzungen nach den finnischen
Rechtsvorschriften über Beschäftigtenpensionen,
so werden Zeiten, während denen sie auf
Grund einer Erwerbstätigkeit in der österreichischen
Pensionsversicherung versichert war, den
Wohnzeiten in Finnland gleichgestellt, soweit sie
nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
Artikel 19
(1) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten Anspruch auf eine Invaliditätspension,
so ist die Invaliditätspension nach den
finnischen Rechtsvorschriften über Beschäftigtenpensionen
nach folgenden Bestimmungen zu
berechnen
a) Als eine pensionsberechtigende Zeit ist die
tatsächliche Beschäftigungszeit in Finnland
zu berücksichtigen.
b) Hat eine Person bei Eintritt der Invalidität
nach den finnischen Rechtsvorschriften über
Beschäftigtenpensionen Anspruch auf
Anrechnung der Zeit zwischen dem Eintritt
der Invalidität und der Erreichung des Pensionsalters
oder war sie während der zwölf
Monate unmittelbar vor Eintritt der Invalidität
mindestens acht Monate in Österreich versichert
und wohnt sie auch bei Eintritt der
Invalidität in Österreich, so ist die nach Buch-
Stabe a berechnete Pension zu erhöhen,
indem der Pensionsbetrag mit einem Koeffizienten
multipliziert wird. Der Koeffizient ist
so zu berechnen, daß die Zahl 480 durch die
Zahl jener vollen Monate dividiert wird, die
zwischen der Vollendung des 23. Lebensjahres
der betreffenden Person und dem Eintritt
der Invalidität liegen. Der Höchstbetrag des
Koeffizienten beträgt 40. Auf Beschäftigungsverhältnisse,
für die höhere Steigerungsbeträge
als in der obligatorischen Versicherung
nach dem Dienstnehmerpensionsgesetz
gewährt werden, sind anstelle der Zahlen 480
und 40 die Zahlen 360 und 30 anzuwenden.
Bei Anwendung des ersten Satzes wird der
Versicherung in Österreich die Zeit gleichgestellt,
während der die betreffende Person
Pension aus eigener Pensionsversicherung,
Krankengeld, Wochengeld oder Arbeitslosengeld
nach den österreichischen Rechtsvorschriften
bezogen oder sich auf Rechnung
eines österreichischen Trägers in Anstaltspflege
befunden hat. Für eine Person vor
Vollendung des 24. Lebensjahres gebührt die
Pension in der Höhe, die bei Eintritt der Invalidität
während des letzten Beschäftigungsverhältnisses
in Finnland gebührt hätte.
c) Ist der Gesamtbetrag der nach den Buchstaben
a und b festgestellten Pension und der
österreichischen Pension geringer als die
ohne Anwendung des Abkommens nach den
finnischen Rechtsvorschriften gebührende
Pension, so hat der zuständige finnische Träger
die festgestellte Pension um den Unterschiedsbetrag
zu erhöhen. Der Unterschiedsbetrag
ist auf der Grundlage der Pensionsbeträge
bei Beginn des Pensionsanspruches
oder, wenn der Anspruch auf eine Pension
später anfällt, zu diesem Zeitpunkt zu berechnen.
d) Bei Anwendung der finnischen Rechtsvorschriften
betreffend den Höchstbetrag der
Pension ist die österreichische Pension nicht
zu berücksichtigen.
(2) Absatz 1 ist auch bei der Berechnung der
Familienpension nach den finnischen Rechtsvorschriften
über Beschäftigtenpensionen entsprechend
anzuwenden.
(3) Die Pension ist nach den finnischen Rechtsvorschriften
zu zahlen, bis über den Anspruch der
Person auf Pension nach den österreichischen
Rechtsvorschriften entschieden ist. In diesem Fall
ist die Pension nach den Bestimmungen dieses
Abkommens neu festzustellen. Führt die Anwendung
des Abkommens dazu, daß die Pension in
einer geringeren Höhe zu zahlen gewesen wäre,
gilt die Überzahlung als Vorschußzahlung der Pension
und kann mit künftigen Pensionsleistungen
verrechnet werden.
Artikel 20
Für die Gewährung von Leistungen aus der
Volkspensionsversicherung und der allgemeinen
Familienpensionsversicherung gilt folgendes
1. In Österreich oder in Finnland wohnende
österreichische Staatsangehörige, die die Wohnvoraussetzungen
nach dem finnischen Volkspensionsgesetz
in bezug auf die Alterspension nicht erfüllen,
haben, wenn alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt
sind, Anspruch auf den Grundbetrag der Alterspension,
wenn sie nach dem vollendeten 16. Lebensjahr
mindestens fünf Jahre ununterbrochen in Finnland
gewohnt haben.
2. In Österreich oder in Finnland wohnende
österreichische Staatsangehörige, die die Wohnvoraussetzungen
nach dem finnischen Familienpensionsgesetz
in bezug auf die Witwenpension nicht
erfüllen, haben, wenn alle sonstigen Voraussetzungen
erfüllt sind, Anspruch auf den Grundbetrag der
Witwenpension, wenn sie nach dem vollendeten 16.
Lebensjahr mindestens fünf Jahre ununterbrochen
in Finnland gewohnt haben und wenn der Verstorbene
nach dem vollendeten 16. Lebensjahr mindestens
fünf Jahre ununterbrochen in Finnland
gewohnt hatte und am Todestag als österreichischer
Staatsangehöriger in Österreich oder in Finnland
wohnte.
3. In Österreich oder in Finnland wohnende
österreichische Staatsangehörige, die die Wohnvoraussetzungen
nach dem finnischen Familienpensionsgesetz
in bezug auf die Kinderpension nicht
erfüllen, haben, wenn alle sonstigen Voraussetzungen
erfüllt sind, Anspruch auf Kinderpension, wenn
der Verstorbene nach dem vollendeten 16. Lebensjahr
mindestens fünf Jahre ununterbrochen in Finnland
gewohnt hatte und am Todestag als österreichischer
Staatsangehöriger in Österreich oder in
Finnland wohnte.
Kapitel 3
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Artikel 21
(1) Eine Person, die wegen eines Arbeitsunfalles
oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen
nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
hat, erhält bei Aufenthalt im Gebiet des
anderen Vertragsstaates zu Lasten des zuständigen
Trägers Sachleistungen mit Ausnahme der Berufsfürsorge
vom Träger ihres Aufenthaltsortes nach
den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Sachleistungen
zu gewähren
in Österreich
von der für den Aufenthaltsort des Berechtigten
in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse,
in Finnland
vom Verband der Unfallversicherungsanstalten.
(3) An Stelle des im Absatz 2 genannten österreichischen
Trägers kann ein Träger der Unfallversicherung
die Leistungen erbringen.
(4) Im Falle des Absatzes 1 hängt die Gewährung
von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln
und anderen Sachleistungen von erheblicher
Bedeutung davon ab, daß der zuständige Träger
hiezu seine Zustimmung gibt, es sei denn, daß die
Gewährung der Leistung nicht aufgeschoben werden
kann, ohne das Leben oder die Gesundheit des
Betreffenden ernsthaft zu gefährden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten, soweit es sich um
Dienstnehmer nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 handelt,
ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit.
Artikel 22
(1) Der zuständige Träger hat dem Träger des
Aufenthaltsortes die in den Fällen des Artikels 21
aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten
zu erstatten.
(2) Die zuständigen Behörden können auf Vorschlag
der beteiligten Träger zur verwaltungsmäßigen
Vereinfachung vereinbaren, daß für alle Fälle
oder für bestimmte Gruppen von Fällen anstelle
von Einzelabrechnungen Pauschalzahlungen treten.
Artikel 23
Wäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten zu entschädigen,
so sind Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen Gebiet
zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde, die
geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen.
Kapitel 4
Arbeitslosigkeit
Artikel 24
Österreichische Staatsangehörige haben das
Recht, unter den für finnische Staatsangehörige
geltenden Bedingungen Mitglied einer Arbeitslosenkasse
zu werden.
Artikel 25
(1) Nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
zurückgelegte Zeiten einer beitragspflichtigen
Beschäftigung sind für den Anspruch auf Leistungen
bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften
des anderen Vertragsstaates zu berücksichtigen,
sofern der Arbeitslose in dem Vertragsstaat,
in dem er den Anspruch auf eine solche Lei-
stung geltend macht, in den letzten zwölf Monaten
vor Beantragung dieser Leistung insgesamt mindestens
vier Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig
beschäftigt war.
(2) Die im Absatz 1 festgelegte Voraussetzung
der Mindestbeschäftigungszeit von vier Wochen
gilt nicht für Arbeitslose, deren Beschäftigung für
längere Zeit in Aussicht genommen war, jedoch
früher als nach vier Wochen ohne ihr Verschulden
geendet hat, oder welche die Staatsangehörigkeit
des Vertragsstaates besitzen, in dem sie die Leistung
beantragen.
Artikel 26
Die Bezugsdauer wird um die Zeit gemindert, in
der der Arbeitslose im anderen Vertragsstaat innerhalb
der letzten zwölf Monate vor dem Tag der
Antragstellung bereits eine Leistung bei Arbeitslosigkeit
bezogen hat.
Kapitel 5
Familienbeihilfe
Artikel 27
(1) Für eine Person, die sich in einem Vertragsstaat
mit ihren Kindern gewöhnlich aufhält und im
anderen Vertragsstaat erwerbstätig ist, gelten in
bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfe die
Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.
(2) Eine Person, die in einem Vertragsstaat
beschäftigt ist und auf die nach Artikel 7 die
Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
anzuwenden sind, ist in bezug auf den Anspruch
auf Familienbeihilfe so zu behandeln, als ob sie sich
mit ihren Kindern in dem Vertragsstaat gewöhnlich
aufhielte, dessen Rechtsvorschriften nach den vorgenannten
Bestimmungen anzuwenden sind.
Artikel 28
Besteht für ein Kind, das sich in einem Vertragsstaat
gewöhnlich aufhält, unter Berücksichtigung
dieses Abkommens nach den Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten ein Anspruch auf Familienbeihilfe,
so gelten ausschließlich die Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates, in dem sich das Kind
gewöhnlich aufhält.
ABSCHNITT IV
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 29
(1) Die zuständigen Behörden werden die zur
Durchführung dieses Abkommens notwendigen
Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung
regeln. Diese Vereinbarung kann bereits vor dem
Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen werden,
sie darf jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem
Abkommen in Kraft treten.
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
haben einander
a) über alle zur Anwendung dieses Abkommens
getroffenen Maßnahmen,
b) über alle die Anwendung dieses Abkommens
berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften
zu unterrichten.
(3) Für die Anwendung dieses Abkommens
haben die Behörden und Träger der Vertragsstaaten
einander zu unterstützen und wie bei der
Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften zu
handeln. Diese Amtshilfe ist kostenlos.
(4) Die Träger und Behörden eines Vertragsstaates
dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und
sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen,
weil sie in der Amtssprache des anderen Vertragsstaates
abgefaßt sind.
(5) Ärztliche Untersuchungen, die in Durchführung
der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
vorgenommen werden und Personen betreffen, die
sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten,
sind auf Ersuchen der zuständigen Stelle vom
Träger des Aufenthaltsortes zu seinen Lasten zu
veranlassen.
Artikel 30
Die zuständigen Behörden haben zur Erleichterung
der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere
zur Herstellung einer einfachen und
raschen Verbindung zwischen den beiderseits in
Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen
zu errichten.
Artikel 31
(1) Jede in den Vorschriften eines Vertragsstaates
vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von
Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren
für Schriftstücke oder Urkunden, die in
Anwendung der Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates
vorzulegen sind, erstreckt sich auf die
entsprechenden Schriftstücke und Urkunden, die in
Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften
des anderen Vertragsstaates vorzulegen
sind.
(2) Urkunden und Schriftstücke jeglicher Art,
die in Anwendung dieses Abkommens vorgelegt
werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung.
Artikel 32
(1) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die
in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates bei einer
Behörde, einem Träger oder einer sonstigen
zuständigen Einrichtung eines Vertragsstaates eingereicht
werden, sind als bei einer Behörde, einem
Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung
des anderen Vertragsstaates eingereichte
Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel anzusehen.
(2) Ein nach den Rechtsvorschriften des einen
Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung
gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung
nach den Rechtsvorschriften des anderen
Vertragsstaates, die unter Berücksichtigung dieses
Abkommens in Betracht kommt, wobei der Tag der
Antragstellung in dem einen Vertragsstaat auch als
Tag der Antragstellung im anderen Vertragsstaat
gilt; dies gilt nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich
beantragt, daß die Feststellung einer nach
den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
erworbenen Leistung bei Alter aufgeschoben wird.
(3) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die
in Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
innerhalb einer bestimmten Frist bei
einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen
zuständigen Einrichtung dieses Vertragsstaates einzureichen
sind, können innerhalb der gleichen Frist
bei der entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates
eingereicht werden.
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 hat die in
Anspruch genommene Stelle diese Anträge, Erklärungen
oder Rechtsmittel unverzüglich der entsprechenden
zuständigen Stelle des anderen Vertragsstaates
zu übermitteln.
Artikel 33
(1) Die leistungspflichtigen Träger können Leistungen
auf Grund dieses Abkommens mit befreiender
Wirkung in der für sie innerstaatlich maßgebenden
Währung erbringen.
(2) Die in diesem Abkommen vorgesehenen
Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates,
in dem der Träger, der die Leistungen
gewährt hat, seinen Sitz hat, zu erfolgen.
(3) Überweisungen auf Grund dieses Abkommens
sind nach Maßgabe der Vereinbarungen vorzunehmen,
die diesbezüglich zwischen den Vertragsstaaten
im Zeitpunkt der Überweisung gelten.
Artikel 34
(1) Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen
Vorschuß auf eine Leistung gezahlt, so hat der Träger
des anderen Vertragsstaates die auf denselben
Zeitraum entfallende Nachzahlung einer entsprechenden
Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften
dieses Vertragsstaates Anspruch besteht,
auf Ersuchen und zugunsten des erstgenannten
Trägers einzubehalten. Hat der Träger des einen
Vertragsstaates für eine Zeit, für die der Träger des
anderen Vertragsstaates nachträglich eine entsprechende
Leistung zu erbringen hat, eine höhere als
die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese
Leistung übersteigende Betrag bis zur Höhe des
nachzuzahlenden Betrages als Vorschuß im Sinne
des ersten Satzes.
(2) Hat ein Träger der Sozialhilfe eines Vertragsstaates
eine Leistung der Sozialhilfe während
eines Zeitraumes gewährt, für den nachträglich
nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
Anspruch auf Geldleistungen entsteht, so
hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates
auf Ersuchen und zugunsten des Trägers der
Sozialhilfe die auf den gleichen Zeitraum entfallenden
Nachzahlungen bis zur Höhe der gezahlten
Leistung der Sozialhilfe einzubehalten, als handelte
es sich um eine vom Träger der Sozialhilfe des letzteren
Vertragsstaates gezahlte Leistung der Sozialhilfe.
(3) Hat der Träger eines Vertragsstaates einer
Person zu Unrecht Leistungen bei Arbeitslosigkeit
gewährt, so kann auf dessen Ersuchen und zu dessen
Gunsten der zuständige Träger des anderen
Vertragsstaates den zu Unrecht gewährten Betrag
von einer Nachzahlung oder den laufenden Zahlungen
einer Leistung bei Arbeitslosigkeit an den
Berechtigten nach Maßgabe der für ihn geltenden
innerstaatlichen Rechtsvorschriften einbehalten.
Artikel 35
(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten
über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens
sollen, soweit möglich, durch die zuständigen
Behörden beigelegt werden.
(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht
beigelegt werden, so wird sie auf Verlangen eines
Vertragsstaates einem Schiedsgericht unterbreitet.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall
gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied
bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen
eines dritten Staates als Vorsitzenden einigen.
Die Mitglieder werden innerhalb von zwei Monaten,
der Vorsitzende innerhalb von drei Monaten
bestellt, nachdem der eine Vertragsstaat dem anderen
mitgeteilt hat, daß er die Streitigkeit einem
Schiedsgericht unterbreiten will.
(4) Werden die im Absatz 3 genannten Fristen
nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer
anderen Vereinbarung jeder Vertragsstaat den Präsidenten
des Internationalen Gerichtshofes bitten,
die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Ist
der Präsident Staatsangehöriger eines Vertragsstaates
oder ist er aus einem anderen Grund verhindert,
so soll der Vizepräsident die Ernennung vornehmen.
Ist auch der Vizepräsident Staatsangehöriger
eines Vertragsstaates oder ist auch er verhindert, so
soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des
Gerichtshofes, das nicht Staatsangehöriger eines
Vertragsstaates ist, die Ernennungen vornehmen.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit
auf Grund der zwischen den Parteien
bestehenden Verträge und des allgemeinen Völkerrechts.
Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder
Vertragsstaat trägt die Kosten seines Mitgliedes
sowie seiner Vertretung in dem Verfahren vor dem
Schiedsgericht. Die Kosten des Vorsitzenden sowie
die sonstigen Kosten werden von den Vertragsstaaten
zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht
kann eine andere Kostenregelung treffen. Im übrigen
regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
ABSCHNITT V
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 36
(1) Dieses Abkommen begründet keinen
Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit
vor seinem Inkrafttreten.
(2) Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen
nach diesem Abkommen sind auch Versicherungszeiten
zu berücksichtigen, die nach den
Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor
Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden
sind.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes
1 gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle,
die vor seinem Inkrafttreten eingetreten
sind, soweit nicht früher festgestellte Ansprüche
durch Kapitalzahlungen abgegolten worden sind.
In diesen Fällen sind nach den Bestimmungen dieses
Abkommens
a) Pensionen, die erst auf Grund dieses Abkommens
gebühren, auf Antrag des Berechtigten
festzustellen;
b) Pensionen, die vor dem Inkrafttreten dieses
Abkommens festgestellt worden sind, auf
Antrag des Berechtigten neu festzustellen.
Wird der Antrag auf Feststellung oder Neufeststellung
innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten
dieses Abkommens eingebracht, so sind die
Leistungen vom Inkrafttreten dieses Abkommens
an zu gewähren, sonst von dem Tag an, der nach
den Rechtsvorschriften jedes der beiden Vertragsstaaten
bestimmt wird.
(4) Sehen die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten
den Ausschluß oder die Verjährung von
Ansprüchen vor, so sind hinsichtlich der Ansprüche
aus Absatz 3 die diesbezüglichen Rechtsvorschriften
auf die Berechtigten nicht anzuwenden, wenn
der im Absatz 3 bezeichnete Antrag innerhalb von
zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens
gestellt wird. Wird der Antrag nach Ablauf dieser
Frist gestellt, so besteht der Anspruch auf Leistungen,
soweit er nicht ausgeschlossen oder verjährt
ist, vom Zeitpunkt der Antragstellung an, es sei
denn, daß günstigere Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
anwendbar sind.
(5) In den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe b gilt
Artikel 34 Absatz 1 entsprechend.
Artikel 37
Die einer Person, die aus politischen oder
religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung
in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen
einen Nachteil erlitten hat, nach den
österreichischen Rechtsvorschriften zustehenden
Rechte werden durch dieses Abkommen nicht
berührt.
Artikel 38
(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die
Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in
Helsinki auszutauschen.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des
dritten Monates nach Ablauf des Monates in Kraft,
in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht
werden.
(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit
geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung
einer Frist von drei Monaten schriftlich auf
dem diplomatischen Weg kündigen.
(4) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen
dieses Abkommens für erworbene Ansprüche
weiter, und zwar ohne Rücksicht auf einschränkende
Bestimmungen, welche die in Betracht
kommenden Systeme für den Fall des Aufenthaltes
eines Versicherten im Ausland vorsehen.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
beider Vertragsstaaten dieses Abkommen
unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 11. Dezember 1985
in zwei Urschriften in deutscher und finnischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch
sind.
Für die Republik Österreich
Alfred Dallinger
Für die Republik Finnland
Matti Puhakka
SCHLUSSPROTOKOLL
ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER
REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER
REPUBLIK FINNLAND ÜBER SOZIALE
SICHERHEIT
Bei Unterzeichnung des heute zwischen der
Republik Österreich und der Republik Finnland
geschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit
erklären die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten,
daß Einverständnis über folgende Bestimmungen
besteht
I. Zu Artikel 2 des Abkommens
1. Die finnischen Rechtsvorschriften über die
Sachleistungen der Volksgesundheit und der Krankenanstalten
finden auf österreichische Staatsangehörige
nur Anwendung, wenn sie sich gewöhnlich
in Finnland aufhalten.
2. Absatz 4 gilt nicht für Versicherungslastregelungen.
II. Zu Artikel 4 des Abkommens
1. Versicherungslastregelungen in Übereinkommen
mit anderen Staaten bleiben unberührt.
2. Die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten
betreffend die Mitwirkung der Versicherten
und der Dienstgeber in den Organen der Träger
und der Verbände sowie in der Rechtsprechung in
der Sozialen Sicherheit bleiben unberührt.
3. Die österreichischen Rechtsvorschriften
betreffend die Versicherung der bei einer amtlichen
österreichischen Vertretung in einem Drittstaat
oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung
beschäftigten Personen bleiben unberührt.
4. Die Rechtsvorschriften des österreichischen
Bundesgesetzes vom 22. November 1961 über Leistungsansprüche
und Anwartschaften in der Pensionsversicherung
und der Unfallversicherung auf
Grund von Beschäftigungen im Ausland sowie die
Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung der
im Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen
Monarchie außerhalb Österreichs zurückgelegten
Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit
bleiben unberührt.
5. Die Rechtsvorschriften betreffend die Anwendung
des finnischen Volkspensions- und Krankenversicherungsgesetzes
auf finnische Staatsangehörige
während einer Erwerbstätigkeit im Ausland
bleiben unberührt.
III. Zu Artikel 5 des Abkommens
1. Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die
Ausgleichszulage und die vorzeitige Alterspension
bei Arbeitslosigkeit nach den österreichischen
Rechtsvorschriften.
2. Die nach den finnischen Rechtsvorschriften
für bestimmte Leistungen geforderten arbeitsmarktpolitischen
Voraussetzungen bleiben unberührt.
IV. Zu Artikel 6 des Abkommens
Diese Bestimmung gilt auch für die Feststellung
des Sozialversicherungsbeitrages des Dienstgebers
nach den finnischen Rechtsvorschriften.
V. Zu den Artikeln 6 bis 9 des Abkommens
Gelten für eine Person nach diesen Bestimmungen
wegen der Ausübung einer Beschäftigung die
österreichischen Rechtsvorschriften, so gelten die
finnischen Rechtsvorschriften in bezug auf die Versicherungs-
und die Beitragspflicht, die sich aus
dem für die genannte Beschäftigung gezahlten
Lohn ergeben, auch dann nicht, wenn sich die Person
in Finnland gewöhnlich aufhält.
VI. Zu Artikel 8 des Abkommens
Diese Bestimmungen gelten entsprechend
a) für die von der Österreichischen Fremdenverkehrswerbung
und der finnischen Zentrale für
Tourismus im jeweils anderen Vertragsstaat
beschäftigten Personen sowie
b) für den österreichischen Handelsdelegierten
und seine Mitarbeiter.
VII. Zu Artikel 20 des Abkommens
Bei Anwendung des Artikels 20 ist ein vorübergehender
Aufenthalt außerhalb Finnlands nicht als
Unterbrechung anzusehen, wenn der Aufenthalt
nicht länger als vier Monate gedauert hat. Dies gilt
auch bei längerer Dauer des Aufenthaltes außerhalb
Finnlands, wenn besondere Gründe bestehen;
als solche können die Gesamtdauer des Aufenthaltes
in Finnland und die Gründe für den Aufenthalt
außerhalb Finnlands angesehen werden.
VIII. Zu Artikel 32 des Abkommens
Bei Anwendung des Absatzes 2 hat der Antragsteller
zusätzlich das nach den finnischen Rechtsvorschriften
in Betracht kommende Antragsformular
auszufüllen und alle im Formular verlangten
Unterlagen beizufügen. Für die Berechnung der
Erhöhung infolge verspäteter Leistungsgewährung
beginnt die Zeit mit dem Tag zu laufen, an dem der
betreffende Antrag mit den erforderlichen Unterlagen
beim zuständigen finnischen Träger eingelangt
ist. Der nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b
bestimmte Zusatzbetrag wird jedoch nicht erhöht.
Dieses Schlußprotokoll ist Bestandteil des
Abkommens zwischen der Republik Österreich und
der Republik Finnland über Soziale Sicherheit. Es
tritt an demselben Tag in Kraft wie das Abkommen
und bleibt ebensolange wie dieses in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
beider Vertragsstaaten dieses Schlußprotokoll
unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 11. Dezember 1985
in zwei Urschriften in deutscher und finnischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch
sind.
Für die Republik Österreich
Alfred Dallinger
Für die Republik Finnland
Matti Puhakka
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 8. April 1987 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 38 Abs. 2 am 1. Juli
1987 in Kraft.