Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
349_1987 AT

349. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 349. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Schlußprotokoll wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Republik Finnland,

von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen

Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem

Gebiet der Sozialen Sicherheit zu regeln, sind übereingekommen,

folgendes Abkommen zu schließen

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1. „Österreich" die Republik Österreich, „Finnland"

die Republik Finnland;

2. „Rechtsvorschriften" die Gesetze, Verordnungen

und Satzungen, die sich auf die im

Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der

Sozialen Sicherheit beziehen;

3. „zuständige Behörde" in bezug auf Österreich

den Bundesminister für soziale Verwaltung,

hinsichtlich der Familienbeihilfen den

Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz,

in bezug auf Finnland das

Sozial- und Gesundheitsministerium;

4. „Träger" die Einrichtung oder Behörde, der

die Anwendung der im Artikel 2 Absatz 1

bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines

Teiles davon obliegt;

5. „zuständiger Träger" den nach den anzuwendenden

Rechtsvorschriften zuständigen Träger;

6. „Versicherungszeiten" Beitragszeiten oder

Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften,

nach denen sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten

bestimmt oder anerkannt

sind, ferner Zeiten, soweit sie in diesen

Rechtsvorschriften als solchen Zeiten gleichwertig

anerkannt sind;

7. „Geldleistung", „Rente" oder „Pension" eine

Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich

aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln,

aller Zuschläge, Anpassungsbeträge, Zulagen

sowie Kapitalabfindungen;

8. „Familienbeihilfe" in bezug auf Österreich die

Familienbeihilfe, in bezug auf Finnland das

Kindergeld und den Unterhaltsbeitrag.

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke

die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden

Rechtsvorschriften zukommt.

Artikel 2

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

1. in Österreich auf die Rechtsvorschriften über

a) die Krankenversicherung,

b) die Unfallversicherung,

c) die Pensionsversicherung mit Ausnahme

der Notarversicherung,

d) das Arbeitslosengeld,

e) die Familienbeihilfe;

2. in Finnland auf die Rechtsvorschriften über

a) die Krankenversicherung sowie die Sachleistungen

der Volksgesundheit und der

Krankenanstalten,

b) die Unfall- und Berufskrankheitenversicherung,

c) die Pensionsversicherung einschließlich

der Beschäftigtenpensionssysteme, Volkspensionsversicherung

und allgemeinen

Familienpensionsversicherung,

d) den Arbeitslosenschutz,

e) das Kindergeld und den Unterhaltsbeitrag,

f) den Sozialversicherungsbeitrag des Dienstgebers.

(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle

Rechtsvorschriften, welche die im Absatz 1

bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen,

ändern oder ergänzen.

(3) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf

Rechtsvorschriften über ein neues System oder

einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit.

(4) Rechtsvorschriften, die sich aus Übereinkommen

mit dritten Staaten ergeben, sind bei Anwendung

dieses Abkommens nicht zu berücksichtigen.

Artikel 3

(1) Dieses Abkommen gilt, soweit es nichts anderes

bestimmt, für die Staatsangehörigen der Ver-

tragsstaaten und für Personen, die ihre Rechte von

einem solchen Staatsangehörigen ableiten.

(2) Dieses Abkommen ist auch auf Flüchtlinge im

Sinne der Konvention vom 28. Juli 1951 über die

Rechtsstellung der Flüchtlinge Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955 und des Protokolls

hiezu vom 31. Jänner 1967 Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974 sowie auf Staatenlose

im Sinne der Konvention vom 28. September

1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen

anzuwenden.

Artikel 4

Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates stehen, soweit dieses Abkommen

nichts anderes bestimmt, dessen Staatsangehörigen

die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates

gleich.

Artikel 5

Pensionen, Renten und andere Geldleistungen,

mit Ausnahme der Leistungen bei Arbeitslosigkeit,

sind, soweit dieses Abkommen nichts anderes

bestimmt, auch bei Aufenthalt des Berechtigten im

Gebiet des anderen Vertragsstaates zu zahlen.

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN

RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 6

Soweit die Artikel 7 und 8 nichts anderes bestimmen,

richtet sich die Versicherungspflicht einer

Person auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach den

Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen

Gebiet diese Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies

gilt bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

auch dann, wenn sich der Wohnort des

Dienstnehmers oder der Sitz seines Dienstgebers im

Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.

Artikel 7

(1) Wird ein Dienstnehmer, der im Gebiet eines

Vertragsstaates von einem Unternehmen beschäftigt

wird, von diesem Unternehmen zur Ausführung

einer Arbeit für dessen Rechnung in das

Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so

gelten bis zum Ende des 24. Kalendermonates nach

dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des

ersten Vertragsstaates so weiter, als wäre er noch in

dessen Gebiet beschäftigt.

(2) Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens

mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates

aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen

Vertragsstaates entsendet, so gelten die Rechtsvorschriften

des ersten Vertragsstaates so weiter, als

wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.

(3) Für die Besatzung eines Seeschiffes sowie

andere nicht nur vorübergehend auf einem Seeschiff

beschäftigte Personen gelten die Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates, dessen Flagge das

Schiff führt.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten ohne Rücksicht

auf die Staatsangehörigkeit der in Betracht kommenden

Person.

Artikel 8

(1) Wird ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates

von diesem oder einem Mitglied einer amtlichen

Vertretung dieses Vertragsstaates im anderen

Vertragsstaat beschäftigt, so gelten für die Dauer

der Beschäftigung in bezug auf die Versicherungspflicht

die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates

so, als wäre er dort beschäftigt.

(2) Hat sich ein im Absatz 1 genannter Dienstnehmer

vor Beginn der Beschäftigung gewöhnlich

in dem Beschäftigungsstaat aufgehalten, so kann er

binnen drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung

in bezug auf die Versicherungspflicht die

Anwendung der Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates

wählen. Die Wahl ist gegenüber dem

Dienstgeber zu erklären. Die gewählten Rechtsvorschriften

gelten vom Tage der Erklärung ab.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für im

Absatz 1 genannte Dienstnehmer, die von einem

anderen öffentlichen Dienstgeber beschäftigt werden.

Artikel 9

(1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten

können einvernehmlich Ausnahmen

von den Artikeln 6 bis 8 im Interesse der betroffenen

Personen vorsehen.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 ist von einem

Antrag des Dienstnehmers und seines Dienstgebers

abhängig.

(3) Gelten für eine Person nach Absatz 1 die

Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates,

obwohl sie die Erwerbstätigkeit im Gebiet des

anderen Vertragsstaates ausübt, so sind die Rechtsvorschriften

so anzuwenden, als ob sie diese

Erwerbstätigkeit im Gebiet des ersten Vertragsstaates

ausüben würde.

ABSCHNITT III

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Kapitel 1

Krankheit, Mutterschaft und Tod

(Sterbegeld)

Artikel 10

Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erwor-

ben, so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruches

zusammenzurechnen, soweit sie nicht

auf dieselbe Zeit entfallen.

Artikel 11

(1) Auf Pensionsempfänger aus der Pensionsversicherung

der Vertragsstaaten sind die Rechtsvorschriften

über die Krankenversicherung der Pensionisten

des Vertragsstaates anzuwenden, in dessen

Gebiet sich die Pensionsempfänger gewöhnlich aufhalten.

Dabei gilt bei Gewährung einer Pension nur

nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

diese Pension als Pension nach den Rechtsvorschriften

des ersten Vertragsstaates.

(2) Absatz 11 gilt entsprechend für Pensionswerber.

Artikel 12

In den Fällen des Artikels 11 Absatz 1 zweiter

Satz sind die Leistungen zu gewähren

In Österreich

von der für den Aufenthaltsort der betreffenden

Person zuständigen Gebietskrankenkasse,

in Finnland

die Leistungen der Krankenversicherung von

dem für den Aufenthaltsort zuständigen Bezirksbüro

der Sozialversicherungsanstalt,

die Sachleistungen der Volksgesundheit von dem

für den Aufenthaltsort zuständigen örtlichen

Gesundheitszentrum,

die Sachleistungen der Krankenanstalten von der

für den Aufenthaltsort zuständigen Krankenanstalt.

Kapitel 2

Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)

TEIL1

Gewährung von Leistungen nach

den österreichischen Rechtsvorschriften

Artikel 13

Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben,

so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruches

zusammenzurechnen, soweit sie nicht

auf dieselbe Zeit entfallen.

Artikel 14

(1) Beanspruchen eine Person, die nach den

Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten

erworben hat, oder ihre Hinterblie-

benen Leistungen, so hat der österreichische Träger

die Leistungen auf folgende Weise festzustellen

a) Der Träger hat nach den von ihm anzuwendenden

Rechtsvorschriften festzustellen, ob

die betreffende Person unter Zusammenrechnung

der Versicherungszeiten Anspruch auf

die Leistung hat.

b) Besteht ein Anspruch auf eine Leistung, so hat

der Träger zunächst den theoretischen Betrag

der Leistung zu berechnen, die zustehen

würde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften

der beiden Vertragsstaaten zurückgelegten

Versicherungszeiten ausschließlich nach den

für ihn geltenden Rechtsvorschiften zurückgelegt

worden wären. Ist der Betrag der Leistung

von der Versicherungsdauer unabhängig,

so gilt dieser Betrag als theoretischer

Betrag.

c) Sodann hat der Träger die geschuldete Teilleistung

auf der Grundlage des nach Buchstabe

b errechneten Betrages nach dem Verhältnis

zu berechnen, das zwischen der Dauer

der nach seinen Rechtsvorschriften zu

berücksichtigenden Versicherungszeiten und

der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden

Versicherungszeiten besteht.

(2) Erreichen die Versicherungszeiten, die nach

den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen

sind, insgesamt nicht zwölf Monate für

die Berechnung der Leistung, so ist nach diesen

Rechtsvorschriften keine Leistung zu gewähren, es

sei denn, daß nach den österreichischen Rechtsvorschriften

auch ohne Anwendung des Artikels 13

Anspruch auf diese Leistung besteht.

Artikel 15

Die österreichischen Träger haben die Artikel 13

und 14 nach folgenden Regeln anzuwenden

1. Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit

und Leistungszuständigkeit sind nur österreichische

Versicherungszeiten zu berücksichtigen.

2. Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften

die Gewährung von Leistungen davon ab,

daß Beitragszeiten zurückgelegt sind, so sind von

den finnischen Versicherungszeiten nur jene zu

berücksichtigen, während denen die betreffende

Person den finnischen Rechtsvorschriften über

Beschäftigungspensionen oder vor dem 1. Juli 1962

der staatlichen Einkommensteuer in Finnland

unterlag.

3. Die Artikel 13 und 14 gelten nicht für die

Anspruchsvoraussetzungen und für die Leistung

des Bergmannstreuegeldes aus der knappschaftlichen

Pensionsversicherung.

4. Bei der Durchführung des Artikes 14 Absatz 1

gilt folgendes

a) Als neutrale Zeiten gelten auch Zeiten, während

derer der Versicherte einen Anspruch

auf eine Pension aus dem Versicherungsfall

des Alters beziehungsweise der Invalidität

nach den finnischen Rechtsvorschriften hatte.

b) Die Bemessungsgrundlage ist nur aus den

österreichischen Versicherungszeiten zu bilden.

c) Beiträge zur Höherversicherung, der knappschaftliche

Leistungszuschlag, der Hilflosenzuschuß

und die Ausgleichszulage haben

außer Ansatz zu bleiben.

5. Bei Durchführung des Artikels 14 Absatz 1

Buchstaben b und c sind sich deckende Versicherungszeiten

mit ihrem tatsächlichen Ausmaß zu

berücksichtigen.

6. Übersteigt bei Durchführung des Artikels 14

Absatz 1 Buchstabe c die Gesamtdauer der nach

den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu

berücksichtigenden Versicherungszeiten das nach

den österreichischen Rechtsvorschriften für die

Bemessung des Steigerungsbetrages festgelegte

Höchstausmaß, so ist die geschuldete Teilpension

nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen

der Dauer der nach den österreichischen Rechtsvorschriften

zu berücksichtigenden Versicherungszeiten

und dem erwähnten Höchstausmaß von Versicherungsmonaten

besteht.

7. Für die Bemessung des Hilflosenzuschusses

gilt Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben b und c; Artikel

17 ist entsprechend anzuwenden.

8. Der nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c

errechnete Betrag erhöht sich allenfalls um Steigerungsbeträge

für Beiträge zur Höherversicherung,

den knappschaftlichen Leistungszuschlag, den Hilflosenzuschuß

und die Ausgleichszulage.

9. Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften

die Gewährung von Leistungen der

knappschaftlichen Pensionsversicherung davon ab,

daß wesentlich bergmännische Tätigkeiten im

Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften in

bestimmten Betrieben zurückgelegt sind, so sind

von den finnischen Versicherungszeiten nur jene zu

berücksichtigen, denen eine Beschäftigung in einem

gleichartigen Betrieb mit einer gleichartigen Tätigkeit

zugrunde liegt.

10. Sonderzahlungen gebühren im Ausmaß der

österreichischen Teilleistung; Artikel 17 ist entsprechend

anzuwenden.

Artikel 16

(1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften

auch ohne Berücksichtigung des Artikels

13 ein Anspruch auf Leistung, so hat der österreichische

Träger die allein auf Grund der nach den

von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zu

berücksichtigenden Versicherungszeiten gebüh-

rende Leistung zu gewähren, solange ein entsprechender

Leistungsanspruch nach den finnischen

Rechtsvorschriften nicht besteht.

(2) Eine nach Absatz 1 festgestellte Leistung ist

nach Artikel 14 neu festzustellen, wenn ein entsprechender

Leistungsanspruch nach den finnischen

Rechtsvorschriften entsteht. Die Neufeststellung

erfolgt mit Wirkung vom Tag des Beginnes der Leistung

nach den finnischen Rechtsvorschriften. Die

Rechtskraft früherer Entscheidungen steht der

Neufeststellung nicht entgegen.

Artikel 17

Hat eine Person nach den österreichischen

Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des

Artikels 13 Anspruch auf Leistung und wäre diese

höher als die Summe der nach Artikel 14 Absatz 1

Buchstabe c errechneten österreichischen Leistung

und der finnischen Leistung, so hat der österreichische

Träger seine so berechnete Leistung, erhöht

um den Unterschiedsbetrag zwischen dieser

Summe und der Leistung, die nach den von ihm

anzuwendenden Rechtsvorschriften allein

zustünde, als Teilleistung zu gewähren.

TEIL 2

Gewährung von Leistungen nach

den finnischen Rechtsvorschriften

Artikel 18

Erfüllt eine Person bei Eintritt der Invalidität

nicht die Wohnzeitvoraussetzungen nach den finnischen

Rechtsvorschriften über Beschäftigtenpensionen,

so werden Zeiten, während denen sie auf

Grund einer Erwerbstätigkeit in der österreichischen

Pensionsversicherung versichert war, den

Wohnzeiten in Finnland gleichgestellt, soweit sie

nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

Artikel 19

(1) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten Anspruch auf eine Invaliditätspension,

so ist die Invaliditätspension nach den

finnischen Rechtsvorschriften über Beschäftigtenpensionen

nach folgenden Bestimmungen zu

berechnen

a) Als eine pensionsberechtigende Zeit ist die

tatsächliche Beschäftigungszeit in Finnland

zu berücksichtigen.

b) Hat eine Person bei Eintritt der Invalidität

nach den finnischen Rechtsvorschriften über

Beschäftigtenpensionen Anspruch auf

Anrechnung der Zeit zwischen dem Eintritt

der Invalidität und der Erreichung des Pensionsalters

oder war sie während der zwölf

Monate unmittelbar vor Eintritt der Invalidität

mindestens acht Monate in Österreich versichert

und wohnt sie auch bei Eintritt der

Invalidität in Österreich, so ist die nach Buch-

Stabe a berechnete Pension zu erhöhen,

indem der Pensionsbetrag mit einem Koeffizienten

multipliziert wird. Der Koeffizient ist

so zu berechnen, daß die Zahl 480 durch die

Zahl jener vollen Monate dividiert wird, die

zwischen der Vollendung des 23. Lebensjahres

der betreffenden Person und dem Eintritt

der Invalidität liegen. Der Höchstbetrag des

Koeffizienten beträgt 40. Auf Beschäftigungsverhältnisse,

für die höhere Steigerungsbeträge

als in der obligatorischen Versicherung

nach dem Dienstnehmerpensionsgesetz

gewährt werden, sind anstelle der Zahlen 480

und 40 die Zahlen 360 und 30 anzuwenden.

Bei Anwendung des ersten Satzes wird der

Versicherung in Österreich die Zeit gleichgestellt,

während der die betreffende Person

Pension aus eigener Pensionsversicherung,

Krankengeld, Wochengeld oder Arbeitslosengeld

nach den österreichischen Rechtsvorschriften

bezogen oder sich auf Rechnung

eines österreichischen Trägers in Anstaltspflege

befunden hat. Für eine Person vor

Vollendung des 24. Lebensjahres gebührt die

Pension in der Höhe, die bei Eintritt der Invalidität

während des letzten Beschäftigungsverhältnisses

in Finnland gebührt hätte.

c) Ist der Gesamtbetrag der nach den Buchstaben

a und b festgestellten Pension und der

österreichischen Pension geringer als die

ohne Anwendung des Abkommens nach den

finnischen Rechtsvorschriften gebührende

Pension, so hat der zuständige finnische Träger

die festgestellte Pension um den Unterschiedsbetrag

zu erhöhen. Der Unterschiedsbetrag

ist auf der Grundlage der Pensionsbeträge

bei Beginn des Pensionsanspruches

oder, wenn der Anspruch auf eine Pension

später anfällt, zu diesem Zeitpunkt zu berechnen.

d) Bei Anwendung der finnischen Rechtsvorschriften

betreffend den Höchstbetrag der

Pension ist die österreichische Pension nicht

zu berücksichtigen.

(2) Absatz 1 ist auch bei der Berechnung der

Familienpension nach den finnischen Rechtsvorschriften

über Beschäftigtenpensionen entsprechend

anzuwenden.

(3) Die Pension ist nach den finnischen Rechtsvorschriften

zu zahlen, bis über den Anspruch der

Person auf Pension nach den österreichischen

Rechtsvorschriften entschieden ist. In diesem Fall

ist die Pension nach den Bestimmungen dieses

Abkommens neu festzustellen. Führt die Anwendung

des Abkommens dazu, daß die Pension in

einer geringeren Höhe zu zahlen gewesen wäre,

gilt die Überzahlung als Vorschußzahlung der Pension

und kann mit künftigen Pensionsleistungen

verrechnet werden.

Artikel 20

Für die Gewährung von Leistungen aus der

Volkspensionsversicherung und der allgemeinen

Familienpensionsversicherung gilt folgendes

1. In Österreich oder in Finnland wohnende

österreichische Staatsangehörige, die die Wohnvoraussetzungen

nach dem finnischen Volkspensionsgesetz

in bezug auf die Alterspension nicht erfüllen,

haben, wenn alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt

sind, Anspruch auf den Grundbetrag der Alterspension,

wenn sie nach dem vollendeten 16. Lebensjahr

mindestens fünf Jahre ununterbrochen in Finnland

gewohnt haben.

2. In Österreich oder in Finnland wohnende

österreichische Staatsangehörige, die die Wohnvoraussetzungen

nach dem finnischen Familienpensionsgesetz

in bezug auf die Witwenpension nicht

erfüllen, haben, wenn alle sonstigen Voraussetzungen

erfüllt sind, Anspruch auf den Grundbetrag der

Witwenpension, wenn sie nach dem vollendeten 16.

Lebensjahr mindestens fünf Jahre ununterbrochen

in Finnland gewohnt haben und wenn der Verstorbene

nach dem vollendeten 16. Lebensjahr mindestens

fünf Jahre ununterbrochen in Finnland

gewohnt hatte und am Todestag als österreichischer

Staatsangehöriger in Österreich oder in Finnland

wohnte.

3. In Österreich oder in Finnland wohnende

österreichische Staatsangehörige, die die Wohnvoraussetzungen

nach dem finnischen Familienpensionsgesetz

in bezug auf die Kinderpension nicht

erfüllen, haben, wenn alle sonstigen Voraussetzungen

erfüllt sind, Anspruch auf Kinderpension, wenn

der Verstorbene nach dem vollendeten 16. Lebensjahr

mindestens fünf Jahre ununterbrochen in Finnland

gewohnt hatte und am Todestag als österreichischer

Staatsangehöriger in Österreich oder in

Finnland wohnte.

Kapitel 3

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 21

(1) Eine Person, die wegen eines Arbeitsunfalles

oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen

nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

hat, erhält bei Aufenthalt im Gebiet des

anderen Vertragsstaates zu Lasten des zuständigen

Trägers Sachleistungen mit Ausnahme der Berufsfürsorge

vom Träger ihres Aufenthaltsortes nach

den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Sachleistungen

zu gewähren

in Österreich

von der für den Aufenthaltsort des Berechtigten

in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse,

in Finnland

vom Verband der Unfallversicherungsanstalten.

(3) An Stelle des im Absatz 2 genannten österreichischen

Trägers kann ein Träger der Unfallversicherung

die Leistungen erbringen.

(4) Im Falle des Absatzes 1 hängt die Gewährung

von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln

und anderen Sachleistungen von erheblicher

Bedeutung davon ab, daß der zuständige Träger

hiezu seine Zustimmung gibt, es sei denn, daß die

Gewährung der Leistung nicht aufgeschoben werden

kann, ohne das Leben oder die Gesundheit des

Betreffenden ernsthaft zu gefährden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten, soweit es sich um

Dienstnehmer nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 handelt,

ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit.

Artikel 22

(1) Der zuständige Träger hat dem Träger des

Aufenthaltsortes die in den Fällen des Artikels 21

aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten

zu erstatten.

(2) Die zuständigen Behörden können auf Vorschlag

der beteiligten Träger zur verwaltungsmäßigen

Vereinfachung vereinbaren, daß für alle Fälle

oder für bestimmte Gruppen von Fällen anstelle

von Einzelabrechnungen Pauschalzahlungen treten.

Artikel 23

Wäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten zu entschädigen,

so sind Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen Gebiet

zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde, die

geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen.

Kapitel 4

Arbeitslosigkeit

Artikel 24

Österreichische Staatsangehörige haben das

Recht, unter den für finnische Staatsangehörige

geltenden Bedingungen Mitglied einer Arbeitslosenkasse

zu werden.

Artikel 25

(1) Nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

zurückgelegte Zeiten einer beitragspflichtigen

Beschäftigung sind für den Anspruch auf Leistungen

bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften

des anderen Vertragsstaates zu berücksichtigen,

sofern der Arbeitslose in dem Vertragsstaat,

in dem er den Anspruch auf eine solche Lei-

stung geltend macht, in den letzten zwölf Monaten

vor Beantragung dieser Leistung insgesamt mindestens

vier Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig

beschäftigt war.

(2) Die im Absatz 1 festgelegte Voraussetzung

der Mindestbeschäftigungszeit von vier Wochen

gilt nicht für Arbeitslose, deren Beschäftigung für

längere Zeit in Aussicht genommen war, jedoch

früher als nach vier Wochen ohne ihr Verschulden

geendet hat, oder welche die Staatsangehörigkeit

des Vertragsstaates besitzen, in dem sie die Leistung

beantragen.

Artikel 26

Die Bezugsdauer wird um die Zeit gemindert, in

der der Arbeitslose im anderen Vertragsstaat innerhalb

der letzten zwölf Monate vor dem Tag der

Antragstellung bereits eine Leistung bei Arbeitslosigkeit

bezogen hat.

Kapitel 5

Familienbeihilfe

Artikel 27

(1) Für eine Person, die sich in einem Vertragsstaat

mit ihren Kindern gewöhnlich aufhält und im

anderen Vertragsstaat erwerbstätig ist, gelten in

bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfe die

Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.

(2) Eine Person, die in einem Vertragsstaat

beschäftigt ist und auf die nach Artikel 7 die

Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

anzuwenden sind, ist in bezug auf den Anspruch

auf Familienbeihilfe so zu behandeln, als ob sie sich

mit ihren Kindern in dem Vertragsstaat gewöhnlich

aufhielte, dessen Rechtsvorschriften nach den vorgenannten

Bestimmungen anzuwenden sind.

Artikel 28

Besteht für ein Kind, das sich in einem Vertragsstaat

gewöhnlich aufhält, unter Berücksichtigung

dieses Abkommens nach den Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten ein Anspruch auf Familienbeihilfe,

so gelten ausschließlich die Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates, in dem sich das Kind

gewöhnlich aufhält.

ABSCHNITT IV

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 29

(1) Die zuständigen Behörden werden die zur

Durchführung dieses Abkommens notwendigen

Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung

regeln. Diese Vereinbarung kann bereits vor dem

Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen werden,

sie darf jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem

Abkommen in Kraft treten.

(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

haben einander

a) über alle zur Anwendung dieses Abkommens

getroffenen Maßnahmen,

b) über alle die Anwendung dieses Abkommens

berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften

zu unterrichten.

(3) Für die Anwendung dieses Abkommens

haben die Behörden und Träger der Vertragsstaaten

einander zu unterstützen und wie bei der

Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften zu

handeln. Diese Amtshilfe ist kostenlos.

(4) Die Träger und Behörden eines Vertragsstaates

dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und

sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen,

weil sie in der Amtssprache des anderen Vertragsstaates

abgefaßt sind.

(5) Ärztliche Untersuchungen, die in Durchführung

der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

vorgenommen werden und Personen betreffen, die

sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten,

sind auf Ersuchen der zuständigen Stelle vom

Träger des Aufenthaltsortes zu seinen Lasten zu

veranlassen.

Artikel 30

Die zuständigen Behörden haben zur Erleichterung

der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere

zur Herstellung einer einfachen und

raschen Verbindung zwischen den beiderseits in

Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen

zu errichten.

Artikel 31

(1) Jede in den Vorschriften eines Vertragsstaates

vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von

Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren

für Schriftstücke oder Urkunden, die in

Anwendung der Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates

vorzulegen sind, erstreckt sich auf die

entsprechenden Schriftstücke und Urkunden, die in

Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften

des anderen Vertragsstaates vorzulegen

sind.

(2) Urkunden und Schriftstücke jeglicher Art,

die in Anwendung dieses Abkommens vorgelegt

werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung.

Artikel 32

(1) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die

in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates bei einer

Behörde, einem Träger oder einer sonstigen

zuständigen Einrichtung eines Vertragsstaates eingereicht

werden, sind als bei einer Behörde, einem

Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung

des anderen Vertragsstaates eingereichte

Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel anzusehen.

(2) Ein nach den Rechtsvorschriften des einen

Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung

gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung

nach den Rechtsvorschriften des anderen

Vertragsstaates, die unter Berücksichtigung dieses

Abkommens in Betracht kommt, wobei der Tag der

Antragstellung in dem einen Vertragsstaat auch als

Tag der Antragstellung im anderen Vertragsstaat

gilt; dies gilt nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich

beantragt, daß die Feststellung einer nach

den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

erworbenen Leistung bei Alter aufgeschoben wird.

(3) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die

in Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

innerhalb einer bestimmten Frist bei

einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen

zuständigen Einrichtung dieses Vertragsstaates einzureichen

sind, können innerhalb der gleichen Frist

bei der entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates

eingereicht werden.

(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 hat die in

Anspruch genommene Stelle diese Anträge, Erklärungen

oder Rechtsmittel unverzüglich der entsprechenden

zuständigen Stelle des anderen Vertragsstaates

zu übermitteln.

Artikel 33

(1) Die leistungspflichtigen Träger können Leistungen

auf Grund dieses Abkommens mit befreiender

Wirkung in der für sie innerstaatlich maßgebenden

Währung erbringen.

(2) Die in diesem Abkommen vorgesehenen

Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates,

in dem der Träger, der die Leistungen

gewährt hat, seinen Sitz hat, zu erfolgen.

(3) Überweisungen auf Grund dieses Abkommens

sind nach Maßgabe der Vereinbarungen vorzunehmen,

die diesbezüglich zwischen den Vertragsstaaten

im Zeitpunkt der Überweisung gelten.

Artikel 34

(1) Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen

Vorschuß auf eine Leistung gezahlt, so hat der Träger

des anderen Vertragsstaates die auf denselben

Zeitraum entfallende Nachzahlung einer entsprechenden

Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften

dieses Vertragsstaates Anspruch besteht,

auf Ersuchen und zugunsten des erstgenannten

Trägers einzubehalten. Hat der Träger des einen

Vertragsstaates für eine Zeit, für die der Träger des

anderen Vertragsstaates nachträglich eine entsprechende

Leistung zu erbringen hat, eine höhere als

die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese

Leistung übersteigende Betrag bis zur Höhe des

nachzuzahlenden Betrages als Vorschuß im Sinne

des ersten Satzes.

(2) Hat ein Träger der Sozialhilfe eines Vertragsstaates

eine Leistung der Sozialhilfe während

eines Zeitraumes gewährt, für den nachträglich

nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

Anspruch auf Geldleistungen entsteht, so

hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates

auf Ersuchen und zugunsten des Trägers der

Sozialhilfe die auf den gleichen Zeitraum entfallenden

Nachzahlungen bis zur Höhe der gezahlten

Leistung der Sozialhilfe einzubehalten, als handelte

es sich um eine vom Träger der Sozialhilfe des letzteren

Vertragsstaates gezahlte Leistung der Sozialhilfe.

(3) Hat der Träger eines Vertragsstaates einer

Person zu Unrecht Leistungen bei Arbeitslosigkeit

gewährt, so kann auf dessen Ersuchen und zu dessen

Gunsten der zuständige Träger des anderen

Vertragsstaates den zu Unrecht gewährten Betrag

von einer Nachzahlung oder den laufenden Zahlungen

einer Leistung bei Arbeitslosigkeit an den

Berechtigten nach Maßgabe der für ihn geltenden

innerstaatlichen Rechtsvorschriften einbehalten.

Artikel 35

(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten

über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens

sollen, soweit möglich, durch die zuständigen

Behörden beigelegt werden.

(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht

beigelegt werden, so wird sie auf Verlangen eines

Vertragsstaates einem Schiedsgericht unterbreitet.

(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall

gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied

bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen

eines dritten Staates als Vorsitzenden einigen.

Die Mitglieder werden innerhalb von zwei Monaten,

der Vorsitzende innerhalb von drei Monaten

bestellt, nachdem der eine Vertragsstaat dem anderen

mitgeteilt hat, daß er die Streitigkeit einem

Schiedsgericht unterbreiten will.

(4) Werden die im Absatz 3 genannten Fristen

nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer

anderen Vereinbarung jeder Vertragsstaat den Präsidenten

des Internationalen Gerichtshofes bitten,

die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Ist

der Präsident Staatsangehöriger eines Vertragsstaates

oder ist er aus einem anderen Grund verhindert,

so soll der Vizepräsident die Ernennung vornehmen.

Ist auch der Vizepräsident Staatsangehöriger

eines Vertragsstaates oder ist auch er verhindert, so

soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des

Gerichtshofes, das nicht Staatsangehöriger eines

Vertragsstaates ist, die Ernennungen vornehmen.

(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit

auf Grund der zwischen den Parteien

bestehenden Verträge und des allgemeinen Völkerrechts.

Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder

Vertragsstaat trägt die Kosten seines Mitgliedes

sowie seiner Vertretung in dem Verfahren vor dem

Schiedsgericht. Die Kosten des Vorsitzenden sowie

die sonstigen Kosten werden von den Vertragsstaaten

zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht

kann eine andere Kostenregelung treffen. Im übrigen

regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.

ABSCHNITT V

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 36

(1) Dieses Abkommen begründet keinen

Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit

vor seinem Inkrafttreten.

(2) Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen

nach diesem Abkommen sind auch Versicherungszeiten

zu berücksichtigen, die nach den

Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor

Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden

sind.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes

1 gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle,

die vor seinem Inkrafttreten eingetreten

sind, soweit nicht früher festgestellte Ansprüche

durch Kapitalzahlungen abgegolten worden sind.

In diesen Fällen sind nach den Bestimmungen dieses

Abkommens

a) Pensionen, die erst auf Grund dieses Abkommens

gebühren, auf Antrag des Berechtigten

festzustellen;

b) Pensionen, die vor dem Inkrafttreten dieses

Abkommens festgestellt worden sind, auf

Antrag des Berechtigten neu festzustellen.

Wird der Antrag auf Feststellung oder Neufeststellung

innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten

dieses Abkommens eingebracht, so sind die

Leistungen vom Inkrafttreten dieses Abkommens

an zu gewähren, sonst von dem Tag an, der nach

den Rechtsvorschriften jedes der beiden Vertragsstaaten

bestimmt wird.

(4) Sehen die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten

den Ausschluß oder die Verjährung von

Ansprüchen vor, so sind hinsichtlich der Ansprüche

aus Absatz 3 die diesbezüglichen Rechtsvorschriften

auf die Berechtigten nicht anzuwenden, wenn

der im Absatz 3 bezeichnete Antrag innerhalb von

zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens

gestellt wird. Wird der Antrag nach Ablauf dieser

Frist gestellt, so besteht der Anspruch auf Leistungen,

soweit er nicht ausgeschlossen oder verjährt

ist, vom Zeitpunkt der Antragstellung an, es sei

denn, daß günstigere Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

anwendbar sind.

(5) In den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe b gilt

Artikel 34 Absatz 1 entsprechend.

Artikel 37

Die einer Person, die aus politischen oder

religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung

in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen

einen Nachteil erlitten hat, nach den

österreichischen Rechtsvorschriften zustehenden

Rechte werden durch dieses Abkommen nicht

berührt.

Artikel 38

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die

Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in

Helsinki auszutauschen.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des

dritten Monates nach Ablauf des Monates in Kraft,

in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht

werden.

(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit

geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung

einer Frist von drei Monaten schriftlich auf

dem diplomatischen Weg kündigen.

(4) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen

dieses Abkommens für erworbene Ansprüche

weiter, und zwar ohne Rücksicht auf einschränkende

Bestimmungen, welche die in Betracht

kommenden Systeme für den Fall des Aufenthaltes

eines Versicherten im Ausland vorsehen.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

beider Vertragsstaaten dieses Abkommen

unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 11. Dezember 1985

in zwei Urschriften in deutscher und finnischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch

sind.

Für die Republik Österreich

Alfred Dallinger

Für die Republik Finnland

Matti Puhakka

SCHLUSSPROTOKOLL

ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER

REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER

REPUBLIK FINNLAND ÜBER SOZIALE

SICHERHEIT

Bei Unterzeichnung des heute zwischen der

Republik Österreich und der Republik Finnland

geschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit

erklären die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten,

daß Einverständnis über folgende Bestimmungen

besteht

I. Zu Artikel 2 des Abkommens

1. Die finnischen Rechtsvorschriften über die

Sachleistungen der Volksgesundheit und der Krankenanstalten

finden auf österreichische Staatsangehörige

nur Anwendung, wenn sie sich gewöhnlich

in Finnland aufhalten.

2. Absatz 4 gilt nicht für Versicherungslastregelungen.

II. Zu Artikel 4 des Abkommens

1. Versicherungslastregelungen in Übereinkommen

mit anderen Staaten bleiben unberührt.

2. Die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten

betreffend die Mitwirkung der Versicherten

und der Dienstgeber in den Organen der Träger

und der Verbände sowie in der Rechtsprechung in

der Sozialen Sicherheit bleiben unberührt.

3. Die österreichischen Rechtsvorschriften

betreffend die Versicherung der bei einer amtlichen

österreichischen Vertretung in einem Drittstaat

oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung

beschäftigten Personen bleiben unberührt.

4. Die Rechtsvorschriften des österreichischen

Bundesgesetzes vom 22. November 1961 über Leistungsansprüche

und Anwartschaften in der Pensionsversicherung

und der Unfallversicherung auf

Grund von Beschäftigungen im Ausland sowie die

Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung der

im Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen

Monarchie außerhalb Österreichs zurückgelegten

Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit

bleiben unberührt.

5. Die Rechtsvorschriften betreffend die Anwendung

des finnischen Volkspensions- und Krankenversicherungsgesetzes

auf finnische Staatsangehörige

während einer Erwerbstätigkeit im Ausland

bleiben unberührt.

III. Zu Artikel 5 des Abkommens

1. Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die

Ausgleichszulage und die vorzeitige Alterspension

bei Arbeitslosigkeit nach den österreichischen

Rechtsvorschriften.

2. Die nach den finnischen Rechtsvorschriften

für bestimmte Leistungen geforderten arbeitsmarktpolitischen

Voraussetzungen bleiben unberührt.

IV. Zu Artikel 6 des Abkommens

Diese Bestimmung gilt auch für die Feststellung

des Sozialversicherungsbeitrages des Dienstgebers

nach den finnischen Rechtsvorschriften.

V. Zu den Artikeln 6 bis 9 des Abkommens

Gelten für eine Person nach diesen Bestimmungen

wegen der Ausübung einer Beschäftigung die

österreichischen Rechtsvorschriften, so gelten die

finnischen Rechtsvorschriften in bezug auf die Versicherungs-

und die Beitragspflicht, die sich aus

dem für die genannte Beschäftigung gezahlten

Lohn ergeben, auch dann nicht, wenn sich die Person

in Finnland gewöhnlich aufhält.

VI. Zu Artikel 8 des Abkommens

Diese Bestimmungen gelten entsprechend

a) für die von der Österreichischen Fremdenverkehrswerbung

und der finnischen Zentrale für

Tourismus im jeweils anderen Vertragsstaat

beschäftigten Personen sowie

b) für den österreichischen Handelsdelegierten

und seine Mitarbeiter.

VII. Zu Artikel 20 des Abkommens

Bei Anwendung des Artikels 20 ist ein vorübergehender

Aufenthalt außerhalb Finnlands nicht als

Unterbrechung anzusehen, wenn der Aufenthalt

nicht länger als vier Monate gedauert hat. Dies gilt

auch bei längerer Dauer des Aufenthaltes außerhalb

Finnlands, wenn besondere Gründe bestehen;

als solche können die Gesamtdauer des Aufenthaltes

in Finnland und die Gründe für den Aufenthalt

außerhalb Finnlands angesehen werden.

VIII. Zu Artikel 32 des Abkommens

Bei Anwendung des Absatzes 2 hat der Antragsteller

zusätzlich das nach den finnischen Rechtsvorschriften

in Betracht kommende Antragsformular

auszufüllen und alle im Formular verlangten

Unterlagen beizufügen. Für die Berechnung der

Erhöhung infolge verspäteter Leistungsgewährung

beginnt die Zeit mit dem Tag zu laufen, an dem der

betreffende Antrag mit den erforderlichen Unterlagen

beim zuständigen finnischen Träger eingelangt

ist. Der nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b

bestimmte Zusatzbetrag wird jedoch nicht erhöht.

Dieses Schlußprotokoll ist Bestandteil des

Abkommens zwischen der Republik Österreich und

der Republik Finnland über Soziale Sicherheit. Es

tritt an demselben Tag in Kraft wie das Abkommen

und bleibt ebensolange wie dieses in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

beider Vertragsstaaten dieses Schlußprotokoll

unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 11. Dezember 1985

in zwei Urschriften in deutscher und finnischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch

sind.

Für die Republik Österreich

Alfred Dallinger

Für die Republik Finnland

Matti Puhakka

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 8. April 1987 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 38 Abs. 2 am 1. Juli

1987 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →