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349_1984 AT

349. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 119 Greiner Straße im Bereich der Stadtgemeinde Groß Gerungs

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 349. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 119 Greiner Straße im Bereich der Stadtgemeinde Groß Gerungs

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 119

Greiner Straße wird im Bereich der Stadtgemeinde

Groß Gerungs wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 62,64, kreuzt in der Folge den Altbestand, führt

sodann östlich der alten Trasse bis km 63,5, verläuft

sodann in gestreckterer Linienführung unter

mehrfacher Kreuzung bzw. teilweiser Verwendung

des Altbestandes und bindet bei km 64,83 wieder in

den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf "der neu herzustellenden

Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für Bauten und Technik, beim Amt der Niederösterreichischen

Landesregierung sowie bei der

Stadtgemeinde Groß Gerungs aufliegenden Planunterlagen

(Plan Nr. B 119/52-83 im Maßstab

1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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