349. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 119 Greiner Straße im Bereich der Stadtgemeinde Groß Gerungs
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 119
Greiner Straße wird im Bereich der Stadtgemeinde
Groß Gerungs wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 62,64, kreuzt in der Folge den Altbestand, führt
sodann östlich der alten Trasse bis km 63,5, verläuft
sodann in gestreckterer Linienführung unter
mehrfacher Kreuzung bzw. teilweiser Verwendung
des Altbestandes und bindet bei km 64,83 wieder in
den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf "der neu herzustellenden
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für Bauten und Technik, beim Amt der Niederösterreichischen
Landesregierung sowie bei der
Stadtgemeinde Groß Gerungs aufliegenden Planunterlagen
(Plan Nr. B 119/52-83 im Maßstab
1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.