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349_1982 AT

349. Bundesgesetz: Zeichnung von zusätzlichen abrufbaren Kapitalanteilen bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 349. Bundesgesetz: Zeichnung von zusätzlichen abrufbaren Kapitalanteilen bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Die Republik Österreich zeichnet bei der

Bank für Wiederaufbau und Entwicklung 250

zusätzliche abrufbare Kapitalanteile in Höhe von je

100000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt

vom 1. Juli 1944.

(2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu

bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt,

namens der Republik Österreich bei der Internationalen

Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

zusätzliche abrufbare Kapitalanteile in der unter

Abs. 1 genannten Höhe zu zeichnen.

(3) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung

trifft der Bundesminister für Finanzen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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