349_1982
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349. Bundesgesetz: Zeichnung von zusätzlichen abrufbaren Kapitalanteilen bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 349. Bundesgesetz: Zeichnung von zusätzlichen abrufbaren Kapitalanteilen bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
1982_349_0 349. Bundesgesetz: Zeichnung von zusätzlichen abrufbaren Kapitalanteilen bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Die Republik Österreich zeichnet bei der
Bank für Wiederaufbau und Entwicklung 250
zusätzliche abrufbare Kapitalanteile in Höhe von je
100000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt
vom 1. Juli 1944.
(2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu
bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt,
namens der Republik Österreich bei der Internationalen
Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
zusätzliche abrufbare Kapitalanteile in der unter
Abs. 1 genannten Höhe zu zeichnen.
(3) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung
trifft der Bundesminister für Finanzen.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.